PB.2006.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00007
20. Dezember 2006Deutsch28 min
(URT.2006.9693)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2006.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2006
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.11.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohndiskriminierung
Gleichstellungsbeschwerde für das Stadtzürcher Pflegepersonal
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation (E. 1.1). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Angesichts der erstellten Gleichwertigkeit des Berufs der Krankenschwestern/-pfleger DN II und der Polizeibeamten liegt in der Zuordnung der Krankenschwestern/-pfleger DN II ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten (E. 3.3 f.). Es sind keine männlich oder neutral identifizierten Berufsgruppen ersichtlich, die wie die Krankenschwestern/-pfleger DN II tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es ist glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um zwei Besoldungsklassen tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Krankenschwestern/-pfleger DN II im Lohngefüge der Stadt darstellt (E. 3.6). Die Nichtgewährung von Zulagen an Angehörige der Pflegeberufe stellt innerhalb des städtischen Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (E. 4.1 f.). Die Diskriminierung des Pflegepersonals im städtischen Lohngefüge ist insoweit beseitigt, als diesem ab 1. Juli 2001 Lohnzulagen gewährt wurden (E. 4.3).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ARBEITSBEWERTUNG
DISKRIMINIERUNG
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INDIREKTE DISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
PFLEGEPERSONAL
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 3 BV
Art. 3 Abs. 1 GlG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. Verschiedene Organisationen, darunter die "Aktion Gsundi
Gsundheitspolitik", der Schweizerische Berufsverband der Krankenschwestern
und Krankenpfleger, Sektion Zürich/Glarus/Schaffhausen (heute Schweizer
Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), die Frauengewerkschaft
Schweiz und die Gewerkschaft Syna, gelangten mit Schreiben vom 29. Juni 2001 an
das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich. Darin führten sie aus,
dass die Krankenschwestern und weitere Berufe im Gesundheitswesen gegenüber den
Polizeibeamten lohnmässig diskriminiert würden. Sie ersuchten um raschestmögliche
Behebung der Diskriminierung und machten geltend, dass dementsprechend auch
Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre zu leisten seien.
B. Nachdem
die Stadt Zürich das Vorliegen einer Diskriminierung in Abrede gestellt hatte,
reichten die genannten Verbände am 16. April 2002 beim Finanzvorstand der Stadt
Zürich folgende förmliche Anträge ein:
1.
Es
sei festzustellen, dass die Entlöhnung der dipl. Krankenschwes-
tern/-Pfleger und Kliniklehrerinnen in sämtlichen Funktionen (EBV 904 - 964)
gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst.
2.
Es
sei festzustellen, dass den Krankenschwestern/-Pflegern und Kliniklehrerinnen
in sämtlichen Funktionen (EBV 904 - 964) Lohnnachzahlungen zustehen für die
Zeit ihrer Tätigkeit an einer städtischen Institution in den letzten 5 Jahren
vor Einreichen des vorliegenden Begehrens bzw. einer anderen verjährungsunterbrechenden
Handlung.
Auf den 1. Juli 2002 setzte die Stadt Zürich eine
vollständig revidierte Besoldungsordnung in Kraft (Personalrecht vom 28.
November 2001 [Amtliche Sammlung 177.100] samt Ausführungsbestimmungen,
www.stadt-zuerich.ch). Dies führte unter anderem im Pflegebereich zu besser
entlöhnten Einreihungen. Im Mai 2003 präzisierten die Verbände deshalb ihre
Anträge bezüglich des Zeitraums: Sie bezogen ihre Feststellungsbegehren nur
mehr auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 1997 und 30. Juni 2002.
Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements
verneinte in der Folge eine Diskriminierung zum einen mit dem Hinweis, dass die
Löhne der Gesundheitsberufe verglichen mit anderen Berufsgruppen im Rahmen des
Ermessens gelegen hätten; zudem habe es sich bei den im Polizeibereich
bezahlten Zulagen um ausnahmsweise gewährte Privilegien gehandelt. Diese
Überlegungen führten anfangs 2004 zur Abweisung des Feststellungsbegehrens.
C. Mit Einsprache
(so genanntem stadtinternen Rekurs) stellten die Verbände im Wesentlichen folgende
neu gefasste Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Löhne
der Pflegenden von Januar 1997 bis Ende Juni 2002 in sämtlichen Funktionen (EBV
904 bis 964) diskriminierend waren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG.
2. Es sei festzustellen, dass den
Pflegenden in sämtlichen Funktionen (EBV 904 bis 964) Lohnnachzahlungen für den
Zeitraum ihrer Anstellung bei einer städtischen Institution zwischen dem 1.
Januar 1997 und dem 30. Juni 2002 zustehen (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 5
Abs. 1 lit. d GlG).
Auch der Stadtrat von Zürich verneinte eine
Diskriminierung.
Erwägungen
II.
Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich
wiederholten die Verbände ihre vor dem Stadtrat präzisierten Begehren.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und stellte fest, dass die Entlöhnung der
Krankenpflegenden, der Unterrichtsassistentinnen und
-assistenten sowie der Kliniklehrerinnen und -lehrer in der Zeit vom 1. Januar
1997.
bis zum 30. Juni 2002 gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 19.
April 1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24.
März 1995 (GlG) verstossen habe. Der Bezirksrat erachtete die Tätigkeit der
Krankenpflegenden DN II als gleichwertig wie diejenige der Polizeibeamten im
untersten Dienstgrad, welche der Besoldungs-
klasse 21 angehört hatten. Die Krankenpflegenden DN II waren ab der um zwei
Stufen tieferen Besoldungsklasse 23 eingereiht. Gemäss den Überlegungen des
Bezirksrats wäre deshalb zur Vermeidung einer diskriminierungsfreien Entlöhnung
für die Krankenpflegenden DN II eine Anhebung um zwei Besoldungsklassen angezeigt
gewesen. Aufgrund der Aufwärtsbewegung der Hierarchie schloss der Bezirksrat
auch für die weiteren im Streit liegenden Gesundheitsberufe auf eine
Besserstellung um jeweils zwei Besoldungsklassen.
Mit Bezug auf den Beförderungsrhythmus und die Differenzzulage
wurde der Rekurs hingegen abgewiesen. Auf das Begehren um Feststellung, dass
den Krankenpflegenden Lohnnachzahlungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar
1997.
und dem 30. Juni 2002 zustehen, trat der Bezirksrat nicht ein.
III.
Gegen diesen Beschluss gelangten die Berufsverbände
einerseits und die Stadt Zürich anderseits mit Beschwerden vom 23. Februar bzw.
vom 15. März 2006 an das Verwaltungsgericht.
Die Berufsverbände ersuchen um Feststellung, dass die
Entlöhnung der in Frage stehenden Pflegeberufe im strittigen Zeitraum auch
bezüglich der Zulagen gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG
verstossen habe. Für die Verfahren vor Stadtrat, Bezirksrat und
Verwaltungsgericht verlangen sie eine Prozessentschädigung.
Die Stadt Zürich beantragt die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats insoweit, als darin eine diskriminierende Entlöhnung
festgestellt wurde. Zudem sei über die vorinstanzliche Regelung von
Verfahrenskosten und Parteientschädigung neu zu entscheiden. Schliesslich
verlangt sie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung.
Mit Beschwerdeantwort beantragen die Parteien jeweils die
Abweisung der Begehren der Gegenseite, unter entsprechender
Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat hat für beide Beschwerden auf
Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerden richten sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet
§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets
insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende
Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (VGr, 23. Oktober 2002,
PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,
S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen
Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12). In der vorliegenden
Streitigkeit stellt sich die Frage nach einer lohnmässigen Diskriminierung der
Angehörigen von Pflegeberufen. Dabei handelt es sich um so genannt
"typische Frauenberufe" (vgl. VGr, 22. Januar 2001,
VK.1996.00011, E. 2a, und 22. Januar 2001, VK.1996.00013, E. 2a, je unter
www.vgrzh.ch). Bereits dies begründet die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts.
Im Übrigen ist die Einreihung in Besoldungsklassen und
-stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann überprüfbar, wenn ein
Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach der neueren
Rechtsprechung stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur
ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen
zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr,
11.
Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002
Nr. 24 mit Hinweisen). Dies trifft für die in Frage stehenden Berufsgruppen
nicht zu.
1.1.1
Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und
Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren
und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können in eigenem Namen feststellen
lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens
sich voraussichtlich auf eine
grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird (Art. 7 Abs. 1 GlG).
Diese Voraussetzungen sind bezüglich der beschwerdeführenden Berufsverbände
erfüllt.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GlG müssen Organisationen den
betroffenen Arbeitgebern Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine
Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen. Diesem Erfordernis sind die
Berufsverbände mit dem Schreiben vom 29. Juni und einem solchen vom 11.
September 2001 nachgekommen.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das
Gleichstellungsgesetz. Danach besteht ein Anspruch auf Feststellung der
Diskriminierung, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt (Art. 5 Abs. 1 lit.
c GlG). Zwar bezieht sich das Beschwerdebegehren der Verbände nur auf einen
Zeitraum vor der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Besoldungsrevision. Indes
liegt es auf der Hand, dass Angehörige der betroffenen Berufsgruppen gestützt
auf ein Urteil, mit welchem eine Diskriminierung festgestellt wird, versuchen
könnten, Lohnnachzahlungen zu erhalten. Auf die Beschwerde der Berufsverbände
ist somit einzutreten.
1.1.2
In Lohnstreitigkeiten betreffend das Gleichstellungsgesetz ist die Stadt
Zürich als Gemeinwesen von Bundesrechts wegen beschwerdelegitimiert (Art. 103
lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 124 II
409.
E. 1e S. 417 ff.). Auf die Beschwerde der Stadt Zürich ist daher ebenfalls
einzutreten, ohne dass den kantonalrechtlichen Legitimationsvoraussetzungen gemäss
§ 21 lit. b VRG weiter nachgegangen werden müsste.
1.2
Gerichtsintern
ist die Sache in Anwendung von § 38 Abs. 1 und 2 VRG in Dreierbesetzung zu
erledigen.
1.3
Aus
Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,
namentlich wenn sich zwei Beschwerden gegen denselben Entscheid richten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4-31 N. 34). In diesem Sinne sind die Verfahren entsprechend dem
Antrag der Stadt Zürich zu vereinigen.
1.4
In
prozessualer Hinsicht beantragt die Stadt Zürich sodann, zwei von der
Gegenpartei eingereichte Urkunden aus dem Recht zu weisen. Weil sie diese
Urkunden im Rahmen von Vergleichsverhandlungen selbst vorgelegt habe, sei deren
Einreichung standesrechtlich untersagt. Es sei deshalb fraglich, inwieweit die
Unterlagen gegen die Stadt Zürich verwendet werden dürften. Bei den erwähnten
Beschwerdebeilagen 15 und 16 handelt es sich kaum um Verhandlungspapiere. Aus
dem Hinweis auf die Ziffern 12-14 der Verbandsbeschwerde ist zu folgern, dass
die städtische Vertreterin vielmehr die in diesen Ziffern erwähnten Urkunden,
namentlich die Beschwerdebeilagen 18 und 19, im Auge hat.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zur Sache zeigen, sind die
in den Ziff. 12-14 der Verbandsbeschwerde erwähnten Urkunden ebenso wie die
genannten Beilagen 15 und 16 für die Entscheidfindung ohne Bedeutung. Es kann somit
offen bleiben, ob es sich dabei um zulässige Beweismittel handelt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der
Bestimmung haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Laut
Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund
ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Unter
anderem gilt das Verbot ausdrücklich für die Entlöhnung (Abs. 2). Zum Lohn
gehören auch Zulagen (vgl. BGE 126 II 217 E. 8a; Christoph Senti, Zulagen,
Zuschläge und 13. Monatslohn, AJP 2006, S. 289 ff., 297).
2.2
2.2.1
Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung
ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt,
das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie
sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7
S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht hier nicht zur Diskussion.
2.2.2
Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend
Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409
E. 7 S. 425; Béatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung
von Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin
Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,
S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten
Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.; Bernhard
Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als
besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).
Eine indirekte Diskriminierung zum Nachteil von Frauenberufen
kann im Speziellen vorliegen, wenn "typische Frauenarbeit" schlechter
entlöhnt wird als "typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht
geschlechtsspezifisch zugeordnet ist, obwohl es sich um gleichwertige
Tätigkeiten handelt. Bei ungleichwertiger Arbeit kann sich zudem eine unverhältnismässig
tiefere Entlöhnung diskriminierend auswirken (vgl. Elisabeth Freivogel in: Margrith
Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 100 ff.). Es können somit
auch Tätigkeiten verschiedenartiger Natur miteinander verglichen werden (vgl.
BGE 124 II 409 E. 9a+b S. 426 f.; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für
gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 126). Anders liesse
sich etwa eine der Entlöhnung typischer Frauenberufe innewohnende versteckte
Diskriminierung nicht aufdecken. Der Vergleich zwischen verschiedenen Berufen
macht es häufig nötig, die betreffenden Tätigkeiten einer Arbeitsplatzbewertung
zu unterziehen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 2b mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Die
Berufsverbände leiten die behauptete Lohndiskriminierung im Wesentlichen aus
dem Vergleich mit der Entlöhnung der Polizisten ab. Dieser Vergleich ist auch
Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Erwägungen.
3.2
Zunächst
untersuchte der Bezirksrat die im massgeblichen Zeitraum geltende Entlöhnung
und gelangte zum Ergebnis, dass die Funktion Krankenschwester DN II um zwei
Besoldungsklassen tiefer eingereiht war als diejenige des Polizeibeamten und
somit auch tiefer entlöhnt war. Dies ist unbestritten und ergibt sich aus den
vom Bezirksrat zitierten Bestimmungen.
3.3
3.3.1
Sodann erachtete der Bezirksrat die Gleichwertigkeit der beiden Funktionen
als glaubhaft. Er verwies dazu im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2001 betreffend die Einreihung des kantonalen Krankenpflegepersonals.
Darin war das Gericht unter anderem gestützt auf ein arbeitswissenschaftliches
Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Diplomierten Krankenschwester
zumindest gleichwertig war wie diejenige des Polizeisoldaten. Das Gericht hatte
deshalb eine Diskriminierung der Krankenpflegenden festgestellt, soweit sie
tiefer als die Polizeisoldaten eingereiht waren (VGr, 22. Januar 2001,
VK.1996.00011, E. 9h+10c, www.vgrzh.ch).
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stimmt die Funktion
des kantonalen Polizeisoldaten mit derjenigen des städtischen Polizeibeamten
weitgehend überein. Zudem würden die Verhältnisse in den städtischen und in den
kantonalen Spitälern weitgehend übereinstimmen. Auf diese plausiblen Erwägungen
kann im Sinne von § 80c in Verbindung mit § 70 und § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
verwiesen werden. Dies um so mehr, als die Stadt Zürich die festgestellten
Übereinstimmungen nicht substantiiert in Abrede stellt. Mit Bezug auf die Angehörigen
der Kantonspolizei führt sie vielmehr selbst ausdrücklich an, dass diese praktisch
dieselbe Arbeit wie die städtischen Polizeibeamten ausgeübt haben.
3.3.2
Nach Meinung der Stadt Zürich muss eine Diskriminierung dennoch verneint werden,
weil die beiden Berufe mit verschiedenen Methoden bewertet worden seien,
nämlich die Polizeiberufe mit der BWI-Methode (Betriebswirtschaftliches
Institut ETH), das übrige Personal mit der IAP-Methode (Institut für Angewandte
Psychologie). Aus der Wahl unterschiedlicher Methoden, die zu unterschiedlichen
Ergebnissen führten, könne keine Diskriminierung abgeleitet werden. Im Übrigen
verlangt die Stadt Zürich, einen Vergleich der beiden Funktionen entweder mit
der BWI-Methode oder mit der IAP-Methode vorzunehmen. Wenn das Gericht dennoch
eine andere Bewertungsmethode vorziehe, so sei die Bewertung aufgrund der
damaligen Stellenprofile vorzunehmen.
Beruhen die zu überprüfenden Löhne auf einer
vorausgegangenen analytischen Arbeitsbewertung, so sind allfällige
Diskriminierungsquellen und die Gleichwertigkeit von Arbeiten in erster Linie
anhand dieses Hilfsmittels festzustellen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011,
E. 2b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Vorinstanz hat indes zutreffend
dargelegt, dass dies vorliegend ausser Betracht fällt und dass die zu
vergleichenden Tätigkeiten deshalb nach einem gängigen Bewertungsverfahren zu
beurteilen sind. Es ist darauf zu verweisen. Zu ergänzen bleibt, dass eine
Beurteilung der beiden Berufsgruppen mit der seinerzeit für die Polizei
angewandten BWI-Methode ungerechte Ergebnisse zur Folge hätte: Wie die Stadt
Zürich einräumt, erlangten bei dieser Methode die körperliche Belastung und die
Umgebungseinflüsse ein relativ hohes Gewicht, was ohne weiteres dazu habe führen
können, dass die Polizeiberufe zu einer höheren Einreihung gelangten.
3.3.3
Die Vorinstanz hat die zu vergleichenden Tätigkeiten ersatzweise mit dem
gängigen Bewertungsverfahren der "Vereinfachten Funktionsanalyse"
(VFA) beurteilt. Dabei ordnete sie keine arbeitswissenschaftliche Begutachtung
an, sondern stellte auf die Erkenntnisse des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2001 und auf die in jenem Verfahren eingeholte Expertise ab.
Dies war aufgrund der weitgehend identischen Verhältnisse bei Stadt und Kanton
Zürich sowohl im Bereich der Polizei als auch im Pflegebereich zulässig. Wohl
verlangt die Stadt Zürich die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Sie nennt
indes keine polizeilichen oder pflegerischen Tätigkeiten, welche sich bei
Kanton und Stadt Zürich relevant unterschieden hätten. Es besteht deshalb keine
Aussicht darauf, dass eine erneute Begutachtung zu anderen Ergebnissen führen
würde. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Tätigkeit der
Krankenschwestern/-pfleger DN II im fraglichen Zeitraum mindestens gleichwertig
war wie die in Besoldungsklasse 21 eingereihten Polizeifunktionen.
3.4
Angesichts
der erstellten Gleichwertigkeit beider Berufe liegt in der Zuordnung der Krankenschwestern/-pfleger
DN II ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber
den Polizeibeamten.
3.5
Damit ist
allerdings eine geschlechtsspezifische Diskriminierung noch nicht erstellt:
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt in der Regel noch nicht als
glaubhaft, wenn eine typisch weibliche oder männliche Funktion lediglich
gegenüber einer bestimmten geschlechtsneutralen oder geschlechtlich gegenteilig
besetzten Tätigkeit zu tief entlöhnt wird. Es ist vielmehr auch die Vernetzung
im Lohngefüge zu betrachten (BGE 125 II 385 E. 5e; Seiler, S. 127 [je mit
Hinweisen]).
Dabei genügt es beweislastmässig allerdings, wenn die
Angehörigen eines geschlechtsspezifischen Berufes die Schlechterstellung
gegenüber einem gleichwertigen, nicht geschlechtstypisch oder neutral besetzten
Berufes aufzeigen. Ist die Benachteiligung einer geschlechtsspezifischen
Tätigkeit – vorliegend also die Tätigkeit der Krankenpflegenden – erstellt, so
können die Arbeitnehmenden nicht dazu angehalten werden, möglichst viele besser
bezahlte Tätigkeiten aufzuzeigen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers,
weitere gleichwertige, aber ebenfalls schlechter bezahlte männlich oder neutral
identifizierte Tätigkeiten heranzuziehen (vgl. auch Olivier Steiner, Das Verbot
der indirekten Lohndiskriminierung, AJP 2001, S. 1281 ff., 1287). Das Vorhandensein
solcher ebenfalls schlechter bezahlten Tätigkeiten spricht dafür, dass die
festgestellte Benachteiligung des in Frage stehenden Frauenberufs geschlechtsunabhängig
ist.
3.6
Zu prüfen
ist demnach vorliegend, ob die lohnklassenmässige Einreihung der Polizeibeamten
eine Besonderheit des städtischen Besoldungssystems darstellt. Sind die Polizeibeamten
lohnklassenmässig gegenüber den übrigen städtischen Angestellten generell privilegiert
gewesen, so würde die tiefere Einreihung der Krankenschwestern/
-pfleger nicht eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts darstellen.
3.6.1
Die Stadt Zürich macht in diesem Sinne geltend, die städtischen Polizeibeamten
seien aufgrund des Vergleichs mit den kantonalen Polizeibeamten seit 1971 höher
eingereiht worden; die Polizeibeamten hätten generell eine Sonderbehandlung
erfahren. Die Polizei sei deshalb auch gegenüber anderen, männlich dominierten
bzw. geschlechtsneutralen Berufen privilegiert worden.
Diese Ausführungen hat der Bezirksrat mit Bezug auf die
lohnklassenmässige Einreihung zu Recht als nicht schlüssig betrachtet. Darauf
ist vorab zu verweisen. Die Akten machen plausibel, dass den städtischen Polizeibeamten
aufgrund der Konkurrenzsituation mit dem Kanton zwar erhebliche Zulagen gewährt
wurden, nicht aber, dass im massgeblichen Zeitraum auch eine gegenüber den
übrigen städtischen Angestellten privilegierte Besoldungsklasse gewählt worden
wäre. Zu verweisen ist etwa auf den Antrag des Stadtrates vom 6. Mai 1992
betreffend Revision der Besoldungsverordnung. Danach hat die "traditionell
bessere Entlöhnung der Kantonspolizei … dazu geführt, dass den Korpsangehörigen
der Stadtpolizei seit 1972 Differenzzulagen ausgerichtet werden, um den
Unterschied zur Höhe der Besoldung der Kantonspolizei annähernd
auszugleichen". Der Stadtrat betonte weiter, dass mit der Vorlage die
besoldungsmässige Gleichstellung der beiden Korps so weit als möglich
realisiert werden solle; um dies zu erreichen, waren den Polizeibeamten neben
der Differenzzulage weitere Dienstzulagen zu gewähren. Wohl sind die Polizeibeamten
mit der Besoldungsrevision von 1974/75 lohnklassenmässig neu eingereiht worden.
Indessen erfolgten für die übrigen Berufsgruppen im Zuge der strukturellen
Besoldungsrevision von 1986 gestützt auf aktuelle Arbeitsbewertungen ihrerseits
Neueinreihungen. Massgeblich ist im Übrigen nicht, ob die Angehörigen der
Stadtpolizei zu einem früheren Zeitpunk lohnklassenmässig generell bevorzugt
gewesen sein könnten, sondern ob dies im massgeblichen Zeitraum von 1997 bis
2002.
der Fall war. Dafür ergeben die Akten keine Hinweise.
3.6.2
Eine allgemeine Privilegierung der Polizeibeamten bezüglich
lohnklassenmässiger Einreihung könnte somit nur angenommen werden, wenn neutral
oder männlich besetzte Tätigkeiten ersichtlich sind, die der Tätigkeit der Krankenpflegenden
gleichwertig sind und ebenfalls tiefer als die Polizeibeamten eingereiht waren.
Die Stadt Zürich nannte zwar einige Berufsgruppen, die im Vergleich zur Polizei
ebenfalls benachteiligt gewesen seien. Indes sind diese Vergleichstätigkeiten
nicht geeignet, einen Sonderfall Polizei auch in lohnklassenmässiger Hinsicht
aufzuzeigen: Zu den angeführten Funktionen "technischer
Angestellter", "Chauffeur-Weibel", "Wagenwart" und
"Bahnarbeiter" hat die Vorinstanz bereits Stellung genommen und
zutreffend ausgeführt, dass sie mit der Funktion der Krankenpflegenden DN II
keinesfalls gleichwertig seien. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen
werden. Es mag durchaus zutreffen, dass die technischen Angestellten, wie die Stadt
Zürich ergänzt, eine anerkannte Berufsausbildung nachzuweisen haben. Ein solches
Erfordernis bringt diese Berufsgruppe jedoch auch im Kriterium Ausbildung und
Erfahrung noch nicht auf das Niveau der Krankenpflegenden DN II. Für die
diplomierten Krankenschwestern und -pfleger betrug die eigentliche
Berufsausbildung mindestens drei Jahre. Für die Aufnahme dieser Ausbildung galt
sodann zusätzlich das Mindestalter von 18 Jahren; ferner war ein bestandenes
Spitalpraktikum von mindestens sechs Monaten und eine bestandene
Aufnahmeprüfung vorausgesetzt (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011,
E. 9b/dd, www.vgrzh.ch). Eine erfolgreich absolvierte Berufslehre liegt
anforderungsmässig unter diesen Bedingungen, wie sie für die Krankenpflegenden
seinerzeit gegolten haben. Vor diesem Hintergrund vermag die Stadt Zürich auch
mit dem Hinweis auf die Funktionen "Gerant/Gerantin" und
"Koch/Köchin" keine Gleichwertigkeit mit der Funktion der
Krankenpflegenden aufzuzeigen. Auch unter Berücksichtigung der anderen für die
Einreihung relevanten Kriterien (geistige, psychische und physische Anforderungen,
Verantwortung sowie Belastung der Sinnesorgane) lassen sich die angeführten
Berufe insgesamt klarerweise nicht als gleich anspruchsvoll wie die Tätigkeit
der Krankenpflegenden DN II qualifizieren. Einer Expertise bedarf es dazu
nicht. Auch der Hinweis auf die Laboranten kann den Standpunkt der Stadt Zürich
nicht stützen: Die Funktion der medizinischen Laborantinnen und -laboranten
gilt als weiblich identifizierter Beruf und zudem ebenfalls als weniger
anforderungsreiche Tätigkeit als diejenige der Krankenpflegenden DN II (vgl.
VGr, 17. November 2004, PB.2004.00011, E. 2.4, www.vgrzh.ch).
3.6.3
Zusammenfassend sind demnach keine männlich oder neutral identifizierten
Berufsgruppen ersichtlich, die – wie die Krankenschwestern/-pfleger DN II –
tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es besteht somit kein
Grund zur Annahme, dass die Polizeibeamten im massgeblichen Zeitraum
lohnklassenmässig gegenüber den übrigen städtischen Angestellten allgemein
privilegiert waren. Die lohnklassenmässige Benachteiligung der Krankenschwestern/-pfleger
gegenüber den Polizeibeamten erscheint somit nicht als Ausfluss einer marktorientierten
oder sonst wie motivierten Sonderstellung der Polizei. Es ist vielmehr
glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um zwei Besoldungsklassen
tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Krankenschwestern/
-pfleger im Lohngefüge der Stadt Zürich, also allgemein im Vergleich zu
männlich oder neutral besetzten Berufen, darstellt.
3.7
Unwesentlich
ist vor diesem Hintergrund die Diskussion zwischen den Parteien um die Frage,
ob der Kanton oder die Stadt Zürich im Gesundheitswesen höhere Löhne bezahlt
habe. Massgeblich ist einzig, dass die Krankenschwestern/-pfleger im Lohngefüge
der Stadt Zürich im Umfang von zwei Lohnklassen diskriminiert waren.
3.8
Aus der
Spitalhierarchie hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass die Anhebung der
Funktion Krankenschwestern/-pfleger DN II zwangsläufig zu einer Aufwärtsbewegung
sämtlicher in Frage stehenden Pflegeberufe führe. Es sei von keiner Seite
geltend gemacht worden, diese Hierarchie sei fehlerhaft. Nachdem für die Krankenschwestern/-pfleger
DN II eine um zwei Stufen höhere Besoldungsklasse angezeigt war, nahm der
Bezirksrat dasselbe auch für die anderen Funktionen an.
Die Stadt Zürich bezeichnet dieses Vorgehen als
undifferenziert und hält es für unzulässig. Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Es erscheint vielmehr als gerechtfertigt, die Einreihungen
unter Wahrung der damals im Gesundheitswesen unbestritten geltenden Hierarchie anzupassen,
ohne dabei eine neue Bewertung der einzelnen Positionen vorzunehmen. Dies um so
mehr, als sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Löhne gerade im Kaderbereich
vergleichsweise tief waren.
3.9
Die Stadt
Zürich rechtfertigt die tiefere Einreihung der Krankenschwestern/-pfleger auch
damit, dass sie bei einer Anhebung der Löhne Subventionen des Kantons verloren
hätte.
Ob eine Höhereinreihung der Krankenschwestern/-pfleger
seinerzeit zu Subventionskürzungen geführt hätte, kann indes offen blieben. Wie
sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 ergibt,
bezahlte der Kanton Zürich damals seinerseits zu tiefe Löhne an die
Krankenschwestern und -pfleger. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung hat sich
der Kanton deshalb verpflichtet, den betroffenen Angestellten im
Gesundheitswesen rückwirkend ab 1. März 1996 Lohnnachzahlungen zu leisten (vgl.
Beschluss des Regierungsrats vom 29. August 2001). Vor diesem Hintergrund
kann nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass die Stadt Zürich wegen
gleichermassen begründeten Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen ihren
Subventionsanspruch verlieren würde. Im Übrigen können finanzielle Gründe die
Aufrechthaltung einer bestehenden Benachteiligung ohnehin nicht rechtfertigen,
wenn die Benachteiligung nur oder fast ausschliesslich weiblich identifizierte
Funktionen betrifft (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011 E. 13c,
www.vgrzh.ch). Gerade dies ist vorliegend der Fall.
3.10
Mit der Beschwerde beruft sich die Stadt Zürich sinngemäss auf den
Eintritt der Verjährung, soweit das Begehren der Berufsverbände den Zeitraum
vor dem 17. April 1997 betrifft. Da der Anspruch auf
diskriminierungsfreien Lohn ein bundesrechtliches Individualrecht ist, gilt
mangels einer Spezialregelung im Gleichstellungsgesetz die fünfjährige
Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR (BGE 131 I 105 E. 3.3-6, 125 I 14
E. 3, 124 II 436 E. 10). Inwieweit diese Verjährungsregelung auf ein
Feststellungsbegehren anwendbar ist, kann – wie die nachfolgenden Ausführungen
zeigen – offen gelassen werden.
Die Verjährung wird im öffentlichen Recht durch jeden Akt
unterbrochen, durch den der Anspruch gegenüber dem Schuldner in geeigneter
Weise zum Ausdruck gebracht wird, insbesondere durch schriftliche
Forderungseingabe (BGr, 20. August 2003,2A.163/2003, E. 5.1, www.bger.ch;
BGr, 25. August 1997, ZBl 99/1998, S. 489, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
Rz. 777).
Die Verbände haben ihr Begehren dem Grundsatz nach bereits
mit Eingabe vom 29. Juni 2001 erstmals gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag der
Beginn der vorliegend strittigen Periode (1. Januar 1997 bis 30. Juni 2002)
weniger als fünf Jahre zurück. Ein Verjährungseintritt liegt somit von
vornherein nicht vor. Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid des
Bezirksrats hinsichtlich seiner Rückwirkungsdauer zu korrigieren.
3.11
Bei
diesem Ergebnis ist der Entscheid des Bezirksrats insoweit zu bestätigen, als
er für den fraglichen Zeitraum eine zu tiefe Einreihung der Krankenpflegenden
und weiteren betroffenen Angestellten im Pflegebereich angenommen hat.
Dementsprechend ist die Beschwerde der Stadt Zürich in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
4.
4.1
Die Stadt
Zürich vertritt die Auffassung, eine allfällige diskriminierende Einreihung sei
durch die dem städtischen Gesundheitspersonal gewährten Zulagen spätestens seit
dem Jahr 2001 beseitigt worden.
Die Berufsverbände bestreiten eine Beseitigung der
Diskriminierung. Sie stellen sich mit ihrer Beschwerde gegenteilig auf den
Standpunkt, dass aufgrund der den Polizeibeamten gewährten höheren Zulagen eine
zusätzliche Diskriminierung vorgelegen habe. Der Anspruch auf Zulagen habe für
alle Berufsgruppen bestanden, wenn dies wegen der Arbeitsmarktlage im
betroffenen Bereich notwendig gewesen sei.
4.2
Die Stadt
Zürich zahlte den Polizeibeamten seit 1971/72 so genannte Differenzzulagen, um
den Unterschied zur höheren Entlöhnung der Kantonspolizei auszugleichen. Die Berufsverbände
verlangen ergänzend, die Beträge der Differenzzulagen für die Jahre 1997-1999
zu edieren; wie nachfolgende Ausführungen ergeben, sind die exakten Beträge im
vorliegenden Verfahren indes nicht relevant.
4.2.1
Die Vorinstanz erblickte in der langjährigen Gewährung der Differenzzulagen
an die Polizeibeamten keine Diskriminierung der Pflegeberufe. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die marktbedingten Zulagen seien eine
Privilegierung gegenüber sämtlichen anderen Berufsgruppen gewesen, welche
aufgrund wenig ausgeprägter Konkurrenz keine Zulagen erhalten hätten.
4.2.2
Ob und in welchem Umfang die den städtischen Polizeibeamten bezahlten
Zulagen im Hinblick auf die allgemeine Marktlage tatsächlich notwendig gewesen
waren, lässt sich nur schwer objektivieren. Indes ist dies ohnehin nicht
relevant für die Beantwortung der vorliegend entscheidenden Frage, ob die
Krankenschwestern hinsichtlich der Zulagen wegen ihres Geschlechts
diskriminiert worden sind. Denn einig sind sich die Parteien – in
Übereinstimmung mit der dargelegten Aktenlage – jedenfalls darin, dass es bei
den Differenzzulagen darum gegangen war, die Besoldung der städtischen
Polizisten an die Gehälter der Kantonspolizei anzugleichen. Dass die Stadt
Zürich zur Anpassung der Gehälter an diejenigen des Kantons auch in anderen
neutral oder männlich identifizierten Berufen Zulagen bezahlt hätte, ist weder
substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Daraus ergibt
sich, dass den Polizeibeamten innerhalb des städtischen Lohnsystems bezüglich
der Bezahlung von Differenzzulagen eine Sonderstellung zugekommen ist. Ihr Lohn
orientierte sich an der Besoldung des kantonalen Polizeikorps. Es handelt sich
um eine Privilegierung der Polizeibeamten gegenüber allen anderen städtischen
Berufsgruppen.
Die Nichtgewährung von Zulagen
an Angehörige der Pflegeberufe stellt daher innerhalb des städtischen
Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (vgl. VGr,
22.
Januar 2001, VK.1996.00011, E. 12b, www.vgrzh.ch, betreffend die vom Kanton
bezahlten Beiträge an die Krankenkassengrundversicherung etc.). Die Beschwerde
der Verbände ist somit abzuweisen.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob die im Gesundheitswesen bezahlten Zulagen die durch die zu tiefe
Einreihung hervorgerufene Diskriminierung teilweise zu beseitigen vermochten.
4.3.1
Mit Beschluss vom 11. April 2001 gewährte der Gemeinderat der Stadt Zürich
dem Pflegepersonal und weiteren Personalgruppen im Gesundheitswesen mit Wirkung
ab 1. Juli 2001 eine monatliche Zulage von mindestens Fr. 150.- und
höchstens Fr. 300.-. Wie der stadträtlichen Weisung entnommen werden kann,
entsprachen die Besoldungen damals weder den Anforderungen des Arbeitsplatzes
noch der Marktsituation, weshalb sich Sofortmassnahmen aufdrängten. Dies um so
mehr, als der Kanton bereits plante, verschiedene Funktionen auf denselben
Zeitpunkt höher einzustufen. Diese Zulagen erhöhte der Stadtrat am 23. Mai 2001
und besonders im Hinblick auf das gewichtige Lohngefälle zum Kanton am 21.
November 2001 nochmals erheblich. Die Zulagen betrugen ab 1. Januar 2002 zwischen
Fr. 150.- und Fr. 600.- monatlich.
Es ist offensichtlich, dass solche Zulagen nicht bezahlt
worden wären, wenn das betroffene Pflegepersonal bereits damals entsprechend
dem Wert seiner Arbeit um zwei Klassen höher eingereiht gewesen wären. Die
Zulagen waren somit im Ergebnis – auch wenn damit formal keine Höhereinreihung
erfolgt war – dazu geeignet, einen Beitrag an die Beseitigung der Diskriminierung
des Pflegepersonals im Lohngefüge der Stadt Zürich zu leisten.
Selbst soweit diese Zulagen die Differenz von zwei
Besoldungsklassen erreicht haben sollten, bestand zwar nach wie vor eine
Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten; diese kamen zusätzlich in den
Genuss der Differenzzulagen. Es ist indes bereits dargelegt worden, dass sich
aus diesen bei der Polizei bezahlten Differenzzulagen keine Diskriminierung der
Pflegeberufe ableiten lässt (vgl. vorn 4.2).
Die Diskriminierung des Pflegepersonals im städtischen
Lohngefüge ist demnach insoweit beseitigt, als diesem ab 1. Juli 2001
gemäss den genannten Beschlüssen von Gemeinde- und Stadtrat Lohnzulagen gewährt
wurden.
4.3.2
Anders ist die Konstellation hinsichtlich der Zulagen, die seit 1979
speziell an das Pflegepersonal in Krankenheimen ausbezahlt worden waren. Zwar
wurde diesbezüglich ebenfalls auf die Personalsituation hingewiesen. Als Hauptursache
für die Personalknappheit bezeichnete der Stadtrat allerdings den Umstand, dass
die Pflege Chronischkranker in körperlicher und mehr noch in psychischer
Hinsicht sehr hohe Anforderungen stellt. Die Zulage wurde denn auch
ausdrücklich für besondere Beanspruchung im Sinne der damaligen
Besoldungsverordnung gewährt. Insofern lagen beim Personal in den Krankenheimen
gegenüber den übrigen Angestellten im Gesundheitswesen – und damit
zwangsläufig auch gegenüber den Polizeibeamten – erhöhte Anforderungen vor. Es
ist deshalb mit Blick auf das gesamte Lohngefüge nicht zulässig, diese Besserstellung
des Krankenheimpersonals rückwirkend zu beseitigen.
4.4
Gemäss den
Erwägungen des Bezirksrats wäre zur Vermeidung einer diskriminierenden
Entlöhnung der in Frage stehenden Angestellten eine um zwei Klassen höhere
Einstufung angezeigt gewesen (E. 8.2). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
zur Beseitigung der damaligen Diskriminierung eine Anhebung der Löhne um
ebenfalls zwei Besoldungsklassen erforderlich wäre. Nicht berücksichtigt ist in
diesen Erwägungen, dass diese Diskriminierung mit den ab 1. Juli 2001
berufsspezifisch gewährten Zulagen bereits gemildert wurde. Dies ist somit
nachzuholen. Der Entscheid kann in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch das
Verwaltungsgericht erfolgen.
5.
5.1
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich ist Dispositiv-Ziffer I in
Verbindung mit Erwägung 8 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Februar
2006.
wie folgt zu ergänzen: Es wird festgestellt, dass die Lohndiskriminierung
in dem Umfang beseitigt ist, als den Angehörigen der in Erwägung 8.2 des
Bezirksratsbeschlusses genannten Funktionen von 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 gestützt
auf die Beschlüsse des Gemeinderats vom 11. April 2001 sowie des Stadtrates vom
23.
Mai 2001 und vom 21. November 2001 Zulagen ausbezahlt worden sind.
5.2
Im
Hinblick auf individuelle Nachzahlungsverfahren bleibt Folgendes anzufügen: Es
ist zwar kaum anzunehmen, ohne nähere Prüfung der Zahlen aber nicht gänzlich
auszuschliessen, dass die ab 1. Juli 2001 gewährten Zulagen in einzelnen Fällen
grösser waren als die Lohndifferenz, welche eine Anhebung um zwei
Besoldungsklassen bewirkt. Abweichend vom oben dargelegten Grundsatz (vgl. vorn
4.3
) wäre bei solchen Konstellationen davon auszugehen, dass der
übersteigende Betrag auch bei seinerzeitiger Höhereinreihung bezahlt worden
wäre. Solche allfällige Überschüsse könnten daher nicht auf die Defizite
früherer Monate angerechnet werden.
6.
Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13
Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle unter bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17
Abs. 2 VRG). Einen Anspruch auf Parteientschädigung vermittelt nach der
Rechtsprechung nur ein mehrheitliches Obsiegen. Vorliegend ist die Stadt Zürich
mit ihrer Beschwerde zur Hauptsache unterlegen. Die Beschwerde der Berufsverbände
ist gänzlich ohne Erfolg geblieben. Insgesamt erscheint keine Partei als mehrheitlich
obsiegend im Sinne der Gerichtspraxis. Folglich ist auf die Zusprechung von
Parteientschädigungen zu verzichten. Dasselbe gilt für das vorinstanzliche
Rekursverfahren; angesichts des beidseitig relevanten Obsiegens besteht kein
Anlass, über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Beschlusses anders zu entscheiden.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die
Verfahren PB.2006.00007 und PB.2006.00013 werden vereinigt;
und entscheidet:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich wird Dispositiv-Ziffer I
in Verbindung mit Erwägung 8 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Februar
2006 wie folgt ergänzt: Es wird festgestellt, dass die Lohndiskriminierung in
dem Umfang beseitigt ist, als den Angehörigen der in Erwägung 8.2 des
Bezirksratsbeschlusses genannten Funktionen von 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 gestützt
auf die Beschlüsse des Gemeinderats vom 11. April 2001 sowie des Stadtrates vom
23. Mai 2001 und vom 21. November 2001 Zulagen ausbezahlt worden sind.
Im Übrigen werden die Beschwerden
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an…