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Entscheid

PB.2006.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00007

20. Dezember 2006Deutsch28 min

(URT.2006.9693)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Verschiedene Organisationen, darunter die "Aktion Gsundi

Gsundheitspolitik", der Schweizerische Berufsverband der Krankenschwestern

und Krankenpfleger, Sektion Zürich/Glarus/Schaffhausen (heute Schweizer

Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner), die Frauengewerkschaft

Schweiz und die Gewerkschaft Syna, gelangten mit Schreiben vom 29. Juni 2001 an

das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich. Darin führten sie aus,

dass die Krankenschwestern und weitere Berufe im Gesundheitswesen gegenüber den

Polizeibeamten lohnmässig diskriminiert würden. Sie ersuchten um raschestmögliche

Behebung der Diskriminierung und machten geltend, dass dementsprechend auch

Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre zu leisten seien.

B. Nachdem

die Stadt Zürich das Vorliegen einer Diskriminierung in Abrede gestellt hatte,

reichten die genannten Verbände am 16. April 2002 beim Finanzvorstand der Stadt

Zürich folgende förmliche Anträge ein:

1.

Es

sei festzustellen, dass die Entlöhnung der dipl. Krankenschwes-

tern/-Pfleger und Kliniklehrerinnen in sämtlichen Funktionen (EBV 904 - 964)

gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst.

2.

Es

sei festzustellen, dass den Krankenschwestern/-Pflegern und Kliniklehrerinnen

in sämtlichen Funktionen (EBV 904 - 964) Lohnnachzahlungen zustehen für die

Zeit ihrer Tätigkeit an einer städtischen Institution in den letzten 5 Jahren

vor Einreichen des vorliegenden Begehrens bzw. einer anderen verjährungsunterbrechenden

Handlung.

Auf den 1. Juli 2002 setzte die Stadt Zürich eine

vollständig revidierte Besoldungsordnung in Kraft (Personalrecht vom 28.

November 2001 [Amtliche Sammlung 177.100] samt Ausführungsbestimmungen,

www.stadt-zuerich.ch). Dies führte unter anderem im Pflegebereich zu besser

entlöhnten Einreihungen. Im Mai 2003 präzisierten die Verbände deshalb ihre

Anträge bezüglich des Zeitraums: Sie bezogen ihre Feststellungsbegehren nur

mehr auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 1997 und 30. Juni 2002.

Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements

verneinte in der Folge eine Diskriminierung zum einen mit dem Hinweis, dass die

Löhne der Gesundheitsberufe verglichen mit anderen Berufsgruppen im Rahmen des

Ermessens gelegen hätten; zudem habe es sich bei den im Polizeibereich

bezahlten Zulagen um ausnahmsweise gewährte Privilegien gehandelt. Diese

Überlegungen führten anfangs 2004 zur Abweisung des Feststellungsbegehrens.

C. Mit Einsprache

(so genanntem stadtinternen Rekurs) stellten die Verbände im Wesentlichen folgende

neu gefasste Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Löhne

der Pflegenden von Januar 1997 bis Ende Juni 2002 in sämtlichen Funktionen (EBV

904 bis 964) diskriminierend waren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG.

2. Es sei festzustellen, dass den

Pflegenden in sämtlichen Funktionen (EBV 904 bis 964) Lohnnachzahlungen für den

Zeitraum ihrer Anstellung bei einer städtischen Institution zwischen dem 1.

Januar 1997 und dem 30. Juni 2002 zustehen (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 5

Abs. 1 lit. d GlG).

Auch der Stadtrat von Zürich verneinte eine

Diskriminierung.

Erwägungen

II.

Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich

wiederholten die Verbände ihre vor dem Stadtrat präzisierten Begehren.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und stellte fest, dass die Entlöhnung der

Krankenpflegenden, der Unterrichtsassistentinnen und

-assistenten sowie der Kliniklehrerinnen und -lehrer in der Zeit vom 1. Januar

1997.

bis zum 30. Juni 2002 gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 19.

April 1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24.

März 1995 (GlG) verstossen habe. Der Bezirksrat erachtete die Tätigkeit der

Krankenpflegenden DN II als gleich­wertig wie diejenige der Polizeibeamten im

untersten Dienstgrad, welche der Besoldungs­­-

klasse 21 angehört hatten. Die Krankenpflegenden DN II waren ab der um zwei

Stufen tieferen Besoldungsklasse 23 eingereiht. Gemäss den Überlegungen des

Bezirksrats wäre deshalb zur Vermeidung einer diskriminierungsfreien Entlöhnung

für die Krankenpflegenden DN II eine Anhebung um zwei Besoldungsklassen angezeigt

gewesen. Aufgrund der Aufwärtsbewegung der Hierarchie schloss der Bezirksrat

auch für die weiteren im Streit liegenden Gesundheitsberufe auf eine

Besserstellung um jeweils zwei Besoldungsklassen.

Mit Bezug auf den Beförderungsrhythmus und die Differenzzulage

wurde der Rekurs hingegen abgewiesen. Auf das Begehren um Feststellung, dass

den Krankenpflegenden Lohnnachzahlungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar

1997.

und dem 30. Juni 2002 zustehen, trat der Bezirksrat nicht ein.

III.

Gegen diesen Beschluss gelangten die Berufsverbände

einerseits und die Stadt Zürich anderseits mit Beschwerden vom 23. Februar bzw.

vom 15. März 2006 an das Verwaltungsgericht.

Die Berufsverbände ersuchen um Feststellung, dass die

Entlöhnung der in Frage stehenden Pflegeberufe im strittigen Zeitraum auch

bezüglich der Zulagen gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG

verstossen habe. Für die Verfahren vor Stadtrat, Bezirksrat und

Verwaltungsgericht verlangen sie eine Prozessentschädigung.

Die Stadt Zürich beantragt die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats insoweit, als darin eine diskriminierende Entlöhnung

festgestellt wurde. Zudem sei über die vorinstanzliche Regelung von

Verfahrenskosten und Parteientschädigung neu zu entscheiden. Schliesslich

verlangt sie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung.

Mit Beschwerdeantwort beantragen die Parteien jeweils die

Abweisung der Begehren der Gegenseite, unter entsprechender

Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat hat für beide Beschwerden auf

Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerden richten sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet

§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets

insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechts­diskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (VGr, 23. Oktober 2002,

PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,

S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12). In der vorliegenden

Streitigkeit stellt sich die Frage nach einer lohnmässigen Diskriminierung der

Angehörigen von Pflegeberufen. Dabei handelt es sich um so genannt

"typische Frauenberufe" (vgl. VGr, 22. Januar 2001,

VK.1996.00011, E. 2a, und 22. Januar 2001, VK.1996.00013, E. 2a, je unter

www.vgrzh.ch). Bereits dies begründet die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts.

Im Übrigen ist die Einreihung in Besoldungsklassen und

-stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann überprüfbar, wenn ein

Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach der neueren

Rechtsprechung stellen Vermögensansprüche aus dem öffent­lichrechtlichen

Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von

Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur

ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine Staatsinteressen

zu wah­ren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben (VGr,

11.

Juni 2003, PB.2003.00009, E. 1c, www.vgrzh.ch; RB 2002

Nr. 24 mit Hinweisen). Dies trifft für die in Frage stehenden Berufsgruppen

nicht zu.

1.1.1

Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und

Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren

und seit min­destens zwei Jahren bestehen, können in eigenem Namen feststellen

lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens

sich voraussichtlich auf eine

grös­sere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird (Art. 7 Abs. 1 GlG).

Diese Voraussetzungen sind bezüglich der beschwerdeführenden Berufsverbände

erfüllt.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GlG müssen Organisationen den

betroffenen Arbeit­gebern Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine

Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen. Diesem Erfordernis sind die

Berufsverbände mit dem Schreiben vom 29. Juni und einem solchen vom 11.

September 2001 nachgekommen.

Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das

Gleichstellungsge­setz. Danach besteht ein Anspruch auf Feststellung der

Diskriminierung, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt (Art. 5 Abs. 1 lit.

c GlG). Zwar bezieht sich das Beschwerdebegehren der Verbände nur auf einen

Zeitraum vor der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Besoldungsrevision. Indes

liegt es auf der Hand, dass Angehörige der betroffenen Berufsgruppen gestützt

auf ein Urteil, mit welchem eine Diskriminierung festgestellt wird, versuchen

könnten, Lohnnachzahlungen zu erhalten. Auf die Beschwerde der Berufsverbände

ist somit einzutreten.

1.1.2

In Lohnstreitigkeiten betreffend das Gleichstellungsgesetz ist die Stadt

Zürich als Gemeinwesen von Bundesrechts wegen beschwerdelegitimiert (Art. 103

lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 124 II

409.

E. 1e S. 417 ff.). Auf die Beschwerde der Stadt Zürich ist daher ebenfalls

einzu­treten, ohne dass den kantonalrechtlichen Legitimationsvoraussetzungen gemäss

§ 21 lit. b VRG weiter nachgegangen werden müsste.

1.2

Gerichtsintern

ist die Sache in Anwendung von § 38 Abs. 1 und 2 VRG in Dreierbesetzung zu

erledigen.

1.3

Aus

Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,

namentlich wenn sich zwei Beschwerden gegen denselben Entscheid richten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4-31 N. 34). In diesem Sinne sind die Verfahren entsprechend dem

Antrag der Stadt Zürich zu vereinigen.

1.4

In

prozessualer Hinsicht beantragt die Stadt Zürich sodann, zwei von der

Gegenpartei eingereichte Urkunden aus dem Recht zu weisen. Weil sie diese

Urkunden im Rahmen von Vergleichsverhandlungen selbst vorgelegt habe, sei deren

Einreichung standesrechtlich untersagt. Es sei deshalb fraglich, inwieweit die

Unterlagen gegen die Stadt Zürich verwendet werden dürften. Bei den erwähnten

Beschwerdebeilagen 15 und 16 handelt es sich kaum um Verhandlungspapiere. Aus

dem Hinweis auf die Ziffern 12-14 der Verbandsbeschwerde ist zu folgern, dass

die städtische Vertreterin vielmehr die in diesen Ziffern erwähnten Urkunden,

namentlich die Beschwerdebeilagen 18 und 19, im Auge hat.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zur Sache zeigen, sind die

in den Ziff. 12-14 der Verbandsbeschwerde erwähnten Urkunden ebenso wie die

genannten Beilagen 15 und 16 für die Entscheidfindung ohne Bedeutung. Es kann somit

offen bleiben, ob es sich dabei um zulässige Beweismittel handelt.

2.

2.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der

Bestimmung haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Laut

Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund

ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Unter

anderem gilt das Verbot ausdrücklich für die Entlöhnung (Abs. 2). Zum Lohn

gehören auch Zulagen (vgl. BGE 126 II 217 E. 8a; Christoph Senti, Zulagen,

Zuschläge und 13. Monatslohn, AJP 2006, S. 289 ff., 297).

2.2

2.2.1

Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung

ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt,

das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie

sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7

S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht hier nicht zur Diskussion.

2.2.2

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal

geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend

Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen

benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409

E. 7 S. 425; Béatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung

von Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin

Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,

S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten

Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.; Bernhard

Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als

besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).

Eine indirekte Diskriminierung zum Nachteil von Frauenberufen

kann im Speziellen vorliegen, wenn "typische Frauenarbeit" schlechter

entlöhnt wird als "typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht

geschlechtsspezifisch zugeordnet ist, obwohl es sich um gleichwertige

Tätigkeiten handelt. Bei ungleichwertiger Arbeit kann sich zudem eine unverhältnismässig

tiefere Entlöhnung diskriminierend auswirken (vgl. Elisabeth Freivogel in: Margrith

Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,

Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 Rz. 100 ff.). Es können somit

auch Tätigkeiten verschiedenartiger Natur miteinander verglichen werden (vgl.

BGE 124 II 409 E. 9a+b S. 426 f.; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für

gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 126). Anders liesse

sich etwa eine der Entlöhnung typischer Frauenberufe innewohnende versteckte

Diskriminierung nicht aufdecken. Der Vergleich zwischen verschiedenen Berufen

macht es häufig nötig, die betreffenden Tätigkeiten einer Arbeitsplatzbewertung

zu unterziehen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011, E. 2b mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die

Berufsverbände leiten die behauptete Lohndiskriminierung im Wesentlichen aus

dem Vergleich mit der Entlöhnung der Polizisten ab. Dieser Vergleich ist auch

Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Erwägungen.

3.2

Zunächst

untersuchte der Bezirksrat die im massgeblichen Zeitraum geltende Entlöhnung

und gelangte zum Ergebnis, dass die Funktion Krankenschwester DN II um zwei

Besoldungsklassen tiefer eingereiht war als diejenige des Polizeibeamten und

somit auch tiefer entlöhnt war. Dies ist unbestritten und ergibt sich aus den

vom Bezirksrat zitierten Bestimmungen.

3.3

3.3.1

Sodann erachtete der Bezirksrat die Gleichwertigkeit der beiden Funktionen

als glaubhaft. Er verwies dazu im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 22. Januar 2001 betreffend die Einreihung des kantonalen Krankenpflegepersonals.

Darin war das Gericht unter anderem gestützt auf ein arbeitswissenschaftliches

Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Diplomierten Krankenschwester

zumindest gleichwertig war wie diejenige des Polizeisoldaten. Das Gericht hatte

deshalb eine Diskriminierung der Krankenpflegenden festgestellt, soweit sie

tiefer als die Polizeisoldaten eingereiht waren (VGr, 22. Januar 2001,

VK.1996.00011, E. 9h+10c, www.vgrzh.ch).

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stimmt die Funktion

des kantonalen Polizeisoldaten mit derjenigen des städtischen Polizeibeamten

weitgehend überein. Zudem würden die Verhältnisse in den städtischen und in den

kantonalen Spitälern weitgehend übereinstimmen. Auf diese plausiblen Erwägungen

kann im Sinne von § 80c in Verbindung mit § 70 und § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

verwiesen werden. Dies um so mehr, als die Stadt Zürich die festgestellten

Übereinstimmungen nicht substantiiert in Abrede stellt. Mit Bezug auf die Angehörigen

der Kantonspolizei führt sie vielmehr selbst ausdrücklich an, dass diese praktisch

dieselbe Arbeit wie die städtischen Polizeibeamten ausgeübt haben.

3.3.2

Nach Meinung der Stadt Zürich muss eine Diskriminierung dennoch verneint werden,

weil die beiden Berufe mit verschiedenen Methoden bewertet worden seien,

nämlich die Polizeiberufe mit der BWI-Methode (Betriebswirtschaftliches

Institut ETH), das übrige Personal mit der IAP-Methode (Institut für Angewandte

Psychologie). Aus der Wahl unterschiedlicher Methoden, die zu unterschiedlichen

Ergebnissen führten, könne keine Diskriminierung abgeleitet werden. Im Übrigen

verlangt die Stadt Zürich, einen Vergleich der beiden Funktionen entweder mit

der BWI-Methode oder mit der IAP-Methode vorzunehmen. Wenn das Gericht dennoch

eine andere Bewertungsmethode vorziehe, so sei die Bewertung aufgrund der

damaligen Stellenprofile vorzunehmen.

Beruhen die zu überprüfenden Löhne auf einer

vorausgegangenen analytischen Arbeitsbewertung, so sind allfällige

Diskriminierungsquellen und die Gleichwertigkeit von Arbeiten in erster Linie

anhand dieses Hilfsmittels festzustellen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011,

E. 2b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Vorinstanz hat indes zutreffend

dargelegt, dass dies vorliegend ausser Betracht fällt und dass die zu

vergleichenden Tätigkeiten deshalb nach einem gängigen Bewertungsverfahren zu

beurteilen sind. Es ist darauf zu verweisen. Zu ergänzen bleibt, dass eine

Beurteilung der beiden Berufsgruppen mit der seinerzeit für die Polizei

angewandten BWI-Methode ungerechte Ergebnisse zur Folge hätte: Wie die Stadt

Zürich einräumt, erlangten bei dieser Methode die körperliche Belastung und die

Umgebungseinflüsse ein relativ hohes Gewicht, was ohne weiteres dazu habe führen

können, dass die Polizeiberufe zu einer höheren Einreihung gelangten.

3.3.3

Die Vorinstanz hat die zu vergleichenden Tätigkeiten ersatzweise mit dem

gängigen Bewertungsverfahren der "Vereinfachten Funktionsanalyse"

(VFA) beurteilt. Dabei ordnete sie keine arbeitswissenschaftliche Begutachtung

an, sondern stellte auf die Erkenntnisse des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 22. Januar 2001 und auf die in jenem Verfahren eingeholte Expertise ab.

Dies war aufgrund der weitgehend identischen Verhältnisse bei Stadt und Kanton

Zürich sowohl im Bereich der Polizei als auch im Pflegebereich zulässig. Wohl

verlangt die Stadt Zürich die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Sie nennt

indes keine polizeilichen oder pflegerischen Tätigkeiten, welche sich bei

Kanton und Stadt Zürich relevant unterschieden hätten. Es besteht deshalb keine

Aussicht darauf, dass eine erneute Begutachtung zu anderen Ergebnissen führen

würde. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Tätigkeit der

Krankenschwestern/-pfleger DN II im fraglichen Zeitraum mindestens gleichwertig

war wie die in Besoldungsklasse 21 eingereihten Polizeifunktionen.

3.4

Angesichts

der erstellten Gleichwertigkeit beider Berufe liegt in der Zuordnung der Krankenschwestern/-pfleger

DN II ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber

den Polizeibeamten.

3.5

Damit ist

allerdings eine geschlechtsspezifische Diskriminierung noch nicht erstellt:

Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt in der Regel noch nicht als

glaubhaft, wenn eine typisch weibliche oder männliche Funktion lediglich

gegenüber einer bestimmten geschlechtsneutralen oder geschlechtlich gegenteilig

besetzten Tätigkeit zu tief entlöhnt wird. Es ist vielmehr auch die Vernetzung

im Lohngefüge zu betrachten (BGE 125 II 385 E. 5e; Seiler, S. 127 [je mit

Hinweisen]).

Dabei genügt es beweislastmässig allerdings, wenn die

Angehörigen eines geschlechtsspezifischen Berufes die Schlechterstellung

gegenüber einem gleichwertigen, nicht geschlechtstypisch oder neutral besetzten

Berufes aufzeigen. Ist die Benachteiligung einer geschlechtsspezifischen

Tätigkeit – vorliegend also die Tätigkeit der Krankenpflegenden – erstellt, so

können die Arbeitnehmenden nicht dazu angehalten werden, möglichst viele besser

bezahlte Tätigkeiten aufzuzeigen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers,

weitere gleichwertige, aber ebenfalls schlechter bezahlte männlich oder neutral

identifizierte Tätigkeiten heranzuziehen (vgl. auch Olivier Steiner, Das Verbot

der indirekten Lohndiskriminierung, AJP 2001, S. 1281 ff., 1287). Das Vorhandensein

solcher ebenfalls schlechter bezahlten Tätigkeiten spricht dafür, dass die

festgestellte Benachteiligung des in Frage stehenden Frauenberufs geschlechtsunabhängig

ist.

3.6

Zu prüfen

ist demnach vorliegend, ob die lohnklassenmässige Einreihung der Polizeibeamten

eine Besonderheit des städtischen Besoldungssystems darstellt. Sind die Polizeibeamten

lohnklassenmässig gegenüber den übrigen städtischen Angestellten generell privilegiert

gewesen, so würde die tiefere Einreihung der Krankenschwestern/

-pfleger nicht eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts darstellen.

3.6.1

Die Stadt Zürich macht in diesem Sinne geltend, die städtischen Polizeibeamten

seien aufgrund des Vergleichs mit den kantonalen Polizeibeamten seit 1971 höher

eingereiht worden; die Polizeibeamten hätten generell eine Sonderbehandlung

erfahren. Die Polizei sei deshalb auch gegenüber anderen, männlich dominierten

bzw. geschlechtsneutralen Berufen privilegiert worden.

Diese Ausführungen hat der Bezirksrat mit Bezug auf die

lohnklassenmässige Einreihung zu Recht als nicht schlüssig betrachtet. Darauf

ist vorab zu verweisen. Die Akten machen plausibel, dass den städtischen Polizeibeamten

aufgrund der Konkurrenzsituation mit dem Kanton zwar erhebliche Zulagen gewährt

wurden, nicht aber, dass im massgeblichen Zeitraum auch eine gegenüber den

übrigen städtischen Angestellten privilegierte Besoldungsklasse gewählt worden

wäre. Zu verweisen ist etwa auf den Antrag des Stadtrates vom 6. Mai 1992

betreffend Revision der Besoldungsverordnung. Danach hat die "traditionell

bessere Entlöhnung der Kantonspolizei … dazu geführt, dass den Korpsangehörigen

der Stadtpolizei seit 1972 Differenzzulagen ausgerichtet werden, um den

Unterschied zur Höhe der Besoldung der Kantonspolizei annähernd

auszugleichen". Der Stadtrat betonte weiter, dass mit der Vorlage die

besoldungsmässige Gleichstellung der beiden Korps so weit als möglich

realisiert werden solle; um dies zu erreichen, waren den Polizeibeamten neben

der Differenzzulage weitere Dienstzulagen zu gewähren. Wohl sind die Polizeibeamten

mit der Besoldungsrevision von 1974/75 lohnklassenmässig neu eingereiht worden.

Indessen erfolgten für die übrigen Berufsgruppen im Zuge der strukturellen

Besoldungsrevision von 1986 gestützt auf aktuelle Arbeitsbewertungen ihrerseits

Neueinreihungen. Massgeblich ist im Übrigen nicht, ob die Angehörigen der

Stadtpolizei zu einem früheren Zeitpunk lohnklassenmässig generell bevorzugt

gewesen sein könnten, sondern ob dies im massgeblichen Zeitraum von 1997 bis

2002.

der Fall war. Dafür ergeben die Akten keine Hinweise.

3.6.2

Eine allgemeine Privilegierung der Polizeibeamten bezüglich

lohnklassenmässiger Einreihung könnte somit nur angenommen werden, wenn neutral

oder männlich besetzte Tätigkeiten ersichtlich sind, die der Tätigkeit der Krankenpflegenden

gleichwertig sind und ebenfalls tiefer als die Polizeibeamten eingereiht waren.

Die Stadt Zürich nannte zwar einige Berufsgruppen, die im Vergleich zur Polizei

ebenfalls benachteiligt gewesen seien. Indes sind diese Vergleichstätigkeiten

nicht geeignet, einen Sonderfall Polizei auch in lohnklassenmässiger Hinsicht

aufzuzeigen: Zu den angeführten Funktionen "technischer

Angestellter", "Chauffeur-Weibel", "Wagenwart" und

"Bahnarbeiter" hat die Vorinstanz bereits Stellung genommen und

zutreffend ausgeführt, dass sie mit der Funktion der Krankenpflegenden DN II

keinesfalls gleichwertig seien. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen

werden. Es mag durchaus zutreffen, dass die technischen Angestellten, wie die Stadt

Zürich ergänzt, eine anerkannte Berufsausbildung nachzuweisen haben. Ein solches

Erfordernis bringt diese Berufsgruppe jedoch auch im Kriterium Ausbildung und

Erfahrung noch nicht auf das Niveau der Krankenpflegenden DN II. Für die

diplomierten Krankenschwestern und -pfleger betrug die eigentliche

Berufsausbildung mindestens drei Jahre. Für die Aufnahme dieser Ausbildung galt

sodann zusätzlich das Mindestalter von 18 Jahren; ferner war ein bestandenes

Spitalpraktikum von mindestens sechs Monaten und eine bestandene

Aufnahmeprüfung vorausgesetzt (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011,

E. 9b/dd, www.vgrzh.ch). Eine erfolgreich absolvierte Berufslehre liegt

anforderungsmässig unter diesen Bedingungen, wie sie für die Krankenpflegenden

seinerzeit gegolten haben. Vor diesem Hintergrund vermag die Stadt Zürich auch

mit dem Hinweis auf die Funktionen "Gerant/Gerantin" und

"Koch/Köchin" keine Gleichwertigkeit mit der Funktion der

Krankenpflegenden aufzuzeigen. Auch unter Berücksichtigung der anderen für die

Einreihung relevanten Kriterien (geistige, psychische und physische Anforderungen,

Verantwortung sowie Belastung der Sinnesorgane) lassen sich die angeführten

Berufe insgesamt klarerweise nicht als gleich anspruchsvoll wie die Tätigkeit

der Krankenpflegenden DN II qualifizieren. Einer Expertise bedarf es dazu

nicht. Auch der Hinweis auf die Laboranten kann den Standpunkt der Stadt Zürich

nicht stützen: Die Funktion der medizinischen Laborantinnen und -laboranten

gilt als weiblich identifizierter Beruf und zudem ebenfalls als weniger

anforderungsreiche Tätigkeit als diejenige der Krankenpflegenden DN II (vgl.

VGr, 17. November 2004, PB.2004.00011, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

3.6.3

Zusammenfassend sind demnach keine männlich oder neutral identifizierten

Berufsgruppen ersichtlich, die – wie die Krankenschwestern/-pfleger DN II –

tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es besteht somit kein

Grund zur Annahme, dass die Polizeibeamten im massgeblichen Zeitraum

lohnklassenmässig gegenüber den übrigen städtischen Angestellten allgemein

privilegiert waren. Die lohnklassenmässige Benachteiligung der Krankenschwestern/-pfleger

gegenüber den Polizeibeamten erscheint somit nicht als Ausfluss einer marktorientierten

oder sonst wie motivierten Sonderstellung der Polizei. Es ist vielmehr

glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um zwei Besoldungsklassen

tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Krankenschwestern/

-pfleger im Lohngefüge der Stadt Zürich, also allgemein im Vergleich zu

männlich oder neutral besetzten Berufen, darstellt.

3.7

Unwesentlich

ist vor diesem Hintergrund die Diskussion zwischen den Parteien um die Frage,

ob der Kanton oder die Stadt Zürich im Gesundheitswesen höhere Löhne bezahlt

habe. Massgeblich ist einzig, dass die Krankenschwestern/-pfleger im Lohngefüge

der Stadt Zürich im Umfang von zwei Lohnklassen diskriminiert waren.

3.8

Aus der

Spitalhierarchie hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass die Anhebung der

Funktion Krankenschwestern/-pfleger DN II zwangsläufig zu einer Aufwärtsbewegung

sämtlicher in Frage stehenden Pflegeberufe führe. Es sei von keiner Seite

geltend gemacht worden, diese Hierarchie sei fehlerhaft. Nachdem für die Krankenschwestern/-pfleger

DN II eine um zwei Stufen höhere Besoldungsklasse angezeigt war, nahm der

Bezirksrat dasselbe auch für die anderen Funktionen an.

Die Stadt Zürich bezeichnet dieses Vorgehen als

undifferenziert und hält es für unzulässig. Dieser Auffassung kann nicht

gefolgt werden. Es erscheint vielmehr als gerechtfertigt, die Einreihungen

unter Wahrung der damals im Gesundheitswesen unbestritten geltenden Hierarchie anzupassen,

ohne dabei eine neue Bewertung der einzelnen Positionen vorzunehmen. Dies um so

mehr, als sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Löhne gerade im Kaderbereich

vergleichsweise tief waren.

3.9

Die Stadt

Zürich rechtfertigt die tiefere Einreihung der Krankenschwestern/-pfleger auch

damit, dass sie bei einer Anhebung der Löhne Subventionen des Kantons verloren

hätte.

Ob eine Höhereinreihung der Krankenschwestern/-pfleger

seinerzeit zu Subventionskürzungen geführt hätte, kann indes offen blieben. Wie

sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 ergibt,

bezahlte der Kanton Zürich damals seinerseits zu tiefe Löhne an die

Krankenschwestern und -pfleger. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung hat sich

der Kanton deshalb verpflichtet, den betroffenen Angestellten im

Gesundheitswesen rückwirkend ab 1. März 1996 Lohnnachzahlungen zu leisten (vgl.

Beschluss des Regierungsrats vom 29. August 2001). Vor diesem Hintergrund

kann nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass die Stadt Zürich wegen

gleichermassen begründeten Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen ihren

Subventionsanspruch verlieren würde. Im Übrigen können finanzielle Gründe die

Aufrechthaltung einer bestehenden Benachteiligung ohnehin nicht rechtfertigen,

wenn die Benachteiligung nur oder fast ausschliesslich weiblich identifizierte

Funktionen betrifft (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00011 E. 13c,

www.vgrzh.ch). Gerade dies ist vorliegend der Fall.

3.10

Mit der Beschwerde beruft sich die Stadt Zürich sinngemäss auf den

Eintritt der Verjährung, soweit das Begehren der Berufsverbände den Zeitraum

vor dem 17. April 1997 betrifft. Da der Anspruch auf

diskriminierungsfreien Lohn ein bundesrechtliches Individualrecht ist, gilt

mangels einer Spezialregelung im Gleichstellungsgesetz die fünfjährige

Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR (BGE 131 I 105 E. 3.3-6, 125 I 14

E. 3, 124 II 436 E. 10). Inwieweit diese Verjährungsregelung auf ein

Feststellungsbegehren anwendbar ist, kann – wie die nachfolgenden Ausführungen

zeigen – offen gelassen werden.

Die Verjährung wird im öffentlichen Recht durch jeden Akt

unterbrochen, durch den der Anspruch gegenüber dem Schuldner in geeigneter

Weise zum Ausdruck gebracht wird, insbesondere durch schriftliche

Forderungseingabe (BGr, 20. August 2003,2A.163/2003, E. 5.1, www.bger.ch;

BGr, 25. August 1997, ZBl 99/1998, S. 489, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 777).

Die Verbände haben ihr Begehren dem Grundsatz nach bereits

mit Eingabe vom 29. Juni 2001 erstmals gestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag der

Beginn der vorliegend strittigen Periode (1. Januar 1997 bis 30. Juni 2002)

weniger als fünf Jahre zurück. Ein Verjährungseintritt liegt somit von

vornherein nicht vor. Es besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid des

Bezirksrats hinsichtlich seiner Rückwirkungsdauer zu korrigieren.

3.11

Bei

diesem Ergebnis ist der Entscheid des Bezirksrats insoweit zu bestätigen, als

er für den fraglichen Zeitraum eine zu tiefe Einreihung der Krankenpflegenden

und weiteren betroffenen Angestellten im Pflegebereich angenommen hat.

Dementsprechend ist die Beschwerde der Stadt Zürich in diesem Punkt als

unbegründet abzuweisen.

4.

4.1

Die Stadt

Zürich vertritt die Auffassung, eine allfällige diskriminierende Einreihung sei

durch die dem städtischen Gesundheitspersonal gewährten Zulagen spätestens seit

dem Jahr 2001 beseitigt worden.

Die Berufsverbände bestreiten eine Beseitigung der

Diskriminierung. Sie stellen sich mit ihrer Beschwerde gegenteilig auf den

Standpunkt, dass aufgrund der den Polizeibeamten gewährten höheren Zulagen eine

zusätzliche Diskriminierung vorgelegen habe. Der Anspruch auf Zulagen habe für

alle Berufsgruppen bestanden, wenn dies wegen der Arbeitsmarktlage im

betroffenen Bereich notwendig gewesen sei.

4.2

Die Stadt

Zürich zahlte den Polizeibeamten seit 1971/72 so genannte Differenzzulagen, um

den Unterschied zur höheren Entlöhnung der Kantonspolizei auszugleichen. Die Berufsverbände

verlangen ergänzend, die Beträge der Differenzzulagen für die Jahre 1997-1999

zu edieren; wie nachfolgende Ausführungen ergeben, sind die exakten Beträge im

vorliegenden Verfahren indes nicht relevant.

4.2.1

Die Vorinstanz erblickte in der langjährigen Gewährung der Differenzzulagen

an die Polizeibeamten keine Diskriminierung der Pflegeberufe. Zur Begründung

führte sie im Wesentlichen aus, die marktbedingten Zulagen seien eine

Privilegierung gegenüber sämtlichen anderen Berufsgruppen gewesen, welche

aufgrund wenig ausgeprägter Konkurrenz keine Zulagen erhalten hätten.

4.2.2

Ob und in welchem Umfang die den städtischen Polizeibeamten bezahlten

Zulagen im Hinblick auf die allgemeine Marktlage tatsächlich notwendig gewesen

waren, lässt sich nur schwer objektivieren. Indes ist dies ohnehin nicht

relevant für die Beantwortung der vorliegend entscheidenden Frage, ob die

Krankenschwestern hinsichtlich der Zulagen wegen ihres Geschlechts

diskriminiert worden sind. Denn einig sind sich die Parteien – in

Übereinstimmung mit der dargelegten Aktenlage – jedenfalls darin, dass es bei

den Differenzzulagen darum gegangen war, die Besoldung der städtischen

Polizisten an die Gehälter der Kantonspolizei anzugleichen. Dass die Stadt

Zürich zur Anpassung der Gehälter an diejenigen des Kantons auch in anderen

neutral oder männlich identifizierten Berufen Zulagen bezahlt hätte, ist weder

substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Daraus ergibt

sich, dass den Polizeibeamten innerhalb des städtischen Lohnsystems bezüglich

der Bezahlung von Differenzzulagen eine Sonderstellung zugekommen ist. Ihr Lohn

orientierte sich an der Besoldung des kantonalen Polizeikorps. Es handelt sich

um eine Privilegierung der Polizeibeamten gegenüber allen anderen städtischen

Berufsgruppen.

Die Nichtgewährung von Zulagen

an Angehörige der Pflegeberufe stellt daher innerhalb des städtischen

Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (vgl. VGr,

22.

Januar 2001, VK.1996.00011, E. 12b, www.vgrzh.ch, betreffend die vom Kanton

bezahlten Beiträge an die Krankenkassengrundversicherung etc.). Die Beschwerde

der Verbände ist somit abzuweisen.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob die im Gesundheitswesen bezahlten Zulagen die durch die zu tiefe

Einreihung hervorgerufene Diskriminierung teilweise zu beseitigen vermochten.

4.3.1

Mit Beschluss vom 11. April 2001 gewährte der Gemeinderat der Stadt Zürich

dem Pflegepersonal und weiteren Personalgruppen im Gesundheitswesen mit Wirkung

ab 1. Juli 2001 eine monatliche Zulage von mindestens Fr. 150.- und

höchstens Fr. 300.-. Wie der stadträtlichen Weisung entnommen werden kann,

entsprachen die Besoldungen damals weder den Anforderungen des Arbeitsplatzes

noch der Marktsituation, weshalb sich Sofortmassnahmen aufdrängten. Dies um so

mehr, als der Kanton bereits plante, verschiedene Funktionen auf denselben

Zeitpunkt höher einzustufen. Diese Zulagen erhöhte der Stadtrat am 23. Mai 2001

und besonders im Hinblick auf das gewichtige Lohngefälle zum Kanton am 21.

November 2001 nochmals erheblich. Die Zulagen betrugen ab 1. Januar 2002 zwischen

Fr. 150.- und Fr. 600.- monatlich.

Es ist offensichtlich, dass solche Zulagen nicht bezahlt

worden wären, wenn das betroffene Pflegepersonal bereits damals entsprechend

dem Wert seiner Arbeit um zwei Klassen höher eingereiht gewesen wären. Die

Zulagen waren somit im Ergebnis – auch wenn damit formal keine Höhereinreihung

erfolgt war – dazu geeignet, einen Beitrag an die Beseitigung der Diskriminierung

des Pflegepersonals im Lohngefüge der Stadt Zürich zu leisten.

Selbst soweit diese Zulagen die Differenz von zwei

Besoldungsklassen erreicht haben sollten, bestand zwar nach wie vor eine

Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten; diese kamen zusätzlich in den

Genuss der Differenzzulagen. Es ist indes bereits dargelegt worden, dass sich

aus diesen bei der Polizei bezahlten Differenzzulagen keine Diskriminierung der

Pflegeberufe ableiten lässt (vgl. vorn 4.2).

Die Diskriminierung des Pflegepersonals im städtischen

Lohngefüge ist demnach insoweit beseitigt, als diesem ab 1. Juli 2001

gemäss den genannten Beschlüssen von Gemeinde- und Stadtrat Lohnzulagen gewährt

wurden.

4.3.2

Anders ist die Konstellation hinsichtlich der Zulagen, die seit 1979

speziell an das Pflegepersonal in Krankenheimen ausbezahlt worden waren. Zwar

wurde diesbezüglich ebenfalls auf die Personalsituation hingewiesen. Als Hauptursache

für die Personalknappheit bezeichnete der Stadtrat allerdings den Umstand, dass

die Pflege Chronischkranker in körperlicher und mehr noch in psychischer

Hinsicht sehr hohe Anforderungen stellt. Die Zulage wurde denn auch

ausdrücklich für besondere Beanspruchung im Sinne der damaligen

Besoldungsverordnung gewährt. Insofern lagen beim Personal in den Krankenheimen

gegenüber den übrigen Angestellten im Gesundheitswesen ­– und damit

zwangsläufig auch gegenüber den Polizeibeamten – erhöhte Anforderungen vor. Es

ist deshalb mit Blick auf das gesamte Lohngefüge nicht zulässig, diese Besserstellung

des Krankenheimpersonals rückwirkend zu beseitigen.

4.4

Gemäss den

Erwägungen des Bezirksrats wäre zur Vermeidung einer diskriminierenden

Entlöhnung der in Frage stehenden Angestellten eine um zwei Klassen höhere

Einstufung angezeigt gewesen (E. 8.2). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass

zur Beseitigung der damaligen Diskriminierung eine Anhebung der Löhne um

ebenfalls zwei Besoldungsklassen erforderlich wäre. Nicht berücksichtigt ist in

diesen Erwägungen, dass diese Diskriminierung mit den ab 1. Juli 2001

berufsspezifisch gewährten Zulagen bereits gemildert wurde. Dies ist somit

nachzuholen. Der Entscheid kann in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch das

Verwaltungsgericht erfolgen.

5.

5.1

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich ist Dispositiv-Ziffer I in

Verbindung mit Erwägung 8 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Februar

2006.

wie folgt zu ergänzen: Es wird festgestellt, dass die Lohndiskriminierung

in dem Umfang beseitigt ist, als den Angehörigen der in Erwägung 8.2 des

Bezirksratsbeschlusses genannten Funktionen von 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 gestützt

auf die Beschlüsse des Gemeinderats vom 11. April 2001 sowie des Stadtrates vom

23.

Mai 2001 und vom 21. November 2001 Zulagen ausbezahlt worden sind.

5.2

Im

Hinblick auf individuelle Nachzahlungsverfahren bleibt Folgendes anzufügen: Es

ist zwar kaum anzunehmen, ohne nähere Prüfung der Zahlen aber nicht gänzlich

auszuschliessen, dass die ab 1. Juli 2001 gewährten Zulagen in einzelnen Fällen

grösser waren als die Lohndifferenz, welche eine Anhebung um zwei

Besoldungsklassen bewirkt. Abweichend vom oben dargelegten Grundsatz (vgl. vorn

4.3

) wäre bei solchen Konstellationen davon auszugehen, dass der

übersteigende Betrag auch bei seinerzeitiger Höhereinreihung bezahlt worden

wäre. Solche allfällige Überschüsse könnten daher nicht auf die Defizite

früherer Monate angerechnet werden.

6.

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13

Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle unter bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17

Abs. 2 VRG). Einen Anspruch auf Parteientschädigung vermittelt nach der

Rechtsprechung nur ein mehrheitliches Obsiegen. Vorliegend ist die Stadt Zürich

mit ihrer Beschwerde zur Hauptsache unterlegen. Die Beschwerde der Berufsverbände

ist gänzlich ohne Erfolg geblieben. Insgesamt erscheint keine Partei als mehrheitlich

obsiegend im Sinne der Gerichtspraxis. Folglich ist auf die Zusprechung von

Parteientschädigungen zu verzichten. Dasselbe gilt für das vorinstanzliche

Rekursverfahren; angesichts des beidseitig relevanten Obsiegens besteht kein

Anlass, über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Beschlusses anders zu entscheiden.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die

Verfahren PB.2006.00007 und PB.2006.00013 werden vereinigt;

und entscheidet:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich wird Dispositiv-Ziffer I

in Verbindung mit Erwägung 8 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Februar

2006 wie folgt ergänzt: Es wird festgestellt, dass die Lohndiskriminierung in

dem Umfang beseitigt ist, als den Angehörigen der in Erwägung 8.2 des

Bezirksratsbeschlusses genannten Funktionen von 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 gestützt

auf die Beschlüsse des Gemeinderats vom 11. April 2001 sowie des Stadtrates vom

23. Mai 2001 und vom 21. November 2001 Zulagen ausbezahlt worden sind.

Im Übrigen werden die Beschwerden

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an…