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Entscheid

PB.2006.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00016

3. Oktober 2007Deutsch21 min

(URT.2007.10235)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das Verwaltungsgericht hiess mit Entscheid vom 22. Januar

2001 die Gleichstellungsklagen verschiedener Berufsverbände und

Einzelklägerinnen gegen den Staat Zürich betreffend die Einreihung der

Diplomierten Krankenschwestern, Diplomierten Krankenschwestern mit

Zusatzausbildung sowie Stationsschwestern teilweise gut; dabei hielt es nebst

anderem fest, um eine Diskriminierung gegenüber den Kantonspolizeisoldaten zu

vermeiden, gehörten die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende

und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, grundsätzlich in die

Lohnklassen 14 und 15 anstatt 12 bis 13 (VK.1996.00011, E. 4a und

10c, www.vgrzh.ch). Am selben Tag ergingen noch weitere Urteile über

Gleichstellungsklagen im kantonalen Gesundheitswesen (für Berufsschullehrkräfte

[VK.1996.00013], Physiotherapierende [VK.1996.00015] und Ergotherapierende

[VK.1996.00017], alle unter www.vgrzh.ch).

Deshalb beschloss der Regierungsrat am 16. Mai 2001

einen "Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe)", wodurch ab

1. Juli jenes Jahres etwa die Krankenschwestern und -pfleger des

Diplomniveaus II in Lohnklasse 14 statt 12 kommen (RRB Nr. 707;

OS 56, S. 607 ff., 608). Er genehmigte sodann mit Beschluss vom

29. August 2001 eine zwischen den Individualklägerinnen und den klagenden

Gewerkschaften einerseits, anderseits dem Kanton Zürich, vertreten durch

Finanz- sowie Gesundheitsdirektion, und dem Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK)

am 11. Juli 2001 zustande gekommene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen

im Gesundheitswesen; danach erhalten die Angehörigen der von den erwähnten

Urteilen betroffenen Berufe und Funktionen, sofern sie nicht individuell

geklagt haben, entsprechend der Neueinreihung pauschalierte Beträge für die

Zeit ab Anfang März 1996 bis Ende Juni 2001 (RRB Nr. 1283).

B. B, diplomierte Krankenschwester, hatte 1984 am Bezirksspital

Dielsdorf zu arbeiten angefangen und sich ab Anfang 1993 bis Ende Juni 2001 in

Lohnklasse 12 sowie seither in Lohnklasse 14 befunden. Nebst anderen

Spitalbeschäftigten ersuchte sie am 19. September 2001 bei der von der

Gesundheitsdirektion eingerichteten "Zentralstelle Lohnnachzahlungen"

um Lohnnachzahlungen. Mit Schreiben vom 26. November 2001 teilte das

Spital allen Gesuchstellenden auf gewöhnlichem Postweg mit, dass die

Delegierten des Zweckverbands Bezirksspital Dielsdorf an ihrer Sitzung vom 22.

November 2001 "[d]ie Gesuche um rückwirkende Lohnnachzahlungen […]

abgelehnt" hätten.

Unter dem 20. Dezember 2001 wandte sich die heutige

Vertreterin von B im Namen des Schweizer Physiotherapie-Verbands sowie des

Schweizer Berufsverbands der Krankenschwestern und Krankenpfleger

folgendermassen an das Bezirksspital: Dieses habe verschiedene Gesuche um

Lohnnachzahlungen zurückgewiesen, was trotz fehlender formalrechtlicher Bindung

an die Verwaltungsgerichtsentscheide nicht überzeuge; es werde um Stellungnahme

gebeten. Konkrete Forderungen und die Bitte um Erlass anfechtbarer Verfügungen

würden voraussichtlich im ersten Quartal 2002 gestellt. Einstweilen solle das Spital

erklären, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten; dann müssten nicht alle

Betroffenen einzeln die Betreibung einleiten. Das Spital antwortete am

11. Januar 2002 abschlägig. Hierauf betrieben es 56 Angestellte, nebst

anderen B mit Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2002 für eine Hauptforderung

über Fr. 60'000.-; dagegen erhob es Rechtsvorschlag.

Unter dem 16. Februar 2004 liess B das Spital für die

Zeit von Anfang Februar 1997 bis Ende Juni 2001 um Lohnnachzahlungen von

Fr. 19'719.30 (Berechnung gemäss RRB Nr. 1283/2001), eventuell Fr. 16'562.50

(nicht pauschalierte Berechnung) bzw. Erlass einer anfechtbaren Verfügung

ersuchen. Dieses lehnte eine Lohnnachzahlung mit Schreiben vom 23. Februar 2004

wiederum ab. Darauf liess es B am 25. Februar, 31. März und 20. Juli 2004

nochmals auffordern, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am 6. August 2004

erklärte das Spital, dass es das nicht tue, und verwies auf den Klageweg.

Nachdem B dem Spital am 11. August 2004 hatte mitteilen lassen, das Verwaltungsgericht

träte auf eine Klage nicht ein, lehnte jenes am 23. September 2004 abermals den

Erlass einer Verfügung ab.

Erwägungen

II.

A. B liess am 28. September 2004 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde

einreichen. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess diese mit Beschluss vom 30. November

2004.

gut und wies den Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf an, "innert

nützlicher Frist vom dafür nach den Zweckverbandsstatuten zuständigen Organ

einen anfechtbaren Beschluss hinsichtlich der Frage von nachträglichen

Lohnnachzahlungen erwirken zu lassen" und denselben B mit

Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

Dagegen liess der Zweckverband am 3. Januar 2005

Beschwerde führen. In deren Gutheissung hob das Verwaltungsgericht den

Beschluss vom 30. November 2004 mit Entscheid vom 11. Mai 2005 auf; es

wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Anhandnahme der Eingabe von B vom

16.

Februar 2004 als Rekurs gegen den Entscheid des Spitals vom 26. November

2001.

an den Bezirksrat zurück (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,

www.vgrzh.ch).

Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde des

Zweckverbands trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2005 nicht ein

(BGr,2A.400/2005, www.bger.ch).

B. Hierauf eröffnete der Bezirksrat einen zweiten

Schriftenwechsel, was B unter anderem dazu benutzte, auf ihrer Hauptforderung 5

% Zins seit 1. Juli 2001 und ausserdem – wie auch die Gegenseite – eine

Parteientschädigung zu verlangen. Mit Beschluss vom 21. März 2006 hiess der

Bezirksrat das Rechtsmittel "vom 16. Februar 2004 […] gegen den Beschluss

der Delegiertenversammlung des Zweckverbandes Bezirksspital Dielsdorf […] vom

22.

November 2001 - welcher damit aufgehoben wird - […] gut" und verpflichtete

den Zweckverband, zu Gunsten von B "für die Zeit vom 1. Februar 1997

bis am 30. Juni 2001 eine Besoldungsnachzahlung von brutto Fr. 19'719.30,

zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Juli 2001, zu leisten"

(Dispositiv-Ziffer I); in Dispositiv-Ziffer III wurde der Zweckverband verpflichtet,

B eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

III.

Der Zweckverband liess am

20.

April 2006 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht

gelangen, den bezirksrätlichen Beschluss vom 21. März 2006 unter Entschädigungsfolge

zu Lasten von B aufzuheben.

Der Bezirksrat liess sich mit dem Schluss auf Abweisung

des Rechtsmittels vernehmen; dasselbe liess B in der Beschwerdeantwort tun, um

zusätzlich eine Parteientschädigung anzubegehren.

Der Zweckverband erbat, erhielt und nahm die Gelegenheit

wahr, eine Replik zu erstatten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Den Streitwert der (personalrechtlichen) Beschwerde macht die

vorinstanzlich geschützte Hauptforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 19'719.30

aus – und nur sie (dazu § 20 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni

1976, LS 271; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 20 N. 2). Das übersteigt die

Grenze von Fr. 20'000.- nicht, welche § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) der

gerichtsinternen Zuständigkeit des Einzelrichters zieht. Doch lassen sich

gemäss § 38 Abs. 3 Abs. 3 Satz 1 VRG Fälle von prinzipieller Bedeutung

einer Kammer zur Erledigung übertragen. So geschieht es hier, schon weil der Beschwerdeführer

unwidersprochen vorbringt, noch mit einer grossen Zahl analoger Forderungen

konfrontiert zu sein (vgl. oben I.B Abs. 1 f.); deshalb dürfte sich der

nun zu treffende Entscheid auch auf deren Schicksal auswirken.

1.2

Kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG prüft

das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. – Die

weiteren Eintretensbedingungen erscheinen übrigens als erfüllt (siehe

insbesondere zur Legitimation des Beschwerdeführers den Entscheid der Kammer im

ersten Rechtsgang [VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.3 Abs. 1,

www.vgrzh.ch]). – § 74 Abs. 1 VRG gestattet die Beschwerde gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen. Das

trifft auf den angefochtenen Beschluss zu. Allerdings verbietet § 74 Abs. 2

VRG ein Anrufen des Verwaltungsgerichts, wenn es um Einreihung oder Beförderung

in Besoldungsklassen oder -stufen geht.

Der Rechtsmittelausschluss von § 74 Abs. 2 VRG

spielt aber insofern nicht, als Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung

zivilrechtlicher Angelegenheiten verleiht; dergestalt verhält es sich bei

Bediensteten eines Gemeinwesens, die keine Aufgabe im allgemeinen Interesse

wahrnehmen bzw. nicht an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhaben, also

etwa auch bei Lohnnachzahlung fordernden Krankenschwestern (RB 2002 Nr. 24

und 2003 Nr. 25 f.).

Solcher auf schon einmal ausgeweiteter Strassburger Praxis

beruhende Schutz durch Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt sich öffentlich-rechtlich

Bediensteten – und zwar wohl bloss jenen, die ihn bislang nicht

genossen – nach neuster Rechtsprechung nur noch unter zwei Voraussetzungen

verweigern: Erstens hat das nationale Recht für die entsprechende Kategorie von

Arbeitnehmenden bzw. bestimmte Stelleninhaberinnen oder -inhaber den Zugang zu

einem Gericht ausdrücklich auszuschliessen; zweitens muss der Ausschluss

objektiv im staatlichen Interesse liegen und gerechtfertigt sein (EGMR,

19.

April 2007, Vilho Eskelinen et al., 63235/00, § 62; seither

bestätigt: vgl. statt vieler EGMR, 21. Juni 2007, Redka, 17788/02, § 25

[Steuerinspektor], oder 21. Juni 2007, Pridatchenko et al., 2191/03,

3104/03, 16094/03, 24486/03, § 45 ff. [Militärpersonal] – alles unter

www.echr.coe.int; VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1,

www.vgrzh.ch). Das trifft auf Kranke Pflegende ganz sicher nicht zu (VGr,

27.

Juli 2007, PB.2005.00064, E. 1.1 Abs. 2, und ferner

22.

August 2007, PB.2007.00017, E. 1.4 [beides unter www.vgrzh.ch]).

Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt gilt es deshalb auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Kammer ist im zweiten Rechtsgang nicht an die Rechtsauffassung ihres

Rückweisungsentscheids vom 11. Mai 2005 gebunden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 64 N. 13; VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00058, E. 2.2,

www.vgrzh.ch). Das gilt umso eher, als das Bundesgericht auf die Beschwerde

hiergegen nicht eingetreten ist (vgl. VGr, 19. September 2007, VB.2007.00367, E. 2

Ingress, www.vgrzh.ch).

Die Kritik beider Parteien, welche sie vor Bundesgericht am

Entscheid vom 11. Mai 2005 geäussert haben, veranlasst die Kammer freilich

nicht, von demselben abzurücken (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4

f., www.vgrzh.ch).

Hingegen ist im Licht nachträglicher Entwicklungen zum

Entscheid vom 11. Mai 2005 Folgendes zu bemerken:

2.1.1

Beim ersten Rechtsgang wurde der

Beschwerdeführer durch die Vorinstanz – jedenfalls für den hier

interessierenden Zeitraum – im Sinn der (damaligen) Kantonsverfassung vom 18.

April 1869 (GS I 3 ff.) und des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(LS 131.1) als Zweckverband qualifiziert, dem sämtliche Gemeinden des

Bezirks Dielsdorf angehörten. Insofern stellte und stellt er eine

öffentlichrechtliche Körperschaft dar, wie die Kammer im gleichen Rechtsgang

festhielt (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.3 Abs. 1, www.vgrzh.ch;

vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz.

1253; so jetzt ausdrücklich Art. 92 Abs. 3 Satz 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Das nahmen und nehmen

offenbar ebenso beide Parteien an. Wäre er nämlich privatrechtlicher Natur

(gewesen), hätte sich der vorliegende Personalrechtsstreit von Anfang an

(teilweise) nur vor Zivilgerichten austragen lassen (RB 2002 Nr. 23 E. 3 Abs. 1,

mit Hinweis), so unbefriedigend eine eventuelle Verfahrenaufspaltung auch anmuten

mag.

Nun heisst es in einer der

Beschwerde beigelegten "Aufstellung Unterschiede Zweckverband –

Kanton" bzw. unter dem dortigen Titel "Abweichungen gegenüber

kantonalem Reglement bis zur Einführung des eigenen Personalreglementes im

Jahre 2001": "(Zweckverband bis Juni 1999 privatrechtlich, ab Juli

1999.

öffentlich rechtlich)". Soweit damit die Rechtsnatur des

Beschwerdeführers in der hier relevanten Zeit von Februar 1997 bis Mitte 1999

gemeint sein sollte, kann das nach dem im vorigen Absatz Gesagten nicht

stimmen. Soweit hingegen die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses zwischen den

Parteien in der gleichen Periode qualifiziert werden wollte, hätte es alsdann

für dessen privatrechtliche Ausgestaltung gemäss neuerer und herrschender Lehre

einer generell-abstrakten Norm bedurft – wiederum mit der Zuständigkeit der

Zivilgerichte als Folge (RB 2005 Nr. 23

[= ZR 105/2006 Nr. 49] E. 4.2 Abs. 2 und 4.4 ff., mit Hinweisen). Unstreitig

hat sich aber der Beschwerdeführer bis zu seinem am 1. Januar 2001 in

Kraft getretenen Personalreglement vom 23. November 2000 (PR; Art. 68

Abs. 1 PR) überhaupt keine einschlägigen Vorschriften gegeben.

Im Übrigen beruht der eben besprochene Passus in der

erwähnten Beschwerdebeilage wohl auf der irrigen Annahme, Zweckverbände hätten

seit Mitte 1999 – wie ab diesem Zeitpunkt schon von Verfassung wegen Staat und

Gemeinden – nur noch öffentlichrechtliche Anstellungen tätigen dürfen; ein

solcher Zwang begann für den Beschwerdeführer kraft einer Änderung des

Gemeindegesetzes jedoch erst im April 2005 (vgl. RB 2005 Nr. 23 E. 3 Abs. 2

und E. 4.1, mit Hinweisen).

2.1.2

Bloss um zu bestimmen, ob der vorliegende

Rechtsstreit auf dem Anfechtungsweg oder im Klageverfahren ausgetragen werden

müsse, hat die Kammer den "Anstellungsvertrag" für die

Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 1993 als Verfügung des Beschwerdeführers

qualifiziert, und auch das nur in einer Hauptbegründung (VGr, 11. Mai 2005,

PB.2005.00002, E. 3, insbesondere 3.3, www.vgrzh.ch). Damals war allerdings

noch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2000 gar kein (eigenes)

Personalrecht besessen hatte. Indes darf letztlich wiederum offen bleiben,

ob die beiden Parteien alsdann nicht doch "einen massgeblichen

Handlungsspielraum" in der Ausgestaltung ihres Verhältnisses gehabt und

also einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen hätten, wie es der heutigen

Regel von Art. 9 PR entspräche.

Die Lehre ist ganz allgemein gespalten darüber, ob für

Gemeinwesen ohne eigenes Personalrecht das Obligationenrecht (OR, SR 220) gelte

(vgl. Yvo Hangartner, Entwicklungstendenzen im öffentlichen Dienstverhältnis,

ZSR 120/1979 I 389 ff., 390; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,

2.

A., Bern etc. 1996, Art. 342 N. 1c S. 451 f.; Peter Helbling, Der öffentliche

Dienst auf dem Weg in das OR, AJP 2004, S. 242 ff., 243; ferner VGr SO,

8.

November 1990, SOG 1990 Nr. 39 E. 3a/bb). Bei bejahender Antwort

mag man sich auch noch fragen, ob es dann Privat- oder öffentliches Recht

darstelle; wie immer es sich hiermit verhalte, so findet in dieser Lage

jedenfalls im Kanton Zürich dessen (öffentliches) Personalrecht Anwendung bzw.

ist "das Dienstverhältnis […] von der für dessen Begründung zuständigen

Behörde entweder in allen Einzelheiten zu ordnen, oder es ist für die Einzelheiten

auf ein anderes Dienstrecht, z.B. dasjenige des Kantons zu verweisen"

(H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991, § 72

N. 3.1 und 3.2.3; Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis

im Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 433 ff.,

437).

Wie sich noch zeigen wird, entspricht der

"Anstellungsvertrag" vom 4. Januar 1993 letzterem Muster – sei

er nun ein solcher oder eine Verfügung.

2.2

Der angefochtene Beschluss schützt die Beschwerdegegnerin wegen

Lohndiskriminierung: Als unstatthaft erscheine eine ungerechtfertigte

Besoldungsdifferenz zu einer andern, als gleichwertig beurteilten Tätigkeit bei

der nämlichen Arbeitgeberschaft oder in einem von Letzterer abhängigen System.

Zwar könne sich die Beschwerdegegnerin nicht mit kommunalen Polizisten jener

22.

Gemeinden vergleichen, die dem Beschwerdeführer angehörten. Denn ein

Zweckverband sei rechtlich selbständig und nicht an die personalrechtlichen

Regelungen der in ihm zusammengeschlossenen Gemeinden gebunden, welche ihrerseits

in der Ausgestaltung des eigenen Personalrechts Autonomie besässen; "[e]s

ist evident, dass die personalrechtlichen Regelungen innerhalb der 22 Zweckverbandsgemeinden

ein sehr differenziertes, nicht miteinander vergleichbares Spektrum

aufweisen". Hingegen habe der Beschwerdeführer mit Erlass seines

Personalrechts Einreihungsplan sowie Lohnsystem des Kantons Zürich übernommen

und beides schon vorher angewandt, hänge also von diesem ab.

Soweit die Vorinstanz abweichend von der Beschwerdegegnerin

deren Vergleich mit den Polizisten der Zweckverbandsgemeinden ablehnt, lässt

sich ihr beipflichten (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Wenn sie aber eine Diskriminierung der Beschwerdegegnerin

gegenüber den Polizeisoldaten des Kantons wegen Abhängigkeit des Be­schwerdeführers

von demselben bejaht, erscheint das als fraglich, braucht freilich aus sich

noch herausstellenden Gründen nicht abschliessend geprüft zu werden. Das Kriterium,

dass das Lohnsystem von einem andern als dem formellen Arbeitgeber abhänge,

wirkt jedenfalls reichlich unscharf und hat auch Urteile gezeitigt, deren

gegenseitige Vereinbarkeit Zweifeln unterliegt (siehe – je mit Hinweisen –

Elisabeth Freivogel in: Margrith Bigler-Eggen­berger/Claudia Kaufmann [Hrsg.],

Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 3

Rz. 105 in Verbindung mit Art. 7 Rz. 22 f. und 26; Hansjörg Seiler,

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 119; BGr, 27.

Juni 2002,2A.558/2001, E. 5, und 15. Juni 2007,2A.79/2007, E. 2 f.

[beides unter www.bger.ch]).

Wenn ein Gemeinwesen kein eigenes Lohnsystem schafft und

stattdessen auf jenes eines anderen verweist oder kraft übergeordneten Rechts

bei fehlendem autonomem Lohnsystem ein fremdes als Ersatz zur Anwendung

gelangt, so lässt sich füglich fragen, ob das wirklich eine

diskriminierungserhebliche Abhängigkeit begründe. Zweifel daran sind insbesondere

erlaubt, sobald dieses Gemeinwesen von dem andern, dessen Lohnsystem es benützt,

keine Subventionen mehr empfängt, wie es hier auf den Beschwerdeführer für den

fraglichen Zeitraum unbestritten zutrifft.

2.3

Die Beschwerdeantwort bringt vor: "Der Beschwerdeführer hat sich […]

gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines Lohnes verpflichtet, welcher

demjenigen des Kantons entsprach bzw. entspricht. Dies war eine der

wesentlichen Bedingungen dafür, dass die Beschwerdegegnerin sich für die

Anstellung beim Beschwerdeführer entschied. […] Die Nicht-Gewährung der

Nachzahlungen würde somit auch einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen".

– Ein Vertrauenstatbestand lässt sich indes nicht ersehen. Entweder hat sich

und ist deshalb der Beschwerdeführer verpflichtet, Lohn wie der Kanton zu

zahlen, oder es verhält sich eben nicht so. Das gilt es sogleich zu klären.

2.4

Der Anstellungsvertrag vom 4. Januar 1993 legte den Lohn der Beschwerdegegnerin

in Klasse 12 (und dort auf einer bestimmten Stufe) fest, was gemäss § 4 Abs. 2

der (Kantonalzürcher) Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 in Verbindung

mit deren Anhang (AVO; OS 51, S. 569 ff. und 580 ff., 569 und 583 f.) die

tiefere von zwei möglichen Einreihungen der Diplomierten (Kranken-)Schwester

war; abschliessend heisst es unter dem Titel "Allgemeines": "Wo

nichts besonders vereinbart wurde, sind die Bestimmungen der Angestelltenverordnung

des Kantons Zürich massgebend" (vgl. auch VGr, 11. Mai 2005,

PB.2005.00002, E. 3.3 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

§ 169 der (Kantonalzürcher) Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (LS 177.111; OS 55, S. 249 ff., 296) setzte diesen

Erlass auf den 1. Juli 1999 in Kraft (Abs. 1) und hob auf den

gleichen Zeitpunkt unter anderem die Angestelltenverordnung auf (Abs. 2 lit. b).

Der Anhang 1 zur Vollzugsverordnung änderte freilich an der damaligen Einreihung

der Diplomierten (Kranken-)Schwestern zunächst nichts (OS 55, S. 297 ff.,

300.

f.). Das geschah dort durch RRB Nr. 707/2001 formell erst auf

Juli 2001 und durch RRB Nr. 1283/2001 mit demselben Ergebnis materiell rückwirkend

schon ab März 1996 (vgl. vorn I.A Abs. 2).

Kraft Art. 1 Abs. 2 PR kommen, "[w]o diese

Verordnung nichts regelt, […] die Bestimmungen gemäss Handbuch des kantonalen

Personalrechts zur Anwendung". Nach Art. 28 PR richten sich

"[d]er Einreihungsplan und das Lohnsystem […] im wesentlichen nach

denjenigen des Kantons oder anderer überbetrieblicher Vereinbarungen". Art. 68

PR lautet: "Das neue Personalrecht tritt per 1. Januar 2001 in Kraft

[Abs. 1]. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen des […] AVO

[…] vom März 1997 aufgehoben [Abs. 2]." Und Art. 69 Abs. 1

PR besagt: "Für alle beim Inkrafttreten dieses Statuts bereits bestehenden

Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt dessen Bestimmungen, Ausführungserlasse

eingeschlossen. Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Statut nicht

übereinstimmen, gelten ausschliesslich die neuen Regelungen."

2.4.1

Der Anstellungsvertrag vom 4. Januar 1993

lässt sich in Verbindung mit dem erst ab Anfang 2001 greifenden Personalrecht

des Beschwerdeführers schlechterdings nicht anders verstehen, als dass für die

Lohneinreihung der Beschwerdegegnerin so lang das kantonale Recht gegolten habe

(ebenso die Vorinstanz und die Hauptbegründung der Beschwerdegegnerin). Wenn

nach Letzterem die Krankenschwestern rückwirkend behandelt werden müssen, als

wären sie schon vor Juli 2001 höher klassiert gewesen, findet das bis Ende 2000

auch auf die Beschwerdegegnerin Anwendung. Weil der Einreihungsplan als Anhang

der Angestelltenverordnung und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz stets

der gleiche blieb, fragt sich übrigens nicht, ob der Anstellungsvertrag in

statischem oder dynamischem Sinn auf das kantonale Recht verweise (hierzu etwa

Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen

Personalrecht, ZBl 105/2004, S. 617 ff., 621 f.).

Der Beschwerdeführer trägt

demgegenüber vor, dass er das kantonale Recht nie integral übernommen habe,

zeige sich dort, wo sein Personal in gewissen besoldungserheblichen Punkten

anders behandelt worden sei als das staatliche. Die Beschwerdegegnerin, welche

diese Unterschiede zudem bestreitet, erwidert zutreffend, das alles habe weder

die hier einzig interessierende Lohneinreihung beschlagen noch bedeute es,

solche Abweichungen seien auch statthaft gewesen. – Ebenso wenig kann der

Beschwerdeführer aus einem Entscheid der Kammer herleiten, welchen er anruft

(VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049, E. 4a, www.vgrzh.ch). In jenem Fall hat

die Arbeitgeberin nämlich einen eigenen Einreihungsplan festgelegt, während der

Anstellungsvertrag für die Beschwerdegegnerin auf die kantonale Klassierung

verweist.

Ist die Beschwerdegegnerin mithin so zu stellen, als hätte

sie sich nicht erst ab Juli 2001, sondern schon vor Anfang jenes Jahres in

Lohnklasse 14 befunden, bleibt zu prüfen, was für die sechs Monate dazwischen

gelte.

2.4.2

Würde Art. 28 PR der Einschränkung

"im wesentlichen" entbehren, müsste auch für das erste Halbjahr 2001

ohne Weiteres das bereits Gesagte gelten und die Beschwerdegegnerin als

Krankenschwester im Sinn des kantonalen Einreihungsplans Nachzahlungen entsprechend

der Lohnklasse 14 erhalten (so generell Vorinstanz und Beschwerdegegnerin).

Denn nicht ersehen lässt sich, dass es insofern "andere überbetriebliche

Vereinbarungen" gegeben hätte; namentlich gehört zwar der Beschwerdeführer

dem VZK an, doch band Letzterer seine Mitglieder durch die Vereinbarung vom 11.

Juli 2001 nicht. Dessen ungeachtet zeigt schon die alternative Ausrichtung von Art. 28

PR auf den kantonalen Einreihungsplan oder einen solchen anderer

überbetrieblicher Vereinbarungen die Problematik dieser Bestimmung, welche für

einen Kollisionsfall keine Lösung anböte und insofern nachgerade zu

willkürlicher Rechtsanwen­dung zwänge. Auf ähnliche Weise fragt sich, ob es im

Sinn einer generell-abstrakten Regel überhaupt angehe, dem kantonalen Einreihungsplan

nur "im wesentlichen" zu folgen.

Letzteres darf hier allerdings offen bleiben. Wenn nämlich

wie gesehen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (von Februar 1997) bis

Ende 2000 entsprechend Lohnklasse 14 besolden muss und sie ab Juli 2001 ebenso

eingereiht hat, erscheint es jedenfalls nicht als "unwesentlich", die

Beschwerdegegnerin für das halbe Jahr dazwischen zwei Klassen tiefer einzuordnen;

vielmehr bedeutet das im Sinn von § 75 lit. a VRG einen verwaltungsgerichtlich

korrigierbaren Missbrauch des insofern vom Beschwerdeführer beanspruchten

Ermessens. Daran ändert das einzige Gegenargument nichts, der Beschluss des

Beschwerdeführers zur Lohnerhöhung auf 1. Juli 2001 habe nur auf der Erkenntnis

beruht, "dass es mit grossen Schwierigkeiten verbunden […] gewesen wäre,

Löhne pro futuro unter dem kantonalen Schnitt zu zahlen. […] Der Beschluss

[…] erfolgte nicht im Sinne einer Wiedergutmachung einer Diskriminierung. Viel­mehr

ging es darum, marktgerechte Löhne zu bezahlen, da andernfalls mit Personalabwanderung

zu rechnen war"

Denn es verträgt sich nicht mit dem von einem

öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu erwartenden Gebaren, wenn er – im

Ergebnis – die Löhne für kurze Frist bloss deshalb senkt, weil sich die

Arbeitnehmenden dagegen nicht mehr mit dem Weggang zu besser bezahlenden

Anbietern alternativer Stellen wehren können. Also ist die Beschwerdegegnerin

auch für Januar bis Juni 2001 so zu besolden, als hätte sie sich in Lohnklasse

14.

befunden.

2.5

Das dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechende Quantitativ in

Dipositiv-Zif-fer I des angefochtenen Beschlusses hat der Beschwerdeführer

nie bestritten. Insofern erübrigt sich eine Prüfung. Wie sich immerhin bemerken

lässt, erscheint das Nachbringen der Zinsforderung – und des

Parteientschädigungs-Begehrens – durch die Beschwerdegegnerin im zweiten

Schriftenwechsel des Rekursverfahrens als statt­haft (VGr, 7. September

1965, ZBl 67/1966, S. 515, E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15).

Abgesehen davon hätte § 27 VRG der Vorinstanz ohnehin eine reformatio in

melius erlaubt.

2.6

Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Jedenfalls weil der Streitwert hier unter Fr. 20'000.-

liegt, geniessen die Parteien nach § 80b VRG Kostenfreiheit.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin

gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wie schon bei der Vorinstanz eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheinen einschliesslich

Mehrwertsteuer Fr. 1'000.-.

Der vorliegende Streitwert unterschreitet Fr. 15'000.-

nicht (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…