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Entscheid

PB.2006.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00023

25. Oktober 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9560)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A trat Anfang März 2002 in den Dienst der Gemeinde X. Per

Ende Oktober 2005 kündigte er dieses Anstellungsverhältnis. Der Gemeinderat X

und A konnten sich in der Folge nicht auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses

einigen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen die Formulierung des

Arbeitszeugnisses an den Bezirksrat Z. Dieser hiess mit

Beschluss vom 13. Juni 2006 den Rekurs sowohl hinsichtlich der Umschreibung des

Aufgabenbereichs als auch der Abschiedsformel gut; einzig betreffend den

Wortlaut der Aufgabenerfüllung lehnte er ihn ab.

III.

Dagegen erhob A am 11./12. Juli 2006

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, das Arbeitszeugnis auch in

Bezug auf die "Aufgabenerfüllung" zu ändern.

Der Bezirksrat Z beantragte, die Beschwerde

abzuweisen; die Gemeinde X verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des

Bezirksrats zuständig. Das gilt auch für

Streitigkeiten betreffend Arbeitszeugnisse (VGr, 9. März 2005,

PB.2004.00067, E. 1 Abs. 1, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis fehlt

Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis ein Streitwert (VGr, 4. Juli 2001,

PB.2001.00006, E. 1b, www.vgrzh.ch). Die Beschwerde ist demnach durch die

Kammer zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

Auf Arbeitsverhältnisse des Gemeindepersonals sind die

Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG;

LS 177.10) sinngemäss anwendbar, soweit die Gemeinden keine eigenen

Vorschriften erlassen (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926; LS 131.1). Da dies vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist, ist

betreffend die Formulierung des Arbeitszeugnisses auf § 46 PG abzustützen:

Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung können Angestellte jederzeit ein Zeugnis

verlangen, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre

Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Für die Auslegung dieser Vorschrift

sind sinngemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 330a des

Obligationenrechts (OR), dessen Wortlaut praktisch gleich lautend ist, heranzuziehen

(VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006, E. 2a, www.vgrzh.ch).

Bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen sind – nebst

weiteren Grundsätzen – insbesondere die Grundsätze der Wahrheit und des

Wohlwollens zu beachten. Oberstes Gebot für die Arbeitgeber ist dabei die

Wahrheitspflicht: In erster Linie muss das Zeugnis inhaltlich richtig sein; die

ihm zugrunde liegenden Tatsachen müssen wahr sein. Dabei darf und muss das

Zeugnis auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen enthalten, sofern diese

charakteristisch sind und nicht bloss einmalige Vorfälle oder Umstände

betreffen. Die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers findet

demnach ihre Grenze an der Wahrheitspflicht. Hinzu kommt schliesslich, dass die

gewählte Formulierung wahr und eindeutig sein muss (VGr, 31. Mai 2006,

PB.2005.00050, E. 4.1, und 9. März 2005, PB.2004.00067, E. 3.1, je unter

www.vgrzh.ch; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 10; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag,

6.

A., Zürich etc. 2006, Art. 330a N. 3; Frank Vischer, Der Arbeits­vertrag,

3.

A., Basel etc. 2005, S. 177).

3.

3.1

Hinsichtlich

der Aufgabenerfüllung hat das Arbeitszeugnis der Beschwerdegegnerin folgenden

Wortlaut: "Dank seinem raschen Auffassungsvermögen arbeitete er sich gut

in einzelne Aufgabenbereiche ein".

Die Vorinstanz schützte diese Formulierung mit der

Begründung, dass es ihr nicht möglich sei, die Einarbeitung des

Beschwerdeführers in die einzelnen Arbeitsbereiche zu prüfen und zu

qualifizieren. Daher bleibe es der Beschwerdegegnerin überlassen, wie sie

insofern das Zeugnis formulieren wolle.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die

Formulierung der Beschwerdegegnerin bewusst suggeriere, dass er sich in

verschiedene – und zwar die meisten – andere Bereiche nicht gut eingearbeitet

habe. Diese Behauptung sei aber von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen

Verfahren nicht substantiiert bzw. belegt worden und dürfe daher nicht zu

seinen Ungunsten im Zeugnis stehen. – Entsprechend beantragt der Beschwerdeführer,

das Arbeitszeugnis wie folgt zu ändern: "Dank seiner raschen

Auffassungsgabe arbeitete er sich gut in die einzelnen Aufgabenbereiche

ein" bzw. eventualiter: "… arbeitete er sich gut ein".

3.2

Wie

aufgezeigt muss das Arbeitszeugnis die Leistungen und Tätigkeiten

des Arbeitnehmers wahrheitsgemäss wiedergeben. Entscheidend ist dabei, wie ein

unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses

Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (BGr, 28. April 2005,4C.60/2005, E. 4.1, www.bger.ch).

Die Formulierung der Beschwerdegegnerin

betreffend die Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers kann nur so verstanden

werden, dass Letzterer sich in einzelne Aufgabenbereiche gut einarbeitete, in

andere oder gar in die meisten anderen Aufgabenbereiche jedoch nicht.

Die Beschwerdegegnerin führte dazu im vorinstanzlichen

Verfahren lediglich aus, dass es bei einer Anstellungsdauer von drei Jahren und

sieben Monaten gar nicht möglich sei, sich in alle Bereiche gut einzuarbeiten

und sich eine gewisse Routine anzueignen. Sie sei mit der Aufgabenerfüllung des

Beschwerdeführers insgesamt nicht ganz zufrieden gewesen, was allerdings

aufgrund fehlender Mitarbeiterbeurteilungen nicht belegt werden könne.

3.3

Im privaten Arbeitsvertragsrecht ist umstritten, ob der Arbeitgeber

oder der Arbeitnehmer die Beweislast für die Richtigkeit der im Zeugnis

angeführten Tatsachen und Werturteile trägt (vgl. nur Staehelin, Art. 330a N.

21, und Streiff/von Kaenel, Art. 330a N. 5 S. 473, je mit zahlreichen

Hinweisen). Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat grundsätzlich derjenige

das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Dabei wird auch zivilprozessual zwischen der subjektiven und

der objektiven Beweislast unter­schieden: Erstere betrifft die Frage, wer den

Beweis zu führen hat, Letztere, wer das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen

hat. Dabei entfällt die subjektive Beweislast in Verfahren, bei welchen die

unbeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler,

Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, S. 258).

Das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mitwirkungspflicht

der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (§ 7 Abs. 1 und 2

VRG): Die entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts verantwortlich, und der Betroffene hat insbesondere im Rechts­mittelverfahren

die seine Rügen stützenden Tatsachen substan­tiiert darzulegen und allenfalls

Beweismittel einzureichen. Vor allem aber hat der Unter­suchungs­grundsatz keinen

Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach

dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von

Art. 8 ZGB. So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige

die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte

Rechte ableiten können (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034 [= RB 2005

Nr. 107], E. 4.1, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 5 f., Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69,

§ 60 N. 1

und 3).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem

Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen (§ 46 PG und Art. 330a OR).

Diese Bestimmung ist ein Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht des

Arbeitgebers (Manfred Rehbinder/Wolfgang Portmann, Basler Kommentar,

2003, Art. 328 OR N. 3 und 26). Schon daraus erhellt, dass grundsätzlich

der Arbeitgeber verantwortlich dafür ist, die tatsächlichen Grundlagen für die

Erstellung des Arbeitszeugnisses zu schaffen bzw. bereitzustellen. Ist er dazu

nicht in der Lage und sind seine Tatsachenbehauptungen oder Werturteile nicht

näher substantiiert, so darf solches auch vom Arbeitnehmer gestützt auf seine

Mitwirkungspflicht nicht erwartet werden. Es geht jedenfalls vorliegend nicht

an, bei fehlendem Beweis der Tatsachen zuungunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden.

3.4

Ob

sich der Beschwerdeführer in die einzelnen Aufgabenbereiche gut

einarbeitete, ist in erster Linie eine Tatsachenfrage, da das eigentliche

Werturteil über die Arbeitsleistung erst im nachstehenden Satz des

Arbeitszeugnisses folgt: "Er erledigte seine Aufgaben zu unserer vollen

Zufriedenheit". Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer

habe sich nur in einzelne Aufgabenbereiche gut eingearbeitet, ist nach dem oben

Gesagten folglich nur dann zulässig, wenn sie objektiv wahr ist. Dies lässt

sich aber, wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, nicht belegen.

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch der Einwand, dass es bei einer

Anstellungsdauer von drei Jahren und sieben Monaten gar nicht möglich gewesen

sei, sich in die einzelnen Aufgabenbereiche gut einzuarbeiten.

Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde gutzuheissen.

Dabei steht der Formulierung "Dank … arbeitete er sich gut in die

einzelnen Aufgabenbereiche ein" nichts entgegen. Das Gericht hat zwar im

Hinblick auf das dem Arbeitgeber zustehende Ermessen bei der Beurteilung der

Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Zurückhaltung zu üben; indessen handelt es

sich vorliegend um eine objektive, eine durchschnittliche Leistung

kennzeichnende Formulierung, welche bei Fehlen erheblicher Vorwürfe durchaus

angezeigt ist und der Verkehrssitte entspricht (vgl. Streiff/von Kaenel, Art.

330a N. 5 S.473; Staehelin, Art. 330a N. 21; Susanne Janssen, Die

Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 161 f.).

Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des

Beschwerdeführers lediglich insoweit bzw. es könnte darauf mangels

schutzwürdigem Interesse gar nicht eingetreten werden, als er die Wendung

"Dank seinem raschen Auffassungsvermögen" durch "Dank seiner

raschen Auffassungsgabe" ersetzt haben möchte (vgl. VGr, 9. Mai 2001,

PB.2001.00009, E. 2, www.vgrzh.ch). Das kann indessen unberücksichtigt bleiben,

handelt es sich bei der gewählten Formulierung des Antrags doch wohl bloss um ein Versehen des Beschwerdeführers .

4.

Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert

von unter Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben; vorbehalten

bleibt die Kostenbelastung der unterliegenden Partei, die durch ihre

Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (§ 80b VRG).

Fehlt wie vorliegend ein unmittelbar bezifferbarer Streitwert, sind in sinngemässer

Anwendung von § 80b VRG nur Gerichtskosten zu erheben, wenn es um Entscheidungen

von grosser Tragweite geht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 80b N. 3). Die Beschwerdegegnerin hat keinen unangemessenen

Aufwand verursacht, und die Streitsache ist noch nicht von grosser Tragweite.

Somit sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr, 9. März 2005,

PB.2004.00067, E. 4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

Der nicht vertretene Beschwerdeführer beantragt eine

Entschädigung. Von einer Umtriebsentschädigung ist abzusehen, da die

Rechtsverfolgung keinen Zeitaufwand verursachte, der das übliche Mass erheblich

überstieg (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 13).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Arbeitszeugnis

des Beschwerdeführers wie folgt zu ändern (Änderung hier kursiv geschrieben):

"Dank

seinem raschen Auffassungsvermögen arbeitete er sich gut in die einzelnen Aufgabenbereiche

ein."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…