PB.2006.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00025
24. Januar 2007Deutsch28 min
(URT.2007.9762)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2006.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Mitarbeiterbeurteilung und Nichtbeförderung
Nichtbeförderung einer Lehrerin (Mitarbeiterbeurteilung)
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Mitarbeiterbeurteilungen sind nicht anfechtbar. Sie lassen sich aber im Zusammenhang mit einer angefochtenen Nichtbeförderung überprüfen (E. 1). Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Eine "Heilung" der Gehörsverletzung ist nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (E. 2.1). Zu den rechtlichen Grundlagen der Mitarbeiterbeurteilung bei Lehrpersonen (E. 2.2). Angesichts des Ermessensspielraums der Schulpflege hätte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der angefochtenen Anordnung zwar eine gewisse Zurückhaltung auferlegen dürfen. Indem sie sich aber auf eine reine Rechts- bzw. Willkürprüfung beschränkte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Die Gehörsverletzung ist nicht heilbar. Vorliegend ist aber ein reformatorischer Entscheid gerechtfertigt (E. 2.3). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der strittigen Mitarbeiterbeurteilung; zu den Anforderungen an eine Mitarbeiterbeurteilung im Allgemeinen (E. 3). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei gemobbt worden, ist unbegründet (E. 4). Die Beschwerdegegnerinnen haben sich nicht geäussert zu den von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Berichten über einzelne Unterrichtslektionen, obwohl sie dazu bereits im Rekursverfahren Gelegenheit gehabt hätten. Zudem fehlen Beobachtungs- und Erkundungsberichte, welche zu den Elementen einer Mitarbeiterbeurteilung von Lehrpersonen gehören. Die Beschwerdegegnerinnen müssen sich deshalb die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen. Eine Überprüfung der einzelnen Kriterien der Mitarbeiterbeurteilung ergibt eine zu tiefe Einstufung der Beschwerdeführerin. Sie erfüllt die für eine Beförderung notwendige Qualifikation. Die beantragte Beförderung kann allerdings aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gewährt werden. Darüber wird das Volksschulamt neu zu befinden haben (E. 5).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANGEMESSENHEIT
BEFÖRDERUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EINSTUFUNG
ERMESSENSKONTROLLE
GEHÖRSVERLETZUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LEHRPERSON
MITARBEITERBEURTEILUNG
MOBBING
NICHTBEFÖRDERUNG
QUALIFIKATION
REFORMATORISCH
SCHULPFLEGE
WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 20 LPG 412.31
§ 46 Abs. 1 PG
§ 50 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2006.00025
Entscheid
der 4. Kammer
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwältin
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Schulgemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,
2. Volksschulamt des Kantons
Zürich,
Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Mitarbeiterbeurteilung und Nichtbeförderung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1955, ist seit dem Jahr 1991 als
Sekundarlehrerin phil. II an der Schule X tätig und seit 2001 dort angestellt.
Sie unterrichtet im Schulhaus C. Gemäss Mitarbeiterbeurteilung (MAB) vom 13.
Februar 2002 übertraf sie die an sie gestellten Anforderungen (Beurteilung:
Stufe II), weshalb die Schulpflege X eine lohnwirksame Beförderung per 1. Juli 2002
beantragte. Ende 2003 kam es zwischen der Lehrerschaft des Schulhauses C und
der Schulpflege X zu Unstimmigkeiten im Anschluss an einen Besuchsmorgen. In
der Folge erhielten alle Lehrpersonen des Schulhauses C einen Verweis.
A. Anlässlich
eines Gesprächs im Sommer 2004 kritisierte die Präsidentin der Schulpflege A's
Leistungen als Lehrerin; insbesondere stellte sie einen zu lehrerzentrierten
Unterricht fest. Aus verschiedenen Gründen wurde eine vorgezogene MAB
angesetzt. Gemäss MAB vom 15. Dezember 2004 entsprach A den an sie
gestellten Anforderungen nur mehr teilweise (Beurteilung: Stufe III, genügend).
Kritisiert wurde darin neben der Unterrichtsgestaltung unter anderem ihr
mangelndes Engagement für Lehrerteam und Schule; zudem fiel der ausgesprochene
Verweis negativ ins Gewicht. In der Folge bewilligte die Schulpflege X A
zehn Sitzungen Supervision zum Thema "zielgerichteter und
schülerzentrierter Unterricht". In einer MAB vom 16. November 2005
erreichte A jedoch wiederum nur Stufe III. Ihr wurde erneut vorgehalten, der
Unterricht sei zu lehrerzentriert und die Förderung der Schülerinnen und
Schüler zu selbst gesteuertem Lernen komme zu kurz; zudem habe sie zu wenig
Eigeninitiative im Engagement für Lehrerteam und Schule.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2006 sah die
Schulpflege X von einem Antrag auf lohnwirksame Beförderung für A ab. Sie
ordnete eine weitere MAB für Herbst 2006 an; die Zeit bis dahin sollte als Bewährungsfrist
für A gelten. Bei einer nochmaligen Einstufung in Stufe III oder schlechter
würde das Anstellungsverhältnis aufgelöst. Mit einem weiteren Beschluss vom 24.
Januar 2006 lehnte die Schulpflege X den Antrag von A auf Bewilligung und
Bezahlung einer Intensivberatung am Arbeitsplatz durch die Pädagogische
Hochschule Zürich ab (vgl. VGr, 24. Oktober 2006, PB.2006.00022,
unveröffentlicht).
B. Gegen
den Beschluss der Schulpflege X vom 24. Januar 2006 betreffend Verweigerung
eines Antrags auf lohnwirksame Beförderung liess A am 27. Februar 2006 Rekurs
beim Volksschulamt erheben. Dieses behandelte das Rechtsmittel als Antrag auf
Beförderung. Es erkannte keine Mängel in der Mitarbeiterbeurteilung 2005.
Entsprechend wurde A mit Verfügung des Volksschulamtes vom 28. März 2006 nicht
befördert.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A Rekurs bei der Bildungsdirektion erheben und
im Wesentlichen verlangen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr
die lohnwirksame Beförderung zu gewähren. Mitte Juni 2006 scheiterten
Vergleichsgespräche zwischen Vertretern der Schulpflege X und A. Mit Verfügung
vom 20. Juli 2006 wies die Bildungsdirektion den Rekurs von A ab.
III.
Am 23. August 2006 liess A dagegen Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid der Bildungsdirektion
sei aufzuheben, und ihr sei die Beförderung zu gewähren. Die Bildungsdirektion
stellte mit Eingabe vom 31. August/ 15. September 2006 Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Die Schulpflege X beantragte am 6./7. September
2006.
ebenfalls Abweisung des Rechtsmittels. Das Volksschulamt verzichtete am
18.
/19. September 2006 auf Beschwerdeantwort. Nachdem die Vertreterin
von A Einsicht in die von der Schulpflege X eingelegten Akten erhalten hatte,
nahm sie dazu mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zuständig
für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wozu unter anderen die
Lehrpersonen der Volksschule gehören. Als Vorinstanz wirkte die Bildungsdirektion,
die als Rekursinstanz einen Personalentscheid des Volksschulamtes beurteilte.
Ihr Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses ist
demnach grundsätzlich zuständig (§ 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 74-80d N. 4; § 74 N. 5 f., 15).
1.2
Mitarbeiterbeurteilungen
bilden nach Lehre und Praxis keine der Anfechtung unterliegenden personalrechtlichen
Anordnungen (vgl. dazu VGr, 3. November 2004, PB.2004.00077, E. 3,
www.vgrzh.ch). Sie dienen lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als
Begründung von Beförderungen, Rückstufungen und dergleichen und lassen sich nur
im Zusammenhang mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen
(Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S.
193.
ff., 201 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7; RB 2001 Nr. 30).
Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen ihre Nichtbeförderung,
welche auf die Qualifikation in der Mitarbeiterbeurteilung vom
16.
November 2005 gestützt wurde. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt
vor.
1.3
Nach § 74
Abs. 2 VRG ist die Beschwerde jedoch unzulässig gegen Anordnungen und
Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und
-stufen. In der Verfügung vom 28. März 2006 nahm das Volksschulamt (Beschwerdegegner
2) mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Beförderung der Beschwerdeführerin
vor. Das Interesse an der vorliegenden Streitigkeit liegt demnach in der
ausgebliebenen finanziellen Besserstellung der Beschwerdeführerin. Wie sie
zutreffend festhält, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), da eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt.
Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Bundesgerichts stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Besoldungsstreitigkeiten sind hiervon nur
ausgenommen, wenn die betreffenden Angestellten des Gemeinwesens allgemeine
Staatsinteressen zu wahren haben und an der Ausübung der öffentlichen Gewalt
mitwirken, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft (vgl. VGr,
20.
November 2002, PB.2002.00027, E. 2b, www.vgrzh.ch, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, 8. Dezember 1999, Pellegrin, 28541/95, § 66 in Verbindung
mit §§ 37-41, Rec. 1999-VIII, www.echr.coe.int; Jens Meyer-Ladewig,
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Handkommentar,
Baden-Baden 2003, Art. 6 Rn. 10 ff.).
1.4
Als
Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist der lohnmässige Umfang einer allfälligen
Beförderung zu betrachten. Die genaue Einstufung der Beschwerdeführerin geht
aus den Akten nicht hervor. In aller Regel geht es bei Beförderungen um den Aufstieg
um ein bis zwei Lohnstufen, allenfalls in eine höhere Lohnklasse. Damit wird
ein Streitwert von Fr. 20'000.- jedenfalls nicht erreicht (dazu Anhang A
zur Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000, LPV). Da sich jedoch Fragen von
grundlegender Bedeutung stellen, ist die Entscheidung durch die Kammer zu fällen
(§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
2.
2.1
Schränkt
eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 3 mit Hinweisen; BGE 130 II 449 E. 4.1). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine
Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE
126.
I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; vgl. zur
Kontroverse über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die
"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen
im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",
ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).
2.2
Nach
§ 46 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)
haben Staatsangestellte – und damit auch die an der Volksschule kantonal
angestellten Lehrpersonen – Anspruch auf eine regelmässige
Mitarbeiterbeurteilung ihrer Leistungen und ihres Verhaltens. Für die
Beurteilung der Lehrpersonen hat die für das Bildungswesen zuständige Direktion
zuhanden der Gemeinden verbindliche und einheitliche Grundlagen zu schaffen
(§ 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999, LPG). Vorliegend sind
die Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung für Lehrkräfte der Volksschule vom
12.
Juni 2003 anwendbar ("MAB-Richtlinien", www.volksschulamt.ch;
diese Richtlinien werden erst auf Beginn des Schuljahres 2008/2009 aufgehoben
[vgl. Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. Juli 2006, www.volksschulamt.ch]).
Ziff. 3 der MAB-Richtlinien beschreibt neun obligatorische Beurteilungsdimensionen.
Die Schulpflegen können zusätzlich einzelne "lokale Dimensionen"
aufnehmen (Ziff. 3 MAB-Richtlinien a.E.).
2.3
Im
Gegensatz zur Rechtslage bei Examensleistungen (vgl. etwa VGr,
22.
November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2, www.vgrzh.ch) ist
vorliegend die Kognition der Vorinstanz nicht auf eine Rechts- und
Willkürkontrolle beschränkt. Diese hat vielmehr auch die Angemessenheit einer
Verfügung zu überprüfen (§ 20 Abs. 1 VRG). Allerdings darf auch eine
Rechtsmittelbehörde, welcher eine volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen
einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl
unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 130 II 449
E. 4.1). Angesichts des Ermessenspielraums, der nach den erwähnten
MAB-Richtlinien den Schulpflegen zusteht, durfte sich die Vorinstanz bei der
Beurteilung der angefochtenen Anordnung zwar eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.
Sie beschränkte sich jedoch auf eine Rechts- bzw. Willkürprüfung. Darin ist
eine Gehörsverletzung zu erblicken (vgl. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999). Dieser Mangel ist grundsätzlich
nicht heilbar, da dem Verwaltungsgericht eine engere Kognition zukommt als der
Vorinstanz (§ 50 VRG). Schon aus diesem Grund ist der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben. Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs würde jedoch vorliegend einem formalistischen Leerlauf
gleichkommen, da zum einen – wie noch aufzuzeigen ist – der vorinstanzliche
Entscheid unabhängig von der Frage der Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 1 VRG ist, und zum
anderen die Beschwerdeführerin aus verfahrensökonomischen Gründen die Fällung
eines reformatorischen Entscheides nicht ablehnt.
3.
3.1
Als
Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss
unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt
werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde
Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt.
Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung
gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 und 80).
Die Mitarbeiterbeurteilung
vom 16. November 2005, die als Grundlage für den Entscheid diente, die
Beschwerdeführerin nicht zu befördern, ist aufgrund der eingeschränkten Kognition
des Verwaltungsgerichts in der Folge lediglich darauf zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar
ist, keine offensichtlichen Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien
beruht.
3.2
Aus der
Mitarbeiterbeurteilung muss sich für jedermann (beurteilte und beurteilende,
allenfalls mitbeteiligte weitere Personen) erkennbar ein klares und begründbares
Bild der Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch die Stelleninhaberin oder
den Stelleninhaber ergeben. Der sachlich begründete Soll-/Ist-Vergleich muss
die Grundlage für ein konstruktives Förderungsgespräch sein. Das Gespräch soll
der beurteilten Person ein klares Bild darüber geben, wie die Vorgesetzten über
sie denken (Kantonale Verwaltung, Handbuch Personalrecht, Unterlage VIII.2.1,
Ziffern 3.1.3 S. 7, 4.7.1 S. 23). Die Schulgemeinde (Beschwerdegegnerin 1)
verwendet zudem ein Arbeitspapier zur Mitarbeiterbeurteilung der Lehrpersonen
im Kanton Zürich von Dezember 2002, worin die einzelnen Beurteilungskriterien
verdeutlicht werden ("Beurteilungskriterien/Beurteilungsindikatoren".
4.
Die Beschwerdeführerin
bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 sei im Sinne eines Mobbings systematisch
gegen sie vorgegangen und habe einen eigentlichen "Rachefeldzug"
geführt. Ursache dafür soll die Unstimmigkeit mit der Schulpflege anlässlich
des Besuchstages Ende 2003 gewesen sein (vorn I.A Abs. 1). Die
Beschwerdegegnerin 1 verneint einen solchen Zusammenhang und wehrt sich gegen
den Vorwurf, Mobbing gegen die Beschwerdeführerin betrieben zu haben.
4.1
Mobbing
ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches,
feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine
Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz
entfernt werden soll (BGr, 22. April 2005,2A.312/2004, E. 6.2, www.bger.ch;
VGr, 8. Februar 2006, VB.2004.00085, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen,
www.vgrzh.ch). Zu diesem Verhalten gehört unter anderem die Verbreitung von
Gerüchten und dass hinter dem Rücken des Kollegen schlecht über ihn gesprochen
wird (Manfred Rehbinder/Alexander Krausz, Psychoterror am Arbeitsplatz, in ArbR
1996, S. 17 ff.), aber auch das Abblocken von Kontaktversuchen, das
Unterbrochenwerden in mündlichen Vorträgen, das Ausbleiben einer Reaktion beim
Ansprechen einer Person, die Einteilung zu Aufgaben, welche der Gesundheit
schaden, oder scheinbar sachliche, jedoch immer nur bei der betreffenden Person
angebrachte Kritik an Leistung und Verhalten (vgl. zur sog. "Leymann'schen
Definition": seco – Staatssekretariat für Wirtschaft (Hrsg.), Mobbing und
andere psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz in der Schweiz, Bern 2002,
S. 22; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc.
2006, Art. 328 N. 17). Mobbing kann auch von vorgesetzten Stellen
ausgehen (sog. "Bossing").
4.2
Vorliegend
fehlt es an Hinweisen auf Mobbing. Zwar hat die Beschwerdegegnerin 1 bis
heute nicht dargetan, welcher Art die angeblichen Beschwerden von Eltern gegenüber
der Beschwerdeführerin sind. Auch erscheinen die beanstandeten Absenzen der
Beschwerdeführerin nicht als übermässig. Diese und weitere Umstände sowie die
Rückmeldungen einer Schulpflegerin dienten jedoch der Beschwerdegegnerin 1
nur dazu, eine vorgezogene Mitarbeiterbeurteilung bei der Beschwerdeführerin
anzuordnen. Dies erscheint in vorliegendem Zusammenhang zulässig und nicht als
Schikane, denn es ging darum, die am Unterricht der Beschwerdeführerin
kritisierten Punkte abzuklären, wozu eine Mitarbeiterbeurteilung geeignet ist.
Aus dem Umstand allein, dass eine Schulpflegerin für die Beurteilung der Beschwerdeführerin
eingesetzt wurde, welche an den Unstimmigkeiten am Besuchstag von Ende Dezember
2003.
beteiligt war (vorn I.A Abs. 1), lässt sich sodann ein Mobbingvorwurf
nicht begründen. Auch wenn die betreffende Schulpflegerin den Unterricht der
Beschwerdeführerin zunehmend negativ beurteilt haben mag, so wirkten an der MAB
2005.
auch noch weitere Personen mit.
4.3
Zutreffend
ist, dass die Beschwerdeführerin in den MAB 2004 und 2005 nicht besonders gut
beurteilt wurde. Eine solche Beurteilung muss der vorgesetzten Behörde aber erlaubt
sein und kann – selbst wenn sie sich im Ergebnis als unzutreffend erweist –
nicht als Mobbing gelten. Die Äusserung des Schulleiters anlässlich des
Gesprächs vom 30. Januar 2006 zur MAB 2005, wonach sich die
Beschwerdeführerin ernsthaft überlegen solle, ob sie am richtigen Ort sei, und
sie sich auswärts bewerben solle – ohne jedoch eine Kündigung auszusprechen –
waren zweifellos deplatziert. Hingegen hatte der Schulleiter am damaligen
Gespräch offenkundig das Gefühl, von der Beschwerdeführerin hintergangen worden
zu sein. Das rechtfertigt die entsprechenden Bemerkungen zwar nicht, jedoch
sind diese nicht im Sinne des oben beschriebenen Verhaltens als Mobbing zu
qualifizieren. Dies trifft ebenso wenig zu auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist
gemäss § 19 Abs. 1 PG. Weitere Handlungen, die auf eine
Mobbingsituation hinweisen würden, werden im Übrigen nicht substantiiert dargetan.
5.
5.1
Grundlage
der Nichtbeförderung war die Mitarbeiterbeurteilung 2005. Bei deren Überprüfung
ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin hatte bereits im
Rekursverfahren die von ihr verfassten Berichte über die einzelnen, von Mitgliedern
der Beschwerdegegnerin 1 besuchten Unterrichtsstunden und deren Ablauf
eingelegt. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich dazu weder im Rekurs- noch im
Verfahren vor Verwaltungsgericht geäussert. Beobachtungs- und Erkundungsberichte
gehören zu den Elementen einer Mitarbeiterbeurteilung. Solche Berichte liegen
aber nicht vor. Die Beschwerdegegnerinnen müssen sich deshalb die
Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen.
Voraussetzung für eine Beförderung ist mindestens die
Beurteilungsstufe II (= gut, entspricht den Anforderungen vollumfänglich) in
der Mitarbeiterbeurteilung. Die Stufe II entspricht in den Einzelkriterien der
Note B (= entspricht den Anforderungen). Die Prüfung der Bewertung der
einzelnen Teilkriterien kann sich darauf beschränken, ob die Beschwerdeführerin
in einzelnen Beurteilungspunkten nachvollziehbar nur mit der Note C (= entspricht
den Anforderungen teilweise) bewertet wurde.
5.2
Das
Kriterium "A. Klassenführung" ist in die Kriterien
"Grundhaltung", "Gemeinschaftsförderung" und
"Beziehung zu den einzelnen Schülerinnen und Schülern" unterteilt.
5.2.1
Im Kriterium "Grundhaltung" wurde die Beschwerdeführerin in der
MAB 2002 mit der Note A, in den MAB 2004 und 2005 je mit B eingestuft, wobei
sich die einzelnen Beurteilungen inhaltlich nicht wesentlich unterscheiden.
Angesichts der guten Qualifizierung erübrigt es sich aber, auf diese Bewertung
näher einzugehen.
5.2.2
Zum Beurteilungspunkt "Gemeinschaftsförderung" hielt die
Beschwerdegegnerin 1 in der MAB 2005 fest, ein Klima von Respekt und
Rücksichtnahme sei vor allem in eng geführten Unterrichtssequenzen
festzustellen. In freieren Unterrichtsformen lasse dies deutlich nach.
Sozialformen des "sich gegenseitigen Unterstützens oder sich Hilfe
bietens" seien noch wenig erkennbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet,
dass in freieren Unterrichtsformen das Klima von Respekt und Rücksichtnahme
deutlich nachlasse. Sie führe vielmehr Gruppenarbeiten durch, in denen die
Schülerinnen und Schüler zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung angehalten
würden. Deren Gemeinschaft werde auf den verschiedensten Ebenen gefördert. Die
Beschwerdegegnerin 1 äussert sich dazu nicht.
Gemäss den Berichten der
Beschwerdeführerin waren in den jeweiligen Lektionen vielfach Arbeiten
gemeinsam (in Gruppen) auszuführen (so Mathematikstunde im Oktober oder
November 2005 [ohne Datum]; Geographie, 8. November 2005; gegenseitiges
Porträtieren im Zeichnen, 8. November 2005). Die Schüler seien bei den
Gruppenarbeiten teilweise etwas unruhiger gewesen, worauf sie jeweils
interveniert habe. Aus der MAB 2005 geht jedoch nicht hervor, worauf sich die
Bemerkung bezieht, "Rücksichtnahme und Respekt" hätten in freieren
Unterrichtsformen abgenommen. Wesentlicher erscheint ohnehin der Vorwurf, die
Beschwerdeführerin lasse Sozialformen des Sich-gegenseitigen-Unterstützens und
Helfens vermissen, was in den erwähnten drei Unterrichtsstunden jedoch – gemäss
unwidersprochen gebliebenem Bericht der Beschwerdeführerin – nicht der Fall
war. Die Schülerinnen und Schüler hatten zwar Gelegenheit, während eines Teils
des Unterrichts in Gruppen zu arbeiten. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte
jedoch schon in der MAB 2004 darauf hingewiesen, dass die Gruppenarbeit öfter
zu praktizieren sei. Die Einstufung als (nur) "genügend" ist deshalb
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
5.2.3
Im Teilkriterium "Beziehung zu den einzelnen
Schülerinnen/Schülern" wird beanstandet, dass schriftliche Aufgaben oder
Hausarbeiten von der Beschwerdeführerin nur teilweise korrigiert und nicht
kommentiert würden. Der Vorwurf ist neu. Der MAB 2004 lässt sich lediglich
entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Einzelfall die Nachhaltigkeit der
Schülerbegleitung vermisst habe. Was damit konkret gemeint war, ist unklar. Es
ist aber davon auszugehen, dass den Mitgliedern des Mitabeiterbeurteilungsteams
mangelhafte Korrekturarbeit der Beschwerdeführerin als wesentlicher Punkt ihrer
Lehrtätigkeit bereits damals aufgefallen wäre, umso mehr, als verschiedentlich
Einblick in Arbeiten und Hefte von Schülerinnen und Schülern gewährt worden war
(Geographie und Zeichnen, 25. Oktober 2004; Geometrie, 16. November
2004). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie zwar selten
Kommentare in die Hefte hineinschreibe (ausser bei mangelhafter Heftführung),
indessen regelmässig Mathematik- und Geometriehefte korrigiere zur Kontrolle,
ob die Aufgaben richtig und vollständig gelöst worden seien. Weiter würden in
Naturkunde- und Geographieunterricht Rechtschreibefehler mit Bleistift korrigiert
und die Heftführung kontrolliert; danach könnten die Schülerinnen und Schüler
die Korrekturen ausradieren. Die MAB 2002 bezeichnete die Korrekturarbeit der
Beschwerdeführerin noch als "sorgfältig und aufbauend". Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Korrektur-Tätigkeit der Beschwerdeführerin
seither negativ entwickelt haben soll.
Soweit in der MAB 2005
festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe auf sich wiederholende Fragen
der Kinder oder auf gewisses Schülerverhalten mit einer spürbaren Ungeduld,
teilweise auch etwas genervt reagiert, lässt sich dies nicht auf die Akten stützen.
Die Beschwerdegegnerin 1 attestierte der Beschwerdeführerin in der MAB
2004.
vielmehr Geduld. Die Einstufung mit der Note C erscheint nicht
nachvollziehbar und damit ungerechtfertigt.
Entsprechend lässt sich die
Gesamtwürdigung im Bereich "A. Klassenführung" mit der Note C nicht
aufrechterhalten.
5.3
Auch im
Kriterium "B. Unterrichtsgestaltung" wurde die Beschwerdeführerin
überwiegend mit C benotet. Im Teilkriterium "zielorientiertes Unterrichten"
bestreitet sie, dass die vorgegebenen Ziele von ihr nur unzureichend überprüft
würden. Sie wurde diesbezüglich allerdings mit der Note B eingestuft, weshalb
weiter darauf nicht einzugehen ist.
Was die Frage der geeigneten
Lehr- und Lernformen anbelangt, wird in der MAB 2005 kritisiert, dass der
Lebendigkeit der Unterrichtsform zu wenig Rechnung getragen werde; der
Unterricht sei noch zu lehrerzentriert. Die Beschwerdeführerin beruft sich für
den gegenteiligen Standpunkt auf den Bericht von G vom 28. Februar 2006 über
die von ihm besuchten Lektionen. Schliesslich bemängelt die MAB 2005 im Bereich
Förderung eigenverantwortlichen Lernens auch zu wenig Freiräume für die
Schülerinnen und Schüler, in denen sie selbständig und eigenverantwortlich
lernen, handeln und urteilen, ihre Lernfortschritte selber planen und sich
selber realistisch einschätzen können. Auch dies bestreitet die Beschwerdeführerin.
5.3.1
Schon in der MAB 2002 war darauf hingewiesen worden, dass betreffend den
schülerzentrierten Unterricht Entwicklungen möglich und erwünscht seien. In der
MAB 2004 wurde kritisiert, ausserhalb von Mathematik und Geometrie würden die
Unterrichtsformen kaum Variationen erfahren. In der MAB 2005 werden die
gewählten Unterrichtsformen als noch immer zu lehrerzentriert beanstandet. Es
lässt sich vorab feststellen, dass die Lehrerzentriertheit des Unterrichts seit
2002.
ein Thema ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie verweist auf
den von ihr besuchten Kurs für schülerzentrierten Unterricht sowie darauf, dass
sie die Schülerinnen und Schüler dazu anleite, selbständig etwas zu erarbeiten
oder herauszufinden, nicht zuletzt anhand von Kontrollblättern zu selbst gesteuertem
Lernen. Sie wechsle auch die Lern- und Lehrformen. Die Schülerinnen und Schüler
könnten sich zudem sehr gut selber einschätzen.
5.3.2
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat es in jeder Lektion Sequenzen
gegeben, in denen die Schüler selbständig oder zu zweit erteilte Aufträge lösen
mussten. Allerdings waren nicht in jeder Lektion Gruppenarbeiten verlangt. Dies
zeigt auch der Bericht von G, der sich zu Unterrichtsbesuchen vom 31. März
2005.
äussert. Demnach konnten die Schüler in Mathematik/Geometrie nach der
Einführung in die Punktsymmetrie Arbeitsblätter bearbeiten, nachfragen und sich
gegenseitig helfen. In Menschenkunde wurde ein Kurzfilm über den Knochenaufbau
und Bewegungsapparat gezeigt, wozu die Schülerinnen und Schüler anschliessend
ein Arbeitsblatt zu bearbeiten hatten, mit Unterstützung der
Beschwerdeführerin. G schloss auf abwechslungsreichen Unterricht. Allerdings
waren die Schülerinnen und Schüler nur in Mathematik/Geometrie aufgerufen, sich
gegenseitig bei Bedarf zu helfen.
Die Beschwerdegegnerin 1
wünscht sich aber wechselnde Lern- und Sozialformen, um vermehrt die
verschiedenen Lerntypen und Lernkanäle anzusprechen. Auch wenn Gruppenarbeiten
angesichts der Klassengrösse nicht einfach durchzuführen sein mögen und die
einzelnen besuchten Lektionen nur einen Ausschnitt aus der Tätigkeit der
Beschwerdeführerin zeigen können, steht fest, dass die Beschwerdeführerin den
Schülerinnen und Schülern nur zurückhaltend Möglichkeiten bot, gemeinsam etwas
zu erarbeiten und sich nicht nur gegenseitig auszuhelfen. Diesen Punkt vermag
die Beschwerdeführerin nicht substantiiert zu widerlegen. Somit ist die
Einstufung mit der Note C im Bereich der geeigneten Lehr- und Lernformen nachvollziehbar.
5.3.3
Entsprechend dem eben Ausgeführten erscheint auch der Vorwurf berechtigt,
dass die Beschwerdeführerin den Schülerinnen und Schülern zu wenig Freiräume
biete, in denen sie sich selbständig und eigenverantwortlich etwas erarbeiten
könnten. Gemäss MAB 2005 sind Schülerinnen und Schüler anzuleiten, ihre
Lernfortschritte zunehmend selber zu planen und zu verfolgen. Damit soll
erreicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler lernen, innerhalb eines
vorgegebenen Zeitrahmens ein Thema zu bearbeiten und dabei die Zeit richtig
einzuteilen. Die Beschwerdeführerin äussert sich auch hierzu nicht schlüssig.
Damit erscheint die Beurteilung der Förderung eigenverantwortlichen Lernens in
der MAB 2005 mit der Note C angebracht.
5.3.4
In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
von sich aus im Verfahren PB.2006.00022 eine Intensivberatung am Arbeitsplatz
im Sinne einer Fortbildungsmassnahme beantragte, ohne dass von einer zwingend
angeordneten Bildungsmassnahme gesprochen werden konnte (VGr, 24. Oktober 2006,
PB.2006.00022, E. 3.1.2). Insofern scheint auch sie Verbesserungsbedarf
anerkannt zu haben.
5.4
Im
Kriterium "C. Engagement für Lehrerteam und Schule" wurde die
Beschwerdeführerin im Bereich Mitwirkung im Schulhaus, in der Schulgemeinde und
im Schulwesen mit der Note C bewertet, im Bereich Zusammenarbeit im Lehrerteam,
mit Spezialisten und Eltern jedoch mit B benotet. Die Beschwerdeführerin
beanstandet die Gesamteinstufung mit C und bringt vor, in der Beurteilung werde
nichts Negatives über sie ausgesagt. Als ehemaliger Hausvorstand (bis Sommer
2004) und Teamleiterin, die sich bei der Erarbeitung der Hausordnung und des
Leitbildes engagiert habe, sei der Vorwurf der mangelnden Eigeninitiative
ungerechtfertigt. Zudem werde sie im Lehrerteam sehr geschätzt. Die Beschwerdegegnerin
1.
äussert sich hierzu nicht.
5.4.1
Gemäss ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2005 arbeitete die
Beschwerdeführerin bei neuen Strukturen wie Leitbild, Elternrat, PISA-Studie
und internen Massnahmen (neue Hausordnung als Teamleiterin) mit. Sie
unterstütze jüngere Kollegen und springe ein, wenn ihre Hilfe benötigt werde.
Dem Dossier der Beschwerdeführerin für die MAB 2005 ist zu entnehmen, dass sie
von 2000 bis 2004 Hausvorstand war, nun noch immer das Musikressort betreue und
als Vertreterin der Oberstufe im Ausschuss für Sonderschulung sitze. Sie sei
Aids-Beauftragte der Schule und habe bei der Ausarbeitung des Leitfadens für
den Elternrat mitgewirkt. Ferner betreue sie die administrative Organisation
für die PISA-Studie.
5.4.2
Tatsächlich ist der Beschreibung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin im
Bereich Schulhaus, Schulgemeinde und Schulwesen nichts Negatives zu entnehmen.
Dennoch gelangte die Beschwerdegegnerin 1 in der Würdigung des Kriteriums
"C. Engagement für Lehrerteam und Schule" zur Bewertung mit der Note
C, weil der selbstgesteuerte Ansatz (Eigeninitiative) zu wenig erkennbar sei.
Aus den beschriebenen Tätigkeiten geht jedoch gerade das Gegenteil hervor. So
setzte und setzt sich die Beschwerdeführerin in vielen Bereichen – und in
Übereinstimmung mit den Beurteilungskriterien/Beurteilungsindikatoren von
Dezember 2002 – erfolgreich für die Schule ein, und den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass sie dies nur unter Druck getan hätte. Sie war auch als
Praktikumslehrerin für die Pädagogische Hochschule tätig, wovon die
Beschwerdegegnerin 1 sie inzwischen abmeldete. Wenig aufschlussreich sind die
Bemerkungen im Gespräch zur MAB 2005 vom 30. Januar 2006, wonach es gemäss
Ansicht des Schulleiters darum geht, "sich mitverantwortlich zu fühlen,
den Karren mitzuziehen, eigengesteuerte Entwicklungen anzugehen und geordnete
Abläufe fristgerecht einzuhalten". Nach Ansicht der Präsidentin der Beschwerdegegnerin
1.
geht es um die Identifikation mit der Schule, Freude an der Arbeit,
Mitdenken, Mitziehen – der "Funke" soll überspringen. Damit ist nicht
konkret erkennbar, was der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird (vgl. vorn 3.2).
Worin die gewünschte vermehrte Eigeninitiative bestehen soll, ist unklar. Die
Bewertung mit der Note C erscheint daher nicht nachvollziehbar. Entsprechend
lässt sich die Gesamtwürdigung des Kriteriums "Engagement für Lehrerteam
und Schule" mit der Note C nicht rechtfertigen.
5.5
Im
Kriterium "D. Öffnung der Schule" wurde die Beschwerdeführerin
ebenfalls mit der Note C bewertet. In der MAB 2005 wurde ihr ein fundiertes
Fachwissen sowie die Nutzung ihrer Erfahrungen und Erkenntnisse für die Schule
attestiert und ihre Weiterbildung im Bereich Informatik erwähnt. Hingewiesen
wurde ferner darauf, dass sie seit Januar 2005 in einer Supervision sei zum
Thema "schülerzentrierter Unterricht" und beabsichtige, sich zu
diesem Thema weiterzubilden, unter Hinweis auf einen zweijährigen Weiterbildungskurs,
der ab Januar 2006 angeboten werde. In der Würdigung wurde dagegen kritisiert,
dass fundierte, interaktive Weiterbildung und Auseinandersetzung erforderlich
wäre und diesbezüglich [erst] Ansätze erkennbar seien. Die Beschwerdeführerin
rügt, dass wesentliche Aspekte für die Bewertung weggelassen worden seien.
Verschiedene, von ihr besuchte Kurse seien unberücksichtigt geblieben, ebenso
ihr Dossier zur MAB 2005. Schliesslich erscheine der Vorwurf mangelnder
Weiterbildung treuwidrig, da die Beschwerdegegnerin 1 gerade den Beitrag zur
Intensivberatung am Arbeitsplatz verweigert habe. Die Beschwerdegegnerin 1
äussert sich auch hierzu nicht.
5.5.1
Dem Arbeitspapier "Beurteilungskriterien/Beurteilungsindikatoren"
von Dezember 2002 wird beim Thema "Öffnung der Schule" bezüglich
Umgang mit Veränderungen Folgendes vorausgesetzt: Die Lehrperson kann ihren
Unterricht kritisch reflektieren, sich an Intervisionen/Supervisionen
beteiligen, ihre Laufbahn planen und Flexibilität bei Änderungen/Entwicklungen
zeigen. Bei der persönlichen Weiterbildung wird sodann verlangt, dass die
Lehrperson über ein Weiterbildungskonzept verfügt, sich aus eigenem Antrieb und
in der Regel in der Freizeit weiterbildet, ihre Stärken ausbaut, obligatorische
Weiterbildungsveranstaltungen besucht und ein breit gefächertes Weiterbildungsangebot
wählt.
5.5.2
Die Beschwerdegegnerin 1 hatte der Beschwerdeführerin – nach erfolgter MAB
2005.
– am 22. November 2005 die Weiterbildung "schülerzentriertes
Unterrichten und personenzentrierte Beratung" bewilligt und bezahlt. Ausserdem
hatte sie schon ab März 2005 zehn Sitzungen Supervision zum Thema
"zielgerichteter und schülerzentrierter Unterricht" bewilligt. Die Beschwerdeführerin
weist darauf hin, dass sie sich hier weiterbilden möchte (zwei Jahre dauernder
Kurs ab Januar 2006). Im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober
2006.
(PB.2006.00022) wurde die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, die Hälfte
der Kosten für die Intensivberatung am Arbeitsplatz zu übernehmen. Unbestritten
ist schliesslich die Weiterbildung der Beschwerdeführerin im Bereich
Informatik. Ferner besuchte sie einen Kurs betreffend Klassenausflug ins
Technorama sowie das Weiterbildungsmodul Globales Lernen im Unterricht.
Weitergeführt wurde die Supervision.
5.5.3
Es ist weder in Bezug auf den Umgang mit Veränderungen noch im Hinblick auf
persönliche Weiterbildung zu erkennen, inwiefern der Einsatz der
Beschwerdeführerin lediglich "genügend" sein soll. Gerade aufgrund
der Kritik der Beschwerdegegnerin 1 engagierte sie sich im Bereich des schülerzentrierten
Unterrichts. Das Kriterium "Öffnung der Schule" bewertet dabei nicht
in erster Linie den Erfolg solcher Massnahmen, sondern die Bereitschaft der
Lehrperson, sich weiterzubilden und dabei ein gewisses Konzept zu verfolgen.
Eine konzeptlose Weiterbildung wird der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen.
Ebenso wenig kann ihr angesichts ihrer Anstrengungen zur Weiterbildung und zur
Weiterführung der Supervision vorgehalten werden, es seien erst Ansätze zur
interaktiven Weiterbildung und Auseinandersetzung erkennbar. Dass die
Beschwerdeführerin angesichts der in der MAB 2005 geäusserten Kritik und der
Kündigungsandrohung das Schwergewicht auf die Weiterbildung im
schülerzentrierten Unterrichten legte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Andernfalls hätte solches deutlicher begründet werden müssen. Die Bewertung mit
Note C erscheint in diesem Kriterium daher nicht nachvollziehbar und teilweise
auf sachfremden Kriterien (Erfolg der Weiterbildung) beruhend.
5.6
Demnach
erscheint die Einstufung der Beschwerdeführerin mit Note C in den Teilkriterien
"Beziehung zu den einzelnen Schülerinnen und Schülern", "Mitwirkung
im Schulhaus, in der Schulgemeinde und im Schulwesen" sowie
"Auseinandersetzung mit Veränderungen und persönliche Weiterbildung"
als zu tief. Sie erreicht damit in den Bereichen
"A. Klassenführung", "C. Engagement für Lehrerteam und
Schule" sowie "D. Öffnung der Schule" jeweils die Note B.
Einzig im Bereich "B. Unterrichtsgestaltung" bleibt es bei Note
C. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Gesamtbewertung auf Stufe III als ungerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin hätte zwingend mit Stufe II bewertet werden müssen.
Damit erfüllt sie die für eine Beförderung notwendige Qualifikation. Somit
lässt sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2006 nicht
aufrechterhalten. Diese ist ebenso aufzuheben wie diejenige des Volksschulamtes
vom 28. März 2006.
5.7
Allerdings
kann das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die beantragte Beförderung
aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gewähren. Die geänderte Bewertung in
der MAB 2005 stellt lediglich die Voraussetzung für eine Beförderung dar. Ob
die Beschwerdeführerin befördert wird und gegebenenfalls in welche Lohnstufe
(oder
-klasse), kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Dies wird das
Volksschulamt aufgrund der neuen Ausgangslage zu entscheiden haben.
6.
Demnach sind in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Bildungsdirektion vom 20. Juli
2006.
sowie die Verfügung des Volksschulamtes vom 28. März 2006 aufzuheben. Die
Sache ist an das Volksschulamt zurückzuweisen, um die Frage der Beförderung der
Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Demnach obsiegt die Beschwerdeführerin
insoweit, als die Voraussetzungen für eine Beförderung durch die MAB 2005
erfüllt sind. Hingegen bleibt ihr die beantragte Beförderung in diesem
Verfahren versagt; diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, was als Unterliegen
in einem erheblichen Punkt zu werten ist. Es kann ihr daher keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten
des Verfahrens sind dagegen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 80b
Abs. 2 VRG).
Nach Art. 112 Abs. 1 lit d
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), in Kraft gesetzt auf
1.
Januar 2007, hat das Gericht den Streitwert zu ermitteln. Das Gericht
geht von einem Streitwert von unter Fr. 15'000.- aus, was für die Rechtsmittelbelehrung
von Bedeutung ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Sollte die
Beschwerdeführerin vorliegend von einem Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwert
ausgehen, stünde als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügung der Bildungsdirektion vom 20. Juli 2006 und die Verfügung des
Volksschulamtes vom 28. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an das Volksschulamt zu neuer Entscheidung über die Beförderung der
Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden
sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim
Bundesgericht einzureichen. Sofern beide Beschwerden erhoben werden, hat dies
in derselben Rechtsschrift zu erfolgen.
6.
Mitteilung an…