PB.2006.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00039
29. März 2007Deutsch15 min
(URT.2007.9886)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2006.00039
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.03.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Mittelschullehrperson, Abgeltung von Überzeit
Kein Anspruch auf Vergütung von Überzeit für Mittelschullehrpersonen
Zuständigkeit (E. 1). Mittelschullehrpersonen unterstehen dem Personalgesetz, soweit für sie keine besonderen Bestimmungen gelten (E. 2.1). Besondere Bestimmungen - insbesondere über die Arbeitszeit der Mittelschullehrpersonen - finden sich in der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) sowie in der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO). Gemäss § 14 Abs. 2 MBVVO sind die Bestimmungen über Arbeits- und Überzeit des Personalgesetzes auf Mittelschullehrpersonen ausdrücklich nicht anwendbar. Ihre Arbeitszeiten werden durch Pflichtlektionen festgelegt (E. 2.2). Auch im Übrigen findet sich keine gesetzliche Grundlage, worauf sich die Forderung auf Überzeitentschädigung von Mittelschullehrpersonen stützen liesse
(E. 3). Indessen fragt sich, ob es gegen das Rechtsgleichheitsgebot in der Rechtsetzung verstösst, dass für Mittelschullehrpersonen nicht - wie für die übrigen kantonalen Angestellten - die Arbeits- und Überzeitregelung des Personalgesetzes gilt (E. 5.1). In den verschiedenen Arbeitsmodellen der Lehrpersonen und übrigen kantonalen Angestellten lässt sich jedoch ein sachlicher Grund für die gesetzliche Ungleichbehandlung erblicken (E. 5.1.1). Das Arbeitsmodell der Lehrpersonen ist durch grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Arbeitszeit, -ort und -inhalt bestimmt. Damit geht einher, dass die Mittelschullehrpersonen die Verantwortung für ihre Arbeitsorganisation selbst tragen und sich ihre Arbeit im Rahmen der für sie als Richtwert verbindlichen 42-Stunden-Woche einteilen (E. 5.1.2). Einen Anspruch auf Kompensation oder Vergütung von Überzeit haben sie jedenfalls nicht (E. 5.1.3).
Abweisung.
Stichworte:
ARBEITSGESTALTUNG
ARBEITSPENSUM
ARBEITSZEITUNTERSUCHUNG
GESETZMÄSSIGKEIT
LEGALITÄTSPRINZIP
MITTELSCHULLEHRER/-IN
PFLICHTSTUNDENZAHL
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
STAATSANGESTELLTER
ÜBERZEIT
ÜBERZEITENTSCHÄDIGUNG
ÜBERZEITKOMPENSATION
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 BV
§ 4 MBVO
§ 14 MBVVO
§ 17 Abs. 3 MBVVO
§ 125 VVPG
§ 126 VVPG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 88 S. 174
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2006.00039
Entscheid
der 4. Kammer
vom 29. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat,
8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Mittelschullehrperson,
Abgeltung von Überzeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit dem Herbstsemester 1990/91 als Lehrer an der
Kantonsschule Q in Z angestellt. Nachdem er dort zunächst als Lehrbeauftragter,
dann als Hauptlehrer für Latein und Griechisch tätig war, wurde seine
Anstellung Anfang September 2000 in eine unbefristete Anstellung als
Mittelschullehrperson mbA mit einem 100%-Pensum überführt. Dieses Pensum
entspricht 23 Wochenlektionen.
Mit Eingabe vom 10. Juli bzw. 28. August 2003
an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich beantragte A eine Vergütung für geleistete
Überzeit. Seine Forderung basiert auf teilweise detaillierten
Arbeitszeitaufzeichnungen, die er während eines Jahres (vom 25. Februar
2002 bis 24. Februar 2003) erstellt hat. Für die Zeit vom 25. Februar
bis 21. April 2002 hat er seine Arbeitszeit nicht detailliert
aufgezeichnet, aber gemäss eigenen Angaben durchschnittlich 48 Wochenstunden
gearbeitet. Während der Frühlingsferien vom 22. April bis 5. Mai 2002
ging er von einem Durchschnitt von 22 Wochenstunden aus. Für die Zeit vom 6. Mai
2002 bis zum 24. Februar 2003 hat er detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen
erstellt. Davon ausgehend, dass er bei seinem vollen Pensum 42 wöchentliche
Arbeitsstunden zu leisten habe, machte A Überzeit im Umfang von insgesamt 280
Stunden geltend. Davon seien ihm – falls für ihn die Überzeitregelung für
Kaderpersonal (§ 128 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999 [VVPG; LS 177.111]) gelte, wonach Überstunden erst ab
120 Stunden auszugleichen sind – mindestens 160 Stunden zu vergüten. Gestützt
auf einen Stundensatz von Fr. 75.60 bzw. 77.80 ergibt sich daraus eine
Forderung in der Höhe von rund Fr. 12'500.-. Dieses Begehren wies die
Bildungsdirektion – nachdem sie den erbetenen Mitbericht der
Finanzdirektion vom 7. Mai 2004 erhalten hatte – mit Verfügung vom 5. Juli
2004 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A mit Eingabe vom 5. August
2004.
Rekurs erheben, welchen der Regierungsrat am 13. September 2006
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2006 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Bildungsdirektion und der
Entscheid des Regierungsrates seien aufzuheben und ihm sei als Abgeltung für
geleistete Überzeit der Betrag von Fr. 12'500.- zu bezahlen, zuzüglich
Zins zu 5 % ab 1. September 2003, alles unter Entschädigungsfolgen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21./23. November 2006 beantragt die
Bildungsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragt die
Staatskanzlei namens des Regierungsrates mit Vernehmlassung vom 30./31. Oktober
2006.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich
gegen eine personalrechtliche Anordnung der Bildungsdirektion. Diese konnte
gemäss § 33 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG;
LS 177.10) in Verbindung mit §§ 19 und 19a Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) mit Rekurs an
den Regierungsrat weitergezogen werden. Für die dagegen erhobene Beschwerde ist
gemäss § 74 Abs. 1 VRG das Verwaltungsgericht zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Gerichtsintern ist für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates
die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).
2.
2.1
Lehrkräfte
an Seminaren, Mittelschulen und Berufsschulen unterstehen wie das übrige
Staatspersonal dem Personalgesetz, soweit für sie nicht besondere Bestimmungen
gelten (§ 1 Abs. 1 und 2 PG). Gestützt auf § 56 PG hat der
Regierungsrat kompetenzgemäss die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom
7.
April 1999 (MBVO; LS 413.111) sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
vom 26. Mai 1999 (MBVVO; LS 413.112) erlassen, welchen der Beschwerdeführer
als Mittelschullehrer untersteht.
2.2
Diese
beiden Verordnungen regeln die Arbeitsbedingungen von Lehrpersonen an Mittel-
und Berufsschulen, insbesondere auch deren Arbeitszeit (vgl. §§ 14 ff.
MBVVO). Dabei sind die §§ 116–134 VVPG betreffend Arbeitszeit auf Mittel-
und Berufsschullehrer ausdrücklich nicht anwendbar (§ 14 Abs. 2
MBVVO). Die Arbeitszeiten der Lehrkräfte werden durch Pflichtpensen festgelegt.
Für eine Vollzeitstelle betragen sie je nach Fach zwischen 22 und 26 Lektionen
à je 45 Minuten (§ 14 Abs. 1 lit. a MBVVO). Das Schuljahr dauert
39.
Wochen und die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien
Zeit zu beziehen (§ 16 Abs. 1 MBVVO). Ferner sind sie verpflichtet,
an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule
teilzunehmen sowie bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen mitzuwirken (§ 4
Abs. 2 MBVO). Darüber hinaus haben Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben
(mbA) zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der
Schulverwaltung wahrzunehmen (§ 4 Abs. 1 MBVO).
3.
3.1
Staatliches
Handeln muss stets auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dabei gilt das
Gesetzmässigkeitsprinzip grundsätzlich sowohl für die Eingriffs- wie auch für
die Leistungsverwaltung. Zwar sind die Anforderungen an das Gesetzmässigkeitsprinzip
im Bereich der Leistungsverwaltung weniger streng; eine rechtssatzmässige
Grundlage (Verfassungsbestimmung, Gesetz, Staatsvertrag oder Verordnung) muss
aber mindestens vorhanden sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 383,
414.
ff.; BGE 130 I 1 ff. E. 3.1). Insofern muss sich auch die vorliegend
verlangte Vergütung von Überzeit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage
stützen können.
3.1.1
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist eine gesetzliche Grundlage im
kantonalen Recht nicht vorhanden. Es kann diesbezüglich vorab auf ihre
Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, kann sich die
Vergütung wegen der Ausschlussklausel in § 14 Abs. 2 MBVVO nicht auf
§§ 125 ff. VVPG stützen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
stellt auch § 17 Abs. 3 MBVVO keine gesetzliche Grundlage für die
Ausrichtung einer Überzeitentschädigung im Sinne der Beschwerde dar. Eine
Auslegung von § 17 Abs. 3 MBVVO sowohl gestützt auf dessen Wortlaut
wie auch gestützt auf gesetzessystematische und teleologische Erwägungen führt
zum Resultat, dass sich der darin vorgesehene Vergütungsanspruch allein auf
zuviel geleistete bzw. fehlende Lektionen bezieht. So enthält der
gesamte Abschnitt IV der MBVVO über die Arbeitszeit Bestimmungen, welche die Lektionenverpflichtung
von Mittel- und Berufsschullehrern regeln, und Abs. 1 von § 17 nimmt
ausdrücklich auf Lektionen Bezug. Im Übrigen entspricht es dem Zweck des § 17
MBVVO, die erteilten Lektionen in Einklang mit dem Pensum der jeweiligen Lehrperson
zu bringen. Deshalb statuiert Abs. 1 die Pflicht, die zuviel oder zuwenig
erteilten Lektionen einer Lehrperson seien mittelfristig auszugleichen. Mit der
Bilanz der Stundenkonti, welche von der Schulleitung zu führen ist (Abs. 2),
ist die Einhaltung der Lektionszuteilung zu kontrollieren. Sollte ein
mittelfristiger Ausgleich infolge besonderer Umstände – etwa bei
vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses – nicht mehr möglich sein,
sind diese zuviel erteilten Lektionen zu vergüten oder es ist der Lohn
entsprechend zu kürzen (Abs. 3).
3.1.2
Ebenso wenig stellt die Weisung des Regierungsrats zur Revision der
Lehrerbesoldung vom 3. Oktober 1990 (ABl 1990/II, S. 1979 ff.) eine
gesetzliche Grundlage dar. Regierungsrätliche Weisungen sind Materialien: Sie
begründen und erläutern die Anträge des Regierungsrates an den Kantonsrat im
Gesetzgebungsverfahren (Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2005, Rz. 611). Unmittelbare Rechte und Pflichten
für die Rechtsunterworfenen können daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Den Materialien kommt vor allem im Rahmen der historisch orientierten Auslegung
Gewicht zu: mit ihrer Hilfe wird der Wille des Gesetzgebers und der
entstehungszeitliche Sinn einer Norm ermittelt (Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A. Zürich etc. 2005,
N. 101 ff.). In diesem Sinne kommt der Weisung des Regierungsrates,
auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vor allem im Bezug auf die Auslegung
von § 14 MBVVO Bedeutung zu. Darauf wird im Folgenden – im Rahmen der
Prüfung, ob das Rechtsgleichheitsgebot verletzt ist – näher eingegangen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das
Vollpensum eines kantonalen Angestellten (42 Wochenstunden) dem Vollpensum
eines Mittelschullehrers, bestehend aus der Erteilung der in § 14 MBVVO
vorgesehenen Pflichtlektionen unter Einschluss der Vor- und
Nachbearbeitungszeit sowie unter Berücksichtigung der Ferien, entspreche. Diese
Interpretation stützt er auf die Weisung des Regierungsrates über die Revision
der Lehrerbesoldung vom 3. Oktober 1990 (ABl 1990/II, S. 1982), wo
dieser ausführt: "Bei der Ermittlung der Arbeitswerte und den Einreihungen
wurde davon ausgegangen, dass es sich bei jeder bewerteten Funktion um ein
volles Pensum handelt, das unter Einschluss der Vor- und Nachbereitungsarbeiten
für die Lektionen insgesamt dem vollen Pensum eines Beamten oder Angestellten
von 42 Wochenstunden entspricht". Der Beschwerdeführer bringt vor, er
leiste – gemessen am für ihn ebenfalls geltenden Pflichtpensum der kantonalen
Angestellten – dauernd und in erheblichem Masse Überzeit, welche ihm, wegen der
fehlenden Möglichkeit, die geleistete Mehrarbeit in Form von Freizeit zu
kompensieren, zu vergüten sei. Für seine Überzeitforderung stützt er sich
sowohl auf eigene Arbeitszeitaufzeichnungen als auch auf die Resultate einer
Studie über die Arbeitszeit und -belastung von Lehrpersonen im Kanton Zürich
aus dem Jahr 2001 (Hermann J. Forneck/Friederike Schriever, Die individualisierte
Profession. Untersuchung der Lehrer/-innenarbeitszeit und -belastung im Kanton
Zürich, Zürich 2001 [im Folgenden "Forneck-Studie"], verfügbar unter http://www.bildungsdirektion.zh.ch/internet/bi/de/publikationen/evaluationen.html).
5.
5.1
Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, macht der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen
sinngemäss geltend, es sei das Rechtgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
BV) in der Rechtsetzung verletzt. Ein Erlass verletzt das
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte
Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die
Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten
unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser
Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 131 I 1 E. 4.2, 129 I 1
E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
Gestützt auf diese Grundsätze ist vorliegend
zu prüfen, ob § 14 Abs. 2 MBVVO, welcher die Mittel- und
Berufsschullehrer von der Arbeits- und Überzeitregelung der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz (§§ 116–134 VVPG) ausdrücklich ausnimmt, eine
rechtliche Unterscheidung trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist.
5.1.1
Die gesetzliche Ungleichbehandlung durch § 14 Abs. 2 MBVVO
resultiert aus der Tatsache, dass für Lehrpersonen im Vergleich zu den übrigen
kantonalen Angestellten ein anderes, speziell auf ihren Berufsauftrag und die
Bedürfnisse der Schule zugeschnittenes Arbeitsmodell gilt, welches grosse
Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit mit sich
bringt.
Einmal bemisst sich die Arbeitszeit von Lehrpersonen nach
Pflichtlektionen und nicht nach einer fixen Anzahl zu leistender Wochenstunden.
Das gilt auch für die Mittelschullehrer/-innen: Sie müssen je nach Fach 22 bis
26.
Lektionen pro Woche erteilen (§ 14 Abs. 1 lit. a MBVVO).
Darüber hinaus können sie ausserhalb der Unterrichtszeiten und sofern sie nicht
im Rahmen anderer Präsenzpflichten (Teilnahme an Konventen, Konferenzen und
Veranstaltungen, Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, Weiterbildung
[§ 4 Abs. 2 MBVO und § 20 MBVVO]) an der Schule oder sonst an
einem bestimmten Ort arbeiten müssen, auch ihren Arbeitsort frei bestimmen. Das
Gesagte gilt ganz besonders auch während der neun unterrichtsfreien Wochen (13
Wochen Schulferien minus vier Wochen Ferien der Lehrpersonen; vgl. § 16
MBVVO und § 23 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]),
in denen Lehrer/-innen nicht an der Schule arbeiten müssen. Diese
unterrichtsfreie Zeit ermöglicht es ihnen nach freiem Ermessen, Überzeit aus
den stärker belasteten Unterrichtswochen zu kompensieren. Darüber hinaus kommen
den Lehrpersonen im Allgemeinen und den Mittelschullehrern/-innen im Besonderen
im Bezug auf die Gestaltung ihrer Arbeitsinhalte und -methoden erhebliche
Freiheiten zu. So können sie im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit, namentlich
auch der davon umfassten Methodenfreiheit, weitgehend selbst bestimmen, wie sie
ihren Unterricht gestalten und wie sie die Leistungen der Schüler bewerten
wollen (vgl. dazu Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern
etc. 2003, S. 568 ff.).
Diese Gestaltungsfreiheit der Lehrpersonen bezüglich ihrer
Arbeit kommt den kantonalen Angestellten normalerweise nicht zu. Sie haben in
der Regel 42 Stunden pro Woche zu arbeiten und ihre Arbeitszeit wird
grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei das Wochenende arbeitsfrei ist (§ 116
Abs. 1 VVPG). Sie können also im Vergleich zu den Lehrern/-innen grundsätzlich
nicht selbst bestimmen, ob und wieviel Zeit sie für eine bestimmte Arbeit
verwenden wollen (§§ 118 f. VVPG). Auch müssen sie in der Regel am Arbeitsplatz
erscheinen und dem Arbeitgeber Rechenschaft über ihre Arbeitszeit ablegen (§ 129
VVPG). Dies macht die Arbeitszeit kantonaler Angestellter mess- und
kontrollierbar. Infolge dieser weitreichenden Transparenz für den Arbeitgeber
ist es diesem überhaupt möglich, notwendige Überzeit anzuordnen und zu
kontrollieren. In diesem Sinne wird von Überzeit dann gesprochen, wenn sie für
bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet
wird und durch den Vorgesetzten angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein
genehmigt wird (§ 125 VVPG). Diese Überzeit ist grundsätzlich in Form von
Freizeit oder ausnahmsweise durch Vergütung auszugleichen (§ 126 VVPG).
Eine diesbezügliche Ausnahme gilt für Kaderangestellte: sie sind verpflichtet,
Überstunden im Umfang von 120 Stunden pro Jahr ohne Ausgleich zu leisten (§ 128
VVPG).
5.1.2
Wegen des beschriebenen relativ freien und in hohem Masse selbstbestimmten
Arbeitsmodells der Lehrpersonen – dessen Eignung für den Lehrberuf übrigens von
keiner Seite bestritten wird – ist die 42-Stunden-Woche bzw. die jährliche
Normalarbeitszeit kantonaler Angestellter im Lehrberuf nur als Richtwert
verbindlich. Dies entspricht sowohl den Ausführungen des Regierungsrates in
seiner Weisung vom 3. Oktober 1990 als auch der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts (vgl. BGE 124 II 409 E. 11e;
für den Bereich der Arbeitslosenversicherung BGE 107 V 119
E. 1b, 107 V 122 E. 1b; VGr, 11. Mai 2000, PK.1998.00012,
E. 3c, www.vgrzh.ch). Damit geht einher, dass die Mittelschullehrer/-innen die
Verantwortung für ihre Arbeitsorganisation selbst tragen und keinen Anspruch
auf Kompensation oder Vergütung von Überzeit geltend machen können.
Lehrerinnen und Lehrer sind indessen berechtigt, für ihre
Arbeit vom Richtwert der 42-Stunden-Woche auszugehen; sie sind deshalb nicht
gehalten, dauernd weit mehr Zeit für ihre Berufstätigkeit aufzuwenden. Die in
der Forneck-Studie ermittelten Arbeitszeiten legen zwar nahe, dass viele
Lehrpersonen bei einer Anlehnung an den Richtwert von 42 Stunden pro Woche
nicht in der Lage sind, ihre Berufsaufgaben in der Weise zu erfüllen, wie es
eine hohe Schulqualität verlangen würde. Es wäre indessen Sache der politischen
Behörden, hier Abhilfe zu schaffen, beispielsweise durch eine Verringerung der
Pflichtlektionen.
5.1.3
Nach dem Gesagten lässt sich als Schlussfolgerung festhalten, dass durch § 14
Abs. 2 MBVVO, der die Mittel- und Berufsschullehrer von der Arbeits- und
Überzeitregelung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ausnimmt, das Gleichbehandlungsgebot
in der Rechtsetzung nicht verletzt wird. Vielmehr liegt im speziell dem
Berufsbild angepassten, durch grosse Autonomie geprägten Arbeitsmodell der
Lehrer/-innen und der damit verbunden Verantwortung ein sachlicher Grund dafür,
diese von den entsprechenden Regelungen für kantonale Angestellte auszunehmen
und ihre Arbeitsbedingungen – soweit erforderlich – in einem separaten
Erlass zu regeln.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer nicht zu § 17 Abs. 2 VRG). Dagegen sind
die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 80b VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids
an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. Sofern beide Beschwerden erhoben
werden, hat dies in derselben Rechtsschrift zu erfolgen.
6.
Mitteilung an…