PB.2006.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00045
13. Juni 2007Deutsch24 min
(URT.2007.10032)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2006.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.06.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Entlassung altershalber
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Regierungsrates - welcher auf einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien basiert - altershalber in den Ruhestand versetzt. Ein knappes Jahr später gelangte er mit einem Revisionsgesuch an den Regierungsrat, weil er die dem regierungsrätlichen Beschluss zugrundeliegende Vereinbarung wegen Willensmängeln für nichtig hielt.
Zuständigkeit (E. 1). Der Regierungsrat trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, mangels neuer Tatsachen liege kein Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG vor (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei der Revision (E. 3.1). Ob der Regierungsrat auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, kann offen bleiben (E. 3.2). Gleiches gilt für die Frage, ob die - hier wohl massgebliche - Revisionsfrist in § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG gewahrt worden wäre (E. 3.3). Aus prozessökonomischen Gründen kann auf Rückweisung verzichtet werden, wenn sie einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (E. 4). Das Revisionsgesuch wäre jedenfalls aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen: Einmal war der Beschwerdeführer - mangels objektiver Wesentlichkeit und Erkennbarkeit des Irrtums für den Vertragspartner - keinem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR unterlegen (E. 5). Überdies wurde er beim Abschluss der Vereinbarung auch nicht im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ENTLASSUNG ALTERSHALBER
ERKENNBARKEIT
GRUNDLAGENIRRTUM
IRRTUM
REVISION
REVISIONSFRIST
REVISIONSGRÜNDE
TÄUSCHUNG
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
WESENTLICHER IRRTUM
WILLENSMANGEL
Rechtsnormen:
Art. 24 Ziff. 4 OR
Art. 28 Abs. 1 OR
Art. 31 Abs. 1 OR
§ 86a VRG
§ 86b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2006.00045
Entscheid
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch den
Regierungsrat des
Kantons Zürich, 8090 Zürich,
dieser vertreten durch die
B-Direktion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entlassung
altershalber,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1944, war beim Kanton Zürich angestellt.
Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der B-Direktion und A vom 18. April
2005 beschloss der Regierungsrat am 20. April 2005, A auf den 31. Oktober
2005 altershalber zu entlassen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
B. Nachdem
A anfangs April 2006 erfahren hatte, dass die Staatsanwaltschaft eine gegen ihn
laufende Untersuchung wegen ungetreuer Amtsführung eingestellt hatte, gelangte
er mit Schreiben vom 22. April 2006 an die B-Direktion. Darin machte er
geltend, der Beschluss des Regierungsrates über seine Entlassung altershalber
vom 20. April 2005 und die diesem Beschluss zugrunde liegende Vereinbarung
vom 18. April 2005 seien nichtig, weshalb das Anstellungsverhältnis mit
ihm nach wie vor bestehe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen sinngemäss
an, dass er die Vereinbarung über seine Entlassung nicht abgeschlossen hätte,
wenn ihn die B-Direktion über die bereits am 11. Februar 2005 erfolgte Anzeige
an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung orientiert
hätte.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte die B-Direktion A
mit, er sei am 8. Februar 2005 anlässlich einer Rapportsitzung darüber ins
Bild gesetzt worden, dass der B-Direktor bei der Staatsanwaltschaft eine
Voruntersuchung veranlassen werde, nach deren Durchführung sich die Sache
entweder erledigen lasse oder allenfalls ein offizielles Verfahren eröffnet werde.
Dabei stützte sie sich auf die protokollierten Ergebnisse des Rapports vom
8. Februar 2005.
Daraufhin reichte A mit Schreiben vom 26. Mai 2004 (recte:
2006) beim Regierungsrat ein Revisionsbegehren gemäss § 86a lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ein. Er berief sich darin auf
die Ungültigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses sowie der diesem zugrunde
liegenden Vereinbarung und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei durch den
Arbeitgeber durch Kündigung aufzulösen unter Leistung einer Abfindung von 15
Monatssalären. Überdies verlangte er den Ausgleich der Differenz zwischen
bezahlter Rente und geschuldetem Lohn und Schadenersatz in der Höhe eines
Jahreslohnes. Auf das Revisionsbegehren trat der Regierungsrat mit Beschluss
vom 25. Oktober 2006 nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 26./30. November 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der regierungsrätliche Beschluss sei
aufzuheben und der Regierungsrat einzuladen, auf das Revisionsgesuch
einzutreten.
Mit Beschwerdeantwort vom 11./18. Januar 2007 beantragte
die B-Direktion namens des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dazu
nahm A mit Eingabe vom 23./25. April 2007 unaufgefordert Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche
Anordnung des Regierungsrats gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Die
Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
Die Beschwerde hat einen
Streitwert, der Fr. 20'000.- übersteigt: In seinem Revisionsgesuch
verlangt der Beschwerdeführer einerseits eine Abfindung in der Höhe von 15
Monatssalären und Schadenersatz in der Höhe eines Jahreslohnes. Überdies
verlangt er die Differenz zwischen bezahlter Rente und geschuldetem Lohn. Dies
ergibt einen Streitwert von jedenfalls über Fr. 500'000.-. Demnach ist vorliegend die Kammer zur Behandlung der
Sache zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat hätte
auf sein Revisionsgesuch eintreten müssen, weil er neue erhebliche Tatsachen im
Sinne von § 86a lit. b VRG vorbringen könne. Diese erblickte er darin, dass die
B-Direktion es vor Abschluss der Vereinbarung vom 18. April 2005 unterlassen
habe, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Staatsanwaltschaft über
gegen ihn möglicherweise vorliegende Verdachtsmomente im Bezug auf ungetreue
Amtsführung informieren werde. Davon habe er erst am 15. April 2006 erfahren,
als er der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2006 habe entnehmen
können, dass sein damaliger Vorgesetzter am 11. Februar 2005 eine Eingabe an
die Oberstaatsanwaltschaft gemacht habe, welche durch Entscheid der Anklagekammer
des Obergerichts zur Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn geführt habe. Durch
die Klausel in der Vereinbarung vom 18. April 2005, die ihn ausdrücklich von
allen Verpflichtungen mit Ausnahme derjenigen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses
gemäss § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
freistelle, sei ihm insofern eine Freiheit vorgetäuscht worden, die ihm gar
nicht habe zugesichert werden können. Daraus schliesst er, dass er bei der
Vereinbarung über seine Entlassung von der B-Direktion absichtlich getäuscht worden
sei bzw. sich in einem Grundlagenirrtum befunden habe, weshalb die Vereinbarung
ungültig sei und das Anstellungsverhältnis mit ihm nach wie vor bestehe.
Dagegen vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, er sei
zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten, denn es liege mangels
neuer Tatsachen kein Revisionsgrund im Sinne von § 86a lit. b VRG
vor. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit der Sitzung vom 8. Februar
2005.
gewusst, dass sein damaliger Vorgesetzter beabsichtigt habe, die Staatsanwaltschaft
über den gegen ihn vorliegenden Verdacht zu informieren. Im Übrigen führt der
Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei durch den Vertrag nicht getäuscht
worden, da die Klausel, die ihn von sämtlichen Verpflichtungen ausser der
Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses freistelle, sich nur auf Pflichten aus
dem aufzulösenden Arbeitsverhältnis beziehe. Rechtspflichten im Rahmen von
Strafverfahren könnten nicht Gegenstand personalrechtlicher Vereinbarungen
bilden. Ferner vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass es keine
Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer Kenntnis von der Mitteilung an die
Staatsanwaltschaft gehabt habe oder nicht; ohnehin läge kein Grundlagenirrtum
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR)
vor, sondern lediglich ein unwesentlicher Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 2
OR, welcher nicht zur Ungültigkeit der Vereinbarung zwischen der B-Direktion
und dem Beschwerdeführer führe. Darin sei kein Revisionsgrund zu erblicken.
3.
3.1
Die
Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer Verwaltungsbehörde lässt sich
nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein
Verbrechen oder Vergehen diesen beeinflusst hat (lit. a) oder wenn ein
Beteiligter neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die
er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b). Gemäss § 86b
VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,
das dem Entscheid vorausging, hätten geltend gemacht werden können
(Abs. 1). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes einzureichen, gestützt auf § 86a lit. b VRG aber spätestens
bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 2). Es muss
gemäss § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall
eines neuen Entscheids in der Sache gestellten Anträge enthalten.
In § 86b Abs. 1 VRG wird der Grundsatz der Subsidiarität als Eintretenserfordernis
umschrieben; dieser soll verhindern, dass sich ein rechtskräftiger Entscheid
wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel ändern lässt, die der
Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwirkung am früheren Verfahren schon damals
hätte geltend machen können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b
N. 1–4, auch zum Folgenden). Ob das zutreffe, beurteilt sich unter
Mitberücksichtigung der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 und
§ 60 VRG). Allerdings wird diese durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Letztere ist im nichtstreitigen und im
Rekursverfahren stärker ausgebildet als im streitigen sowie im Beschwerdeverfahren.
Gab es gegen eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde wie hier ein ordentliches
kantonales Rechtsmittel, darf sich der Gesuchsteller selbst auf solche
seinerzeit in seinem Wahrnehmungsbereich befindliche Tatsachen oder
Beweismittel nicht berufen, die im der Anordnung vorangehenden Verfahren nach
der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen hätten ermittelt bzw. erhoben werden
müssen.
3.2
Im
Folgenden ist nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen, ob der Regierungsrat
zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei:
Zunächst fragt sich insbesondere, ob der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch
neue erhebliche Tatsachen im Sinne von § 86a lit. b VRG vorgebracht habe.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass er im Zeitpunkt, als er die Vereinbarung über seine Entlassung
altershalber abgeschlossen habe, von der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
keine Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorbringen das
Rapportprotokoll vom 8. Februar 2005 entgegen, aus dem recht klar hervorgeht,
dass der B-Direktor dem Beschwerdeführer seine Absicht mitgeteilt hat, die
Staatsanwaltschaft über den Verdacht zu informieren, damit diese eine
Voruntersuchung durchführen könne. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ein
Gespräch über die Sache "C" (er wurde insofern einer strafbaren
Handlung verdächtigt; im Protokoll wurde das entsprechende Traktandum
allerdings mit "D" bezeichnet) habe in der Rapportsitzung vom 8.
Februar 2005 nicht stattgefunden. Im Anschluss an die Sitzung sei er beim
Hinausgehen "zwischen Tür und Angel" lediglich darüber informiert
worden, dass seine Ansicht in der Sache "C" von der Behörde F nicht
geteilt werde und der B-Direktor darum gedenke, "ein Briefli an die Staatsanwaltschaft"
zu schreiben. Er bringt weiter vor, nicht gewusst zu haben, welchen Inhalt
dieses "Briefli" aufweisen werde. Jedenfalls habe er nicht damit
gerechnet, dass jener eine ihn belastende Eingabe an die Staatsanwaltschaft
machen werde. Auch in der Zeit nach dem 8. Februar 2005 bis zum Abschluss
der Vereinbarung im April 2005 habe er weder vom Inhalt des Rapportprotokolls
vom 8. Februar 2005 (zuletzt geändert am 10. Februar 2005 durch eine
Mitarbeiterin des B-Direktors) noch sonst wie von der Mitteilung des B-Direktors
an die Staatsanwaltschaft erfahren.
Vorliegend kann offen gelassen
werden, ob der Beschwerdeführer – als er im April 2005 die Vereinbarung über
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnete – von der Anzeige des B-Direktors
an die Staatsanwaltschaft gewusst habe.
Ginge man vom für den
Beschwerdeführer günstigsten Fall aus und nähme an, dieser habe von der Anzeige
an die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nichts
gewusst und insofern eine neue Tatsache im Sinne von § 86a lit. b VRG vorgebracht,
stellte sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren
fristgemäss eingereicht habe.
3.3
Grundsätzlich
ist ein Revisionsgesuch bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat,
innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2
Satz 1 VRG). In der vorliegenden Konstellation fragt sich nun aber, ob diese
aus dem kantonalen Prozessrecht sich ergebende Frist tatsächlich massgebend sei:
3.3.1
Beim Beschluss des Regierungsrates vom 20. April 2005 handelt es sich zwar
um eine revisionsfähige rechtskräftige Anordnung einer Verwaltungsbehörde im
Sinne von § 86a VRG. Indessen liegt diesem Beschluss ein
verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der B-Direktion und dem
Beschwerdeführer über dessen Entlassung altershalber zugrunde (zur Zulässigkeit
der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen nach
kantonalem Personalrecht vgl. VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040,
E. 4.2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Ob dieser Vertrag – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – an einem Willensmangel leide, ist unter
Heranziehung der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) zu
beurteilen. Demzufolge wäre für die Anfechtung des Vertrages grundsätzlich die
Jahresfrist von Art. 31 Abs. 1 OR massgebend (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2c; VGr,
21.
Februar 2007, PK.2005.00004, E. 3.1; Frank Klein, Die Rechtsfolgen des
fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Zürich etc. 2003, S. 188,
192; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich etc. 2006, Rz. 1118).
3.3.2
Die vorliegende Konstellation, in der ein formaler behördlicher Entscheid
auf einer zwischen zwei Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht, lässt sich
mit der Situation vergleichen, in der zwei Parteien einen gerichtlichen
Vergleich abschliessen, welcher alsdann als richterlicher Erledigungsentscheid
in Rechtskraft erwächst. Auch dort stellt sich die Frage, ob der dem Vergleich
zugrunde liegende Willensmangel innert der kantonalen Rechtsmittelfrist gegen
den Entscheid oder innert der vom Bundesrecht für die Anfechtung eines Vertrags
vorgesehenen Jahresfrist geltend gemacht werden müsse.
Grundsätzlich gilt, dass die Kantone im Rahmen ihres
Prozessrechts keine Normen erlassen dürfen, welche die Verwirklichung des
Bundeszivilrechts verunmöglichen oder seinem Sinn und Geist widersprechen (BGE
104.
Ia 105 E. 4a). Gemäss einem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid aus dem
Jahre 1984 verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale
Prozessrecht – konkret handelte es sich um § 293 Abs. 2 der Zürcher Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976 (LS 271) – vorsieht, dass ein zivilrechtlich unwirksamer
Vergleich der Revision unterliegt und die Geltendmachung der Unwirksamkeit insofern
an die gegenüber dem Bundesrecht (Art. 31 Abs. 1 OR) kürzeren
Rechtsmittelfristen des kantonalen Prozessrechts bindet (BGE 110 II 44 E. 4,
mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 105 II 273 E. 3a, 105 Ia 115 E. 1).
Wenn dieser vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz über die
Anfechtung von Prozessvergleichen überhaupt (vgl. immerhin die in BGE 110 II 44
E. 4b dargestellten abweichenden Lehrmeinungen) und im Übrigen auf die hier
vorliegende Konstellation angewandt werden soll, wäre für die Geltendmachung
des Willensmangels im vorliegenden Fall die 90-tägige Frist von Art. 86b Abs. 2
VRG – und nicht die einjährige in Art. 31 Abs. 1 OR – massgebend
gewesen.
3.3.3
Der Beschwerdeführer hat sein Revisionsgesuch am 26. Mai 2006 beim
Regierungsrat eingereicht. Er bringt vor, erst aufgrund der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2006 Kenntnis davon
erlangt zu haben, dass das Untersuchungsverfahren – von dem er seit November
2005.
(polizeiliche Vorladung und Einvernahme) wusste – gestützt auf eine
Eingabe seines ehemaligen Vorgesetzten von Februar 2005 eingeleitet worden sei.
Indessen geht weder aus dem Revisionsgesuch noch aus der Beschwerde schlüssig
hervor, warum der Willensmangel gerade darauf basiere, dass der B-Direktor die
erwähnte Eingabe bei der Staatsanwaltschaft gemacht und dem Beschwerdeführer –
nach dessen eigener Interpretation – dadurch das Vertrauen entzogen habe. Wie
der Beschwerdegegner hierzu zu Recht einwendet, hätte dieser Umstand den
Beschwerdeführer – hätte er davon gewusst – vielmehr bestärken müssen, in seine
vorzeitige Pensionierung einzuwilligen.
3.3.4
Leichter nachvollziehbar und insofern plausibler ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, ihn habe der Umstand der Eröffnung des
Untersuchungsverfahrens, von dem er im November 2005 anlässlich der
polizeilichen Einvernahme Kenntnis erlangte, daran gehindert, sich für eine
neue Aufgabe zu bewerben. Offenbar meinte er, sich bei laufender Untersuchung
nicht für andere Stellen bewerben zu können, und fühlte sich dadurch vom Arbeitsmarkt
ausgeschlossen. Er habe aber bis 65 weiter arbeiten wollen. Deshalb bot er
– ausgehend von der Ungültigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses über die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses – dem B-Direktor zunächst an, seine
Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Diese Ausführungen lassen den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Vertrag über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen hätte, wenn er bereits im April 2005
gewusst hätte, dass ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet worden war.
Trifft das zu, kann für ihn aber nicht entscheidend gewesen sein, auf wessen
Initiative es eingeleitet worden war. Fest steht jedenfalls, dass der
Beschwerdeführer vom laufenden Untersuchungsverfahren im November 2005 Kenntnis
erlangte. Mithin hätte er zumindest die Revisionsfrist von § 86b Abs. 2 VRG verpasst.
3.3.5
Indessen braucht auch die Frage der Fristwahrung vorliegend nicht
beantwortet zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls aus materiellen Gründen
abzuweisen ist, wie sich alsbald (hinten 5 und 6) zeigen wird.
4.
Dass das Verwaltungsgericht die Streitsache vorliegend
materiell beurteilt, erweist sich im Übrigen als gerechtfertigt. Selbst wenn es
zum Schluss käme, der Regierungsrat sei zu Unrecht nicht auf das
Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, könnte es aus
prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf Rückweisung gemäss § 64
Abs. 1 VRG verzichten und selbst einen Sachentscheid fällen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 2). Vorliegend hat der
Beschwerdegegner in einer kurzen Eventualbegründung sinngemäss und in der
Beschwerdeantwort ausdrücklich dargetan, dass er den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Willensmangel jedenfalls als nicht wesentlich betrachten würde.
Damit gibt er zu erkennen, dass er seinen Entscheid auch dann nicht revidieren würde,
wenn er davon ausginge, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
tatsächlich keine Kenntnis von der Mitteilung der B-Direktion an die Staatsanwaltschaft
gehabt. Demnach würde eine Rückweisung an den Regierungsrat lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen.
5.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen
wäre, wenn er – weil er von der Mitteilung des B-Direktors an die Staatsanwaltschaft
im Februar 2005 angeblich nichts wusste – gemeint hätte, er trete per Ende
Oktober unbescholten und im gegenseitigen Vertrauen aus dem Staatsdienst aus.
5.1
Ob ein
verwaltungsrechtlicher Vertrag an einem Willensmangel leide, ist unter Heranziehung
der Bestimmungen des Obligationenrechts zu beurteilen (vgl. dazu schon vorn 3.3.1).
Demnach finden vorliegend die Bestimmungen über die Willensmängel (Art. 23 ff.
OR) als allgemeine Rechtsgrundsätze Anwendung.
Laut Art. 23 OR ist ein Vertrag für diejenige Partei
unverbindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden
hat. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist der grundsätzlich
unbeachtliche Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum, Art. 24 Abs. 2 OR)
wesentlich, "wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom
Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrags betrachtet wurde". Vorausgesetzt werden somit
sowohl ein subjektives als auch ein objektives Merkmal: Zum einen muss die
irrende Partei den Sachverhalt, den sie sich irrtümlicherweise vorstellt, als
subjektiv notwendige Vertragsgrundlage betrachten; zum andern muss dies nach
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv gerechtfertigt sein (vgl. etwa
BGE 132 II 161 E. 4.1; Felix Dasser in: Jolanta Kren
Kostkiewicz et al., Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich
2002, Art. 24 N. 11 ff.). Das Bundesgericht bejaht die in der
Lehre umstrittene Frage, ob die subjektive Bedeutung des irrtümlich vorgestellten
Sachverhalts für die Gegenpartei erkennbar sein müsse (BGE 118 II 297 E. 2b;
vgl. Dasser, Art. 24 N. 16; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 1993,
Art. 23/24 OR N. 512 ff.; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., Bern 2006, N. 37.27; ablehnend
etwa Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
Band I, 8. A., Zürich etc. 2003, Nrn. 781, 786; tendenziell gegen
die Qualifikation als eigenständiges Tatbestandsmerkmal und für die Zuordnung
zur objektiven Wesentlichkeit: Alfred Koller in: Theo Guhl et al., Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 16 N. 11).
5.2
In der
Lehre findet sich teilweise die Ansicht, es sei im öffentlichen Recht – abweichend
vom Privatrecht – bereits der einfache Motivirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 2
OR grundsätzlich rechtserheblich (grundlegend Detlev Dicke, Der Irrtum bei der
Verwaltungsmassnahme, ZSR 103/1984 I, S. 525 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
1119; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 2003, Vorbem. zu Art. 23–31 N. 17).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erweist sich diese Äusserung –
jedenfalls in dieser allgemeinen Formulierung – als zu eng und im Übrigen aus
dogmatischen Gründen als überflüssig (vgl. dazu grundlegend VGr, 21. Februar
2007, PK.2005.00004, E. 3.2.4). Vorliegend braucht es dazu jedoch keine
näheren Ausführungen, denn die Meinungen, wonach im öffentlichen Recht bereits
ein einfacher Motivirrtum rechtserheblich sei, beziehen sich auf Konstellationen,
in denen sich die Behörde im Irrtum befindet und nicht – wie hier – der private
Vertragspartner. Dies geht aus der Begründung dieser Ansicht hervor: Weil die
Einhaltung der Rechtsordnung notwendige Grundlage für sämtliches – und darum
auch für das vertragliche – Verwaltungshandeln bildet, befinde sich die
Verwaltung immer in einem wesentlichen Irrtum, wenn sie einen Vertrag
abgeschlossen hat, der gegen die Rechtsordnung verstösst bzw. inhaltlich nicht
richtig ist. Für die privaten Vertragspartner des Gemeinwesens kann das
indessen nicht gelten, denn im Vergleich zum Gemeinwesen sind ihnen ihre
Beweggründe nicht durch einen normativen Rahmen vorgeschrieben (vgl.
Dicke, S. 544 f.). Daher werden der hier vorzunehmenden Prüfung, ob sich der
Beschwerdeführer bei Vertragsschluss in einem Grundlagenirrtum befunden habe,
Praxis und Lehre zum Obligationenrecht zugrunde gelegt.
5.2.1
Subjektiv wesentlich ist ein Irrtum dann, wenn der Sachverhalt, auf den
sich die irrige Vorstellung des Erklärenden bezieht, unerlässliche
Voraussetzung für seine Willensbildung gewesen ist. Mit anderen Worten ist erforderlich,
dass der Erklärende den Vertrag nicht oder nicht zu den entsprechenden
Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn er sich nicht im Irrtum befunden hätte
(Schwenzer, N. 37.25; Gauch et al., Nr. 779).
Im Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Zustimmung
zur Vereinbarung über seine Entlassung altershalber nur erteilt, weil er davon
ausgegangen sei, dass er unbescholten und unbelastet vom Verdacht, eine
strafbare Handlung begangen zu haben, aus dem Staatsdienst ausscheide, kann
wenigstens ein subjektiv wesentlicher Irrtum erblickt werden, denn was eine
notwendige Vertragsgrundlage darstellt, bestimmt sich grundsätzlich
ausschliesslich nach der Auffassung des Irrenden (Gauch et al., Nr. 780;
Schmidlin, Art. 23/24 N. 67 [je mit weiteren Hinweisen]).
5.2.2
Dagegen ist ein Irrtum nur dann auch objektiv wesentlich, wenn ein
redlicher Dritter den Abschluss des Vertrags ebenfalls vom vorgestellten
Sachverhalt abhängig gemacht hätte. Das setzt voraus, dass der irrtümlich
vorgestellte Sachverhalt auch nach den Anforderungen des loyalen
Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet werden darf
(Schwenzer, N. 37.26; Gauch et al., Nr. 783).
Diese Voraussetzung muss vorliegend jedenfalls verneint
werden: Bei objektiver Betrachtung kann nicht gesagt werden, der Verzicht des
Arbeitgebers auf eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer sei für den
Abschluss einer Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im
allgemeinen Geschäftsverkehr regelmässig wesentlich. Vereinbarungen über Entlassungen
bzw. Rücktritte altershalber regeln im Allgemeinen die finanziellen Folgen der
Vertragsauflösung bis zum ordentlichen Rentenalter im beiderseitigen Interesse
der Vertragsparteien (vgl. §§ 9 und 10 der Statuten der Versicherungskasse für
das Staatspersonal). Dass neben diesem Vertragszweck typischerweise noch andere
Umstände eine Beziehung zum Vertragsinhalt aufweisen und in diesem Sinne
motivationsbildend für den Vertragsschluss sind, muss verneint werden. Auch im
konkreten Fall hat der Umstand, dass der B-Direktor der Staatsanwaltschaft
einen Verdacht mitteilte, keine objektiv wahrnehmbare Beziehung zum
Vertragsinhalt. Hiermit mangelt es an der objektiven Wesentlichkeit des Motivirrtums.
5.2.3
Wenn man für die Wesentlichkeit des Motivirrtums das – gemäss zwar
umstrittener, aber wohl herrschender Lehre und bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erforderliche (vgl. vorn 5.1) – Merkmal der Erkennbarkeit des
Irrtums für den Vertragspartner voraussetzt, muss ein Grundlagenirrtum im
vorliegenden Fall erst recht verneint werden. So war für den Regierungsrat als
Gegenpartei des Beschwerdeführers keineswegs erkennbar, welche Bedeutung der
Beschwerdeführer dem Ausbleiben der Anzeige des B-Direktors an die
Staatsanwaltschaft beimesse. Als der B-Direktor den Beschwerdeführer anlässlich
des Rapports am 8. Februar 2005 auf den Verlauf des Verfahrens und die
entsprechenden Anschuldigungen hinwies und ihm mitteilte, dass er die
Staatsanwaltschaft informieren würde, hat dieser die Vorwürfe zwar im
Wesentlichen abgestritten, aber weitgehend darauf verzichtet, sich in
sachdienlicher Weise dazu zu äussern.
Wenn auch Zeitpunkt und
Umstände dieser Mitteilung ("zwischen Tür und Angel") an den
Beschwerdeführer ungünstig gewesen sein mögen und er darum nicht geahnt hätte,
dass es sich dabei um eine Anzeige im strafrechtlichen Sinne handle, hat er es
dennoch unterlassen, dem B-Direktor mitzuteilen, wie viel ihm der Verzicht auf
eine Strafanzeige und sein unbescholtener Ruf bedeute. Dies hat er auch in den
darauffolgenden Monaten bis zur Unterzeichnung des Vertrags im April 2005 nicht
nachgeholt. Vielmehr hat er sich erst anlässlich seines Abschlussgesprächs
erstmals wieder beim – mittlerweile neuen – B-Direktor nach dem Stand in Sachen
"C" erkundigt, worauf ihm dieser jedoch keine Antwort geben konnte.
Diese Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einem für
ihn angeblich derart wichtigen Umstand muss als gleichgültig bewertet werden.
Dabei ist sein Vorbringen, er habe angenommen, mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom
18.
April 2005 seien sämtliche – und damit auch die strafrechtlichen – Rechte
und Pflichten abgegolten, nicht glaubwürdig: Der Beschwerdeführer hätte wissen
müssen, dass der B-Direktor verpflichtet war, bei Vorliegen eines konkreten und
erheblichen Verdachts von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen (vgl. § 21
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Niklaus Schmid in: Andreas
Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,
Zürich 1999, § 21 Rz. 1−4, 20). Jedenfalls konnte er nicht davon ausgehen,
dass die Sache mit dem "Briefli an die Staatsanwaltschaft" ihr Bewenden
habe. Da er sich jedoch vor und anlässlich der Vertragsunterzeichnung nicht
mehr darum gekümmert und nicht mehr danach gefragt hatte, wie der Stand der
Dinge in Sachen "C" nun sei, war es für den Beschwerdegegner als
Vertragspartner schlechthin unmöglich zu erkennen, welche Wichtigkeit der
Beschwerdeführer der Sache beimesse.
5.3
Nach dem
Gesagten ist als Schlussfolgerung festzuhalten, dass kein wesentlicher Irrtum
im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR vorliegt. Dabei gebricht es namentlich an der
Voraussetzung der objektiven Wesentlichkeit; im Übrigen war der Irrtum für den
Vertragspartner auch nicht erkennbar.
6.
6.1
Die
Vereinbarung wird vorliegend auch nicht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers
hinfällig, er sei durch seinen Vertragspartner absichtlich getäuscht worden
(vgl. Art. 28 Abs. 1 OR.). Absichtlich täuschen kann nur, wer sich darüber bewusst
ist, dass er durch sein Verhalten (positives Verhalten oder Schweigen) einen
Irrtum hervorruft oder unterhält. Der Täuschende muss wissen, dass der
Vertragsschluss ohne die Vorspiegelung falscher Tatsachen (durch aktive oder
passive Täuschung) überhaupt nicht oder anders zustande gekommen wäre (Gauch et
al., Nrn. 853a ff., 864; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 1995, Art. 28 OR N.
16.
ff., 77).
6.2
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zunächst hat der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer nicht verschwiegen, dass er sich wegen des Verdachts auf ungetreue
Amtsführung an die Staatsanwaltschaft wenden würde. Diese Mitteilung hatte der
Beschwerdeführer nur offenbar nicht so verstanden, wie sie gemeint war. Dieses
Missverständnis kann jedoch nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, denn
dieser konnte nicht wissen, dass der Beschwerdeführer – hätte er von der
Strafanzeige gewusst – den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Demnach fehlt es
jedenfalls an der Absicht des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer zu täuschen.
Vielmehr durfte er in guten Treuen davon ausgehen, dass für den
Beschwerdeführer nicht der Verzicht auf eine strafrechtliche Anzeige bzw. –
wenigstens nach der Interpretation des Beschwerdeführers – eine dadurch
bedingte Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses Beweggrund für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses bildeten. In diesem Sinne führt der Beschwerdeführer
sogar selbst aus, die zu gross gewordene Arbeitsbelastung, die mangelnde
Unterstützung durch die B-Direktion und seine damit im Zusammenhang stehenden
privaten Probleme hätten ihn zum Vertragsschluss über die Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses veranlasst.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dabei
kann offen bleiben kann, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren
des Beschwerdeführers eingetreten sei. Sein Revisionsgesuch wäre jedenfalls aus
materiellen Gründen abzuweisen. Mithin ist sowohl die Vereinbarung über die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wie auch der darauf gestützte
Regierungsratsbeschluss vom 20. April 2005 gültig. Dem Beschwerdeführer steht
demnach weder eine Abfindung gemäss § 26 PG noch eine Entschädigung gestützt
auf § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR zu. Ebenso wenig kann er
vorliegend Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel geltend machen.
8.
Im vorliegenden Verfahren sind Gerichtskosten zu erheben,
denn die Forderungen des Beschwerdeführers (vgl. vorn I Abs. 3) liegen weit
über Fr. 20'000.- (§ 80b VRG; vgl. vorn 1). Diese Kosten sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70
und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 15'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien…