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Entscheid

PB.2006.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00045

13. Juni 2007Deutsch24 min

(URT.2007.10032)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1944, war beim Kanton Zürich angestellt.

Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der B-Direktion und A vom 18. April

2005 beschloss der Regierungsrat am 20. April 2005, A auf den 31. Oktober

2005 altershalber zu entlassen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

B. Nachdem

A anfangs April 2006 erfahren hatte, dass die Staatsanwaltschaft eine gegen ihn

laufende Untersuchung wegen ungetreuer Amtsführung eingestellt hatte, gelangte

er mit Schreiben vom 22. April 2006 an die B-Direktion. Darin machte er

geltend, der Beschluss des Regierungsrates über seine Entlassung altershalber

vom 20. April 2005 und die diesem Beschluss zugrunde liegende Vereinbarung

vom 18. April 2005 seien nichtig, weshalb das Anstellungsverhältnis mit

ihm nach wie vor bestehe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen sinngemäss

an, dass er die Vereinbarung über seine Entlassung nicht abgeschlossen hätte,

wenn ihn die B-Direktion über die bereits am 11. Februar 2005 erfolgte Anzeige

an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung orientiert

hätte.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte die B-Direktion A

mit, er sei am 8. Februar 2005 anlässlich einer Rapportsitzung darüber ins

Bild gesetzt worden, dass der B-Direktor bei der Staatsanwaltschaft eine

Voruntersuchung veranlassen werde, nach deren Durchführung sich die Sache

entweder erledigen lasse oder allenfalls ein offizielles Verfahren eröffnet werde.

Dabei stützte sie sich auf die protokollierten Ergebnisse des Rapports vom

8. Februar 2005.

Daraufhin reichte A mit Schreiben vom 26. Mai 2004 (recte:

2006) beim Regierungsrat ein Revisionsbegehren gemäss § 86a lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ein. Er berief sich darin auf

die Ungültigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses sowie der diesem zugrunde

liegenden Vereinbarung und beantragte, das Arbeitsverhältnis sei durch den

Arbeitgeber durch Kündigung aufzulösen unter Leistung einer Abfindung von 15

Monatssalären. Überdies verlangte er den Ausgleich der Differenz zwischen

bezahlter Rente und geschuldetem Lohn und Schadenersatz in der Höhe eines

Jahreslohnes. Auf das Revisionsbegehren trat der Regierungsrat mit Beschluss

vom 25. Oktober 2006 nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 26./30. November 2006 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der regierungsrätliche Beschluss sei

aufzuheben und der Regierungsrat einzuladen, auf das Revisionsgesuch

einzutreten.

Mit Beschwerdeantwort vom 11./18. Januar 2007 beantragte

die B-Direktion namens des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dazu

nahm A mit Eingabe vom 23./25. April 2007 unaufgefordert Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche

Anordnung des Regierungsrats gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Die

Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

Die Beschwerde hat einen

Streitwert, der Fr. 20'000.- übersteigt: In seinem Revisionsgesuch

verlangt der Beschwerdeführer einerseits eine Abfindung in der Höhe von 15

Monatssalären und Schadenersatz in der Höhe eines Jahreslohnes. Überdies

verlangt er die Differenz zwischen bezahlter Rente und geschuldetem Lohn. Dies

ergibt einen Streitwert von jedenfalls über Fr. 500'000.-. Demnach ist vorliegend die Kammer zur Behandlung der

Sache zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat hätte

auf sein Revisionsgesuch eintreten müssen, weil er neue erhebliche Tatsachen im

Sinne von § 86a lit. b VRG vorbringen könne. Diese erblickte er darin, dass die

B-Direktion es vor Abschluss der Vereinbarung vom 18. April 2005 unterlassen

habe, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Staatsanwaltschaft über

gegen ihn möglicherweise vorliegende Verdachtsmomente im Bezug auf ungetreue

Amtsführung informieren werde. Davon habe er erst am 15. April 2006 erfahren,

als er der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2006 habe entnehmen

können, dass sein damaliger Vorgesetzter am 11. Februar 2005 eine Eingabe an

die Oberstaatsanwaltschaft gemacht habe, welche durch Entscheid der Anklagekammer

des Obergerichts zur Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn geführt habe. Durch

die Klausel in der Vereinbarung vom 18. April 2005, die ihn ausdrücklich von

allen Verpflichtungen mit Ausnahme derjenigen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses

gemäss § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)

freistelle, sei ihm insofern eine Freiheit vorgetäuscht worden, die ihm gar

nicht habe zugesichert werden können. Daraus schliesst er, dass er bei der

Vereinbarung über seine Entlassung von der B-Direktion absichtlich getäuscht worden

sei bzw. sich in einem Grundlagenirrtum befunden habe, weshalb die Vereinbarung

ungültig sei und das Anstellungsverhältnis mit ihm nach wie vor bestehe.

Dagegen vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, er sei

zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten, denn es liege mangels

neuer Tatsachen kein Revisionsgrund im Sinne von § 86a lit. b VRG

vor. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit der Sitzung vom 8. Februar

2005.

gewusst, dass sein damaliger Vorgesetzter beabsichtigt habe, die Staatsanwaltschaft

über den gegen ihn vorliegenden Verdacht zu informieren. Im Übrigen führt der

Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei durch den Vertrag nicht getäuscht

worden, da die Klausel, die ihn von sämtlichen Verpflichtungen ausser der

Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses freistelle, sich nur auf Pflichten aus

dem aufzulösenden Arbeitsverhältnis beziehe. Rechtspflichten im Rahmen von

Strafverfahren könnten nicht Gegenstand personalrechtlicher Vereinbarungen

bilden. Ferner vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass es keine

Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer Kenntnis von der Mitteilung an die

Staatsanwaltschaft gehabt habe oder nicht; ohnehin läge kein Grundlagenirrtum

im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR)

vor, sondern lediglich ein unwesentlicher Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 2

OR, welcher nicht zur Ungültigkeit der Vereinbarung zwischen der B-Direktion

und dem Beschwerdeführer führe. Darin sei kein Revisionsgrund zu erblicken.

3.

3.1

Die

Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer Verwaltungsbehörde lässt sich

nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein

Verbrechen oder Vergehen diesen beeinflusst hat (lit. a) oder wenn ein

Beteiligter neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die

er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b). Gemäss § 86b

VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,

das dem Entscheid vorausging, hätten geltend gemacht werden können

(Abs. 1). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des

Revisionsgrundes einzureichen, gestützt auf § 86a lit. b VRG aber spätestens

bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung des Entscheids (Abs. 2). Es muss

gemäss § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall

eines neuen Entscheids in der Sache gestellten Anträge enthalten.

In § 86b Abs. 1 VRG wird der Grundsatz der Subsidiarität als Eintretenserfordernis

umschrieben; dieser soll verhindern, dass sich ein rechtskräftiger Entscheid

wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel ändern lässt, die der

Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwirkung am früheren Verfahren schon damals

hätte geltend machen können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b

N. 1–4, auch zum Folgenden). Ob das zutreffe, beurteilt sich unter

Mitberücksichtigung der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 und

§ 60 VRG). Allerdings wird diese durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Letztere ist im nichtstreitigen und im

Rekursverfahren stärker ausgebildet als im streitigen sowie im Beschwerdeverfahren.

Gab es gegen eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde wie hier ein ordentliches

kantonales Rechtsmittel, darf sich der Gesuchsteller selbst auf solche

seinerzeit in seinem Wahrnehmungsbereich befindliche Tatsachen oder

Beweismittel nicht berufen, die im der Anordnung vorangehenden Verfahren nach

der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen hätten ermittelt bzw. erhoben werden

müssen.

3.2

Im

Folgenden ist nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen, ob der Regierungsrat

zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei:

Zunächst fragt sich insbesondere, ob der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch

neue erhebliche Tatsachen im Sinne von § 86a lit. b VRG vorgebracht habe.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass er im Zeitpunkt, als er die Vereinbarung über seine Entlassung

altershalber abgeschlossen habe, von der Anzeige an die Staatsanwaltschaft

keine Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorbringen das

Rapportprotokoll vom 8. Februar 2005 entgegen, aus dem recht klar hervorgeht,

dass der B-Direktor dem Beschwerdeführer seine Absicht mitgeteilt hat, die

Staatsanwaltschaft über den Verdacht zu informieren, damit diese eine

Voruntersuchung durchführen könne. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ein

Gespräch über die Sache "C" (er wurde insofern einer strafbaren

Handlung verdächtigt; im Protokoll wurde das entsprechende Traktandum

allerdings mit "D" bezeichnet) habe in der Rapportsitzung vom 8.

Februar 2005 nicht stattgefunden. Im Anschluss an die Sitzung sei er beim

Hinausgehen "zwischen Tür und Angel" lediglich darüber informiert

worden, dass seine Ansicht in der Sache "C" von der Behörde F nicht

geteilt werde und der B-Direktor darum gedenke, "ein Briefli an die Staatsanwaltschaft"

zu schreiben. Er bringt weiter vor, nicht gewusst zu haben, welchen Inhalt

dieses "Briefli" aufweisen werde. Jedenfalls habe er nicht damit

gerechnet, dass jener eine ihn belastende Eingabe an die Staatsanwaltschaft

machen werde. Auch in der Zeit nach dem 8. Februar 2005 bis zum Abschluss

der Vereinbarung im April 2005 habe er weder vom Inhalt des Rapportprotokolls

vom 8. Februar 2005 (zuletzt geändert am 10. Februar 2005 durch eine

Mitarbeiterin des B-Direktors) noch sonst wie von der Mitteilung des B-Direktors

an die Staatsanwaltschaft erfahren.

Vorliegend kann offen gelassen

werden, ob der Beschwerdeführer – als er im April 2005 die Vereinbarung über

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnete – von der Anzeige des B-Direktors

an die Staatsanwaltschaft gewusst habe.

Ginge man vom für den

Beschwerdeführer günstigsten Fall aus und nähme an, dieser habe von der Anzeige

an die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nichts

gewusst und insofern eine neue Tatsache im Sinne von § 86a lit. b VRG vorgebracht,

stellte sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren

fristgemäss eingereicht habe.

3.3

Grundsätzlich

ist ein Revisionsgesuch bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat,

innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2

Satz 1 VRG). In der vorliegenden Konstellation fragt sich nun aber, ob diese

aus dem kantonalen Prozessrecht sich ergebende Frist tatsächlich massgebend sei:

3.3.1

Beim Beschluss des Regierungsrates vom 20. April 2005 handelt es sich zwar

um eine revisionsfähige rechtskräftige Anordnung einer Verwaltungsbehörde im

Sinne von § 86a VRG. Indessen liegt diesem Beschluss ein

verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der B-Direktion und dem

Beschwerdeführer über dessen Entlassung altershalber zugrunde (zur Zulässigkeit

der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen nach

kantonalem Personalrecht vgl. VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040,

E. 4.2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Ob dieser Vertrag – wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht – an einem Willensmangel leide, ist unter

Heranziehung der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) zu

beurteilen. Demzufolge wäre für die Anfechtung des Vertrages grundsätzlich die

Jahresfrist von Art. 31 Abs. 1 OR massgebend (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2c; VGr,

21.

Februar 2007, PK.2005.00004, E. 3.1; Frank Klein, Die Rechtsfolgen des

fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Zürich etc. 2003, S. 188,

192; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich etc. 2006, Rz. 1118).

3.3.2

Die vorliegende Konstellation, in der ein formaler behördlicher Entscheid

auf einer zwischen zwei Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht, lässt sich

mit der Situation vergleichen, in der zwei Parteien einen gerichtlichen

Vergleich abschliessen, welcher alsdann als richterlicher Erledigungsentscheid

in Rechtskraft erwächst. Auch dort stellt sich die Frage, ob der dem Vergleich

zugrunde liegende Willensmangel innert der kantonalen Rechtsmittelfrist gegen

den Entscheid oder innert der vom Bundesrecht für die Anfechtung eines Vertrags

vorgesehenen Jahresfrist geltend gemacht werden müsse.

Grundsätzlich gilt, dass die Kantone im Rahmen ihres

Prozessrechts keine Normen erlassen dürfen, welche die Verwirklichung des

Bundeszivilrechts verunmöglichen oder seinem Sinn und Geist widersprechen (BGE

104.

Ia 105 E. 4a). Gemäss einem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid aus dem

Jahre 1984 verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale

Prozessrecht – konkret handelte es sich um § 293 Abs. 2 der Zürcher Zivilprozessordnung

vom 13. Juni 1976 (LS 271) – vorsieht, dass ein zivilrechtlich unwirksamer

Vergleich der Revision unterliegt und die Geltendmachung der Unwirksamkeit insofern

an die gegenüber dem Bundesrecht (Art. 31 Abs. 1 OR) kürzeren

Rechtsmittelfristen des kantonalen Prozessrechts bindet (BGE 110 II 44 E. 4,

mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 105 II 273 E. 3a, 105 Ia 115 E. 1).

Wenn dieser vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz über die

Anfechtung von Prozessvergleichen überhaupt (vgl. immerhin die in BGE 110 II 44

E. 4b dargestellten abweichenden Lehrmeinungen) und im Übrigen auf die hier

vorliegende Konstellation angewandt werden soll, wäre für die Geltendmachung

des Willensmangels im vorliegenden Fall die 90-tägige Frist von Art. 86b Abs. 2

VRG – und nicht die einjährige in Art. 31 Abs. 1 OR – massgebend

gewesen.

3.3.3

Der Beschwerdeführer hat sein Revisionsgesuch am 26. Mai 2006 beim

Regierungsrat eingereicht. Er bringt vor, erst aufgrund der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2006 Kenntnis davon

erlangt zu haben, dass das Untersuchungsverfahren – von dem er seit November

2005.

(polizeiliche Vorladung und Einvernahme) wusste – gestützt auf eine

Eingabe seines ehemaligen Vorgesetzten von Februar 2005 eingeleitet worden sei.

Indessen geht weder aus dem Revisionsgesuch noch aus der Beschwerde schlüssig

hervor, warum der Willensmangel gerade darauf basiere, dass der B-Direktor die

erwähnte Eingabe bei der Staatsanwaltschaft gemacht und dem Beschwerdeführer –

nach dessen eigener Interpretation – dadurch das Vertrauen entzogen habe. Wie

der Beschwerdegegner hierzu zu Recht einwendet, hätte dieser Umstand den

Beschwerdeführer – hätte er davon gewusst – vielmehr bestärken müssen, in seine

vorzeitige Pensionierung einzuwilligen.

3.3.4

Leichter nachvollziehbar und insofern plausibler ist das Vorbringen des

Beschwerdeführers, ihn habe der Umstand der Eröffnung des

Untersuchungsverfahrens, von dem er im November 2005 anlässlich der

polizeilichen Einvernahme Kenntnis erlangte, daran gehindert, sich für eine

neue Aufgabe zu bewerben. Offenbar meinte er, sich bei laufender Untersuchung

nicht für andere Stellen bewerben zu können, und fühlte sich dadurch vom Arbeitsmarkt

ausgeschlossen. Er habe aber bis 65 weiter arbeiten wollen. Deshalb bot er

– ausgehend von der Ungültigkeit des regierungsrätlichen Beschlusses über die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses – dem B-Direktor zunächst an, seine

Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Diese Ausführungen lassen den

Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Vertrag über die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen hätte, wenn er bereits im April 2005

gewusst hätte, dass ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet worden war.

Trifft das zu, kann für ihn aber nicht entscheidend gewesen sein, auf wessen

Initiative es eingeleitet worden war. Fest steht jedenfalls, dass der

Beschwerdeführer vom laufenden Untersuchungsverfahren im November 2005 Kenntnis

erlangte. Mithin hätte er zumindest die Revisionsfrist von § 86b Abs. 2 VRG verpasst.

3.3.5

Indessen braucht auch die Frage der Fristwahrung vorliegend nicht

beantwortet zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls aus materiellen Gründen

abzuweisen ist, wie sich alsbald (hinten 5 und 6) zeigen wird.

4.

Dass das Verwaltungsgericht die Streitsache vorliegend

materiell beurteilt, erweist sich im Übrigen als gerechtfertigt. Selbst wenn es

zum Schluss käme, der Regierungsrat sei zu Unrecht nicht auf das

Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, könnte es aus

prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf Rückweisung gemäss § 64

Abs. 1 VRG verzichten und selbst einen Sachentscheid fällen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 2). Vorliegend hat der

Beschwerdegegner in einer kurzen Eventualbegründung sinngemäss und in der

Beschwerdeantwort ausdrücklich dargetan, dass er den vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Willensmangel jedenfalls als nicht wesentlich betrachten würde.

Damit gibt er zu erkennen, dass er seinen Entscheid auch dann nicht revidieren würde,

wenn er davon ausginge, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

tatsächlich keine Kenntnis von der Mitteilung der B-Direktion an die Staatsanwaltschaft

gehabt. Demnach würde eine Rückweisung an den Regierungsrat lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen.

5.

Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen

wäre, wenn er – weil er von der Mitteilung des B-Direktors an die Staatsanwaltschaft

im Februar 2005 angeblich nichts wusste – gemeint hätte, er trete per Ende

Oktober unbescholten und im gegenseitigen Vertrauen aus dem Staatsdienst aus.

5.1

Ob ein

verwaltungsrechtlicher Vertrag an einem Willensmangel leide, ist unter Heranziehung

der Bestimmungen des Obligationenrechts zu beurteilen (vgl. dazu schon vorn 3.3.1).

Demnach finden vorliegend die Bestimmungen über die Willensmängel (Art. 23 ff.

OR) als allgemeine Rechtsgrundsätze Anwendung.

Laut Art. 23 OR ist ein Vertrag für diejenige Partei

unverbindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden

hat. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist der grundsätzlich

unbeachtliche Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum, Art. 24 Abs. 2 OR)

wesentlich, "wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom

Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige

Grundlage des Vertrags betrachtet wurde". Vorausgesetzt werden somit

sowohl ein subjektives als auch ein objektives Merkmal: Zum einen muss die

irrende Partei den Sachverhalt, den sie sich irrtümlicherweise vorstellt, als

subjektiv notwendige Vertragsgrundlage betrachten; zum andern muss dies nach

Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv gerechtfertigt sein (vgl. etwa

BGE 132 II 161 E. 4.1; Felix Dasser in: Jolanta Kren

Kostkiewicz et al., Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich

2002, Art. 24 N. 11 ff.). Das Bundesgericht bejaht die in der

Lehre umstrittene Frage, ob die subjektive Bedeutung des irrtümlich vorgestellten

Sachverhalts für die Gegenpartei erkennbar sein müsse (BGE 118 II 297 E. 2b;

vgl. Dasser, Art. 24 N. 16; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 1993,

Art. 23/24 OR N. 512 ff.; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches

Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., Bern 2006, N. 37.27; ablehnend

etwa Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,

Band I, 8. A., Zürich etc. 2003, Nrn. 781, 786; tendenziell gegen

die Qualifikation als eigenständiges Tatbestandsmerkmal und für die Zuordnung

zur objektiven Wesentlichkeit: Alfred Koller in: Theo Guhl et al., Das

Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 16 N. 11).

5.2

In der

Lehre findet sich teilweise die Ansicht, es sei im öffentlichen Recht – abweichend

vom Privatrecht – bereits der einfache Motivirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 2

OR grundsätzlich rechtserheblich (grundlegend Detlev Dicke, Der Irrtum bei der

Verwaltungsmassnahme, ZSR 103/1984 I, S. 525 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

1119; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 2003, Vorbem. zu Art. 23–31 N. 17).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erweist sich diese Äusserung –

jedenfalls in dieser allgemeinen Formulierung – als zu eng und im Übrigen aus

dogmatischen Gründen als überflüssig (vgl. dazu grundlegend VGr, 21. Februar

2007, PK.2005.00004, E. 3.2.4). Vorliegend braucht es dazu jedoch keine

näheren Ausführungen, denn die Meinungen, wonach im öffentlichen Recht bereits

ein einfacher Motivirrtum rechtserheblich sei, beziehen sich auf Konstellationen,

in denen sich die Behörde im Irrtum befindet und nicht – wie hier – der private

Vertragspartner. Dies geht aus der Begründung dieser Ansicht hervor: Weil die

Einhaltung der Rechtsordnung notwendige Grundlage für sämtliches – und darum

auch für das vertragliche – Verwaltungshandeln bildet, befinde sich die

Verwaltung immer in einem wesentlichen Irrtum, wenn sie einen Vertrag

abgeschlossen hat, der gegen die Rechtsordnung verstösst bzw. inhaltlich nicht

richtig ist. Für die privaten Vertragspartner des Gemeinwesens kann das

indessen nicht gelten, denn im Vergleich zum Gemeinwesen sind ihnen ihre

Beweggründe nicht durch einen normativen Rahmen vorgeschrieben (vgl.

Dicke, S. 544 f.). Daher werden der hier vorzunehmenden Prüfung, ob sich der

Beschwerdeführer bei Vertragsschluss in einem Grundlagenirrtum befunden habe,

Praxis und Lehre zum Obligationenrecht zugrunde gelegt.

5.2.1

Subjektiv wesentlich ist ein Irrtum dann, wenn der Sachverhalt, auf den

sich die irrige Vorstellung des Erklärenden bezieht, unerlässliche

Voraussetzung für seine Willensbildung gewesen ist. Mit anderen Worten ist erforderlich,

dass der Erklärende den Vertrag nicht oder nicht zu den entsprechenden

Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn er sich nicht im Irrtum befunden hätte

(Schwenzer, N. 37.25; Gauch et al., Nr. 779).

Im Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Zustimmung

zur Vereinbarung über seine Entlassung altershalber nur erteilt, weil er davon

ausgegangen sei, dass er unbescholten und unbelastet vom Verdacht, eine

strafbare Handlung begangen zu haben, aus dem Staatsdienst ausscheide, kann

wenigstens ein subjektiv wesentlicher Irrtum erblickt werden, denn was eine

notwendige Vertragsgrundlage darstellt, bestimmt sich grundsätzlich

ausschliesslich nach der Auffassung des Irrenden (Gauch et al., Nr. 780;

Schmidlin, Art. 23/24 N. 67 [je mit weiteren Hinweisen]).

5.2.2

Dagegen ist ein Irrtum nur dann auch objektiv wesentlich, wenn ein

redlicher Dritter den Abschluss des Vertrags ebenfalls vom vorgestellten

Sachverhalt abhängig gemacht hätte. Das setzt voraus, dass der irrtümlich

vorgestellte Sachverhalt auch nach den Anforderungen des loyalen

Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet werden darf

(Schwenzer, N. 37.26; Gauch et al., Nr. 783).

Diese Voraussetzung muss vorliegend jedenfalls verneint

werden: Bei objektiver Betrachtung kann nicht gesagt werden, der Verzicht des

Arbeitgebers auf eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer sei für den

Abschluss einer Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im

allgemeinen Geschäftsverkehr regelmässig wesentlich. Vereinbarungen über Entlassungen

bzw. Rücktritte altershalber regeln im Allgemeinen die finanziellen Folgen der

Vertragsauflösung bis zum ordentlichen Rentenalter im beiderseitigen Interesse

der Vertragsparteien (vgl. §§ 9 und 10 der Statuten der Versicherungskasse für

das Staatspersonal). Dass neben diesem Vertragszweck typischerweise noch andere

Umstände eine Beziehung zum Vertragsinhalt aufweisen und in diesem Sinne

motivationsbildend für den Vertragsschluss sind, muss verneint werden. Auch im

konkreten Fall hat der Umstand, dass der B-Direktor der Staatsanwaltschaft

einen Verdacht mitteilte, keine objektiv wahrnehmbare Beziehung zum

Vertragsinhalt. Hiermit mangelt es an der objektiven Wesentlichkeit des Motivirrtums.

5.2.3

Wenn man für die Wesentlichkeit des Motivirrtums das – gemäss zwar

umstrittener, aber wohl herrschender Lehre und bundesgerichtlicher

Rechtsprechung erforderliche (vgl. vorn 5.1) – Merkmal der Erkennbarkeit des

Irrtums für den Vertragspartner voraussetzt, muss ein Grundlagenirrtum im

vorliegenden Fall erst recht verneint werden. So war für den Regierungsrat als

Gegenpartei des Beschwerdeführers keineswegs erkennbar, welche Bedeutung der

Beschwerdeführer dem Ausbleiben der Anzeige des B-Direktors an die

Staatsanwaltschaft beimesse. Als der B-Direktor den Beschwerdeführer anlässlich

des Rapports am 8. Februar 2005 auf den Verlauf des Verfahrens und die

entsprechenden Anschuldigungen hinwies und ihm mitteilte, dass er die

Staatsanwaltschaft informieren würde, hat dieser die Vorwürfe zwar im

Wesentlichen abgestritten, aber weitgehend darauf verzichtet, sich in

sachdienlicher Weise dazu zu äussern.

Wenn auch Zeitpunkt und

Umstände dieser Mitteilung ("zwischen Tür und Angel") an den

Beschwerdeführer ungünstig gewesen sein mögen und er darum nicht geahnt hätte,

dass es sich dabei um eine Anzeige im strafrechtlichen Sinne handle, hat er es

dennoch unterlassen, dem B-Direktor mitzuteilen, wie viel ihm der Verzicht auf

eine Strafanzeige und sein unbescholtener Ruf bedeute. Dies hat er auch in den

darauffolgenden Monaten bis zur Unterzeichnung des Vertrags im April 2005 nicht

nachgeholt. Vielmehr hat er sich erst anlässlich seines Abschlussgesprächs

erstmals wieder beim – mittlerweile neuen – B-Direktor nach dem Stand in Sachen

"C" erkundigt, worauf ihm dieser jedoch keine Antwort geben konnte.

Diese Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einem für

ihn angeblich derart wichtigen Umstand muss als gleichgültig bewertet werden.

Dabei ist sein Vorbringen, er habe angenommen, mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom

18.

April 2005 seien sämtliche – und damit auch die strafrechtlichen – Rechte

und Pflichten abgegolten, nicht glaubwürdig: Der Beschwerdeführer hätte wissen

müssen, dass der B-Direktor verpflichtet war, bei Vorliegen eines konkreten und

erheblichen Verdachts von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen (vgl. § 21

Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Niklaus Schmid in: Andreas

Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich,

Zürich 1999, § 21 Rz. 1−4, 20). Jedenfalls konnte er nicht davon ausgehen,

dass die Sache mit dem "Briefli an die Staatsanwaltschaft" ihr Bewenden

habe. Da er sich jedoch vor und anlässlich der Vertragsunterzeichnung nicht

mehr darum gekümmert und nicht mehr danach gefragt hatte, wie der Stand der

Dinge in Sachen "C" nun sei, war es für den Beschwerdegegner als

Vertragspartner schlechthin unmöglich zu erkennen, welche Wichtigkeit der

Beschwerdeführer der Sache beimesse.

5.3

Nach dem

Gesagten ist als Schlussfolgerung festzuhalten, dass kein wesentlicher Irrtum

im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR vorliegt. Dabei gebricht es namentlich an der

Voraussetzung der objektiven Wesentlichkeit; im Übrigen war der Irrtum für den

Vertragspartner auch nicht erkennbar.

6.

6.1

Die

Vereinbarung wird vorliegend auch nicht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers

hinfällig, er sei durch seinen Vertragspartner absichtlich getäuscht worden

(vgl. Art. 28 Abs. 1 OR.). Absichtlich täuschen kann nur, wer sich darüber bewusst

ist, dass er durch sein Verhalten (positives Verhalten oder Schweigen) einen

Irrtum hervorruft oder unterhält. Der Täuschende muss wissen, dass der

Vertragsschluss ohne die Vorspiegelung falscher Tatsachen (durch aktive oder

passive Täuschung) überhaupt nicht oder anders zustande gekommen wäre (Gauch et

al., Nrn. 853a ff., 864; Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 1995, Art. 28 OR N.

16.

ff., 77).

6.2

Diese

Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zunächst hat der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer nicht verschwiegen, dass er sich wegen des Verdachts auf ungetreue

Amtsführung an die Staatsanwaltschaft wenden würde. Diese Mitteilung hatte der

Beschwerdeführer nur offenbar nicht so verstanden, wie sie gemeint war. Dieses

Missverständnis kann jedoch nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, denn

dieser konnte nicht wissen, dass der Beschwerdeführer – hätte er von der

Strafanzeige gewusst – den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Demnach fehlt es

jedenfalls an der Absicht des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer zu täuschen.

Vielmehr durfte er in guten Treuen davon ausgehen, dass für den

Beschwerdeführer nicht der Verzicht auf eine strafrechtliche Anzeige bzw. –

wenigstens nach der Interpretation des Beschwerdeführers – eine dadurch

bedingte Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses Beweggrund für die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses bildeten. In diesem Sinne führt der Beschwerdeführer

sogar selbst aus, die zu gross gewordene Arbeitsbelastung, die mangelnde

Unterstützung durch die B-Direktion und seine damit im Zusammenhang stehenden

privaten Probleme hätten ihn zum Vertragsschluss über die Auflösung seines

Arbeitsverhältnisses veranlasst.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dabei

kann offen bleiben kann, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren

des Beschwerdeführers eingetreten sei. Sein Revisionsgesuch wäre jedenfalls aus

materiellen Gründen abzuweisen. Mithin ist sowohl die Vereinbarung über die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wie auch der darauf gestützte

Regierungsratsbeschluss vom 20. April 2005 gültig. Dem Beschwerdeführer steht

demnach weder eine Abfindung gemäss § 26 PG noch eine Entschädigung gestützt

auf § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR zu. Ebenso wenig kann er

vorliegend Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel geltend machen.

8.

Im vorliegenden Verfahren sind Gerichtskosten zu erheben,

denn die Forderungen des Beschwerdeführers (vgl. vorn I Abs. 3) liegen weit

über Fr. 20'000.- (§ 80b VRG; vgl. vorn 1). Diese Kosten sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70

und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 15'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien…