Lexipedia

Entscheid

PB.2006.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00046

27. Juli 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10104)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1947, war seit 1. Juli 1999 als Aufseher

in der Strafanstalt X tätig. Am 10. Februar 2006 wurde er vorsorglich im

Amt eingestellt. Mit Ver­fügung vom 7. März 2006 löste der Anstaltsdirektor

das Arbeitsverhältnis von A wegen ungenügenden Verhaltens per 30. Juni

2006 auf und stellte ihn frei. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Im Einvernehmen mit der Direktion für Justiz und Inneres (im

Folgenden: Justizdirektion) wurde auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist verzichtet.

Erwägungen

II.

A. Entsprechend

der Rechtsmittelbelehrung rekurrierte A beim Amt für Justizvollzug. Das Amt

leitete die Akten des Rekursverfahrens zuständigkeitshalber an die Justizdirektion

weiter. Nachdem A Ausstandsgründe in Bezug auf die Personalchefin – die das

Einverständnis auf den Verzicht zur Ansetzung einer Bewährungsfrist erteilt

hatte – geltend gemacht hatte, übersandte die Justizdirektion die Rekurseingabe

an den Regierungsrat und erklärte, die gesamte Justizdirektion erachte sich als

vorbefasst. Der Regierungsrat stellte mit Beschluss vom 12. Juli 2006

seine Unzuständigkeit fest, verneinte einen Ausstandsgrund betreffend die

Justizdirektion als Organisationseinheit und überwies die Sache an die

Justizdirektion zur Erledigung.

B. A

erklärte, den Regierungsratsbeschluss nicht anfechten zu wollen. Die

Justizdirektion teilte ihm mit, die Personalchefin wirke in keiner Weise am

Verfahren mit. Die Strafanstalt X verschob wiedererwägungsweise mehrmals den

Austritt von A wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis

31.

Dezember 2006.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom

4.

Dezember 2006 liess A vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

"1. Die Kündigung sei als sachlich nicht gerechtfertigt

einzustufen (§ 18 Abs. 2 PG [= Personalgesetz vom 27. September

1998, LS 177.10]) und es sei der Beschwerdeführer wieder einzustellen

resp. sei ihm eine äquivalente Stelle im Strafvollzug anzubieten.

2.

Sie sei gleichzeitig als missbräuchlich zu taxieren (§ 18 Abs. 2

PG, Art. 336 OR [= Obligationenrecht]).

3.

Dem Beschwerdeführer sei, erfolgt keine Wiedereinstellung, eine

angemessene Pönalentschädigung von mindestens drei Monatslöhnen auszurichten.

4.

Eventualiter

sei die Kündigung als nicht verschuldet einzustufen.

Alles mit Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Die Justizdirektion schloss ebenso wie die Strafanstalt X

auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Justizdirektion

in einer personalrechtlichen Angelegenheit. Gestützt auf § 74 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer

möchte in erster Linie sein Arbeitsverhältnis fortsetzen (Antrag 1). Als

Streitwert sind deshalb praxisgemäss die Besoldungsansprüche vom Ende der

Kündigungsfrist (hier: Ende Dezember 2006) bis zum nächstmöglichen

Entlassungstermin aus Sicht der an das Verwaltungsgericht gelangenden Partei

zur Zeit von dessen Anrufung zu berücksichtigen (Andreas Keiser, Das neue Perso­nalrecht

– eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.,

572). Die Beschwerde wurde am 4. Dezember 2006 erhoben. Nachdem der

Beschwerdeführer im achten Dienstjahr stand, wäre die ordentliche Kündigung auf

Ende März 2007 möglich gewesen (§ 17 lit. c PG), weshalb es insofern

vorliegend um drei Monatslöhne à Fr. 6'811.90 ginge. Im Eventualbegehren

verlangt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch "eine

angemessene Pönalentschädigung von mindestens drei Monatslöhnen" (Antrag

3). Werden "angemessene" Entschädigungen beantragt, ist praxisgemäss

vom maximal möglichen Betrag auszugehen (RB 2004 Nr. 14), weshalb sich der

Streitwert des Eventualbegehrens auf rund Fr. 41'000.- beläuft

(Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen gemäss § 18 Abs. 3 PG in

Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR). Für die Streitwertberechnung ist

die höhere Summe massgebend (siehe Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht,

3.

A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende; ferner Richard Frank et al.,

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 19

N. 5). Angesichts dieses Streitwerts ist die Kammer für die Behandlung der

Angelegenheit zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.3

Der

Hauptantrag des Beschwerdeführers ist auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses

gerichtet. Unter Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von Bundesrecht ist es

dem Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG verwehrt, die Auflösung

eines Dienst­verhältnisses rückgängig zu machen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80 N. 1 und 6; Andreas

Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220 f.; VGr,

8.

November 2000, PB.2000.00022, E. 3 – 29. August 2001, PB.2001.00011,

E. 1b [beides unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001,

E. 3c, www.bger.ch). Auf das Hauptbegehren ist demnach nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt eine "mündliche

Hauptverhandlung mit Parteivorträgen".

2.1

§ 59 Abs. 1

VRG sieht die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.

Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine

mündliche Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht übt denn auch

Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher Verhandlungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59

N. 3 auch zum Folgenden). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt

sich daraus nicht ableiten.

2.2

Zu prüfen

ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

hat.

2.2.1

Nach früherer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

(EGMR) lagen Streitigkeiten betreffend Anstellung, Laufbahn und Entlassung

öffent­lichrechtlich Bediensteter ausserhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6

Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof lockerte diese Praxis im Entscheid Pellegrin

und hielt fest, Vermögens­ansprüche aus dem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stellten grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn

von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Ausgenommen hiervon waren jedoch Angestellte

des Gemeinwesens, die allgemeine Staatsinteressen zu wahren hatten und an der

Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhatten. Massgeblich war dabei die Art der

Pflichten sowie die Verantwortung der betroffenen Angestellten (funktionales Kriterium).

Namentlich Angehörigen von Armee und Polizei war es weiterhin verwehrt, sich

auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berufen (EGMR, 8. Dezember 1999,

Pellegrin, 28541/95, § 65 f. in Verbindung mit §§ 37–41, www.echr.coe.int).

In einem neueren Fall – wo es um Lohnzulagen für Polizisten ging – hat die

Grosse Kammer des Gerichtshofes nun aber die Rechtsprechung geändert und

entschieden, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK werde in

gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch bei den gemäss dem

Entscheid Pellegrin ausgeschlossenen Berufskategorien vermutet.

Der Schutz von Art. 6 Abs. 1 EMRK kann öffentlichrechtlich

Angestellten nur noch unter zwei Voraussetzungen verweigert werden: Erstens

muss im nationalen Recht für die entsprechende Kategorie von Angestellten bzw.

bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht ausdrücklich ausgeschlossen

sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv im staatlichen Interesse

liegen und gerechtfertigt sein (EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen et

al., 63235/00, § 62; seither bestätigt: vgl. statt vieler EGMR,

21.

Juni 2007, Redka, 17788/02, § 25 [Steuerinspektor], oder

21.

Juni 2007, Pridatchenko et al., 2191/03, 3104/03, 16094/03, 24486/03, § 45 ff.

[Militärpersonal] – alles unter www.echr.coe.int).

Der Beschwerdeführer war als Gefängnisaufseher tätig. Im

Lichte der revidierten EGMR-Rechtsprechung ist sein Anspruch auf eine

öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich

zu bejahen.

2.2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass

seine Sache öffentlich verhandelt wird. Umstritten ist dabei, ob der Begriff

der Öffentlichkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK nur die Publikums- oder

auch die Parteiöffentlichkeit umfasst, ist doch Letztere als Aspekt des

rechtlichen Gehörs im Fairnessgebot enthalten (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK

und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 333; Christoph Grabenwarter,

Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., München/Wien 2005, S. 315, je

mit Hinweisen). Jedenfalls soll dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Verhandlungsöffentlich­keit

in so genannten zivilrechtlichen Verwaltungsprozessen Genüge getan sein, wenn

eine öffentliche mündliche Schluss- oder Urteilsverhandlung durchgeführt wird,

in deren Rahmen sich die Parteien äussern können (vgl. Herzog, S. 335 mit

Hinweisen; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen­rechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, N. 440).

2.2.3

Wie noch aufzuzeigen ist, muss die Angelegenheit aufgrund des unvollständig

festgestellten Sachverhalts zurückgewiesen werden. Ein Rückweisungsentscheid

schliesst das Verfahren nicht ab, sondern ist ein Zwischenentscheid (BGr,

4.

Mai 2007,6B_56/2007, E. 1.3, www.bger.ch). Mangels

Verfahrensabschlusses ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.3

Nach den

vorstehenden Ausführungen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

vorliegend nicht angezeigt.

3.

Der Beschwerdeführer rügt

sinngemäss die Befangenheit der Vorinstanz. Diese Frage habe sich nicht

erledigt, der Anschein der Befangenheit bleibe bestehen.

Diese Rüge geht fehl: Zum

einen beurteilte der Regierungsrat die Befangenheit der Vorinstanz mit

Beschluss vom 12. Juli 2006 und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

verzichtete ausdrücklich auf eine Anfechtung jenes Beschlusses. Ausstandsgründe

sind rechtzeitig geltend zu machen. Aufgrund des Grundprinzips von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999)

ist ein Behördenmitglied so früh wie möglich abzulehnen. Wer weiss oder wissen

muss, dass eine Behörde mit einem ausstandspflichtigen Mitglied besetzt sein

wird, und sich trotzdem auf das Verfahren einlässt, verwirkt grundsätzlich den

Anspruch, das be­tref­fende Mitglied später noch abzulehnen (BGE 121 I 225

E. 3, 114 Ia 278 E. 3e). Dieser Grundsatz muss auch für den Fall gelten,

wenn ein Entscheid betreffend Ausstand nicht weitergezogen wird. Die hier

vorgebrachte Rüge ist deshalb verspätet. – Zudem hat der Regierungsrat die

Frage der Befangenheit zulässigerweise materiell geprüft, da er

Aufsichtsbehörde über die jetzige Vorinstanz ist. Der Regierungsratsbeschluss

ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn beim vorinstanzlichen Entscheid

traten die Personalchefin und weitere Mitarbeitende des Personaldienstes in den

Ausstand.

4.

Der Beschwerdeführer

beanstandet sodann insbesondere eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts.

4.1

In der

"Austrittsverfügung – Ungenügendes Verhalten" vom 7. März 2006

wird die Entlassung des Beschwerdeführers namentlich mit einem Vorfall vom

9.

Februar 2006 begründet: An jenem Morgen soll der Beschwerdeführer eine

beschlagnahmte Harddisk (die einem Gefängnisinsassen zugeordnet wird)

manipuliert oder die Manipulation jener Harddisk ermöglicht haben. Zudem habe

der Beschwerdeführer verschiedene Vorhaltungen gegenüber Vorgesetzten

formuliert, die auf ein gegenseitig schwer gestörtes Vertrauensverhältnis

hinweisen würden. Das Arbeitsverhältnis könne vor dem Hintergrund des gestörten

Vertrauensverhältnisses nicht mehr weitergeführt werden, zumal der Beschwerdeführer

bereits im März 2004 wegen Nachlässigkeit den Diebstahl seines Mobiltelefons

ermöglicht habe, wofür er einen Verweis erhalten habe.

4.1.1

Nach Auffassung der Vorinstanz ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten

durch die Akten erstellt, weshalb kein Anlass bestehe, weitere Beweise zu erheben.

4.1.2

Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, es könne keine Rede davon

sein, der "inkriminierte Sachverhalt" sei durch die Akten erstellt.

Die Vorinstanz habe eine un­zulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen,

indem sie auf eine Einvernahme von Zeugen verzichtet habe. Die Würdigung der

vorliegenden Indizien erweise sich als "krass willkürlich". Es stehe

einzig fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2006 Frühdienst

gehabt habe. Es hätten sich freilich teilweise mehrere Personen in den Büroräumen

zweier Wohngruppen befunden. Ebenfalls könne als erstellt angesehen werden,

dass auf der fraglichen Festplatte eine Manipulation vorgenommen worden sei.

Indessen sei der Zeitpunkt der Vornahme der Manipulation nicht als zweifelsfrei

bewiesen anzusehen, da die Uhrzeit an einem Computer verstellt werden könne,

was zeitliche Manipulationen ermögliche. Es lägen weder Befragungen des

betreffenden Gefängnisinsassen noch des Dienstpartners und des Pikettmannes

vor, die – letztere beide – im mit dem fraglichen Büro aneinander liegenden

Gruppenbüro gewesen seien, von welchem aus eine Sozial- und Sicherheitskontrolle

gegeben sei, da die Zwischentüre stets offen stehe; zeitweise seien sie sogar

im fraglichen Büro gewesen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass im ganzen

Verfahren ausschliesslich durch den Gruppen- und den Abteilungsleiter ermittelt

worden sei, wobei das Klima zwischen den beiden Vorgesetzten und dem

Beschwerdeführer äusserst angespannt gewesen sei, was die Notwendigkeit einer

neutralen Abklärung zusätzlich indiziert hätte.

4.1.3

Der Beschwerdegegner erklärt zu diesem Punkt der Beschwerdeschrift

Folgendes: Aus seinen Abklärungen habe sich zweifelsfrei ergeben, dass

ausgeschlossen werden könne, jemand anders als der Beschwerdeführer habe die

Festplatte manipuliert oder die Manipulation ermöglicht. Der

Sachverständigenbericht stamme von einer neutralen Stelle. Die technischen

Abklärungen wiesen eine Manipulation an der Harddisk zweifelsfrei nach. Das

Klima zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen drei Gruppenmitgliedern

sowie dem Abteilungsleiter sei tatsächlich gespannt gewesen. Dieses Thema sei

mit Hilfe eines Supervisors regelmässig in Gruppen-Supervisions-Sitzungen

angesprochen und erörtert worden. Einem "Memo" des Personaldiensts

vom 3. März 2006 kann entnommen werden, dass der Sachverhalt aufgrund der

Aussagen der Teammitarbeitenden, des Vorgesetzten, des Beschwerdeführers

selbst, des Berichts der sachverständigen Firma sowie des 'Schichtplans' und

der Arbeitsabläufe als erstellt betrachtet werden könne.

4.2

Aus den

Akten geht Folgendes hervor:

Es sind keine Aussagen der Teammitarbeitenden und des

Vorgesetzten aktenkundig. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom

10.

Februar 2006 an, er habe die Harddisk kaum beachtet und nur beiläufig

gesehen, dass eine Tragnummer vermerkt sei. Der Vermerk "Pornofilme

vorhanden" sei ihm nicht aufgefallen. Am Morgen des 9. Februar 2006

sei ihm die Harddisk heruntergefallen, weil er sich zufällig daran gestossen

habe. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2006 betreffend die Anhörung

vom 10. Februar 2006 präzisierte und ergänzte der Beschwerdeführer jenen

Vorfall im Wesentlichen folgendermassen: Er habe nach seiner Ankunft seine

Tragtasche und eine halbvolle Colaflasche auf die Tischplatte gelegt. Nach

Inbetriebnahme des Büros habe er zwei oder drei Seiten von einer E-Mail

ausgedruckt. Danach habe er die ausgedruckten Seiten in seiner Tragtasche versorgt

und diese wieder an den üblichen Ort platzieren wollen (wo der Gruppenleiter

und er jeweils die Taschen versorgten). Dabei – er habe die Tasche am "Henkel"

gefasst – habe der Tragriemen die Harddisk und seine Colaflasche mitgerissen.

Danach habe er die Harddisk wieder an ihren "vorgängigen" Ort

hingelegt. Anlässlich der Anhörung vor Aussprechen

der Kündigung vom 3. März 2006 bestritt der Beschwerdeführer, etwas mit

der Manipulation zu tun zu haben; es hätte auch jemand anders sein können, da

im Raum der Aufseher ein "ständiges Kommen und Gehen" sei.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich

teilweise mehrere Personen in den betreffenden Büroräumen befunden hätten,

hielt die Beschwerdegegnerin nichts Substantielles entgegen.

4.2.1

Gemäss Kurzbericht einer auf IT-Forensik spezialisierten Firma vom

27.

Februar 2006 wurden am 9. Februar 2006, ca. 12.30 Uhr letztmals

Daten auf der Festplatte verändert, unter Verwendung eines Programms, womit

digitale Medien betrachtet, bearbeitet und gespeichert werden können. Auf der

Festplatte konnten ca. 1'000 Bild- und zwölf Film-Dateien mit pornographischem

Inhalt erkannt werden. Die Dateien lagen ausschliesslich in gelöschter Form

vor. Sie wurden im Zeitraum zwischen dem 26. Februar 2005 und dem

27.

November 2005 auf der Festplatte abgespeichert. Am 9. Februar

2006.

wurden "zwischen ca. 0555 und 0600 Uhr" diverse Dateien bzw.

Verzeichnisse unter Verwendung des Benutzerprofils eines Gefängnisinsassen

manuell gelöscht. Die Sachverständigen empfahlen im Kurzbericht die

Sicherstellung des Personalcomputers (PC), aus welchem die Festplatte ausgebaut

worden sei, und stellten fest, unter Umständen könnten bei Bedarf durch die

Anwendung anderer Analysemethoden weitere Hinweise über die Löschung von Dateien

erkannt werden. Abschliessend wurde im Kurzbericht darauf hingewiesen, dass

sämtliche Zeitangaben im Bericht auf der Einstellung der im PC eingebauten Uhr

basierten, in welchem die untersuchte Festplatte betrieben worden sei. Der PC

stand den Sachverständigen nicht zur Verfügung. Eine Kontrolle der Systemzeit

des PCs sei durch einen der Gruppenleiter – den Vorgesetzten des Beschwerdeführers –

am 24. Februar 2006 erfolgt und habe eine Abweichung von "+ 6 Minuten

zur Sollzeit" ergeben.

4.2.2

Dem Papierausdruck "Planblatt" bzw. "Stempeleditor" ist

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2006 Frühdienst

hatte und von 05.45 Uhr bis 14.09 Uhr arbeitete; die Einteilung zur Frühschicht

ergibt sich auch aus dem Plan Februar 2006. An jenem Tag hatten drei weitere

Mitarbeiter in anderen Wohngruppen Frühdienst.

4.3

Damit ist

der Sachverhalt vorliegend ungenügend abgeklärt worden: Der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach Manipulationen in zeitlicher Hinsicht denkbar sind,

erscheint plausibel und ist durch den Beschwerdegegner nicht entkräftet worden.

Zudem bestand eine Abweichung von der Sollzeit von sechs Minuten. Mithin steht

nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Manipulationen, die sich am 9. Februar

2006.

ereignet haben sollen, exakt vorgenommen wurden. Ebenso wenig ist bekannt,

an welchem PC die Manipulationen an der Harddisk getätigt wurden. Damit ist

unklar, wann und wo die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Manipulationen an

der Festplatte erfolgt sind. Für die Klärung dieser Fragen wird wohl eine

weitere Expertise unerlässlich sein. Je nach Ergebnis der ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung werden sich sodann allenfalls weitere Fragen

betreffend die persönliche Verantwortung für die Manipulationen an der Harddisk

stellen.

4.4

Da

bedeutsame Teile des Sachverhalts ungenügend abgeklärt wurden, welche das Entscheidfundament

betreffen, rechtfertigt sich gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG eine Rückweisung

der Angelegenheit an die Vorinstanz (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 60 N. 5, § 64

N. 3).

5.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die

Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.

Nach der Regelung von §§ 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,

Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; vgl. zudem oben 2.2.3). Sie

sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Angelegenheit

wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Direktion der Justiz

und des Innern zurückgewiesen.

Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids

an gerechnet, beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…