PB.2006.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00046
27. Juli 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10104)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2006.00046
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.07.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Gefängnisaufsehers
[Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, die beschlagnahmte Festplatte eines Gefangenen manipuliert bzw. die Manipulation ermöglicht zu haben, weshalb er wegen ungenügenden Verhaltens entlassen wurde.]
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Zur Streitwertberechnung (E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, die Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen. Auf das Hauptbegehren, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen, ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.3). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich aus § 59 Abs. 1 VRG nicht ableiten (E. 2.1). Gestützt auf die neuerdings geänderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (E. 2.2.1) kann sich der Beschwerdeführer - ein entlassener Gefängnisaufseher - prinzipiell auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Sein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ist somit grundsätzlich zu bejahen. Vorliegend ist allerdings ein Zwischenentscheid zu fällen, weshalb mangels Verfahrensabschlusses keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (E. 2.2). Die Rüge der Befangenheit der Vorinstanz ist verspätet und geht auch inhaltlich fehl (E. 3). Der Sachverhalt ist vorliegend ungenügend abgeklärt worden: Es stehen weder die genaue Zeit noch der Ort der Manipulation an der Harddisk fest. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4). Kostenfolgen (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6).
Teilweise Gutheissung (Rückweisung)
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
AUSSTANDSGRUND
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEFANGENHEIT
BEWÄHRUNGSFRIST
CIVIL RIGHT
ENTLASSUNG
EVENTUALBEGEHREN
EXPERTISE
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PELLEGRIN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERGÄNZUNG
STREITWERTBERECHNUNG
VERTRAUENSVERHÄLTNIS
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. 1 EMRK
§ 5a VRG
§ 59 Abs. 1 VRG
§ 64 Abs. 1 VRG
§ 80 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2006.00046
Entscheid
der 4. Kammer
vom 27. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Strafanstalt X,
Beschwerdegegner,
betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1947, war seit 1. Juli 1999 als Aufseher
in der Strafanstalt X tätig. Am 10. Februar 2006 wurde er vorsorglich im
Amt eingestellt. Mit Verfügung vom 7. März 2006 löste der Anstaltsdirektor
das Arbeitsverhältnis von A wegen ungenügenden Verhaltens per 30. Juni
2006 auf und stellte ihn frei. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Im Einvernehmen mit der Direktion für Justiz und Inneres (im
Folgenden: Justizdirektion) wurde auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist verzichtet.
Erwägungen
II.
A. Entsprechend
der Rechtsmittelbelehrung rekurrierte A beim Amt für Justizvollzug. Das Amt
leitete die Akten des Rekursverfahrens zuständigkeitshalber an die Justizdirektion
weiter. Nachdem A Ausstandsgründe in Bezug auf die Personalchefin – die das
Einverständnis auf den Verzicht zur Ansetzung einer Bewährungsfrist erteilt
hatte – geltend gemacht hatte, übersandte die Justizdirektion die Rekurseingabe
an den Regierungsrat und erklärte, die gesamte Justizdirektion erachte sich als
vorbefasst. Der Regierungsrat stellte mit Beschluss vom 12. Juli 2006
seine Unzuständigkeit fest, verneinte einen Ausstandsgrund betreffend die
Justizdirektion als Organisationseinheit und überwies die Sache an die
Justizdirektion zur Erledigung.
B. A
erklärte, den Regierungsratsbeschluss nicht anfechten zu wollen. Die
Justizdirektion teilte ihm mit, die Personalchefin wirke in keiner Weise am
Verfahren mit. Die Strafanstalt X verschob wiedererwägungsweise mehrmals den
Austritt von A wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis
31.
Dezember 2006.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom
4.
Dezember 2006 liess A vor Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
"1. Die Kündigung sei als sachlich nicht gerechtfertigt
einzustufen (§ 18 Abs. 2 PG [= Personalgesetz vom 27. September
1998, LS 177.10]) und es sei der Beschwerdeführer wieder einzustellen
resp. sei ihm eine äquivalente Stelle im Strafvollzug anzubieten.
2.
Sie sei gleichzeitig als missbräuchlich zu taxieren (§ 18 Abs. 2
PG, Art. 336 OR [= Obligationenrecht]).
3.
Dem Beschwerdeführer sei, erfolgt keine Wiedereinstellung, eine
angemessene Pönalentschädigung von mindestens drei Monatslöhnen auszurichten.
4.
Eventualiter
sei die Kündigung als nicht verschuldet einzustufen.
Alles mit Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Die Justizdirektion schloss ebenso wie die Strafanstalt X
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Justizdirektion
in einer personalrechtlichen Angelegenheit. Gestützt auf § 74 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer
möchte in erster Linie sein Arbeitsverhältnis fortsetzen (Antrag 1). Als
Streitwert sind deshalb praxisgemäss die Besoldungsansprüche vom Ende der
Kündigungsfrist (hier: Ende Dezember 2006) bis zum nächstmöglichen
Entlassungstermin aus Sicht der an das Verwaltungsgericht gelangenden Partei
zur Zeit von dessen Anrufung zu berücksichtigen (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht
– eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.,
572). Die Beschwerde wurde am 4. Dezember 2006 erhoben. Nachdem der
Beschwerdeführer im achten Dienstjahr stand, wäre die ordentliche Kündigung auf
Ende März 2007 möglich gewesen (§ 17 lit. c PG), weshalb es insofern
vorliegend um drei Monatslöhne à Fr. 6'811.90 ginge. Im Eventualbegehren
verlangt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch "eine
angemessene Pönalentschädigung von mindestens drei Monatslöhnen" (Antrag
3). Werden "angemessene" Entschädigungen beantragt, ist praxisgemäss
vom maximal möglichen Betrag auszugehen (RB 2004 Nr. 14), weshalb sich der
Streitwert des Eventualbegehrens auf rund Fr. 41'000.- beläuft
(Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen gemäss § 18 Abs. 3 PG in
Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR). Für die Streitwertberechnung ist
die höhere Summe massgebend (siehe Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht,
3.
A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende; ferner Richard Frank et al.,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 19
N. 5). Angesichts dieses Streitwerts ist die Kammer für die Behandlung der
Angelegenheit zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
1.3
Der
Hauptantrag des Beschwerdeführers ist auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
gerichtet. Unter Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von Bundesrecht ist es
dem Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG verwehrt, die Auflösung
eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80 N. 1 und 6; Andreas
Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220 f.; VGr,
8.
November 2000, PB.2000.00022, E. 3 – 29. August 2001, PB.2001.00011,
E. 1b [beides unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001,
E. 3c, www.bger.ch). Auf das Hauptbegehren ist demnach nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine "mündliche
Hauptverhandlung mit Parteivorträgen".
2.1
§ 59 Abs. 1
VRG sieht die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.
Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine
mündliche Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht übt denn auch
Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher Verhandlungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59
N. 3 auch zum Folgenden). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt
sich daraus nicht ableiten.
2.2
Zu prüfen
ist jedoch, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
hat.
2.2.1
Nach früherer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) lagen Streitigkeiten betreffend Anstellung, Laufbahn und Entlassung
öffentlichrechtlich Bediensteter ausserhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6
Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof lockerte diese Praxis im Entscheid Pellegrin
und hielt fest, Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stellten grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn
von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Ausgenommen hiervon waren jedoch Angestellte
des Gemeinwesens, die allgemeine Staatsinteressen zu wahren hatten und an der
Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhatten. Massgeblich war dabei die Art der
Pflichten sowie die Verantwortung der betroffenen Angestellten (funktionales Kriterium).
Namentlich Angehörigen von Armee und Polizei war es weiterhin verwehrt, sich
auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berufen (EGMR, 8. Dezember 1999,
Pellegrin, 28541/95, § 65 f. in Verbindung mit §§ 37–41, www.echr.coe.int).
In einem neueren Fall – wo es um Lohnzulagen für Polizisten ging – hat die
Grosse Kammer des Gerichtshofes nun aber die Rechtsprechung geändert und
entschieden, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK werde in
gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch bei den gemäss dem
Entscheid Pellegrin ausgeschlossenen Berufskategorien vermutet.
Der Schutz von Art. 6 Abs. 1 EMRK kann öffentlichrechtlich
Angestellten nur noch unter zwei Voraussetzungen verweigert werden: Erstens
muss im nationalen Recht für die entsprechende Kategorie von Angestellten bzw.
bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht ausdrücklich ausgeschlossen
sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv im staatlichen Interesse
liegen und gerechtfertigt sein (EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen et
al., 63235/00, § 62; seither bestätigt: vgl. statt vieler EGMR,
21.
Juni 2007, Redka, 17788/02, § 25 [Steuerinspektor], oder
21.
Juni 2007, Pridatchenko et al., 2191/03, 3104/03, 16094/03, 24486/03, § 45 ff.
[Militärpersonal] – alles unter www.echr.coe.int).
Der Beschwerdeführer war als Gefängnisaufseher tätig. Im
Lichte der revidierten EGMR-Rechtsprechung ist sein Anspruch auf eine
öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich
zu bejahen.
2.2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass
seine Sache öffentlich verhandelt wird. Umstritten ist dabei, ob der Begriff
der Öffentlichkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK nur die Publikums- oder
auch die Parteiöffentlichkeit umfasst, ist doch Letztere als Aspekt des
rechtlichen Gehörs im Fairnessgebot enthalten (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK
und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 333; Christoph Grabenwarter,
Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., München/Wien 2005, S. 315, je
mit Hinweisen). Jedenfalls soll dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Verhandlungsöffentlichkeit
in so genannten zivilrechtlichen Verwaltungsprozessen Genüge getan sein, wenn
eine öffentliche mündliche Schluss- oder Urteilsverhandlung durchgeführt wird,
in deren Rahmen sich die Parteien äussern können (vgl. Herzog, S. 335 mit
Hinweisen; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, N. 440).
2.2.3
Wie noch aufzuzeigen ist, muss die Angelegenheit aufgrund des unvollständig
festgestellten Sachverhalts zurückgewiesen werden. Ein Rückweisungsentscheid
schliesst das Verfahren nicht ab, sondern ist ein Zwischenentscheid (BGr,
4.
Mai 2007,6B_56/2007, E. 1.3, www.bger.ch). Mangels
Verfahrensabschlusses ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.3
Nach den
vorstehenden Ausführungen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
vorliegend nicht angezeigt.
3.
Der Beschwerdeführer rügt
sinngemäss die Befangenheit der Vorinstanz. Diese Frage habe sich nicht
erledigt, der Anschein der Befangenheit bleibe bestehen.
Diese Rüge geht fehl: Zum
einen beurteilte der Regierungsrat die Befangenheit der Vorinstanz mit
Beschluss vom 12. Juli 2006 und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
verzichtete ausdrücklich auf eine Anfechtung jenes Beschlusses. Ausstandsgründe
sind rechtzeitig geltend zu machen. Aufgrund des Grundprinzips von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999)
ist ein Behördenmitglied so früh wie möglich abzulehnen. Wer weiss oder wissen
muss, dass eine Behörde mit einem ausstandspflichtigen Mitglied besetzt sein
wird, und sich trotzdem auf das Verfahren einlässt, verwirkt grundsätzlich den
Anspruch, das betreffende Mitglied später noch abzulehnen (BGE 121 I 225
E. 3, 114 Ia 278 E. 3e). Dieser Grundsatz muss auch für den Fall gelten,
wenn ein Entscheid betreffend Ausstand nicht weitergezogen wird. Die hier
vorgebrachte Rüge ist deshalb verspätet. – Zudem hat der Regierungsrat die
Frage der Befangenheit zulässigerweise materiell geprüft, da er
Aufsichtsbehörde über die jetzige Vorinstanz ist. Der Regierungsratsbeschluss
ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn beim vorinstanzlichen Entscheid
traten die Personalchefin und weitere Mitarbeitende des Personaldienstes in den
Ausstand.
4.
Der Beschwerdeführer
beanstandet sodann insbesondere eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts.
4.1
In der
"Austrittsverfügung – Ungenügendes Verhalten" vom 7. März 2006
wird die Entlassung des Beschwerdeführers namentlich mit einem Vorfall vom
9.
Februar 2006 begründet: An jenem Morgen soll der Beschwerdeführer eine
beschlagnahmte Harddisk (die einem Gefängnisinsassen zugeordnet wird)
manipuliert oder die Manipulation jener Harddisk ermöglicht haben. Zudem habe
der Beschwerdeführer verschiedene Vorhaltungen gegenüber Vorgesetzten
formuliert, die auf ein gegenseitig schwer gestörtes Vertrauensverhältnis
hinweisen würden. Das Arbeitsverhältnis könne vor dem Hintergrund des gestörten
Vertrauensverhältnisses nicht mehr weitergeführt werden, zumal der Beschwerdeführer
bereits im März 2004 wegen Nachlässigkeit den Diebstahl seines Mobiltelefons
ermöglicht habe, wofür er einen Verweis erhalten habe.
4.1.1
Nach Auffassung der Vorinstanz ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten
durch die Akten erstellt, weshalb kein Anlass bestehe, weitere Beweise zu erheben.
4.1.2
Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, es könne keine Rede davon
sein, der "inkriminierte Sachverhalt" sei durch die Akten erstellt.
Die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen,
indem sie auf eine Einvernahme von Zeugen verzichtet habe. Die Würdigung der
vorliegenden Indizien erweise sich als "krass willkürlich". Es stehe
einzig fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2006 Frühdienst
gehabt habe. Es hätten sich freilich teilweise mehrere Personen in den Büroräumen
zweier Wohngruppen befunden. Ebenfalls könne als erstellt angesehen werden,
dass auf der fraglichen Festplatte eine Manipulation vorgenommen worden sei.
Indessen sei der Zeitpunkt der Vornahme der Manipulation nicht als zweifelsfrei
bewiesen anzusehen, da die Uhrzeit an einem Computer verstellt werden könne,
was zeitliche Manipulationen ermögliche. Es lägen weder Befragungen des
betreffenden Gefängnisinsassen noch des Dienstpartners und des Pikettmannes
vor, die – letztere beide – im mit dem fraglichen Büro aneinander liegenden
Gruppenbüro gewesen seien, von welchem aus eine Sozial- und Sicherheitskontrolle
gegeben sei, da die Zwischentüre stets offen stehe; zeitweise seien sie sogar
im fraglichen Büro gewesen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass im ganzen
Verfahren ausschliesslich durch den Gruppen- und den Abteilungsleiter ermittelt
worden sei, wobei das Klima zwischen den beiden Vorgesetzten und dem
Beschwerdeführer äusserst angespannt gewesen sei, was die Notwendigkeit einer
neutralen Abklärung zusätzlich indiziert hätte.
4.1.3
Der Beschwerdegegner erklärt zu diesem Punkt der Beschwerdeschrift
Folgendes: Aus seinen Abklärungen habe sich zweifelsfrei ergeben, dass
ausgeschlossen werden könne, jemand anders als der Beschwerdeführer habe die
Festplatte manipuliert oder die Manipulation ermöglicht. Der
Sachverständigenbericht stamme von einer neutralen Stelle. Die technischen
Abklärungen wiesen eine Manipulation an der Harddisk zweifelsfrei nach. Das
Klima zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen drei Gruppenmitgliedern
sowie dem Abteilungsleiter sei tatsächlich gespannt gewesen. Dieses Thema sei
mit Hilfe eines Supervisors regelmässig in Gruppen-Supervisions-Sitzungen
angesprochen und erörtert worden. Einem "Memo" des Personaldiensts
vom 3. März 2006 kann entnommen werden, dass der Sachverhalt aufgrund der
Aussagen der Teammitarbeitenden, des Vorgesetzten, des Beschwerdeführers
selbst, des Berichts der sachverständigen Firma sowie des 'Schichtplans' und
der Arbeitsabläufe als erstellt betrachtet werden könne.
4.2
Aus den
Akten geht Folgendes hervor:
Es sind keine Aussagen der Teammitarbeitenden und des
Vorgesetzten aktenkundig. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom
10.
Februar 2006 an, er habe die Harddisk kaum beachtet und nur beiläufig
gesehen, dass eine Tragnummer vermerkt sei. Der Vermerk "Pornofilme
vorhanden" sei ihm nicht aufgefallen. Am Morgen des 9. Februar 2006
sei ihm die Harddisk heruntergefallen, weil er sich zufällig daran gestossen
habe. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2006 betreffend die Anhörung
vom 10. Februar 2006 präzisierte und ergänzte der Beschwerdeführer jenen
Vorfall im Wesentlichen folgendermassen: Er habe nach seiner Ankunft seine
Tragtasche und eine halbvolle Colaflasche auf die Tischplatte gelegt. Nach
Inbetriebnahme des Büros habe er zwei oder drei Seiten von einer E-Mail
ausgedruckt. Danach habe er die ausgedruckten Seiten in seiner Tragtasche versorgt
und diese wieder an den üblichen Ort platzieren wollen (wo der Gruppenleiter
und er jeweils die Taschen versorgten). Dabei – er habe die Tasche am "Henkel"
gefasst – habe der Tragriemen die Harddisk und seine Colaflasche mitgerissen.
Danach habe er die Harddisk wieder an ihren "vorgängigen" Ort
hingelegt. Anlässlich der Anhörung vor Aussprechen
der Kündigung vom 3. März 2006 bestritt der Beschwerdeführer, etwas mit
der Manipulation zu tun zu haben; es hätte auch jemand anders sein können, da
im Raum der Aufseher ein "ständiges Kommen und Gehen" sei.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich
teilweise mehrere Personen in den betreffenden Büroräumen befunden hätten,
hielt die Beschwerdegegnerin nichts Substantielles entgegen.
4.2.1
Gemäss Kurzbericht einer auf IT-Forensik spezialisierten Firma vom
27.
Februar 2006 wurden am 9. Februar 2006, ca. 12.30 Uhr letztmals
Daten auf der Festplatte verändert, unter Verwendung eines Programms, womit
digitale Medien betrachtet, bearbeitet und gespeichert werden können. Auf der
Festplatte konnten ca. 1'000 Bild- und zwölf Film-Dateien mit pornographischem
Inhalt erkannt werden. Die Dateien lagen ausschliesslich in gelöschter Form
vor. Sie wurden im Zeitraum zwischen dem 26. Februar 2005 und dem
27.
November 2005 auf der Festplatte abgespeichert. Am 9. Februar
2006.
wurden "zwischen ca. 0555 und 0600 Uhr" diverse Dateien bzw.
Verzeichnisse unter Verwendung des Benutzerprofils eines Gefängnisinsassen
manuell gelöscht. Die Sachverständigen empfahlen im Kurzbericht die
Sicherstellung des Personalcomputers (PC), aus welchem die Festplatte ausgebaut
worden sei, und stellten fest, unter Umständen könnten bei Bedarf durch die
Anwendung anderer Analysemethoden weitere Hinweise über die Löschung von Dateien
erkannt werden. Abschliessend wurde im Kurzbericht darauf hingewiesen, dass
sämtliche Zeitangaben im Bericht auf der Einstellung der im PC eingebauten Uhr
basierten, in welchem die untersuchte Festplatte betrieben worden sei. Der PC
stand den Sachverständigen nicht zur Verfügung. Eine Kontrolle der Systemzeit
des PCs sei durch einen der Gruppenleiter – den Vorgesetzten des Beschwerdeführers –
am 24. Februar 2006 erfolgt und habe eine Abweichung von "+ 6 Minuten
zur Sollzeit" ergeben.
4.2.2
Dem Papierausdruck "Planblatt" bzw. "Stempeleditor" ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2006 Frühdienst
hatte und von 05.45 Uhr bis 14.09 Uhr arbeitete; die Einteilung zur Frühschicht
ergibt sich auch aus dem Plan Februar 2006. An jenem Tag hatten drei weitere
Mitarbeiter in anderen Wohngruppen Frühdienst.
4.3
Damit ist
der Sachverhalt vorliegend ungenügend abgeklärt worden: Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach Manipulationen in zeitlicher Hinsicht denkbar sind,
erscheint plausibel und ist durch den Beschwerdegegner nicht entkräftet worden.
Zudem bestand eine Abweichung von der Sollzeit von sechs Minuten. Mithin steht
nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Manipulationen, die sich am 9. Februar
2006.
ereignet haben sollen, exakt vorgenommen wurden. Ebenso wenig ist bekannt,
an welchem PC die Manipulationen an der Harddisk getätigt wurden. Damit ist
unklar, wann und wo die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Manipulationen an
der Festplatte erfolgt sind. Für die Klärung dieser Fragen wird wohl eine
weitere Expertise unerlässlich sein. Je nach Ergebnis der ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung werden sich sodann allenfalls weitere Fragen
betreffend die persönliche Verantwortung für die Manipulationen an der Harddisk
stellen.
4.4
Da
bedeutsame Teile des Sachverhalts ungenügend abgeklärt wurden, welche das Entscheidfundament
betreffen, rechtfertigt sich gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG eine Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 5, § 64
N. 3).
5.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die
Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.
Nach der Regelung von §§ 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; vgl. zudem oben 2.2.3). Sie
sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Angelegenheit
wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Direktion der Justiz
und des Innern zurückgewiesen.
Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…