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Entscheid

PB.2007.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00016

25. September 2007Deutsch24 min

(URT.2007.10214)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1955, wurde per 17. April 2000 von der

Anstalt X mit einem Pensum von 50 % in einer bestimmten Funktion

eingestellt. Infolge der Pensionierung des Vorgesetzten und interner

Umstrukturierungen wurde sie ab April 2005 anderweitig eingesetzt. Sie teilte

sich die Stelle mit einer weiteren Mitarbeiterin. Die neue Arbeit gefiel ihr

nicht, und sie fühlte sich unterfordert.

A. Im

August 2005 soll A starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt

haben, die ins linke Bein ausgestrahlt hätten, und habe sich kaum mehr bewegen

können. In der Folge wurde sie wegen Krankheit ab 12. August 2005 vom

damals behandelnden Arzt Dr. D arbeitsunfähig geschrieben. Im November

2005 wurde sie zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten. Das

Gutachten der Vertrauensärztin Dr. E vom 9. Januar 2006, das sich

zusätzlich auf verschiedene Berichte anderer Ärzte stützte, attestierte A

allerdings eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, was zur Bewältigung ihres

50%-Arbeitspensums ausgereicht hätte. Ab Ende Januar 2006 sollte A ihre Arbeit in

der Anstalt X wieder aufnehmen.

B. Ende

Januar und Anfang Februar 2006 versuchte der Personaldienst der Anstalt X,

A zu kontaktieren, um mit ihr den Wiedereinstieg an der Arbeitsstelle zu planen.

A liess jedoch über ihren Ehemann mitteilen, sie wünsche keinen Kontakt. Ein

direktes (telephonisches) Gespräch mit ihr war nicht möglich, ebenso wenig ein

persönliches Gespräch. Anfang Februar 2006 erklärte sich A mit dem Gutachten

der Vertrauensärztin vom 9. Januar 2006 nicht einverstanden. Diese hielt

nach Rücksprache mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. D an der

Arbeitsfähigkeit von 75 % fest. Dr. D war ferner nicht mehr bereit, A

über Ende April 2006 hinaus Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Die Anstalt X

teilte dem Ehemann von A deshalb am 8. Mai 2006 mit, ohne Zeugnisse,

welche ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, müsse sie zur Arbeit erscheinen

oder andernfalls kündigen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 wurde A von der

Anstalt X erneut aufgefordert, bis spätestens 24. Mai 2006 ein

Arztzeugnis einzureichen, das ihre Arbeitsunfähigkeit be­stätige, nachdem ihr

Ehemann erklärt hatte, sie werde auch künftig ihre Arbeit kaum wieder aufnehmen.

Die weiteren Lohnzahlungen wurden sistiert. Bei Nichteinreichen eines Arztzeugnisses

innert Frist wurde die fristlose Entlassung angedroht. Noch am 23. Mai

2006 wandte sich der Ehemann von A an die Anstalt X und fragte nach, ob

auf einem ärztlichen Zeugnis für die Abwesenheit seiner Ehefrau beharrt werde,

da die Lohnzahlungen ja Ende Juli 2006 ausliefen und sie vermutlich auf diesen

Zeitpunkt hin kündigen werde. Seitens der Anstalt X wurde an einem

Arztzeugnis festgehalten.

C. Am

26. Mai 2006 ging ein Arztzeugnis von Dr. G bei der Anstalt X

ein. Dr. G war von A erst am 24. Mai 2006 aufgesucht worden. Er

bescheinigte ihr Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab 1. Mai bis 31. Mai

2006 (hernach bis Ende Juli 2006). Die Anstalt X akzeptierte deswegen das

Arztzeugnis nicht und forderte A auf, bis Ende Mai 2006 zur Arbeit zu erscheinen,

sonst drohe die fristlose Kündigung. Dr. G gab im Übrigen an, das Zeugnis

rückwirkend ausgestellt zu haben, um Zeit zu gewinnen. Am 30. Mai 2006

meldete sich die Rechtsvertreterin von A bei der Anstalt X und forderte

die Wiederaufnahme der Lohnzahlungen, nachdem das Arztzeugnis von Dr. G

rechtzeitig eingelegt worden sei. Am 1. Juni 2006 gab ihr die Anstalt X

bekannt, dass das Arztzeugnis vom 24. Mai 2006 nicht anerkannt werde, und es

stellte die erneute vertrauensärztliche Begutachtung in Aussicht. Den Termin

vom 15. Juni 2006 bei Dr. I, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, sagte A am 12. Juni 2006 indessen ab, was ihre

Rechtsvertreterin der Anstalt X am 13. Juni 2006 mitteilte. Diese

erliess in der Folge am 15. Juni 2006 eine Verfügung mit der Aufforderung

an A, den Termin beim Gutachter Dr. I wahrzunehmen, was sie indessen nicht

tat. In der Folge wurde sie am 19. Juni 2006 fristlos entlassen. Dessen

ungeachtet liess sie sich schliesslich am 30. August 2006 von Dr. I

untersuchen. Dieser attestierte ihr zwar ein somatisches Grundleiden, doch

bestand aus psychiatrischer Sicht keine Berufsinvalidität und ebenso wenig eine

Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend wurde keine psychiatrische Diagnose gestellt.

Am 1. September 2006 suchte A sodann die Schmerzsprechstunde am Universitätsspital

Z bei Professor T auf. Dabei wurde versucht, mittels diagnostisch-prognostischer

Blockade der rami mediales L5/S1 (Nervenäste) die Schmerzen zu verringern. Eine

nächste Kontrolle wurde auf 30. November 2006 festgesetzt. Mehr ist

darüber nicht bekannt.

Erwägungen

II.

Gegen die fristlose

Entlassung liess A am 12. Juli 2006 Rekurs bei einer kantonalen Direktion

erheben. Sie verlangte die Lohnfortzahlung von Mai bis 11. August 2006 zu

100.

% sowie daran anschliessend bis Ende September 2006 zu 75 %, ferner

eine Abfindung von 3 bis 15 Monatslöhnen und eine Entschädigung von

drei Monatslöhnen wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Mit Entscheid

vom 10. April 2007 wies die Direktion den Rekurs ab; soweit dieser die

Frage der Abfindung betraf, trat sie darauf nicht ein.

III.

Gegen den Entscheid der Direktion vom 10. April 2007

liess A am 11. Mai 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und

dieselben Anträge wie im Rekursverfahren stellen. Die Anstalt X beantragte

in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2007, auf die Frage der Abfindung

nicht einzutreten und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen. Dieselben Anträge

lassen sich der Vernehmlassung der Direktion vom 25. Juni 2007 entnehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Direktion über eine personalrechtliche

Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Auf die Beschwerde ist somit, da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen als erfüllt erscheinen, einzutreten.

1.2

Der genaue

Monatslohn der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am

17.

Juli 2001 wurde sie neu in Klasse 13 Stufe 10 eingereiht,

was (bei einer 50%-Tätigkeit) einem Monatslohn von rund Fr. 3'023.-

entspricht. Davon ist bei der Berechnung des Streitwertes auszugehen. Die

Beschwerdeführerin verlangt den Lohn für Mai bis 11. August 2006, was rund

Fr. 10'077.- entspricht (3 ⅓ Monate). Für den restlichen August

sowie für September 2006 verlangt sie 75 % des Lohnes, was rund Fr. 3'779.-

ergibt (1 ⅔ Monatslöhne zu 75 %). Schliesslich verlangt sie eine

"Abfindung von 3 bis 15 Monatslöhnen". Praxisgemäss ist bei

einem solchen Antrag von der im anwendbaren Erlass vorgesehenen – bzw.

hier genannten – Obergrenze auszugehen, nachdem sich die Beschwerdeführerin

nicht festlegen will und auf das Ermessen des Gerichtes verweist (§ 26 Abs. 4

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG]; RB 2004 Nr. 14).

15.

Monatslöhne entsprechen Fr. 45'345.-. Zuletzt fordert die

Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser

Entlassung von drei Monatslöhnen (Fr. 9'069.-). Insgesamt ergibt sich

daher ein Streitwert von mindestens Fr. 68'270.-, weshalb die Kammer zum

Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin hält im Beschwerdeverfahren am Antrag auf Abfindung fest,

obgleich die Vorinstanz darauf nicht eingetreten ist mit dem Hinweis, dass

dafür gemäss § 17 Abs. 1 lit. c der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG) die vorgesetzte Direktion im

Einvernehmen mit dem Personalamt zuständig sei. Dem hält die Beschwerdeführerin

entgegen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes könne der

Abfindungsanspruch auch unabhängig von der Kündigungsanfechtung geltend gemacht

Dispositiv

werden, soweit über diesen Anspruch im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden

sei (unter Hinweis auf VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.3,

www.vgrzh.ch).

Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer

Kündigung sind grundsätzlich im Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Entsprechend

müssen die vermögensrechtlichen Forderungen bereits mit dem Rekurs gestellt

werden (VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3,

www.vgrzh.ch). Das hat die Beschwerdeführerin im Rekurs auch in Bezug auf die

Abfindungsforderung gemacht (vorn II). Das Verwaltungsgericht liess

dagegen offen, ob sämtliche im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden

Vermögensansprüche, insbesondere der Anspruch auf Abfindung, im Anfechtungsverfahren

gegen die Kündigung gestellt werden müssten mit der Konsequenz des Rechtsverlustes,

wenn sie innert 30 Tagen seit der Kündigung nicht vorgetragen würden (VGr,

17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Diese Frage hat

das Verwaltungsgericht nunmehr im von der Beschwerdeführerin erwähnten

Entscheid insofern verneint, als der Abfindungsanspruch grundsätzlich

unabhängig von der Kündigungsanfechtung geltend gemacht werden kann, soweit

über diesen Anspruch im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist

(VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Somit

hätte die Rekursinstanz vorliegend auf den Antrag auf Abfindung jedenfalls

nicht mit Nichteintreten reagieren dürfen unter Hinweis darauf, sie wäre

erstinstanzlich zwar zuständig, nicht aber zweitinstanzlich (als

Rekursinstanz). Entweder hätte sie den Anspruch abweisen müssen, da sie die

fristlose Entlassung im Rekursverfahren bestätigte, oder sie hätte ein (erstinstanzliches)

Verfahren zur Bestimmung der Abfindung einleiten (und allenfalls bis zum

Entscheid über die fristlose Entlassung sistieren) müssen. Es erübrigt sich

indessen, deswegen die Sache insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, da

– wie noch zu zeigen sein wird – der Beschwerdeführerin eine Abfindung

nicht zusteht.

1.4 Vorwegzunehmen

ist, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur noch die Verfügung

vom 19. Juni 2006 anficht, nicht mehr diejenige vom 15. Juni 2006 wie

noch im Rekursverfahren.

2.

2.1 Gemäss § 22

Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseitig ohne

Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Tatbestand und Rechtsfolgen

der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

(OR; § 22 Abs. 4 Satz 1 PG). Nach Art. 337 Abs. 2 OR

gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem

Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht mehr zugemutet werden darf. Das Gericht hat zu prüfen, ob im Einzelfall

ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 337 Abs. 3 OR; vgl. Jürg Brühwiler,

Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern etc. 1996, Art. 337

N. 1). Die fristlose Kündigung ist ultima ratio und untersteht dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie ist ausgeschlossen, wenn dem

Kündigenden mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene

Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Adrian

Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 4

mit Hinweisen; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 3b/aa, und

5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 2a/aa, beides unter www.vgrzh.ch).

Eine Verfehlung des Arbeitnehmers muss einerseits objektiv

geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu

zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits

muss sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des

gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Ist die Verfehlung des Arbeitnehmers

weniger schwer wiegend, so muss sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen

sein (BGE 130 III 213 E. 3.1; BGr, 4. April 2003,4C.357/2002, E. 3,

und 8. April 2004,4C.36/2004, E. 3.2, letztere beide unter www.bger.ch).

Als Verfehlung des Arbeitnehmers gilt im Allgemeinen die Verletzung einer

Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, aber auch andere Vorfälle können eine

fristlose Auflösung rechtfertigen.

2.2 Bleibt ein

Arbeitnehmer der Arbeit wegen Erkrankung fern, so kann die fristlose Entlassung

nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erfolglos aufgefordert

hat, entweder ein Arztzeugnis einzureichen oder die Arbeit wieder aufzunehmen (vgl.

BGr, 30. November 2000, Pra 90/2001 Nr. 85, E. 2a/dd). Reicht der

Arbeitnehmer kein Arztzeugnis ein, so ist ihm hierfür eine angemessene Frist

anzusetzen (BGr, 14. November 2002,4C.198/2002, E. 2.2,

www.bger.ch). Die Angestellten können sodann in begründeten Fällen verpflichtet

werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 55

PG). Diese Pflicht bedeutet eine Einschränkung der persönlichen Freiheit,

weshalb sie im Gesetz verankert wurde. Sie gilt nicht nur für eine

vertrauensärztliche Untersuchung zu Beginn, sondern auch im Laufe eines

Dienstverhältnisses (ABl 1996, S. 1183).

Nach § 100 Abs. 1 VVPG haben kranke oder

verunfallte Angestellte ihre Vorgesetzten über ihre Dienstverhinderung so rasch

als möglich zu verständigen und für eine Dienstaussetzung von mehr als einer

Woche Dauer innert angemessener Frist ein ärztliches Zeugnis einzusenden. Die

Vorgesetzten können auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein

ärztliches Zeugnis verlangen. Hat der Arbeitnehmer das Vorliegen seiner Arbeitsunfähigkeit

mit einem befristeten Arztzeugnis bewiesen, muss er nach dessen Ablauf erneut

einen Nachweis erbringen, falls er nach wie vor arbeitsunfähig ist (Jörg

Zinsli, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Zürich 1992, S. 176).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte die Kündigung zweifach ab:

Einerseits warf sie der Beschwerdeführerin vor, dass sie kein Arztzeugnis

eingereicht habe, welches ihre Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2006 attestierte;

anderseits sei sie ohne Grund der Aufforderung zur vertrauensärztlichen

Untersuchung (bei Dr. I) nicht nachgekommen.

3.1 Die

Vorinstanz handelte im Detail zutreffend ab, inwiefern die Beschwerdeführerin

die Pflicht zur rechtzeitigen Information der Beschwerdegegnerin über ihre

Arbeitsunfähigkeit missachtete. Auf diese Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2 Unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin Zeugnisse vorlegen konnte, die ihre Arbeitsunfähigkeit

bis Ende April 2006 auswiesen. Indessen reichte sie diese keineswegs immer so

rechtzeitig ein, wie die Beschwerdegegnerin erwarten durfte (vorn 2.2. Abs. 2).

So musste sie am 23. Januar und am 3. Februar 2006 gemahnt werden,

die Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu belegen. Am 31. März 2006 wurde sie

erneut auf diese Pflicht hingewiesen, reichte den Arbeitsunfähigkeits-Nachweis

jedoch wiederum mit einigen Tagen Verspätung ein. Am 23. Mai 2006 vertrat

ihr Ehemann, über den sie ausschliesslich mit der Beschwerdegegnerin

kommunizierte, die Meinung, es seien nun gar keine Arztzeugnisse mehr nötig.

Die Arbeitsunfähigkeit ab Juni bis Juli 2006 belegte sie erst nach der Kündigung

mit Zeugnissen vom 19./28. Juni 2006. Dabei ging es nicht nur um die Fortführung

der Lohnzahlung während der krankheitsbedingten Abwesenheit. Wie dargetan,

teilte sich die Beschwerdeführerin ihre Stelle mit einer Mitarbeiterin zu je

50 %. Nachdem sie eigentlich seit Januar, spätestens aber seit Ende April

2006 wieder hätte arbeiten müssen, war die Beschwerdegegnerin darauf

angewiesen, in personeller Hinsicht möglichst rasch disponieren zu können. Dem

stand das verspätete Einreichen der Zeugnisse im Weg. Insofern liegt in der

beharrlichen Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Arztzeugnisse pünktlich einzureichen

oder zur Arbeit zu erscheinen, zweifellos eine wiederholte Pflichtverletzung.

3.3 Die

Beschwerdeführerin behauptet, dass sie das Zeugnis von Dr. G rechtzeitig

eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin hatte hierfür eine Frist bis 24. Mai

2006 festgesetzt; das Zeugnis traf am 26. Mai 2006 ein. Indessen machte die

Beschwerdegegnerin in erster Linie nicht geltend, dass das Zeugnis verspätet

eingelegt worden sei und deshalb nicht berücksichtigt werde, sondern, dass es

für mehrere Wochen rückwirkend ausgestellt worden sei und deswegen nicht anerkannt

werde. Es erübrigt sich damit zu prüfen, ob die Frist vom 24. Mai 2006

tatsächlich eingehalten wurde oder nicht.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin hält sodann Vertrauensärztin Dr. E für inkompetent, ein

Gutachten über sie zu erstellen. Diese habe sich nicht nur

"angemasst", den Grad der Arbeitsunfähigkeit festzusetzen; sie habe

darüber hinaus auch noch zur weiteren Behandlung Stellung genommen und eine

Fortsetzung des Heimprogramms (Entspannungsübungen) empfohlen, obwohl dieses zu

einer Steigerung der Beschwerden geführt habe. Ihr Gutachten erweise sich damit

als wertlos. Das trifft nicht zu. Die Gutachterin Dr. E hat die Beschwerdeführerin

nicht nur selber untersucht, sondern sie hat die Meinungen anderer behandelnder

Ärzte eingeholt und selbständig gewürdigt. Von einer blossen Zusammenfassung

der Akten ohne eigene Beurteilung kann keine Rede sein. Die Empfehlung, die

Entspannungsübungen fortzusetzen, stammte ursprünglich von Dr. K, Facharzt für

physikalische Medizin und Rehabilitation in der Klinik Q, wo sich die

Beschwerdeführerin nach dem Auftreten der Rückenprobleme aufgehalten hatte. Dr. D

übernahm im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin diese Empfehlung und

forderte eine konsequente Durchführung des Heimprogramms. Auch der im September

2006 von der Beschwerdeführerin selbständig aufgesuchte Prof. T empfahl ihr

eine konsequente Anwendung dieser Techniken. Demnach kann keine Inkompetenz der

Gutachterin Dr. E daraus abgeleitet werden, dass sie die Fortführung des

Heimprogramms in Übereinstimmung mit drei anderen Fachärzten empfahl. Auf das

Gutachten ist abzustellen. Den Akten lässt sich schliesslich nicht entnehmen,

dass sich Prof. T dahingehend geäussert habe, eine weitere Behandlung mache

keinen Sinn.

4.2 Inwiefern Dr. D

die Diagnose nicht richtig gestellt habe, wird nicht näher ausgeführt. Soweit

die Beschwerdeführerin dabei auf die notwendige "interdisziplinäre Abklärung"

bzw. auf eine multidisziplinäre Abklärung der Schmerzproblematik verweist, hat

eine solche unbestrittenermassen bis heute nicht stattgefunden, und ebenso wenig

konnte eine spezialisierte Gutachterstelle gefunden werden. Auch Dr. G

lieferte keine eindeutige Diagnose. Die Beschwerdeführerin legte zudem bis

heute nie dar, welche ärztlichen oder sonstigen Fachrichtungen in einer solchen

multidiszipli­nären Abklärungsgruppe vertreten sein müssten. Die Frage, ob die

Beschwerdeführerin eine Verpflichtung traf, sich einer interdisziplinären

Untersuchung zu unterziehen, stellte sich so gar nicht. Es geht aber nicht an,

sämtlichen beteiligten Ärzten, welche die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig

erachteten, die Fachkompetenz und eine korrekte Diagnose unter Hinweis auf die

Notwendigkeit einer interdisziplinären Abklärung abzusprechen, ohne dass

inzwischen eine solche Abklärung stattgefunden hätte oder mindestens die dafür

notwendigen Fachpersonen oder Institutionen genannt oder gefunden werden konnten.

Auf die Beurteilungen von Dr. D und Dr. E ist daher abzustellen.

4.3 Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass das Arztzeugnis von Dr. G, der sie nach der ersten

Konsultation am 24. Mai 2006 bereits ab Anfang Mai 2006 arbeitsunfähig

schrieb, um Zeit zu gewinnen, deswegen keinen Beweiswert aufweisen soll. Dies

sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung falsch.

4.3.1 Im

angegebenen Entscheid vom 21. Dezember 2005 (4P.254/2005, www.bger.ch)

hielt das Bundesgericht indessen fest, dass nachträglich erstellte medizinische

Gutachten unter Berücksichtigung der Art, wie sie erstellt worden seien,

gewürdigt werden müssten und ihnen nicht von vornherein jede Beweis- oder

Aussagekraft abgesprochen werden dürfe (E. 3.3.2). Vorliegend geht es

indessen nicht um ein (nachträglich) erstelltes Gutachten, sondern um ein um

mehrere Wochen rückwirkendes Arztzeugnis, dem nicht einmal zu entnehmen

ist, ob die Beschwerdeführerin vor dessen Ausstellung genau untersucht wurde.

Zudem stellte Dr. G dieses so aus, um Zeit zu gewinnen, was gegen eine

intensive Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

spricht. Für die Monate Juni und Juli 2006 attestierte Dr. G der

Beschwerdeführerin sodann ein Andauern der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

Dem steht – wie gesehen – die überzeugende Beurteilung durch die

Vertrauensärztin Dr. E entgegen. Für den strittigen Zeitraum ab Mai 2006

bestätigte diese am 2. Mai 2006 nochmals ausdrücklich, dass die

Beschwerdeführerin im Umfang von 75 % arbeitsfähig sei. Gegen diese

ausführliche und wohl begründete Beurteilung kommen die Arztzeugnisse von Dr. G

nicht an.

4.3.2 Hinzu

kommt das Ergebnis der zweiten vertrauensärztlichen Untersuchung. Auch diesbezüglich

ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu

verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 VRG).

Dass für die zweite

vertrauensärztliche Untersuchung ein Facharzt für Psychiatrie ausgelesen wurde,

ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. G gegenüber der Vertrauensärztin

Dr. E vom 6. Juni 2006, wonach neben einer chronifizierten und therapieresistenten

Schmerzsymptomatik eine zusätzliche Schmerzverarbeitungsproblematik bestehe,

welche bis anhin nicht gewürdigt worden sei. Schon Dr. D hatte eine

subjektiv und objektiv starke Diskrepanz der angegebenen Beschwerden festgestellt.

Daraus liess sich ohne Willkür schliessen, dass die Schmerzproblematik der

Beschwerdeführerin nicht allein im somatischen Bereich zu suchen sei. Ihre

Ausführungen, wonach sich ein Psychiater gar nicht eigne, eine gutachterliche

Aussage bezüglich der Rückenbeschwerden zu machen, erweisen sich unter diesem

Gesichtspunkt als unzutreffend.

4.3.3 Eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit ergibt sich auch nicht aus den inzwischen eingereichten

Unterlagen. Das nach der fristlosen Entlassung erstattete Gutachten von Dr. I

vom 7. September 2006 attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit;

die verschiedenen Berichte von Prof. T äussern sich dazu nicht. Zwar wird

darin eine belastende zusätzliche psychosoziale Komponente in Form der

Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender fristloser Entlassung erwähnt, ohne dass

jedoch die Arbeitsunfähigkeit als solche abgeklärt oder für den

Kündigungszeitraum festgestellt worden wäre. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin

erst am 1. September 2006 untersucht und stammt der Bericht von

Prof. T vom 4. September 2006, beides damit nach längst ausgesprochener

Kündigung.

4.3.4 In

seinem Zeugnis vom 6. Juni 2006 erwähnte Dr. G, dass eine

multidisziplinäre schmerzspezifische Beurteilung, allenfalls mit Behandlung in

einer dafür spezialisierten Institution, vorgesehen sei. Schon im Rekurs vom

12. Juli 2006 hatte der heutige Vertreter der Beschwerdeführerin geltend

gemacht, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung notwendig, die in Kürze

stattfinden werde. Bis heute wurde aber weder die geforderte interdisziplinäre

Gutachterstelle näher bezeichnet noch ein solches Gutachten erstellt (vorn 4.2).

Die bestehende Schmerzsymptomatik wurde zwar von allen Ärzten anerkannt, jedoch

– mit Ausnahme von Dr. G – nicht als vollständige

Arbeitsunfähigkeit verursachend. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin von

Ärzten verschiedener, auf ihre Beschwerden ausgerichteter Fachrichtungen untersucht

und beurteilt (Dr. E: praktische Ärztin FMH für Allgemeinmedizin; Dr. D:

Arzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation; Dr. I: Arzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie). Inwiefern zusätzlich eine nicht näher umschriebene

multidisziplinäre schmerzspezifische Beurteilung durch ebenfalls nicht näher

bezeichnete Fachleute notwendig gewesen wäre, geht aus der Beschwerde nicht hervor.

4.3.5 Zusammenfassend

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab anfangs Mai 2006

wieder in der Lage war, ihre Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin aufzunehmen.

Dennoch ist sie der Arbeit ferngeblieben.

Abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen

besteht ein Lohnanspruch des Arbeitnehmers nur, wenn er seiner Pflicht zur

Arbeitsleistung nachkommt. Da bei der Beschwerdeführerin ab anfangs Mai 2006

kein solcher Ausnahmetatbestand (mehr) gegeben war, entfiel ihr Anspruch auf

Lohnfortzahlung ab diesem Datum.

4.4

4.4.1 Mit

Bezug auf die Kündigung fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin

anfangs Mai 2006, als ihr Dr. D keine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte,

keine Anstalten zur Wiederaufnahme der Arbeit traf; vielmehr bemühte sie sich,

eine neue Beurteilung zu erhalten, was ihr mit dem Arztzeugnis von Dr. G

am 24. Mai 2006 auch gelang. Dies entband sie jedoch nicht davon, zuvor ihrer

Pflicht zur Arbeitsleistung nachzukommen.

4.4.2

Bereits mit der Weigerung, die Beschwerdegegnerin über ihre

Dienstverhinderung jeweils rechtzeitig zu unterrichten und diese zu belegen

oder stattdessen zur Arbeit zu erscheinen, hatte die Beschwerdeführerin ihre

Dienstpflicht dauerhaft und in ernsthafter Weise verletzt (vgl. vorn 3.2). Die

Beschwerdegegnerin blieb auf diese Weise ständig im Ungewissen, ob und

allenfalls wann sie wieder zur Arbeit erscheinen würde, obwohl ihre

Arbeitsfähigkeit mehrfach bestätigt worden war. Ob ihre Unzufriedenheit mit der

neuen Arbeitsstelle (ab April 2005) dabei eine Rolle spielte, kann

dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht fest, dass die Beschwerdegegnerin – bevor

sie letztendlich eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung anordnete –

grosse Geduld mit der Beschwerdeführerin übte und sich immer wieder um

Gespräche mit ihr persönlich zur Klärung der Situation bemühte. Dem entzog sich

die Beschwerdeführerin beharrlich, indem sie – mit Ausnahme von zwei selbst

verfassten Schreiben – ausschliesslich über ihren Ehemann mit der Beschwerdegegnerin

kommunizierte. Dies lässt nicht auf ein ungetrübtes Verhältnis zur Arbeitgeberin

schliessen und erscheint auch nicht gerechtfertigt. Von einem

"verwerflichen" Verhalten der Beschwerdegegnerin kann vor diesem

Hintergrund jedenfalls keine Rede sein.

4.4.3 Entscheidend

fällt schliesslich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin den Termin vom

15. Juni 2006 bei Dr. I ohne triftige Gründe absagte. Sie betont

zwar, sie sei selbstverständlich und "die ganze Zeit" bereit gewesen,

sich einer (weiteren) vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sie

hielt Dr. I als Psychiater dafür jedoch als nicht geeignet, sondern macht

geltend, es wäre eine – nicht näher umschriebene – multidisziplinäre

Abklärung notwendig gewesen. Sie habe sich letztlich dennoch, wie von der

Beamtenversicherungskasse gewünscht, der psychiatrischen Begutachtung

unterzogen, damit die Angelegenheit nicht gänzlich ausarte. Dem Bericht von Dr. I

ist allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsberater

zugezogen und lange gezögert habe, die für die psychiatrische Abklärung erneut

notwendige Vollmacht auszustellen, bis sie sie dennoch endlich unterschrieben

habe. Der Termin konnte dann auf Ende August 2006, erst mehrere Wochen nach der

fristlosen Entlassung, angesetzt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin zunächst weder am 15. Juni 2006 noch zu einem späteren

Zeitpunkt gewillt war, sich der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung

zu unterziehen. Weil sie Dr. I für nicht geeignet hielt, eine gutachterliche

Aussage bezüglich ihrer Rückenbeschwerden zu machen, und das Aufgebot zur Untersuchung

als rechtswidrig erachtete, unterzeichnete sie die für die Untersuchung notwendige

Vollmacht nicht. Alsdann sagte sie den auf den 15. Juni 2006 festgesetzten

Termin am 12. Juni eigenmächtig ab, ohne sich von sich aus um einen

anderen Termin zu bemühen. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die

Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt gerade nicht bereit war, sich einer

weiteren vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Insbesondere bringt

sie keine stichhaltigen Gründe vor, weswegen sie den Termin für die

vertrauensärztliche Untersuchung vom 15. Juni 2006 nicht hätte wahrnehmen

können: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind jedenfalls

keine Gründe ersichtlich, warum sie sich nicht um eine andere – für sie zumutbare –

Transportmöglichkeit hätte bemühen können.

4.4.4 Zusammenfassend

lag eine Situation vor, in der dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien

durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die Vertrauensgrundlage entzogen

wurde. Die fristlose Entlassung erscheint demnach in Anbetracht sämtlicher vorliegender

Dienst- und Treuepflichtverletzungen, welche die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses

unzumutbar machten, gerechtfertigt.

4.4.5 Schliesslich

bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin zur Frage der fristlosen Entlassung

Stellung nehmen konnte, auch wenn formell dazu keine Fristerstreckung erfolgte.

Die Akten wurden ihrer Vertreterin am 1. Juni 2006 zugestellt.

4.5 Nach § 26

Abs. 1 PG haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis

auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch

auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind. Die fristlose

Entlassung basiert auf dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ist ihr als

Verschulden anzurechnen. Ein Anspruch auf Abfindung besteht somit nicht (§ 26

Abs. 3, § 16 lit. d PG).

4.6 War die

fristlose Entlassung gerechtfertigt, besteht ferner kein Anspruch auf Entschädigung

aus ungerechtfertigter Kündigung. Ebenso wenig trifft es zu, dass der Beschwerdeführerin

gekündigt wurde, weil sie Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht

hätte. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, welche Ansprüche der

Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsverhältnis ausschliesslich durch die

fristlose Entlassung vereitelt werden sollten (dazu Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 336 N. 7).

4.7 Die

Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zwar hätte die

Vorinstanz auf die Frage der Abfindung nicht mit Nichteintreten reagieren

dürfen (vorn 1.3). Im Resultat wurde aber der Beschwerdeführerin zu Recht keine

Abfindung zugesprochen. Es erübrigt sich deshalb, die Angelegenheit insofern an

die Vorinstanz zu überweisen. Entsprechend ist vom vollständigen Unterliegen

der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ihr keine Parteientschädigung

zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Indessen steht auch der Beschwerdegegnerin

keine Parteientschädigung zu: Weder behauptet sie noch geht aus den Akten

hervor, dass ihr das vorliegende Verfahren einen besonderen Aufwand verursacht

hätte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 27).

Beim angegebenen Streitwert (vorn 1.2) ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht zulässig (Art. 85

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

6. Mitteilung an…