PB.2007.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00017
22. August 2007Deutsch15 min
(URT.2007.10129)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2007.00017
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Altersentlastung bei Teilzeitbeschäftigung
Rückwirkende Gewährung einer Altersentlastung für Teilzeitlehrkraft
Zuständigkeit einer Kammer (E. 1.1) des Verwaltungsgerichts wegen Fehlens von Ausschlussgründen im Sinne von § 74 Abs. 2 VRG (E. 1.3).
In einer früheren Fassung der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung war eine Altersentlastung (Pensenreduktion) nur für vollbeschäftigte Lehrpersonen ab dem 57. Altersjahr vorgesehen. Später wurde die entsprechende Bestimmung der Verordnung - weil sie gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verstiess - revidiert, die nun auch für Teilzeitlehrkräfte eine (anteilsmässige) Altersentlastung vorsieht (E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdeführerin (eine ehemalige Teilzeitlehrkraft) macht nun einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung bzw. Nachzahlung der Altersentlastung geltend. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Von Verfassung wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren überhaupt gestellt worden ist (E. 2.4). Demnach verstösst es nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn die Altersentlastung rückwirkend nur derjenigen Lehrkraft gewährt wurde, die - anders als die Beschwerdeführerin - bereits zur Zeit, als der Anspruch entstehen konnte (mit Erreichen des 57. Altersjahrs), ein Begehren gestellt hatte. Die Tatsache, dass sie das Prozessrisiko auf sich genommen hatte, stellt einen sachlich zureichenden Grund für die Ungleichbehandlung dar (E. 3.1, 3.2). Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf rückwirkende Altersentlastung bzw. nachträgliche finanzielle Abgeltung dafür.
Abweisung.
Stichworte:
ALTERSENTLASTUNG
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
LEHRER/-IN
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKWIRKUNG
SACHLICHER GRUND
TEILZEITANSTELLUNG
VERJÄHRUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 6 Abs. 1 EMRK
§ 15 Abs. 1 MBVVO
§ 74 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2007.00017
Entscheid
der 4. Kammer
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Bildungsdirektion
des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Altersentlastung
bei Teilzeitbeschäftigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1944, war seit November 1971 an der Berufsschule G für das Fach B als
Hauptlehrerin mit einem Beschäftigungsgrad von 64 % (16 Lektionen pro
Woche) angestellt. Mit Verfügung vom 8. September 2000 wurde sie per
1. September 2000 aufgrund des inzwischen in Kraft getretenen
Personalgesetzes vom 27. September 1998 in die Anstellung als Berufsschullehrperson
mbA gemäss § 15 Abs. 1 f. und § 3 Abs. 1 lit. c der Mittel-
und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (LS 413.111) überführt.
Das unbefristet zugesicherte Grundpensum wurde auf wiederum 64 % (16 Lektionen)
festgelegt. Die Überführung geschah unter dem Vorbehalt einer nachträglichen
Reduktion der (zugesicherten) 16 auf 14 Pflichtlektionen, sofern
rückläufige Schülerinnenzahlen eine entsprechende Anpassung erforderlich
machten. Im damaligen Zeitpunkt erhielt A 16 Lektionen ausbezahlt,
erteilte aber bloss 14 Lektionen Unterricht; zwei Lektionen wurden ihr zu
Lasten ihres Saldos aus Dienstaltersgeschenk und Weiterbildungen angerechnet.
Weiter wurde festgehalten, dass die Entlastungsstunden saldiert bzw. von den
16 Lektionen abgezogen würden, sollte A als teilzeitlich beschäftigte
Lehrperson in den Genuss einer Altersentlastung kommen.
Da A seit dem Herbstsemester 2000 nie mehr als 14 Lektionen
pro Woche unterrichtet hatte und ihr Stundensaldo aufgebraucht war, wurde ihr
Arbeitspensum mit Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom
25. August 2003 nach einer Änderung der Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung im Sinne einer Altersentlastung, die nunmehr
auch bei Teilzeitpensen möglich war, auf 15 Wochenlektionen (von 23)
reduziert (Beschäftigungsgrad neu 65,22 %). Mit Verfügung der Bildungsdirektion
vom 8. Juli 2004 wurde A per 28. Februar 2005 aufgrund rückläufiger
Schülerinnenzahlen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten
teilpensioniert und ihr zugesichertes Pensum ab 1. März 2005 auf 56,52 %
(13 Wochenlektionen von 23) festgelegt. Auf ihre Kündigung hin wurde A per
31. August 2005 in den Ruhestand versetzt und ihr der Lohn bis dahin
ausgerichtet. Zudem erhielt sie eine Abfindung.
B. Am
14. September 2004 hatte A beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt des
Kantons Zürich verlangt, es sei ihr für die Zeit vom Herbstsemester 2001 bis
und mit Frühlingssemester 2003 nachträglich eine Altersentlastung
gutzuschreiben und ihr zur Tilgung ihres negativen Stundensaldos anzurechnen.
Sie berief sich darauf, dass sie seit Vollendung des 57. Altersjahres Anspruch
auf anteilsmässige Anrechnung der Altersentlastung gehabt hätte, was ihr jedoch
aufgrund des damaligen Haushaltsanierungsprogramms nicht gewährt worden sei.
Der Regierungsrat habe inzwischen jedoch den Anspruch einer Altersentlastung
auch für Lehrkräfte mit Teilpensum anerkannt. Mit Verfügung vom 30. Januar
2006 verweigerte die Bildungsdirektion die Gewährung einer rückwirkenden
Altersentlastung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 20. Februar 2006 Rekurs beim
Regierungsrat. Sie verlangte in Gutheissung ihres Rekurses die Gewährung eines
Anspruchs auf anteilsmässige Altersentlastung und somit die Ausrichtung einer
Nachzahlung von Fr. 18'709.- (brutto). Mit Beschluss vom 11. April
2007.
wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 14./15. Mai 2007 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und stellte dieselben Anträge wie im Rekursverfahren. Die
Bildungsdirektion stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde; die
Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates ebenfalls Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid des
Regierungsrats vom 11. April 2007 ist ein Rekursentscheid im Sinne von § 74
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), zu
dessen Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig ist, sofern nicht ein Ausschlussgrund
nach § 74 Abs. 2 VRG vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist die
Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die
Begründung von Dienstverhältnissen und die Einreihung und Beförderung in
Besoldungsklassen und -stufen. Da der Regierungsrat
als Vorinstanz gewaltet hat, ist die Sache – ungeachtet des Streitwerts –
in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 3 VRG).
1.2
§ 74 Abs. 2
VRG wäre dann unbeachtlich, wenn eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3
Satz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gerügt würde, wonach
Mann und Frau Anspruch auf gleichwertigen Lohn für gleichwertige Arbeit haben,
denn dann gelangte das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG) zur
Anwendung. Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen nicht auf eine
geschlechtsbezogene Diskriminierung, sondern ausdrücklich auf das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Entsprechend kommt das
Gleichstellungsgesetz nicht zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG).
Geht es wie vorliegend um die Rüge einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1
BV, bleibt § 74 Abs. 2 VRG dagegen anwendbar (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 74 N. 11 f.; Andreas Keiser,
Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Bea Rotach Tomschin, Die
Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,
451).
1.3
Vorliegend
geht es weder um die (erstmalige) Begründung eines Dienstverhältnisses noch um
eine Beförderung der Beschwerdeführerin, worunter ausschliesslich die gehaltsmässige
Besserstellung aufgrund besonderer Leistungen verstanden wird (Kölz/Bosshart/
Röhl, § 74 N. 11). Demnach stellt sich die Frage, ob die rückwirkend
verlangte Gewährung einer Altersentlastung als "Einreihung" in
Besoldungsklassen und -stufen verstanden werden kann. Diese Frage ist zu
verneinen: Zwar geht es bei der Altersentlastung – wenigstens im vorliegenden
Fall – ebenfalls um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Allerdings betrifft
sie nicht vorrangig die Höhe der Besoldung, sondern die für eine bereits festgelegte
Besoldung zu leistende Arbeitszeit. Demnach liegt kein Ausschlussgrund im Sinne
von § 74 Abs. 2 VRG vor, weshalb das Verwaltungsgericht zur
Erledigung der Beschwerde zuständig ist.
1.4
Daran
würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn man davon ausginge, bei der Streitigkeit
um die zu gewährende Altersentlastung handle es sich um eine Einreihungsstreitigkeit
im Sinne von § 74 Abs. 2 VRG. Dessen Anwendung ist jedenfalls dann
ausgeschlossen, wenn Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung
zivilrechtlicher Angelegenheiten verleiht. Streitigkeiten aus dem öffentlichen
Dienstverhältnis sind immer dann zivilrechtlicher Natur, wenn die betroffenen
Bediensteten keine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahrnehmen bzw. nicht an
der öffentlichen Gewalt teilhaben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt das auch für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (BGE 129 I 207 E.
4.
).
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man sich auf die
neuste Praxis des Euro-päischen Gerichtshofs stützt: Danach lässt sich der
Schutz durch Art. 6 Abs. 1 EMRK öffentlich-rechtlich Bediensteten –
und zwar wohl bloss jenen, die ihn bislang nicht genossen – nur noch unter
zwei Voraussetzungen verweigern: Erstens hat das nationale Recht für die
entsprechende Kategorie von Arbeitnehmenden bzw. bestimmte Stelleninhaberinnen
und -inhaber den Zugang zu einem Gericht ausdrücklich auszuschliessen; zweitens
muss der Ausschluss objektiv im staatlichen Interesse liegen und gerechtfertigt
sein (EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen et al., 63235/00, § 62;
seither bestätigt: vgl. statt vieler EGMR, 21. Juni 2007, Redka, 17788/02,
§ 25 [Steuerinspektor], oder 21. Juni 2007, Pridatchenko et al.,
2191/03, 3104/03, 16094/03, 24486/03, § 45 ff. [Militärpersonal] –
alles unter www.echr.coe.int). Das trifft auf Lehrkräfte nicht zu.
2.
2.1
Hintergrund
der vorliegenden Auseinandersetzung ist folgender: Die Beschwerdeführerin wurde
1944.
geboren. Sie vollendete ihr 57. Altersjahr im Juni 2001. Zu diesem Zeitpunkt
galt noch die ursprüngliche Fassung von § 15 Abs. 1 der Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO; OS 55, S. 327 ff.,
329). Danach verringerte sich die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten
Lehrpersonen ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf
Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und das 61. Altersjahr
zurücklegten. Eine entsprechende Regelung für Lehrpersonen, die ein Teilpensum
versahen, war nicht vorgesehen.
2.2
Dies
änderte sich erst mit Inkrafttreten der heutigen Fassung von § 15 MBVVO
(LS 413.112) auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003),
basierend auf einem Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2003 (OS 58,
19; vgl. ferner § 14 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 31. März
1900). Danach steht vollbeschäftigten Lehrpersonen auf Beginn des Schuljahres, in
dem sie das 57. Altersjahr vollenden, ein Anspruch auf Reduktion der
Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung zu. Bei
einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilsmässig. Eine weitere Reduktion
mit Vollendung des 61. Altersjahrs ist nicht mehr vorgesehen. Hingegen
wird Lehrpersonen, denen gestützt auf früheres Recht mit Erreichen des 61.
Lebensjahres eine zusätzliche Altersentlastung gewährt worden war, diese
Pensumsreduktion weiterhin gewährt. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr
eine anteilsmässige Altersentlastung rückwirkend ab dem Herbstsemester 2001 bis
und mit Frühlingssemester 2003 zu gewähren.
2.3
Nach Art. 8
Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Bundesgericht hat
in ständiger Rechtsprechung nach der Formel geurteilt, dass nach Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Verschiedenheit ungleich zu behandeln sei. Die Ungleich- bzw. Gleichbehandlung
muss sich dabei auf wesentliche, relevante Tatsachen beziehen. Das
Rechtsgleichheitsgebot erlaubt aber Ungleichbehandlungen, wenn diese mit
ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können. In dieser Hinsicht
birgt Art. 8 Abs. 1 BV eine Garantie der Differenzierung, die auf
sachlich begründete Unterscheidungen abstellt. Für den Gehalt der
Gleichbehandlung ist es daher entscheidend, die relevanten, sachlich
wesentlichen Unterscheidungskriterien überhaupt zu erkennen.
Die rechtsanwendenden Behörden sind gehalten, gleiche
Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei
denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Falls
nur in einem oder in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wird, besteht
kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine generell-abstrakte Regelung eines Sachverhalts
enthält notwendigerweise Schematisierungen. Damit werden vom Gesetzgeber
Ungerechtigkeiten für untypische Sachverhalte in Kauf genommen. Besteht aber
eine ständige gesetzeswidrige Praxis der Behörde und ist keine Bereitschaft der
Behörde zu erkennen, davon abzuweichen, so haben die Betroffenen einen Anspruch
darauf, genau so behandelt zu werden (Rainer Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc.
2002, Art. 8 N. 22, 24, 43 und 46 mit Hinweisen).
2.4
Im
Unterschied zum Gleichstellungsgesetz ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot
von Art. 8 Abs. 1 BV kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende
Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Von Verfassung wegen kann lediglich
verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und in
angemessener Frist behoben wird. Was die Angemessenheit der Frist anbelangt, so
darf in vertretbarer Weise berücksichtigt werden, wann sich ein Betroffener
erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat. Es ist nicht
unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt
zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren
überhaupt gestellt worden ist. Auch bei Lohnforderungen, die an sich
rückwirkend erfüllt werden könnten, erscheint es weder stossend noch
willkürlich, die unter dem Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche
Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs
zu gewähren (BGE 131 I 105 E. 3.7). Im erwähnten Fall erschien es dem
Bundesgericht nicht unvernünftig und mit dem Gerechtigkeitsgebot durchaus
vereinbar, dass jene Lehrkräfte, die das Risiko eines Prozesses auf sich
genommen hatten, früher in den Genuss des verlangten Lohnausgleichs kamen als
die übrigen, welche ihre Ansprüche erst nach Kenntnis des entsprechenden
Rechtsmittelentscheides angemeldet hatten.
3.
3.1
Die
Vorinstanz berief sich in ihrem Entscheid gerade auf die dargestellte bundesgerichtliche
Praxis. In einem Entscheid vom 6. Januar 2004 hatte sie zwar einer anderen
Lehrkraft, die ihr Gesuch um Altersentlastung noch vor Vollendung des 57.
Altersjahres gestellt hatte, Leistungen ab dem 1. März 2001 bis zum
Altersrücktritt im August 2003 zugesprochen. Allerdings hatte jene Lehrkraft
trotz des damals geltenden § 15 Abs. 1 MBVVO, wonach sich die
Pflichtlektionenzahl einzig für vollbeschäftigte Lehrpersonen altershalber
reduzierte, das Prozessrisiko auf sich genommen, um ihren Anspruch, unter Berufung
auf eine Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, durchzusetzen.
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erst im Alter von 60
Jahren geltend, als es nur noch um eine rückwirkende finanzielle Entschädigung
gehen konnte und ihr längst eine Pensenreduktion gewährt worden war, nämlich
per Herbstsemester 2003 (vorn I.A).
3.2
Die
Beschwerdeführerin gesteht zu, ihren Anspruch infolge der Kenntnis des Regierungsratsentscheides
vom 6. Januar 2004 erhoben zu haben. Sie ist allerdings der Meinung, aus
diesem "Grundsatzentscheid" lasse sich generell ein Anspruch auf
Entschädigung ableiten, da die früher bestehende Regelung das Gleichheitsgebot
verletzt habe. Das trifft nicht zu. Wie dargelegt, kann von Verfassung wegen
lediglich verlangt werden, dass eine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1
BV auf geeignete Weise und dann behoben wird, wenn sich ein Betroffener
erstmals gegen eine Ungleichbehandlung gewehrt hat (vorn 2.4). Die
Beschwerdeführerin stellte ihr Begehren erst am 14. September 2004 (vorn
I.A). Hier kam der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mindestens insofern
zuvor, als sie – wie im Sachverhalt dargelegt – schon nach Inkraftsetzung
des revidierten § 15 MBVVO (ab Herbstsemester 2003) in den Genuss einer
Pensenreduktion bzw. Altersentlastung gelangte (vorn I.A). Das wird von ihr
weder beanstandet noch bestritten.
Im Übrigen war die Frage einer möglichen Altersentlastung
bereits Thema bei der Überführung der Beschwerdeführerin in das neue Personalrecht
im August 2000 (vorn I.A) sowie anlässlich eines Gesprächs vom 23. November
2000.
über die Aufteilung der Schulstunden in ihrem Fach. Der Beschwerdeführerin
musste demnach die Problematik um eine allfällige Altersentlastung entgegen
ihrer Ansicht längst bekannt sein, ohne dass sie indessen – wie eine andere
Lehrperson – deswegen bei Vollendung des 57. Altersjahres aktiv geworden wäre.
Darin liegt in der Sache der Hauptunterschied zum Entscheid der Vorinstanz vom
6.
Januar 2004 und ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche
Behandlung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; nichts anderes
ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten
Bundesgerichtsentscheid (BGE 125 I 161 E. 3a). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin geht es im Zusammenhang mit dem sachlichen Grund, der eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, gerade darum, wann der Anspruch geltend
gemacht wurde (zur angemessenen Frist vorn 2.4). Dass die im erwähnten
Bundesgerichtsentscheid zu beurteilenden Ansprüche mit denjenigen der
Beschwerdeführerin nicht identisch sind, steht dem nicht entgegen. Sie sind
aber mindestens vergleichbar, wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht.
3.3
Soweit
sich die Beschwerdeführerin auf die Verjährungsfrist von fünf Jahren beruft,
die noch nicht abgelaufen sei, geht ihr Vorbringen an der Sache vorbei. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Verjährungsfrage nur stellt, wenn es
überhaupt einen Anspruch gibt. Vorliegend fehlt es aber an einem solchen, weil
die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt kein entsprechendes Begehren
gestellt hat (vgl. vorn 2.4). Mit anderen Worten kann die Wirkung der Korrektur
einer Ungleichbehandlung nicht auf einen Zeitpunkt vor dem gestellten Begehren
vorverschoben werden, worauf der Einwand der Beschwerdeführerin letztlich
abzielt.
3.4
Im Übrigen
ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche zu
Recht zu einem abweisenden Entscheid kam (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da
indessen ein Streitwert von Fr. 20'000.- nicht erreicht wird und
vorliegend nicht von einer mutwilligen Prozessführung der Beschwerdeführerin auszugehen
ist, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 80b VRG).
4.2
Vorliegend
beträgt der Streitwert auf dem Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
mehr als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht nicht ausgeschlossen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
5.
Mitteilung an…