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Entscheid

PB.2007.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00023

5. Dezember 2007Deutsch24 min

(URT.2007.10350)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1960, war seit 1. September 2004 als

Psychologe in der psychiatrischen Anstalt X tätig, ab 1. November

2005 mit einem Pensum von 80 %. Im Dezember 2004 wurde erstmals eine

Mitarbeiterbeurteilung (MAB) durchgeführt. Am 4. Oktober 2005 erfolgte die

nächste ordentliche MAB, wobei A die Gesamtbewertung "gut bis

genügend" erhielt. Die Arbeitsausführung wurde dabei lediglich mit der

Note C ( = entspricht knapp den Anforderungen) und das Verhalten mit der Note D

( = klar unter den Anforderungen) bewertet. Ihm wurde Frist bis Ende Dezember

2005 angesetzt, um die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten zu ver­bessern. In einer

MAB vom 10. Januar 2006 erreichte A insgesamt die Bewertung "gut bis

genügend"; es wurde ein deutliches Bemühen um Verbesserungen in den

entscheidenden Punkten festgestellt, und er erhielt in allen Bereichen die Note

B

( = entspricht vollumfänglich den Anforderungen). Am 6. Juni 2006 forderte der

Vor­gesetzte von A diesen auf, bis Ende Juni 2006 seine Weiterbildung

vollständig schriftlich zu dokumentieren bzw. einen Zeitplan für den Abschluss

der Weiterbildung vorzulegen. Am 11. Juli 2006 wurde A eine neue

Bewährungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Am 21. August 2006 löste die

psychiatrische Anstalt X das Arbeitsverhältnis mit A per Ende November 2006 auf.

Erwägungen

II.

A liess gegen die Kündigungsverfügung rekurrieren. Die

Gesundheits­direktion wies das Rechts­mittel mit Entscheid vom 27. Juni

2007.

ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2007 liess A vor

Verwaltungsgericht folgende Rechtsbegehren stellen:

" 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Juni 2007 sei

aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei infolge formell und materiell

ungerecht­fertigter Kündigung eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender

Höhe, jedoch 5 Monatslöhne (brutto) im Gesamtbetrag von

CHF 31'308.– nicht unterschreitend, zu entrichten.

3.

Es

sei die Gesundheitsdirektion anzuweisen, zu Gunsten des Beschwerdeführers die

Ausrichtung einer Abfindung in behördlich zu bestimmender Höhe, jedoch 4

Monatslöhne (netto) im Gesamtbetrag von

CHF 22'675.40 nicht unterschreitend, anzuordnen.

4.

Der

Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine seinen

Aufwendungen entsprechende Parteientschädigung zu entrichten.

5.

Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen."

Sowohl die psychiatrische Anstalt X als auch die

Gesundheitsdirektion beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der

Gesundheitsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74

Abs. 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Auf

die Beschwerde ist einzutreten, da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen als

erfüllt erscheinen.

1.2

Der Beschwerdeführer hält im Beschwerdeverfahren am Antrag auf Abfindung

fest, obgleich die Vorinstanz darauf nicht eingetreten war mit dem Hinweis,

dass dafür gemäss § 17 Abs. 1 lit. c der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVPG) erstinstanzlich die vorgesetzte Direktion (hier

Gesundheitsdirektion) zuständig sei. Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung

lässt der Beschwerdeführer festhalten (nach Ausführungen betreffend den

Abfindungsanspruch und die Abfindungshöhe), es stehe nicht in der Kompetenz des

Verwaltungsgerichts, direkt über die Abfindung zu entscheiden; das Verwaltungsgericht

werde daher "ersucht, die Gesundheitsdirektion an­zuweisen, zu Gunsten des

Beschwerdeführers die Ausrichtung einer Abfindung in behördlich zu bestimmender

Höhe, jedoch 4 Monatslöhne (netto) im Gesamtbetrag von CHF 22'675.40 nicht

unterschreitend, anzuordnen".

Die dafür nicht zuständige erste Instanz (§ 17

lit. c VVPG) hat in der Austritts­verfügung vom 21. August 2006 eine

Abfindung ausgeschlossen. Die Rekursinstanz hätte deshalb vorliegend auf den

Antrag auf Abfindung nicht mit Nichteintreten reagieren dürfen unter Hinweis

darauf, sie wäre erstinstanzlich zwar zuständig, nicht aber zweitinstanzlich

als Rekursinstanz (vgl. VGr, 19. September 2007, PB.2007.00016,

E. 1.3, www.vgrzh.ch).

Es wird noch zu prüfen sein, ob die Kündigung sachlich

gerechtfertigt erscheint oder nicht. Da ein Abfindungsanspruch aber selbst bei

einer sachlich gerechtfertigten Kündigung nicht ausgeschlossen ist (soweit den

Angestellten an der Kündigung kein "Verschulden" im Sinn von

§ 26 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG]

trifft), ist die Angelegenheit in Bezug auf den Abfindungsanspruch an die

Gesundheits­direktion zurück­zuwei-sen.

Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen.

1.3

Insbesondere aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen und eine Abfindung von vier Monatslöhnen

beantragt. Damit beträgt der Streitwert Fr. 61'050.50. Folglich hat die Kammer

über die Angelegenheit zu entscheiden (§ 38 VRG).

2.

2.1

Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung auf Grund mangelnder Leistung

oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt sie gemäss § 19

Abs. 1 PG dem oder der Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von

längstens sechs Monaten ein. Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise

abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann.

Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung

oder ein gleichwertiges Verfahren belegt werden (§ 19 Abs. 2 PG).

Gemäss § 18 Abs. 1 VVPG beträgt die Bewährungsfrist ab dem zweiten

Dienstjahr in der Regel drei bis sechs Monate. Fällt die Mitarbeiterbeurteilung

innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Bewährungsfrist erneut ungenügend aus,

kann nach Klärung des Sachverhalts ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist

gekündigt werden (§ 18 Abs. 4 VVPG).

Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im Sommer 2006 die

Bewährungsfrist auf 30 Tage verkürzen durfte. Dies ist – vorerst unter

Ausserachtlassen allfälliger materieller Kündigungsgründe – zu bejahen, wenn im

Jahr zuvor bereits eine angemessene Be­währungsfrist ansetzt worden ist

(§ 18 Abs. 2 VVPG).

2.2

In der MAB vom 4. Oktober 2005 wurde das Einhalten von Weisungen mit

der Note D bewertet. Auch beim Kriterium "Verhalten gegenüber dem

Vorgesetzten, Kritikfähigkeit" erhielt der Beschwerdeführer lediglich die

Note D. Der gesamte Teilbereich "Verhalten" fiel ungenügend aus. Dem

Beschwerdeführer wurden folgende Ziele gesetzt: 1. Verbesserung der als

ungenügend bewerteten Punkte in der Mitarbeiterbeurteilung (eine mindestens mit

C bewertete Beurteilung) bis Ende Dezember 2005; 2. eigene

psychotherapeutisch-forensische Weiterbildung angehen mit dem Termin "laufend".

Bei der MAB vom 10. Januar 2006 erhielt der

Beschwerdeführer sowohl für das "Einhalten von Weisungen" als auch

das "Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten, Kritikfähigkeit" die Note

B. Zum ersten Punkt wurde erwähnt: "meldet seit dem letzten Mitarbeiter­gespräch

verspätetes Eintreffen am Arbeitsplatz und Abwesenheiten korrekt"; zum

zweiten Punkt: "bemüht sich deutlich um einen adäquaten, guten

Kontakt".

2.3

Sinn und Zweck der Bewährungsfrist ist es zu eruieren, ob sich die Kündigungsgründe

weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird dem oder der Angestellten

Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in

Aussicht stehende Kündigung abzuwenden. Das Verhalten innerhalb der Bewährungsfrist

dient der Objektivierung des Kündigungsgrunds unbefriedigenden Verhaltens. Die

Notwendigkeit, in diesen Fällen eine Bewährungsfrist anzusetzen, ist

insbesondere Ausdruck des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

(VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00021, E. 2.4.3 f.,

www.vgrzh.ch; vgl. Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom

27.

September 1998, in Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht

des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 67).

Betreffend die Form der Ansetzung einer Bewährungsfrist ist

lediglich Schriftlichkeit erforderlich (§ 18 Abs. 1 VVPG). Dem

Beschwerdeführer wurde in der MAB vom 4. Okto­0ber 2005 schriftlich die

Vorgabe gesetzt, bis Ende Dezember 2005 die un­genügenden Punkte der MAB zu

verbessern. Zudem findet sich der Hinweis, Ende Dezember 2005 werde eine

weitere MAB erstellt. Schliesslich äusserte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers

anlässlich der Eröffnung der MAB, er finde, bei Konflikten sei es kaum möglich,

adäquat zu kommunizieren; eine Zusammenarbeit sei für ihn unter solchen Umständen

nicht möglich. Damit erscheint – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –

die Ansetzung der Bewährungsfrist vom 4. Oktober 2005 als in formeller

Hinsicht korrekt, auch wenn in der MAB der Ausdruck "Bewährungsfrist"

nicht verwendet wurde. Auch die minimal vorgeschriebene Dauer der Be­währungsfrist

wurde eingehalten: Die zweite MAB fand mehr als drei Monate später, am

10.

Januar 2006, statt.

Somit wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2005 eine

angemessene Bewährungsfrist im Sinn von § 19 Abs. 1 PG angesetzt.

2.4

Die MAB vom 11. Juli 2006 fiel im Teilbereich "Verhalten"

erneut ungenügend aus. Die folgenden drei Punkte wurden lediglich mit der Note

D bewertet: "Lernfähigkeit, Bereitschaft zur Fortbildung",

"Kritikfähigkeit" und "Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten,

Kritikfähigkeit".

2.5

Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde somit innerhalb weniger als eines

Jahres zum zweiten Mal in einer MAB als ungenügend bewertet. Gestützt auf

§ 18 Abs. 4 VVPG war es zulässig, auf eine erneute Bewährungsfrist zu

verzichten bzw. – in maiore minus – diese zu verkürzen. Die Ansetzung einer

Bewährungsfrist von 30 Tagen in der MAB vom 11. Juli 2006 erweist sich

daher in formeller Hinsicht als rechtmässig.

3.

3.1

Die Kündigung durch den Staat darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen

des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus

(§ 18 Abs. 2 PG). Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht

unter anderem namentlich dann, wenn eine mangelhafte Leistung oder ein unbefriedigendes

Verhalten vorliegt (§ 16 Abs. 1 lit. a VVPG).

Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden

Kündigungsgrundes geht der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 22. Mai 2001,

2A.71/2001, E. 2c, www.bger.ch; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel,

Zürich 1998, S. 299). Die Gründe, die zur Kündigung Anlass gegeben haben,

müssen von einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass

sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen;

es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden

Angestellten dem öffentlichen Interesse widerspricht (VGr, 1. Dezember

2004, PB.2004.00007, E. 4.1, www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 117

E. 2a/aa und 1999 Nr. 163). Den Verwaltungsbehörden verbleibt beim

Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum

(vgl. VGr, 12. August 2005, PB.2005.00018, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

Vorbehalten bleiben jedoch stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen

Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie der

Grundsatz von Treu und Glauben (VGr, 12. August 2005, PB.2005.00018,

E. 4.2 – 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 4a, mit Hinweisen

[beides unter www.vgrzh.ch]).

3.2

Die Austrittsverfügung vom 21. August 2006 begründet die Kündigung mit

dem mangelhaften Verhalten des Beschwerdeführers, erwähnt aber auch einen

Vertrauensverlust in Bezug auf die gemäss MAB ungenügenden Punkte.

Das Verhalten von Arbeitnehmenden

lässt sich anders als die Qualität der Arbeitsleistung nicht klar

objektivieren. Stets spielen subjektive Einschätzungen der beurteilenden Person

eine nicht unwesentliche Rolle. Dementsprechend erhöht sich in solchen Fällen

die Begründungslast. Nur wenn sich aufgrund der angeführten Kündigungsgründe

genügend erhärtet, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers den Betriebsablauf

stört oder das Ver­trauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten

dadurch erschüttert ist, kann das Vorliegen eines sachlich genügenden Kündigungsgrundes

bejaht werden (VGr, 23. August 2006, PB.2005.00066, E. 4.2, www.vgrzh.ch,

mit Hinweis). Insoweit kann fehlendes Vertrauen nach neuerer Rechtsprechung

einen ungeschriebenen Kündigungs­tatbestand darstellen. Der Vertrauensverlust

muss allerdings durch Verhaltensweisen der entlassenen Person begründet sein,

die ihn für Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen, weshalb er zu

untersuchen und zu gewichten ist. Zudem dürfen nicht unter Hinweis auf

fehlendes Vertrauen Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden (VGr, 21. Dezember

2005, PB.2005.00034, E. 5.2.2, www.vgrzh.ch).

4.

Im Vordergrund steht hier der Vorwurf des Beschwerdegegners,

der Beschwerdeführer habe seinen Vorgesetzten nicht korrekt über seinen

Ausbildungsstand informiert.

4.1

4.1.1

In seinem Bewerbungsbrief vom

11.

März 2004 schrieb der Beschwerdeführer unter anderem: "Die

Psychotherapieausbildung an der Abteilung für Klinische Psychologie an der Universität

Zürich habe ich Ende 2003 abgeschlossen, wobei mir noch einige Stunden Selbsterfahrung

fehlen". In seinem Lebenslauf erwähnte er unter "Aus­bildung": "2000–03

Postgraduale Weiterbildung Psychoanalytische Kurztherapie".

4.1.2

Am 6. Juni 2006 führte der Vorgesetzte

mit dem Beschwerdeführer ein Mitarbeitergespräch und orientierte hernach den

Chefarzt der Anstalt wie folgt: Er habe zufällig vor drei Wochen erfahren, dass

die Therapieausbildung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. Im

Gespräch des Vortags habe ihn der Beschwerdeführer informiert, dass ihm

lediglich noch 50 Stunden Supervision im Einzelsetting fehlen würden; die rest­lichen

Anforderungen erfülle er bereits heute. Seit dem Jahr 2003 sei es ihm aus

familiären und finanziellen Gründen nicht möglich, mit der Weiterbildung

fortzufahren. Der Vor­gesetzte fügte an, im "Sinne der Qualitätssicherung

in unserer Anstalt und aufgrund der Angaben im Bewerbungsschreiben" habe

er den Beschwerdeführer trotzdem gebeten, den Abschluss seiner

Therapieausbildung voranzutreiben und ihn über seinen Ausbildungsstand auf dem

Laufenden zu halten.

Der Beschwerdeführer nahm dazu am 8. Juni 2006 Stellung

und erklärte, er verfüge über ein abgeschlossenes Universitätsstudium in

Psychologie, Psychopathologie und Staatsrecht, zudem über vier Jahre

wissenschaftliche Tätigkeit im forensischen Bereich und mittlerweile über sechs

Jahre "Training on the Job" in der forensischen Therapie. Er habe den

theoretischen Teil der Psychotherapieausbildung abgeschlossen; was ihm fehle,

seien "eben noch diese 50 Einzelsupervisionsstunden". Mit E-Mail vom

9.

Juni 2006 antwortete der Vorgesetzte unter anderem, die Arbeitsqualität

sei nicht Inhalt der Kritik; es gehe ihm lediglich darum, dass der

Beschwerdeführer "mit der Wahrheit etwas leichtfertig" umgegangen

sei. Abschliessend ersuchte der Vorgesetzte den Beschwerde­führer, ihm bis Ende

Juni den Stand der Therapieausbildung (inkl. Supervision und Selbst­erfahrung)

schriftlich zu belegen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 erklärte der

Beschwerdeführer, die Wortwahl in seinem Bewerbungsschreiben sei "zu­gegebenermassen

etwas unglücklich, aber die beiliegenden Unterlagen lassen keine Zweifel

offen" und er habe nie verhehlt, sondern "eben noch offen

klargestellt, dass sich ein Ende [der] Ausbildung aus familiären Gründen hinziehen"

werde. Der Vorwurf eines leichtfertigen Umgangs mit der Wahrheit sei eine Unterstellung,

die er nicht tolerieren könne, das gehe "in Richtung Verleumdung".

Das störe das Vertrauensverhältnis und könne auch der Anstalt schaden. Er

verlange, dass "diese Angriffe sofort" aufhörten. Auf Frage des

Vorgesetzten nach den im Schreiben erwähnten Beilagen erklärte der

Beschwerdeführer am 3. Juli 2006, es seien die Beilagen zum Bewerbungsschreiben

gemeint gewesen.

4.1.3

Am 4. Juli 2006 verlangte der Vorgesetzte

vom Beschwerdeführer bis am Abend des 5. Juli 2006 einen schriftlichen

Nachweis über den aktuellen Stand der Therapieausbildung (inkl. Selbsterfahrung

und Supervision) und die Beantwortung der Frage, bis wann er beabsichtige,

seine Therapieausbildung abzuschliessen. Mit E-Mail vom 5. Juli 2006 erwiderte

der Beschwerdeführer, sie hätten sich im offiziellen Mitarbeitergespräch vom

6.

Juni darauf geeinigt, dass er den Vorgesetzten über die

Therapieausbildung auf dem Laufenden halte. Diese Einigung sei für ihn

verbindlich. Seither stelle der Vor­gesetzte weitere Forderungen, die ihm nicht

verständlich seien, weshalb er keinen Anlass sehe, auf diese Forderungen

einzugehen. Der Stand der Therapieausbildung sei ihm (dem Vorgesetzten) bekannt

und es habe sich daran nichts Wesentliches geändert.

4.1.4

Am 11. Juli 2006 wurde dem

Beschwerdeführer – nach dessen Aussagen ohne vor­herige Ankündigung – eine

ungenügende MAB eröffnet. Unter anderem erzielte er beim Kriterium

"Lernfähigkeit, Bereitschaft zur Fortbildung" nur die Note D,

mit folgender Bemerkung: "zurzeit stagnierend (Bereitschaft kann sich in

einer Weiterbildungsplanung zeigen)". Dem Beschwerdeführer wurde eine

Frist von 30 Tagen an­gesetzt, um sein Verhalten zu ändern. Er wurde

angehalten, alle in der MAB mit der Note D qualifizierten Punkte auf

mindestens die Note C zu verbessern und in derselben Zeit der Forderung

betreffend die schriftliche Dokumentation seines Ausbildungsstandes

nachzukommen sowie die Frage zu beantworten, wann er den Abschluss der Ausbildung

plane.

4.1.5

Der Beschwerdeführer bezog am 21. Juli

2006.

Stellung zum Gespräch vom 11. Juli 2006. Er stellte fest, er weigere

sich in keiner Weise "kategorisch", einen schriftlichen Nachweis über

den aktuellen Stand der Therapieausbildung zu erbringen. Im Gegenteil habe er

während des Gesprächs zugesagt, die betreffenden Belege dem Chefarzt der Anstalt

zu unterbreiten. Die Frage nach der Absicht, die Therapieausbildung abzuschliessen,

habe er ebenfalls positiv beantwortet. Er könne nur wiederholen, dass er die

Ausbildung abschliessen werde, wenn familiäre und finanzielle Gründe dies

wieder zulassen würden. Zudem erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, es

könne keine Rede sein von "massiver Gegenwehr und Anschuldigungen",

wenn er Vorwürfe in Abrede stelle, die sachlich nicht zutreffen würden; den

"leichtfertigen Umgang mit der Wahrheit" halte er für unberechtigt

und rufschädigend, denn aus seinem Bewerbungsschreiben vom 11. März 2004

gehe klar hervor, dass ihm zum endgültigen Abschluss der Ausbildung "noch

einige Erfordernisse" fehlten. Dies habe er später auch immer wieder klargestellt.

Der Vorgesetzte und die Personalchefin kamen am 25. Juli 2006 zum Schluss,

die Stellungnahme bringe keine neuen Erkenntnisse; die Bewährungsfrist sei nun

abzuwarten.

4.1.6

Mit E-Mail vom 23. Juli 2006 wandte

sich der Beschwerdeführer an den Chefarzt der Anstalt und teilte ihm mit, er

habe sich entschlossen, die von seinem Vorgesetzten geforderten Unterlagen der

Personalabteilung zu übergeben. Er verfüge über 303 Stunden Selbst­erfahrung

und 152 Stunden Gruppensupervision. Es fehlten ihm für die FSP-Anerkennung (FSP

= Föderation der Schweizer Psychologen) noch 48 Stunden Einzelsupervision. Da

zu befürchten sei, dass sein Vorgesetzter die Zusammenarbeit mit ihm aufkündigen

möchte und er nach dieser "leichtfertigen Kündigungs­androhung"

enttäuscht sei, unterbreite er einen Vorschlag, der für alle Beteiligten

befriedigend sein könnte: Er biete sich an, eine selbständige psychologische

Einheit zu bilden, da er schon jetzt Stationspsychologe sei. Der

Beschwerdeführer informierte seinen Vorgesetzten nicht über diesen Vorschlag.

4.1.7

Am 25. Juli 2006 schickte der

Beschwerdeführer an die Personalchefin, den Vor­gesetzten und den Chefarzt der Anstalt

drei Kopien der vom Vorgesetzten "gewünschten Belege bezüglich [der]

Ausbildung in Selbsterfahrung und Supervision".

4.1.8

Am 17. August 2006 sprach die

Personalchefin dem Beschwerdeführer gegenüber die Kündigung aus in Anwesenheit

des Vorgesetzten und des Chefarztes der Anstalt. Es bestehe eine objektive

Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und eine weitere Zusammenarbeit sei

nicht mehr denkbar. Der Vorgesetzte erklärte anlässlich dieses Gesprächs, die

geforderten Unterlagen betreffend Weiter­bildung seien bei ihm eingetroffen.

Kurz vorher habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Chefarzt der Anstalt nochmals

bestätigt, dass ihm zur FSP-Anerkennung lediglich 48 Stunden Einzelsupervision

fehlten. Der Vorgesetzte habe demgegenüber anhand des Reglements der

Postgradualen Weiterbildung in Psychoana­lytischer Psychotherapie der

Universität Zürich und des Anforderungsprofils des FSP festgestellt, dem

Beschwerdeführer fehlten insgesamt 531 Stunden zum Abschluss seiner Therapieausbildung,

weshalb ein Abschluss erst in drei bis vier Jahren möglich sei. Eine Bereitschaft

zur Fortführung der Therapieausbildung sei vom Beschwerdeführer nicht signalisiert

worden. Der Vorgesetzte sei jedoch stets für ein Gespräch bereit gewesen, um

die Ausbildungsschritte auch unter Berücksichtigung der familiären Situation

mit dem Beschwerdeführer zu planen. Der Beschwerdeführer konnte die

Berechnungen des Vorgesetzten nicht nachvollziehen. Gemäss seinen Abklärungen

mit dem FSP brauche es nur diese 48 Stunden Einzelsupervision. Der Vorgesetzte

erklärte, es gehe ihm nicht um die Stundenzahl, sondern um die Bereitschaft zur

Weiterbildung und vor allem das Verhalten, das der Beschwerdeführer ihm

gegenüber gezeigt habe. Der an den Chefarzt der Anstalt gerichtete Vorschlag

zur Umorganisation des Psychologischen Dienstes zeige zudem, dass der

Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten nicht mehr wünsche.

4.2

In der Rekursschrift betonte der Beschwerdeführer, er habe in seinem

Bewerbungsschreiben unmissverständlich auf noch fehlende

Selbsterfahrungsstunden hingewiesen. Zudem seien dem Bewerbungsschreiben "mehrere

Bestätigungen über absolvierte Kurse betreffend postgraduale Weiterbildung in

der psychoanalytischen Psychotherapie" beigelegen. Im Anstellungszeitpunkt

sei der Beschwerdegegner somit über den Ausbildungsstand informiert gewesen.

Der Beschwerdegegner behauptete demgegenüber, dem Bewerbungsschreiben vom

11.

März 2004 sei lediglich der Nachweis über 487 Theoriestunden beigefügt

gewesen, was aus dem Personaldossier ersichtlich sei.

Die Darstellung des Beschwerdegegners wird vom Beschwerdeführer

nun nicht mehr in Frage gestellt; er lässt lediglich festhalten, der

Beschwerdegegner habe gewusst, dass im Zeitpunkt der Anstellung die

Weiterbildung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dass die Personalakten

falsch datiert worden wären, wird nicht behauptet und es gibt auch keine Anhaltspunkte

dafür, weshalb davon auszugehen ist, dass die Belege betreffend Supervision und

Selbsterfahrung erstmals am 25. Juli 2006 vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner

eingereicht wurden.

4.3

Durch das Einreichen der Bestätigungen vom 25. Juli 2006 belegte der

Beschwerde­führer Folgendes: 120 Gruppensupervisionsstunden à 60 Minuten zwischen

Juni 2000 und August 2004, 32 Stunden Gruppensupervision à 60 Minuten von März

2003.

bis Januar 2004 und 303 Psychotherapiesitzungen im Einzelsetting zwischen

April 1990 und Januar 1994. Bei den Personalakten findet sich sodann eine

Bestätigung vom 30. Januar 2004 der Universität Zürich betreffend die

Teilnahme des Beschwerdeführers an der Postgradualen Weiterbildung in Psychoana­lytischer

Psychotherapie von 2000 bis 2004 mit bisher insgesamt 487 absolvierten Theoriestunden.

Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer zusätzlich folgende Belege ein:

Ein Zertifikat betreffend den durch ein Prüfungskollo­quium erfolgreich

erlangten Abschluss des einjährigen, 120 Stunden umfassenden Postgraduierten­studiums

Psychoanalytische Diagnostik und Therapie vom 2. Dezember 2000, eine Bestätigung

vom 10. Januar 2003 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an der

Postgradualen Weiterbildung in Psychoanalytischer Psychotherapie im Jahr 2002,

wobei der Beschwerdeführer in diesem Jahr 107 Theoriestunden besucht habe, und

schliesslich eine Rechnung für eine Gruppensupervision vom 22. Januar 2003

à 90 Minuten.

4.4

Der zweijährige Postgraduiertenstudiengang Psychoanalytische Diagnostik und

Therapie der Abteilung Klinische Psychologie I ist zur vierjährigen

postgradualen Weiterbildung in Psychoanalytischer Psychotherapie ausgebaut

worden (www.psycho­lo­gie.uzh.ch/stu­di­um/weiter­bildung.html). Der

Studiengang ist in ein zweijähriges Grund- und ein zweijähriges Hauptstudium

gegliedert. Ein Übertritt vom Grund- ins Hauptstudium ist nur nach bestandenen

Zwischenprüfungen möglich (www.psycho­logie.uni­zh.ch/klipsa/post­grad/auf­bau.shtml).

Gemäss Studienordnung in der Version von Mai 2005 ist im Grundstudium je eine

Zwischenprüfung nach einem und nach zwei Jahren durchzuführen. Eine Zwischenprüfung

besteht aus einer zweistündigen Klausur. Der Weiterbildungsgang umfasst gemäss

Studienordnung rund 1600 Stunden und folgende Bestandteile: 500 Stunden

Grundlagenwissen I (Kurse), 250 Stunden Grundlagenwissen II (100 Stunden

"independent studies" und 150 Stunden Selbststudium),

250.

Stunden Selbsterfahrung, 400 Stunden Klinische Praxis und eigene

therapeutische Tätigkeit und 200 Stunden Supervision. Der Bestandteil

Grundlagenwissen I umfasst die theoretischen und praktischen Grundlagen der

psychoanalytischen Therapie, die in Kursen vermittelt werden. Die

"independent studies" im Bestandteil Grundlagenwissen II setzen sich

aus besuchten Kongressen, Tagungen und Fortbildungen zusammen. Von den 250

Stunden Selbst­erfahrung haben mindestens 200 Stunden während der Weiterbildung

stattzufinden. Von den 200 Stunden Supervision müssen 100 bis 150 Stunden als

Einzelsuper­vision stattfinden, der Rest als Gruppensupervision in Kleingruppen.

4.5

Zwar ist unklar, wieweit die einjährige Ausbildung in Psychoanalytischer

Diagnostik und Therapie vom Jahr 2000 beim vierjährigen Studiengang der

Psychoanalytischen Psychotherapie anzurechnen ist. Aber es gibt keinen Hinweis

dafür, dass der Beschwerde­führer eine oder beide Zwischenprüfungen erfolgreich

abgelegt hätte, weshalb er jedenfalls noch nicht zum Hauptstudium zugelassen

worden sein kann. Die einjährige Ausbildung wurde zudem mit einem Kolloquium

und nicht mit einer zweistündigen Klausur ab­geschlossen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm nur

noch 48 oder 50 Einzelsupervisionsstunden für den Abschluss der Ausbildung

fehlten, wären – nebst weiteren Voraussetzungen – noch mindestens 100 Stunden

Einzelsupervision zu besuchen, nachdem der Beschwerdeführer bisher lediglich an

152.

Supervisionsstunden in der Gruppe teilgenommen hatte. Von den 303

Selbsterfahrungsstunden ("Psychotherapiesitzungen im Einzelsetting")

dürften höchstens deren 50 an die Ausbildung angerechnet werden, da sie bereits

im Zeitraum von 1990 bis 1994 stattfanden – grösstenteils also gar vor Beginn

des Psychologiestudiums –, die Postgraduierten-Ausbildung erst 2000 begann und

mindestens 200 Stunden während der Ausbildung besucht werden müssen. Schliesslich

fehlen dem Beschwerdeführer 13 Stunden Grundlagenwissen. Über die

restlichen Erfordernisse besteht keine Klarheit und die Berechnung des

Vorgesetzten ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer

fehlten jedoch weit über 300 Stunden zum Abschluss seiner Ausbildung; zudem

gibt es keine Hinweise für den Abschluss des Grund­studiums, weshalb ein

Abschluss des Hauptstudiums noch mehr als zwei Jahre dauern würde.

4.6

Damit steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber

nicht korrekt über seinen Ausbildungsstand informierte und die abweichende

Darstellung einen wesentlichen Teil der angeblich weitgehend abgeschlossenen

Ausbildung betraf. Es ist nicht von Belang, dass der Beschwerdegegner bei der

Anstellung wusste, dass die Ausbildung noch nicht ganz abgeschlossen war. Er

durfte jedenfalls davon ausgehen, dass der Abschluss kurz bevorstand, und

musste nicht damit rechnen, dass noch etwa die Hälfte zu absolvieren war. Es

ist objektiv nachvollziehbar, dass eine derart unzutreffende Angabe, die der

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt berichtigte, das Vertrauensverhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten schwer erschütterte. Erst nachdem

der Beschwerdeführer die Belege betreffend Supervision und Selbsterfahrung am

25.

Juli 2006 eingereicht hatte, vermochte sich der Beschwerdegegner ein

Bild über den ungefähren Ausbildungsstand zu machen. Und erst dann konnte ihm

klar sein, in welchem Ausmass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht

zutrafen. Die Reaktion des Beschwerdegegners erweist sich auch in zeitlicher

Hinsicht als adäquat.

4.7

Der Vertrauensverlust, der insbesondere durch die Aufdeckung der unwahren

Angaben des Beschwerdeführers ausgelöst wurde, stellt einen sachlichen

Kündigungsgrund dar (oben 3.2). Der an den Chefarzt gerichtete Vorschlag zur

Umorganisation des Psychologischen Dienstes vom 23. Juli 2006 trug

zusätzlich zum Vertrauensverlust bei. Ein Umgehen der Kündigungsschutzvorschriften

kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden (oben 2.3).

Angesichts des fehlenden Vertrauens ist es unerheblich, ob

die abgeschlossene Ausbildung eine Voraussetzung für die Anstellung des

Beschwerdeführers darstellte oder nicht. Ebenso wenig interessieren damit die

Gründe für den Unterbruch der Weiterbildung. Bei diesem Ergebnis ist auch auf

die übrigen in der MAB als mangelhaft bewerteten Verhaltenskriterien nicht mehr

einzugehen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie eine

Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung anstrebt.

5.

Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht unterschreitet,

besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 80b VRG). Angesichts des

Verfahrensausgangs rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer 5/6 und dem

Beschwerdegegner – der eine vollumfängliche Beschwerdeabweisung beantragte –

1/6 der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70

und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung steht dem mehrheitlich

unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Beim angegebenen Streitwert (vorn 1.3) ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht grundsätzlich zulässig

(Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Soweit der Entscheid in Bezug auf die Rückweisung

angefochten werden sollte, ist auf Folgendes hin­zuweisen: Nach der Regelung

von §§ 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als

Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundes­gerichtsgesetz,

Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der psychiatrischen

Anstalt X vom 21. August 2006 und der Gesundheitsdirektion vom

27.

Juni 2007 aufgehoben, soweit sie den Abfindungsanspruch betreffen. Die

Angelegenheit wird in Bezug auf den Abfindungsanspruch an die Gesundheits­direktion

zurückgewiesen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 5/6 und dem Beschwerdegegner zu

1/6 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an…