PB.2007.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00034
9. Juli 2008Deutsch27 min
(URT.2008.10782)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2007.00034
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.07.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Überleitung in das neue Personalrecht
Eine Leiterin einer Fachweiterbildung in einem Spital der Stadt Zürich wurde im Oktober 2003 ins neue Personalrecht übergeleitet. Ihren dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz teilweise gut: Antragsgemäss wurde sie in Funktionsstufe 11 (statt 10) eingereiht; ferner wurde ihr Antrag auf Einreihung bei 100 % im Lohnband insofern gutheissen, als ihr Lohn bei neuerlicher Überleitung - nach rechtskräftiger Erledigung von noch hängigen Verbands- und Einzelklagen betreffend den Anfangslohn - auf unter 100 % zu liegen kommt und ihr im Vergleich zum Ausgangslohn nicht mindestens eine Lohnerhöhung von 5 % gewährt wurde. Dagegen erhoben sowohl die Stadt Zürich als auch die Leiterin der Fachweiterbildung Beschwerde.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1), Legitimation der Stadt Zürich (E. 1.2), Entscheid über die Lage des Salärs im Lohnband als Rückweisungsentscheid und Anfechtbarkeit dieses Rückweisungsentscheides aus prozessökonomischen Gründen (E. 1.3 und 1.4), Eintreten auf beide Beschwerden und Vereinigung der Verfahren (E. 1.5 und 1.6), Kammerzuständigkeit (E. 1.7).
Die Einreihung der privaten Beschwerdeführerin in die Funktionsstufe 11 entspricht mit Blick auf die Stellenbeschreibung den personalrechtlichen Bestimmungen (E. 2). Die Beschwerdeführerin übt einen "typischen Frauenberuf" aus und kann sich deshalb im Zusammenhang mit ihrer Entlöhung auf das Diskriminierungsverbot berufen. Obschon ihr Beruf bei der Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf hatte, liegt die tatsächlich gewährte Lohnerhöhung gegenüber dem Ausgangslohn über der in einem ersten Schritt minimal zu gewährenden Lohnerhöhung, sodass die Festsetzung des neuen Salärs auf 95 % des Mittelwertes im Lohnband nicht diskriminierend war. Der vom Bezirksrat für die Rückweisung angeführte Grund ist inzwischen jedoch dahingefallen (E. 3).
Neuentscheidung durch das Verwaltungsgericht (E. 4), Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5 und E. 6).
Stichworte:
LEGITIMATION DER GEMEINDE
LOHNBAND
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNEINSTUFUNG
PERSONALRECHT
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 3 BV
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 3 GlG
Art. 13 Abs. 5 GlG
§ 21 lit. b VRG
§ 63 Abs. 1 VRG
§ 74 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2007.00034
PB.2007.00039
Entscheid
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
1. Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat
von Zürich,
Stadthaus,
Postfach, 8022 Zürich,
2. A,
vertreten durch
Rechtsanwältin B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. A,
vertreten durch Rechtsanwältin B,
2. Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Überleitung
in das neue Personalrecht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Im Juni
2001 machten verschiedene Berufsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich in
einer Eingabe an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich
geltend, dass die Krankenschwestern und weitere Berufe im Gesundheitswesen
gegenüber den Polizeibeamten lohnmässig diskriminiert würden. Sie ersuchten um
raschestmögliche Behebung der Diskriminierung und verlangten, dass
dementsprechend auch Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre zu leisten seien.
Nachdem die Stadt Zürich das Vorliegen einer
Diskriminierung in Abrede gestellt hatte, gelangten die Berufsorganisationen an
den Bezirksrat Zürich. Dieser stellte in teilweiser Gutheissung des Rekurses
fest, dass die Entlöhnung der Krankenpflegenden, der Unterrichtsassistentinnen
und -assistenten sowie der Kliniklehrerinnen und -lehrer während des im Streit
liegenden Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2002 gegen Art. 8 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2
des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) verstossen habe. Der
Bezirksrat schloss auf eine Besserstellung der betroffenen Gesundheitsberufe um
jeweils zwei Besoldungsklassen. Das Verwaltungsgericht schützte diesen
Entscheid in den wesentlichen Punkten (VGr, 20. Dezember 2006, PB.2006.00007,
www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden
ab (BGr, 20. November 2007,2A.97/2007, www.bger.ch).
B. Auf den
1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis
des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR; AS 177.100,
www.stadt-zuerich.ch) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom
27. März 2002 (AB PR; AS 177.101, www.stadt-zuerich.ch) in Kraft (Stadtratsbeschluss
[StRB] Nr. 828 vom 12. Juni 2002). Damit führte die Stadt Zürich ein
neues Lohnsystem ein, welches unter anderem im Pflegebereich zu besser
entlöhnten Einreihungen führte.
C. A
arbeitet seit Oktober 1989 als Leiterin einer Fachweiterbildung im Spital X der
Stadt Zürich. Gestützt auf die neurechtlichen Personalbestimmungen wurde sie
per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 10 der Funktionskette 308
überführt; als nutzbare Erfahrung wurden ihr 9 Jahre angerechnet; die Lage
im Lohnband betrug 95 % des Mittelwerts (Verfügung vom 27. Oktober 2003).
Auf Einsprache von A rechnete ihr der Stadtrat von Zürich
rückwirkend per 1. Juli 2002 neu 10 Jahre an nutzbarer Erfahrung an. Im
Übrigen liess er die Einreihung unverändert (Beschluss vom 8. Februar
2006).
Erwägungen
II.
Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich verlangte
A per 1. Dezember 2002 die Einreihung in Funktionsstufe 11 und die Anrechnung
einer nutzbaren Erfahrung von 13 Jahren; zudem sei die Lage im Lohnband auf 100 %
festzulegen. Mit Beschluss vom 30. August 2007 hiess der Bezirksrat den
Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut, wies die Sache zu neuer
Entscheidung an die Stadt Zürich zurück und wies den Rekurs im Übrigen ab. Die
Stadt Zürich wurde angewiesen, A nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids bezüglich ihres Lohnes im alten Lohnsystem im Sinne der Erwägungen
nochmals per 1. Juli 2002 ins neue Lohnsystem überzuleiten. Aus den Erwägungen
ergibt sich, dass der Antrag auf Einreihung in die Funktionsstufe 11
gutgeheissen, derjenige auf Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 13 Jahren
dagegen abgewiesen wurde; keine abschliessende Anordnung traf der Bezirksrat
betreffend die prozentuale Lage des Salärs im Lohnband.
III.
Gegen diesen Beschluss
gelangten sowohl die Stadt Zürich wie auch A mit Beschwerden vom 26./27.
September bzw. vom 4. Oktober 2007 an das Verwaltungsgericht.
A wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Rückweisung
der Angelegenheit durch den Bezirksrat und beantragt ihre Einreihung in die
Funktionsstufe 11, unter Festlegung der nutzbaren Erfahrung auf 10 Jahre und
der Lage im Lohnband auf 100 %. Ausserdem verlangt sie eine
Prozessentschädigung.
Die Beschwerde der Stadt Zürich wendet sich gegen eine
Einreihung in die höhere Funktionsstufe 11. Zudem richtet sie sich gegen die
Vorgaben, welche ihr der Bezirksrat für die neue Entscheidung hinsichtlich der
Platzierung des Salärs im Lohnband gemacht hat.
Mit ihren Beschwerdeantworten beantragen die Parteien
jeweils die Abweisung der Begehren der Gegenseite; A verlangt zusätzlich eine
Parteientschädigung zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. Der Bezirksrat hat für
beide Beschwerden auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerden richten sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Einreihung in Besoldungsklassen und -stufen ist trotz § 74
Abs. 2 VRG kraft § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG in Verbindung
mit § 80c VRG stets dann überprüfbar, wenn ein Anspruch auf gerichtliche
Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht (vgl. VGr, 28. Mai 2003, PB.2002.00049,
E. 2a/aa, www.vgrzh.ch). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entfällt die Geltung von Art. 6 Abs. 1
EMRK für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse nur unter zwei
Voraussetzungen: Erstens muss im nationalen Recht für die entsprechende
Kategorie von Angestellten bzw. bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht
ausdrücklich ausgeschlossen sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv
im staatlichen Interesse liegen und gerechtfertigt sein (EGMR, 19. April
2007, Vilho Eskelinen et al., 63235/00, § 62; 21. Juni 2007, Redka,
17788/02, § 25 [Steuerinspektor]; 21. Juni 2007, Pridatchenko et al.,
2191/03, 3104/03, 16094/03, 24486/03, § 45 ff. [Militärpersonal] –
alles unter www.echr.coe.int; vgl. auch VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046,
E. 2.2.1, www.vgrzh.ch). Für das vorliegende Arbeitsverhältnis ist der Zugang
zum Verwaltungsgericht somit grundsätzlich zu bejahen.
1.2
Als
Gemeinde ist die Stadt Zürich kantonalrechtlich zur Beschwerde insbesondere
dann legitimiert, wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in
gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (§ 21
lit. b in Verbindung mit §§ 70 und 80c VRG). Dies ist in der vorliegenden
Streitigkeit ohne weiteres zu bejahen, weshalb auch die Stadt Zürich
grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist.
1.3
Bezüglich
Einreihung in die Funktionsstufe 11 hat die Vorinstanz den Rekurs gutgeheissen.
Insofern handelt es sich um einen Endentscheid, der ohne weiteres anfechtbar
ist. Zu beachten ist demgegenüber, dass der Bezirksrat die Sache im anderen
heute noch umstrittenen Punkt, nämlich bezüglich der prozentualen Lage des
Salärs im Lohnband, an die Stadt Zürich zurückgewiesen hat.
1.3.1
Obschon Rückweisungsentscheide nur das Verfahren vor einer bestimmten
Instanz abschliessen, hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Möglichkeit
des Weiterzugs solcher Entscheide an die Voraussetzungen von § 19 Abs. 2
bzw. von § 48 Abs. 2 VRG zu binden (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.
A., Zürich 1999, § 19 N. 57, § 48 N. 48).
Die neuere Praxis des
Verwaltungsgerichts verlangt für die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden
immerhin prozessökonomische Gründe im Sinne einer erheblichen Verfahrensverkürzung
(VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 1.1 – 8. November 2006,
VB.2006.00279, E. 1.2 – 17. Juni 2005, VB.2005.00037 [RB 2005 Nr. 82],
E. 1.1.1 [je unter www.vgrzh.ch]; RB 2002 Nr. 20).
1.3.2
Der Rückweisungsentscheid des Bezirksrats beinhaltet die Anweisung an die
Stadt Zürich, mit der Einreihung im Lohnband zuzuwarten, bis ein
rechtskräftiger Entscheid bezüglich des Lohnes im alten Lohnsystem vorliegt (Dispositiv-Ziff. I).
Damit hat der Bezirksrat die erste Instanz im Ergebnis angewiesen, das
Verfahren einstweilen zu sistieren.
1.3.3
Nach Meinung der privaten Beschwerdeführerin ist der Entscheid des
Bundesgerichts zur Frage, ob die altrechtlichen Besoldungen diskriminierend
waren (vgl. vorn I), für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Die
Sache sei spruchreif und es bestehe kein Anlass für eine Rückweisung. Der
Entscheid des Bundesgerichts betreffend die altrechtlichen Besoldungen liegt
inzwischen vor. Damit sprechen prozessökonomische Gründe heute offensichtlich
für die Anhandnahme der Beschwerde.
1.4
Die
Beschwerde der Stadt Zürich betrifft bezüglich der Rückweisung dieselbe Frage
wie die Beschwerde der Gegenpartei, nämlich die Platzierung des Lohns innerhalb
des Lohnbands. Die Verfahrensökonomie verlangt deshalb von vornherein auch ein
Eintreten auf die Beschwerde der Stadt Zürich. Hinzu kommt, dass der Stadt
Zürich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid kein grosser Spielraum gelassen
wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssen die Gemeinden
einen Rückweisungsentscheid grundsätzlich anfechten können, wenn
dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschränken würde, dass sie
gezwungen wäre, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu
entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten. Dies würde
einen prozessualen Leerlauf darstellen, ganz abgesehen davon, dass die Anfechtung
einer Verfügung durch die verfügende Behörde dem Verwaltungsverfahrensrecht
fremd ist (VGr, 8. November 2006, VB.2006.00279, E. 1.3,
und 19. August 2004, VB.2004.00154, E. 1 [je unter
www.vgrzh.ch]; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 17).
1.5
Es ist somit auf beide Beschwerden einzutreten.
1.6
Aus
Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,
namentlich wenn sich zwei Beschwerden gegen denselben Entscheid richten (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 34). In diesem Sinne sind die
beiden Verfahren zu vereinigen.
1.7
Beschwerden
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter.
Bei grösseren Streitwerten entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung (§ 38
VRG).
1.7.1
Bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich
der Streitwert aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt
der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der angestellten
Person (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die
Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 80b N. 3).
1.7.2
Die private Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der
revidierten städtischen Besoldungsordnung per 1. Juli 2002 neu eingereiht
worden. Die erste gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ging hierorts
Ende September 2007 ein. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 PR
war das Dienstverhältnis damals auf Ende Dezember 2007 kündbar. Massgeblich für
die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für 66 Monate.
Die Einreihung der privaten Beschwerdeführerin ist heute
noch in zwei Punkten umstritten. Gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz
verlangt die private Beschwerdeführerin, ihren Lohn von 95 % auf
100.
% des Mittelwertes im Lohnband zu erhöhen. Die Beschwerde der Stadt
Zürich richtet sich gegen eine solche Anhebung im Lohnband. Insoweit liegen vor
Verwaltungsgericht rund 5 % der per 1. Juli 2002 festgesetzten
Besoldung im Streit. Die Beschwerde der Stadt Zürich richtet sich zudem gegen
die vom Bezirksrat vorgenommene Überführung der privaten Beschwerdeführerin in Funktionsstufe
11.
statt Funktionsstufe 10. Die Differenz zwischen diesen beiden
Lohnklassen macht knapp 10 % aus (vgl. AB PR Anhang A). Insgesamt ergibt sich somit
eine strittige Lohndifferenz von rund 15 %.
Das der privaten Beschwerdeführerin rückwirkend per 1.
Juli 2002 festgesetzte Jahressalär betrug Fr. 110'189.-. Auf der Basis von
jährlich zwölf Monatslöhnen ergibt dies Fr. 9'182.40.- pro Monat. Die
strittige Anhebung dieses Salärs um rund 15 % ergibt einen monatlichen Betrag
von rund Fr. 1'380.-. Umgerechnet auf 66 Monate resultiert damit ein
Streitwert von ca. Fr. 90'000.-. Dies führt zur Zuständigkeit der Kammer.
2.
Gemäss Art. 47 PR (in der bis Ende Juni 2007 gültigen
Fassung) richtete sich der Lohn der Angestellten nach dem Schwierigkeitsgrad
der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag. Bei seiner
Festsetzung konnte auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt
werden. In der neuen Fassung lautet Art. 47 PR wie folgt: "Der Lohn
der Angestellten richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der
nutzbaren Erfahrung sowie nach Leistung und Verhalten."
2.1
Die drei
hauptsächlichen Elemente der Lohnfestsetzung finden ihren Niederschlag im
städtischen Lohnsystem wie folgt: Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades
der einzelnen Funktionen legt der Stadtrat einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen
fest. Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den Schwierigkeitsgrad der
einzelnen Funktionen auf; sie basieren auf analytischen
Arbeitsplatzbewertungen, mit denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial-,
Führungs- und Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden.
Jede Stelle wird aufgrund der Funktionsumschreibung einer von 18
Funktionsstufen zugeordnet. Der Stadtrat erlässt eine Lohnskala, indem er den
18.
Funktionsstufen je einen Jahreslohn zuordnet (Art. 48–51 PR). Gemäss
der bis Ende Juni 2007 geltenden Fassung richtete sich der Lohn innerhalb einer
Funktionsstufe nach der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag der
Angestellten (Art. 52 f. PR; zur leicht modifizierten Regelung ab 1.
Juli 2007 vgl. insbesondere die Art. 52 und 56 PR).
Für die Wahl der Funktionsstufe ist somit grundsätzlich
allein der Schwierigkeitsgrad einer Funktion massgeblich. Allenfalls könnte die
in Art. 47 Satz 2 PR (alte Fassung) erwähnte Situation auf dem
Arbeitsmarkt zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Frage kann indes offen
gelassen werden, da vorliegend keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass die Einreihung
der privaten Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 10 durch Arbeitsmarktüberlegungen
beeinflusst worden wäre. Es bleibt somit dabei, dass für die Einreihung der privaten
Beschwerdeführerin in die Funktionsstufe der Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit
entscheidend ist.
2.2
Nach
übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Beteiligten ist die Funktion
der privaten Beschwerdeführerin der Kette 308 (Praktische Lehrtätigkeit in der
Pflege) zuzuordnen. Strittig ist allein, ob die Einreihung in Funktionsstufe 10
oder in die besser entlöhnte Funktionsstufe 11 zu erfolgen hat.
2.2.1
Die Funktionsstufe 11 der Kette 308 umfasst neben den in Funktionsstufe 10
genannten die folgenden zusätzlichen Aufgaben (AB PR Anhang B):
-
Erarbeitung und Einführung von pädagogischen Konzepten
-
Durchführung von Spezialaufgaben
-
Leitung von Teilprojekten
-
Betreuung und Beratung von Kliniklehrerinnen/-lehrern
Unter dem Titel
"Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten" nennt die Funktionsstufe
11.
zusätzlich:
-
Fachhochschule (Therapie, Pflege)
-
Hohe Praxiskenntnisse
-
Hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebes
2.2.2
Der Bezirksrat führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die private
Beschwerdeführerin (im Wesentlichen) die Aufgaben der Funktionsstufe 11
wahrnehme. Sodann zog er in Betracht, dass die private Beschwerdeführerin zwar
nicht über einen Fachhochschulabschluss verfüge, dass dies aber nicht
entscheidend sei; ein rein formales Abstellen auf einen Ausbildungsabschluss widerspreche
vielmehr der Grundregel, wonach für die Funktionsstufenzuordnung der
Schwierigkeitsgrad einer Funktion massgebend sei.
2.2.3
Mit der Beschwerde misst die Stadt Zürich dem fehlenden
Fachhochschulabschluss keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Indessen ist sie
der Meinung, dass es bei einer gesamthaften Würdigung der Tätigkeit nicht
gerechtfertigt wäre, die private Beschwerdeführerin eine Funktionsstufe höher
als andere Lehrerinnen einzureihen.
2.2.4
Mit diesen Ausführungen nimmt die Stadt Zürich keinen relevanten Bezug auf
die Umschreibung von Funktionsstufe 11 der Kette 308. Angesichts dessen und
gestützt auf die Stellenbeschreibung ist mit dem Bezirksrat davon auszugehen,
dass die private Beschwerdeführerin die Aufgaben der Funktionsstufe 11 ausübt. Zu
Recht hat der Bezirksrat auch erwogen, dass der fehlende Fachhochschulabschluss
eine tiefere Einreihung nicht rechtfertigt; es kann hierauf in Anwendung von § 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 70 und 80c VRG verwiesen werden.
Die seinerzeitige Einreihung der privaten
Beschwerdeführerin in Funktionsstufe 10 steht damit im Widerspruch zu den Art. 47
ff. PR, wonach der Lohn entsprechend dem Schwierigkeitsgrad einer Funktion
festzusetzen ist und wonach eine Stelle aufgrund der Funktionsumschreibung der
entsprechenden Funktionsstufe zuzuordnen ist. Die Funktionsraster und
Funktionsumschreibungen gelten überdies als integrierender Bestandteil der
Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht (Art. 60 AB PR).
2.2.5
Die Missachtung dieser Bestimmungen lässt sich auch nicht damit
rechtfertigen, dass drei andere, von der Stadt Zürich genannte Personen
allenfalls auch in Funktionsstufe 10 eingereicht wurden. Es handelt sich
dabei nicht um vergleichbare Leitungsfunktionen in der Weiterbildung.
Schliesslich bleibt es für die Einreihung per 1. Juli 2002 auch belanglos,
wenn die Kette 1406 seit 1. Juli 2007 keine Funktionsstufe 11 aufführt; es
ist jedenfalls kein plausibler Grund dafür ersichtlich, um einer solchen
Gesetzesänderung ausnahmsweise eine Vorwirkung zuzugestehen.
2.3
Zusammenfassend
liegt in der vorinstanzlichen Anordnung, die private Beschwerdeführerin per 1.
Juli 2002 in Funktionsstufe 11 statt Funktionsstufe 10 einzureihen, keine
Rechtsverletzung. Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Einreihung in Funktionsstufe
10.
entspricht der Rekursentscheid vielmehr den städtischen personalrechtlichen
Bestimmungen und stellt entgegen der Auffassung der Stadt Zürich keinen
unzulässigen Eingriff in ihr Ermessen dar. Die Beschwerde der Stadt Zürich ist
in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1
Gemäss Art. 8
Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der
Bestimmung haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Laut Art. 3
Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres
Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Unter anderem
gilt das Verbot ausdrücklich für die Entlöhnung (Abs. 2). Wer von einer
solchen Diskriminierung betroffen ist, kann die Zahlung des geschuldeten Lohns
verlangen (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG).
3.1.1
Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung
ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt,
das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie
sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7
S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht hier nicht zur Diskussion.
3.1.2
Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend
Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409
E. 7 S. 425; Béatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung
von Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin
Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,
S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten
Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.;
Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV
als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).
Bei der Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin als
Angehörige eines Pflegeberufs handelt es sich um einen so genannt
"typischen Frauenberuf" (vgl. VGr, 22. Januar 2001,
VK.1996.00011, E. 2a – 22. Januar 2001, VK.1996.00013, E. 2a – 20. Dezember
2006, PB.2006.00007, E. 1.1 – 11. Juni 2008, PB.2007.00038, E. 1.1 Abs. 1
[je unter www.vgrzh.ch]). Sie kann daher unter dem Aspekt des
Diskriminierungsverbots zu Recht eine Überprüfung ihrer Entlöhnung verlangen.
3.2
Gemäss der
bis Ende Juni 2007 gültigen Fassung des städtischen Personalrechts war den 18
Funktionsstufen gemäss einer Lohnskala je ein Jahreslohn als Mittelwert zugeordnet,
wobei sich die konkreten Löhne der Angestellten innerhalb eines von diesem Mittelwert
abhängigen Lohnbands bewegten. Dabei waren die nutzbare berufliche und ausserberufliche
Erfahrung und der zu erwartende Leistungsbeitrag geschlechtsneutral nach
einheitlichen Massstäben zu berücksichtigen (Art. 51 ff. PR,
Anhang A AB PR, jeweils in der damaligen Fassung). Die Bandbreite des
Lohnbandes betrug für jede Funktionsstufe plus/minus 5 %, ausgehend vom
Mittelwert (Art. 52 PR, in der damaligen Fassung).
3.3
Gemäss Art. 89
Abs. 3 PR regelt der Stadtrat die Überleitung der Angestellten ins Lohnsystem
gemäss der Verordnung. Dabei trifft er Massnahmen zur Lohnanpassung bei
denjenigen Angestellten, deren bisheriger Lohn deutlich vom ermittelten Lohn
gemäss der Verordnung abweicht. Insbesondere kann er die Löhne dieser
Angestellten schrittweise erhöhen bzw. senken und Ausnahmeregelungen bei den
jährlichen Lohnanpassungen vorsehen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 legte
der Stadtrat übergangsrechtlich weiter fest, dass der aufgrund der
Funktionsstufenzuordnung und der angerechneten nutzbaren Erfahrung ermittelte
individuelle Überleitungslohn im Einzelfall zu keiner unverhältnismässigen, in
dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung führen dürfe. Überleitungen, die
diesem Erfordernis nicht entsprechen würden, seien entsprechend zu korrigieren.
Sodann hielt der Stadtrat fest, dass sich solche Ergebniskorrekturen auf Art. 87
Abs. 3 PR (jetzt Art. 89 Abs. 3 PR; Umnummerierung gemäss
Gemeinderatsbeschluss vom 27. Februar 2002, Inkraftsetzung auf den
1.
Januar 2003) stützen und in erster Linie bei der angerechneten
nutzbaren Erfahrung erfolgen würden (StRB Nr. 828,
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3; vgl. dazu VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060,
E. 2.2, und 11. Juni 2008, PB.2007.00038, E. 2.2.2, je unter
www.vgrzh.ch).
3.4 Das
Verwaltungsgericht hatte sich bereits in anderen Verfahren mit Lohnkorrekturen
zu befassen, welche die Stadt Zürich im Rahmen der hier in Frage stehenden
Besoldungsrevision vorgenommen hatte. Dabei erachtete es das Gericht als mit
dem städtischen Personalrecht vereinbar, Lohnkorrekturen allgemein bei einer
bestimmten Berufsgruppe vorzunehmen.
3.4.1
Im Speziellen qualifizierte das Gericht Lohnkorrekturen bei den
Kundenberatern und - beraterinnen eines öffentlichen Transportbetriebs
grundsätzlich als zulässig. Zu beanstanden war allerdings, dass Lohnanpassungen
in Abweichung von Art. 89 Abs. 3 PR auch dort vorgenommen wurden, wo
der bisherige Lohn nicht deutlich vom ermittelten Lohn abgewichen war. Im
Ergebnis hatte dies zur Folge, dass den Angehörigen der Berufsgruppe
Kundenberatung Lohnerhöhungen in der Grössenordnung von 5 % zustanden,
soweit der gemäss neuem Besoldungssystem ermittelte Lohn in diesem oder noch
grösserem Umfang vom bisherigen Lohn abgewichen war (VGr, 26. Januar 2005,
PB.2004.00054, E. 2.5 und 2.6, www.vgrzh.ch).
Allerdings handelte es sich bei der Tätigkeit
"Kundenberatung" nicht um einen so genannten aufholenden Beruf;
Kundenberaterinnen und -berater wurden deshalb auch als "unechte
Aufholer" bezeichnet. Das Gericht fügte bei, dass es kaum zulässig wäre,
die mit der Revision entstehenden Lohnerhöhungen bei den aufholenden Berufen –
also bei erfahrungsgemäss vorwiegend weiblich identifizierten Tätigkeiten –
abzuschwächen. Dazu wies das Gericht auch darauf hin, dass die Verbesserung der
internen Lohngerechtigkeit – und somit eine Besserstellung der so genannten
aufholenden Berufe – mit eine Zielsetzung der Besoldungsrevision gewesen war
(VGr, 26. Januar 2005, PB.2004.00054, E. 2.4 – 19. Dezember 2007,
PB.2007.00027, E. 2.4.1 [je unter www.vgrzh.ch]). Die höhere Einreihung für
Angehörige aufholender Berufe gründete in der höheren Bewertung ihrer
Arbeitstätigkeit. Das neue Lohnsystem orientiert sich am Grundprinzip des
gleichen Lohnes für gleichwertige Arbeit; von der Neubewertung profitierten
daher insbesondere Personen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich (vgl. VGr,
19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.1, www.vgrzh.ch; Weisung des
Stadtrats betreffend Erlass eines neuen städtischen Personalrechts vom 25.
Oktober 2000, S. 13 und S. 15 f.). Die so genannten unechten Aufholer
gelangten dagegen in Funktionsstufen, die über den Resultaten der Arbeitsbewertung
lagen (vgl. VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.1,
www.vgrzh.ch).
3.4.2
In einem nachfolgenden Entscheid präzisierte das Verwaltungsgericht seine
Rechtsprechung bezüglich der aufholenden Berufe: Entsprechend ihrer Funktion
und Erfahrung hätte sich für eine Hortleiterin gemäss dem neuen Personalrecht
eine Lohnerhöhung von 12,5 % ergeben; tatsächlich gewährte ihr die Stadt Zürich
jedoch eine Lohnerhöhung von lediglich 2,55 %. Bei dieser Sachlage hatte die
Hortleiterin allein schon bei gleicher Anwendung der personalrechtlichen
Bestimmungen wie bei den Kundenberatern Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 5 %.
Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Funktion Hortleitung um
einen vorwiegend weiblich identifizierten Beruf mit echtem Aufholbedarf
handelte. Infolgedessen wirkte sich deren Gleichbehandlung mit unechten Aufholern
wie den Kundenberatern, d.h. die generelle Beschränkung der Lohnanhebung auf
rund 5 %, diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes aus (VGr,
8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.4.1, www.vgrzh.ch).
An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten: Dem echten Aufholbedarf bezüglich Funktionsstufen wird ungenügend
Rechnung getragen, wenn die mit dem Inkrafttreten des neuen Personalrechts an
sich verbundenen Lohnerhöhungen ebenso stark gekürzt bzw. in gleicher Weise
etappiert werden wie bei den unechten Aufholern. Die formal geschlechtsneutrale
Regelung, wonach der neue Lohn erst nach Jahren greift, trifft deshalb die Angehörigen
weiblich besetzter Berufe mit grossem, durch den Wert ihrer Arbeit bedingtem
Aufholbedarf weit härter als die unechten Aufholer. Das Verbot der indirekten
Diskriminierung verlangt deshalb, die ermittelten Lohnerhöhungen für Angehörige
weiblich besetzter Berufe nicht auf dasselbe Mass zu kürzen wie die für unechte
Aufholer ermittelten Lohnerhöhungen (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2007,
PB.2007.00027, E. 2.4.2 – 11. Juni 2008, PB.2007.00038, E. 2.3.2 [je unter
www.vgrzh.ch]).
3.4.3
Um eine Diskriminierung gegenüber den Berufen ohne echten Aufholbedarf zu beseitigen,
erachtete das Gericht in besagtem Entscheid betreffend die Hortleiterin einen
Lohnanstieg von 10 % als erforderlich – selbstverständlich immer unter der
Voraussetzung, dass die Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem gemäss
neuen Personalrecht ermittelten Lohn effektiv mindestens 10 % betrug.
Tiefere Werte, das heisst eine Kürzung des ermittelten Lohns auf unter 10 %,
würden der Lohnerhöhung, wie sie die Kundenberater erhielten, zu nahe kommen
(VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.5.3, www.vgrzh.ch). Mit
anderen Worten: Für die Angehörigen überwiegend weiblich besetzter aufholender
Berufe sind allgemeine Korrekturen bei der ermittelten Lohnerhöhung zulässig,
wenn das neue Besoldungsrecht eine Lohnerhöhung von über 10 % ergab (VGr,
19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.3 – 11. Juni 2008, PB.2007.00038, E. 2.3.3
[je unter www.vgrzh.ch]).
3.5 Die private
Beschwerdeführerin übt als Leiterin einer Fachweiterbildung im Pflegebereich
einen Beruf aus, der bei der Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf
hatte. Mit der Besoldungsrevision ist die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin
deshalb – entsprechend dem Arbeitswert – einer besser bezahlten Funktionsstufe
zugeordnet worden.
Damit durfte die nach neuem Personalrecht ermittelte
Lohnerhöhung nicht auf 5 % oder noch weniger gekürzt werden. Vielmehr hat
die private Beschwerdeführerin Anspruch auf Erhöhung ihres Salärs um 10 %,
sofern der nach neuem Personalrecht ermittelte Lohn eine Erhöhung in mindestens
diesem Umfang ergeben hatte.
3.6 Laut
Überleitungsverfügung vom 27. Oktober 2003 war der privaten Beschwerdeführerin
gegenüber der altrechtlichen Besoldung eine Lohnerhöhung von 7,75 %
gewährt worden. Weitere Erhöhungen ergaben sich mit der bereits durch den
Stadtrat vorgenommenen Anrechnung von zusätzlich einem Jahr an nutzbarer
Erfahrung sowie mit der vom Bezirksrat beschlossenen Einreihung in die Funktionsstufe
11 statt 10. Mit diesen nachträglich gewährten Lohnerhöhungen beläuft sich
der Saläranstieg der privaten Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juli 2002
auf weit über 10 %.
Die private Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch
auf ungeschmälerte Lohnerhöhung per 1. Juli 2002. Die Lohnerhöhung gegenüber
dem Ausgangslohn lag deutlich über der in einem ersten Schritt minimal zu
gewährenden Lohnerhöhung von 10 %. Die Festsetzung des neuen Salärs auf
95 % des Mittelwertes im Lohnband war demnach nicht diskriminierend.
Die Beschwerde der Stadt Zürich erweist sich insofern als
begründet.
3.7 Allerdings
bleibt es insoweit nicht bei einer inhaltlichen Änderung der vorinstanzlichen
Erwägungen zur Rückweisung. Nachdem das präjudizierende Urteil des Bundesgerichts
bezüglich Einreihung der Pflegeberufe für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten
des neuen Personalrechts am 1. Juli 2002 inzwischen vorliegt, ist der vom
Bezirksrat für die Rückweisung angeführte Grund dahin gefallen. Demzufolge ist
der Beschluss des Bezirksrats, soweit damit die Sache an die Stadt Zürich zurückgewiesen
wurde (mit anderen Worten: betreffend die prozentuale Festsetzung des Salärs im
Lohnband) – entsprechend dem Antrag der privaten Beschwerdeführerin –
aufzuheben.
4.
4.1 Hebt das
Verwaltungsgericht eine Anordnung auf, so entscheidet es grundsätzlich selbst (§ 63
Abs. 1 VRG). Die Stadt Zürich ist zwar mit der erfolgten Rückweisung in formaler
Hinsicht einverstanden; indes wendet sie gegen eine materielle Entscheidung
nichts Substanzielles ein. Der neue Entscheid ist daher durch das Gericht zu
fällen.
4.2 Wie
dargelegt, stellt die Kürzung der per 1. Juli 2002 ermittelten Lohnerhöhung auf
95 % im Lohnband keine Diskriminierung dar (oben 3.6). Es besteht deshalb für
diesen Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Anhebung im Lohnband auf 100 % des
Mittelwertes. Die Stadt Zürich war vielmehr berechtigt, die ermittelte
Lohnerhöhung durch eine Platzierung auf 95 % im Lohnband zu kürzen. Der
Rekurs der privaten Beschwerdeführerin bleibt in diesem Punkt erfolglos.
Der Klarheit halber ist sodann im Dispositiv
zusammenzufassen, dass die private Beschwerdeführerin per 1. Juli
2002 unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 10 Jahren und einer
Lage im Lohnband von 95 % des Mittelwertes in Funktionsstufe 11 eingereiht
wird.
5.
5.1 Soweit
Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen das Gleichstellungsgesetz
betreffen, ist das Verfahren kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). Andere
personalrechtliche Beschwerdeverfahren sind kostenlos, wenn der Streitwert
unter Fr. 20'000.- liegt (§ 80b VRG).
5.2 Ob die private
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Platzierung auf 100 % im Lohnband zusteht,
war unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots zu beurteilen (vgl. oben 3).
Demgegenüber korrigierte der Bezirksrat die Funktionsstufeneinreihung der privaten
Beschwerdeführerin nicht wegen einer Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG
oder Art. 8 Abs. 3 BV, sondern gestützt auf das gemeindeeigene
Personalrecht; auch im Beschwerdeverfahren erfolgte die Überprüfung ohne
Anwendung des Gleichstellungsgesetzes. Insofern greift für die Kostenregelung
einzig § 80b VRG.
5.3 Wie
gesehen liegt vor Verwaltungsgericht eine Lohndifferenz von rund 15 % im
Streit, wovon 5 % die Lage im Lohnband und rund 10 % die Funktionsstufeneinreihung
betreffen. Vom Gesamtstreitwert von rund Fr. 90'000.- betrifft damit nur
rund 1/3, also rund Fr. 30'000.-, das Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz.
Insoweit sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für den Anteil von
2/3, also von rund Fr. 60'000.-, sind dagegen Kosten zu erheben. Mit Bezug
auf diesen kostenrelevanten Streit um die Funktionsstufeneinreihung unterliegt
die Stadt Zürich vollumfänglich. Dementsprechend sind ihr die Kosten des
Beschwerdeverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen.
6.
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der
Gegenseite verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Die private Beschwerdeführerin verlangt eine
Parteientschädigung. Angesichts der komplizierten Materie war der erfolgte Beizug
einer Rechtsanwältin ohne weiteres gerechtfertigt. Betreffend Obsiegen und Unterliegen
fällt Folgendes in Betracht: Mit Bezug auf die Lage im Lohnband ist die private
Beschwerdeführerin insofern erfolgreich, als die angefochtene Rückweisung des
Bezirksrats aufgehoben wird; materiell obsiegt diesbezüglich aber der
Standpunkt der Stadt Zürich. Hinsichtlich der Funktionsstufeneinreihung liegt
ein vollständiges Obsiegen der privaten Beschwerdeführerin vor; da die
strittige Funktionsstufeneinreihung 2/3 der gesamten Streitsumme ausmacht, gilt
die private Beschwerdeführerin insgesamt als überwiegend obsiegend; damit hat
sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. dazu auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.-.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Verfahren PB.2007.00034 und PB.2007.00039 werden vereinigt;
und entscheidet:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositiv Ziff. I des Beschlusses
des Bezirksrats vom 30. August 2007 bezüglich der angeordneten Rückweisung aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
A
wird in Abänderung der Verfügung des Direktors des Spitals X vom 27. Oktober
2003 sowie des Einspracheentscheides des Stadtrats vom 8. Februar 2006 rückwirkend
per 1. Juli 2002 unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung von 10 Jahren
und einer Lage im Lohnband von 95 % des Mittelwertes in die Funktionsstufe
11 eingereiht.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 der Stadt Zürich auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Die
Stadt Zürich wird verpflichtet, A eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…