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Entscheid

PB.2007.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00046

19. November 2008Deutsch40 min

(URT.2008.11031)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Auf den

1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis

des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR;

AS 177.100, www.stadt-zuerich.ch) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

vom 27. März 2002 (AB PR; AS 177.101, www.stadt-zuerich.ch) in Kraft.

Damit führte die Stadt Zürich ein neues Lohn­system ein, welches unter anderem

im Pflegebereich zu besser entlöhnten Einreihungen führte (vgl. dazu VGr,

19. Dezember 2007, PB.2007.00027, I.B, www.vgrzh.ch).

B. A

arbeitete von 2000 bis 2007 als Aktivierungstherapeutin im Heim X der Stadt

Zürich. Gestützt auf die neurechtlichen Personalbestimmungen wurde sie unter

der Funktionsbezeichnung "Aktivierungstherapeutin" per 1. Juli

2002 in die Funktionsstufe (FS) 6 der Funktionskette (FK) 309 überführt.

Als nutzbare Erfahrung wurden ihr zehn Jahre angerechnet; die Lage im

Lohnband betrug 97,1 % des Mittel­werts. Unter Berücksichtigung der unter

altem Recht ausgerichteten Zulagen blieb der Lohn unverändert. Eine dagegen erhobene

Ein­sprache wies der Stadtrat von Zürich am 31. August 2005 ab.

Erwägungen

II.

Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich verlangte

A die Einreihung in die FS 9 unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung nach

konkreten Erfahrungsjahren; zudem sei die Lage im Lohnband auf 100 %

festzulegen. Im Er­ledigungs­beschluss vom 18. Oktober 2007 hiess der

Bezirksrat den Rekurs von A teilweise gut und legte die Lage im Lohnband per 1.

Juli 2002 bei 100 % fest. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Beschluss gelangten sowohl die Stadt Zürich

wie auch A mit Beschwerden vom 21. bzw. vom 22. November 2007 an das Verwaltungsgericht.

A beantragt eine rückwirkende Einreihung per 1. Juli 2002

in die FS 9 unter Festlegung der nutzbaren Erfahrung auf 39 Jahre, eventualiter

auf elf Jahre. Ausserdem verlangt sie eine Prozessentschädigung.

Die Beschwerde der Stadt Zürich richtet sich gegen die

vom Bezirksrat angeordnete An­hebung der Lage im Lohnband von 97,1 % auf 100 %.

Mit ihren Beschwerdeantworten beantragen die Parteien

jeweils die Abweisung der Be­gehren der Gegenseite; A verlangt zusätzlich eine

Prozessentschädigung. Der Bezirksrat hat für beide Beschwerden auf

Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerden richten sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet

§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Ver­waltungsgericht stets

insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechts­diskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,

E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451;

Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 74 N. 12). In der vorliegenden Streitigkeit stellt sich die Frage

nach einer lohnmässigen Diskriminierung einer Aktivierungstherapeutin. Dabei

handelt es sich um einen therapeutischen Beruf im Gesundheitswesen. Wie die

Gerichte wiederholt festgestellt haben, handelt es sich bei der Physiotherapie

und der Ergotherapie um so genannt "typische Frauenberufe" (vgl. etwa

VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00015, E. 2a – 22. Januar 2001,

VK.1996.00017, E. 2a – 20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 1.1 [je unter

www.vgrzh.ch]). Dasselbe gilt unbestrittenermassen auch für die verwandte

Tätigkeit der Aktivierungstherapie. Dies führt zur grundsätzlichen

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Im Übrigen ist die Einreihung

in Besoldungsklassen und -stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann

überprüfbar, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Gemäss aktueller

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entfällt

die Geltung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für öffentlichrechtliche

Arbeitsverhältnisse nur noch unter zwei – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen:

Erstens muss im nationalen Recht für die entsprechende Kategorie von

Angestellten bzw. bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht

ausdrücklich ausgeschlossen sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv

im staatlichen Interesse liegen und gerechtfertigt sein (VGr, 27. Juli 2007,

PB.2006.00046, E. 2.2.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Für das vorliegende

Arbeits­verhältnis ist der Zugang zum Verwaltungsgericht somit auch gestützt

auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bejahen.

1.2

Die

Legitimation der privaten Beschwerdeführerin ist ohne weiteres zu bejahen. –

Als Gemeinde ist die Stadt Zürich kantonalrechtlich zur Beschwerde insbesondere

dann le­gitimiert, wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen

Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (§ 21 lit. b in

Verbindung mit § 70 und § 80c VRG). Dies trifft vorliegend zweifellos zu,

weshalb auch die Stadt Zürich beschwerde­legitimiert ist.

1.3

Es ist somit auf beide Beschwerden einzutreten – mit folgender

Ausnahme: Die private Beschwerdeführerin begründet ihr Lohnbegehren vor

Verwaltungsgericht neu mit der

Übernahme der alleinigen Leitung des Bereichs Aktivierungstherapie per

1.

Februar 2004. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren nur die

Einreihung per 1. Juli 2002. Die Beschwerde ist deshalb insofern, als

wegen Übernahme der alleinigen Leitung des Bereichs Aktivierungstherapie ab

1.

Februar 2004 mehr Lohn verlangt wird, in Anwendung von § 5

Abs. 2 VRG an die Stadt Zürich weiterzuleiten.

1.4

Aus

Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,

namentlich wenn sich zwei Beschwerden gegen denselben Entscheid richten (vgl.

Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 f.). In diesem Sinn sind die

beiden Verfahren zu vereinigen.

1.5

Beschwerden

mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter.

Bei grösseren Streitwerten entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung

(§ 38 VRG).

1.5.1

Die private Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der

städtischen Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 neu eingereiht worden. Per

Ende Januar 2007 trat sie aus dem Dienst bei der Stadt Zürich aus. Massgeblich

für die Streitwert­berechnung ist somit die Lohndifferenz für 55 Monate.

1.5.2

Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die private

Beschwerdeführerin in FS 6 oder 9 einzureihen ist. Die Differenz zwischen

diesen beiden Besoldungsstufen macht rund 30 % aus (vgl. AB PR Anhang A).

Hinsichtlich der Lage im Lohnband unterscheiden sich die Anträge der Parteien

um rund 3 % (97,1 % gegenüber 100 %). Der Stundenlohn betrug ab

1.

Juli 2002 Fr. 35,67, woraus pro Stunde eine Differenz von rund Fr. 12.-

resultiert. Das Pensum von 70 % führt zu einer Jahres­arbeitszeit von ca. 1'400

Stunden. Daraus ergibt sich ein Streitwert von ungefähr Fr. 17'000.- pro

Jahr und umgerechnet auf 55 Monate von rund Fr. 80'000.-. Hinzu kommt, dass die

private Beschwerdeführerin die Anrechnung von 39 statt zehn Jahren an nutzbarer

Erfahrung beantragt.

Die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- ist damit klar

überschritten. Die Sache ist in Dreierbesetzung zu behandeln.

2.

2.1

Laut dem

am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Besoldungssystem der Stadt Zürich richtet

sich der Lohn der städtischen Angestellten im Wesentlichen nach dem Schwierig­keitsgrad

der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47

PR; gemäss der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Fassung ist zusätzlich

das Verhalten zu beachten). Der Stadtrat legte einen Funktionsraster mit 18

Funktionsstufen sowie Funktionsumschreibungen fest; jede Stelle ist aufgrund

der betreffenden Funktions­umschreibung einer Funktionsstufe zuzuordnen

(Art. 48 ff. PR, AB PR Anhang B; eine leichte Modifikation

erfuhr Art. 50 PR per 1. Juli 2007). Gemäss der bis Ende Juni 2007 gültigen

Fassung war den 18 Funktionsstufen gemäss einer Lohnskala je ein Jahreslohn als

Mittelwert zu­geordnet, wobei sich die konkreten Löhne der Angestellten innerhalb

eines von diesem Mittelwert abhängigen Lohnbands bewegten. Dabei waren die nutzbare

berufliche und ausserberufliche Erfahrung und der zu erwartende Leistungs­beitrag

geschlechtsneutral nach einheitlichen Massstäben zu berücksichtigen

(Art. 51 ff. PR, AB PR Anhang A, jeweils in der

damaligen Fassung).

2.2

Wie

gesehen, ist die private Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 in die FS 6

der FK 309 überführt worden. Mit der Beschwerde beantragt sie die Überführung

in die FS 9.

Die private Beschwerdeführerin schildert ihre Tätigkeit als

Aktivierungstherapeutin ausführlich und kommt zum Ergebnis, dass ihr

Aufgabengebiet alle unter FS 7 bis 9 auf­geführten Aufgaben abdeckt. Sodann

beanstandet sie, dass die Einreihung der Aktivierungstherapierenden nicht

ausgehend von der Bewertung der Physiotherapeuten hätte ergehen dürfen. Bei den

Aktivierungstherapierenden handle sich um eine Berufsgruppe, welche sich von

der Physiotherapie derart unterscheide, dass ein Vergleich überhaupt nicht

möglich sei. Der angefochtene Entscheid sei deshalb zufolge "der

verweigerten Arbeitsbewertung der Aktivierungstherapierenden" aufzuheben.

Im Weiteren erachtet die private Beschwerdeführerin die Einstufung der

Aktivierungstherapierenden als diskriminierende Rechtsungleichheit im Sinn von

Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie als unzulässige

Geschlechtsdiskriminierung im Sinn von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom

24.

März 1995 (GlG). Die Arbeitsansprüche, welche an die Aktivierungstherapierenden

gestellt würden, seien höher als diejenigen, welche an die Physio- respektive

Ergotherapierenden sowie die städtischen Polizeibeamten gestellt würden. Im

Folgenden vergleicht sie die vier Berufs­gruppen unter den Titeln

Selbständigkeit, Flexibilität, Kooperations-/Teamfähigkeit, Vorgesetztenfunktion,

Ausbildungsdauer und Schwierigkeitsgrad und gelangt zum Ergebnis, dass die

Einreihung in FS 6 und damit eine Stufe unterhalb der Physio- respektive Ergo­therapierenden

und der Polizisten haltlos sei. Beide Vorinstanzen hätten es versäumt, eine hin­reichende

Entscheidungsgrundlage für die korrekte Einreihung der Aktivierungstherapierenden

zu schaffen. Sollte die unzulässige Benachteiligung der

Aktivierungstherapierenden für das Gericht nicht genügend liquid sein, sei ein

arbeitswissenschaftliches Gutachten zur Klärung des Sachverhalts einzuholen.

Die Stadt Zürich erachtet die vorgenommene Einreihung in

FS 6 als korrekt. Die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin stelle

geringere Ansprüche als diejenige der Physio- und Ergotherapierenden.

3.

Die Einreihung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6 ist

zunächst unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots zu überprüfen.

3.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der

Bestimmung haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Laut

Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund

ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Unter

anderem gilt das Verbot ausdrücklich für die Entlöhnung (Abs. 2). Die

Diskriminierung wird vermutet, wenn sie von der betroffenen Person glaubhaft

gemacht wird (Art. 6 GlG). Wer von einer solchen Diskriminierung betroffen ist,

kann die Zahlung des geschuldeten Lohns verlangen (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG).

3.1.1

Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung

ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt,

das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie

sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7

S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht hier nicht zur Diskussion.

3.1.2

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal

geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend

Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen

benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409

E. 7 S. 425; Béatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung

von Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin

Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,

S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten

Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.;

Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV

als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).

3.1.3

Es können auch Tätigkeiten verschiedenartiger Natur miteinander verglichen

werden (vgl. BGE 124 II 409 E. 9a und b S. 426 f.; Hansjörg Seiler,

Gleicher Lohn für gleich­wertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff.,

126). Anders liesse sich etwa eine der Entlöhnung typischer Frauenberufe

innewohnende versteckte Diskriminierung nicht aufdecken. Der Vergleich zwischen

verschiedenen Berufen macht es häufig nötig, die betreffenden Tätigkeiten einer

Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00015,

E. 2b, und VK.1996.00017, E. 2b, je mit Hinweisen, sowie 20. Dezember

2006, PB.2006.00006, E. 2.2.2 [je unter www.vgrzh.ch]).

3.2

Zur

Begründung der behaupteten Diskriminierung gegenüber den Polizisten macht die

private Beschwerdeführerin geltend, mit ihrer Einreihung in die FS 6 seien die

Aktivierungstherapierenden eine Stufe unterhalb der Polizisten platziert.

Als Angehörige eines überwiegend weiblich besetzten Berufs

kann sich die private Beschwerdeführerin auf einen Vergleich mit den Polizisten

berufen (vgl. die zitierten VK.96.00015 und VK.96.00017).

3.3

Wie

gesehen, ist die private Beschwerdeführerin in FS 6 eingereiht worden. Gemäss

dem Entscheid des Stadtrats vom 31. August 2005 werden Polizisten bereits während

der Ausbildung in FS 6 eingereiht; hernach erfolgen in gewissen Abständen

Funktionsanstiege. Die Aufstufung in FS 7 verlangt zwar erhebliche

Praxiskenntnisse und die Übernahme von Patrouillenleitungen (AB PR Anhang B

[Funktionsumschreibungen] Kette 207 FS 7); wie die genannten Ausführungen des

Stadtrats zeigen, ist diese Aufstufung indessen entsprechend der

Laufbahnförderung bei der Polizei üblich. Demgegenüber verharren die Aktivierungstherapierenden

auch bei zunehmender Erfahrung in FS 6. In der Beschwerdeantwort der Stadt

Zürich wird denn auch nicht weiter in Abrede gestellt, dass die Aktivierungstherapierenden

grundsätzlich um eine Stufe tiefer eingereiht sind als die Polizisten. Es rechtfertigt

sich daher, zum Vergleich mit der Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin den

allgemeinen Polizeidienst der FS 7 heranzuziehen; dabei ist selbstredend zu

berücksichtigen, dass die in dieser Funktionsstufe eingereihten Polizisten

bereits über Praxiskenntnisse verfügen und insbesondere Patrouillen leiten

müssen.

3.4

Unter

Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der einzelnen Funktionen legt der

Stadtrat einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen fest (Art. 48 PR).

Basis der Funktionsumschreibungen sind analytische Arbeitsplatzbewertungen, mit

denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und

Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden (Art. 49 PR).

3.4.1

Für die Vornahme analytischer Arbeitsplatzbewertungen zog die Stadt Zürich

die Unternehmensberatung D bei. Diese analysierte zahlreiche Funktionen der

Stadt­verwal­tung anhand der erwähnten fünf Kriterien gemäss Art. 49 PR. Dabei

stützte sie sich unter anderem auf Befragungen von Stelleninhabern. Die

untersuchten Tätigkeiten wurden in jedem Kriterium bewertet (maximale

Punktzahlen zwischen 2 und 15). Die fünf Kriterien erhielten folgende

prozentuale Gewichtung: Fachkompetenz 28 %, Selbstkompetenz 20 %,

Sozialkompetenz 20 %, Führungs- und Beratungskompetenz 20 %,

Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen 12 %. Sodann wurden die

Unterkriterien "Selbständigkeit" und "Führung" dreifach

gewichtet; eine doppelte Gewichtung kam den Unterkriterien "Kommunikationsfähigkeit"

und "Kooperations- und Teamfähigkeit" zu. Auf der Grundlage dieser Arbeitsplatzbewertungen

entwickelte die Unternehmensberatung D Modellprofile für sämtliche Tätigkeiten.

3.4.2

Entgegen der Meinung der privaten Beschwerdeführerin war es nicht zwingend

erforderlich, jede Stelle durch die Unternehmensberatung D im Einzelnen

bewerten zu lassen. Es ist grundsätzlich zulässig, die untersuchten

Referenzfunktionen als Grundlage für die Einreihung der weiteren Funktionen zu

nehmen.

3.4.3

Das Bewertungssystem der Unternehmensberatung D ist nachvollziehbar und

plausibel. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Auswahl und

Gewichtung der Kriterien oder das Vorgehen zu diskriminierenden Bewertungen

führen würden. Die Einreihung von Aktivierungstherapierenden und Polizisten ist

deshalb anhand des Arbeitsplatzbewertungsmodells der Stadt Zürich zu

überprüfen. Dies entspricht denn auch der Praxis, wonach allfällige

Diskriminierungsquellen und die Gleichwertigkeit von Arbeiten in erster Linie

anhand der vom Gemeinwesen angewendeten analytischen Arbeitsplatzbewertung

festzustellen sind (vgl. die zitierten VK.1996.00015, E. 2b, und VK.1996.00017,

E. 2b, je mit Hinweisen).

3.4.4

Für einen in FS 7 der Kette 209 eingereihten Streifenwagenfahrer liegt eine

Befragung bei den Akten. Für die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin

liegt eine Stellenbeschreibung vor. Zudem deponierte sie eine ausführliche

Schilderung ihrer Tätigkeit. Relevant sind schliesslich die eingereichten

analytischen Funktionsbewertungen für die Modellprofile: Die Bewertung der

Funktion "309.06 Therapie/Beratung" (= Funktion der privaten

Beschwerdeführerin) lässt sich aus den Akten ersehen, diejenige der Funktion

"207.07 Allgemeiner Polizeidienst" ebenfalls. Für die Funktion 309.06

ergibt sich ein Gesamtwert von 21,5 Punkten und für die Funktion 207.07 ein

Gesamtwert von 26,0 Punkten (dreifache Gewichtung des Unterkriteriums

"Selbständigkeit", doppelte Gewichtung der Unterkriterien

"Kommunikationsfähigkeit" und "Kooperations- und

Teamfähigkeit" [vgl. vorn 3.4.1]). Entsprechend der Zuordnungstabelle

führten die erhaltenen Gesamtwerte zur Einreihung der Funktion 309.06 in die FS

6.

und der Funktion 207.07 in die FS 7.

Es stellt sich demnach die Frage, ob die Tätigkeit der

privaten Beschwerdeführerin – entgegen dieser Einreihung – mindestens

gleichwertig ist wie die Tätigkeit der in FS 7 platzierten Polizisten.

3.5

Die

private Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines arbeitswissenschaft­lichen

Gutachtens.

Ein arbeitswissenschaftliches Gutachten ist insoweit

einzuholen, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische

Fachkenntnisse über die rechtserheblichen Sach­verhalts­fragen vorausgesetzt

werden (BGE 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Hingegen kann es nicht Sache eines

arbeitswissenschaftlichen Gutachtens sein, die "richtige" Lohneinstufung

festzulegen (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391).

Vorliegend lassen sich die Tätigkeit der privaten

Beschwerdeführerin als Aktivierungs­therapeutin und die Tätigkeit der Polizisten

im allgemeinen Polizeidienst aufgrund der Akten zuverlässig vergleichen. Zudem

ist die Funktion des Polizeisoldaten auf kantonaler Ebene gestützt auf eine

arbeitswissenschaftliche Expertise ausführlich untersucht und bewertet worden;

diese Bewertung ist vorliegend relevant, da die Angehörigen der Kantonspolizei

im Wesentlichen dieselbe Arbeit ausführen wie die städtischen Polizisten (VGr,

20.

Dezember 2006, PB.2005.00006, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch; BGr, 20.

November 2007,2A.93/2007, E. 4.3.1, www.bger.ch). Die Tätigkeiten der

kantonalen Physio- und Ergo­therapierenden sind ebenfalls schon

wissenschaftlich untersucht worden (vgl. die zitierten VK.96.00015 und

VK.96.00017). Die diesbezüglichen Ergebnisse liefern angesichts der Ähnlichkeit

der Therapieberufe auch gewisse Anhaltspunkte für die Bewertung der Tätigkeit

der privaten Beschwerdeführerin.

Die Einholung einer Expertise ist somit entbehrlich.

3.6

Die

Tätigkeit der Polizisten, welche in FS 7 der Kette 207 eingereiht sind, ist

somit bezüglich des Arbeitswerts der Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden

(eingereiht in FS 6 der Kette 309) gegenüberzustellen.

Dabei überprüft das Verwaltungsgericht nicht, ob die

resultierende Besoldungseinstufung richtig oder überzeugend ist, sondern einzig

ob sie geschlechtsdiskriminierend ist (vgl. BGr, 20. November 2007,2A.93/2007,

E. 2.4 am Ende, www.bger.ch). Die Bewertung der zu überprüfenden Tätigkeit ist

nur dort zu korrigieren, wo diese im Vergleich zur Bewertung der Vergleichsgruppe

und im Rahmen des bestehenden Besoldungssystems unhaltbar ist (vgl. die

zitierten VK.96.00015 und VK.96.00017, je E. 9a am Ende). Dem Verwaltungsgericht

steht neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 75 lit. b VRG) gemäss § 75 lit.

a VRG die Rechtskontrolle, nicht jedoch die Ermessensüberprüfung zu. Eine ausnahmsweise

Befugnis zur Ermessensüberprüfung lässt sich auch aus dem Gleichstellungsgesetz

nicht herleiten (BGE 125 II 385 E. 5d).

3.6.1

Fachkompetenz

(Wissen/Kenntnisse):

Der Polizeidienst FS 7 ist

mit 8,5 Punkten und die Therapie FS 6 mit 9 Punkten bewertet. Mit der

Beschwerde von A wird darauf hingewiesen, dass die Aktivierungstherapie­ausbildung

inzwischen drei Jahre dauert; im relevanten Zeitpunkt von Juli 2002 betrug die

Ausbildung indessen noch zwei Jahre.

Beim Vergleich zwischen den Angehörigen von

Gesundheitsberufen und Polizeisoldaten auf kantonaler Ebene hatte die vom

Gericht beigezogene Gutachterin im Kriterium Aus­bildung und Erfahrung

insbesondere angesichts der drei Jahre dauernden Ausbildung eine höhere

Bewertung für die Physio- und Ergotherapierenden vorgeschlagen. Insgesamt erachtete

das Gericht die identische Bewertung dieser Funktionen wie die Funktion des Polizeisoldaten

aber noch als vertretbar bzw. als noch knapp im Rahmen dessen liegend, was der

Kanton in Ausübung seines Ermessens ohne Verletzung des Diskriminierungsverbots

hätte wählen können (vgl. die zitierten VK.96.00015, E. 9b, und VK.96.00017, E.

9b).

Nachdem die Ausbildung zur Aktivierungstherapeutin im

massgeblichen Zeitpunkt zwei Jahre dauerte und für den Polizeidienst FS 7

zusätzliche Erfahrung verlangt wird, lässt es sich jedenfalls nicht

beanstanden, wenn das Kriterium Fachkompetenz bei den Akti­vierungstherapierenden

trotz des in der Regel späten Ausbildungsbeginns lediglich einen halben Punkt

höher gewertet wird als beim Polizeidienst FS 7. Eine diskriminierende Bewertung

der Funktion der privaten Beschwerdeführerin liegt nicht vor.

3.6.2

Selbstkompetenz

(Selbständigkeit/Flexibilität):

3.6.2.1

Selbständigkeit:

Der Polizeidienst FS 7 ist im Kriterium Selbständigkeit

mit 1,5 Punkten und die Therapie FS 6 mit 1,0 Punkten bewertet.

Das Verwaltungsgericht hatte die Selbständigkeit der

Therapiearbeit im kantonalen Vergleich hauptsächlich im Kriterium

"geistige Anforderungen" beurteilt. Das damalige Gutachten verwies bei

den Physio- und Ergotherapierenden auf die selb­ständige Planung und

Durchführung von Therapien. Die ärztlichen Anweisungen beschränkten sich auf

die Verordnung der The­rapie, ohne genauere Angaben zu Zielen oder

auszuführenden Handlungen. Die Kontrolle erfolgte in Besprechungen mit der

Leitung bzw. in wöchentlichen ärztlichen Rapporten. Weiter mussten die Physio-

und Ergotherapierenden die Situation der Patienten ganzheitlich erfassen und

beurteilen. Sodann oblagen ihnen verschiedene Organisati­onstätigkeiten und

hatten sie häufige, auch anspruchsvolle Kontakte zu Patienten und ande­ren

Institutionen. Die Tätigkeit der Polizeisoldaten schilderte die Gutachterin

dagegen als ausführend mit selbständigen Elementen, wobei letztere zum Beispiel

beim Patrouillen­gang vorkam; dabei war in unvorhergesehenen Situationen zu

entscheiden. Die Kontrolle der Arbeit erfolgte fast 100%ig durch die Vorgesetzten

anhand der schriftlichen Berichte. Notwendig war eine hohe geistige Regsamkeit

für rasche Einschätzung von Situationen und Entscheidung über richtiges

Vorgehen in Berücksichtigung der Polizeitaktik. Die Höher­bewertung begründete

die Gutachterin zusammengefasst hauptsächlich damit, dass die Tätigkeit der

Physio- und Ergotherapierenden mehr eigenständige Arbeit mit groben Zielvorgaben

und wenig eher indirekter Kontrolle beinhaltete. Das Gericht gelangte hierauf

zum Ergebnis, dass die Tätigkeit der Physio- und Ergotherapierenden über weite

Teile selbständig, die Tätigkeit der Polizeisoldaten dagegen weitgehend ausführend

sei. Es erachtete die Höherbewertung der Physio- und Ergotherapierenden im

Kriterium "geistige Anforderungen" als zwingend (vgl. die zitierten

VK.96.00015, E. 9c, und VK.96.00017, E. 9c).

Die Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden ist von

ähnlicher Selbständigkeit geprägt wie diejenige der Physio- und Ergotherapierenden.

Wie die private Beschwerdeführerin glaubhaft und unwidersprochen schildert,

arbeitet sie mit selbst formulierten Therapiezielen; sie entscheidet über die

therapeutischen Mittel selbständig – nach Absprachen mit Pflege, Arztdienst,

Physio- und Ergotherapie sowie weiteren Berufsgruppen.

Wie gesehen, erfolgt die Polizeiarbeit demgegenüber

weitgehend kontrolliert. Immerhin kommt den in FS 7 eingereihten Polizisten im

Vergleich zur Grundfunktion etwas mehr Selbständigkeit zu, müssen sie doch eine

Patrouille auch leiten können, ohne dass damit allerdings eine Führungsfunktion

einhergehen würde.

Die Stadt Zürich bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass

der Gestaltungsspielraum der Aktivierungstherapierenden grösser ist als jener

des Polizisten. Angesichts der bei den Polizisten der FS 7 festgestellten

leicht erhöhten Selbständigkeit gegenüber der Grundfunktion ist die

Selbständigkeit der Aktivierungs­therapierenden nur unwesentlich höher. Es erscheint

deshalb nicht als zwingend, die Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden höher

zu bewerten als den Polizeidienst FS 7. Nicht mehr vertretbar ist es indessen,

ihre Tätigkeit in diesem Kriterium trotz des leicht höheren Masses an

Selbständigkeit tiefer zu gewichten als bei den Polizisten FS 7. Die Funktion

der privaten Beschwerdeführerin ist daher – wie der Polizeidienst FS 7 – mit

1,5 Punkten zu bewerten.

3.6.2.2

Flexibilität:

Der Polizeidienst FS 7 ist im Kriterium Flexibilität mit

2,0 Punkten und die Therapie FS 6 mit 1,0 Punkten bewertet.

Der Polizist muss im Patrouillendienst bei überraschenden

Vorkommnissen flexibel entscheiden (vgl. die zitierten VK.96.00015, E. 9c Abs.

1, und VK.96.00017, E. 9c Abs. 1). Im Übrigen enthält die bei den Akten liegende

Befragung des Streifenwagenfahrers kaum Hinweise auf die Notwendigkeit

flexiblen Handelns; es kommt "weniger häufig" vor, dass wegen

Terminen, Anrufen, Fremdeinflüssen oder Fremdplanung von einer Aufgabe zur

nächsten gewechselt werden muss.

Nach der glaubhaften Darstellung der privaten

Beschwerdeführerin werden Aktivierungstherapien hauptsächlich in Gruppen

durchgeführt. Dabei muss sie mit ca. acht Patienten arbeiten, von denen

einzelne sehr instabil sein können. Die Arbeit in Gruppentherapien stellt ohne

Frage hohe Anforderungen an die Flexibilität. Auf verschiedene Bedürfnisse der

Patienten muss gleichzeitig eingegangen werden; ähnlich häufige Anforderungen

an die Flexibilität sind beim befragten Streifenwagenfahrer nicht ersichtlich.

Insgesamt ist es somit auch im Kriterium Flexibilität

nicht haltbar, den Polizeidienst FS 7 höher zu bewerten als die Tätigkeit der

privaten Beschwerdeführerin. Ihre Tätigkeit ist

– analog zum Polizeidienst FS 7 – mit 2,0 Punkten zu bewerten.

3.6.3

Sozialkompetenz

(Kommunikationsfähigkeit/Kooperations- und Teamfähigkeit):

3.6.3.1

Kommunikationsfähigkeit:

Polizeidienst FS 7 und Therapie FS 6 sind im Kriterium

Kommunikationsfähigkeit gleichermassen mit 1,5 Punkten bewertet.

Zur Arbeit der privaten Beschwerdeführerin mit den

Patienten gehören z.B. Gedächtnistraining, gestalterisches Training, Gesprächsgruppen,

Kochen und Backen, Musik und Vorlesen. Mit solchen Aktivitäten erfüllt die

private Beschwerde­führerin Aufgaben, die mit pädagogischen verwandt sind und

eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit erfordern. Zudem arbeitet sie häufig

mit Personen, bei welchen die Kommunikation aufgrund von deren Demenz oder

anderen psychischen Problemen besondere Anforderungen stellt. Angesichts dieser

Erfordernisse ist es von vornherein nicht plausibel, dass die Funktion 309.06,

welcher die private Beschwerdeführerin zugewiesen ist, im Kriterium Kommunikationsfähigkeit

– bei möglichen 5 Punkten – mit lediglich 1,5 Punkten bewertet ist. Entscheidend

ist indes auch hier der Vergleich mit der polizeilichen Funktion 207.07.

Der Polizeidienst führt zwar auch häufig zu

Personenkontakten. Dabei kann der Umgang mit Tatverdächtigen anspruchsvoll

sein. Weite Teile der Kontakte betreffen indessen kleinere Delikte bzw. den

Umgang mit Anzeigeerstattern und anderen Behörden. Zudem entfällt beim

Polizeidienst FS 7 das anspruchsvolle Element, die Kontaktpersonen auf einer

pädagogischen Basis kommunikativ erreichen zu müssen, weitgehend.

Zusammengefasst sind die Anforderungen im kommunikativen

Bereich bei den Aktivierungstherapierenden signifikant höher als im

Polizeidienst FS 7. Die gleiche Punktzahl muss deshalb als unhaltbar

qualifiziert werden. Die Tätigkeit der privaten Beschwerde­führerin ist in

diesem Kriterium mit 2,0 zu bewerten.

3.6.3.2

Kooperations- und Teamfähigkeit:

Der Polizeidienst FS 7 ist im Kriterium Kooperations- und

Teamfähigkeit mit 1,5 Punkten bewertet und die Therapie FS 6 mit 1,0 Punkten.

Die Einsätze der Polizisten erfolgen häufig im Team. Die

Aktivierungstherapeutin ist dagegen – wie die private Beschwerdeführerin selbst

ausführt – weitgehend auf sich gestellt. Die höhere Bewertung der

Polizeitätigkeit ist korrekt.

3.6.4

Führung

und Führungsunterstützung:

Sowohl der Polizeidienst FS 7 als auch die Therapie FS 6

sind in diesem Kriterium ohne Punkte.

Die private Beschwerdeführerin macht demgegenüber die

Übernahme von Führungsfunktionen geltend. Dies bestätigt die bei den Akten

liegende Stellen­beschreibung von August 2002: Die private Beschwerdeführerin

ist verantwortlich für die Einführung neuer MitarbeiterInnen, PraktikantInnen,

SchülerInnen und freiwilliger Hel­ferIn­nen; ihr steht "Führungs- und

Weisungsbefugnis" zu. Mit diesen klar umrissenen Aufgaben hat die private

Beschwerdeführerin eine signifikant höhere Führungsverantwortung als andere

Aktivierungstherapierende (vgl. VGr, 5. November 2008, PB.2007.00043, E. 3.6.4,

zur Publikation vorgesehen unter www.vgrzh.ch) und damit ebenso als der Polizeidienst

FS 7. Es ist deshalb nicht haltbar, die Tätigkeit der privaten

Beschwerdeführerin im Kriterium Führung gleich zu bewerten wie den

Polizeidienst FS 7. Die Vergabe von 0,5 Punkten ist zwingend.

Nicht massgeblich ist dagegen die spätere Übernahme

weiterer Führungsaufgaben. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren

einzig die Einreihung per 1. Juli 2002 (oben 1.3).

3.6.5

Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen:

Der Polizeidienst FS 7 ist im

Kriterium Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen ins­gesamt mit 5 Punkten

bewertet und die Therapie FS 6 insgesamt mit 3,5 Punkten.

Die Parteien haben zu diesem

Kriterium kaum substanzielle Ausführungen gemacht. Mit Blick auf die psychische

Belastung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei beiden Tätigkeiten

häufige Einblicke in menschliches Elend bestehen und emotional anspruchsvolle

Kontakte vorkommen, bei den Aktivierungstherapierenden insbesondere zu den

Heiminsassen und bei den Polizeisoldaten zu Tatverdächtigen oder Angehörigen

von Unfallopfern (vgl. auch die zitierten VK.96.00015, E. 9e, und VK.96.00017,

E. 9e).

Höhergewichtung der

Polizeitätigkeit im Kriterium Beanspruchungen und Arbeits­bedingungen rührt

vorab von den verteilten 2,5 Punkten wegen unregelmässiger Arbeitszeit her.

Diese Gewichtung erscheint hoch. Die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin ist

mit 0,5 Punkten bewertet. Im kantonalen Vergleich mit den Physio- und

Ergotherapierenden erachtete das Gericht eine Hö­hereinstufung der

Polizeisoldaten infolge regelmässiger Schicht- und Nachtarbeit in gewissem

Umfang als ausgewiesen (vgl. die zitierten VK.96.00015, E. 9g, und VK.96.00017,

E. 9g). Nachdem die private Beschwerdeführerin keine Schicht- oder Nachtarbeit

behauptet, kann in der erheblichen Differenz von 2,0 Punkten 7 noch kein

Ermessensmissbrauch erblickt werden.

3.7

Die vorstehenden Überlegungen

führen zusammengefasst dazu, dass die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin

zwingend wie folgt höher zu bewerten ist:

-

im Kriterium Selbständigkeit: 1,5 statt 1,0 Punkte

-

im Kriterium Flexibilität: 2,0 statt 1,0 Punkte

-

im Kriterium Kommunikationsfähigkeit: 2,0 statt 1,5 Punkte

-

im Kriterium Führung: 0,5 statt 0 Punkte

Damit erhöht sich die Punktzahl ihrer Funktion im

Kriterium Selbständigkeit um 1,5 Punkte (dreifache Gewichtung), im Kriterium

Flexibilität um 1 Punkt, im Kriterium Kommunikationsfähigkeit ebenfalls um 1

Punkt (doppelte Gewichtung) und im Kriterium Führung um 1,5 Punkte (dreifache

Gewichtung), insgesamt demnach um 5 Punkte. Somit resultiert eine Punktzahl von

26,5, was leicht über derjenigen der Polizeiarbeit der FS 7 von Kette 207 liegt

(26,0 Punkte). Angesichts der im Vergleich zum tatsächlichen Arbeitswert klarerweise

zu tiefen Einreihung in FS 6 ist eine Diskriminierung im Sinn von Art. 3 GlG

glaubhaft.

Die von der privaten Beschwerdeführerin beantragte Höhereinreihung

ist im Vergleich zum Polizeidienst dagegen nicht zwingend. Mit dem Punktewert

von insgesamt 26,5 Punkten verbleibt ihre Tätigkeit gerade noch im

Punktespektrum der FS 7 (23,5 bis 26,5 Punkte).

3.8

Es bleibt

zu prüfen, ob die im Vergleich zum Polizeidienst FS 7 zu tiefe Einreihung der

privaten Beschwerdeführerin andere Gründe hat als geschlechtsspezifische und

die Tiefer­einreihung deshalb vor dem Diskriminierungsverbot Bestand haben

kann.

3.8.1

Die

Stadt Zürich scheint die im Vergleich zu den Polizisten tiefere Einstufung der

privaten Beschwerdeführerin damit zu rechtfertigen, dass Polizeifunktionen

ausgesprochene Monopolberufe seien; für die Laufbahnförderung der

Polizeibeamten würden deshalb gute Gründe bestehen.

Es mag durchaus zutreffen, dass sich die Stadt Zürich

veranlasst sieht, die Laufbahn im Polizeikorps besonders zu fördern. Dieses

Bestreben reicht indes nicht als Rechtfertigung dafür aus, den Polizisten im

Vergleich zur überwiegend weiblich besetzten Tätigkeit der

Aktivierungstherapierenden bei vergleichbaren Arbeitswerten höher einzureihen.

Die Stadt Zürich macht denn auch nicht etwa im Sinn eines Sonderfalles geltend,

die Angehörigen des Polizeikorps würden allgemein in Funktionsstufen oberhalb

des tatsächlichen Arbeitswerts eingereiht. Gegen einen solchen Standpunkt würde

im Übrigen mit genügender Deutlichkeit sprechen, dass die Einstufung der

polizeilichen Tätigkeiten durchaus auf den ermittelten Arbeitswerten baut.

Zudem wäre es gegebenenfalls Sache der Stadt Zürich gewesen, einen Sonderfall

der Polizei bei der Funktionsstufeneinreihung mit dem Verweis auf männlich oder

neutral identifizierte Tätigkeiten aufzuzeigen, welche – wie die private

Beschwerdeführerin – trotz Gleichwertigkeit mit der Polizeiarbeit tiefer

eingereiht wären (vgl. VGr, 20. Dezember 2006, PB.2006.00005, E. 3.5,

www.vgrzh.ch; ferner Olivier Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung,

AJP 2001, S. 1281 ff., 1287); solche Tätigkeiten hat die Stadt Zürich nicht

genannt.

3.8.2

Die

Stadt Zürich führt sodann unter Hinweis auf den Vergleich mit den Physio- und

Ergotherapierenden aus, dass sich eine gleich hohe Einstufung der

Aktivierungstherapierenden nicht rechtfertige. Dazu verweist sie insbesondere

auf die um ein Jahr längere Ausbildung für die Physio- und Ergotherapierenden.

Es trifft zu, dass die um ein Jahr längere Ausbildung für die Physio- und

Ergotherapierenden bei der Bewertung der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Dies

fand denn auch Niederschlag in der Analytischen Funktions­bewertung: Für

Therapie/Beratung resultiert im Kriterium Fachkompetenz für die FS 6 ein Wert

von 9,0 und für die FS 7 (in welcher die Physio- und Ergotherapierenden eingereiht

sind) ein Wert von 10,0.

Sodann erwähnt die Stadt Zürich, dass eine falsch

durchgeführte Physio- oder Ergotherapie eine Biographie nachhaltig schädigen

könne. Dies sei bei der Aktivierungstherapeutin nicht der Fall. Zudem hätten

die Physiotherapierenden klare Ziele unter Druck zu erreichen. Diese für die

Tätigkeit der Physio- und Ergo­therapierenden dargelegten Merkmale müssten

ihren Niederschlag beim Unterkriterium "Psychische Beanspruchungen"

finden. Hier wird die Therapie in den FS 6 und 7 jedoch gleichermassen mit 1,0

bewertet. Es ist daher wenig überzeugend, wenn nun für die Physio- und

Ergotherapierenden eine relevant höhere Beanspruchung geltend gemacht wird.

Wie das Verwaltungsgericht ausführte, dürfte die Tätigkeit

der Physio- und Ergotherapie­renden leicht höher zu bewerten sein als die

Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden. Dazu verwies das Gericht insbesondere

auf die bei der Fachkompetenz festgestellte Differenz von 1,0 Punkten sowie auf

die regelmässige Erfüllung gewisser Führungsfunktionen durch die Physio- und

Ergotherapierenden. Die kleinen Differenzen zwischen den Arbeitswerten liessen

es aber zu, die Aktivierungstherapeutin dennoch der gleichen Funktionsstufe zuzuordnen

wie die Physio- und Ergotherapierenden (vgl. VGr, 5. November 2008,

PB.2007.00043, E. 3.8.2, zur Publikation vorgesehen unter www.vgrzh.ch). Dies

gilt um so mehr für die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin, welche angesichts

der Führungsaufgaben sogar mit 26,5 Punkten zu bewerten ist. Die Stadt Zürich

vermag aus dem Vergleich mit den Physio- und Ergotherapierenden nichts für eine

Einreihung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6 abzuleiten.

3.9

Es bleibt

somit beim Ergebnis, dass die tiefere Einreihung der privaten Beschwerdeführerin

als Aktivierungstherapeutin in FS 6 beim Vergleich mit dem Polizeidienst als geschlechtsspezifisch

erscheint und deshalb diskriminierend im Sinn von Art. 3 GlG ist. Für die

Ungleichbehandlung der privaten Beschwerdeführerin ergeben sich – auch unter Berücksichtigung

des städtischen Lohngefüges im Gesundheitswesen – keine ausreichenden

Rechtfertigungsgründe.

4.

Die private Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Höhereinreihung

ferner mit dem Hinweis auf die Einreihung der Physio- und Ergotherapierenden:

Die Arbeits­ansprüche, welche an die Aktivierungstherapierenden gestellt

würden, seien höher als diejenigen, welche an die Physio- und

Ergotherapierenden gestellt würden.

Die Physio- und Ergotherapierenden der Grundfunktion wurden

mit der Überleitung ins neue Personalrecht in FS 7 eingereiht. Wie die obigen

Erwägungen (3.8.2) aufzeigen, weist die Tätigkeit der privaten

Beschwerdeführerin nur einen geringfügig höheren Arbeitswert auf als die

Tätigkeit der Physio- und Ergo­therapierenden. Der Vergleich mit diesen beiden

Berufsgruppen vermag der privaten Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf

eine die FS 7 übersteigende Einstufung zu vermitteln. Dabei ist auch Folgendes

zu beachten: Den politischen Behörden steht unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1

BV – welcher bei einem Vergleich zwischen überwiegend weiblich besetzten

Tätigkeiten zur Anwendung gelangt – ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung

von Besoldungs­ordnungen zu (BGE 129 I 161 E. 3.2, 131 I 105 E. 3.1,

je mit Hinweisen; VGr, 6. Dezember 2006, PB.2005.00067, E. 4.3.2,

www.vgrzh.ch); die Differenz von knapp 10 % zwischen der FS 7 und der

für die private Beschwerdeführerin ebenfalls in Frage kommenden FS 8 bewegt

sich noch innerhalb dieses Spielraumes (VGr, 6. Dezember 2006, PB.2005.00067,

E. 4.3.3, www.vgrzh.ch).

5.

Die Beschwerde von A erweist sich somit bezüglich der

Überleitung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6 als begründet. Die

Einreihung in FS 6 ist – im Vergleich zur üblichen Einreihung der Polizisten

mit erheblichen Praxiskenntnissen und Patrouillenleitung in FS 7 –

diskriminierend im Sinn von Art. 3 GlG. Die private Beschwerdeführerin hat dem­entsprechend

Anspruch, rückwirkend per 1. Juli 2002 in FS 7 eingereiht zu werden.

6.

Die private Beschwerdeführerin

beanstandet sodann die angerechnete nutzbare Erfahrung von zehn Jahren. Sie

verlangt eine Anrechnung von 39 Jahren (wobei gemäss Art. 61 AB PR maximal 15

Jahre lohnwirksam angerechnet werden), eventualiter von elf Jahren.

6.1

Die

nutzbare Erfahrung berechnet sich nach folgender Formel (vgl. VGr, 8. September

2006, PB.2005.00060, E. 3.1.2, www.vgrzh.ch):

(Alter – Jahre beim Abschluss

der Ausbildung – Jahre in aktueller Funktion) : 4 = Zwischenwert + Jahre in

aktueller Funktion degressiv = nutzbare Erfahrung.

Unter Hinweis auf diese Formel

gelangte die Stadt Zürich auf zehn Jahre anrechenbarer nutzbarer Erfahrung. Der

Bezirksrat bestätigte die verwendeten Werte ebenso wie das Ergebnis von zehn

Jahren.

6.2

Nach

Auffassung der privaten Beschwerdeführerin darf ihr Lebensalter bzw. ihre Vorerfahrung

nicht bloss im Umfang von 25 % angerechnet werden. Es rechtfertige sich keineswegs,

beispielsweise das Vorleben eines langjährigen Mechanikers gleich stark ins

Gewicht fallen zu lassen wie dasjenige einer ehemaligen Pflegefachperson. Für

die Ausübung des Berufs als Aktivierungstherapeutin mache es einen

massgeblichen Unterschied, worin die berufliche Vergangenheit bestanden habe.

Die bloss 25%-ige Anrechnung der Zeit, welche ein

Arbeitnehmer ausserhalb seiner aktuellen Funktion tätig war, ist nicht zu

beanstanden. Auch die Jahre in der aktuellen Funktion werden nicht voll,

sondern degressiv angerechnet (oben 6.1; vgl. ferner Art. 61 AB PR). Es ist

durchaus sachgerecht, dass die Arbeit in der aktuellen Funktion stärker ins Gewicht

fällt als andere Tätigkeiten. In welchem Masse dabei die Arbeit in der

aktuellen Funktion stärker gewichtet wird, ist weitgehend Ermessenfrage. Mit

der Beschwerde wird nicht auf­gezeigt, weshalb die Stadt Zürich bei der

Festlegung der Formel ihr Ermessen missbraucht hätte.

Schliesslich sind keine zwingenden Gründe dafür ersichtlich,

Tätigkeiten im gesund­heitlich-sozialen Bereich beispielsweise gegenüber

handwerklicher Arbeit bevorzugt zu behandeln. Auch in letzteren Berufen führt

ein höheres Alter regelmässig zu mehr Erfahrung.

6.3

Schliesslich

bezeichnet die private Beschwerdeführerin die Rechnung der Stadt Zürich und des

Bezirksrats als offensichtlich fehlerhaft, weil der ermittelte Zwischenwert von

7,5 ab- statt aufgerundet worden sei; dies sei zu korrigieren.

Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt eine

Aufrundung des Formelergebnisses zwar näher. Da jedoch keine Hinweise dafür

vorhanden sind, dass in anderen Fällen jeweils auf den nächsthöheren Wert

aufgerundet würde, ist es dennoch haltbar, einen ermittelten Wert abzurunden

(vgl. VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 3.1.2, www.vgrzh.ch). Mit der

Abrundung des Zwischenwertes von 7,5 auf 7 haben die Vor­instanzen ihr Ermessen

nicht missbraucht.

6.4

Die

Beschwerde von A erweist sich bezüglich der angerechneten nutzbaren Erfahrung

als un­begründet.

7.

7.1

Das Salär

der privaten Beschwerdeführerin ist per 1. Juli 2002 auf 97,1 % des Mittelwertes

im Lohnband gelegt worden. Der Bezirksrat hat die Platzierung im Rekursentscheid

auf 100 % des Mittelwertes angehoben. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Stadt

Zürich die Aufhebung dieser Lohn­erhöhung und die Bestätigung der Lage bei 97,1

%.

7.2

Gemäss dem

städtischen Personalrecht beträgt die Bandbreite des Lohnbandes für jede

Funktionsstufe plus/minus 5 %, ausgehend vom Mittelwert (Art. 52 PR,

in der damaligen Fassung). Gemäss Art. 89 Abs. 3 PR regelt der

Stadtrat die Überleitung der Angestellten ins Lohnsystem gemäss der Verordnung.

Dabei trifft er Massnahmen zur Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten, deren

bisheriger Lohn deutlich vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung abweicht.

Insbesondere kann er die Löhne dieser Angestellten schrittweise erhöhen bzw.

senken und Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen vorsehen. Mit

Beschluss vom 12. Juni 2002 legte der Stadtrat übergangsrechtlich weiter

fest, dass der aufgrund der Funktionsstufenzuordnung und der angerechneten

nutzbaren Erfahrung ermittelte individuelle Überleitungslohn im Einzelfall zu

keiner unverhältnis­mässigen, in dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung

führen dürfe. Überleitungen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen würden,

seien entsprechend zu korrigieren. Sodann hielt der Stadtrat fest, dass sich

solche Ergebniskorrekturen auf Art. 87 Abs. 3 PR (jetzt Art. 89

Abs. 3 PR; Umnummerierung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom

27.

Februar 2002, Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003) stützen und

in erster Linie bei der angerechneten nutzbaren Erfahrung erfolgen würden (vgl.

VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

7.3

Wie

gesehen, erweist sich die Einstufung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6

als diskriminierend und ist sie daher per 1. Juli 2002 in FS 7 einzureihen. Die

Lohndifferenz zwischen den Funktionsstufen 6 und 7 beträgt knapp 10 % (exakt

9,67 % gemäss AB PR Anhang A, Lohnskala).

Es fragt sich, ob die private Beschwerdeführerin neben

dieser Lohnerhöhung noch Anspruch auf Platzierung ihres Salärs auf 100 % im

Lohnband hat oder ob die ursprüngliche Platzierung auf 97,1 % rechtmässig ist.

7.4

Das

Verwaltungsgericht hatte sich bereits in anderen Verfahren mit Lohnkorrekturen

zu befassen, welche die Stadt Zürich im Rahmen der hier in Frage stehenden

Besoldungsrevision vorgenommen hatte.

Dabei erachtete es das

Verwaltungsgericht als mit dem städtischen Personalrecht vereinbar,

Lohnkorrekturen allgemein bei einer bestimmten Berufsgruppe vorzunehmen. Es gelangte

allerdings zum Ergebnis, dass dem echten Aufholbedarf vorwiegend weiblich identifizierter

Beruf ungenügend Rechnung getragen wird, wenn die mit dem Inkrafttreten des

neuen Personalrechts an sich verbundenen Lohnerhöhungen ebenso stark gekürzt

bzw. in gleicher Weise etappiert werden wie bei den unechten Aufholern. Die

formal geschlechtsneutrale Regelung, wonach der neue Lohn erst nach Jahren

greift, trifft deshalb die Angehörigen weiblich besetzter Berufe mit grossem,

durch den Wert ihrer Arbeit bedingtem Aufholbedarf weit härter als die unechten

Aufholer. Das Verbot der indirekten Diskriminierung verlangt deshalb, die

ermittelten Lohnerhöhungen für Angehörige weiblich besetzter Berufe nicht auf

dasselbe Mass zu kürzen wie die für unechte Aufholer ermittelten Lohnerhöhungen

(VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch).

Die höhere Einreihung für

Angehörige aufholender Berufe gründete in der höheren Bewertung ihrer

Arbeitstätigkeit. Das neue Lohnsystem orientiert sich am Grundprinzip des gleichen

Lohnes für gleichwertige Arbeit; von der Neubewertung profitierten daher

insbesondere Personen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Die so genannten

unechten Auf­holer gelangten dagegen in Funktionsstufen, die über den

Resultaten der Arbeitsbewertung lagen. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht

auch darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der internen Lohngerechtigkeit –

und somit eine Besserstellung der so genannten aufholenden Berufe – mit eine

Zielsetzung der städtischen Besoldungsrevision gewesen war (VGr,

26.

Januar 2005, PB.2004.00054, E. 2.4, und 19. Dezember 2007,

PB.2007.00027, E. 2.4.1 mit Hinweisen, je unter www.vgrzh.ch).

7.5

Wie sich aus

dem heute vorgenommenen Vergleich mit der Tätigkeit der Polizei­funktion FS 7

ergibt, übt die private Beschwerdeführerin als Aktivierungstherapeutin einen

Beruf aus, der bei der Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf hatte.

Ihre Tätigkeit wird deshalb – entsprechend dem Arbeitswert – rückwirkend einer

besser bezahlten Funktionsstufe zugeordnet.

Um eine Diskriminierung gegenüber den Berufen ohne echten

Aufholbedarf zu beseitigen, erachtete das Gericht bei echten Aufholberufen

einen Lohnanstieg von 10 % als erforderlich – selbstverständlich immer unter

der Voraussetzung, dass die Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem

gemäss neuen Personalrecht ermittelten Lohn effektiv 10 % betrug. Tiefere

Werte, das heisst eine Kürzung des ermittelten Lohns auf unter 10 %, würden der

Lohnerhöhung, wie sie unechte Aufholer teilweise erhielten, zu nahe kommen

(vgl. VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.5.3, www.vgrzh.ch). Mit

anderen Worten: Für die Angehörigen überwiegend weiblich besetzter aufholender

Berufe sind allgemeine Korrekturen bei der ermittelten Lohnerhöhung nur

zulässig, wenn das neue Besoldungsrecht eine Lohnerhöhung von über 10 %

ergab (VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.3, www.vgrzh.ch).

7.6

Laut

Verfügung des Direktors vom 7. November 2002 erhielt die private Beschwerdeführerin

per 1. Juli 2002 keine Lohnerhöhung.

7.6.1

Zu beachten ist allerdings, dass mit dem als "Gesundheitsberufe-Zul

2" unter dem alten Recht ausbezahlten Lohnzuschlag ein Teil der früheren

Lohndiskriminierung im Gesundheitswesen bereits beseitigt war. Sie sind deshalb

bei der Bestimmung des altrecht­lichen Ausgangslohns nicht einzubeziehen (VGr,

20.

Dezember 2006, PB.2006.00005, E. 4.3.1, und 19. Dezember 2007,

PB.2007.00027, E. 2.6.1 f., je unter www.vgrzh.ch).

7.6.2

Der massgebliche Ausgangslohn bestimmt sich für die private

Beschwerdeführerin somit ohne die Zulage von Fr. 1.92 pro Stunde. Damit gilt

als Ausgangslohn der ohne Zulagen berechnete Stundenlohn von Fr. 33.68.

Auf dieser Basis erfolgte per 1. Juli 2002 mit dem neuen Stundenlohn von Fr.

35.67

eine Lohnerhöhung um Fr. 1.99 bzw. um 5,9 %. Dazu kommt nun zusätzlich

die Lohnerhöhung um knapp 10 %, die aus der Einstufung in FS 7 resultiert.

Insgesamt erhöht sich das Salär bei der Lage von 97,1 % des Mittelwerts um knapp

16.

%. Bei einer Platzierung des Salärs auf 100 % im Lohnband würde sich die

Lohnerhöhung um 2,9 %, insgesamt also um annähernd 19 % vergrössern. Bei einer

Erhöhung dieses Ausmasses ist eine Platzierung unterhalb von 100 % auch bei

aufholenden Berufsgruppen zulässig. Die Platzierung auf 97,1 % erweist sich

damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als

rechtmässig. Es besteht kein Anspruch, per 1. Juli 2002 auf 100 % im Lohnband

platziert zu werden.

7.7

Die

Beschwerde der Stadt Zürich erweist sich demzufolge als begründet. Eine Aus­einandersetzung

mit ihrem Standpunkt, bei der Platzierung auf 97,1 % handle es sich nicht um

eine Kürzungsmassnahme, ist daher entbehrlich.

8.

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Die Einreihung der

privaten Beschwerdeführerin in FS 6 ist geschlechtsdiskriminierend im Sinn

von Art. 3 GlG; zur Beseitigung der Diskriminierung ist sie rückwirkend in FS 7

einzureihen. Damit ist die von der Stadt Zürich vor­genommene Platzierung auf

97,1 % im Lohnband rechtmässig und die diesbezügliche Anhebung auf die Lage 100

% durch den Bezirksrat nicht (mehr) korrekt. Bezüglich Funktionsstufeneinreihung

und Platzierung im Lohnband ist der Entscheid des Bezirksrats demzufolge aufzuheben.

Abzuweisen ist dagegen der Antrag der privaten Beschwerdeführerin, ihr mehr

Jahre an nutzbarerer Erfahrung anzurechnen.

9.

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung

auf, so entscheidet es in der Regel selbst (§ 63 f. VRG). Da vorliegend kein

Anlass für eine Rückweisung besteht, sind die Korrekturen durch das

Verwaltungsgericht rückwirkend per 1. Juli 2002 selbst vor­zunehmen: Unter

teilweiser Aufhebung des Entscheides des Stadtrats vom 31. August 2005 und in Abänderung

der Verfügung des Direktors des Heims X vom 15. Oktober 2002 ist A rückwirkend

per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7 einzureihen. Die Besoldung ist

dementsprechend zu erhöhen. Im Übrigen ist die Ver­fügung zu bestätigen; damit

bleibt es bei der Lage im Lohnband von 97,1 % des Mittelwerts sowie bei einer

angerechneten nutzbaren Erfahrung von zehn Jahren.

10.

10.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 5 GlG sind keine Kosten zu erheben.

10.2

Die

private Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung.

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle

zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite

verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Beim vorliegenden Verfahrensausgang obsiegt die Stadt

Zürich deutlich: Die private Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Begehren um

höhere Einstufung nur zu einem Drittel durchzudringen; zudem unterliegt sie

bezüglich ihres Beschwerdeantrags um Anrechnung einer höheren nutzbaren

Erfahrung ebenso wie bezüglich der Beschwerde der Stadt Zürich. Sie hat demnach

keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Verfahren PB.2007.00046 und PB.2007.00050 werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerdeanträge werden die Beschlüsse des Bezirksrats

vom 18. Oktober 2007 und des Stadtrats vom 31. August 2005 im Sinn der Erwägungen

aufgehoben.

In Abänderung der Verfügung des Direktors des Heims X vom

15.

Oktober 2002 wird A rückwirkend per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7

eingereiht. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt.

Auf die Beschwerde von A wird insoweit nicht eingetreten,

als sie wegen Übernahme der alleinigen Leitung des Bereichs

Aktivierungstherapie ab 1. Februar 2004 mehr Lohn verlangt. Insoweit wird

ihre Beschwerde an die Stadt Zürich weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …