PB.2007.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00046
19. November 2008Deutsch40 min
(URT.2008.11031)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2007.00046
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.01.2010 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Überleitung in das neue Personalrecht, Lohndiskriminierung
Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin mit Führungsaufgaben
Zuständigkeit, Legitimation, Streitgegenstand [teilweise Weiterleitung], Verfahrensvereinigung, Streitwert (E. 1). Zu den Grundzügen der Überführung in das neue stadtzürcherische Personalrecht; Vorbringen der Parteien (E. 2). Zum Diskriminierungsverbot im Allgemeinen (E. 3.1). Als Angehörige eines überwiegend weiblich besetzten Berufs kann sich die private Beschwerdeführerin auf einen (Arbeitswerts-)Vergleich mit den Polizisten berufen. Zum Vergleich ist die Tätigkeit im allgemeinen Polizeidienst heranzuziehen (E. 3.2+3). Die Stadt Zürich zog eine Unternehmensberatungsfirma für die Vornahme analytischer Arbeitsplatzbewertungen bei. Das dabei verwendete Bewertungssystem ist nachvollziehbar und plausibel (E. 3.4). Die Einholung eines arbeitswissenschaftlichen Gutachtens ist entbehrlich (E. 3.5). Zur konkreten Gegenüberstellung der Arbeitsbewertungen der Tätigkeit von Polizisten und Aktivierungstherapierenden: Die Tätigkeit der beschwerdeführenden Aktivierungstherapeutin ist bei den Kriterien Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit und Führung/Führungsunterstützung zwingend höher als ursprünglich vorgesehen zu bewerten (E. 3.6). Damit erhöht sich die Punktzahl der Funktion der privaten Beschwerdeführerin um 5 Punkte, womit sie klar in die nächsthöhere Funktionsstufe aufsteigt (3.7). Für die im Vergleich zum Polizeidienst tiefere Einreihung der privaten Beschwerdeführerin sind keine anderen Gründe als geschlechtsspezifische ersichtlich. Für die Ungleichbehandlung ergeben sich - auch unter Berücksichtigung des städtischen Lohngefüges im Gesundheitswesen - keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe (E. 3.8+9). Im Vergleich zu den Physio- und Ergotherapierenden steht der privaten Beschwerdeführerin keine höhere Einreihung zu. Unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV verfügen die Behörden über einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen (E. 4). Die private Beschwerdeführerin ist somit rückwirkend per 1. Juli 2002 in die nächsthöhere Funktionsstufe einzureihen (E. 5). Die Berechnung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung erweist sich als korrekt. Die Aufrundung eines Formelergebnisses liegt zwar näher; wird der Zwischenwert abgerundet, so ist dies aber dennoch haltbar und stellt keinen Ermessensmissbrauch dar (E. 6). Die ursprüngliche Platzierung bei 97,1 % im Lohnband ist nicht zu beanstanden; diesbezüglich ist die Beschwerde der Stadt Zürich begründet (E. 7). Zusammenfassend war die ursprüngliche Einreihung der privaten Beschwerdeführerin geschlechtsdiskriminierend, weshalb sie rückwirkend in die nächsthöhere Funktionsstufe einzureihen ist. Die Anhebung auf 100 % im Lohnband durch die Vorinstanz ist damit nicht (mehr) korrekt. Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich Funktionsstufeneinreihung und Platzierung im Lohnband aufzuheben. Der Antrag der privaten Beschwerdeführerin, ihr mehr Jahre an nutzbarer Erfahrung anzurechnen, ist abzuweisen (E. 8). Neuentscheid durch das Verwaltungsgericht (E. 9). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 10).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
ABRUNDUNG
ARBEITSBEWERTUNG
AUFHOLBEDARF
BESCHWERDELEGITIMATION
BESOLDUNGSSTUFE
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
EINREIHUNG
ERMESSEN
FORMELBERECHNUNG
FRAUENBERUF
FÜHRUNGSAUFGABE
FUNKTIONSSTUFE
GESCHLECHTSDISKRIMINIERUNG
GLEICHSTELLUNGSGESETZ
GLEICHWERTIGE ARBEIT
INDIREKTE DISKRIMINIERUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KRITERIEN
LOHNANALYSE
LOHNBAND
LOHNDISKRIMINIERUNG
NUTZBARE ERFAHRUNG
POLIZIST
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
STREITGEGENSTAND
STREITWERTBERECHNUNG
THERAPIEBERUF
ÜBERFÜHRUNG
VEREINFACHTE FUNKTIONSANALYSE
WEITERLEITUNG
ZULAGE
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 3 BV
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 3 GlG
Art. 6 GlG
Art. 13 Abs. 5 GlG
§ 63 VRG
Art. 61 AB PR Zürich
Art. 47 PR Zürich
Art. 48 PR Zürich
Art. 49 PR Zürich
Art. 89 Abs. 3 PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2007.00046
PB.2007.00050
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
1. Stadt Zürich,
Lindenhofstrasse 21, 8021 Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
2. A,
vertreten durch
Rechtsanwältin B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. A,
vertreten durch Rechtsanwältin B,
2. Stadt Zürich,
Lindenhofstrasse 21, 8021 Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Überleitung
in das neue Personalrecht, Lohndiskriminierung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Auf den
1. Juli 2002 setzte der Stadtrat von Zürich die Verordnung über das Arbeitsverhältnis
des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht, PR;
AS 177.100, www.stadt-zuerich.ch) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
vom 27. März 2002 (AB PR; AS 177.101, www.stadt-zuerich.ch) in Kraft.
Damit führte die Stadt Zürich ein neues Lohnsystem ein, welches unter anderem
im Pflegebereich zu besser entlöhnten Einreihungen führte (vgl. dazu VGr,
19. Dezember 2007, PB.2007.00027, I.B, www.vgrzh.ch).
B. A
arbeitete von 2000 bis 2007 als Aktivierungstherapeutin im Heim X der Stadt
Zürich. Gestützt auf die neurechtlichen Personalbestimmungen wurde sie unter
der Funktionsbezeichnung "Aktivierungstherapeutin" per 1. Juli
2002 in die Funktionsstufe (FS) 6 der Funktionskette (FK) 309 überführt.
Als nutzbare Erfahrung wurden ihr zehn Jahre angerechnet; die Lage im
Lohnband betrug 97,1 % des Mittelwerts. Unter Berücksichtigung der unter
altem Recht ausgerichteten Zulagen blieb der Lohn unverändert. Eine dagegen erhobene
Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 31. August 2005 ab.
Erwägungen
II.
Im nachfolgenden Rekurs an den Bezirksrat Zürich verlangte
A die Einreihung in die FS 9 unter Anrechnung einer nutzbaren Erfahrung nach
konkreten Erfahrungsjahren; zudem sei die Lage im Lohnband auf 100 %
festzulegen. Im Erledigungsbeschluss vom 18. Oktober 2007 hiess der
Bezirksrat den Rekurs von A teilweise gut und legte die Lage im Lohnband per 1.
Juli 2002 bei 100 % fest. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Beschluss gelangten sowohl die Stadt Zürich
wie auch A mit Beschwerden vom 21. bzw. vom 22. November 2007 an das Verwaltungsgericht.
A beantragt eine rückwirkende Einreihung per 1. Juli 2002
in die FS 9 unter Festlegung der nutzbaren Erfahrung auf 39 Jahre, eventualiter
auf elf Jahre. Ausserdem verlangt sie eine Prozessentschädigung.
Die Beschwerde der Stadt Zürich richtet sich gegen die
vom Bezirksrat angeordnete Anhebung der Lage im Lohnband von 97,1 % auf 100 %.
Mit ihren Beschwerdeantworten beantragen die Parteien
jeweils die Abweisung der Begehren der Gegenseite; A verlangt zusätzlich eine
Prozessentschädigung. Der Bezirksrat hat für beide Beschwerden auf
Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerden richten sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Ungeachtet
§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets
insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende
Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022,
E. 1b, www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451;
Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 74 N. 12). In der vorliegenden Streitigkeit stellt sich die Frage
nach einer lohnmässigen Diskriminierung einer Aktivierungstherapeutin. Dabei
handelt es sich um einen therapeutischen Beruf im Gesundheitswesen. Wie die
Gerichte wiederholt festgestellt haben, handelt es sich bei der Physiotherapie
und der Ergotherapie um so genannt "typische Frauenberufe" (vgl. etwa
VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00015, E. 2a – 22. Januar 2001,
VK.1996.00017, E. 2a – 20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 1.1 [je unter
www.vgrzh.ch]). Dasselbe gilt unbestrittenermassen auch für die verwandte
Tätigkeit der Aktivierungstherapie. Dies führt zur grundsätzlichen
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Im Übrigen ist die Einreihung
in Besoldungsklassen und -stufen trotz § 74 Abs. 2 VRG stets dann
überprüfbar, wenn ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Gemäss aktueller
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entfällt
die Geltung von Art. 6 Abs. 1 EMRK für öffentlichrechtliche
Arbeitsverhältnisse nur noch unter zwei – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen:
Erstens muss im nationalen Recht für die entsprechende Kategorie von
Angestellten bzw. bestimmte Stelleninhaber der Zugang zu einem Gericht
ausdrücklich ausgeschlossen sein und zweitens muss dieser Ausschluss objektiv
im staatlichen Interesse liegen und gerechtfertigt sein (VGr, 27. Juli 2007,
PB.2006.00046, E. 2.2.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Für das vorliegende
Arbeitsverhältnis ist der Zugang zum Verwaltungsgericht somit auch gestützt
auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bejahen.
1.2
Die
Legitimation der privaten Beschwerdeführerin ist ohne weiteres zu bejahen. –
Als Gemeinde ist die Stadt Zürich kantonalrechtlich zur Beschwerde insbesondere
dann legitimiert, wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen
Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (§ 21 lit. b in
Verbindung mit § 70 und § 80c VRG). Dies trifft vorliegend zweifellos zu,
weshalb auch die Stadt Zürich beschwerdelegitimiert ist.
1.3
Es ist somit auf beide Beschwerden einzutreten – mit folgender
Ausnahme: Die private Beschwerdeführerin begründet ihr Lohnbegehren vor
Verwaltungsgericht neu mit der
Übernahme der alleinigen Leitung des Bereichs Aktivierungstherapie per
1.
Februar 2004. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren nur die
Einreihung per 1. Juli 2002. Die Beschwerde ist deshalb insofern, als
wegen Übernahme der alleinigen Leitung des Bereichs Aktivierungstherapie ab
1.
Februar 2004 mehr Lohn verlangt wird, in Anwendung von § 5
Abs. 2 VRG an die Stadt Zürich weiterzuleiten.
1.4
Aus
Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,
namentlich wenn sich zwei Beschwerden gegen denselben Entscheid richten (vgl.
Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 f.). In diesem Sinn sind die
beiden Verfahren zu vereinigen.
1.5
Beschwerden
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- behandelt in der Regel der Einzelrichter.
Bei grösseren Streitwerten entscheidet das Gericht in Dreierbesetzung
(§ 38 VRG).
1.5.1
Die private Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Inkrafttreten der
städtischen Besoldungsrevision per 1. Juli 2002 neu eingereiht worden. Per
Ende Januar 2007 trat sie aus dem Dienst bei der Stadt Zürich aus. Massgeblich
für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für 55 Monate.
1.5.2
Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die private
Beschwerdeführerin in FS 6 oder 9 einzureihen ist. Die Differenz zwischen
diesen beiden Besoldungsstufen macht rund 30 % aus (vgl. AB PR Anhang A).
Hinsichtlich der Lage im Lohnband unterscheiden sich die Anträge der Parteien
um rund 3 % (97,1 % gegenüber 100 %). Der Stundenlohn betrug ab
1.
Juli 2002 Fr. 35,67, woraus pro Stunde eine Differenz von rund Fr. 12.-
resultiert. Das Pensum von 70 % führt zu einer Jahresarbeitszeit von ca. 1'400
Stunden. Daraus ergibt sich ein Streitwert von ungefähr Fr. 17'000.- pro
Jahr und umgerechnet auf 55 Monate von rund Fr. 80'000.-. Hinzu kommt, dass die
private Beschwerdeführerin die Anrechnung von 39 statt zehn Jahren an nutzbarer
Erfahrung beantragt.
Die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- ist damit klar
überschritten. Die Sache ist in Dreierbesetzung zu behandeln.
2.
2.1
Laut dem
am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Besoldungssystem der Stadt Zürich richtet
sich der Lohn der städtischen Angestellten im Wesentlichen nach dem Schwierigkeitsgrad
der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und dem Leistungsbeitrag (Art. 47
PR; gemäss der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Fassung ist zusätzlich
das Verhalten zu beachten). Der Stadtrat legte einen Funktionsraster mit 18
Funktionsstufen sowie Funktionsumschreibungen fest; jede Stelle ist aufgrund
der betreffenden Funktionsumschreibung einer Funktionsstufe zuzuordnen
(Art. 48 ff. PR, AB PR Anhang B; eine leichte Modifikation
erfuhr Art. 50 PR per 1. Juli 2007). Gemäss der bis Ende Juni 2007 gültigen
Fassung war den 18 Funktionsstufen gemäss einer Lohnskala je ein Jahreslohn als
Mittelwert zugeordnet, wobei sich die konkreten Löhne der Angestellten innerhalb
eines von diesem Mittelwert abhängigen Lohnbands bewegten. Dabei waren die nutzbare
berufliche und ausserberufliche Erfahrung und der zu erwartende Leistungsbeitrag
geschlechtsneutral nach einheitlichen Massstäben zu berücksichtigen
(Art. 51 ff. PR, AB PR Anhang A, jeweils in der
damaligen Fassung).
2.2
Wie
gesehen, ist die private Beschwerdeführerin per 1. Juli 2002 in die FS 6
der FK 309 überführt worden. Mit der Beschwerde beantragt sie die Überführung
in die FS 9.
Die private Beschwerdeführerin schildert ihre Tätigkeit als
Aktivierungstherapeutin ausführlich und kommt zum Ergebnis, dass ihr
Aufgabengebiet alle unter FS 7 bis 9 aufgeführten Aufgaben abdeckt. Sodann
beanstandet sie, dass die Einreihung der Aktivierungstherapierenden nicht
ausgehend von der Bewertung der Physiotherapeuten hätte ergehen dürfen. Bei den
Aktivierungstherapierenden handle sich um eine Berufsgruppe, welche sich von
der Physiotherapie derart unterscheide, dass ein Vergleich überhaupt nicht
möglich sei. Der angefochtene Entscheid sei deshalb zufolge "der
verweigerten Arbeitsbewertung der Aktivierungstherapierenden" aufzuheben.
Im Weiteren erachtet die private Beschwerdeführerin die Einstufung der
Aktivierungstherapierenden als diskriminierende Rechtsungleichheit im Sinn von
Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie als unzulässige
Geschlechtsdiskriminierung im Sinn von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom
24.
März 1995 (GlG). Die Arbeitsansprüche, welche an die Aktivierungstherapierenden
gestellt würden, seien höher als diejenigen, welche an die Physio- respektive
Ergotherapierenden sowie die städtischen Polizeibeamten gestellt würden. Im
Folgenden vergleicht sie die vier Berufsgruppen unter den Titeln
Selbständigkeit, Flexibilität, Kooperations-/Teamfähigkeit, Vorgesetztenfunktion,
Ausbildungsdauer und Schwierigkeitsgrad und gelangt zum Ergebnis, dass die
Einreihung in FS 6 und damit eine Stufe unterhalb der Physio- respektive Ergotherapierenden
und der Polizisten haltlos sei. Beide Vorinstanzen hätten es versäumt, eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage für die korrekte Einreihung der Aktivierungstherapierenden
zu schaffen. Sollte die unzulässige Benachteiligung der
Aktivierungstherapierenden für das Gericht nicht genügend liquid sein, sei ein
arbeitswissenschaftliches Gutachten zur Klärung des Sachverhalts einzuholen.
Die Stadt Zürich erachtet die vorgenommene Einreihung in
FS 6 als korrekt. Die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin stelle
geringere Ansprüche als diejenige der Physio- und Ergotherapierenden.
3.
Die Einreihung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6 ist
zunächst unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots zu überprüfen.
3.1
Gemäss
Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Nach Satz 3 der
Bestimmung haben sie Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Laut
Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund
ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Unter
anderem gilt das Verbot ausdrücklich für die Entlöhnung (Abs. 2). Die
Diskriminierung wird vermutet, wenn sie von der betroffenen Person glaubhaft
gemacht wird (Art. 6 GlG). Wer von einer solchen Diskriminierung betroffen ist,
kann die Zahlung des geschuldeten Lohns verlangen (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG).
3.1.1
Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung
ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt,
das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie
sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7
S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht hier nicht zur Diskussion.
3.1.2
Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend
Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409
E. 7 S. 425; Béatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung
von Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin
Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,
S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten
Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.;
Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV
als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).
3.1.3
Es können auch Tätigkeiten verschiedenartiger Natur miteinander verglichen
werden (vgl. BGE 124 II 409 E. 9a und b S. 426 f.; Hansjörg Seiler,
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff.,
126). Anders liesse sich etwa eine der Entlöhnung typischer Frauenberufe
innewohnende versteckte Diskriminierung nicht aufdecken. Der Vergleich zwischen
verschiedenen Berufen macht es häufig nötig, die betreffenden Tätigkeiten einer
Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen (VGr, 22. Januar 2001, VK.1996.00015,
E. 2b, und VK.1996.00017, E. 2b, je mit Hinweisen, sowie 20. Dezember
2006, PB.2006.00006, E. 2.2.2 [je unter www.vgrzh.ch]).
3.2
Zur
Begründung der behaupteten Diskriminierung gegenüber den Polizisten macht die
private Beschwerdeführerin geltend, mit ihrer Einreihung in die FS 6 seien die
Aktivierungstherapierenden eine Stufe unterhalb der Polizisten platziert.
Als Angehörige eines überwiegend weiblich besetzten Berufs
kann sich die private Beschwerdeführerin auf einen Vergleich mit den Polizisten
berufen (vgl. die zitierten VK.96.00015 und VK.96.00017).
3.3
Wie
gesehen, ist die private Beschwerdeführerin in FS 6 eingereiht worden. Gemäss
dem Entscheid des Stadtrats vom 31. August 2005 werden Polizisten bereits während
der Ausbildung in FS 6 eingereiht; hernach erfolgen in gewissen Abständen
Funktionsanstiege. Die Aufstufung in FS 7 verlangt zwar erhebliche
Praxiskenntnisse und die Übernahme von Patrouillenleitungen (AB PR Anhang B
[Funktionsumschreibungen] Kette 207 FS 7); wie die genannten Ausführungen des
Stadtrats zeigen, ist diese Aufstufung indessen entsprechend der
Laufbahnförderung bei der Polizei üblich. Demgegenüber verharren die Aktivierungstherapierenden
auch bei zunehmender Erfahrung in FS 6. In der Beschwerdeantwort der Stadt
Zürich wird denn auch nicht weiter in Abrede gestellt, dass die Aktivierungstherapierenden
grundsätzlich um eine Stufe tiefer eingereiht sind als die Polizisten. Es rechtfertigt
sich daher, zum Vergleich mit der Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin den
allgemeinen Polizeidienst der FS 7 heranzuziehen; dabei ist selbstredend zu
berücksichtigen, dass die in dieser Funktionsstufe eingereihten Polizisten
bereits über Praxiskenntnisse verfügen und insbesondere Patrouillen leiten
müssen.
3.4
Unter
Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der einzelnen Funktionen legt der
Stadtrat einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen fest (Art. 48 PR).
Basis der Funktionsumschreibungen sind analytische Arbeitsplatzbewertungen, mit
denen die Anforderungen an die Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und
Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden (Art. 49 PR).
3.4.1
Für die Vornahme analytischer Arbeitsplatzbewertungen zog die Stadt Zürich
die Unternehmensberatung D bei. Diese analysierte zahlreiche Funktionen der
Stadtverwaltung anhand der erwähnten fünf Kriterien gemäss Art. 49 PR. Dabei
stützte sie sich unter anderem auf Befragungen von Stelleninhabern. Die
untersuchten Tätigkeiten wurden in jedem Kriterium bewertet (maximale
Punktzahlen zwischen 2 und 15). Die fünf Kriterien erhielten folgende
prozentuale Gewichtung: Fachkompetenz 28 %, Selbstkompetenz 20 %,
Sozialkompetenz 20 %, Führungs- und Beratungskompetenz 20 %,
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen 12 %. Sodann wurden die
Unterkriterien "Selbständigkeit" und "Führung" dreifach
gewichtet; eine doppelte Gewichtung kam den Unterkriterien "Kommunikationsfähigkeit"
und "Kooperations- und Teamfähigkeit" zu. Auf der Grundlage dieser Arbeitsplatzbewertungen
entwickelte die Unternehmensberatung D Modellprofile für sämtliche Tätigkeiten.
3.4.2
Entgegen der Meinung der privaten Beschwerdeführerin war es nicht zwingend
erforderlich, jede Stelle durch die Unternehmensberatung D im Einzelnen
bewerten zu lassen. Es ist grundsätzlich zulässig, die untersuchten
Referenzfunktionen als Grundlage für die Einreihung der weiteren Funktionen zu
nehmen.
3.4.3
Das Bewertungssystem der Unternehmensberatung D ist nachvollziehbar und
plausibel. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Auswahl und
Gewichtung der Kriterien oder das Vorgehen zu diskriminierenden Bewertungen
führen würden. Die Einreihung von Aktivierungstherapierenden und Polizisten ist
deshalb anhand des Arbeitsplatzbewertungsmodells der Stadt Zürich zu
überprüfen. Dies entspricht denn auch der Praxis, wonach allfällige
Diskriminierungsquellen und die Gleichwertigkeit von Arbeiten in erster Linie
anhand der vom Gemeinwesen angewendeten analytischen Arbeitsplatzbewertung
festzustellen sind (vgl. die zitierten VK.1996.00015, E. 2b, und VK.1996.00017,
E. 2b, je mit Hinweisen).
3.4.4
Für einen in FS 7 der Kette 209 eingereihten Streifenwagenfahrer liegt eine
Befragung bei den Akten. Für die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin
liegt eine Stellenbeschreibung vor. Zudem deponierte sie eine ausführliche
Schilderung ihrer Tätigkeit. Relevant sind schliesslich die eingereichten
analytischen Funktionsbewertungen für die Modellprofile: Die Bewertung der
Funktion "309.06 Therapie/Beratung" (= Funktion der privaten
Beschwerdeführerin) lässt sich aus den Akten ersehen, diejenige der Funktion
"207.07 Allgemeiner Polizeidienst" ebenfalls. Für die Funktion 309.06
ergibt sich ein Gesamtwert von 21,5 Punkten und für die Funktion 207.07 ein
Gesamtwert von 26,0 Punkten (dreifache Gewichtung des Unterkriteriums
"Selbständigkeit", doppelte Gewichtung der Unterkriterien
"Kommunikationsfähigkeit" und "Kooperations- und
Teamfähigkeit" [vgl. vorn 3.4.1]). Entsprechend der Zuordnungstabelle
führten die erhaltenen Gesamtwerte zur Einreihung der Funktion 309.06 in die FS
6.
und der Funktion 207.07 in die FS 7.
Es stellt sich demnach die Frage, ob die Tätigkeit der
privaten Beschwerdeführerin – entgegen dieser Einreihung – mindestens
gleichwertig ist wie die Tätigkeit der in FS 7 platzierten Polizisten.
3.5
Die
private Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines arbeitswissenschaftlichen
Gutachtens.
Ein arbeitswissenschaftliches Gutachten ist insoweit
einzuholen, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische
Fachkenntnisse über die rechtserheblichen Sachverhaltsfragen vorausgesetzt
werden (BGE 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Hingegen kann es nicht Sache eines
arbeitswissenschaftlichen Gutachtens sein, die "richtige" Lohneinstufung
festzulegen (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391).
Vorliegend lassen sich die Tätigkeit der privaten
Beschwerdeführerin als Aktivierungstherapeutin und die Tätigkeit der Polizisten
im allgemeinen Polizeidienst aufgrund der Akten zuverlässig vergleichen. Zudem
ist die Funktion des Polizeisoldaten auf kantonaler Ebene gestützt auf eine
arbeitswissenschaftliche Expertise ausführlich untersucht und bewertet worden;
diese Bewertung ist vorliegend relevant, da die Angehörigen der Kantonspolizei
im Wesentlichen dieselbe Arbeit ausführen wie die städtischen Polizisten (VGr,
20.
Dezember 2006, PB.2005.00006, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch; BGr, 20.
November 2007,2A.93/2007, E. 4.3.1, www.bger.ch). Die Tätigkeiten der
kantonalen Physio- und Ergotherapierenden sind ebenfalls schon
wissenschaftlich untersucht worden (vgl. die zitierten VK.96.00015 und
VK.96.00017). Die diesbezüglichen Ergebnisse liefern angesichts der Ähnlichkeit
der Therapieberufe auch gewisse Anhaltspunkte für die Bewertung der Tätigkeit
der privaten Beschwerdeführerin.
Die Einholung einer Expertise ist somit entbehrlich.
3.6
Die
Tätigkeit der Polizisten, welche in FS 7 der Kette 207 eingereiht sind, ist
somit bezüglich des Arbeitswerts der Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden
(eingereiht in FS 6 der Kette 309) gegenüberzustellen.
Dabei überprüft das Verwaltungsgericht nicht, ob die
resultierende Besoldungseinstufung richtig oder überzeugend ist, sondern einzig
ob sie geschlechtsdiskriminierend ist (vgl. BGr, 20. November 2007,2A.93/2007,
E. 2.4 am Ende, www.bger.ch). Die Bewertung der zu überprüfenden Tätigkeit ist
nur dort zu korrigieren, wo diese im Vergleich zur Bewertung der Vergleichsgruppe
und im Rahmen des bestehenden Besoldungssystems unhaltbar ist (vgl. die
zitierten VK.96.00015 und VK.96.00017, je E. 9a am Ende). Dem Verwaltungsgericht
steht neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 75 lit. b VRG) gemäss § 75 lit.
a VRG die Rechtskontrolle, nicht jedoch die Ermessensüberprüfung zu. Eine ausnahmsweise
Befugnis zur Ermessensüberprüfung lässt sich auch aus dem Gleichstellungsgesetz
nicht herleiten (BGE 125 II 385 E. 5d).
3.6.1
Fachkompetenz
(Wissen/Kenntnisse):
Der Polizeidienst FS 7 ist
mit 8,5 Punkten und die Therapie FS 6 mit 9 Punkten bewertet. Mit der
Beschwerde von A wird darauf hingewiesen, dass die Aktivierungstherapieausbildung
inzwischen drei Jahre dauert; im relevanten Zeitpunkt von Juli 2002 betrug die
Ausbildung indessen noch zwei Jahre.
Beim Vergleich zwischen den Angehörigen von
Gesundheitsberufen und Polizeisoldaten auf kantonaler Ebene hatte die vom
Gericht beigezogene Gutachterin im Kriterium Ausbildung und Erfahrung
insbesondere angesichts der drei Jahre dauernden Ausbildung eine höhere
Bewertung für die Physio- und Ergotherapierenden vorgeschlagen. Insgesamt erachtete
das Gericht die identische Bewertung dieser Funktionen wie die Funktion des Polizeisoldaten
aber noch als vertretbar bzw. als noch knapp im Rahmen dessen liegend, was der
Kanton in Ausübung seines Ermessens ohne Verletzung des Diskriminierungsverbots
hätte wählen können (vgl. die zitierten VK.96.00015, E. 9b, und VK.96.00017, E.
9b).
Nachdem die Ausbildung zur Aktivierungstherapeutin im
massgeblichen Zeitpunkt zwei Jahre dauerte und für den Polizeidienst FS 7
zusätzliche Erfahrung verlangt wird, lässt es sich jedenfalls nicht
beanstanden, wenn das Kriterium Fachkompetenz bei den Aktivierungstherapierenden
trotz des in der Regel späten Ausbildungsbeginns lediglich einen halben Punkt
höher gewertet wird als beim Polizeidienst FS 7. Eine diskriminierende Bewertung
der Funktion der privaten Beschwerdeführerin liegt nicht vor.
3.6.2
Selbstkompetenz
(Selbständigkeit/Flexibilität):
3.6.2.1
Selbständigkeit:
Der Polizeidienst FS 7 ist im Kriterium Selbständigkeit
mit 1,5 Punkten und die Therapie FS 6 mit 1,0 Punkten bewertet.
Das Verwaltungsgericht hatte die Selbständigkeit der
Therapiearbeit im kantonalen Vergleich hauptsächlich im Kriterium
"geistige Anforderungen" beurteilt. Das damalige Gutachten verwies bei
den Physio- und Ergotherapierenden auf die selbständige Planung und
Durchführung von Therapien. Die ärztlichen Anweisungen beschränkten sich auf
die Verordnung der Therapie, ohne genauere Angaben zu Zielen oder
auszuführenden Handlungen. Die Kontrolle erfolgte in Besprechungen mit der
Leitung bzw. in wöchentlichen ärztlichen Rapporten. Weiter mussten die Physio-
und Ergotherapierenden die Situation der Patienten ganzheitlich erfassen und
beurteilen. Sodann oblagen ihnen verschiedene Organisationstätigkeiten und
hatten sie häufige, auch anspruchsvolle Kontakte zu Patienten und anderen
Institutionen. Die Tätigkeit der Polizeisoldaten schilderte die Gutachterin
dagegen als ausführend mit selbständigen Elementen, wobei letztere zum Beispiel
beim Patrouillengang vorkam; dabei war in unvorhergesehenen Situationen zu
entscheiden. Die Kontrolle der Arbeit erfolgte fast 100%ig durch die Vorgesetzten
anhand der schriftlichen Berichte. Notwendig war eine hohe geistige Regsamkeit
für rasche Einschätzung von Situationen und Entscheidung über richtiges
Vorgehen in Berücksichtigung der Polizeitaktik. Die Höherbewertung begründete
die Gutachterin zusammengefasst hauptsächlich damit, dass die Tätigkeit der
Physio- und Ergotherapierenden mehr eigenständige Arbeit mit groben Zielvorgaben
und wenig eher indirekter Kontrolle beinhaltete. Das Gericht gelangte hierauf
zum Ergebnis, dass die Tätigkeit der Physio- und Ergotherapierenden über weite
Teile selbständig, die Tätigkeit der Polizeisoldaten dagegen weitgehend ausführend
sei. Es erachtete die Höherbewertung der Physio- und Ergotherapierenden im
Kriterium "geistige Anforderungen" als zwingend (vgl. die zitierten
VK.96.00015, E. 9c, und VK.96.00017, E. 9c).
Die Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden ist von
ähnlicher Selbständigkeit geprägt wie diejenige der Physio- und Ergotherapierenden.
Wie die private Beschwerdeführerin glaubhaft und unwidersprochen schildert,
arbeitet sie mit selbst formulierten Therapiezielen; sie entscheidet über die
therapeutischen Mittel selbständig – nach Absprachen mit Pflege, Arztdienst,
Physio- und Ergotherapie sowie weiteren Berufsgruppen.
Wie gesehen, erfolgt die Polizeiarbeit demgegenüber
weitgehend kontrolliert. Immerhin kommt den in FS 7 eingereihten Polizisten im
Vergleich zur Grundfunktion etwas mehr Selbständigkeit zu, müssen sie doch eine
Patrouille auch leiten können, ohne dass damit allerdings eine Führungsfunktion
einhergehen würde.
Die Stadt Zürich bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass
der Gestaltungsspielraum der Aktivierungstherapierenden grösser ist als jener
des Polizisten. Angesichts der bei den Polizisten der FS 7 festgestellten
leicht erhöhten Selbständigkeit gegenüber der Grundfunktion ist die
Selbständigkeit der Aktivierungstherapierenden nur unwesentlich höher. Es erscheint
deshalb nicht als zwingend, die Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden höher
zu bewerten als den Polizeidienst FS 7. Nicht mehr vertretbar ist es indessen,
ihre Tätigkeit in diesem Kriterium trotz des leicht höheren Masses an
Selbständigkeit tiefer zu gewichten als bei den Polizisten FS 7. Die Funktion
der privaten Beschwerdeführerin ist daher – wie der Polizeidienst FS 7 – mit
1,5 Punkten zu bewerten.
3.6.2.2
Flexibilität:
Der Polizeidienst FS 7 ist im Kriterium Flexibilität mit
2,0 Punkten und die Therapie FS 6 mit 1,0 Punkten bewertet.
Der Polizist muss im Patrouillendienst bei überraschenden
Vorkommnissen flexibel entscheiden (vgl. die zitierten VK.96.00015, E. 9c Abs.
1, und VK.96.00017, E. 9c Abs. 1). Im Übrigen enthält die bei den Akten liegende
Befragung des Streifenwagenfahrers kaum Hinweise auf die Notwendigkeit
flexiblen Handelns; es kommt "weniger häufig" vor, dass wegen
Terminen, Anrufen, Fremdeinflüssen oder Fremdplanung von einer Aufgabe zur
nächsten gewechselt werden muss.
Nach der glaubhaften Darstellung der privaten
Beschwerdeführerin werden Aktivierungstherapien hauptsächlich in Gruppen
durchgeführt. Dabei muss sie mit ca. acht Patienten arbeiten, von denen
einzelne sehr instabil sein können. Die Arbeit in Gruppentherapien stellt ohne
Frage hohe Anforderungen an die Flexibilität. Auf verschiedene Bedürfnisse der
Patienten muss gleichzeitig eingegangen werden; ähnlich häufige Anforderungen
an die Flexibilität sind beim befragten Streifenwagenfahrer nicht ersichtlich.
Insgesamt ist es somit auch im Kriterium Flexibilität
nicht haltbar, den Polizeidienst FS 7 höher zu bewerten als die Tätigkeit der
privaten Beschwerdeführerin. Ihre Tätigkeit ist
– analog zum Polizeidienst FS 7 – mit 2,0 Punkten zu bewerten.
3.6.3
Sozialkompetenz
(Kommunikationsfähigkeit/Kooperations- und Teamfähigkeit):
3.6.3.1
Kommunikationsfähigkeit:
Polizeidienst FS 7 und Therapie FS 6 sind im Kriterium
Kommunikationsfähigkeit gleichermassen mit 1,5 Punkten bewertet.
Zur Arbeit der privaten Beschwerdeführerin mit den
Patienten gehören z.B. Gedächtnistraining, gestalterisches Training, Gesprächsgruppen,
Kochen und Backen, Musik und Vorlesen. Mit solchen Aktivitäten erfüllt die
private Beschwerdeführerin Aufgaben, die mit pädagogischen verwandt sind und
eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit erfordern. Zudem arbeitet sie häufig
mit Personen, bei welchen die Kommunikation aufgrund von deren Demenz oder
anderen psychischen Problemen besondere Anforderungen stellt. Angesichts dieser
Erfordernisse ist es von vornherein nicht plausibel, dass die Funktion 309.06,
welcher die private Beschwerdeführerin zugewiesen ist, im Kriterium Kommunikationsfähigkeit
– bei möglichen 5 Punkten – mit lediglich 1,5 Punkten bewertet ist. Entscheidend
ist indes auch hier der Vergleich mit der polizeilichen Funktion 207.07.
Der Polizeidienst führt zwar auch häufig zu
Personenkontakten. Dabei kann der Umgang mit Tatverdächtigen anspruchsvoll
sein. Weite Teile der Kontakte betreffen indessen kleinere Delikte bzw. den
Umgang mit Anzeigeerstattern und anderen Behörden. Zudem entfällt beim
Polizeidienst FS 7 das anspruchsvolle Element, die Kontaktpersonen auf einer
pädagogischen Basis kommunikativ erreichen zu müssen, weitgehend.
Zusammengefasst sind die Anforderungen im kommunikativen
Bereich bei den Aktivierungstherapierenden signifikant höher als im
Polizeidienst FS 7. Die gleiche Punktzahl muss deshalb als unhaltbar
qualifiziert werden. Die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin ist in
diesem Kriterium mit 2,0 zu bewerten.
3.6.3.2
Kooperations- und Teamfähigkeit:
Der Polizeidienst FS 7 ist im Kriterium Kooperations- und
Teamfähigkeit mit 1,5 Punkten bewertet und die Therapie FS 6 mit 1,0 Punkten.
Die Einsätze der Polizisten erfolgen häufig im Team. Die
Aktivierungstherapeutin ist dagegen – wie die private Beschwerdeführerin selbst
ausführt – weitgehend auf sich gestellt. Die höhere Bewertung der
Polizeitätigkeit ist korrekt.
3.6.4
Führung
und Führungsunterstützung:
Sowohl der Polizeidienst FS 7 als auch die Therapie FS 6
sind in diesem Kriterium ohne Punkte.
Die private Beschwerdeführerin macht demgegenüber die
Übernahme von Führungsfunktionen geltend. Dies bestätigt die bei den Akten
liegende Stellenbeschreibung von August 2002: Die private Beschwerdeführerin
ist verantwortlich für die Einführung neuer MitarbeiterInnen, PraktikantInnen,
SchülerInnen und freiwilliger HelferInnen; ihr steht "Führungs- und
Weisungsbefugnis" zu. Mit diesen klar umrissenen Aufgaben hat die private
Beschwerdeführerin eine signifikant höhere Führungsverantwortung als andere
Aktivierungstherapierende (vgl. VGr, 5. November 2008, PB.2007.00043, E. 3.6.4,
zur Publikation vorgesehen unter www.vgrzh.ch) und damit ebenso als der Polizeidienst
FS 7. Es ist deshalb nicht haltbar, die Tätigkeit der privaten
Beschwerdeführerin im Kriterium Führung gleich zu bewerten wie den
Polizeidienst FS 7. Die Vergabe von 0,5 Punkten ist zwingend.
Nicht massgeblich ist dagegen die spätere Übernahme
weiterer Führungsaufgaben. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren
einzig die Einreihung per 1. Juli 2002 (oben 1.3).
3.6.5
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen:
Der Polizeidienst FS 7 ist im
Kriterium Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen insgesamt mit 5 Punkten
bewertet und die Therapie FS 6 insgesamt mit 3,5 Punkten.
Die Parteien haben zu diesem
Kriterium kaum substanzielle Ausführungen gemacht. Mit Blick auf die psychische
Belastung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei beiden Tätigkeiten
häufige Einblicke in menschliches Elend bestehen und emotional anspruchsvolle
Kontakte vorkommen, bei den Aktivierungstherapierenden insbesondere zu den
Heiminsassen und bei den Polizeisoldaten zu Tatverdächtigen oder Angehörigen
von Unfallopfern (vgl. auch die zitierten VK.96.00015, E. 9e, und VK.96.00017,
E. 9e).
Höhergewichtung der
Polizeitätigkeit im Kriterium Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen rührt
vorab von den verteilten 2,5 Punkten wegen unregelmässiger Arbeitszeit her.
Diese Gewichtung erscheint hoch. Die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin ist
mit 0,5 Punkten bewertet. Im kantonalen Vergleich mit den Physio- und
Ergotherapierenden erachtete das Gericht eine Höhereinstufung der
Polizeisoldaten infolge regelmässiger Schicht- und Nachtarbeit in gewissem
Umfang als ausgewiesen (vgl. die zitierten VK.96.00015, E. 9g, und VK.96.00017,
E. 9g). Nachdem die private Beschwerdeführerin keine Schicht- oder Nachtarbeit
behauptet, kann in der erheblichen Differenz von 2,0 Punkten 7 noch kein
Ermessensmissbrauch erblickt werden.
3.7
Die vorstehenden Überlegungen
führen zusammengefasst dazu, dass die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin
zwingend wie folgt höher zu bewerten ist:
-
im Kriterium Selbständigkeit: 1,5 statt 1,0 Punkte
-
im Kriterium Flexibilität: 2,0 statt 1,0 Punkte
-
im Kriterium Kommunikationsfähigkeit: 2,0 statt 1,5 Punkte
-
im Kriterium Führung: 0,5 statt 0 Punkte
Damit erhöht sich die Punktzahl ihrer Funktion im
Kriterium Selbständigkeit um 1,5 Punkte (dreifache Gewichtung), im Kriterium
Flexibilität um 1 Punkt, im Kriterium Kommunikationsfähigkeit ebenfalls um 1
Punkt (doppelte Gewichtung) und im Kriterium Führung um 1,5 Punkte (dreifache
Gewichtung), insgesamt demnach um 5 Punkte. Somit resultiert eine Punktzahl von
26,5, was leicht über derjenigen der Polizeiarbeit der FS 7 von Kette 207 liegt
(26,0 Punkte). Angesichts der im Vergleich zum tatsächlichen Arbeitswert klarerweise
zu tiefen Einreihung in FS 6 ist eine Diskriminierung im Sinn von Art. 3 GlG
glaubhaft.
Die von der privaten Beschwerdeführerin beantragte Höhereinreihung
ist im Vergleich zum Polizeidienst dagegen nicht zwingend. Mit dem Punktewert
von insgesamt 26,5 Punkten verbleibt ihre Tätigkeit gerade noch im
Punktespektrum der FS 7 (23,5 bis 26,5 Punkte).
3.8
Es bleibt
zu prüfen, ob die im Vergleich zum Polizeidienst FS 7 zu tiefe Einreihung der
privaten Beschwerdeführerin andere Gründe hat als geschlechtsspezifische und
die Tiefereinreihung deshalb vor dem Diskriminierungsverbot Bestand haben
kann.
3.8.1
Die
Stadt Zürich scheint die im Vergleich zu den Polizisten tiefere Einstufung der
privaten Beschwerdeführerin damit zu rechtfertigen, dass Polizeifunktionen
ausgesprochene Monopolberufe seien; für die Laufbahnförderung der
Polizeibeamten würden deshalb gute Gründe bestehen.
Es mag durchaus zutreffen, dass sich die Stadt Zürich
veranlasst sieht, die Laufbahn im Polizeikorps besonders zu fördern. Dieses
Bestreben reicht indes nicht als Rechtfertigung dafür aus, den Polizisten im
Vergleich zur überwiegend weiblich besetzten Tätigkeit der
Aktivierungstherapierenden bei vergleichbaren Arbeitswerten höher einzureihen.
Die Stadt Zürich macht denn auch nicht etwa im Sinn eines Sonderfalles geltend,
die Angehörigen des Polizeikorps würden allgemein in Funktionsstufen oberhalb
des tatsächlichen Arbeitswerts eingereiht. Gegen einen solchen Standpunkt würde
im Übrigen mit genügender Deutlichkeit sprechen, dass die Einstufung der
polizeilichen Tätigkeiten durchaus auf den ermittelten Arbeitswerten baut.
Zudem wäre es gegebenenfalls Sache der Stadt Zürich gewesen, einen Sonderfall
der Polizei bei der Funktionsstufeneinreihung mit dem Verweis auf männlich oder
neutral identifizierte Tätigkeiten aufzuzeigen, welche – wie die private
Beschwerdeführerin – trotz Gleichwertigkeit mit der Polizeiarbeit tiefer
eingereiht wären (vgl. VGr, 20. Dezember 2006, PB.2006.00005, E. 3.5,
www.vgrzh.ch; ferner Olivier Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung,
AJP 2001, S. 1281 ff., 1287); solche Tätigkeiten hat die Stadt Zürich nicht
genannt.
3.8.2
Die
Stadt Zürich führt sodann unter Hinweis auf den Vergleich mit den Physio- und
Ergotherapierenden aus, dass sich eine gleich hohe Einstufung der
Aktivierungstherapierenden nicht rechtfertige. Dazu verweist sie insbesondere
auf die um ein Jahr längere Ausbildung für die Physio- und Ergotherapierenden.
Es trifft zu, dass die um ein Jahr längere Ausbildung für die Physio- und
Ergotherapierenden bei der Bewertung der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Dies
fand denn auch Niederschlag in der Analytischen Funktionsbewertung: Für
Therapie/Beratung resultiert im Kriterium Fachkompetenz für die FS 6 ein Wert
von 9,0 und für die FS 7 (in welcher die Physio- und Ergotherapierenden eingereiht
sind) ein Wert von 10,0.
Sodann erwähnt die Stadt Zürich, dass eine falsch
durchgeführte Physio- oder Ergotherapie eine Biographie nachhaltig schädigen
könne. Dies sei bei der Aktivierungstherapeutin nicht der Fall. Zudem hätten
die Physiotherapierenden klare Ziele unter Druck zu erreichen. Diese für die
Tätigkeit der Physio- und Ergotherapierenden dargelegten Merkmale müssten
ihren Niederschlag beim Unterkriterium "Psychische Beanspruchungen"
finden. Hier wird die Therapie in den FS 6 und 7 jedoch gleichermassen mit 1,0
bewertet. Es ist daher wenig überzeugend, wenn nun für die Physio- und
Ergotherapierenden eine relevant höhere Beanspruchung geltend gemacht wird.
Wie das Verwaltungsgericht ausführte, dürfte die Tätigkeit
der Physio- und Ergotherapierenden leicht höher zu bewerten sein als die
Tätigkeit der Aktivierungstherapierenden. Dazu verwies das Gericht insbesondere
auf die bei der Fachkompetenz festgestellte Differenz von 1,0 Punkten sowie auf
die regelmässige Erfüllung gewisser Führungsfunktionen durch die Physio- und
Ergotherapierenden. Die kleinen Differenzen zwischen den Arbeitswerten liessen
es aber zu, die Aktivierungstherapeutin dennoch der gleichen Funktionsstufe zuzuordnen
wie die Physio- und Ergotherapierenden (vgl. VGr, 5. November 2008,
PB.2007.00043, E. 3.8.2, zur Publikation vorgesehen unter www.vgrzh.ch). Dies
gilt um so mehr für die Tätigkeit der privaten Beschwerdeführerin, welche angesichts
der Führungsaufgaben sogar mit 26,5 Punkten zu bewerten ist. Die Stadt Zürich
vermag aus dem Vergleich mit den Physio- und Ergotherapierenden nichts für eine
Einreihung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6 abzuleiten.
3.9
Es bleibt
somit beim Ergebnis, dass die tiefere Einreihung der privaten Beschwerdeführerin
als Aktivierungstherapeutin in FS 6 beim Vergleich mit dem Polizeidienst als geschlechtsspezifisch
erscheint und deshalb diskriminierend im Sinn von Art. 3 GlG ist. Für die
Ungleichbehandlung der privaten Beschwerdeführerin ergeben sich – auch unter Berücksichtigung
des städtischen Lohngefüges im Gesundheitswesen – keine ausreichenden
Rechtfertigungsgründe.
4.
Die private Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Höhereinreihung
ferner mit dem Hinweis auf die Einreihung der Physio- und Ergotherapierenden:
Die Arbeitsansprüche, welche an die Aktivierungstherapierenden gestellt
würden, seien höher als diejenigen, welche an die Physio- und
Ergotherapierenden gestellt würden.
Die Physio- und Ergotherapierenden der Grundfunktion wurden
mit der Überleitung ins neue Personalrecht in FS 7 eingereiht. Wie die obigen
Erwägungen (3.8.2) aufzeigen, weist die Tätigkeit der privaten
Beschwerdeführerin nur einen geringfügig höheren Arbeitswert auf als die
Tätigkeit der Physio- und Ergotherapierenden. Der Vergleich mit diesen beiden
Berufsgruppen vermag der privaten Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf
eine die FS 7 übersteigende Einstufung zu vermitteln. Dabei ist auch Folgendes
zu beachten: Den politischen Behörden steht unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1
BV – welcher bei einem Vergleich zwischen überwiegend weiblich besetzten
Tätigkeiten zur Anwendung gelangt – ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung
von Besoldungsordnungen zu (BGE 129 I 161 E. 3.2, 131 I 105 E. 3.1,
je mit Hinweisen; VGr, 6. Dezember 2006, PB.2005.00067, E. 4.3.2,
www.vgrzh.ch); die Differenz von knapp 10 % zwischen der FS 7 und der
für die private Beschwerdeführerin ebenfalls in Frage kommenden FS 8 bewegt
sich noch innerhalb dieses Spielraumes (VGr, 6. Dezember 2006, PB.2005.00067,
E. 4.3.3, www.vgrzh.ch).
5.
Die Beschwerde von A erweist sich somit bezüglich der
Überleitung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6 als begründet. Die
Einreihung in FS 6 ist – im Vergleich zur üblichen Einreihung der Polizisten
mit erheblichen Praxiskenntnissen und Patrouillenleitung in FS 7 –
diskriminierend im Sinn von Art. 3 GlG. Die private Beschwerdeführerin hat dementsprechend
Anspruch, rückwirkend per 1. Juli 2002 in FS 7 eingereiht zu werden.
6.
Die private Beschwerdeführerin
beanstandet sodann die angerechnete nutzbare Erfahrung von zehn Jahren. Sie
verlangt eine Anrechnung von 39 Jahren (wobei gemäss Art. 61 AB PR maximal 15
Jahre lohnwirksam angerechnet werden), eventualiter von elf Jahren.
6.1
Die
nutzbare Erfahrung berechnet sich nach folgender Formel (vgl. VGr, 8. September
2006, PB.2005.00060, E. 3.1.2, www.vgrzh.ch):
(Alter – Jahre beim Abschluss
der Ausbildung – Jahre in aktueller Funktion) : 4 = Zwischenwert + Jahre in
aktueller Funktion degressiv = nutzbare Erfahrung.
Unter Hinweis auf diese Formel
gelangte die Stadt Zürich auf zehn Jahre anrechenbarer nutzbarer Erfahrung. Der
Bezirksrat bestätigte die verwendeten Werte ebenso wie das Ergebnis von zehn
Jahren.
6.2
Nach
Auffassung der privaten Beschwerdeführerin darf ihr Lebensalter bzw. ihre Vorerfahrung
nicht bloss im Umfang von 25 % angerechnet werden. Es rechtfertige sich keineswegs,
beispielsweise das Vorleben eines langjährigen Mechanikers gleich stark ins
Gewicht fallen zu lassen wie dasjenige einer ehemaligen Pflegefachperson. Für
die Ausübung des Berufs als Aktivierungstherapeutin mache es einen
massgeblichen Unterschied, worin die berufliche Vergangenheit bestanden habe.
Die bloss 25%-ige Anrechnung der Zeit, welche ein
Arbeitnehmer ausserhalb seiner aktuellen Funktion tätig war, ist nicht zu
beanstanden. Auch die Jahre in der aktuellen Funktion werden nicht voll,
sondern degressiv angerechnet (oben 6.1; vgl. ferner Art. 61 AB PR). Es ist
durchaus sachgerecht, dass die Arbeit in der aktuellen Funktion stärker ins Gewicht
fällt als andere Tätigkeiten. In welchem Masse dabei die Arbeit in der
aktuellen Funktion stärker gewichtet wird, ist weitgehend Ermessenfrage. Mit
der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, weshalb die Stadt Zürich bei der
Festlegung der Formel ihr Ermessen missbraucht hätte.
Schliesslich sind keine zwingenden Gründe dafür ersichtlich,
Tätigkeiten im gesundheitlich-sozialen Bereich beispielsweise gegenüber
handwerklicher Arbeit bevorzugt zu behandeln. Auch in letzteren Berufen führt
ein höheres Alter regelmässig zu mehr Erfahrung.
6.3
Schliesslich
bezeichnet die private Beschwerdeführerin die Rechnung der Stadt Zürich und des
Bezirksrats als offensichtlich fehlerhaft, weil der ermittelte Zwischenwert von
7,5 ab- statt aufgerundet worden sei; dies sei zu korrigieren.
Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt eine
Aufrundung des Formelergebnisses zwar näher. Da jedoch keine Hinweise dafür
vorhanden sind, dass in anderen Fällen jeweils auf den nächsthöheren Wert
aufgerundet würde, ist es dennoch haltbar, einen ermittelten Wert abzurunden
(vgl. VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 3.1.2, www.vgrzh.ch). Mit der
Abrundung des Zwischenwertes von 7,5 auf 7 haben die Vorinstanzen ihr Ermessen
nicht missbraucht.
6.4
Die
Beschwerde von A erweist sich bezüglich der angerechneten nutzbaren Erfahrung
als unbegründet.
7.
7.1
Das Salär
der privaten Beschwerdeführerin ist per 1. Juli 2002 auf 97,1 % des Mittelwertes
im Lohnband gelegt worden. Der Bezirksrat hat die Platzierung im Rekursentscheid
auf 100 % des Mittelwertes angehoben. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Stadt
Zürich die Aufhebung dieser Lohnerhöhung und die Bestätigung der Lage bei 97,1
%.
7.2
Gemäss dem
städtischen Personalrecht beträgt die Bandbreite des Lohnbandes für jede
Funktionsstufe plus/minus 5 %, ausgehend vom Mittelwert (Art. 52 PR,
in der damaligen Fassung). Gemäss Art. 89 Abs. 3 PR regelt der
Stadtrat die Überleitung der Angestellten ins Lohnsystem gemäss der Verordnung.
Dabei trifft er Massnahmen zur Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten, deren
bisheriger Lohn deutlich vom ermittelten Lohn gemäss der Verordnung abweicht.
Insbesondere kann er die Löhne dieser Angestellten schrittweise erhöhen bzw.
senken und Ausnahmeregelungen bei den jährlichen Lohnanpassungen vorsehen. Mit
Beschluss vom 12. Juni 2002 legte der Stadtrat übergangsrechtlich weiter
fest, dass der aufgrund der Funktionsstufenzuordnung und der angerechneten
nutzbaren Erfahrung ermittelte individuelle Überleitungslohn im Einzelfall zu
keiner unverhältnismässigen, in dieser Form nicht beabsichtigten Lohnerhöhung
führen dürfe. Überleitungen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen würden,
seien entsprechend zu korrigieren. Sodann hielt der Stadtrat fest, dass sich
solche Ergebniskorrekturen auf Art. 87 Abs. 3 PR (jetzt Art. 89
Abs. 3 PR; Umnummerierung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom
27.
Februar 2002, Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003) stützen und
in erster Linie bei der angerechneten nutzbaren Erfahrung erfolgen würden (vgl.
VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
7.3
Wie
gesehen, erweist sich die Einstufung der privaten Beschwerdeführerin in FS 6
als diskriminierend und ist sie daher per 1. Juli 2002 in FS 7 einzureihen. Die
Lohndifferenz zwischen den Funktionsstufen 6 und 7 beträgt knapp 10 % (exakt
9,67 % gemäss AB PR Anhang A, Lohnskala).
Es fragt sich, ob die private Beschwerdeführerin neben
dieser Lohnerhöhung noch Anspruch auf Platzierung ihres Salärs auf 100 % im
Lohnband hat oder ob die ursprüngliche Platzierung auf 97,1 % rechtmässig ist.
7.4
Das
Verwaltungsgericht hatte sich bereits in anderen Verfahren mit Lohnkorrekturen
zu befassen, welche die Stadt Zürich im Rahmen der hier in Frage stehenden
Besoldungsrevision vorgenommen hatte.
Dabei erachtete es das
Verwaltungsgericht als mit dem städtischen Personalrecht vereinbar,
Lohnkorrekturen allgemein bei einer bestimmten Berufsgruppe vorzunehmen. Es gelangte
allerdings zum Ergebnis, dass dem echten Aufholbedarf vorwiegend weiblich identifizierter
Beruf ungenügend Rechnung getragen wird, wenn die mit dem Inkrafttreten des
neuen Personalrechts an sich verbundenen Lohnerhöhungen ebenso stark gekürzt
bzw. in gleicher Weise etappiert werden wie bei den unechten Aufholern. Die
formal geschlechtsneutrale Regelung, wonach der neue Lohn erst nach Jahren
greift, trifft deshalb die Angehörigen weiblich besetzter Berufe mit grossem,
durch den Wert ihrer Arbeit bedingtem Aufholbedarf weit härter als die unechten
Aufholer. Das Verbot der indirekten Diskriminierung verlangt deshalb, die
ermittelten Lohnerhöhungen für Angehörige weiblich besetzter Berufe nicht auf
dasselbe Mass zu kürzen wie die für unechte Aufholer ermittelten Lohnerhöhungen
(VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch).
Die höhere Einreihung für
Angehörige aufholender Berufe gründete in der höheren Bewertung ihrer
Arbeitstätigkeit. Das neue Lohnsystem orientiert sich am Grundprinzip des gleichen
Lohnes für gleichwertige Arbeit; von der Neubewertung profitierten daher
insbesondere Personen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Die so genannten
unechten Aufholer gelangten dagegen in Funktionsstufen, die über den
Resultaten der Arbeitsbewertung lagen. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht
auch darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der internen Lohngerechtigkeit –
und somit eine Besserstellung der so genannten aufholenden Berufe – mit eine
Zielsetzung der städtischen Besoldungsrevision gewesen war (VGr,
26.
Januar 2005, PB.2004.00054, E. 2.4, und 19. Dezember 2007,
PB.2007.00027, E. 2.4.1 mit Hinweisen, je unter www.vgrzh.ch).
7.5
Wie sich aus
dem heute vorgenommenen Vergleich mit der Tätigkeit der Polizeifunktion FS 7
ergibt, übt die private Beschwerdeführerin als Aktivierungstherapeutin einen
Beruf aus, der bei der Besoldungsrevision 2002 einen echten Aufholbedarf hatte.
Ihre Tätigkeit wird deshalb – entsprechend dem Arbeitswert – rückwirkend einer
besser bezahlten Funktionsstufe zugeordnet.
Um eine Diskriminierung gegenüber den Berufen ohne echten
Aufholbedarf zu beseitigen, erachtete das Gericht bei echten Aufholberufen
einen Lohnanstieg von 10 % als erforderlich – selbstverständlich immer unter
der Voraussetzung, dass die Differenz zwischen dem bisherigen Lohn und dem
gemäss neuen Personalrecht ermittelten Lohn effektiv 10 % betrug. Tiefere
Werte, das heisst eine Kürzung des ermittelten Lohns auf unter 10 %, würden der
Lohnerhöhung, wie sie unechte Aufholer teilweise erhielten, zu nahe kommen
(vgl. VGr, 8. September 2006, PB.2005.00060, E. 4.5.3, www.vgrzh.ch). Mit
anderen Worten: Für die Angehörigen überwiegend weiblich besetzter aufholender
Berufe sind allgemeine Korrekturen bei der ermittelten Lohnerhöhung nur
zulässig, wenn das neue Besoldungsrecht eine Lohnerhöhung von über 10 %
ergab (VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 2.4.3, www.vgrzh.ch).
7.6
Laut
Verfügung des Direktors vom 7. November 2002 erhielt die private Beschwerdeführerin
per 1. Juli 2002 keine Lohnerhöhung.
7.6.1
Zu beachten ist allerdings, dass mit dem als "Gesundheitsberufe-Zul
2" unter dem alten Recht ausbezahlten Lohnzuschlag ein Teil der früheren
Lohndiskriminierung im Gesundheitswesen bereits beseitigt war. Sie sind deshalb
bei der Bestimmung des altrechtlichen Ausgangslohns nicht einzubeziehen (VGr,
20.
Dezember 2006, PB.2006.00005, E. 4.3.1, und 19. Dezember 2007,
PB.2007.00027, E. 2.6.1 f., je unter www.vgrzh.ch).
7.6.2
Der massgebliche Ausgangslohn bestimmt sich für die private
Beschwerdeführerin somit ohne die Zulage von Fr. 1.92 pro Stunde. Damit gilt
als Ausgangslohn der ohne Zulagen berechnete Stundenlohn von Fr. 33.68.
Auf dieser Basis erfolgte per 1. Juli 2002 mit dem neuen Stundenlohn von Fr.
35.67
eine Lohnerhöhung um Fr. 1.99 bzw. um 5,9 %. Dazu kommt nun zusätzlich
die Lohnerhöhung um knapp 10 %, die aus der Einstufung in FS 7 resultiert.
Insgesamt erhöht sich das Salär bei der Lage von 97,1 % des Mittelwerts um knapp
16.
%. Bei einer Platzierung des Salärs auf 100 % im Lohnband würde sich die
Lohnerhöhung um 2,9 %, insgesamt also um annähernd 19 % vergrössern. Bei einer
Erhöhung dieses Ausmasses ist eine Platzierung unterhalb von 100 % auch bei
aufholenden Berufsgruppen zulässig. Die Platzierung auf 97,1 % erweist sich
damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als
rechtmässig. Es besteht kein Anspruch, per 1. Juli 2002 auf 100 % im Lohnband
platziert zu werden.
7.7
Die
Beschwerde der Stadt Zürich erweist sich demzufolge als begründet. Eine Auseinandersetzung
mit ihrem Standpunkt, bei der Platzierung auf 97,1 % handle es sich nicht um
eine Kürzungsmassnahme, ist daher entbehrlich.
8.
Dies führt zu folgendem Ergebnis: Die Einreihung der
privaten Beschwerdeführerin in FS 6 ist geschlechtsdiskriminierend im Sinn
von Art. 3 GlG; zur Beseitigung der Diskriminierung ist sie rückwirkend in FS 7
einzureihen. Damit ist die von der Stadt Zürich vorgenommene Platzierung auf
97,1 % im Lohnband rechtmässig und die diesbezügliche Anhebung auf die Lage 100
% durch den Bezirksrat nicht (mehr) korrekt. Bezüglich Funktionsstufeneinreihung
und Platzierung im Lohnband ist der Entscheid des Bezirksrats demzufolge aufzuheben.
Abzuweisen ist dagegen der Antrag der privaten Beschwerdeführerin, ihr mehr
Jahre an nutzbarerer Erfahrung anzurechnen.
9.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung
auf, so entscheidet es in der Regel selbst (§ 63 f. VRG). Da vorliegend kein
Anlass für eine Rückweisung besteht, sind die Korrekturen durch das
Verwaltungsgericht rückwirkend per 1. Juli 2002 selbst vorzunehmen: Unter
teilweiser Aufhebung des Entscheides des Stadtrats vom 31. August 2005 und in Abänderung
der Verfügung des Direktors des Heims X vom 15. Oktober 2002 ist A rückwirkend
per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7 einzureihen. Die Besoldung ist
dementsprechend zu erhöhen. Im Übrigen ist die Verfügung zu bestätigen; damit
bleibt es bei der Lage im Lohnband von 97,1 % des Mittelwerts sowie bei einer
angerechneten nutzbaren Erfahrung von zehn Jahren.
10.
10.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 5 GlG sind keine Kosten zu erheben.
10.2
Die
private Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung.
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite
verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang obsiegt die Stadt
Zürich deutlich: Die private Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Begehren um
höhere Einstufung nur zu einem Drittel durchzudringen; zudem unterliegt sie
bezüglich ihres Beschwerdeantrags um Anrechnung einer höheren nutzbaren
Erfahrung ebenso wie bezüglich der Beschwerde der Stadt Zürich. Sie hat demnach
keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Verfahren PB.2007.00046 und PB.2007.00050 werden vereinigt;
und
entscheidet:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerdeanträge werden die Beschlüsse des Bezirksrats
vom 18. Oktober 2007 und des Stadtrats vom 31. August 2005 im Sinn der Erwägungen
aufgehoben.
In Abänderung der Verfügung des Direktors des Heims X vom
15.
Oktober 2002 wird A rückwirkend per 1. Juli 2002 in die Funktionsstufe 7
eingereiht. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt.
Auf die Beschwerde von A wird insoweit nicht eingetreten,
als sie wegen Übernahme der alleinigen Leitung des Bereichs
Aktivierungstherapie ab 1. Februar 2004 mehr Lohn verlangt. Insoweit wird
ihre Beschwerde an die Stadt Zürich weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …