Lexipedia

Entscheid

PB.2007.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00055

28. Mai 2008Deutsch21 min

(URT.2008.10692)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1947, arbeitete seit 1968 bei

der Gemeinde X; seit 1987 war sie als Verwaltungssekretärin auf dem Steueramt tätig.

Im Februar 2006 wurde ihr gekündigt. Infolge Krankheit endigte das

Arbeitsverhältnis Ende März 2007. Mit Entscheid vom 27. August 2007 sprach

der Bezirksrat R A eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen infolge der

Kündigung zu. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

hatte A unter anderem die Auszahlung eines Guthabens von 146 Ferientagen

verlangt. Dies lehnte der Gemeinderat X in Dispositiv-Ziffer 3 eines Beschlusses

vom 14. Mai 2007 ab.

Erwägungen

II.

A liess gegen Dispositiv-Ziffer 3 des

Gemeinderatsbeschlusses rekurrieren und den Lohn für (nunmehr) 148 Ferientage

verlangen. Der Bezirksrat R wies das Rechts­mittel mit Beschluss vom

1.

November 2007 ab.

III.

Dagegen liess A am 7. Dezember

2007.

Beschwerde beim Verwaltungs­gericht erheben und beantragen, den Beschluss

des Bezirksrats R aufzuheben sowie die Gemeinde X zu verpflichten, ihr den Lohn

für (wiederum) 146 Ferientage zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Gemeinde X liess mit Eingabe vom 10. März 2008

beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Auch der Bezirksrat R hatte in seiner Vernehmlassung vom 4./7. Januar 2008

auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats

über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Nachdem auch die weiteren

Prozess­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Für die

gerichtsinterne Zuständigkeit ist vorab der Streitwert zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin

beziffert ihr Begehren nicht mit einem Frankenbetrag, sondern beantragt die Zusprechung

des "Lohnes" für 146 Ferientage.

1.2.1

Bestimmungen der Gemeinden über das Anstellungsverhältnis ihrer

Angestellten bleiben gegenüber den kantonalen Bestimmungen vorbehalten (§ 72

Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Das Personal der

Beschwerdegegnerin untersteht der kommunalen Personalverordnung vom

13.

Dezember 2000 (PVO). Gemäss Art. 3 PVO gelten sinngemäss die

Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse,

soweit die Personal­verordnung nichts Abweichendes regelt. Der Ferienanspruch

richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 66 PVO). Aufgrund ihres Alters

beträgt der Ferienanspruch der Beschwerdeführerin nach § 43 lit. a

des Personal­gesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) in

Verbindung mit § 79 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) fünf Wochen pro Jahr.

1.2.2

Die kommunalen Erlasse äussern sich nicht zur Jahresarbeitszeit (Art. 61

PVO in Verbindung mit Art. 31 ff. der Vollzugs­bestimmungen zur

Personalverordnung vom 14. Februar 2001 [VPVO]). Somit ist das kantonale

Recht massgebend. Gemäss § 116 Abs. 3 VVPG beträgt die jährliche

Arbeitszeit bei einem vollen Pensum grundsätzlich brutto 2184 Stunden, nämlich

52.

Wochen mal 42 Stunden. Auf jede Woche fallen fünf Arbeitstage (Art. 31

VPVO; die Regelung entspricht § 116 Abs. 1 VVPG). Damit sind pro Jahr

260.

Arbeitstage zu leisten (Ruhe- und Feiertage sind nicht

aufzuschlüsseln, da der Lohn unverändert bleibt). Für die Berechnung der Ferien­entschädigung

ist in der Regel der 13. Monatslohn nicht zu berücksichtigen (vgl.

Anastasia Falkner, Ferienentschädigung nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses, in: AJP 2004 S. 944–946). Wenn der auf­gelaufene

Feriensaldo am Ende der Anstellung ausbezahlt wird, ist allerdings ein Anteil am

13.

Monatslohn zusätzlich zu bezahlen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeits­vertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 329d N. 3

S. 445).

1.2.3

Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Lohn­abrechnungen von Dezember 2005

sowie von Januar bis Oktober 2006 einen Monatslohn von Fr. 7'150.60 bzw.

von Fr. 7'746.50 (inklusive 13. Monatslohn, Art. 38 Abs. 1 PVO)

oder einen Jahreslohn von Fr. 92'958.-. Bei 260 Arbeitstagen pro Jahr

ergibt sich ein Tageslohn von (gerundet) Fr. 357.55.

1.3

Damit

beträgt der Streitwert (gerundet) Fr. 52'199.50 (146 Tage à Fr. 357.55),

weshalb die An­gelegenheit durch die Kammer zu erledigen ist (§ 38

Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Nach Art. 67

Abs. 1 PVO ordnet die Exekutive den Ferienbezug und die Berechnung des

Anspruchs für Angestellte, welche das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalender­jahres

antreten oder verlassen. Sie regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten

infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder aus anderen

Gründen (Art. 67 Abs. 2 PVO). Gemäss Art. 21 VPVO sind die

Ferien so verteilt zu beziehen, dass sich die Angestellten ohne Anstellung von

Aushilfen gegenseitig vertreten können (Abs. 1). Ferien, die im laufenden

Jahr nicht bezogen werden, sind bis spätestens Mitte des folgenden

Kalenderjahres nachzubeziehen; sie verfallen sonst ersatzlos (Abs. 2).

Über­tragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedarf der

Bewilligung des Gemeinderates (Abs. 3).

2.2

Vorab ist

die Zulässigkeit von Art. 21 Abs. 2 VPVO zu prüfen, soweit die

Bestimmung den ersatzlosen Verfall nicht bezogener Ferien statuiert.

Mit Art. 67 PVO wurden der Exekutive

Rechtsetzungskompetenzen übertragen. Eine Gesetzesdelegation ist nur unter folgenden,

nach ständiger Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zulässig: Die

Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung aus­geschlossen sein; die

Delegationsnorm muss in einem Gesetz enthalten sein; die Delega­tion muss sich

auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken, und die Grundzüge

der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, müssen in einem

Gesetz umschrieben sein (Ulrich Hä­fe­lin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 404 ff., 407). – Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht

erfüllt: Die Delegationsnorm in Art. 67 PVO betrifft insbesondere die Modalitäten

des Ferienbezuges. Was den materiellen Ferienanspruch anbelangt, so wird der Exekutive

lediglich die Kompetenz übertragen, die Kürzung des Ferienanspruches bei

Abwesenheiten aus verschiedenen Gründen zu regeln. Ansonsten richtet sich der

(materielle) Ferienanspruch aber nach kantonalem Recht (Art. 66 PVO).

Gemäss kantonalem Recht sollen zwar Ferien in der Regel bis spätestens Mitte

des folgenden Jahres bezogen werden, eine Verwirkung des Ferien­anspruchs ist

jedoch nicht vorgesehen (vgl. §§ 79 ff. VVPG, insbesondere § 81 Abs. 2

VVPG; vgl. auch BGE 130 III 19 E. 3.2; RB 2002 Nr. 126).

Da die Ausführungsbestimmung über die gesetzliche

Delegationsnorm hinausgeht, soweit der ersatzlose Verfall des Ferienanspruchs

bei verspätetem Nachbezug angeordnet wird, ist der entsprechende Satzteil von Art. 21

Abs. 2 VPVO vorliegend nicht anzuwenden.

2.3

Nach Art. 21

Abs. 3 VPVO bedürfen Übertragungen von Ferientagen der Bewilligung des

Gemeinderates.

2.3.1

Die Beschwerdeführerin wies per Ende 2000 ein Ferienguthaben von 70 Tagen

aus. Der Gemeinderat genehmigte am 24. Januar 2001 unter anderem die

Gutschrift von 70 Ferientagen "für Bezug auf Zeitpunkt

Pensionseintritt". Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 rechnete der

Gemeinderat der Beschwerdeführerin sodann wieder­erwägungsweise zehn Ferientage

"pro 2001 auf die Pension" an.

2.3.2

Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sind nicht bezogene Ferientage auf

den Zeitpunkt Pensionseintritt gutgeschrieben worden. Da das Anstellungsverhältnis

der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Pensionierung gekündigt worden sei und

die Kündigung überhaupt keinen Zusammenhang mit den Ferienansprüchen der

Beschwerdeführerin aufweise, sei der Grund für diese "Gutschriften"

entfallen. – Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Als der Beschwerdeführerin die

insgesamt 80 Ferientage gutgeschrieben wurden, rechneten zweifellos beide

Parteien damit, die Beschwerdeführerin werde bis zu ihrer Pensionierung

angestellt bleiben; andernfalls hätte eine Gutschrift auf die Pensionierung hin

keinen Sinn gemacht. Die Kündigung erfolgte dann aber bereits vor der Pensionierung

und zudem nicht seitens der Beschwerdeführerin. Nachdem die Rekursinstanz der

Beschwerde­führerin infolge der Kündigung fünf Monatslöhne als Entschädigung

zugesprochen hat und dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist, ist zudem

nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der

Kündigung traf. Dies behauptet die Beschwerdegegnerin denn auch nicht. Damit

ist der Ferienanspruch von 80 Tagen nicht verwirkt.

2.3.3

Nach der Rechtsprechung ist die Verjährung im öffentlichen Recht von Amtes

wegen nur zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen – anders als hier – Gläubiger

der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3 S. 368). Wie die folgenden

Ausführungen zeigen, hat die Beschwerdegegnerin die Einrede der Verjährung zu

Recht nicht erhoben.

Die Dauer der Verjährungsfrist

für Ferienansprüche ist umstritten. Sie beträgt nach einer mehrheitlich in der

Lehre vertretenen Auffassung fünf Jahre gemäss Art. 128 Ziff. 3 des

Obligationenrechts (OR; Streiff/von Kaenel, Art. 329c N. 4

S. 432, mit Hinweisen), nach anderen Meinungen zehn Jahre gemäss Art. 127

OR (Wolfgang Portmann/Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht,

2.

A., Zürich etc. 2007, S. 139; Christiane Brunner et al., Kommentar

zum Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, S. 148). Die Ver­jährung

beginnt mit der Fälligkeit (Art. 130 OR), welche bei vierwöchigem

Ferienanspruch nach Ablauf von 48/52 des Entstehungsjahres eintritt

(Streiff/von Kaenel, Art. 329c N. 4 S. 432, mit Hinweisen).

Dementsprechend tritt die Fälligkeit bei fünfwöchigem Ferien­anspruch nach

Ablauf von 47/52 des Entstehungsjahres ein.

Ob von einer fünf- oder

zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, kann vorliegend aber offen

bleiben. Zu beachten ist nämlich, dass die Beschwerdegegnerin jeweils auf der

monatlichen Lohnabrechnung die bezogenen Ferientage aufführte und den Saldo

zog. Wenn am Ende jedes Jahres der Restanspruch an Ferien den Arbeitnehmern vom

Arbeit­geber mitgeteilt wird, ist eine Novation im Sinn von Art. 117

Abs. 2 OR anzunehmen, was den Anspruch neu entstehen lässt, sodass die

Verjährung neu zu laufen beginnt (Streiff/von Kaenel, Art. 329c N. 5;

Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Art. 329c

N. 1; OGr ZG, 17. November 1981, SJZ 81/1985, S. 306 ff.).

Dies muss auch gelten, wenn monatliche Abrechnungen mitgeteilt werden.

Schliesslich ist der Eintritt

der Verjährung auch aus einem anderen Grund zu verneinen: Die Übertragung eines

Ferienguthabens von 70 Tagen wurde am 24. Januar 2001 gemeinderätlich

genehmigt. Anders als der Gemeinderats­beschluss vom 2. Oktober 2002 wurde

diese erste Genehmigung der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen – unbestritten

gebliebenen – Angaben mitgeteilt. Durch diese Anerkennung der Forderung trat

eine Unterbrechung der Verjährung im Sinn von Art. 135 OR ein, womit die

Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann (Robert Däppen, Basler Kommentar,

2007, Art. 135 OR N. 2). Der Ferienanspruch von 70 Tagen wurde sodann

vor Ablauf von fünf Jahren bezogen, da die Beschwerdeführerin nach den Akten pro

Jahr ungefähr 20 Ferientage nahm. Zudem gelten stets die "älteren"

Ferientage als zuerst bezogen (vgl. Art. 87 Abs. 1 OR).

2.3.4

Der Ferienanspruch von 80 Tagen ist somit weder verwirkt noch verjährt.

2.4

Wie

vorstehend ausgeführt, ist Art. 21 Abs. 2 VPVO insoweit nicht

anwendbar, als der ersatzlose Verfall von Ferien bei verspätetem Bezug

angeordnet wird (oben 2.2). Art. 21 Abs. 3 VPVO enthält sodann einen

Genehmigungsvorbehalt für die Übertragung von Ferientagen auf Folgejahre.

Unbestrittenermassen wurden keine weiteren Ferientage mit Genehmigung des

Gemeinderats übertragen.

2.4.1

Der Sinn des Genehmigungsvorbehaltes besteht darin, im Rahmen der Fürsorgepflicht

des Arbeitgebers den Erholungszweck der Ferien zu gewährleisten. Der Staat als

Arbeitgeber muss überwachen können, dass sein Personal zur gesetzlich

vorgesehenen Erholungszeit kommt. Weiter soll es der Genehmigungsvorbehalt dem

Arbeitgeber auch ermöglichen, den Überblick über die ihm noch zur Verfügung

stehende personelle Kapazität zu behalten (VGr, 5. Juli 2002,

PB.2002.00004, E. 3a, www.vgrzh.ch, mit Hinweis). Anders als im Privatrecht

(Art. 329c Abs. 2 OR) bestimmt zwar hier nicht der Arbeitgeber den

Zeitpunkt des Ferienbezugs. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann

aber bei einer Verwaltungssekretärin nicht von "partnerschaftlicher

Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten" gesprochen werden. Auch der

öffentlich­rechtliche Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ferien

grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr bezogen werden. Er ist damit auch dafür

verantwortlich, wenn der Anspruch erst viel später geltend gemacht wird (vgl.

BGE 130 III 19 E. 3.2; RB 2002 Nr. 126). Dies hat umso

mehr für den Fall zu gelten, wenn es Arbeit­nehmenden infolge

Arbeitsüberlastung faktisch verunmöglicht wird, ihre Ferien zu beziehen. In

einem solchen Fall wirkt sich der Genehmigungsvorbehalt nicht auf den

materiellen Ferienanspruch aus.

2.4.2

Die Beschwerdeführerin beschreibt ihre dauernde Arbeitsüberlastung zur Zeit

des Anstellungsverhältnisses und verweist dabei unter anderem auf einen Bericht

der Steuerkontrolle des kantonalen Steueramts vom 5. Mai 2004. Daraus geht

hervor, dass das Personal des Steueramts folgende Ferienguthaben hatte (inkl.

Jahr 2004): Steuersekretär: 61 Tage; Mitarbeiterin (das heisst, die

Beschwerdeführerin): 140 Tage. Zudem würden die beiden "sehr erfahrenen

und langjährigen Angestellten" monatlich ungefähr insgesamt 25 bis 35

unbezahlte Überstunden leisten. Der Gemeinderat werde aufgefordert, die

Arbeitsbelastung im Steueramt zu verbessern, das heisst, eine

Personalaufstockung zu prüfen, und zwar auch im Hinblick auf die bevorstehende

Pensionierung des Steuersekretärs. In einem Bericht zur Nachkontrolle vom

17.

November 2004 hielt die Steuerkontrolle fest, nach Angaben des

Personals hätten sich die Ferienguthaben und Überzeiten nicht reduziert. Der Gemeinderat

habe keine Bedarfsanalyse erstellt oder in Auftrag gegeben. Das Inspektorat

ersuche den Gemeinderat "nochmals höflich, der personellen Situation im

Steueramt die volle Aufmerksamkeit zu schenken".

In der Mitarbeiterbeurteilung

2001.

betreffend die Beschwerdeführerin wurde unter dem Punkt

"Arbeitszufriedenheit" unter anderem festgehalten: "EDV:

Auskunftsperson/Hilfe­leistungen – Aufwand nicht zu unterschätzen (bei

Abwesenheit d. EDV-Chefin überlastet – Anstellung 100%, seit Jahren effek.

Arbeitsleistung wesentl. höher (siehe ÜZ + Ferien". Die Beschwerdeführerin

liess bei den "Bemerkungen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin"

feststellen, die ganze Arbeit im Zusammenhang mit der Verbilligung von

Krankenkassenprämien liege beim Steueramt, auf anderen Verwaltungen sei das

Sozialamt Ansprechs­person. Die Auslagerung dieser Arbeit sei möglichst rasch

zu vollziehen. Und: "Allgemeine Feststellung: zunehmende Mehrbelastung

infolge der sich leider häufenden Abwesenheit des Personals von anderen

Abteilungen". Bei der Mitarbeiterbeurteilung 2005 notierte der Vorgesetzte

unter "Arbeitsvolumen": "Entlastung notwendig". Die

Beschwerdeführerin liess folgende Bemerkung anbringen:

"Arbeitsbelastung/-überlastung im Steueramt seit längerer Zeit ein

Problem. Abbau des aufgelaufenen Ferien- + ÜZ-Guthaben ohne Personalaufstockung

oder zusätzlicher Hilfe (temporär) praktisch nicht möglich". Gemäss Formular

der Mitarbeiterbeurteilungen war diese durch den Vorgesetzten, die Mitarbeiterin

und den Gemeindeschreiber zu unterzeichnen (vgl. zudem Art. 43 VPVO). Angesichts

der kleinräumigen Verhältnisse – im Gemeindehaus arbeiteten nach unbestrittenen

Angaben der Beschwerdeführerin zwölf Personen – ist ohnehin davon auszugehen,

dass dem Gemeindeschreiber die Arbeitsüberlastung der Beschwerdeführerin

bekannt war. Anfang November 2005 fand ein Mitarbeitergespräch mit der

Beschwerdeführerin statt, wobei ihr diverse Punkte vorgeworfen wurden, unter

anderem der "auffallend hohe Ferienbezug" seit der Pensionierung des

vormaligen Steuersekretärs.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor,

die behauptete Arbeits­überlastung habe – wenn überhaupt – auf der fehlenden

Modernisierung der Steuer­verwaltung basiert, welche der Verantwortung des

ehemaligen Steuersekretärs (und Vor­gesetzten) sowie der Beschwerdeführerin

zuzuschreiben sei. Ein Fachmann habe im Januar 2006 die Auffassung vertreten,

200.

Stellenprozente reichten für das Steueramt aus. Zur Zeit seien zwar

tatsächlich drei Personen beschäftigt, aber es liege keine Aufstockung vor.

2.4.3

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin überzeugen nicht: Zunächst ist bei

der Frage der Arbeitsbelastung lediglich die Zeitspanne in den Jahren vor der

Kündigung bzw. Freistellung relevant. Wenn allenfalls aufgrund der

Modernisierung der Arbeitsabläufe keine Aufstockung mehr erforderlich gewesen

sein sollte (was aus der Beschwerdeschrift nicht im Detail klar wird), sagt

dies kaum etwas aus über die Arbeitsbelastung bis Ende 2005. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sodann die Verantwortung für die nicht

vorgenommene Modernisierung der Abläufe nicht der Beschwerde­führerin – als

Verwaltungssekretärin auf dem Steueramt – überbürdet werden, sondern diese lag

zweifellos bei der Beschwerdegegnerin, die durch den damaligen Vorgesetzten der

Beschwerdeführerin handelte. Daran ändert nichts, dass sich gemäss Behauptung

der Beschwerdegegnerin zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen

Vorgesetzten eine "eigentümliche Form der Zusammenarbeit" entwickelt

haben soll. Spätestens mit dem Bericht des Steuerinspektorats hätte der

dringende Handlungsbedarf für die Beschwerdegegnerin klar sein sollen.

2.4.4

Damit unterliegt es keinem Zweifel, dass es der Beschwerdeführerin infolge

Arbeitsüberlastung faktisch nicht möglich war, ihre Ferien zu beziehen und das

aufgelaufene Guthaben abzubauen. Ein offenbar etwas erhöhter Ferienbezug

gereichte ihr im Herbst 2005 sogar zum Vorwurf. Die Beschwerdegegnerin wusste

dabei um die chronische Arbeits­überlastung und das angehäufte Ferienguthaben,

da der Gemeindeschreiber Einblick in die Mitarbeiterbeurteilungen hatte,

kleinräumige Verhältnisse vorlagen (oben 2.4.2) und dieser Zustand auch im

Bericht des kantonalen Steuerinspektorats beschrieben wurde. Die von der

Beschwerdeführerin nicht bezogenen Ferientage stehen ihr daher dem Grundsatz

nach zu. Damit erübrigt es sich, auf die Themenkreise Vertrauensschutz und

Gleichbehandlung im Unrecht einzugehen.

2.5

Folglich

hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen über die oben erwähnten

80.

Tage hinausgehenden Ferienanspruch.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin war von Mitte Februar 2006 bis Ende März 2007 freigestellt.

Sie bringt vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, die ihr zustehenden

Ferientage während der Freistellungsdauer zu kompensieren. Im Wesentlichen begründet

sie dies mit ihrer Krankheit und den schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt

als "sehr alte, wenig qualifizierte und damit absolut nicht gefragte

Arbeitskraft, die bald das Rentenalter erreicht". Die Beschwerdegegnerin

vertritt demgegenüber die Auffassung, selbst wenn 80 Ferientage anerkannt

würden, wären diese durch die Freistellung kompensiert worden. Die Arbeitstage,

an denen bloss eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, seien von den

Krankheitstagen abzuziehen.

3.2

Auch nach

der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt gemäss Art. 66 PVO in Verbindung

mit § 83 Abs. 1 lit. a VVPG im Allgemeinen ein Abgeltungsverbot

für den Ferienanspruch. Dieses ist indessen im Einzelfall in Berücksichtigung

der konkreten Umstände einzuschränken. Dabei spielt insbesondere eine Rolle,

dass die Arbeitnehmerin in dieser Zeit die Möglichkeit haben muss, eine neue

Stelle zu suchen. Diesem Anspruch der Arbeitnehmerin kommt Vorrang gegenüber

dem Ferienbezug zu und insoweit wird das Abgeltungsverbot eingeschränkt.

3.3

Zur Frage

der Kompensation von im Kündigungszeitpunkt noch offenen Ferien- mit

Freistellungstagen geht das Bundesgericht – in der privatrechtlichen Rechtsprechung

– vom grundsätzlich geltenden Verbot aus, Ferien in Geld abzugelten (BGr,

20.

Dezember 2005,4C.215/2005, E. 6.1, www.bger.ch, auch zum

Folgenden). Eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot gilt nur, wenn der Bezug der

Ferien in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht

möglich oder zumutbar ist (BGE 128 III 271 E. 4a/aa

S. 280 f. mit Hinweisen). Eine allgemeine Regel darüber, wie viele Freistellungstage

nach Abzug des Ferienanspruchs dem Arbeitnehmer für die Stellensuche verbleiben

müssen, stellte das Bundesgericht nicht auf. Insbesondere darf nicht auf die im

Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung nach der Gerichtspraxis geltende

Regel abgestellt werden, dass die Kompensation erst ab einer Freistellungsdauer

von wenigstens zwei bis drei Monaten in Frage kommt. Massgebend ist vielmehr

das im Einzelfall gegebene Verhältnis der Freistellungsdauer zur Anzahl der

offenen Ferientage (BGE 128 III 271 E. 4a/cc S. 283).

3.4

Ferienfähigkeit

ist nicht in allen Fällen der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. Es ist unstatthaft,

einem Ferien­unfähigen Ferien zuzuteilen (Streiff/von Kaenel, Art. 329a

N. 6 und Art. 329c N. 12; vgl. auch Alfred Blesi, Die

Freistellung des Arbeitnehmers, Zürich 2000, S. 189).

Die Beschwerdeführerin war ab Mitte März 2006 ganz oder

teilweise krank geschrieben, was die Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellte.

Zwischen dem 15. März 2006 und Ende März 2007 (Ende des

Arbeitsverhältnisses) bestand jeweils eine Arbeitsunfähigkeit zwischen

100.

% und 30 %.

Gemäss dem Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom

7.

Juni 2007 befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. März

2006.

bei ihr in Behandlung. Seit der Freistellung am Arbeitsplatz bestehe keine

Ferienfähigkeit, da die Voraussetzungen zu Erholung und Entspannung nicht

gegeben seien. Im Zusammenhang mit der Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle

sei es zu einer psychischen Krise (Anpassungsstörung) gekommen. Die dabei

auftretenden Symptome (unter anderem schwerste Schlafstörungen,

Gedankenkreisen, depressive Verstimmung, Panikattacken, störungsbedingte

Unfähigkeit, eine Tagesstruktur zu etablieren) habe zu einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit geführt. Durch die Symptome, aber auch durch die über

längere Zeit 100%ige Krankschreibung und die Notwendigkeit einer

psychiatrischen Behandlung sei der Bezug von Ferien nicht möglich gewesen. Auch

nach einer gewissen Stabilisierung und schrittweisen Reduktion der Arbeitsunfähigkeit

seien die ausgeprägten Schlafstörungen bestehen geblieben, zahlreiche

diesbezügliche Medikationsversuche hätten wegen Unverträglichkeiten abgebrochen

werden müssen. Zusammen mit der weiter bestehenden andauernden gedanklichen Beschäftigung

mit den verletzenden Erlebnissen (Symptom der Anpassungsstörung) sei eine

wirkliche Entspannung und somit der Erholungseffekt von Ferien verunmöglicht

worden.

Bei diesem Krankheitsbild ist auch bei nur teilweiser

Arbeitsunfähigkeit nicht von der Ferienfähigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. Die Ausführungen der Psychiaterin erscheinen plausibel. Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht anführt, sind zudem die 21 Tage zwischen der

Freistellung bis zur ersten ärztlichen Konsultation ebenfalls nicht zur Kompensation

der Ferientage heranzuziehen, da die Symptome bereits seit der Freistellung bestanden;

ohnehin muss nach einer sofortigen Freistellung im 38. Dienstjahr zunächst Zeit

eingeräumt werden für eine Neuorientierung und erscheint es als unzumutbar,

sogleich Ferien zu beziehen.

Damit war eine Kompensation der Ferientage durch Freistellung

vorliegend nicht möglich.

4.

Die Beschwerdeführerin geht von einem ausstehenden

Ferienguthaben in der Höhe von 146 Tagen aus. Das Ferienguthaben wurde bis

September 2006 jeweils auf der Lohnabrechnung aufgeführt. Die

Beschwerdegegnerin bringt nichts Substantielles gegen die Berechnung des Ferien­anspruchs

vor und behauptet keinen zusätzlichen Ferienbezug durch die Beschwerdeführerin.

Nach Art. 43 PVO wird die Arbeitszeit mittels Zeitzähler erfasst. Die

Arbeitnehmenden tragen Abwesenheiten laufend auf einem Kontrollblatt nach. Am

Monatsende wird die geleistete Arbeitszeit durch die dazu ermächtigte Person

ermittelt. Nach unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin führte

der Gemeindeschreiber bzw. sein Substitut während der Anstellungszeit der

Beschwerdeführerin diese Aufgabe aus. Angesichts der kleinräumigen Verhältnisse

war er über den tatsächlichen Ferienbezug der Beschwerdeführerin im Bilde. Nachdem

die Beschwerdegegnerin lediglich pauschal den Ferienanspruch bestreitet, ist

auf die nachvollziehbare Berechnung der Beschwerdeführerin abzustellen.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der

Beschwerdeführerin ist der Lohn für 146 Ferientage zuzusprechen.

5.

Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-. Das Verfahren ist somit

nicht kostenlos (§ 80b VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§§ 80c und 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin steht sodann eine angemessene

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Es rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'000.-.

Beim vorliegenden Streitwert (oben 1.3) ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht zulässig (Art. 85

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats R vom

1.

November 2007 und Dispositiv-Ziffer 3 im Beschluss des Gemeinderats X

vom 14. Mai 2007 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin den Lohn für 146 Ferientage zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

auszurichten.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…