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Entscheid

PB.2007.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00056

8. Januar 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10436)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1951 geborene A war seit 1976 Lehrer in X und bezog zuletzt ein Jahresgehalt

von über Fr. 100'000.-.

Am 18. November 2006 –

nach einer langwierigen Krankengeschichte – vereinbarten A und die Präsidentin

sowie der Ressortleiter der Schulpflege X "unter Vorbehalt einer eine

allfällige Invalidität feststellenden Oberexpertise eine einvernehmliche

Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der vereinbarten Abfindung (CHF

12'000.–)" und ferner, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der

Oberexpertise weitergeführt, jedoch dem kantonalen Volksschulamt ein Antrag auf

Freistellung ab 1. Januar 2007 eingereicht werde sowie "je nach

Resultat der Oberexpertise nach dessen Eingang entweder eine entsprechende

IV-Rente oder die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den vereinbarten

Konditionen folgt". Die Schulpflege genehmigte dies mit Zirkularbeschluss

vom 4. Dezember 2006.

Mit Verfügung vom 20.

Dezember 2006 entliess die Schulgemeinde X indes A auf Ende des Schuljahrs

2006/2007, das heisst per 15. August 2007.

B. Das

Volksschulamt des Kantons Zürich verfügte am 17. September 2007 auf die Bitte von

A um eine anfechtbare Anordnung hin, diesem werde ab 16. August 2007 kein Lohn

mehr bezahlt; es entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A hatte unter dem 22.

Januar 2007 gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2006 rekurrieren lassen mit

den Hauptsachebegehren, es sei die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und

die Schulgemeinde X zum Erfüllen der Vereinbarung vom 28. November 2006 zu verpflichten,

eventualiter das Andauern des Arbeitsverhältnisses festzustellen, subeventualiter

festzustellen, dass eine unrechtmässige Kündigung vorliege, und die Schulgemeinde

zu verpflichten, ihm als Abfindung sowie Entschädigung insgesamt 21 Monatslöhne

zu bezahlen. – Mit Eingabe vom 17. September 2007 ersuchte die Schulgemeinde X

darum, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

A liess am 17. Oktober

2007.

auch gegen die Verfügung des Volksschulamts vom 17. September 2007

rekurrieren mit dem Ansinnen, es sei das Fortdauern des Arbeitsverhältnisses

festzustellen und ihm bis auf Weiteres ordnungsgemäss der Lohn auszurichten;

zugleich widersetzte er sich einem Entzug aufschiebender Wirkung hinsichtlich

seines Rechtsmittels vom 22. Januar 2007.

Mit Verfügung vom 16.

November 2007 vereinigte die Bildungsdirektion die Rekurse vom 22. Januar sowie

17.

Oktober 2007, entzog dem älteren die aufschiebende Wirkung und wies den

jüngeren ab; sie entzog auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2007 Beschwerde führen und beantragen, es

sei dem Rekurs vom 22. Januar 2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie

festzustellen, dass ihm bis auf Weiteres ordnungsgemäss der Lohn zustehe, unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

(Personalrechtliche) Rechtsvorkehren, deren Streitwert Fr.

20'000.- übersteigt, gilt es kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu

erledigen.

1.1

Beim

angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Formal

betrachtet befindet er zwar nicht nur über die aufschiebende Wirkung des

Rekurses gegen die Kündigung, sondern schliesst das Rekursverfahren betreffend

die Anordnung des Volksschulamts ab. Indessen bedeutet dies nicht, hiermit sei

die Frage von Lohnzahlungen über den 15. August 2007 hinaus endgültig geregelt;

die Vorinstanz lässt sich inhaltlich nur dahin verstehen, dass dem Rechtsmittel

des Beschwerdeführers gegen die Kündigung die aufschiebende Wirkung entzogen

werde und deshalb – für die Dauer des Verfahrens – Lohnzahlungen über den 15.

August 2007 hinaus einstweilen nicht geschuldet seien.

Alsdann fragt sich, ob es für den Streitwert entweder auf die

im Endentscheid der Vorinstanz erst noch zu behandelnde Hauptsache ankomme (so

die Lösung in Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) oder – im Umfang der Anfechtung – auf den

Gegenstand des Zwischenentscheids. Diese Frage braucht indessen nicht

abschliessend beantwortet zu werden, da ohnehin die Kammer zuständig ist:

1.2

Einerseits

fordert der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz in der Hauptsache subeventualiter

1.

¾ Jahresgehälter (dazu, dass ein gegenüber dem Streitwert des Hauptbegehrens

allenfalls höherer eines Eventualbegehrens massgebend ist: VGr, 18. April

2007, PB.2006.00044, und 27. Juli 2007, PB.2006.00046, je E. 1.2 und unter

www.vgrzh.ch). Anderseits ersuchte er im dortigen Rekurs unter anderem

erfolglos darum, es sei dessen aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und ihm

also weiterhin der Lohn auszurichten, das heisst über den 15. August 2007 als

dem Ablauftermin der Kündigungsfrist hinaus. Vor Verwaltungsgericht erstrebt er

nun genau das, und zwar zumindest bis zum vorin­stanzlichen Endentscheid.

Als der angefochtene Zwischenentscheid erging, drehte es sich

bereits um drei Monatsgehälter des Beschwerdeführers und war insofern der

Schwellenwert von Fr. 20'000.- schon überschritten. Über das Rechtsmittel muss

deshalb die Kammer entscheiden. Irgendwelcher Weiterungen bedarf es dazu nicht

(§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich wie gesagt um

einen Zwischenentscheid; § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 3 VRG erlaubt die

Personalbeschwerde dagegen, wenn diese auch in der Hauptsache zulässig ist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 20, § 80c N. 1). Das trifft nach §

74.

Abs. 1 VRG für Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen zu, wie

die Vorinstanz einen wird fällen müssen. Ebenso erscheinen die übrigen

Eintretensbedingungen ohne Weiteres als erfüllt. Vorbehalten bleibt jedoch

folgende Ausnahme:

Als gleichsam spezielle Legitimationsvoraussetzung gestattet

§ 80c in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VRG Personalbeschwerden gegen

Zwischenentscheide lediglich, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil

zeitigen, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (RB 2002 Nr.

16). Dessen strikten Nachweis braucht es für den Weiterzug nicht (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 48 N. 6). Wohl wird ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über den

Suspensiveffekt in der Regel bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 49, § 25 N.

20, § 48 N. 7, § 80c N. 1). Der Entzug aufschiebender

Rekurswirkung bedeutet hier prinzipiell die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit

der Kündigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 55 N. 3).

Wie die Kammer freilich schon in vergleichbaren Fällen

befunden hat, erleidet der Beschwerdeführer mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung

keinen irreparablen Nachteil (6. November 2002, PB.2002.00025, E. 1c, und 4.

Oktober 2006, PB.2006.00028, E. 3.2.1; eine staatsrechtliche Beschwerde

gegen Letzteres scheiterte: BGr, 29. März 2007,2P.302/2006, www.bger.ch;

nichts wirklich Abweichendes kann aus dem in der Beschwerde angerufenen

Beschluss [VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch] abgeleitet

werden, wo die Kammer unter Gegenhinweis auf den soeben zitierten Entscheid vom

6.

November 2002 nur sagte, "[i]nsofern würden die Eintretensvoraussetzungen

als erfüllt scheinen", dann aber aus anderen Gründen die Beschwerde doch

nicht an die Hand nahm): Würde die Vorinstanz im hängigen Rekursverfahren den

Beschwerdeführer schützen und auf Nichtigkeit der Kündigung erkennen, stünde

diesem vielmehr rückwirkend ab Mitte August 2007 Lohnfortzahlung zu; fehlt es

mithin an einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil – der Beschwerdeführer

behauptet einen solchen denn auch nicht –, lässt sich auf die Beschwerde nicht

eintreten.

3.

Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt, wird

der Beschwerdeführer kostenpflichtig; zudem kann er keine Parteientschädigung

erhalten (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

4.

Dieser Beschluss gilt unter dem Gesichtswinkel eines

Weiterzugs als Zwischenentscheid und lässt sich deshalb im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG nur dann vor Bundesgericht anfechten, wenn er einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Karl Spühler/Annette

Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen

2006, Art. 90 N. 4, Art. 93 N. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas

Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 4–8, Art. 93 N. 3; BGr,

11.

Oktober 2007,6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch). Weil hier ein Streitwert

gegeben ist und er Fr. 15'000.- nicht unterschreitet, steht als Rechtsmittel

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82

ff. BGG, insbe­sondere Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b je e contrario;

siehe ferner Art. 51 Abs. 2 und 4 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Im Sinn

der Erwägungen kann gegen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

6.

Mitteilung an…