PB.2007.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00056
8. Januar 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10436)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2007.00056
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.01.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung / Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Weiterauszahlung des Lohns
Zulässigkeit der Personalbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Streitwert, Kammerzuständigkeit (E. 1). Auf Personalbeschwerden gegen Zwischenentscheide tritt das Verwaltungsgericht ein, wenn eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig wäre und wenn der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen Nachteil zeitigt, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Obwohl ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über den Suspensiveffekt in der Regel bejaht wird, verneint das Verwaltungsgericht einen solchen regelmässig, wenn einem Rechtsmittel gegen die Kündigung die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Denn schliesslich stünden dem Beschwerdeführer - würde die Vorinstanz ihn im noch hängigen Rechtsmittelverfahren schützen - rückwirkend Ansprüche auf Lohnfortzahlung zu (E. 2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4).
Nichteintreten.
Stichworte:
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
KÜNDIGUNG
NACHTEIL
NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL
NICHTEINTRETEN
PERSONALRECHT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 BGG
§ 43 Abs. 3 VRG
§ 48 Abs. 2 VRG
§ 80 lit. c VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 28 S. 84
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2007.00056
Beschluss
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwälte B1 und B2,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des
Kantons Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
2. Schulgemeinde X,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kündigung
/
Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Weiterauszahlung des Lohns,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1951 geborene A war seit 1976 Lehrer in X und bezog zuletzt ein Jahresgehalt
von über Fr. 100'000.-.
Am 18. November 2006 –
nach einer langwierigen Krankengeschichte – vereinbarten A und die Präsidentin
sowie der Ressortleiter der Schulpflege X "unter Vorbehalt einer eine
allfällige Invalidität feststellenden Oberexpertise eine einvernehmliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der vereinbarten Abfindung (CHF
12'000.–)" und ferner, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der
Oberexpertise weitergeführt, jedoch dem kantonalen Volksschulamt ein Antrag auf
Freistellung ab 1. Januar 2007 eingereicht werde sowie "je nach
Resultat der Oberexpertise nach dessen Eingang entweder eine entsprechende
IV-Rente oder die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den vereinbarten
Konditionen folgt". Die Schulpflege genehmigte dies mit Zirkularbeschluss
vom 4. Dezember 2006.
Mit Verfügung vom 20.
Dezember 2006 entliess die Schulgemeinde X indes A auf Ende des Schuljahrs
2006/2007, das heisst per 15. August 2007.
B. Das
Volksschulamt des Kantons Zürich verfügte am 17. September 2007 auf die Bitte von
A um eine anfechtbare Anordnung hin, diesem werde ab 16. August 2007 kein Lohn
mehr bezahlt; es entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A hatte unter dem 22.
Januar 2007 gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2006 rekurrieren lassen mit
den Hauptsachebegehren, es sei die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und
die Schulgemeinde X zum Erfüllen der Vereinbarung vom 28. November 2006 zu verpflichten,
eventualiter das Andauern des Arbeitsverhältnisses festzustellen, subeventualiter
festzustellen, dass eine unrechtmässige Kündigung vorliege, und die Schulgemeinde
zu verpflichten, ihm als Abfindung sowie Entschädigung insgesamt 21 Monatslöhne
zu bezahlen. – Mit Eingabe vom 17. September 2007 ersuchte die Schulgemeinde X
darum, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
A liess am 17. Oktober
2007.
auch gegen die Verfügung des Volksschulamts vom 17. September 2007
rekurrieren mit dem Ansinnen, es sei das Fortdauern des Arbeitsverhältnisses
festzustellen und ihm bis auf Weiteres ordnungsgemäss der Lohn auszurichten;
zugleich widersetzte er sich einem Entzug aufschiebender Wirkung hinsichtlich
seines Rechtsmittels vom 22. Januar 2007.
Mit Verfügung vom 16.
November 2007 vereinigte die Bildungsdirektion die Rekurse vom 22. Januar sowie
17.
Oktober 2007, entzog dem älteren die aufschiebende Wirkung und wies den
jüngeren ab; sie entzog auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2007 Beschwerde führen und beantragen, es
sei dem Rekurs vom 22. Januar 2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie
festzustellen, dass ihm bis auf Weiteres ordnungsgemäss der Lohn zustehe, unter
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
(Personalrechtliche) Rechtsvorkehren, deren Streitwert Fr.
20'000.- übersteigt, gilt es kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu
erledigen.
1.1
Beim
angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Formal
betrachtet befindet er zwar nicht nur über die aufschiebende Wirkung des
Rekurses gegen die Kündigung, sondern schliesst das Rekursverfahren betreffend
die Anordnung des Volksschulamts ab. Indessen bedeutet dies nicht, hiermit sei
die Frage von Lohnzahlungen über den 15. August 2007 hinaus endgültig geregelt;
die Vorinstanz lässt sich inhaltlich nur dahin verstehen, dass dem Rechtsmittel
des Beschwerdeführers gegen die Kündigung die aufschiebende Wirkung entzogen
werde und deshalb – für die Dauer des Verfahrens – Lohnzahlungen über den 15.
August 2007 hinaus einstweilen nicht geschuldet seien.
Alsdann fragt sich, ob es für den Streitwert entweder auf die
im Endentscheid der Vorinstanz erst noch zu behandelnde Hauptsache ankomme (so
die Lösung in Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) oder – im Umfang der Anfechtung – auf den
Gegenstand des Zwischenentscheids. Diese Frage braucht indessen nicht
abschliessend beantwortet zu werden, da ohnehin die Kammer zuständig ist:
1.2
Einerseits
fordert der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz in der Hauptsache subeventualiter
1.
¾ Jahresgehälter (dazu, dass ein gegenüber dem Streitwert des Hauptbegehrens
allenfalls höherer eines Eventualbegehrens massgebend ist: VGr, 18. April
2007, PB.2006.00044, und 27. Juli 2007, PB.2006.00046, je E. 1.2 und unter
www.vgrzh.ch). Anderseits ersuchte er im dortigen Rekurs unter anderem
erfolglos darum, es sei dessen aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und ihm
also weiterhin der Lohn auszurichten, das heisst über den 15. August 2007 als
dem Ablauftermin der Kündigungsfrist hinaus. Vor Verwaltungsgericht erstrebt er
nun genau das, und zwar zumindest bis zum vorinstanzlichen Endentscheid.
Als der angefochtene Zwischenentscheid erging, drehte es sich
bereits um drei Monatsgehälter des Beschwerdeführers und war insofern der
Schwellenwert von Fr. 20'000.- schon überschritten. Über das Rechtsmittel muss
deshalb die Kammer entscheiden. Irgendwelcher Weiterungen bedarf es dazu nicht
(§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich wie gesagt um
einen Zwischenentscheid; § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 3 VRG erlaubt die
Personalbeschwerde dagegen, wenn diese auch in der Hauptsache zulässig ist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 20, § 80c N. 1). Das trifft nach §
74.
Abs. 1 VRG für Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen zu, wie
die Vorinstanz einen wird fällen müssen. Ebenso erscheinen die übrigen
Eintretensbedingungen ohne Weiteres als erfüllt. Vorbehalten bleibt jedoch
folgende Ausnahme:
Als gleichsam spezielle Legitimationsvoraussetzung gestattet
§ 80c in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VRG Personalbeschwerden gegen
Zwischenentscheide lediglich, wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil
zeitigen, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (RB 2002 Nr.
16). Dessen strikten Nachweis braucht es für den Weiterzug nicht (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 48 N. 6). Wohl wird ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über den
Suspensiveffekt in der Regel bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 49, § 25 N.
20, § 48 N. 7, § 80c N. 1). Der Entzug aufschiebender
Rekurswirkung bedeutet hier prinzipiell die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit
der Kündigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 55 N. 3).
Wie die Kammer freilich schon in vergleichbaren Fällen
befunden hat, erleidet der Beschwerdeführer mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung
keinen irreparablen Nachteil (6. November 2002, PB.2002.00025, E. 1c, und 4.
Oktober 2006, PB.2006.00028, E. 3.2.1; eine staatsrechtliche Beschwerde
gegen Letzteres scheiterte: BGr, 29. März 2007,2P.302/2006, www.bger.ch;
nichts wirklich Abweichendes kann aus dem in der Beschwerde angerufenen
Beschluss [VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch] abgeleitet
werden, wo die Kammer unter Gegenhinweis auf den soeben zitierten Entscheid vom
6.
November 2002 nur sagte, "[i]nsofern würden die Eintretensvoraussetzungen
als erfüllt scheinen", dann aber aus anderen Gründen die Beschwerde doch
nicht an die Hand nahm): Würde die Vorinstanz im hängigen Rekursverfahren den
Beschwerdeführer schützen und auf Nichtigkeit der Kündigung erkennen, stünde
diesem vielmehr rückwirkend ab Mitte August 2007 Lohnfortzahlung zu; fehlt es
mithin an einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil – der Beschwerdeführer
behauptet einen solchen denn auch nicht –, lässt sich auf die Beschwerde nicht
eintreten.
3.
Da der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt, wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig; zudem kann er keine Parteientschädigung
erhalten (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
4.
Dieser Beschluss gilt unter dem Gesichtswinkel eines
Weiterzugs als Zwischenentscheid und lässt sich deshalb im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG nur dann vor Bundesgericht anfechten, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Karl Spühler/Annette
Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen
2006, Art. 90 N. 4, Art. 93 N. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 4–8, Art. 93 N. 3; BGr,
11.
Oktober 2007,6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch). Weil hier ein Streitwert
gegeben ist und er Fr. 15'000.- nicht unterschreitet, steht als Rechtsmittel
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82
ff. BGG, insbesondere Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b je e contrario;
siehe ferner Art. 51 Abs. 2 und 4 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Im Sinn
der Erwägungen kann gegen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .
6.
Mitteilung an…