PB.2008.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00012
31. Juli 2008Deutsch19 min
(URT.2008.10824)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.07.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohneinstufung
Rechtmässigkeit der Lohneinstufung einer Oberstufenlehrerin
[Die Beschwerdeführerin wurde - nachdem sie die dafür erforderliche Voraussetzung (Unterrichtspensum von mindestens zehn Wochenlektionen) erfüllte - nach kantonalem Recht neu in eine niedrigere Lohnstufe eingereiht. Vor Verwaltungsgericht macht sie geltend, der Wechsel von der bisher kommunalen zur kantonalen Anstellung und die gestützt darauf erfolgte Neueinstufung seien nicht rechtmässig. Sie verlangt die Einreihung in die ihrer vormaligen Einreihung als kommunale Lehrperson entsprechenden Lohnstufe.]
Zuständigkeit eines Einzelrichters (E. 1.2) des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Lehrpersonen auf der Sekundarstufe mit einem Pensum von zehn Wochenlektionen werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt. Lehrpersonen, die weniger als zehn Wochenlektionen unterrichten, unterstehen nicht dem Lehrpersonalgesetz bzw. der Lehrerpersonalverordnung; sie sind kommunale Angestellte (E. 2.1). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen kommunal und kantonal angestellten Lehrpersonen ist rechtmässig (E. 3.2 ff.) und verstösst insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 3.7 f.).
Abweisung.
Stichworte:
ANRECHENBARKEIT
ANSTELLUNGSBEHÖRDE
ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS
BERUFSERFAHRUNG
EINSTUFUNG
KANTONALES RECHT
KOMMUNALES RECHT
LEHRERBESOLDUNG
LEHRER/-IN
LOHNEINSTUFUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNMÄSSIGE RÜCKSTUFUNG
LOHNSTUFE
RECHTSGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
§ 13 LPG 412.31
§ 16 LPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00012
Entscheid
des Einzelrichters
vom 31. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane
Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Volksschulamt des
Kantons Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A unterrichtete von 1978 bis 1984 als Oberstufenlehrkraft
mit verschiedenen Pensen in K und an der Oberstufe X. Von 1984 bis 1997 versah
sie wegen Mutterschaft Vikariate mit nur geringer wöchentlicher Lektionenzahl,
jeweils als kommunal angestellte Lehrperson. Ab 1990 hatte sie in der Schule X
Stützunterricht erteilt und die Schulbibliothek aufgebaut; die Ausbildung zur
Bibliothekarin schloss sie im Jahr 2000 ab. 1991 war sie für ein Jahr Vikarin
an der Primarschule E. Ab dem Schuljahr 1997/1998 erfolgte der schulische Wiedereinstieg
in der Oberstufe X mit anfänglich drei und ab 2004 zehn und mehr Wochenlektionen.
Auf Beginn des Schuljahres 2006/2007 (16. August 2006) wurde sie als
Oberstufenlehrperson mit 13 Wochenlektionen angestellt.
Da A ab Schuljahr 2004/2005 mindestens zehn
Wochenlektionen in X unterrichtet hatte, wurde sie mit Verfügung des
Volksschulamts vom 22. Juni 2006 als kantonale Lehrperson angestellt und gemäss
Lohnreglement 12.01 in Lohnstufe 11 eingestuft (Pensum 46,43 %; Jahreslohn
Fr. 51'755.05). Für die Einstufung wurde ihr die Tätigkeit bereits ab
Schuljahr 2004/2005 angerechnet; berücksichtigt wurde weiter ein Stufenaufstieg
per 1. Januar 2005. Am 14. Juli 2006 erhob sie gegen ihre Einstufung
Einsprache und verlangte die Einreihung in Lohnstufe 15. Das Volksschulamt
überprüfte die Einstufung von A und bestätigte diese mit Verfügung vom 25. Juli
2006.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 5. September 2006 Rekurs bei der
Bildungsdirektion erheben und beantragen, sie sei in Lohnstufe 15 (statt 11)
des Lohnreglements 12.01 für Oberstufenlehrpersonen einzureihen. Als
vorsorgliche Massnahme sei diese Einstufung schon für die Dauer des
(Rekurs-)Verfahrens zu verfügen. Das Volksschulamt hielt an seiner Einstufung
von A fest und lehnte die beantragte vorsorgliche Massnahme ab. Mit Verfügung
vom 12. Februar 2008 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen liess A am 13.
März 2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, sie sei in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung per 16. August 2004 in die Lohnstufe 15
(statt 11) des Lohnreglements 12.01 für Oberstufenlehrpersonen einzureihen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Die Bildungsdirektion
liess sich am 28. März 2008 zum Rekurs vernehmen und dessen Abweisung beantragen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach § 74
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden
gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in
Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann
jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn
ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach neuer Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen Vermögensansprüche aus dem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche
Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar (vgl. VGr,
27.
Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen),
weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.
1.2
Bei
Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert
aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 80b N. 3).
Die Beschwerde ist am 17.
März 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gemäss § 8 Abs. 2 des
Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wäre damals
das Dienstverhältnis frühestens auf Ende des Schuljahrs 2007/2008 kündbar
gewesen, wobei Lehrpersonen, die wie die Beschwerdeführerin auf Beginn eines
Schuljahres eingestellt werden, der Lohn bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres bis 15. August ausgerichtet
wird (§ 17 Abs. 2 der Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000
[LPV]), welcher der bisherigen Regelung entspricht [OS 56, 313]). Die umstrittene
Einstufung der Beschwerdeführerin erfolgte mit Verfügung vom 22. Juni
2006.
Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für
zwei Jahre, wie sie zu Recht ausführen lässt. Die Beschwerdeführerin wurde auf
das Schuljahr 2006/2007 mit einem Pensum von 46,43 % eingestellt, was damals
einem Lohnbetreffnis von Fr. 51'755.05 entsprach. Im heutigen Zeitpunkt
beträgt der Lohn in Kategorie IV, Lohnstufe 11 (100 %) Fr. 114'042.- pro
Jahr, auf das Pensum der Beschwerdeführerin umgerechnet also Fr. 52'950.-.
Der Jahreslohn in Lohnstufe 15 (100 %) beträgt Fr. 124'548.- (Lohnreglement
12.
; vgl. Anhang A LPV, Kategorie IV), 46,43 % davon betragen Fr. 57'828.-.
Es ergibt sich eine Differenz von Fr. 4'878.- pro Jahr. Der Streitwert
beläuft sich somit auf Fr. 9'756.-, weshalb der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Fragen von
grundlegender Bedeutung stellen sich vorliegend nicht.
2.
2.1
Nach § 14
Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die individuelle
Lohneinstufung der einzelnen Lehrperson vor. Unter das Lehrpersonalgesetz
fallen nur Lehrpersonen, die mit kantonaler Beteiligung entlöhnt werden, nicht
aber gemeindeeigene (§ 1 LPG in der bis 15. August 2007 geltenden Fassung
[OS 56, 34]; Weisung des Regierungsrats vom 8. Juli 1998 zum
Lehrpersonalgesetz, ABl 1998, 846). Nach der Neufassung von § 1 LPG (in
Kraft seit 16. August 2007[OS 61, 219]) unterstehen dem Lehrpersonalgesetz die
an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer mit
einem Mindestpensum gemäss § 6 LPG unterrichten. Gemäss § 8 Abs. 1
lit. b LPV beträgt das Mindestpensum für Lehrpersonen auf der Sekundarstufe
zehn (Wochen-)Lektionen. Solche Lehrpersonen werden von den Gemeinden gemäss
kantonalem Recht beschäftigt. Das Lehrpersonalgesetz gilt auch nicht subsidiär
für gemeindeeigene Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, Logopädinnen
und Logopäden etc. Es steht den Gemeinden aber frei, eine entsprechende
Regelung zu treffen. Abweichungen bei der Einstufung von ursprünglich
gemeindeeigenen Lehrpersonen sind deshalb möglich.
2.2
Vor
Verwaltungsgericht ist vorab strittig, ob die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner
am 22. Juni 2006 korrekt eingestuft wurde (Lohnklasse 11 statt 15). Gemäss § 13
Abs. 1 LPG regelt die Lehrerpersonalverordnung die Entlöhnung der Lehrpersonen.
Gestützt auf § 16 Abs. 1 LPV werden neu in den Schuldienst
eintretende Lehrpersonen in Stufe 1 eingeteilt, sofern nicht die Anrechnung von
Unterrichts- und Berufstätigkeit zu einer höheren Einstufung führt. Bei Lehrpersonen
auf Sekundarstufe wird die Unterrichts- und Berufstätigkeit ab dem 24.
Altersjahr dann zu 100 % angerechnet, wenn sie an einer Klasse oder
Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten Tagessonderschulen oder
Sonderschulheimen unterrichtet haben (§ 16 Abs. 2 lit. a LPV in der
bis Ende Schuljahr 2006/2007 geltenden Fassung). Gemäss der ab 16. August 2007
geltenden Fassung von § 16 Abs. 2 lit. a LPV werden voll angerechnet
die Unterrichtstätigkeiten entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsgrad in
Klassen und als Förderlehrperson sowie Schulleitungstätigkeiten an der
Volksschule (…), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen (OS 56, 312;
OS 61, 249). Voll angerechnet werden somit nur Unterrichtstätigkeiten, die
bezüglich der Fächervielfalt und Betreuungsaufgabe der Tätigkeit einer
Volksschullehrperson gleichgestellt sind.
2.3
Die
verschiedenen Fassungen von § 16 Abs. 2 lit. a LPV unterscheiden sich
inhaltlich nicht stark, soweit sie für die vorliegende Betrachtung massgebend
sind, weshalb auf die neuere Fassung abgestellt werden kann. Der Begründung des
einschlägigen Regierungsratsbeschlusses vom 28. Juni 2006 ist denn auch zu
entnehmen, dass die Anpassung von § 16 Abs. 2 lit. a LPV vorab
erfolgte, um die neu eingesetzten Schulleitungen zu berücksichtigen (ABl 2006, 808 ff.,
812.
f.). Die Schuldienste anderer Art, beispielsweise Fachunterricht, Stütz-
und Fördermassnahmen oder Deutsch als Zweitsprache sowie anderweitige
Berufstätigkeiten, Aus- und Weiterbildungen, Haus-, Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben werden nach wie vor zu 50 % angerechnet (§ 16 Abs. 2
lit. b LPV).
2.4
Für die
Ermittlung der anrechenbaren Erfahrungsjahre werden vom aktuellen Alter der
Lehrperson an der Primarschule 24 Jahre abgezogen, womit die maximal mögliche
Zahl anrechenbarer Jahre bestimmt ist. Wie viele davon zu welchem Prozentsatz angerechnet
werden, hängt wie dargestellt von der Art der geleisteten Schuldienste ab. Beim
Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in den Schuldienst binnen
zweier Jahre – seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 innert dreier Jahre – wird
die bisherige Einstufung im zürcherischen Volksschuldienst übernommen (§ 16
Abs. 4 bzw. 5 LPV in der bis 15. August 2007 bzw. hernach geltenden
Fassung). Andernfalls erfolgt – wie vorliegend – eine neue Einstufung.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin erläuterte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einsprache
die Einstufung ausführlich mit Schreiben vom 26. Juni 2006. Danach wurden von
ihrem (damaligen) Alter von 49 Jahren 24 Jahre (Ausbildungsjahre, vorn 2.4)
abgezogen, womit noch maximal 25 anrechenbare Jahre verblieben. Insgesamt
wurden ihr Schuldienste von 1978–2004 sowie kumulierte Vikariatstage zu 100 %
im Umfang von sechs Jahren und vier Monaten angerechnet. Alle anderen Tätigkeiten,
wozu auch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Mutterschaft gehören
(vorn 2.3), wurden ihr zu 50 % angerechnet. Nach Abzug von sechs Jahren und
vier Monaten Schuldienst verblieben noch 18 Jahre und acht Monate, die –
zu 50 % angerechnet – neun Jahre und vier Monate ergeben (total 15 Jahre und acht
Monate). Da nur vollendete Dienstjahre berücksichtigt werden dürfen, erweist
sich die Abrundung auf 15 anrechenbare Jahre als korrekt.
3.2
Im
Unterschied zur Einsprache akzeptierte die Beschwerdeführerin schon im Rekursverfahren
die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung der Einstufung als solche.
Auch im Beschwerdeverfahren wird die Berechnung, die zur angefochtenen Einstufung
führte, als solche nicht beanstandet. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin,
dass sie bloss wegen der Erhöhung ihres Pensums auf zehn und mehr Wochenlektionen
in den Schuldienst "wieder eingestiegen" oder diesen "neu
aufgenommen" habe (vgl. § 16 Abs. 5 LPV). Schliesslich gehe es
um die Weiterbeschäftigung in derselben Volksschule. Es sei nicht einzusehen,
weshalb eine "kantonal administrierte" Teilzeit-Lehrperson anders behandelt
werde als eine "kommunal administrierte". Die Änderung der formalen
Unterstellung einer Lehrperson unter die kantonalen Bestimmungen bloss aufgrund
einer Pensumserhöhung sei rechtsungleich im Vergleich zu anderen
Sekundarlehrkräften. Weiter versucht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme
auf einzelne Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes den Beweis zu erbringen, dass
alle Lehrkräfte Angestellte der Gemeinden und nicht des Kantons seien. Eine
Unterscheidung zwischen kantonalen und kommunalen Angestellten sei gerade nicht
zulässig.
Demgegenüber hält die Rekursinstanz daran fest, dass die
Bezeichnung "kantonal angestellte Lehrperson" zulässig sei, sofern
die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss dem Lehrpersonalgesetz und dessen
Ausführungserlassen erfüllt seien. Entscheidend für die Frage der Einstufung
sei sodann, ob die betroffene Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz unterstehe oder
nicht.
3.2.1
Anlässlich der Kantonsratssitzung vom 8. März 1999 wurde die Vorlage des
Lehrpersonalgesetzes besprochen (Prot. KR 1995–99, S. 15837, 15895 ff.). Einen
Hauptpunkt der Beratungen bildete die Abschaffung des Beamtenstatus der
Lehrpersonen (Abschaffung der Amtsdauer; a.a.O., S. 15895, 15898, 15901,
15908). Soweit die Beschwerde erwähnt, dass die Lehrperson in einem
Beamtenverhältnis stehe, trifft dies deshalb gerade nicht zu. Von Anfang an war
in den Beratungen sodann klar, dass das Anstellungsverhältnis der Lehrerschaft
ein gemischtes sei, indem nämlich die Lehrpersonen an der Volksschule von den
Gemeinden beschäftigt werden, jedoch nach Massgabe des kantonalen Rechts
("… unsere Lehrerinnen und Lehrer sind sowohl in der Gemeinde eingebunden
als auch geschützt vor Wildwuchs, indem sie nach Massgabe des kantonalen Rechts
beschäftigt werden." [a.a.O., S. 15896]; "Zwitterding zwischen
Gemeinde- und Staatsangestellten" [a.a.O., S. 15898]; "der
Kanton wie auch die Gemeinden [sind] in das Arbeitsverhältnis involviert" [a.a.O.,
S. 15901]; "die Gemeinden [haben] als Arbeitgeber zu funktionieren
[…] und anderseits [schafft] die Bildungsdirektion die Rahmenbedingungen für
die Anstellungsverhältnisse" [a.a.O., S. 15905]; "bis anhin sind
sie [die Lehrpersonen] in einem Mischverhältnis angestellt gewesen, und das
soll auch so bleiben." [a.a.O., S. 15906]; "Der Kanton übergibt
die Anstellung der Lehrkräfte den Gemeinden. Diese lesen aus, machen die
Anstellungsverfügungen und senden diese der Bildungsdirektion. Diese macht die
Einstufung und die Auszahlung." [a.a.O., S. 15909]). Es ist daher
verfehlt, bei den dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen eine
Unterscheidung zwischen rein kantonal und rein kommunal angestellten
Lehrpersonen zu konstruieren, da solches vom Gesetzgeber nie vorgesehen war.
Ausnahme bilden die (rein) kommunal angestellten Lehrpersonen, deren geringes
Pensum die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1
lit. b LPV nicht erreicht und die deshalb dem Lehrpersonalgesetz nicht
unterstehen.
3.2.2
Für die Beibehaltung der Mischform des Anstellungsverhältnisses im
beschriebenen Sinn waren zwei Gründe massgebend: Einerseits sollten die
Gemeinden die Freiheit haben, die ihnen genehmen und geeignet erscheinenden
Lehrpersonen einzustellen, zu beurteilen und zu entlassen (Prot. KR 1995–99, S.
15896, 15898, 15901, 15905, 15907, 15909). Anderseits wollte man vermeiden,
dass finanzkräftige Gemeinden ihren Lehrpersonen höhere Löhne bezahlten als
finanzschwache Gemeinden und damit nicht nur für ein unerwünschtes Lohngefälle
unter der Lehrerschaft sorgen würden, sondern für ein ebenso unerwünschtes
Abwandern von Lehrkräften aus finanzschwachen in finanzstarke Gemeinden. Die Anstellungsbedingungen,
insbesondere die Lohneinstufung, sollten im ganzen Kanton einheitlich sein
(Vermeiden einer Zweiklassen-Volksschule; a.a.O., S. 15899, 15901). Die Lohneinstufung
durch die Bildungsdirektion wurde gerade als Schutzparagraph vor Missbräuchen ins
Gesetz aufgenommen (a.a.O., S. 15897, 15899, 15907). Aus diesem Grund wurde § 13
Abs. 1 LPG überhaupt erst eingefügt (a.a.O., S. 15907). Es besteht daher
kein Anlass, dieses Gefüge in Frage zu stellen.
3.2.3
Im Übrigen ist die Lohnzahlungspflicht generell begriffswesentlicher Inhalt
des Arbeitsvertrages, die vertragliche Hauptpflicht des Arbeitgebers und damit
Gegenstück zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Auch wenn bei den verfügten Anstellungsverhältnissen,
wie sie im öffentlichen Recht die Regel bilden, eine Abrede zwischen den Parteien
über den Lohn nicht oder höchst beschränkt möglich ist, ändert dies nichts
daran, dass die Lohnzahlungspflicht einen wesentlichen Bestandteil der
Arbeitgebereigenschaft darstellt (dazu Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 322 N. 2 f.). Angesichts
des Umstands, dass der Kanton bei den dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden
Lehrpersonen die Lohneinstufung vornimmt und die Lohnzahlung durch den Staat erfolgt
(§ 15 LPG; ABl 1998, 848), fehlt dieses für die Arbeitgebereigenschaft wesentliche
Element gerade auf Seiten der Gemeinden, selbst wenn sie zur Besoldung beitragen
(§ 61 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005, VSG). Auch unter diesem
Gesichtspunkt verbietet es sich, etwa im Hinblick auf die Anstellungs- und
Kündigungsbefugnis der Gemeinde das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen als
rein kommunales zu betrachten.
3.3
Fehl geht
sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass das kantonale Personalgesetz
vom 27. September 1998 (PG) die Volksschullehrer nicht erwähne, womit der
Gesetzgeber klar habe äussern wollen, dass Volksschullehrer nicht Kantonsbeamte
seien. Wie der Weisung des Regierungsrats zum Lehrpersonalgesetz zu entnehmen
ist, wäre eine grosse Zahl von Spezialbestimmungen im Personalgesetz notwendig
gewesen, um das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule zu
regeln. Zu erwähnen wären hier beispielsweise die unterschiedlichen
Kündigungsfristen und -termine (§ 8 Abs. 2 LPG bzw. § 17 Abs. 2
PG) oder etwa der Umstand, dass die Jahre eines Unterbruchs der Lehrtätigkeit
unter anderen bei Mutterschaft, Aus- und Weiterbildungen oder anderweitiger Berufstätigkeit
zu 50 % angerechnet werden und damit zu einer höheren Einstufung führen (§ 6
Abs. 2 LPV). Solche Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Volksschule
beziehen, wären im Personalgesetz für das Staatspersonal ein Fremdkörper
gewesen, weshalb Berufspflichten und Rechte der Lehrkräfte in einem speziellen
Gesetz festgehalten werden sollten (ABl 1998, 843). Aus der Nichterwähnung der
Lehrpersonen im kantonalen Personalgesetz lässt sich daher nicht ableiten,
diese seien keine kantonalen Angestellten.
3.4
Die
Beschwerdeführerin bezieht sich sodann darauf, dass nach § 41 Abs. 1
VSG die Gemeinden die öffentliche Volksschule führten. Nach einer zitierten
Lehrmeinung, wonach Lehrkräfte Beamte oder Angestellte des Gemeinwesens seien,
das die Schule trage, soweit nicht die Gesetzgebung Ausnahmen vorsehe oder nahe
lege, seien deshalb alle Lehrkräfte an der Volksschule klar Angestellte der
Gemeinden. Indessen übersieht die Beschwerdeführerin den im Zitat enthaltenen
Vorbehalt der Ausnahmen in der Gesetzgebung. Eine solche liegt gerade in § 1
LPG, wonach die Lehrpersonen, welche im Lehrplan vorgesehene Fächer mit einem
Mindestpensum gemäss § 6 LPG (in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LPV)
unterrichten, von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt werden.
Schon in der ursprünglichen Fassung des Lehrpersonalgesetzes wurden die mit
kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen dem Lehrpersonalgesetz
unterstellt (ABl 1998, 835). Der im Rahmen der Beratungen im Kantonsrat
beigefügte Zusatz, dass die Lehrpersonen von den Gemeinden nach Massgabe des
kantonalen Rechts beschäftigt würden, sollte das Anstellungsverhältnis gerade
als ein vom Kanton und von der Gemeinde abhängiges definieren (ABl 1999,
324; Prot. KR 1995–99, S. 15896; vorn 3.2). Das ist vorliegend entscheidend und
relativiert die Stellung der Gemeinde als Arbeitgeberin, wie sie sonst üblich
sein mag. Dabei spielt es keine Rolle, dass weder das Lehrpersonalgesetz noch
das Volksschulgesetz bei diesen Lehrpersonen ausdrücklich erwähnen, es handle
sich um kantonale Angestellte, da – wie bereits erwähnt – das
Anstellungsverhältnis nach dem Willen des Gesetzgebers ein gemischtes blieb.
Eine Unterscheidung nach "kantonalen" oder "kommunalen"
Lehrpersonen ist denn auch nur sinnvoll, wenn die "kantonalen" dem
Lehrpersonalgesetz unterstehen und "kommunalen" nicht, wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt.
3.5
Die
übrigen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente gehen an der Sache
vorbei. Massgebend ist, dass die Gemeinden zwar als Anstellungsbehörden ähnlich
einer arbeitgebenden Behörde funktionieren, dass sich aber die Anstellung nach
einheitlichem kantonalem Recht richten muss. Angesichts des in diesem Sinn
gewollt gemischten Anstellungsverhältnisses (vorn 3.2) brauchen die Rechte und
Pflichten von Kanton und Gemeinde im Bereich des Anstellungsverhältnisses der
Lehrerschaft nicht im Detail gegeneinander abgewogen zu werden, um ein rein
kommunales Anstellungsverhältnis für die Lehrerschaft zu konstruieren. Zudem
mag die "Gleichheit gleicher wesentlicher Anstellungsbedingungen" für
die Volksschullehrkräfte auch dafür geeignet sein, in allen Gemeinden des Kantons
einheitliche Lernbedingungen zu schaffen – wofür zwar eher der Lehrplan des Bildungsrats
massgebend sein dürfte (§ 21 ff. VSG) –; zentraler Punkt der gleichen
Anstellungsbedingungen ist aber primär wie dargelegt, ein Lohngefälle unter den
Lehrpersonen bei finanzstarken und -schwachen Gemeinden zu verhindern (vorn
3.2
).
3.6
Grundsätzlich
richtig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass eine dem
Lehrpersonalgesetz unterstehende Lehrperson (mit mindestens zehn
Wochenlektionen) aus schulischer Sicht keine anderen Pflichten als eine nicht
dem Lehrpersonalgesetz unterstehende Lehrperson mit weniger als zehn
Wochenlektionen zu erfüllen hat. Wenn die Beschwerdeführerin daraus aber
schliessen will, ein "Wiedereintritt" in den Zürcher Schuldienst (§ 16
Abs. 5 LPV) sei damit per se ausgeschlossen, geht sie fehl. Mit dem Wiedereintritt
in den Zürcher Schuldienst ist gemeint, dass eine Lehrperson nach einem Unterbruch
in der Berufsausübung wiederum ein Pensum ausübt, das sie dem Lehrpersonalgesetz
unterstellt. Entscheidend für die Frage, ob eine Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz
untersteht, ist demnach nicht die Art der Tätigkeit oder die Erfüllung ihrer
Pflichten, sondern die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Pensums (§ 6
LPG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LPV).
3.7
Soweit die
Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner könne sich beim Hinweis
darauf, während des Unterbruchs der Lehrtätigkeit von 1984 bis 1997 habe sie an
Praxis und Know-how verloren, auf gar nichts stützen, trifft dies so nicht zu.
Selbstverständlich kann die Beschwerdeführerin auch bei geringer Lehrtätigkeit
in dieser Zeit nicht mit einer Lehrperson gleichgestellt werden, die ein Pensum
unterrichtete, das der minimalen Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1
LPV entspricht und zu 100 % anzurechnen wäre. Zudem ist zu bedenken, dass ihr
die Jahre des Unterbruchs ihrer Lehrtätigkeit immerhin zu 50 % angerechnet
wurden (vgl. auch vorn 3.3), weshalb der Vorwurf, die Vorinstanz halte
Familien- und Kindererziehungsarbeit für wertlos, ins Leere geht.
3.8
Gesamthaft
vermag die Beschwerdeführerin deshalb nicht darzutun, dass sie in einem rein
kommunalen Anstellungsverhältnis verblieben sei und deshalb die ursprüngliche
Lohneinstufung weitergelten müsse. Es mag zwar störend erscheinen, dass mit der
Pensumserhöhung eine gegenüber der vorherigen Tätigkeit niedrigere
Lohneinstufung erfolgte. Das ist indessen der Preis dafür, dass den Gemeinden
bei den Lehrpersonen, die nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, eine
gewisse Freiheit in der Gestaltung des Anstellungsverhältnisses zukommt. Soweit
sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf berufen will, dass
sie im Jahr 1997 nach mündlicher Rücksprache mit dem Beschwerdegegner in Stufe
8.
der Lohnkategorie III eingestuft worden und bis in Lohnstufe 15 gelangt sei,
wird nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner an
diese Einstufung gebunden sein sollte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,
wie sie angetönt wird, liegt darin nicht. Mit der Unterstellung der Lehrpersonen
unter das Lehrpersonalgesetz wird die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots
sichergestellt (§ 14 Abs. 3 LPG). Für die dem Lehrpersonalgesetz
nicht unterstehenden "kommunalen" Lehrpersonen besteht bezüglich
Lohneinstufung eine gleichartige Regelung dagegen nicht. Wenn der Gesetzgeber
hier eine Unterscheidung erst ab einer für die Erteilung von Unterricht wesentlichen
Pensumsgrösse von zehn Wochenstunden vornahm, um eine gewisse Kontinuität in
der Volksschule bei denjenigen Lehrkräften sicherzustellen, die im Lehrplan
vorgesehene Fächer unterrichten (§ 1 und auch § 9 LPG), erscheint
dies sachlich gerechtfertigt, wogegen sich ein gleiches Vorgehen bei kleinen
und kleinsten Wochenpensen insbesondere auch bei anderen schulischen
Tätigkeiten nicht aufdrängt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt
darin nicht.
3.9
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); sie sind jedoch gestützt
auf § 80b VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung
kann die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht beanspruchen (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.2
Wie
dargelegt, beträgt der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 15'000.-
(vorn 1.2). Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 85 Abs. 1
lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), es sei denn,
es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2
BGG), was der Beurteilung der Beschwerdeführerin überlassen bleibt. Andernfalls
wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 113
BGG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …