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Entscheid

PB.2008.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00012

31. Juli 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10824)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A unterrichtete von 1978 bis 1984 als Oberstufenlehrkraft

mit verschiedenen Pensen in K und an der Oberstufe X. Von 1984 bis 1997 versah

sie wegen Mutterschaft Vikariate mit nur geringer wöchentlicher Lektionenzahl,

jeweils als kommunal angestellte Lehrperson. Ab 1990 hatte sie in der Schule X

Stützunterricht erteilt und die Schulbibliothek aufgebaut; die Ausbildung zur

Bibliothekarin schloss sie im Jahr 2000 ab. 1991 war sie für ein Jahr Vikarin

an der Primarschule E. Ab dem Schuljahr 1997/1998 erfolgte der schulische Wiedereinstieg

in der Oberstufe X mit anfänglich drei und ab 2004 zehn und mehr Wochenlektionen.

Auf Beginn des Schuljahres 2006/2007 (16. August 2006) wurde sie als

Oberstufenlehrperson mit 13 Wochenlektionen angestellt.

Da A ab Schuljahr 2004/2005 mindestens zehn

Wochenlektionen in X unterrichtet hatte, wurde sie mit Verfügung des

Volksschulamts vom 22. Juni 2006 als kantonale Lehrperson angestellt und gemäss

Lohnreglement 12.01 in Lohnstufe 11 eingestuft (Pensum 46,43 %; Jahreslohn

Fr. 51'755.05). Für die Einstufung wurde ihr die Tätigkeit bereits ab

Schuljahr 2004/2005 angerechnet; berücksichtigt wurde weiter ein Stufenaufstieg

per 1. Januar 2005. Am 14. Juli 2006 erhob sie gegen ihre Einstufung

Einsprache und verlangte die Einreihung in Lohnstufe 15. Das Volksschulamt

überprüfte die Einstufung von A und bestätigte diese mit Verfügung vom 25. Juli

2006.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 5. September 2006 Rekurs bei der

Bildungsdirektion erheben und beantragen, sie sei in Lohnstufe 15 (statt 11)

des Lohnreglements 12.01 für Oberstufenlehrpersonen einzureihen. Als

vorsorgliche Massnahme sei diese Einstufung schon für die Dauer des

(Rekurs-)Verfahrens zu verfügen. Das Volksschulamt hielt an seiner Einstufung

von A fest und lehnte die beantragte vorsorgliche Massnahme ab. Mit Verfügung

vom 12. Februar 2008 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess A am 13.

März 2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, sie sei in

Aufhebung der angefochtenen Verfügung per 16. August 2004 in die Lohnstufe 15

(statt 11) des Lohnreglements 12.01 für Oberstufenlehrpersonen einzureihen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Die Bildungsdirektion

liess sich am 28. März 2008 zum Rekurs vernehmen und dessen Abweisung beantragen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach § 74

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von Beschwerden

gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in

Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann

jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn

ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach neuer Praxis des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen Vermögensansprüche aus dem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche

Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar (vgl. VGr,

27.

Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen),

weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Bei

Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert

aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 80b N. 3).

Die Beschwerde ist am 17.

März 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gemäss § 8 Abs. 2 des

Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wäre damals

das Dienstverhältnis frühestens auf Ende des Schuljahrs 2007/2008 kündbar

gewesen, wobei Lehrpersonen, die wie die Beschwerdeführerin auf Beginn eines

Schuljahres eingestellt werden, der Lohn bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres bis 15. August ausgerichtet

wird (§ 17 Abs. 2 der Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000

[LPV]), welcher der bisherigen Regelung entspricht [OS 56, 313]). Die umstrittene

Einstufung der Beschwerdeführerin erfolgte mit Verfügung vom 22. Juni

2006.

Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die Lohndifferenz für

zwei Jahre, wie sie zu Recht ausführen lässt. Die Beschwerdeführerin wurde auf

das Schuljahr 2006/2007 mit einem Pensum von 46,43 % eingestellt, was damals

einem Lohnbetreffnis von Fr. 51'755.05 entsprach. Im heutigen Zeitpunkt

beträgt der Lohn in Kategorie IV, Lohnstufe 11 (100 %) Fr. 114'042.- pro

Jahr, auf das Pensum der Beschwerdeführerin umgerechnet also Fr. 52'950.-.

Der Jahreslohn in Lohnstufe 15 (100 %) beträgt Fr. 124'548.- (Lohnreglement

12.

; vgl. Anhang A LPV, Kategorie IV), 46,43 % davon betragen Fr. 57'828.-.

Es ergibt sich eine Differenz von Fr. 4'878.- pro Jahr. Der Streitwert

beläuft sich somit auf Fr. 9'756.-, weshalb der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Fragen von

grundlegender Bedeutung stellen sich vorliegend nicht.

2.

2.1

Nach § 14

Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die individuelle

Lohneinstufung der einzelnen Lehrperson vor. Unter das Lehrpersonalgesetz

fallen nur Lehrpersonen, die mit kantonaler Beteiligung entlöhnt werden, nicht

aber gemeindeeigene (§ 1 LPG in der bis 15. August 2007 geltenden Fassung

[OS 56, 34]; Weisung des Regierungsrats vom 8. Juli 1998 zum

Lehrpersonalgesetz, ABl 1998, 846). Nach der Neufassung von § 1 LPG (in

Kraft seit 16. August 2007[OS 61, 219]) unterstehen dem Lehrpersonalgesetz die

an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer mit

einem Mindestpensum gemäss § 6 LPG unterrichten. Gemäss § 8 Abs. 1

lit. b LPV beträgt das Mindestpensum für Lehrpersonen auf der Sekundarstufe

zehn (Wochen-)Lektionen. Solche Lehrpersonen werden von den Gemeinden gemäss

kantonalem Recht beschäftigt. Das Lehrpersonalgesetz gilt auch nicht subsidiär

für gemeindeeigene Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, Logopädinnen

und Logopäden etc. Es steht den Gemeinden aber frei, eine entsprechende

Regelung zu treffen. Abweichungen bei der Einstufung von ursprünglich

gemeindeeigenen Lehrpersonen sind deshalb möglich.

2.2

Vor

Verwaltungsgericht ist vorab strittig, ob die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner

am 22. Juni 2006 korrekt eingestuft wurde (Lohnklasse 11 statt 15). Gemäss § 13

Abs. 1 LPG regelt die Lehrerpersonalverordnung die Entlöhnung der Lehrpersonen.

Gestützt auf § 16 Abs. 1 LPV werden neu in den Schuldienst

eintretende Lehrpersonen in Stufe 1 eingeteilt, sofern nicht die Anrechnung von

Unterrichts- und Berufstätigkeit zu einer höheren Einstufung führt. Bei Lehrpersonen

auf Sekundarstufe wird die Unterrichts- und Berufstätigkeit ab dem 24.

Altersjahr dann zu 100 % angerechnet, wenn sie an einer Klasse oder

Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten Tagessonderschulen oder

Sonderschulheimen unterrichtet haben (§ 16 Abs. 2 lit. a LPV in der

bis Ende Schuljahr 2006/2007 geltenden Fassung). Gemäss der ab 16. August 2007

geltenden Fassung von § 16 Abs. 2 lit. a LPV werden voll angerechnet

die Unterrichtstätigkeiten entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsgrad in

Klassen und als Förderlehrperson sowie Schulleitungstätigkeiten an der

Volksschule (…), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen (OS 56, 312;

OS 61, 249). Voll angerechnet werden somit nur Unterrichtstätigkeiten, die

bezüglich der Fächervielfalt und Betreuungsaufgabe der Tätigkeit einer

Volksschullehrperson gleichgestellt sind.

2.3

Die

verschiedenen Fassungen von § 16 Abs. 2 lit. a LPV unterscheiden sich

inhaltlich nicht stark, soweit sie für die vorliegende Betrachtung massgebend

sind, weshalb auf die neuere Fassung abgestellt werden kann. Der Begründung des

einschlägigen Regierungsratsbeschlusses vom 28. Juni 2006 ist denn auch zu

entnehmen, dass die Anpassung von § 16 Abs. 2 lit. a LPV vorab

erfolgte, um die neu eingesetzten Schulleitungen zu berücksichtigen (ABl 2006, 808 ff.,

812.

f.). Die Schuldienste anderer Art, beispielsweise Fachunterricht, Stütz-

und Fördermassnahmen oder Deutsch als Zweitsprache sowie anderweitige

Berufstätigkeiten, Aus- und Weiterbildungen, Haus-, Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben werden nach wie vor zu 50 % angerechnet (§ 16 Abs. 2

lit. b LPV).

2.4

Für die

Ermittlung der anrechenbaren Erfahrungsjahre werden vom aktuellen Alter der

Lehrperson an der Primarschule 24 Jahre abgezogen, womit die maximal mögliche

Zahl anrechenbarer Jahre bestimmt ist. Wie viele davon zu welchem Prozentsatz angerechnet

werden, hängt wie dargestellt von der Art der geleisteten Schuldienste ab. Beim

Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in den Schuldienst binnen

zweier Jahre – seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 innert dreier Jahre – wird

die bisherige Einstufung im zürcherischen Volksschuldienst übernommen (§ 16

Abs. 4 bzw. 5 LPV in der bis 15. August 2007 bzw. hernach geltenden

Fassung). Andernfalls erfolgt – wie vorliegend – eine neue Einstufung.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin erläuterte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einsprache

die Einstufung ausführlich mit Schreiben vom 26. Juni 2006. Danach wurden von

ihrem (damaligen) Alter von 49 Jahren 24 Jahre (Ausbildungsjahre, vorn 2.4)

abgezogen, womit noch maximal 25 anrechenbare Jahre verblieben. Insgesamt

wurden ihr Schuldienste von 1978–2004 sowie kumulierte Vikariatstage zu 100 %

im Umfang von sechs Jahren und vier Monaten angerechnet. Alle anderen Tätigkeiten,

wozu auch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Mutterschaft gehören

(vorn 2.3), wurden ihr zu 50 % angerechnet. Nach Abzug von sechs Jahren und

vier Monaten Schuldienst verblieben noch 18 Jahre und acht Monate, die –

zu 50 % angerechnet – neun Jahre und vier Monate ergeben (total 15 Jahre und acht

Monate). Da nur vollendete Dienstjahre berücksichtigt werden dürfen, erweist

sich die Abrundung auf 15 anrechenbare Jahre als korrekt.

3.2

Im

Unterschied zur Einsprache akzeptierte die Beschwerdeführerin schon im Rekursverfahren

die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung der Einstufung als solche.

Auch im Beschwerdeverfahren wird die Berechnung, die zur angefochtenen Einstufung

führte, als solche nicht beanstandet. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin,

dass sie bloss wegen der Erhöhung ihres Pensums auf zehn und mehr Wochenlektionen

in den Schuldienst "wieder eingestiegen" oder diesen "neu

aufgenommen" habe (vgl. § 16 Abs. 5 LPV). Schliesslich gehe es

um die Weiterbeschäftigung in derselben Volksschule. Es sei nicht einzusehen,

weshalb eine "kantonal administrierte" Teilzeit-Lehrperson anders behandelt

werde als eine "kommunal administrierte". Die Änderung der formalen

Unterstellung einer Lehrperson unter die kantonalen Bestimmungen bloss aufgrund

einer Pensumserhöhung sei rechtsungleich im Vergleich zu anderen

Sekundarlehrkräften. Weiter versucht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme

auf einzelne Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes den Beweis zu erbringen, dass

alle Lehrkräfte Angestellte der Gemeinden und nicht des Kantons seien. Eine

Unterscheidung zwischen kantonalen und kommunalen Angestellten sei gerade nicht

zulässig.

Demgegenüber hält die Rekursinstanz daran fest, dass die

Bezeichnung "kantonal angestellte Lehrperson" zulässig sei, sofern

die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss dem Lehrpersonalgesetz und dessen

Ausführungserlassen erfüllt seien. Entscheidend für die Frage der Einstufung

sei sodann, ob die betroffene Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz unterstehe oder

nicht.

3.2.1

Anlässlich der Kantonsratssitzung vom 8. März 1999 wurde die Vorlage des

Lehrpersonalgesetzes besprochen (Prot. KR 1995–99, S. 15837, 15895 ff.). Einen

Hauptpunkt der Beratungen bildete die Abschaffung des Beamtenstatus der

Lehrpersonen (Abschaffung der Amtsdauer; a.a.O., S. 15895, 15898, 15901,

15908). Soweit die Beschwerde erwähnt, dass die Lehrperson in einem

Beamtenverhältnis stehe, trifft dies deshalb gerade nicht zu. Von Anfang an war

in den Beratungen sodann klar, dass das Anstellungsverhältnis der Lehrerschaft

ein gemischtes sei, indem nämlich die Lehrpersonen an der Volksschule von den

Gemeinden beschäftigt werden, jedoch nach Massgabe des kantonalen Rechts

("… unsere Lehrerinnen und Lehrer sind sowohl in der Gemeinde eingebunden

als auch geschützt vor Wildwuchs, indem sie nach Massgabe des kantonalen Rechts

beschäftigt werden." [a.a.O., S. 15896]; "Zwitterding zwischen

Gemeinde- und Staatsangestellten" [a.a.O., S. 15898]; "der

Kanton wie auch die Gemeinden [sind] in das Arbeitsverhältnis involviert" [a.a.O.,

S. 15901]; "die Gemeinden [haben] als Arbeitgeber zu funktionieren

[…] und anderseits [schafft] die Bildungsdirektion die Rahmenbedingungen für

die Anstellungsverhältnisse" [a.a.O., S. 15905]; "bis anhin sind

sie [die Lehrpersonen] in einem Mischverhältnis angestellt gewesen, und das

soll auch so bleiben." [a.a.O., S. 15906]; "Der Kanton übergibt

die Anstellung der Lehrkräfte den Gemeinden. Diese lesen aus, machen die

Anstellungsverfügungen und senden diese der Bildungsdirektion. Diese macht die

Einstufung und die Auszahlung." [a.a.O., S. 15909]). Es ist daher

verfehlt, bei den dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen eine

Unterscheidung zwischen rein kantonal und rein kommunal angestellten

Lehrpersonen zu konstruieren, da solches vom Gesetzgeber nie vorgesehen war.

Ausnahme bilden die (rein) kommunal angestellten Lehrpersonen, deren geringes

Pensum die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1

lit. b LPV nicht erreicht und die deshalb dem Lehrpersonalgesetz nicht

unterstehen.

3.2.2

Für die Beibehaltung der Mischform des Anstellungsverhältnisses im

beschriebenen Sinn waren zwei Gründe massgebend: Einerseits sollten die

Gemeinden die Freiheit haben, die ihnen genehmen und geeignet erscheinenden

Lehrpersonen einzustellen, zu beurteilen und zu entlassen (Prot. KR 1995–99, S.

15896, 15898, 15901, 15905, 15907, 15909). Anderseits wollte man vermeiden,

dass finanzkräftige Gemeinden ihren Lehrpersonen höhere Löhne bezahlten als

finanzschwache Gemeinden und damit nicht nur für ein unerwünschtes Lohngefälle

unter der Lehrerschaft sorgen würden, sondern für ein ebenso unerwünschtes

Abwandern von Lehrkräften aus finanzschwachen in finanzstarke Gemeinden. Die Anstellungsbedingungen,

insbesondere die Lohneinstufung, sollten im ganzen Kanton einheitlich sein

(Vermeiden einer Zweiklassen-Volksschule; a.a.O., S. 15899, 15901). Die Lohneinstufung

durch die Bildungsdirektion wurde gerade als Schutzparagraph vor Missbräuchen ins

Gesetz aufgenommen (a.a.O., S. 15897, 15899, 15907). Aus diesem Grund wurde § 13

Abs. 1 LPG überhaupt erst eingefügt (a.a.O., S. 15907). Es besteht daher

kein Anlass, dieses Gefüge in Frage zu stellen.

3.2.3

Im Übrigen ist die Lohnzahlungspflicht generell begriffswesentlicher Inhalt

des Arbeitsvertrages, die vertragliche Hauptpflicht des Arbeitgebers und damit

Gegenstück zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Auch wenn bei den verfügten Anstellungsverhältnissen,

wie sie im öffentlichen Recht die Regel bilden, eine Abrede zwischen den Parteien

über den Lohn nicht oder höchst beschränkt möglich ist, ändert dies nichts

daran, dass die Lohnzahlungspflicht einen wesentlichen Bestandteil der

Arbeitgebereigenschaft darstellt (dazu Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 322 N. 2 f.). Angesichts

des Umstands, dass der Kanton bei den dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden

Lehrpersonen die Lohneinstufung vornimmt und die Lohnzahlung durch den Staat erfolgt

(§ 15 LPG; ABl 1998, 848), fehlt dieses für die Arbeitgebereigenschaft wesentliche

Element gerade auf Seiten der Gemeinden, selbst wenn sie zur Besoldung beitragen

(§ 61 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005, VSG). Auch unter diesem

Gesichtspunkt verbietet es sich, etwa im Hinblick auf die Anstellungs- und

Kündigungsbefugnis der Gemeinde das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen als

rein kommunales zu betrachten.

3.3

Fehl geht

sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass das kantonale Personalgesetz

vom 27. September 1998 (PG) die Volksschullehrer nicht erwähne, womit der

Gesetzgeber klar habe äussern wollen, dass Volksschullehrer nicht Kantonsbeamte

seien. Wie der Weisung des Regierungsrats zum Lehrpersonalgesetz zu entnehmen

ist, wäre eine grosse Zahl von Spezialbestimmungen im Personalgesetz notwendig

gewesen, um das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule zu

regeln. Zu erwähnen wären hier beispielsweise die unterschiedlichen

Kündigungsfristen und -termine (§ 8 Abs. 2 LPG bzw. § 17 Abs. 2

PG) oder etwa der Umstand, dass die Jahre eines Unterbruchs der Lehrtätigkeit

unter anderen bei Mutterschaft, Aus- und Weiterbildungen oder anderweitiger Berufstätigkeit

zu 50 % angerechnet werden und damit zu einer höheren Einstufung führen (§ 6

Abs. 2 LPV). Solche Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Volksschule

beziehen, wären im Personalgesetz für das Staatspersonal ein Fremdkörper

gewesen, weshalb Berufspflichten und Rechte der Lehrkräfte in einem speziellen

Gesetz festgehalten werden sollten (ABl 1998, 843). Aus der Nichterwähnung der

Lehrpersonen im kantonalen Personalgesetz lässt sich daher nicht ableiten,

diese seien keine kantonalen Angestellten.

3.4

Die

Beschwerdeführerin bezieht sich sodann darauf, dass nach § 41 Abs. 1

VSG die Gemeinden die öffentliche Volksschule führten. Nach einer zitierten

Lehrmeinung, wonach Lehrkräfte Beamte oder Angestellte des Gemeinwesens seien,

das die Schule trage, soweit nicht die Gesetzgebung Ausnahmen vorsehe oder nahe

lege, seien deshalb alle Lehrkräfte an der Volksschule klar Angestellte der

Gemeinden. Indessen übersieht die Beschwerdeführerin den im Zitat enthaltenen

Vorbehalt der Ausnahmen in der Gesetzgebung. Eine solche liegt gerade in § 1

LPG, wonach die Lehrpersonen, welche im Lehrplan vorgesehene Fächer mit einem

Mindestpensum gemäss § 6 LPG (in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LPV)

unterrichten, von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt werden.

Schon in der ursprünglichen Fassung des Lehrpersonalgesetzes wurden die mit

kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen dem Lehrpersonalgesetz

unterstellt (ABl 1998, 835). Der im Rahmen der Beratungen im Kantonsrat

beigefügte Zusatz, dass die Lehrpersonen von den Gemeinden nach Massgabe des

kantonalen Rechts beschäftigt würden, sollte das Anstellungsverhältnis gerade

als ein vom Kanton und von der Gemeinde abhängiges definieren (ABl 1999,

324; Prot. KR 1995–99, S. 15896; vorn 3.2). Das ist vorliegend entscheidend und

relativiert die Stellung der Gemeinde als Arbeitgeberin, wie sie sonst üblich

sein mag. Dabei spielt es keine Rolle, dass weder das Lehrpersonalgesetz noch

das Volksschulgesetz bei diesen Lehrpersonen ausdrücklich erwähnen, es handle

sich um kantonale Angestellte, da – wie bereits erwähnt – das

Anstellungsverhältnis nach dem Willen des Gesetzgebers ein gemischtes blieb.

Eine Unterscheidung nach "kantonalen" oder "kommunalen"

Lehrpersonen ist denn auch nur sinnvoll, wenn die "kantonalen" dem

Lehrpersonalgesetz unterstehen und "kommunalen" nicht, wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt.

3.5

Die

übrigen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente gehen an der Sache

vorbei. Massgebend ist, dass die Gemeinden zwar als Anstellungsbehörden ähnlich

einer arbeitgebenden Behörde funktionieren, dass sich aber die Anstellung nach

einheitlichem kantonalem Recht richten muss. Angesichts des in diesem Sinn

gewollt gemischten Anstellungsverhältnisses (vorn 3.2) brauchen die Rechte und

Pflichten von Kanton und Gemeinde im Bereich des Anstellungsverhältnisses der

Lehrerschaft nicht im Detail gegeneinander abgewogen zu werden, um ein rein

kommunales Anstellungsverhältnis für die Lehrerschaft zu konstruieren. Zudem

mag die "Gleichheit gleicher wesentlicher Anstellungsbedingungen" für

die Volksschullehrkräfte auch dafür geeignet sein, in allen Gemeinden des Kantons

einheitliche Lernbedingungen zu schaffen – wofür zwar eher der Lehrplan des Bildungsrats

massgebend sein dürfte (§ 21 ff. VSG) –; zentraler Punkt der gleichen

Anstellungsbedingungen ist aber primär wie dargelegt, ein Lohngefälle unter den

Lehrpersonen bei finanzstarken und -schwachen Gemeinden zu verhindern (vorn

3.2

).

3.6

Grundsätzlich

richtig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass eine dem

Lehrpersonalgesetz unterstehende Lehrperson (mit mindestens zehn

Wochenlektionen) aus schulischer Sicht keine anderen Pflichten als eine nicht

dem Lehrpersonalgesetz unterstehende Lehrperson mit weniger als zehn

Wochenlektionen zu erfüllen hat. Wenn die Beschwerdeführerin daraus aber

schliessen will, ein "Wiedereintritt" in den Zürcher Schuldienst (§ 16

Abs. 5 LPV) sei damit per se ausgeschlossen, geht sie fehl. Mit dem Wiedereintritt

in den Zürcher Schuldienst ist gemeint, dass eine Lehrperson nach einem Unterbruch

in der Berufsausübung wiederum ein Pensum ausübt, das sie dem Lehrpersonalgesetz

unterstellt. Entscheidend für die Frage, ob eine Lehrperson dem Lehrpersonalgesetz

untersteht, ist demnach nicht die Art der Tätigkeit oder die Erfüllung ihrer

Pflichten, sondern die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Pensums (§ 6

LPG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LPV).

3.7

Soweit die

Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner könne sich beim Hinweis

darauf, während des Unterbruchs der Lehrtätigkeit von 1984 bis 1997 habe sie an

Praxis und Know-how verloren, auf gar nichts stützen, trifft dies so nicht zu.

Selbstverständlich kann die Beschwerdeführerin auch bei geringer Lehrtätigkeit

in dieser Zeit nicht mit einer Lehrperson gleichgestellt werden, die ein Pensum

unterrichtete, das der minimalen Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1

LPV entspricht und zu 100 % anzurechnen wäre. Zudem ist zu bedenken, dass ihr

die Jahre des Unterbruchs ihrer Lehrtätigkeit immerhin zu 50 % angerechnet

wurden (vgl. auch vorn 3.3), weshalb der Vorwurf, die Vorinstanz halte

Familien- und Kindererziehungsarbeit für wertlos, ins Leere geht.

3.8

Gesamthaft

vermag die Beschwerdeführerin deshalb nicht darzutun, dass sie in einem rein

kommunalen Anstellungsverhältnis verblieben sei und deshalb die ursprüngliche

Lohneinstufung weitergelten müsse. Es mag zwar störend erscheinen, dass mit der

Pensumserhöhung eine gegenüber der vorherigen Tätigkeit niedrigere

Lohneinstufung erfolgte. Das ist indessen der Preis dafür, dass den Gemeinden

bei den Lehrpersonen, die nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, eine

gewisse Freiheit in der Gestaltung des Anstellungsverhältnisses zukommt. Soweit

sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf berufen will, dass

sie im Jahr 1997 nach mündlicher Rücksprache mit dem Beschwerdegegner in Stufe

8.

der Lohnkategorie III eingestuft worden und bis in Lohnstufe 15 gelangt sei,

wird nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner an

diese Einstufung gebunden sein sollte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,

wie sie angetönt wird, liegt darin nicht. Mit der Unterstellung der Lehrpersonen

unter das Lehrpersonalgesetz wird die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots

sichergestellt (§ 14 Abs. 3 LPG). Für die dem Lehrpersonalgesetz

nicht unterstehenden "kommunalen" Lehrpersonen besteht bezüglich

Lohneinstufung eine gleichartige Regelung dagegen nicht. Wenn der Gesetzgeber

hier eine Unterscheidung erst ab einer für die Erteilung von Unterricht wesentlichen

Pensumsgrösse von zehn Wochenstunden vornahm, um eine gewisse Kontinuität in

der Volksschule bei denjenigen Lehrkräften sicherzustellen, die im Lehrplan

vorgesehene Fächer unterrichten (§ 1 und auch § 9 LPG), erscheint

dies sachlich gerechtfertigt, wogegen sich ein gleiches Vorgehen bei kleinen

und kleinsten Wochenpensen insbesondere auch bei anderen schulischen

Tätigkeiten nicht aufdrängt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt

darin nicht.

3.9

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); sie sind jedoch gestützt

auf § 80b VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung

kann die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht beanspruchen (§ 17

Abs. 2 VRG).

4.2

Wie

dargelegt, beträgt der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 15'000.-

(vorn 1.2). Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 85 Abs. 1

lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), es sei denn,

es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2

BGG), was der Beurteilung der Beschwerdeführerin überlassen bleibt. Andernfalls

wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 113

BGG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …