PB.2008.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00014
18. Februar 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11195)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00014
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.02.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohneinstufung
Lohneinstufung einer Oberstufenlehrerin
Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht ist trotz § 74 Abs. 2 VRG für die Beschwerde zuständig, und zwar zum einen, weil es sich bei Vermögensansprüchen aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt, zum andern, weil sich die Frage stellt, ob eine geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung vorliege (E. 1.1). Streitwert, einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1.2). Es bestand kein Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, da die Beschwerdeführerin dies schon in der Beschwerdeschrift - mithin verfrüht - verlangt hat (E. 1.3). Mit der Rüge der Rechtsverzögerung dringt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch, da sie weder die beteiligten Rechtsmittelinstanzen um eine raschere Abwicklung ersucht noch ihr entsprechendes Interesse dargetan hatte (E. 2.2). Grundsätze der Einreihung in Besoldungsklassen und -stufen für kantonal angestellte Lehrpersonen (E. 3.1). Mit der Rüge, ihre Neueinstufung gemäss kantonalem Recht sei rechtswidrig erfolgt, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: Zum einen war die kommunale Einstufung falsch und konnte schon deshalb keine Basis für die kantonale Einstufung bilden (E. 3.3). Zum andern wurde bei der Neueinstufung nach kantonalem Recht die kommunale Lehrtätigkeit ordnungsgemäss angerechnet (E. 3.4). Die Regelung, gemäss welcher Frauen, die sich einige Jahre der Kindererziehung widmen und alsdann - im Falle eines Wiedereinstiegs - lohnmässig tiefer eingereiht werden als ihre durchgehend berufstätigen männlichen Kollegen, ist nicht geschlechtsdiskriminierend, da die Lohnunterschiede auf objektiven Gründen (Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung und daraus resultierende höhere Bewertung einer Arbeitstätigkeit) beruhen und weil auch die Erziehungsarbeit zur Hälfte angerechnet wird (E. 4). Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt nicht vor (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 8).
Abweisung.
Stichworte:
EINSTUFUNG
ERWERBSAUFNAHME
GESCHLECHTSDISKRIMINIERUNG
GLEICHSTELLUNGSGESETZ
LEHRERBESOLDUNG
LEHRER/-IN
LOHNEINSTUFUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
SACHLICHER GRUND
TREU UND GLAUBEN
ÜBERFÜHRUNG
UNGLEICHBEHANDLUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 9 BV
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 2 GlG
Art. 3 GlG
§ 1 LPG 412.31
§ 13 Abs. 1 LPG 412.31
§ 8 Abs. 1 LPV
§ 16 LPV
§ 58 VRG
§ 74 Abs. 2 VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00014
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. Februar2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane
Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Volksschulamt
des Kantons Zürich, Walchestrasse 21,
8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1951, unterrichtete ab 1975 bis 1985 als
Oberstufenlehrerin in Y und Z. Anschliessend widmete sie sich während zehn
Jahren der Kindererziehung. Seit 1995 ist sie in der Gemeinde D wieder als
Oberstufenlehrerin tätig. Ihr Pensum betrug zu Beginn 10.71 % und erhöhte
sich in der Folge. Bis Ende Schuljahr 2005/2006 war sie kommunal besoldet und
von der Gemeinde D in Lohnstufe 20 eingeteilt. Auf Beginn des Schuljahrs
2006/2007 (ab 16. August 2006) wurde A für 15 Wochenlektionen, entsprechend
einem Pensum von 53.57 %, an der Oberstufe kantonal angestellt und vom
Volksschulamt mit Verfügung vom 16. Juni 2006 per 16. August 2006 in
Stufe 15 des Lohnreglements 12.01 eingereiht. Die von A gegen diese Einstufung
erhobene Einsprache wies das Volksschulamt mit Verfügung vom 21. September
2006 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid liess A am 25. Oktober
2006.
bei der Bildungsdirektion rekurrieren und die Aufhebung der Verfügung
vom 16. Juni 2006 und eine Einstufung mindestens in Lohnstufe 20
verlangen. Mit Verfügung vom 13. März 2008 wies die Bildungsdirektion den
Rekurs ab.
III.
Am 14. April 2008 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, sie sei rückwirkend per 16. Juni
2006.
höher (sinngemäss mindestens in Lohnstufe 20) einzustufen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Weiter verlangte sie einen zweiten Schriftenwechsel,
eventualiter sei ihr die Rekursantwort (recte: Beschwerdeantwort) mit
allfälligen weiteren schriftlichen Beweisen zur Kenntnisnahme zuzustellen
beziehungsweise sei sie zur Einsicht aufzufordern.
Das Volksschulamt verzichtete stillschweigend auf
eine Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion liess sich am 28./29. Mai
2008.
vernehmen und Abweisung der Beschwerde beantragen; diese Vernehmlassung
wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugesandt.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach
§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) ist das Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung
von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und
Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2
VRG kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der
Fall, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach
neuer Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen
Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich
zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar
(vgl. VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1 mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch).
Im Übrigen ist ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG das
Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit überprüfbar, als es darum
geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung
ausfindig zu machen (vgl. VGr, 12.April 2006, PB.2005.00053, E. 1.1, und 23. Oktober
2002, PB.2002.00022, E. 1b, beides unter www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin,
Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,
S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen
Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 74 N. 12).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei
Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert
aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).
Die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht wurde am 14. April 2008 erhoben. Gemäss § 8 Abs. 2
des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wäre
damals das Dienstverhältnis unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist
frühestens auf Ende des Schuljahrs 2008/2009, mithin also auf den 15. August
2009, kündbar gewesen. Die Beschwerdeführerin verlangt eine höhere Einstufung
per 16. Juni 2006. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die
Lohndifferenz für drei Jahre und zwei Monate.
Vorliegend verlangt
die Beschwerdeführerin die Einreihung in Stufe 20 anstelle von Stufe 15.
Die jährliche Lohndifferenz dieser beiden Stufen beträgt für ein Vollpensum
Fr. 10'755.-, was beim Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin von 53.57 %
Fr. 5761.- pro Jahr ergibt. Somit beträgt der Streitwert Fr. 18'243.-.
Da damit der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-
nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt
die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
und 3 VRG).
1.3
Zum
Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen,
ist Folgendes zu sagen: Ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird,
steht – unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) – im Ermessen des
Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 58 Satz 2 VRG). Die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig,
wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in
der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von
sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen
berücksichtigen will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 f.; vgl. ferner RB
2006.
Nr. 22 zum Anspruch auf Äusserung zu Eingaben der Gegenpartei gemäss Art. 6
Abs. 1 EMRK).
Beantragt die Beschwerdeführerin – wie hier – eine
Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift, kann sie noch gar nicht
beurteilen, ob aus ihrer Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben des
Beschwerdegegners oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein derartiger
Antrag ist demnach verfrüht; es genügte daher, ihr die Vernehmlassung nur zur
Kenntnisnahme zuzustellen, denn diese enthielt keine neuen rechtserheblichen Vorbringen.
Sollte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dazu von ihrer Seite für
erforderlich gehalten haben, hätte sie eine solche unverzüglich nach Erhalt der
Vernehmlassung beantragen bzw. einreichen müssen (RB 2006 Nr. 22, mit Hinweisen
auf die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts). Da die Beschwerdeführerin
indessen auf die Zustellung der Vernehmlassung nicht reagiert hatte, bestand
nach dem Gesagten kein Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner habe sich mit ihren Vorbringen im
Einspracheverfahren nicht auseinandergesetzt und keinen zweiten
Schriftenwechsel angeordnet. Ob dies eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör darstellt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Nachdem die
Vorinstanz sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin ausführlich
befasst hat, wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit geheilt worden.
2.2
Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Dauer des Rekursverfahrens sei mit 17
Monaten zu lange und stelle eine Verfahrensverzögerung dar.
Die Rüge der Rechtsverzögerung ist aus folgendem Grund
unbegründet: Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde
nämlich voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin die beteiligten
Rechtsmittelinstanzen erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens
ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober
2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Immerhin kann hier festgehalten
werden, dass die Verfahrensdauer vor Vorinstanz tatsächlich als sehr lange
erscheint und auch nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann.
3.
3.1
Gemäss
§ 13 Abs. 1 LPG regelt die Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli
2000.
(LPVO) die Entlöhnung der Lehrpersonen. Gestützt auf § 16 Abs. 1
LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen in Stufe 1
eingeteilt, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeit zu
einer höheren Einstufung führt. Bei Sekundarlehrpersonen wird die Unterrichts-
und Berufstätigkeit ab dem 24. Altersjahr dann zu 100 % angerechnet, wenn
sie an einer Klasse oder Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten
Tagessonderschulen oder Sonderschulheimen unterrichtet haben. Unterrichtstätigkeiten
im Teilpensum werden anteilsmässig berücksichtigt (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO
in der bis 15. August 2007 geltenden Fassung).
Beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in
den Schuldienst binnen zweier Jahre (respektive seit Beginn des Schuljahres
2007/2008 innert dreier Jahre) wird die bisherige Einstufung im zürcherischen
Volksschuldienst übernommen (§ 16 Abs. 4 bzw. 5 LPVO in der bis 15. August
2007.
bzw. hernach geltenden Fassung). Andernfalls erfolgt – wie vorliegend –
eine neue Einstufung.
Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das
Bildungswesen zuständige Direktion die individuelle Lohneinstufung der
einzelnen Lehrperson vor. Unter das Lehrpersonalgesetz fallen nur Lehrpersonen,
die mit kantonaler Beteiligung entlöhnt werden, wobei das Minimalpensum auf der
Sekundarstufe zehn Wochenlektionen beträgt (§ 1 LPG [in der bis 15. August
2007.
geltenden und deshalb hier massgeblichen Fassung], § 8 Abs. 1
LPVO). Das Lehrpersonalgesetz gilt nicht subsidiär für gemeindeeigene
Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, Logopädinnen und Logopäden etc.
(Weisung des Regierungsrates vom 8. Juli 1998 zum Lehrpersonalgesetz [ABl
1998, 844, 846]). Es steht den Gemeinden bloss frei, eine entsprechende
Regelung zu treffen. Abweichungen bei der Einstufung von gemeindeeigenen
Lehrpersonen sind daher möglich.
3.2
Der Beschwerdegegner
nahm die Einstufung der Beschwerdeführerin rechnerisch per 16. August 2001
vor, da die Beschwerdeführerin schon damals das kantonale Minimalpensum
erreicht hatte. Beim damaligen Alter von 50 Jahren und 24 Ausbildungsjahren
resultierten maximal 26 anrechenbare Jahre. Die voll anrechenbare
Unterrichtstätigkeit betrug unter Berücksichtigung des jeweiligen
Beschäftigungsgrades 9½ Jahre. Die gesamte restliche Zeit von 16½ Jahren
(Differenz der 9½ Jahre Unterrichtstätigkeit zum Maximum von 26 Jahren) wurde als
"Andere Tätigkeiten" im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. b LPVO
zur Hälfte angerechnet, was 8 Jahre und 3 Monate ergab. Gesamthaft betrugen die
Unterrichts- und anderen Tätigkeiten somit 17 Jahre und 9 Monate, was zu einer
Einstufung in Lohnstufe 13 des Lohnreglements 12.01 führte. Davon ausgehend
wurden die Lohnentwicklungen nachvollzogen, was ab 16. August 2006
Lohnstufe 15 ergab.
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin wurden ihr damit für die Zeit von 1995 bis
2001, als sie mit Pensen von 10.71 % bis 32.14 % tätig war, nicht nur
14.
Monate angerechnet; vielmehr wurde ihr neben dieser Unterrichtszeit die
restliche Zeit, das heisst ein Pensum von 90.29 % bis 67.86 %, zur Hälfte
als andere Tätigkeit angerechnet. Damit wurde ihr diese Zeit zu 55.86 % bis
66.07
% angerechnet und war sie damit besser gestellt, als wenn sie sich
weiterhin vollumfänglich der Kinderbetreuung gewidmet hätte. Die von ihr hier
erblickte rechtsungleiche Behandlung erweist sich als nicht vorhanden.
3.3
Die
Beschwerdeführerin beruft sich als Begründung zur Beibehaltung ihrer kommunalen
Einstufung auch auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2005
(PB.2004.00081, www.vgrzh.ch). In jenem Fall war die Frage zu beurteilen, wie
eine Lehrperson, die im Jahr 2000 formell entlassen worden war, ein Jahr später
jedoch wieder mit geringem Pensum als kommunale Angestellte unterrichtet hatte,
nach der Steigerung ihres Pensums auf 50 % zwei Jahre später erneut als
kantonale Angestellte lohnmässig einzustufen war. Eine Verletzung der
Rechtsgleichheit und Willkür stellte das Gericht insofern fest, als die
betreffende Lehrperson vom kantonalen Arbeitgeber nunmehr gleich zwei
Lohnstufen tiefer als bei der kantonalen Anstellung im Jahr 2000 eingestuft
worden war (PB.2004.00081, E. 2.3). Dieser Sachverhalt lässt sich aber nicht
mit dem vorliegenden vergleichen: Die Beschwerdeführerin kehrte erst nach
zehnjähriger Kinderpause im Jahr 1995 wieder in den Schuldienst zurück. Sie
wurde von der Gemeinde im Vergleich zu den kantonalen Normen offensichtlich wesentlich
zu hoch in Lohnstufe 14 eingestuft, was mit den Stufenanstiegen bis zum Jahre
2006.
schliesslich zur Lohnstufe 20 führte. Dagegen hätte eine korrekte
Einstufung im Jahre 1995 entsprechend den kantonalen Normen damals nur die Lohnstufe
8.
ergeben. Eine solche, den kantonalen Regeln offensichtlich nicht entsprechende
kommunale Einstufung kann deshalb (vorbehältlich des Vertrauensschutzes; vgl. dazu
hinten 5) von Vornherein keine Basis für die kantonale Einstufung sein.
3.4
Weiter
verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihre gesamte (auch kommunale) Lehrtätigkeit
seit 1995 sowie von 1975 bis 1985 zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend auch
geschehen: die gesamte Unterrichtstätigkeit wurde im Rahmen des jeweils
geleisteten Pensums vollständig angerechnet. Sollte die Beschwerdeführerin der
Auffassung sein, die Unterrichtszeit mit beschränktem Pensum sei derjenigen mit
einem vollen Pensum gleichzusetzen, so fehlte dafür klarerweise eine
gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Weiter wäre es sachlich
nicht gerechtfertigt, die im Rahmen eines reduzierten Pensums erworbene
Berufserfahrung gleich wie die mit einem Vollpensum erworbene zu behandeln, da
diese nicht die gleiche Intensität aufweist, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Anrechnung erweist sich damit
auch unter diesem Aspekt als rechtmässig.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, weil sie sich während zehn Jahren der Kindererziehung
gewidmet habe und anschliessend nicht wieder sofort mit einem vollen Pensum
respektive dem kantonalen Minimalpensum tätig gewesen sei, sei sie im Vergleich
zu männlichen Kollegen, die immer mit einem vollen Pensum unter kantonalem
Recht angestellt gewesen seien, unverhältnismässig schlechter gestellt. Dies
stelle eine unzulässige indirekte Diskriminierung dar, da davon erwerbstätige
Mütter betroffen seien, die nach der Kinderpause wieder schrittweise in das
Erwerbsleben einstiegen.
4.2
Das
Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG) verbietet die direkte oder
indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund
ihres Geschlechts. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die
Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung,
Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung und umfasst die privaten und
öffentlichen Arbeitsverhältnisse gleichermassen (Art. 2 und 3 Abs. 1 f.
GlG).
Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn
eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw.
überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409
E. 7; Beatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung von
Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin
Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,
S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten
Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.;
Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV
als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).
Nicht diskriminierend sind nach der Rechtsprechung
in der Regel Lohnunterschiede, die auf objektiven Gründen beruhen. Dazu gehören
zunächst Gründe, die den Wert der Arbeit selbst beeinflussen können, wie
Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich,
Leistung oder Risiken. Allerdings kann auch mit derartigen, formal geschlechtsneutralen
Kriterien unter Umständen eine indirekte Diskriminierung verbunden sein, wie
beispielsweise dann, wenn dem Dienstalter zu grosses Gewicht für die Entlöhnung
beigemessen wird, ohne Rücksicht auf nach wie vor typischerweise von Frauen zu
verzeichnende Karriereunterbrüche aufgrund familiärer Pflichten. In der Regel
vermögen objektive Gründe im umschriebenen Sinn jedoch eine unterschiedliche
Entlöhnung zu rechtfertigen, wenn sie für die konkrete Arbeitsleistung und
Lohngestaltung auch wirklich wesentlich sind und entsprechend konsequent die
Löhne derselben Arbeitgeberin beeinflussen (BGE 125 III 268 E. 5, mit
Hinweisen).
4.3
Vorliegend
resultiert die von der Beschwerdeführerin gerügte ungleiche Entlöhnung
letztlich daraus, dass die Berufserfahrung berücksichtigt wird. Dies ist aber
sachlich begründet, da die einschlägige Berufserfahrung regelmässig zu einer
höheren Bewertung einer Arbeitstätigkeit führt. Die Auswirkungen der Anwendung
dieses Kriteriums sind vorliegend dadurch relativiert, dass die
Erziehungsarbeit (wie auch eine berufsfremde andere Tätigkeit) nicht ausser
Acht gelassen, sondern immerhin zur Hälfte berücksichtigt wird. Eine
übermässige Gewichtung dieses Kriteriums liegt also nicht vor und die aus der
unterschiedlich langen Berufserfahrung vorliegend resultierende ungleiche
Entlöhnung erweist sich als sachlich gerechtfertigt und nicht
geschlechtsdiskriminierend.
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den
Vertrauensschutz. Ein solcher Schutz kann sich aus dem in Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, sofern
die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme
schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in
erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des
Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt
hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
Rz. 631, 660).
Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden
von der Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983,
S. 204 f.). Massgeblich können grundsätzlich nur Auskünfte der dafür
zuständigen Behörde sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 674). Geschützt wird
sodann nur die Person, die sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft
erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das heisst den Mangel nicht kennt
oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen
können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 655; Weber-Dürler, S. 211).
Konkret bringt die Beschwerdeführerin vor, "gestützt
auf die Auskünfte ihrer Arbeitgeberin" sei sie immer davon ausgegangen,
dass die kommunale und die kantonale Einstufung parallel und analog
durchgeführt worden seien; die "verschiedenen Verfügungen
und Unterlagen in den Akten, insbesondere das Schreiben vom 29. Mai
2006" machten deutlich, dass die Einstufungen korrekt gewesen seien.
Weiter verweist sie auf zwei Berechnungen, eine aus dem Jahre 1995 und eine mit
Datumsangabe "01.01.2006". Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin
zur angeblichen Vertrauensgrundlage sind auch im Beschwerdeverfahren
unsubstantiiert geblieben, weshalb schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist. Zudem handelte es sich dabei um die Auskünfte ihrer damaligen Arbeitgeberin,
also der kommunalen Schulpflege. Zuständig für die Einstufung der kantonal
besoldeten Lehrkräfte war (und ist) aber das Volksschulamt (§ 14 Abs. 1
LPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation
von Entscheidungsbefugnissen vom 9. Dezember 1998 [aufgehoben per 1. September
2007]). Diese Zuständigkeitsordnung war denn auch der Beschwerdeführerin bekannt,
wandte sie sich doch am 13. Juli 2005 schriftlich an das Volksschulamt und
bat um eine "Berechnung meiner allfälligen Einstufung beim Kanton",
da sie aufgrund ihres Beschäftigungsgrades eine Wiederanstellung beim Kanton in
Erwägung ziehe. Darauf erhielt sie am 25. Juli 2005 die schriftliche Auskunft,
sie würde in Lohnstufe 13 eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin wusste also
zum Zeitpunkt ihrer Anfrage auch, dass bei einem Wechsel zur kantonalen
Anstellung ihre kommunale Anstellung von der zuständigen kantonalen Stelle
nicht automatisch übernommen werden würde, und erhielt auch eine entsprechende
und korrekte Antwort.
Mithin liegt keine verbindliche Auskunft der
zuständigen Behörde in dem Sinn vor, die Beschwerdeführerin würde weiterhin in
Lohnstufe 20 eingestuft bleiben. Dies war der Beschwerdeführerin im Übrigen
bewusst, weshalb es ihr auch am guten Glauben fehlte. Somit lässt sich aus dem
Vertrauensschutz keine höhere Einstufung herleiten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die vorgenommene Einstufung in Einklang mit den einschlägigen Normen
steht, sie weder die allgemeine Rechtsgleichheit verletzt noch geschlechtsdiskriminierend
ist und auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt. Damit erweist
sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Angesichts des Streitwerts werden keine Gerichtskosten
erhoben (§ 80b VRG).
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten auf dem Gebiete der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse
(selbst dann, wenn die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist [Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 83
N. 62 f., Art. 85 N. 7]), die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn
der Streitwert Fr. 15'000.- erreicht. Dies ist gemäss der vorstehenden
Streitwertberechnung der Fall (vgl. vorne 1.2).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an: …