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Entscheid

PB.2008.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00014

18. Februar 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11195)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1951, unterrichtete ab 1975 bis 1985 als

Oberstufenlehrerin in Y und Z. Anschliessend widmete sie sich während zehn

Jahren der Kindererziehung. Seit 1995 ist sie in der Gemeinde D wieder als

Oberstufenlehrerin tätig. Ihr Pensum betrug zu Beginn 10.71 % und erhöhte

sich in der Folge. Bis Ende Schuljahr 2005/2006 war sie kommunal besoldet und

von der Gemeinde D in Lohnstufe 20 eingeteilt. Auf Beginn des Schuljahrs

2006/2007 (ab 16. August 2006) wurde A für 15 Wochenlektionen, entsprechend

einem Pensum von 53.57 %, an der Oberstufe kantonal angestellt und vom

Volksschulamt mit Verfügung vom 16. Juni 2006 per 16. August 2006 in

Stufe 15 des Lohn­reglements 12.01 eingereiht. Die von A gegen diese Einstufung

erhobene Einsprache wies das Volksschulamt mit Verfügung vom 21. September

2006 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid liess A am 25. Oktober

2006.

bei der Bildungsdirektion rekurrieren und die Aufhebung der Verfügung

vom 16. Juni 2006 und eine Einstufung mindestens in Lohnstufe 20

verlangen. Mit Verfügung vom 13. März 2008 wies die Bildungsdirektion den

Rekurs ab.

III.

Am 14. April 2008 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, sie sei rückwirkend per 16. Juni

2006.

höher (sinngemäss mindestens in Lohnstufe 20) einzustufen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Weiter verlangte sie einen zweiten Schriftenwechsel,

eventualiter sei ihr die Rekursantwort (recte: Beschwerdeantwort) mit

allfälligen weiteren schriftlichen Beweisen zur Kenntnisnahme zuzustellen

beziehungsweise sei sie zur Einsicht aufzufordern.

Das Volksschulamt verzichtete stillschweigend auf

eine Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion liess sich am 28./29. Mai

2008.

vernehmen und Abweisung der Beschwerde beantragen; diese Vernehmlassung

wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugesandt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach

§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) ist das Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung

von Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und

Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2

VRG kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der

Fall, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach

neuer Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen

Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich

zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar

(vgl. VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1 mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch).

Im Übrigen ist ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG das

Lohngefüge vom Verwaltungsgericht stets insoweit überprüfbar, als es darum

geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenachteiligung

ausfindig zu machen (vgl. VGr, 12.April 2006, PB.2005.00053, E. 1.1, und 23. Oktober

2002, PB.2002.00022, E. 1b, beides unter www.vgrzh.ch; Bea Rotach Tomschin,

Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,

S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 74 N. 12).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert

aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).

Die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht wurde am 14. April 2008 erhoben. Gemäss § 8 Abs. 2

des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wäre

damals das Dienstverhältnis unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist

frühestens auf Ende des Schuljahrs 2008/2009, mithin also auf den 15. August

2009, kündbar gewesen. Die Beschwerdeführerin verlangt eine höhere Einstufung

per 16. Juni 2006. Massgeblich für die Streitwertberechnung ist somit die

Lohndifferenz für drei Jahre und zwei Monate.

Vorliegend verlangt

die Beschwerdeführerin die Einreihung in Stufe 20 anstelle von Stufe 15.

Die jährliche Lohndifferenz dieser beiden Stufen beträgt für ein Vollpensum

Fr. 10'755.-, was beim Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin von 53.57 %

Fr. 5761.- pro Jahr ergibt. Somit beträgt der Streitwert Fr. 18'243.-.

Da damit der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-

nicht übersteigt und kein Fall von grundsätz­licher Bedeutung vorliegt, fällt

die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

und 3 VRG).

1.3

Zum

Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen,

ist Folgendes zu sagen: Ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird,

steht – unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]) – im Ermessen des

Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 58 Satz 2 VRG). Die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig,

wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in

der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von

sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen

berücksichtigen will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 f.; vgl. ferner RB

2006.

Nr. 22 zum Anspruch auf Äusserung zu Eingaben der Gegenpartei gemäss Art. 6

Abs. 1 EMRK).

Beantragt die Beschwerdeführerin – wie hier – eine

Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift, kann sie noch gar nicht

beurteilen, ob aus ihrer Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben des

Beschwerdegegners oder der Vorinstanz erforderlich sein wird. Ein derartiger

Antrag ist demnach verfrüht; es genügte daher, ihr die Vernehmlassung nur zur

Kenntnisnahme zuzustellen, denn diese enthielt keine neuen rechtserheblichen Vorbringen.

Sollte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dazu von ihrer Seite für

erforderlich gehalten haben, hätte sie eine solche unverzüglich nach Erhalt der

Vernehmlassung beantragen bzw. einreichen müssen (RB 2006 Nr. 22, mit Hinweisen

auf die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts). Da die Beschwerdeführerin

indessen auf die Zustellung der Vernehmlassung nicht reagiert hatte, bestand

nach dem Gesagten kein Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner habe sich mit ihren Vorbringen im

Einspracheverfahren nicht auseinandergesetzt und keinen zweiten

Schriftenwechsel angeordnet. Ob dies eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör darstellt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Nachdem die

Vorinstanz sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin ausführlich

befasst hat, wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit geheilt worden.

2.2

Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, die Dauer des Rekursverfahrens sei mit 17

Monaten zu lange und stelle eine Verfahrensverzögerung dar.

Die Rüge der Rechtsverzögerung ist aus folgendem Grund

unbegründet: Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde

nämlich voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin die beteiligten

Rechtsmittelinstanzen erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens

ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober

2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Immerhin kann hier festgehalten

werden, dass die Verfahrensdauer vor Vorinstanz tatsächlich als sehr lange

erscheint und auch nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann.

3.

3.1

Gemäss

§ 13 Abs. 1 LPG regelt die Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli

2000.

(LPVO) die Entlöhnung der Lehrpersonen. Gestützt auf § 16 Abs. 1

LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen in Stufe 1

eingeteilt, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeit zu

einer höheren Einstufung führt. Bei Sekundarlehrpersonen wird die Unterrichts-

und Berufstätigkeit ab dem 24. Altersjahr dann zu 100 % angerechnet, wenn

sie an einer Klasse oder Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten

Tagessonderschulen oder Sonderschulheimen unterrichtet haben. Unterrichtstätigkeiten

im Teilpensum werden anteilsmässig berücksichtigt (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO

in der bis 15. August 2007 geltenden Fassung).

Beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in

den Schuldienst binnen zweier Jahre (respektive seit Beginn des Schuljahres

2007/2008 innert dreier Jahre) wird die bisherige Einstufung im zürcherischen

Volksschuldienst übernommen (§ 16 Abs. 4 bzw. 5 LPVO in der bis 15. August

2007.

bzw. hernach geltenden Fassung). Andernfalls erfolgt – wie vorliegend –

eine neue Einstufung.

Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das

Bildungswesen zuständige Direktion die individuelle Lohneinstufung der

einzelnen Lehrperson vor. Unter das Lehrpersonalgesetz fallen nur Lehrpersonen,

die mit kantonaler Beteiligung entlöhnt werden, wobei das Minimalpensum auf der

Sekundarstufe zehn Wochenlektionen beträgt (§ 1 LPG [in der bis 15. August

2007.

geltenden und deshalb hier massgeblichen Fassung], § 8 Abs. 1

LPVO). Das Lehrpersonalgesetz gilt nicht subsidiär für gemeindeeigene

Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, Logopädinnen und Logopäden etc.

(Weisung des Regierungsrates vom 8. Juli 1998 zum Lehrpersonalgesetz [ABl

1998, 844, 846]). Es steht den Gemeinden bloss frei, eine entsprechende

Regelung zu treffen. Abweichungen bei der Einstufung von gemeindeeigenen

Lehrpersonen sind daher möglich.

3.2

Der Beschwerdegegner

nahm die Einstufung der Beschwerdeführerin rechnerisch per 16. August 2001

vor, da die Beschwerdeführerin schon damals das kantonale Minimalpensum

erreicht hatte. Beim damaligen Alter von 50 Jahren und 24 Ausbildungsjahren

resultierten maximal 26 anrechenbare Jahre. Die voll anrechenbare

Unterrichtstätigkeit betrug unter Berücksichtigung des jeweiligen

Beschäftigungsgrades 9½ Jahre. Die gesamte restliche Zeit von 16½ Jahren

(Differenz der 9½ Jahre Unterrichtstätigkeit zum Maximum von 26 Jahren) wurde als

"Andere Tätigkeiten" im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. b LPVO

zur Hälfte angerechnet, was 8 Jahre und 3 Monate ergab. Gesamthaft betrugen die

Unterrichts- und anderen Tätigkeiten somit 17 Jahre und 9 Monate, was zu einer

Einstufung in Lohnstufe 13 des Lohnreglements 12.01 führte. Davon ausgehend

wurden die Lohnentwicklungen nachvollzogen, was ab 16. August 2006

Lohnstufe 15 ergab.

Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin wurden ihr damit für die Zeit von 1995 bis

2001, als sie mit Pensen von 10.71 % bis 32.14 % tätig war, nicht nur

14.

Monate angerechnet; vielmehr wurde ihr neben dieser Unterrichtszeit die

restliche Zeit, das heisst ein Pensum von 90.29 % bis 67.86 %, zur Hälfte

als andere Tätigkeit angerechnet. Damit wurde ihr diese Zeit zu 55.86 % bis

66.07

% angerechnet und war sie damit besser gestellt, als wenn sie sich

weiterhin vollumfänglich der Kinderbetreuung gewidmet hätte. Die von ihr hier

erblickte rechtsungleiche Behandlung erweist sich als nicht vorhanden.

3.3

Die

Beschwerdeführerin beruft sich als Begründung zur Beibehaltung ihrer kommunalen

Einstufung auch auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2005

(PB.2004.00081, www.vgrzh.ch). In jenem Fall war die Frage zu beurteilen, wie

eine Lehrperson, die im Jahr 2000 formell entlassen worden war, ein Jahr später

jedoch wieder mit geringem Pensum als kommunale Angestellte unterrichtet hatte,

nach der Steigerung ihres Pensums auf 50 % zwei Jahre später erneut als

kantonale Angestellte lohnmässig einzustufen war. Eine Verletzung der

Rechtsgleichheit und Willkür stellte das Gericht insofern fest, als die

betreffende Lehrperson vom kantonalen Arbeitgeber nunmehr gleich zwei

Lohnstufen tiefer als bei der kantonalen Anstellung im Jahr 2000 eingestuft

worden war (PB.2004.00081, E. 2.3). Dieser Sachverhalt lässt sich aber nicht

mit dem vorliegenden vergleichen: Die Beschwerdeführerin kehrte erst nach

zehnjähriger Kinderpause im Jahr 1995 wieder in den Schuldienst zurück. Sie

wurde von der Gemeinde im Vergleich zu den kantonalen Normen offensichtlich wesentlich

zu hoch in Lohnstufe 14 eingestuft, was mit den Stufenanstiegen bis zum Jahre

2006.

schliesslich zur Lohnstufe 20 führte. Dagegen hätte eine korrekte

Einstufung im Jahre 1995 entsprechend den kantonalen Normen damals nur die Lohnstufe

8.

ergeben. Eine solche, den kantonalen Regeln offensichtlich nicht entsprechende

kommunale Einstufung kann deshalb (vorbehältlich des Vertrauensschutzes; vgl. dazu

hinten 5) von Vornherein keine Basis für die kantonale Einstufung sein.

3.4

Weiter

verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihre gesamte (auch kommunale) Lehrtätigkeit

seit 1995 sowie von 1975 bis 1985 zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend auch

geschehen: die gesamte Unterrichtstätigkeit wurde im Rahmen des jeweils

geleisteten Pensums vollständig angerechnet. Sollte die Beschwerdeführerin der

Auffassung sein, die Unterrichtszeit mit beschränktem Pensum sei derjenigen mit

einem vollen Pensum gleichzusetzen, so fehlte dafür klarerweise eine

gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Weiter wäre es sachlich

nicht gerechtfertigt, die im Rahmen eines reduzierten Pensums erworbene

Berufserfahrung gleich wie die mit einem Vollpensum erworbene zu behandeln, da

diese nicht die gleiche Intensität aufweist, wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Anrechnung erweist sich damit

auch unter diesem Aspekt als rechtmässig.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, weil sie sich während zehn Jahren der Kindererziehung

gewidmet habe und anschliessend nicht wieder sofort mit einem vollen Pensum

respektive dem kantonalen Minimalpensum tätig gewesen sei, sei sie im Vergleich

zu männlichen Kollegen, die immer mit einem vollen Pensum unter kantonalem

Recht angestellt gewesen seien, unverhältnismässig schlechter gestellt. Dies

stelle eine unzulässige indirekte Diskriminierung dar, da davon erwerbstätige

Mütter betroffen seien, die nach der Kinderpause wieder schrittweise in das

Erwerbsleben einstiegen.

4.2

Das

Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG) verbietet die direkte oder

indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund

ihres Geschlechts. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die

Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung,

Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung und umfasst die privaten und

öffentlichen Arbeitsverhältnisse gleichermassen (Art. 2 und 3 Abs. 1 f.

GlG).

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn

eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw.

überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen

benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409

E. 7; Beatrice Weber-Dürler, Aktuelle Aspekte der Gleichberechtigung von

Mann und Frau, ZBJV 128/1992, S. 357 ff., 375 ff.; Kathrin

Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung, AJP 1993,

S. 1327 ff., 1330; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten

Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.;

Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV

als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 338 ff.).

Nicht diskriminierend sind nach der Rechtsprechung

in der Regel Lohnunterschiede, die auf objektiven Gründen beruhen. Dazu gehören

zunächst Gründe, die den Wert der Arbeit selbst beeinflussen können, wie

Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich,

Leistung oder Risiken. Allerdings kann auch mit derartigen, formal geschlechtsneutralen

Kriterien unter Umständen eine indirekte Diskriminierung verbunden sein, wie

beispielsweise dann, wenn dem Dienstalter zu grosses Gewicht für die Entlöhnung

beigemessen wird, ohne Rücksicht auf nach wie vor typischerweise von Frauen zu

verzeichnende Karriereunterbrüche aufgrund familiärer Pflichten. In der Regel

vermögen objektive Gründe im umschriebenen Sinn jedoch eine unterschiedliche

Entlöhnung zu rechtfertigen, wenn sie für die konkrete Arbeitsleistung und

Lohngestaltung auch wirklich wesentlich sind und entsprechend konsequent die

Löhne derselben Arbeitgeberin beeinflussen (BGE 125 III 268 E. 5, mit

Hinweisen).

4.3

Vorliegend

resultiert die von der Beschwerdeführerin gerügte ungleiche Entlöhnung

letztlich daraus, dass die Berufserfahrung berücksichtigt wird. Dies ist aber

sachlich begründet, da die einschlägige Berufserfahrung regelmässig zu einer

höheren Bewertung einer Arbeitstätigkeit führt. Die Auswirkungen der Anwendung

dieses Kriteriums sind vorliegend dadurch relativiert, dass die

Erziehungsarbeit (wie auch eine berufsfremde andere Tätigkeit) nicht ausser

Acht gelassen, sondern immerhin zur Hälfte berücksichtigt wird. Eine

übermässige Gewichtung dieses Kriteriums liegt also nicht vor und die aus der

unterschiedlich langen Berufserfahrung vorliegend resultierende ungleiche

Entlöhnung erweist sich als sachlich gerechtfertigt und nicht

geschlechtsdiskriminierend.

5.

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den

Vertrauensschutz. Ein solcher Schutz kann sich aus dem in Art. 5 Abs. 3

und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, sofern

die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme

schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in

erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des

Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt

hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 631, 660).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer Behörde werden

von der Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice Weber-Dürler,

Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983,

S. 204 f.). Massgeblich können grundsätzlich nur Auskünfte der dafür

zuständigen Behörde sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 674). Geschützt wird

sodann nur die Person, die sich gutgläubig auf die sich als fehlerhaft

erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das heisst den Mangel nicht kennt

oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen

können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 655; Weber-Dürler, S. 211).

Konkret bringt die Beschwerdeführerin vor, "gestützt

auf die Auskünfte ihrer Arbeitgeberin" sei sie immer davon ausgegangen,

dass die kommunale und die kantonale Einstufung parallel und analog

durchgeführt worden seien; die "verschiedenen Verfügungen

und Unterlagen in den Akten, insbesondere das Schreiben vom 29. Mai

2006" machten deutlich, dass die Einstufungen korrekt gewesen seien.

Weiter verweist sie auf zwei Berechnungen, eine aus dem Jahre 1995 und eine mit

Datumsangabe "01.01.2006". Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin

zur angeblichen Vertrauensgrundlage sind auch im Beschwerdeverfahren

unsubstantiiert geblieben, weshalb schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen

ist. Zudem handelte es sich dabei um die Auskünfte ihrer damaligen Arbeitgeberin,

also der kommunalen Schulpflege. Zuständig für die Einstufung der kantonal

besoldeten Lehrkräfte war (und ist) aber das Volksschulamt (§ 14 Abs. 1

LPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation

von Entscheidungsbefugnissen vom 9. Dezember 1998 [aufgehoben per 1. September

2007]). Diese Zuständigkeitsordnung war denn auch der Beschwerdeführerin bekannt,

wandte sie sich doch am 13. Juli 2005 schriftlich an das Volksschulamt und

bat um eine "Berechnung meiner allfälligen Einstufung beim Kanton",

da sie aufgrund ihres Beschäftigungsgrades eine Wiederanstellung beim Kanton in

Erwägung ziehe. Darauf erhielt sie am 25. Juli 2005 die schriftliche Auskunft,

sie würde in Lohnstufe 13 eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin wusste also

zum Zeitpunkt ihrer Anfrage auch, dass bei einem Wechsel zur kantonalen

Anstellung ihre kommunale Anstellung von der zuständigen kantonalen Stelle

nicht automatisch übernommen werden würde, und erhielt auch eine entsprechende

und korrekte Antwort.

Mithin liegt keine verbindliche Auskunft der

zuständigen Behörde in dem Sinn vor, die Beschwerdeführerin würde weiterhin in

Lohnstufe 20 eingestuft bleiben. Dies war der Beschwerdeführerin im Übrigen

bewusst, weshalb es ihr auch am guten Glauben fehlte. Somit lässt sich aus dem

Vertrauensschutz keine höhere Einstufung herleiten.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die vorgenommene Einstufung in Einklang mit den einschlägigen Normen

steht, sie weder die allgemeine Rechtsgleichheit verletzt noch geschlechtsdiskriminierend

ist und auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt. Damit erweist

sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Angesichts des Streitwerts werden keine Gerichtskosten

erhoben (§ 80b VRG).

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist in vermögensrechtlichen

Streitigkeiten auf dem Gebiete der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse

(selbst dann, wenn die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist [Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 83

N. 62 f., Art. 85 N. 7]), die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn

der Streitwert Fr. 15'000.- erreicht. Dies ist gemäss der vorstehenden

Streitwertberechnung der Fall (vgl. vorne 1.2).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an: …