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Entscheid

PB.2008.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00019

13. Mai 2009Deutsch23 min

(URT.2009.11409)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Schreiben an ihre Angehörigen vom 1. Juni 2007 teilte die

Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) mit, dass die Assistierenden gemäss gängiger

Praxis der ZHW in Lohnklasse 14 eingestuft seien. In Nachachtung einer Aufforderung

des Hochschulamts erfolge neu eine Einstufung in die Lohnklasse 17 Stufe 3.

Diese Einstufung erfolge rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung

und betreffe alle wissenschaftlichen Assistierenden mit Abschluss auf

Hochschulstufe, welche per 1. Mai 2007 eine Anstellungsverfügung bei der

ZHW hätten.

B. B war

von 2004 bis 2007 bei der ZHW als wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen.

Gemäss Anstellungsverfügung vom 30. Januar2004 war er besoldungsmässig in

Lohnklasse 14 Stufe 5 eingereiht. Mit Schreiben an die ZHW vom 26. Juli

2007 machte er geltend, dass er in die Lohnklasse 17 hätte eingereiht werden

müssen. Es stehe ihm eine Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 21'604.- zu.

Unter Bezugnahme auf dieses

Begehren wies die ZHW mit Schreiben vom 31. Juli 2007 darauf hin, dass

eine rückwirkende Lohnnachzahlung nur denjenigen Assistierenden gewährt werde,

die per 1. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag mit der ZHW hatten. Für jene Assistierenden,

die früher aus der ZHW ausgeschieden seien, werde eine Rechtspflicht nicht anerkannt.

Erwägungen

II.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gelangte B mit

Eingabe vom 24. August 2007 an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen. Darin verlangte er für den Zeitraum seiner Anstellung

Lohnnachzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen Lohnklasse 14 Stufe 5 und

Lohnklasse 17 Stufe 5 (evtl. Stufe 3); daneben verlangte er Verzugszinsen und

eine Parteientschädigung.

Die Rekurskommission hiess den Rekurs mit Beschluss vom

17.

April 2008 teilweise gut und verpflichtete die ZHW bzw. die Zürcher

Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) zu Lohnnachzahlungen an B für

die Dauer seiner Anstellung; sie legte fest, dass ihm die Differenz zwischen

dem seinerzeit ausbezahlten Lohn (Lohnklasse 14 Stufe 5) und der Lohnklasse 17

Stufe 3 zu entrichten ist, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 26. Juli

2007.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2007 beantragte die ZHAW,

den Beschluss der Rekurskommission aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Die Rekurskommission ersuchte um

Abweisung der Beschwerde. B beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober

2008, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, eventualiter das Verfahren zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der ZHAW; zudem stellte er Anträge zur

Beweisabnahme. Am 25. November2008 erging die Replik, welche am folgenden

Tag an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme versandt wurde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Beschwerden,

deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, kann allerdings der

Einzelrichter behandeln (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.1.1

Gemäss Anstellungsverfügung vom 30. Januar2004 wurde der

Beschwerdegegner besoldungsmässig in Lohnklasse 14 Stufe 5 eingereiht. Das

kantonale Besoldungsrecht umfasst 29 Besoldungsklassen mit jeweils 17 Stufen;

die beiden tiefsten Stufen heissen Anlaufstufen, hernach folgen 9

Erfahrungsstufen und schliesslich 6 Leistungsstufen (Anhang 2 zur

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG], LS 177.111).

Bei der in der Anstellungsverfügung aufgeführten Stufe 5 handelt es sich

somit um die Erfahrungsstufe 2 gemäss der kantonalen Lohnskala; dementsprechend

korrespondiert der in der Verfügung genannte Grundlohn von Fr. 72'449.-

mit dem Betrag der Lohnklasse 14 Erfahrungsstufe 2 gemäss der seinerzeitigen

Fassung von Anhang 2 (LS 177.111 – Historische Fassung

– Band 2 – Nachtragsnummer 043, www.zhlex.zh.ch).

1.1.2

Laut dem Entscheid der Rekurskommission hat der Beschwerdegegner

rückwirkend Anspruch auf eine Entlöhnung gemäss Lohnklasse 17 Stufe 3. Dabei

bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz – wie dies mit der

Beschwerdeantwort suggeriert wird – mit Stufe 3 die "Erfahrungsstufe

3" meint. Wie die Stufe 5 der Erfahrungsstufe 2 entspricht, korrespondiert

die Stufe 3 vielmehr mit der Erfahrungsstufe 0 der kantonalen Lohnskala. In der

oben erwähnten, für das Jahr 2004 geltenden Fassung von Anhang 2 betrug das

Salär für Lohnklasse 17 Erfahrungsstufe 0 Fr. 81'108.-. Die Lohndifferenz,

welche dem Beschwerdegegner gemäss dem angefochtenen Entscheid nachzuzahlen

ist, betrug damit auf der Basis des Anfangssalärs Fr. 8'659.- pro

Kalenderjahr. Die Anstellung des Beschwerdegegners dauerte drei Jahre. Daraus

resultiert ein Streitwert von rund Fr. 26'000.-, wobei noch nicht

berücksichtigt ist, dass sich die Lohndifferenz aufgrund der Anhebung der Löhne

auf die Jahre 2005 und 2007 noch leicht erhöht (nämlich auf Fr. 8'724.-

bzw. Fr. 8'768.- pro Kalenderjahr, vgl. Nachtragsnummern 047 und 055).

Somit ist die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-

übertroffen, weshalb die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen ist.

1.2

Mit

Beschwerde können erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrecht­liche

Anordnungen angefochten werden (§ 74 Abs. 1 VRG). Beim angefochtenen

Beschluss handelt es sich um einen solchen Entscheid. Gemäss Abs. 2 gilt

die Beschwerde zwar als unzulässig gegen Rekursentscheide über die Einreihung

in Besoldungsklassen und -stufen. Bei einer Forderung auf Lohnnachzahlung

handelt es sich indessen um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die das

Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention trotz des Ausschlussgrundes von § 74 Abs. 2

VRG sachlich zuständig ist (vgl. etwa VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 1.1 Abs. 2 – 3. Oktober 2007,

PB.2006.00016, E. 1.2 Abs. 3 – je unter www.vgrzh.ch). Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts ist damit grundsätzlich gegeben.

1.3

Zu prüfen

ist weiter, ob die ZHW zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3.1

Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen

Rechts ist zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur

Beschwerde legitimiert (§ 21 lit. b in Verbindung mit §§ 70 und

80c VRG). Dabei ist zu präzisieren, dass die Rechtsmittellegitimation nur

denjenigen Anstalten des öffentlichen Rechts zukommen kann, welche selbständiger

Natur sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 74; Mar­tin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden im Zürcher

Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der

juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer zum

65.

Geburtstag, Bern 2007, S. 3 ff., 5). Gemäss der am 21. August

2006.

in Kraft getretenen Ergänzung von § 21 lit. b VRG ist die

Rechtsmittellegitimation insbesondere dann anzunehmen, wenn der Entscheid oder

die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere

finanzielle Auswirkungen hat.

Nach gefestigter Praxis bejaht das Verwaltungsgericht die

Beschwerdebefugnis der Gemeinde neben anderem dann, wenn sie einen Eingriff in

ihr Vermögen geltend macht (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,

S. 525 ff.; Bertschi, S 7). Auch unter diesem Aspekt ist das

Gericht auf Beschwerden von Gemeinden gegen die Verpflichtung zu Vermögens­leistungen

an entlassene Lehrkräfte eingetreten (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,

E. 3.1 – 11. April 2001, PB.2000.24, E. 2b – 14. März

2001, PB.2000.00018, E. 2b – 14. März 2001, PB.2000.00029 [je unter

www.vgrzh.ch]). Diese Rechtsprechung ist mit der erwähnten Gesetzesänderung vom

7.

Februar 2005 kodifiziert worden (vgl. Bertschi, S. 12).

Es besteht sodann kein Anlass, an die Legitimation der

selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts strengere Anforderungen zu

stellen als bei den Gemeinden. Zwar hat der Gesetzgeber die ausdrückliche

Erwähnung der besonderen finanziellen Auswirkungen nur auf die Gemeinden

bezogen; daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass die Gemeinden gegenüber

den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts privilegiert sein sollen.

Somit ist auch nach der Ergänzung von § 21 lit. b

VRG davon auszugehen, dass für die übrigen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts grundsätzlich dasselbe gilt wie für die Gemeinden (vgl.

auch Bertschi, S. 4).

Für die Beschwerdeführerin als selbständige

Anstalt des öffentlichen kantonalen Rechts gelten somit grundsätzlich dieselben

Legitimationsvoraussetzungen wie für Gemeinden.

1.3.2

Die ZHW ist per 1. Januar2008 durch die ZHAW übernommen worden (vgl. § 39

des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10], § 2

der Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 27. Juni 2007 [LS 414.109.1]).

Die ZHAW ist damit Universalsukzedentin der ZHW. Insoweit ist es von Gesetzes

wegen zu einem Parteiwechsel gekommen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und

Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 Rz. 25;

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 106).

Die Vorinstanz hat die ZHAW denn auch bereits mit ins Rubrum

aufgenommen und "die ZHW bzw. die ZHAW" verpflichtet, dem

Beschwerdegegner Lohn nachzuzahlen. Die ZHAW ist legitimiert, gegen diese

finanzielle Verpflichtung Beschwerde zu erheben.

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wie die Vorinstanz

zu Recht ausführt, bestimmte sich die Lohneinreihung der Assistierenden nach

der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000 (aPVF,

in Kraft bis Ende Juli 2008; vgl. LS 414.112 –

Historische Fassung – Band 7 – Nachtragsnummer 035,

www.zhlex.zh.ch). Laut § 22 Abs. 2 aPVF waren Assistierende mit einem

Abschluss auf Hochschulstufe in die Lohnklasse 17 einzureihen. Die Vorinstanz

legte dar, dass diese Bestimmung klar und verbindlich sei. Die Einreihung des Beschwerdegegners

in Lohnklasse 14 stehe nicht im Einklang mit der Personalverordnung und sei

somit unrechtmässig; es sei von einer ursprünglich fehlerhaften (Anstellungs-)Verfügung

auszugehen.

2.2

Diese

Ausführungen sind zutreffend.

2.2.1

Es mag zwar Gründe dafür geben, die Tätigkeit der Assistierenden an einer

Fachhochschule leicht tiefer zu bewerten als die Tätigkeit der Assistierenden

an der Universität. So werden die Assistierenden mit einem Abschluss auf

Hochschulstufe gemäss § 31 Abs. 2 der neuen Personalverordnung der

Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (PVF, LS 414.112) inzwischen

nicht mehr ausschliesslich in Lohnklasse 17, sondern in die Lohnklassen 15–17

eingereiht. Die Assistierenden an der Universität sind demgegenüber weiterhin

in Lohnklasse 17 einzureihen (vgl. § 29 Personalverordnung der Universität

Zürich vom 5. November1999, LS 415.21).

2.2.2

Wenn der Regierungsrat in der seinerzeitigen Personalverordnung für die

Assistierenden der Fachhochschule eine Einreihung in dieselbe Lohnklasse

vorsah, wie sie für die Assistierenden an der Universität grundsätzlich gilt,

so kann darin allerdings noch keine Rechtsverletzung erblickt werden. Zu berücksichtigen ist zwar, dass Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, Arbeit im öffentlichen

Dienstrecht entsprechend ihrem Wert zu entschädigen (vgl. etwa BGE 129 I 161

E. 3.2, 131 I 105 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dabei gesteht

das Bundesgericht den politischen Behörden allerdings einen grossen Spielraum

in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu (vgl. BGE 129 I 161

E. 3.2, 123 I 1 E. 6a–c; BGr, 14. November2001,

2P.95/2001, E. 4, www.bger.ch; je mit Hinweisen). Die Regelung von § 22

Abs. 2 aPVF bewegte sich durchaus noch innerhalb dieses grossen

Ermessensspielraums.

2.2.3

War die Regelung von § 22 Abs. 2 der seinerzeitigen

Personalverordnung demnach rechtmässig, so war sie für die Organe der ZHW

verbindlich. Dementsprechend erweist sich die Einreihung des Beschwerdegegners

in Lohnklasse 14 als rechtswidrig.

2.3

Ob bereits

in diesem Widerspruch zwischen der tatsächlichen Einreihung und den Vorgaben

gemäss der seinerzeitigen Verordnung eine schwerwiegende Rechtsverletzung liegt,

kann offen gelassen werden. Denn die seinerzeitige Einreihung läuft, wie nachstehende

Erwägungen aufzeigen, mit Blick auf die geleisteten Lohnnachzahlungen an andere

Assistierenden in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (hinten

5.

). Immerhin sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die Einreihung in Lohnklasse

14.

jedenfalls nicht einen Mangel von solcher Schwere darstellt, dass hieraus

auf Nichtigkeit der Anstellungsverfügung geschlossen werden müsste.

3.

Die ZHW reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai

2007.

eine Anstellung bei der ZHW hatten, rückwirkend auf den Zeitpunkt der

ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende

Lohnnachzahlungen. Dem Beschwerdegegner – und den anderen Assistierenden, die

am 1. Mai 2007 bei der ZHW keine Anstellung mehr hatten – leistete sie

demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.

3.1

Vor diesem

Hintergrund vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung, das Rechtsgleichheitsgebot

erfordere für den Zeitraum seiner Anstellung die Gleichbehandlung mit

denjenigen Assistierenden, welche per 1. Mai 2007 weiterhin bei der ZHW

beschäftigt gewesen seien. Es sei ihm deshalb im selben Umfang wie diesen Lohn

nachzuzahlen. Die Vorinstanz hat diese Auffassung übernommen.

3.2

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist

verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich

entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des

Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer

Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten

massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung

allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten

Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig

begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 131 I 105

Dispositiv

E. 3.1). So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4

Abs. 1 der alten Bundesverfassung) nicht verletzt ist, wenn

Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,

Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit,

Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen

sind (BGE 123 I 1 E. 6a–c S. 7 f.,

mit Hinweisen, und 124 II 436 E. 7a). Dies gilt auch für den

Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen

relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund

rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 125 I 161 E. 3a).

3.3 Im vorliegend interessierenden Bereich der Rechtsanwendung stellt sich somit

die Frage, ob ein sachlicher Grund dafür besteht, Lohn ausschliesslich an

diejenigen Assistierenden nachzuzahlen, die am 1. Mai 2007 noch in einem

Anstellungsverhältnis mit der ZHW standen. Es ist offensichtlich, dass ein

solcher Grund fehlt: Die Tätigkeit der Assistierenden hatte selbstverständlich

nichts damit zu tun, ob ihr Anstellungsverhältnis per 1. Mai 2007 noch

bestand oder nicht. Für eine unterschiedliche Entlöhnung der identischen Tätigkeit

im gleichen Zeitraum war ein sachlicher Grund nicht vorhanden. In der – durch

die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden – eingetretenen unterschiedlichen

Entlöhnung liegt somit eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1

BV.

4.

Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend,

aus Art. 8 Abs. 1 BV könne kein Anspruch auf rückwirkende

Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung abgeleitet werden.

4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschafft das allgemeine

Rechtsgleichheitsgebot nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen

rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der

Ungleichheit. Es kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche

Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere

Leistungen ausrichten muss (BGE 131 I 105 E. 3.6). Aus dem

Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich deshalb kein direkter bundesrechtlicher

Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung; von Verfassung

wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsgleiche Zustand auf

geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Es ist deshalb nicht

unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt

zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren

überhaupt gestellt worden ist. Dies gilt, wo der zu niedrige Lohn in Form einer

anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt worden ist,

doch kann die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum auch dann

eine verfassungsrechtlich ausreichende Massnahme darstellen, wenn der rechts­ungleiche

Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos

akzeptiert worden ist (BGE 131 I 105 E. 3.7).

4.2 Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Gleichbehandlung prinzipiell erst

ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem ein Angestellter ein

Gleichstellungsbegehren gestellt hat. Leistet ein Gemeinwesen Lohnnachzahlungen

an Angehörige eine Berufsgruppe, so akzentuiert sich der Streit unter dem

Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV vielmehr auf die Frage nach der Zulässigkeit,

die Lohnnachzahlungen nur einem Teil dieser Angehörigen zu gewähren.

Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob die

angestellten Überlegungen zur Rechtfertigung der zeitlichen Differenzierungen für

die Vornahme der Lohnkorrektur sachlich haltbar sind. In diesem Zusammenhang

hat es das Bundesgericht als vertretbar erachtet, jene Beschäftigten, welche

das Risiko eines Prozesses auf sich genommen hatten, früher in den Genuss des

Lohnausgleiches kommen zu lassen als die übrigen, welche den Ausgang des Prozesses

abwarten wollten bzw. ihre Ansprüche erst nach Kenntnis des betreffenden

Rechtsmittelentscheides angemeldet haben (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.8).

4.3 Es fragt sich somit, ob die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu

ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007 hinaus

weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, sachlich haltbar sind.

4.3.1

Die Beschwerdeführerin begründete die Differenzierung zunächst damit, dass

für die Lohnnachzahlungen keine Rechtspflicht bestehe, und ergänzte in der

Rekursantwort, die Nachzahlungen an die weiterhin angestellten Assistierenden

seien aus personalpolitischen Gründen erfolgt. Duplicando führte sie

schliesslich aus, ohne Lohnnachzahlungen wären die bisherigen Assistierenden

gegenüber neu eintretenden benachteiligt gewesen, was unweigerlich zu sehr

negativen Auswirkungen auf das Arbeitsklima und die Arbeitsmotivation geführt

hätte. Vor Verwaltungsgericht verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

auf ihre früheren Ausführungen.

4.3.2

Die Vorinstanz bezeichnete die getroffene Unterscheidung als nicht

nachvollziehbar; angesichts des langjährigen treuwidrigen und gegen klares

Recht verstossenden Verhaltens der ZHAW beruhe die Differenzierung nicht auf

einem sachlichen Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten

vermöge.

4.3.3 Vorliegend kann keine Rede davon sein,

dass der Beschwerdegegner den Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet und

hernach für sich (ebenfalls) eine Lohnnachzahlung verlangt hätte. Die

rückwirkenden Zahlungen an einen Teil der Assistierenden erfolgten vielmehr auf

Anraten des kantonalen Hochschulamtes, ohne dass diese entsprechende Begehren

gestellt hätten. Die per 1. Mai 2007 nicht mehr beschäftigten Assistierenden

haben sich auch darüber hinaus in keiner irgendwie relevanten Weise anders

verhalten als die im Anstellungsverhältnis verbliebenen Assistierenden; das

Ausscheiden aus den Diensten der ZHW vor dem 1. Mai 2007 kann ihnen

offensichtlich nicht vorgehalten werden. Einigermassen substanziell

macht die Beschwerdeführerin letztlich nur geltend, ohne Lohnnachzahlungen

wären die bisherigen Assistierenden gegenüber neu eintretenden benachteiligt

gewesen. Auch dieses Argument sticht indessen nicht: Die unterschiedliche Entlöhnung

betrifft nicht denselben Zeitraum und demzufolge nicht bloss die an der ZHW

weiter beschäftigten, sondern im gleichen Masse auch die per 1. Mai 2007 bereits

ausgetretenen Assistierenden; für die Zukunft wäre der Lohn der weiterhin

beschäftigten Angestellten – selbstverständlich auch ohne die Lohnnachzahlungen

– nicht tiefer gewesen als der Lohn der Neuangestellten; dass sich ein früherer

tieferer Lohn negativ auf das Arbeitsklima oder die Arbeitsmotivation

ausgewirkt hätte, ist nicht plausibel. Es liegt somit kein

sachlich haltbarer Grund dafür vor, nur den über den 1. Mai 2007 hinaus

weiter beschäftigten Assistierenden rückwirkend mehr Lohn zu bezahlen. In der

Ungleichbehandlung liegt eine klare Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV.

Die Benachteiligung gegenüber den an der ZHW weiter beschäftigten Assistierenden

ist rückwirkend zu korrigieren.

5.

5.1 Dieses Ergebnis stimmt mit dem überein, was nach Lehre und

Rechtsprechung im allgemeinen – also über den Bereich der Lohnnachzahlungen hinaus

– für die nachträgliche Anpassung bzw. die Wiedererwägung von Verfügungen gilt:

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit

einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten

Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 113 Ia 146

E. 3a, mit Hinweisen). Es besteht ein verfassungsmässiger Anspruch darauf,

eine fehlerhafte Verfügung an die wesentliche Änderung der Verhältnisse

anzupassen, wenn die Weitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Dabei ist

allerdings das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (das heisst das

Interesse an der Korrektur des Fehlers) dem Interesse an der Rechtssicherheit

gegenüberzustellen (vgl. dazu etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 31 Rz. 43 und 52 ff.;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1045 und 1833 [je mit Hinweisen]).

5.2 Wie

gesehen, erweist sich die Einreihung des Beschwerdegegners angesichts der rückwirkenden

Lohnzahlungen an die weiter beschäftigten Assistenzkollegen und -kolleginnen

als klar rechtsverletzend; das Ergebnis ist stossend und läuft dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwider (anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Dabei ist das Interesse an

der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung höher zu

gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns

schafft keine Rechtsunsicherheit. Dass sich der Beschwerdegegner gegen die

seinerzeitige Anstellungsverfügung innert Rekursfrist nicht zur Wehr gesetzt hatte,

kann ihm sodann nicht zum Nachteil gereichen: Der Anlass für sein Begehren auf

nachträgliche Abänderung war nicht etwa die schon ursprünglich zu tiefe

Einreihung, sondern die Lohnnachzahlung an seine Assistenzkollegen und

-kolleginnen. Es ist deshalb unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den

Parteien bewusst gewesen war oder nicht. Während der gegen die

Anstellungsverfügung laufenden Rekursfrist (im Jahr 2004) konnte der Beschwerdegegner

selbstredend noch nicht wissen, dass ein Teil seiner Kolleginnen und Kollegen

rückwirkend auf den Anstellungszeitpunkt einen höheren Lohn als er erhalten

würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dem Beschwerdegegner eine

Anfechtung während laufender Rechtsmittelfrist zumutbar gewesen sei, vermögen

damit nicht durchzudringen.

5.3 Es liegt auch keineswegs bloss der Fall vor, dass die Verfügung

aufgrund einer Praxisänderung angepasst würde. Die neue Einreihung der Assistierenden

in Lohnklasse 17 ist eben gerade nicht nur im Sinn einer Praxisänderung und damit

für die Zukunft erfolgt, sondern für die weiterhin beschäftigten Assistierenden

auch rückwirkend für die Dauer der Anstellung.

5.4 Die Beschwerdeführerin lehnt es schliesslich ab, die Lohnnachzahlung an

den Beschwerdegegner in analoger Geltung eines Anspruchs auf

"Gleichbehandlung im Unrecht" zu gewähren. Ob die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung an die weiter beschäftigten Assistierenden verpflichtet war

oder nicht, kann offen bleiben. Massgeblich fällt in diesem Zusammenhang vielmehr

ins Gewicht, dass die Nachzahlung jedenfalls rechtmässig und damit zulässig

war. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Einreihung der Assistierenden in

Lohnklasse 17 Stufe 3 dem damals geltenden Recht entsprach. Dementsprechend

steht die Lohnforderung des Beschwerdegegners nicht auf der Grundlage, eine

Gleichbehandlung im Unrecht anzustreben. Es besteht auch kein Anlass, die

Lohnnachzahlung an den Beschwerdegegner bloss unter analoger Anwendung der

Rechtsprechung, wie sie für eine Gleichbehandlung im Unrecht gilt, zu gewähren.

5.5 Schranke bleibt damit – wie Vorinstanz zutreffend ausführte – nur die

Verjährung. Diese ist vorliegend – wo die Lohnforderung für einen weniger als

fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum gestellt worden ist – kein relevantes Thema.

6.

6.1 Weiter ist

zu beachten, dass die Vorinstanz das angefochtene Schreiben der ZHW vom 31. Juli

2007 in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs

qualifiziert hat (anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Das Schreiben der

ZHAW ist zwar kurz, begründet die Nichtgewährung von Lohnnachzahlungen aber

durchaus materiell: Es wird ausgeführt, dass rückwirkende Lohnnachzahlungen nur

an die Assistierenden, die per 1. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag hätten,

erfolgen würden. Gegenüber den Assistierenden, die früher aus der ZHW

ausgeschieden seien, werde eine Rechtspflicht nicht anerkannt.

6.2 Selbst

wenn das Schreiben vom 31. Juli 2007 als Nichteintretensentscheid zu

qualifizieren wäre, wäre die Rekurskommission berechtigt gewesen, einen

materiellen Entscheid zu treffen. Wie gesehen, war die Beschwerdeführerin

jedenfalls verpflichtet, sich mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen. Bei

der gegebenen Akten- und Rechtslage würde es einem prozessualen Leerlauf

gleichkommen, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdeführerin

zurückzuweisen – es ist der Rekursbehörde in solchen Fällen nicht verwehrt,

einen Sachentscheid auch dann zu treffen, wenn die erste Instanz die Sache

nicht materiell behandelt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, N. 30 zu § 28).

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin

zu Recht verpflichtet hat, dem Beschwerdegegner Lohnnachzahlungen in der Höhe

der Differenz zwischen der seinerzeitigen Einreihung und der Einreihung in

Lohnklasse 17 Stufe 3 zu gewähren. Zeitdauer und Quantitativ sind unangefochten

geblieben und entsprechen der Akten- und Rechtslage. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

8.

Mit der Beschwerdeantwort geht der Beschwerdegegner davon

aus, dass die im Dispositiv des Rekursentscheids festgelegte Stufe 3 mit der

Erfahrungsstufe 3 gleichzusetzen sei. Im Zweifelsfall sei das Verfahren an die

Vorinstanz zurückzuweisen und um Klärung des Sachverhalts anzugehen.

8.1 Das

massgebliche kantonale Prozessrecht kennt das Institut des

Anschlussrechtsmittels nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 62). Es besteht somit vorliegend – wo keine Aufhebung des

Rekursentscheids erfolgt – von vornherein kein Raum für das Begehren der

Gegenpartei.

8.2 Der

Klarheit halber ist dennoch zu wiederholen, dass gemäss der Terminologie die Stufe

3 der Erfahrungsstufe 0 entspricht (vorn 1.1.1 f.). Die Vorinstanz hat

denn auch in der Begründung ihres Entscheids unmissverständlich aufgezeigt,

dass und weshalb die Einreihung von der bisherigen Stufe 5 auf die Stufe 3

reduziert wurde (diese Reduktion erfolgte entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdegegners

im Rekursverfahren, welcher auf einen Verbleib in Stufe 5 gezielt hatte).

8.3 Anzumerken

ist an dieser Stelle schliesslich, dass die für eine bestimmte Lohnklasse und

-stufe geltenden Beträge in den Jahren 2005 und 2007 vorab teuerungsbedingt angehoben

wurden. Damit vergrössert sich auch die Lohndifferenz zwischen der Stufe 3 von

Lohnklasse 14 und der Stufe 3 von Lohnklasse 17 (vgl. vorn 1.1.2). Der dem

Beschwerdegegner nachzuzahlende Lohn richtet sich selbstverständlich nach der

in der jeweils geltenden Lohnskala vorhandenen Differenz.

9.

9.1 Da der

Streitwert den Betrag von Fr. 20'000 übersteigt, besteht für das

Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (§ 80b VRG). Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 70 und 80c VRG).

9.2 Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle

zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin

ist zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …