PB.2008.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00019
13. Mai 2009Deutsch23 min
(URT.2009.11409)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.05.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnnachzahlung
Lohnnachzahlungen für Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe
[Die Beschwerdeführerin reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei ihr hatten, rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen. Dem Beschwerdegegner - und anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der Beschwerdeführerin keine Anstellung mehr hatten - leistete sie demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.]
Streitwert (E. 1.1). Zuständigkeit (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.3). Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe waren in die Lohnklasse 17 einzustufen. Die Einreihung des Beschwerdegegners in Lohnklasse 14 steht nicht im Einklang mit der Personalverordnung und ist damit unrechtmässig; es ist von einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung auszugehen (E. 2.1 f.). In der - durch die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden - eingetretenen unterschiedlichen Entlöhnung liegt eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 3.3). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007 hinaus weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, ist sachlich nicht haltbar. Die Benachteiligung gegenüber den bei der Beschwerdeführerin weiter beschäftigten Assistierenden ist rückwirkend zu korrigieren (E. 4.3). Das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung ist höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Es ist unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht (E. 5.2). Schranke bleibt damit nur die Verjährung. Diese ist vorliegend kein relevantes Thema (E. 5.5). Die Vorinstanz hat das angefochtene Schreiben der Beschwerdeführerin in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs qualifiziert (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
JURISTISCHE PERSON
LOHNEINSTUFUNG
LOHNNACHZAHLUNG
RECHTSGLEICHHEIT
SACHLICHER GRUND
SELBSTÄNDIGE ANSTALT
STREITWERT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00019
Entscheid
der 4. Kammer
vom 13. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW),
Technikumstrasse 9, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
vertreten durch Rechtsanwältin C,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohnnachzahlung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Schreiben an ihre Angehörigen vom 1. Juni 2007 teilte die
Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) mit, dass die Assistierenden gemäss gängiger
Praxis der ZHW in Lohnklasse 14 eingestuft seien. In Nachachtung einer Aufforderung
des Hochschulamts erfolge neu eine Einstufung in die Lohnklasse 17 Stufe 3.
Diese Einstufung erfolge rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung
und betreffe alle wissenschaftlichen Assistierenden mit Abschluss auf
Hochschulstufe, welche per 1. Mai 2007 eine Anstellungsverfügung bei der
ZHW hätten.
B. B war
von 2004 bis 2007 bei der ZHW als wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen.
Gemäss Anstellungsverfügung vom 30. Januar2004 war er besoldungsmässig in
Lohnklasse 14 Stufe 5 eingereiht. Mit Schreiben an die ZHW vom 26. Juli
2007 machte er geltend, dass er in die Lohnklasse 17 hätte eingereiht werden
müssen. Es stehe ihm eine Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 21'604.- zu.
Unter Bezugnahme auf dieses
Begehren wies die ZHW mit Schreiben vom 31. Juli 2007 darauf hin, dass
eine rückwirkende Lohnnachzahlung nur denjenigen Assistierenden gewährt werde,
die per 1. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag mit der ZHW hatten. Für jene Assistierenden,
die früher aus der ZHW ausgeschieden seien, werde eine Rechtspflicht nicht anerkannt.
Erwägungen
II.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gelangte B mit
Eingabe vom 24. August 2007 an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen. Darin verlangte er für den Zeitraum seiner Anstellung
Lohnnachzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen Lohnklasse 14 Stufe 5 und
Lohnklasse 17 Stufe 5 (evtl. Stufe 3); daneben verlangte er Verzugszinsen und
eine Parteientschädigung.
Die Rekurskommission hiess den Rekurs mit Beschluss vom
17.
April 2008 teilweise gut und verpflichtete die ZHW bzw. die Zürcher
Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) zu Lohnnachzahlungen an B für
die Dauer seiner Anstellung; sie legte fest, dass ihm die Differenz zwischen
dem seinerzeit ausbezahlten Lohn (Lohnklasse 14 Stufe 5) und der Lohnklasse 17
Stufe 3 zu entrichten ist, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 26. Juli
2007.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2007 beantragte die ZHAW,
den Beschluss der Rekurskommission aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Die Rekurskommission ersuchte um
Abweisung der Beschwerde. B beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober
2008, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, eventualiter das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der ZHAW; zudem stellte er Anträge zur
Beweisabnahme. Am 25. November2008 erging die Replik, welche am folgenden
Tag an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme versandt wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Beschwerden,
deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, kann allerdings der
Einzelrichter behandeln (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.1.1
Gemäss Anstellungsverfügung vom 30. Januar2004 wurde der
Beschwerdegegner besoldungsmässig in Lohnklasse 14 Stufe 5 eingereiht. Das
kantonale Besoldungsrecht umfasst 29 Besoldungsklassen mit jeweils 17 Stufen;
die beiden tiefsten Stufen heissen Anlaufstufen, hernach folgen 9
Erfahrungsstufen und schliesslich 6 Leistungsstufen (Anhang 2 zur
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG], LS 177.111).
Bei der in der Anstellungsverfügung aufgeführten Stufe 5 handelt es sich
somit um die Erfahrungsstufe 2 gemäss der kantonalen Lohnskala; dementsprechend
korrespondiert der in der Verfügung genannte Grundlohn von Fr. 72'449.-
mit dem Betrag der Lohnklasse 14 Erfahrungsstufe 2 gemäss der seinerzeitigen
Fassung von Anhang 2 (LS 177.111 – Historische Fassung
– Band 2 – Nachtragsnummer 043, www.zhlex.zh.ch).
1.1.2
Laut dem Entscheid der Rekurskommission hat der Beschwerdegegner
rückwirkend Anspruch auf eine Entlöhnung gemäss Lohnklasse 17 Stufe 3. Dabei
bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz – wie dies mit der
Beschwerdeantwort suggeriert wird – mit Stufe 3 die "Erfahrungsstufe
3" meint. Wie die Stufe 5 der Erfahrungsstufe 2 entspricht, korrespondiert
die Stufe 3 vielmehr mit der Erfahrungsstufe 0 der kantonalen Lohnskala. In der
oben erwähnten, für das Jahr 2004 geltenden Fassung von Anhang 2 betrug das
Salär für Lohnklasse 17 Erfahrungsstufe 0 Fr. 81'108.-. Die Lohndifferenz,
welche dem Beschwerdegegner gemäss dem angefochtenen Entscheid nachzuzahlen
ist, betrug damit auf der Basis des Anfangssalärs Fr. 8'659.- pro
Kalenderjahr. Die Anstellung des Beschwerdegegners dauerte drei Jahre. Daraus
resultiert ein Streitwert von rund Fr. 26'000.-, wobei noch nicht
berücksichtigt ist, dass sich die Lohndifferenz aufgrund der Anhebung der Löhne
auf die Jahre 2005 und 2007 noch leicht erhöht (nämlich auf Fr. 8'724.-
bzw. Fr. 8'768.- pro Kalenderjahr, vgl. Nachtragsnummern 047 und 055).
Somit ist die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-
übertroffen, weshalb die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen ist.
1.2
Mit
Beschwerde können erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche
Anordnungen angefochten werden (§ 74 Abs. 1 VRG). Beim angefochtenen
Beschluss handelt es sich um einen solchen Entscheid. Gemäss Abs. 2 gilt
die Beschwerde zwar als unzulässig gegen Rekursentscheide über die Einreihung
in Besoldungsklassen und -stufen. Bei einer Forderung auf Lohnnachzahlung
handelt es sich indessen um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die das
Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention trotz des Ausschlussgrundes von § 74 Abs. 2
VRG sachlich zuständig ist (vgl. etwa VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 1.1 Abs. 2 – 3. Oktober 2007,
PB.2006.00016, E. 1.2 Abs. 3 – je unter www.vgrzh.ch). Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ist damit grundsätzlich gegeben.
1.3
Zu prüfen
ist weiter, ob die ZHW zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3.1
Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen
Rechts ist zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde legitimiert (§ 21 lit. b in Verbindung mit §§ 70 und
80c VRG). Dabei ist zu präzisieren, dass die Rechtsmittellegitimation nur
denjenigen Anstalten des öffentlichen Rechts zukommen kann, welche selbständiger
Natur sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 74; Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden im Zürcher
Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der
juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer zum
65.
Geburtstag, Bern 2007, S. 3 ff., 5). Gemäss der am 21. August
2006.
in Kraft getretenen Ergänzung von § 21 lit. b VRG ist die
Rechtsmittellegitimation insbesondere dann anzunehmen, wenn der Entscheid oder
die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere
finanzielle Auswirkungen hat.
Nach gefestigter Praxis bejaht das Verwaltungsgericht die
Beschwerdebefugnis der Gemeinde neben anderem dann, wenn sie einen Eingriff in
ihr Vermögen geltend macht (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,
S. 525 ff.; Bertschi, S 7). Auch unter diesem Aspekt ist das
Gericht auf Beschwerden von Gemeinden gegen die Verpflichtung zu Vermögensleistungen
an entlassene Lehrkräfte eingetreten (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,
E. 3.1 – 11. April 2001, PB.2000.24, E. 2b – 14. März
2001, PB.2000.00018, E. 2b – 14. März 2001, PB.2000.00029 [je unter
www.vgrzh.ch]). Diese Rechtsprechung ist mit der erwähnten Gesetzesänderung vom
7.
Februar 2005 kodifiziert worden (vgl. Bertschi, S. 12).
Es besteht sodann kein Anlass, an die Legitimation der
selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts strengere Anforderungen zu
stellen als bei den Gemeinden. Zwar hat der Gesetzgeber die ausdrückliche
Erwähnung der besonderen finanziellen Auswirkungen nur auf die Gemeinden
bezogen; daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass die Gemeinden gegenüber
den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts privilegiert sein sollen.
Somit ist auch nach der Ergänzung von § 21 lit. b
VRG davon auszugehen, dass für die übrigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts grundsätzlich dasselbe gilt wie für die Gemeinden (vgl.
auch Bertschi, S. 4).
Für die Beschwerdeführerin als selbständige
Anstalt des öffentlichen kantonalen Rechts gelten somit grundsätzlich dieselben
Legitimationsvoraussetzungen wie für Gemeinden.
1.3.2
Die ZHW ist per 1. Januar2008 durch die ZHAW übernommen worden (vgl. § 39
des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10], § 2
der Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 27. Juni 2007 [LS 414.109.1]).
Die ZHAW ist damit Universalsukzedentin der ZHW. Insoweit ist es von Gesetzes
wegen zu einem Parteiwechsel gekommen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 Rz. 25;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106).
Die Vorinstanz hat die ZHAW denn auch bereits mit ins Rubrum
aufgenommen und "die ZHW bzw. die ZHAW" verpflichtet, dem
Beschwerdegegner Lohn nachzuzahlen. Die ZHAW ist legitimiert, gegen diese
finanzielle Verpflichtung Beschwerde zu erheben.
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, bestimmte sich die Lohneinreihung der Assistierenden nach
der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000 (aPVF,
in Kraft bis Ende Juli 2008; vgl. LS 414.112 –
Historische Fassung – Band 7 – Nachtragsnummer 035,
www.zhlex.zh.ch). Laut § 22 Abs. 2 aPVF waren Assistierende mit einem
Abschluss auf Hochschulstufe in die Lohnklasse 17 einzureihen. Die Vorinstanz
legte dar, dass diese Bestimmung klar und verbindlich sei. Die Einreihung des Beschwerdegegners
in Lohnklasse 14 stehe nicht im Einklang mit der Personalverordnung und sei
somit unrechtmässig; es sei von einer ursprünglich fehlerhaften (Anstellungs-)Verfügung
auszugehen.
2.2
Diese
Ausführungen sind zutreffend.
2.2.1
Es mag zwar Gründe dafür geben, die Tätigkeit der Assistierenden an einer
Fachhochschule leicht tiefer zu bewerten als die Tätigkeit der Assistierenden
an der Universität. So werden die Assistierenden mit einem Abschluss auf
Hochschulstufe gemäss § 31 Abs. 2 der neuen Personalverordnung der
Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (PVF, LS 414.112) inzwischen
nicht mehr ausschliesslich in Lohnklasse 17, sondern in die Lohnklassen 15–17
eingereiht. Die Assistierenden an der Universität sind demgegenüber weiterhin
in Lohnklasse 17 einzureihen (vgl. § 29 Personalverordnung der Universität
Zürich vom 5. November1999, LS 415.21).
2.2.2
Wenn der Regierungsrat in der seinerzeitigen Personalverordnung für die
Assistierenden der Fachhochschule eine Einreihung in dieselbe Lohnklasse
vorsah, wie sie für die Assistierenden an der Universität grundsätzlich gilt,
so kann darin allerdings noch keine Rechtsverletzung erblickt werden. Zu berücksichtigen ist zwar, dass Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, Arbeit im öffentlichen
Dienstrecht entsprechend ihrem Wert zu entschädigen (vgl. etwa BGE 129 I 161
E. 3.2, 131 I 105 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dabei gesteht
das Bundesgericht den politischen Behörden allerdings einen grossen Spielraum
in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu (vgl. BGE 129 I 161
E. 3.2, 123 I 1 E. 6a–c; BGr, 14. November2001,
2P.95/2001, E. 4, www.bger.ch; je mit Hinweisen). Die Regelung von § 22
Abs. 2 aPVF bewegte sich durchaus noch innerhalb dieses grossen
Ermessensspielraums.
2.2.3
War die Regelung von § 22 Abs. 2 der seinerzeitigen
Personalverordnung demnach rechtmässig, so war sie für die Organe der ZHW
verbindlich. Dementsprechend erweist sich die Einreihung des Beschwerdegegners
in Lohnklasse 14 als rechtswidrig.
2.3
Ob bereits
in diesem Widerspruch zwischen der tatsächlichen Einreihung und den Vorgaben
gemäss der seinerzeitigen Verordnung eine schwerwiegende Rechtsverletzung liegt,
kann offen gelassen werden. Denn die seinerzeitige Einreihung läuft, wie nachstehende
Erwägungen aufzeigen, mit Blick auf die geleisteten Lohnnachzahlungen an andere
Assistierenden in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (hinten
5.
). Immerhin sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die Einreihung in Lohnklasse
14.
jedenfalls nicht einen Mangel von solcher Schwere darstellt, dass hieraus
auf Nichtigkeit der Anstellungsverfügung geschlossen werden müsste.
3.
Die ZHW reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai
2007.
eine Anstellung bei der ZHW hatten, rückwirkend auf den Zeitpunkt der
ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende
Lohnnachzahlungen. Dem Beschwerdegegner – und den anderen Assistierenden, die
am 1. Mai 2007 bei der ZHW keine Anstellung mehr hatten – leistete sie
demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.
3.1
Vor diesem
Hintergrund vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung, das Rechtsgleichheitsgebot
erfordere für den Zeitraum seiner Anstellung die Gleichbehandlung mit
denjenigen Assistierenden, welche per 1. Mai 2007 weiterhin bei der ZHW
beschäftigt gewesen seien. Es sei ihm deshalb im selben Umfang wie diesen Lohn
nachzuzahlen. Die Vorinstanz hat diese Auffassung übernommen.
3.2
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten
massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung
allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten
Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig
begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 131 I 105
Dispositiv
E. 3.1). So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4
Abs. 1 der alten Bundesverfassung) nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit,
Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen
sind (BGE 123 I 1 E. 6a–c S. 7 f.,
mit Hinweisen, und 124 II 436 E. 7a). Dies gilt auch für den
Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 125 I 161 E. 3a).
3.3 Im vorliegend interessierenden Bereich der Rechtsanwendung stellt sich somit
die Frage, ob ein sachlicher Grund dafür besteht, Lohn ausschliesslich an
diejenigen Assistierenden nachzuzahlen, die am 1. Mai 2007 noch in einem
Anstellungsverhältnis mit der ZHW standen. Es ist offensichtlich, dass ein
solcher Grund fehlt: Die Tätigkeit der Assistierenden hatte selbstverständlich
nichts damit zu tun, ob ihr Anstellungsverhältnis per 1. Mai 2007 noch
bestand oder nicht. Für eine unterschiedliche Entlöhnung der identischen Tätigkeit
im gleichen Zeitraum war ein sachlicher Grund nicht vorhanden. In der – durch
die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden – eingetretenen unterschiedlichen
Entlöhnung liegt somit eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1
BV.
4.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend,
aus Art. 8 Abs. 1 BV könne kein Anspruch auf rückwirkende
Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung abgeleitet werden.
4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschafft das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen
rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der
Ungleichheit. Es kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche
Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere
Leistungen ausrichten muss (BGE 131 I 105 E. 3.6). Aus dem
Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich deshalb kein direkter bundesrechtlicher
Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung; von Verfassung
wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsgleiche Zustand auf
geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Es ist deshalb nicht
unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt
zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren
überhaupt gestellt worden ist. Dies gilt, wo der zu niedrige Lohn in Form einer
anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt worden ist,
doch kann die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum auch dann
eine verfassungsrechtlich ausreichende Massnahme darstellen, wenn der rechtsungleiche
Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos
akzeptiert worden ist (BGE 131 I 105 E. 3.7).
4.2 Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Gleichbehandlung prinzipiell erst
ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem ein Angestellter ein
Gleichstellungsbegehren gestellt hat. Leistet ein Gemeinwesen Lohnnachzahlungen
an Angehörige eine Berufsgruppe, so akzentuiert sich der Streit unter dem
Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV vielmehr auf die Frage nach der Zulässigkeit,
die Lohnnachzahlungen nur einem Teil dieser Angehörigen zu gewähren.
Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob die
angestellten Überlegungen zur Rechtfertigung der zeitlichen Differenzierungen für
die Vornahme der Lohnkorrektur sachlich haltbar sind. In diesem Zusammenhang
hat es das Bundesgericht als vertretbar erachtet, jene Beschäftigten, welche
das Risiko eines Prozesses auf sich genommen hatten, früher in den Genuss des
Lohnausgleiches kommen zu lassen als die übrigen, welche den Ausgang des Prozesses
abwarten wollten bzw. ihre Ansprüche erst nach Kenntnis des betreffenden
Rechtsmittelentscheides angemeldet haben (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.8).
4.3 Es fragt sich somit, ob die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu
ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007 hinaus
weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, sachlich haltbar sind.
4.3.1
Die Beschwerdeführerin begründete die Differenzierung zunächst damit, dass
für die Lohnnachzahlungen keine Rechtspflicht bestehe, und ergänzte in der
Rekursantwort, die Nachzahlungen an die weiterhin angestellten Assistierenden
seien aus personalpolitischen Gründen erfolgt. Duplicando führte sie
schliesslich aus, ohne Lohnnachzahlungen wären die bisherigen Assistierenden
gegenüber neu eintretenden benachteiligt gewesen, was unweigerlich zu sehr
negativen Auswirkungen auf das Arbeitsklima und die Arbeitsmotivation geführt
hätte. Vor Verwaltungsgericht verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
auf ihre früheren Ausführungen.
4.3.2
Die Vorinstanz bezeichnete die getroffene Unterscheidung als nicht
nachvollziehbar; angesichts des langjährigen treuwidrigen und gegen klares
Recht verstossenden Verhaltens der ZHAW beruhe die Differenzierung nicht auf
einem sachlichen Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten
vermöge.
4.3.3 Vorliegend kann keine Rede davon sein,
dass der Beschwerdegegner den Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet und
hernach für sich (ebenfalls) eine Lohnnachzahlung verlangt hätte. Die
rückwirkenden Zahlungen an einen Teil der Assistierenden erfolgten vielmehr auf
Anraten des kantonalen Hochschulamtes, ohne dass diese entsprechende Begehren
gestellt hätten. Die per 1. Mai 2007 nicht mehr beschäftigten Assistierenden
haben sich auch darüber hinaus in keiner irgendwie relevanten Weise anders
verhalten als die im Anstellungsverhältnis verbliebenen Assistierenden; das
Ausscheiden aus den Diensten der ZHW vor dem 1. Mai 2007 kann ihnen
offensichtlich nicht vorgehalten werden. Einigermassen substanziell
macht die Beschwerdeführerin letztlich nur geltend, ohne Lohnnachzahlungen
wären die bisherigen Assistierenden gegenüber neu eintretenden benachteiligt
gewesen. Auch dieses Argument sticht indessen nicht: Die unterschiedliche Entlöhnung
betrifft nicht denselben Zeitraum und demzufolge nicht bloss die an der ZHW
weiter beschäftigten, sondern im gleichen Masse auch die per 1. Mai 2007 bereits
ausgetretenen Assistierenden; für die Zukunft wäre der Lohn der weiterhin
beschäftigten Angestellten – selbstverständlich auch ohne die Lohnnachzahlungen
– nicht tiefer gewesen als der Lohn der Neuangestellten; dass sich ein früherer
tieferer Lohn negativ auf das Arbeitsklima oder die Arbeitsmotivation
ausgewirkt hätte, ist nicht plausibel. Es liegt somit kein
sachlich haltbarer Grund dafür vor, nur den über den 1. Mai 2007 hinaus
weiter beschäftigten Assistierenden rückwirkend mehr Lohn zu bezahlen. In der
Ungleichbehandlung liegt eine klare Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV.
Die Benachteiligung gegenüber den an der ZHW weiter beschäftigten Assistierenden
ist rückwirkend zu korrigieren.
5.
5.1 Dieses Ergebnis stimmt mit dem überein, was nach Lehre und
Rechtsprechung im allgemeinen – also über den Bereich der Lohnnachzahlungen hinaus
– für die nachträgliche Anpassung bzw. die Wiedererwägung von Verfügungen gilt:
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 113 Ia 146
E. 3a, mit Hinweisen). Es besteht ein verfassungsmässiger Anspruch darauf,
eine fehlerhafte Verfügung an die wesentliche Änderung der Verhältnisse
anzupassen, wenn die Weitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Dabei ist
allerdings das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (das heisst das
Interesse an der Korrektur des Fehlers) dem Interesse an der Rechtssicherheit
gegenüberzustellen (vgl. dazu etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 31 Rz. 43 und 52 ff.;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1045 und 1833 [je mit Hinweisen]).
5.2 Wie
gesehen, erweist sich die Einreihung des Beschwerdegegners angesichts der rückwirkenden
Lohnzahlungen an die weiter beschäftigten Assistenzkollegen und -kolleginnen
als klar rechtsverletzend; das Ergebnis ist stossend und läuft dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwider (anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Dabei ist das Interesse an
der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung höher zu
gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns
schafft keine Rechtsunsicherheit. Dass sich der Beschwerdegegner gegen die
seinerzeitige Anstellungsverfügung innert Rekursfrist nicht zur Wehr gesetzt hatte,
kann ihm sodann nicht zum Nachteil gereichen: Der Anlass für sein Begehren auf
nachträgliche Abänderung war nicht etwa die schon ursprünglich zu tiefe
Einreihung, sondern die Lohnnachzahlung an seine Assistenzkollegen und
-kolleginnen. Es ist deshalb unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den
Parteien bewusst gewesen war oder nicht. Während der gegen die
Anstellungsverfügung laufenden Rekursfrist (im Jahr 2004) konnte der Beschwerdegegner
selbstredend noch nicht wissen, dass ein Teil seiner Kolleginnen und Kollegen
rückwirkend auf den Anstellungszeitpunkt einen höheren Lohn als er erhalten
würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dem Beschwerdegegner eine
Anfechtung während laufender Rechtsmittelfrist zumutbar gewesen sei, vermögen
damit nicht durchzudringen.
5.3 Es liegt auch keineswegs bloss der Fall vor, dass die Verfügung
aufgrund einer Praxisänderung angepasst würde. Die neue Einreihung der Assistierenden
in Lohnklasse 17 ist eben gerade nicht nur im Sinn einer Praxisänderung und damit
für die Zukunft erfolgt, sondern für die weiterhin beschäftigten Assistierenden
auch rückwirkend für die Dauer der Anstellung.
5.4 Die Beschwerdeführerin lehnt es schliesslich ab, die Lohnnachzahlung an
den Beschwerdegegner in analoger Geltung eines Anspruchs auf
"Gleichbehandlung im Unrecht" zu gewähren. Ob die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung an die weiter beschäftigten Assistierenden verpflichtet war
oder nicht, kann offen bleiben. Massgeblich fällt in diesem Zusammenhang vielmehr
ins Gewicht, dass die Nachzahlung jedenfalls rechtmässig und damit zulässig
war. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Einreihung der Assistierenden in
Lohnklasse 17 Stufe 3 dem damals geltenden Recht entsprach. Dementsprechend
steht die Lohnforderung des Beschwerdegegners nicht auf der Grundlage, eine
Gleichbehandlung im Unrecht anzustreben. Es besteht auch kein Anlass, die
Lohnnachzahlung an den Beschwerdegegner bloss unter analoger Anwendung der
Rechtsprechung, wie sie für eine Gleichbehandlung im Unrecht gilt, zu gewähren.
5.5 Schranke bleibt damit – wie Vorinstanz zutreffend ausführte – nur die
Verjährung. Diese ist vorliegend – wo die Lohnforderung für einen weniger als
fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum gestellt worden ist – kein relevantes Thema.
6.
6.1 Weiter ist
zu beachten, dass die Vorinstanz das angefochtene Schreiben der ZHW vom 31. Juli
2007 in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs
qualifiziert hat (anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Das Schreiben der
ZHAW ist zwar kurz, begründet die Nichtgewährung von Lohnnachzahlungen aber
durchaus materiell: Es wird ausgeführt, dass rückwirkende Lohnnachzahlungen nur
an die Assistierenden, die per 1. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag hätten,
erfolgen würden. Gegenüber den Assistierenden, die früher aus der ZHW
ausgeschieden seien, werde eine Rechtspflicht nicht anerkannt.
6.2 Selbst
wenn das Schreiben vom 31. Juli 2007 als Nichteintretensentscheid zu
qualifizieren wäre, wäre die Rekurskommission berechtigt gewesen, einen
materiellen Entscheid zu treffen. Wie gesehen, war die Beschwerdeführerin
jedenfalls verpflichtet, sich mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen. Bei
der gegebenen Akten- und Rechtslage würde es einem prozessualen Leerlauf
gleichkommen, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdeführerin
zurückzuweisen – es ist der Rekursbehörde in solchen Fällen nicht verwehrt,
einen Sachentscheid auch dann zu treffen, wenn die erste Instanz die Sache
nicht materiell behandelt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, N. 30 zu § 28).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
zu Recht verpflichtet hat, dem Beschwerdegegner Lohnnachzahlungen in der Höhe
der Differenz zwischen der seinerzeitigen Einreihung und der Einreihung in
Lohnklasse 17 Stufe 3 zu gewähren. Zeitdauer und Quantitativ sind unangefochten
geblieben und entsprechen der Akten- und Rechtslage. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
8.
Mit der Beschwerdeantwort geht der Beschwerdegegner davon
aus, dass die im Dispositiv des Rekursentscheids festgelegte Stufe 3 mit der
Erfahrungsstufe 3 gleichzusetzen sei. Im Zweifelsfall sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen und um Klärung des Sachverhalts anzugehen.
8.1 Das
massgebliche kantonale Prozessrecht kennt das Institut des
Anschlussrechtsmittels nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 62). Es besteht somit vorliegend – wo keine Aufhebung des
Rekursentscheids erfolgt – von vornherein kein Raum für das Begehren der
Gegenpartei.
8.2 Der
Klarheit halber ist dennoch zu wiederholen, dass gemäss der Terminologie die Stufe
3 der Erfahrungsstufe 0 entspricht (vorn 1.1.1 f.). Die Vorinstanz hat
denn auch in der Begründung ihres Entscheids unmissverständlich aufgezeigt,
dass und weshalb die Einreihung von der bisherigen Stufe 5 auf die Stufe 3
reduziert wurde (diese Reduktion erfolgte entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdegegners
im Rekursverfahren, welcher auf einen Verbleib in Stufe 5 gezielt hatte).
8.3 Anzumerken
ist an dieser Stelle schliesslich, dass die für eine bestimmte Lohnklasse und
-stufe geltenden Beträge in den Jahren 2005 und 2007 vorab teuerungsbedingt angehoben
wurden. Damit vergrössert sich auch die Lohndifferenz zwischen der Stufe 3 von
Lohnklasse 14 und der Stufe 3 von Lohnklasse 17 (vgl. vorn 1.1.2). Der dem
Beschwerdegegner nachzuzahlende Lohn richtet sich selbstverständlich nach der
in der jeweils geltenden Lohnskala vorhandenen Differenz.
9.
9.1 Da der
Streitwert den Betrag von Fr. 20'000 übersteigt, besteht für das
Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (§ 80b VRG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 70 und 80c VRG).
9.2 Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin
ist zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin
wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …