PB.2008.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00024
3. September 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10890)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.09.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Ausschluss der Parteiöffentlichkeit bei Befragungen im Rekursverfahren
Ausschluss der Parteiöffentlichkeit bei Befragungen im Rekursverfahren: Später nicht mehr behebbarer Nachteil?
[Der Beschwerdeführer war als Oberarzt tätig. Im Oktober 2007 erfolgte die Kündigung. Im Rahmen des noch hängigen Rekursverfahrens teilte der Spitalrat dem Beschwerdeführer mit, er werde verschiedene Personen unter Ausschluss der Parteien befragen und die protokollierten Befragungen den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugänglich machen. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer verlangt, die Befragungen seien parteiöffentlich durchzuführen mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen.]
Kammerbesetzung; Streitwert (E. 1). Die Personalbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, sofern sie gegen den Hauptentscheid möglich ist. Dies ist vorliegend - es geht um Entlassung bzw. Freistellung - zu bejahen (E. 2). Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass Zwischenentscheide für die Betroffenen einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zeitigen. Von diesem Erfordernis kann hier nicht abgesehen werden (E. 3.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch ein rechtlicher Nachteil zu verneinen, da die Kognition des Verwaltungsgerichts bei Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheide mit derjenigen bei solchen gegen Endentscheide übereinstimmt (E. 3.2). Endlich ist nicht einzusehen, weshalb eine Auskunftsperson in einer ersten, der Parteiöffentlichkeit entzogenen Verhandlung anders aussagen soll als in einer zweiten, parteiöffentlichen Verhandlung (E. 3.3). Der Streitwert in diesem Verfahren richtet sich nach dem Streitwert in der Hauptsache (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5)
Nichteintreten
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
HAUPTSACHE
KOGNITION
NACHTEIL
OBERARZT
PARTEIÖFFENTLICHKEIT
PROTOKOLL
SACHVERHALTSERMITTLUNG
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG
§ 48 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 27 S. 82
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00024
Beschluss
der 4. Kammer
vom 3. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion,
vertreten durch das Universitätsspital
Zürich,
Rechtsabteilung, Schmelzbergstrasse 26,
8091 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausschluss
der Parteiöffentlichkeit bei Befragungen im Rekursverfahren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am
Universitätsspital Zürich (USZ) ab April 2004 als Oberarzt beschäftigt; mit
Verfügung vom Oktober 2007 entliess das USZ A per April 2008 und mit einer solchen
vom 14. Dezember 2007 stellte es ihn frei.
Erwägungen
II.
A liess unter dem 8.
November 2007 gegen die Kündigung sowie am 4. Januar 2008 gegen die Freistellung
rekurrieren und in beiden Fällen eventualiter eine Entschädigung von Fr. 63'611.10
fordern; im Rahmen des jüngeren Rechtsmittels ersuchte er darum, seine
hauptsächlich anbegehrte Weiterbeschäftigung schon superprovisorisch anzuordnen.
Letzteres lehnte der Spitalrat des USZ mit Zwischenentscheid vom 22. Januar
2008.
ab. Alsdann vereinigte er am 14. Februar 2008 die beiden Rekursverfahren.
Er verfügte endlich am 13. Juni 2008: (I) "Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlungen in den Rekursverfahren […] werden Befragungen von
Beteiligten und Auskunftspersonen unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit
durchgeführt." (II) "Prof. Dr. D […] wird als Auskunftsperson
befragt, soweit eine Befragung notwendig sein wird." (III) "Über die
Befragungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen werden Protokolle erstellt.
Die Protokolle werden den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet."
A hatte ferner unter dem
30.
November 2007 Aufsichtsbeschwerde mit dem Ansinnen erheben lassen, zur
Abklärung von durch ihn erhobenen Mobbing-Vorwürfen sei eine Administrativuntersuchung
durchzuführen; mit (Zwischen-)Verfügung vom 21. Februar 2008 sistierte
der Spitalrat das Aufsichtsbeschwerde-Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung
des Rekurses.
III.
A liess sich am 25.
Februar 2008 beschweren und verlangen, in Aufhebung des spitalrätlichen
Zwischenentscheids vom 22. Januar 2008 superprovisorisch seine Weiterbeschäftigung
anzuordnen; mit Entscheid vom 29. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht
das Rechtsmittel ab, sofern darauf einzutreten sei.
Zudem liess A am 6./8.
März 2008 "Rechtsverzögerungsbeschwerde" einreichen mit dem Antrag,
"[e]s sei die Sistierungsverfügung […] vom 21. Februar 2008 […], soweit
sie nicht ohnehin nichtig ist, aufzuheben, und es sei der Spitalrat des UniversitätsSpitals
Zürich anzuweisen, das bei ihm hängige Aufsichtsbeschwerdeverfahren […]
unverzüglich weiterzuführen und die im Zuge dieses Verfahrens vom
Beschwerdeführer […] beantragte Administrativuntersuchung unverzüglich
durchzuführen"; darauf trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.
März 2008 nicht ein.
A liess schliesslich
beim Verwaltungsgericht am 8./9. Juli 2008 Beschwerde führen und beantragen, es
sei unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni
2008.
der Spitalrat anzuweisen, "bei der Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen
im Rahmen der Sachverhaltsermittlung in den vereinigten Rekursverfahren […]
die Parteiöffentlichkeit zu gewährleisten und den Parteien Gelegenheit zu
geben, Ergänzungsfragen zu stellen". Daraufhin wurden die beiden
Entscheide des Verwaltungsgerichts in Sachen A gegen das USZ vom 29. Februar
und 26. März 2008 beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
(Personalrechtliche)
Rechtsvorkehren, deren Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt oder die keinen
solchen besitzen, gilt es kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.
Das kann hier gestützt auf § 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG übrigens
ohne abermalige Weiterungen geschehen.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid. Alsdann fragt sich, ob
es hinsichtlich eines Streitwerts entweder auf die im späteren Endentscheid der
Vorinstanz zu behandelnde Hauptsache ankomme (so die Lösung in Art. 51 Abs. 1
lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) oder – im Umfang des Weiterzugs – auf den Gegenstand des Zwischenentscheids.
Diese Frage braucht allerdings hier noch nicht abschliessend beantwortet zu werden,
da über die Beschwerde so oder anders die Kammer befinden muss:
Einerseits fordert der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz in
der seine Entlassung sowie Freistellung betreffenden Hauptsache eventualiter
eine Entschädigung von insgesamt Fr. 127'222.20. Und anderseits beinhaltet
die gegenwärtig interessierende Kontroverse um die Art der vorinstanzlichen
Sachverhaltsermittlung keinen Streitwert.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen.
Anordnungen des Spitalrats unterliegen nach § 30 Satz 1
des anfangs 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über das Universitätsspital vom
19.
September 2005 [USZG, LS 813.15] der Beschwerde beim Verwaltungsgericht;
wie gemäss § 29 Abs. 2 USZG bei Rekursentscheiden der Spitaldirektion dürfte
das aber nicht zutreffen, wo das Verwaltungsrechtspflegegesetz dieses
Rechtsmittel selbst versagt (vgl. ABl 2003, 126 ff., 181 f.; an letzterem
Ort meint die zu interpretierende Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über
das Universitätsspital Zürich kaum, das Verwaltungsrechtspflegegesetz schliesse
"die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts […] z.B. im Bereich
der Personalgerichtsbeschwerde nach § 74 ff. VRG" überhaupt aus,
sondern wohl, das gelte nur dann, "wenn das Verwaltungsrechtspflegegesetz
die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts […] z.B. im Bereich der
Personalgerichtsbeschwerde nach § 74 ff. VRG" verneine; ebenso zum folgenden
Absatz).
Nun erlaubt § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 3 VRG die
Personalbeschwerde gegen
einen Zwischenentscheid bloss, wenn diese auch in der Hauptsache zulässig ist
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N.
24, § 70 N. 1 ff., § 80c N. 3). Das trifft nach § 74 Abs. 1 VRG für erstinstanzliche
Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen wie den noch zu fällenden
des Spitalrats über die Entlassung sowie Freistellung zu, und zwar jedenfalls
deswegen, weil der Beschwerdeführer ja eventualiter eine Entschädigung fordert
(vgl. VGr, 23. August 2006, PB.2005.00066, E. 6.2 f., mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch). – Im Übrigen dürfte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
öffentlichrechtlicher Natur sein (§ 32 Abs. 1 Ziff. 3 USZG in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 und § 7 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS
177.
]). Ansonsten erschiene die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit als
zweifelhaft (dazu RB 2005 Nr. 23 = ZR 105/2006 Nr. 49).
3.
Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erscheinen ohne
Weiteres als erfüllt, freilich mit einer gewichtigen Ausnahme: Als gleichsam
spezielle Legitimationsvoraussetzung gestattet § 80c in Verbindung mit
§ 48 Abs. 2 VRG Personalbeschwerden gegen Zwischenentscheide lediglich,
wenn diese für die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt; dessen strikten Nachweis braucht es
für den Weiterzug nicht (VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 2 Abs. 2, mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch). Einen derartigen Nachteil, wofür es hier weder eine
positive noch negative Vermutung gibt, behauptet die Beschwerde (siehe
Kölz/Boss- hart/Röhl, § 19
N. 49–51, § 48 N. 7, § 80c N. 1). Sie stimmt dabei im Wesentlichen
wörtlich mit der von einer renommierten Rechtsanwältin eingeholten, so genannten
"second opinion" überein; indes kann jedenfalls deren Einreichen –
wie angemerkt sei – schwerlich gerechtfertigt werden.
3.1
Die Beschwerde bringt (mit Hinweis auf VGr, 20. Dezember 2000,
PB.2000.00013, E. 2, www.vgrzh.ch), als Erstes vor, Zwischenentscheide müssten
sofort angefochten werden, wenn der Betroffene nach Treu und Glauben
verpflichtet sei, die ihm zustehenden Rügen baldmöglichst gelten zu machen, um
unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Derartige Rügen betreffen "insbesondere
[…] die gehörige Zusammensetzung oder die örtliche und sachliche Zuständigkeit
einer Behörde" (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47; vgl. ferner § 48
N. 9; beim in der Beschwerde zitierten Entscheid der Kammer drehte es sich denn
auch um eine Zuständigkeitsfrage). In diesen Fällen als solchen droht allerdings
gerade kein später nicht wieder behebbarer Nachteil, weshalb sie gar nicht zur
Kategorie der Entscheide gemäss § 48 Abs. 2 VRG zählen. Nun verzichtete
das Bundesgericht bei der staatsrechtlichen Beschwerde des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes auf das für dieselbe ursprünglich an sich ebenso
gültige Erfordernis eines drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils, wo es
um Zwischenverfügungen namentlich gerichtsorganisatorischer Art ging (BGE 124 I
255.
E. 1b).
Freilich erfuhr diese Praxis im Wesentlichen eine
Kodifizierung noch durch eine Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes, wonach
sich solche selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide über
Zuständigkeit oder Ausstand sogleich, später aber nicht mehr anfechten lassen
(BGE 126 I 207 E. 1b). Das hat Art. 92 BGG übernommen. Wie extensiv auch immer
man jedoch die Begriffe der Zuständigkeit und des Ausstands auslege (vgl. Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 7 f. und 10), so gehört der
gegenwärtige Streit um die Parteiöffentlichkeit bei der Sachverhaltsermittlung
jedenfalls nicht dazu; deshalb könnte ein materieller Entscheid der Kammer
nicht unabhängig von einem drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die
Kantonalzürcher Praxis will offenbar nicht über das eidgenössisch Gebotene
hinausgehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47; anders wohl andern Orts: vgl.
Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai
1989.
über die Verwaltungsrechtspflege des Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N.
3–5 und 8 ff.).
Folglich fehlt hier ein Grund, vom Erfordernis des später
voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteils abzusehen. Obendrein fände
ansonsten § 48 Abs. 2 VRG nicht länger oder doch kaum mehr Anwendung. Soweit es
vorliegend übrigens um Treu und Glauben geht, würde bei einem dawider
verstossenden Verhalten zwar die Verwirkung des Einwands drohen, der
Beschwerdeführer habe Anspruch auf parteiöffentliche Sachverhaltsabklärung
(vgl. BGE 105 Ia 307 E. 4, 116 Ia 387 E. 1, 119 Ia 221 E. 5 S. 228 ff.). Nachdem
die Vorinstanz einen solchen Anspruch unter dem 2. Juni 2008 verneint hatte, verlangte
der Beschwerdeführer indes mit Antwortschreiben vom 8. jenes Monats und noch
vor Vernehmung irgendwelcher Personen die Parteiöffentlichkeit. So, wie die Kammer
jetzt argumentiert hat, wird jedenfalls sie ihm bei einer Beschwerde gegen den
noch bevorstehenden vorinstanzlichen Endentscheid keine Treuwidrigkeit
vorwerfen können, wenn er mangelnde Parteiöffentlichkeit rügen sollte.
3.2
Sodann behauptet der Beschwerdeführer, durch die Verweigerung der
Parteiöffentlichkeit einen rechtlichen Nachteil zu erleiden. Dieser lasse sich
nicht wiedergutmachen, weil das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde kraft §
50.
(bzw. § 75) VRG den vorinstanzlichen Endentscheid nur auf
Rechtsverletzungen, nicht aber auf blosse Unangemessenheit hin prüfen dürfe.
"Demgemäss könnte ein Mangel - auch wenn das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt von Amtes wegen überprüft ([§ 80c in Verbindung mit] § 60 VRG) - im
Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht geheilt werden".
Die verwaltungsgerichtliche Kognition bei Rechtsmitteln gegen
Zwischenentscheide stimmt mit derjenigen bei solchen gegen Endentscheide
überein. Wenn das strittige Verhalten der Vorinstanz hier eine Rechtsverletzung
bedeuten sollte, liesse sich das bei einem Weiterzug des Rekurs-Endentscheids
genau gleich korrigieren wie bei einem jetzigen Eintreten auf die Beschwerde
gegen den angefochtenen Zwischenentscheid. Handelte es sich bei der
Verweigerung der Parteiöffentlichkeit vorliegend aber um eine Frage reinen Ermessens,
könnte das Verwaltungsgericht insofern weder heute noch später eingreifen.
Allein um dieses Verfahrensproblem geht es hier aber und
nicht etwa darum, ob sich bei Verweigerung der Parteiöffentlichkeit ein anderer
Sachverhalt ergebe als bei deren Gewährung und ob die Vorinstanz gestützt auf
unter Parteiausschluss erhobene Grundlagen einen verwaltungsgerichtlich
unüberprüfbaren Ermessensentscheid fälle.
3.3
Endlich macht die Beschwerde geltend, ein Ausschluss der
Parteiöffentlichkeit bei der Befragung von Auskunftspersonen vermöge
insbesondere deshalb erhebliche Nachteile zu zeitigen, weil jene an einer
allfälligen zweiten Vernehmung durch ihre Aussagen in der ersten beeinflusst
sein könnten; zudem würden "praxisgemäss die Protokolle der Einvernahmen
in den Akten bleiben, weswegen die (widerrechtlich durchgeführte) Befragung
auch eine Beeinflussung der Entscheidbehörde herbeiführen könnte. Diese
Nachteile könnten auch durch eine weitere Befragung durch das
Verwaltungsgericht nicht geheilt werden".
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Gleich vorweg ist zu
bemerken, dass es nicht darauf ankommt, ob die Kammer einen allfälligen
Nachteil selbst heile oder durch die Vorinstanz heilen lasse.
Vor allem aber verschliesst sich der Einsicht, warum
Auskunftspersonen unter der Voraussetzung, sie hätten in einer der Parteiöffentlichkeit
entzogenen Verhandlung die ganze Wahrheit gesagt (oder gerade nicht), das dann
in einer parteiöffentlichen zweiten nicht mehr (oder eben erst) eher tun
sollten, als wenn ihnen bei einer auf Anhieb parteiöffentlichen Vernehmung
nach Antworten auf behördliche Fragen ein Nachhaken der Parteien gestattet
wird. Und für die Beweiswürdigung kann es keinen Unterschied machen, ob
allenfalls widersprüchliche Angaben einer Person in einem Protokoll oder in
mehreren stehen.
3.4
Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1
Personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr.
20'000.- geniessen gemäss § 80b VRG vor Verwaltungsgericht prinzipiell
Kostenfreiheit. Die Beschwerde hält dafür, weil es ihr an einem unmittelbar
bezifferbaren Streitwert gebreche, seien hier keine Kosten zu erheben. Nachdem
sich nicht einfach sagen lässt, vorliegend handle es sich um einen Entscheid
grosser Tragweite, der deshalb kostenpflichtig sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b
N. 3), muss die vorn 1 Abs. 1 f. offen gebliebene Frage (ebenso etwa VGr, 8.
Januar 2008, PB.2007.00056, E. 1, www.vgrzh.ch) nunmehr beantwortet werden. Die
Kammer hat zu dieser Problematik Folgendes ausgeführt (VGr, 9. Juni 2004,
VB.2004.00106, E. 1.2, www.vgrzh.ch):
"Im Gegensatz zur Hauptsache weist das vorliegende Verfahren […]
unmittelbar keinen Streitwert auf, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist
(§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts
zum Streitwert und zur Zuständigkeit im Verfahren betreffend Zwischenentscheide
dürfte so zu interpretieren sein, dass der Streitwert des Verfahrens betreffend
einen Zwischenentscheid sich nicht nach demjenigen der Hauptsache richtet,
sondern gesondert betrachtet wird (VGr, 4. September 1998, VB.98.00203,
E. 1b [wo der Einzelrichter über eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid
mit einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert verfügte, während die
bei der Vorinstanz hängige Hauptsache keinen Streitwert besass]; vgl. auch BGE
128.
V 199 E. 10). Dieser Grundsatz kann jedoch – unter Vorbehalt
der grundsätzlichen Bedeutung eines Zwischenentscheids im Sinn von § 38
Abs. 3 VRG – nicht dazu führen, dass die Kammer [einen Entscheid über] einen
Zwischenentscheid zu fällen hätte, wenn in der Hauptsache der Einzelrichter
bzw. die Einzelrichterin zuständig ist (so im Ergebnis VGr, 27. März 2002,
VB.2002.00061, E. 1, [und expliziter 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 1.3;
gegenteilig indes 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1d – alles unter]
www.vgrzh.ch). […]".
Abweichend davon indes befand die Kammer über eine Beschwerde
gegen einen personalrechtlichen Zwischenentscheid einzig mit der Begründung,
der Streitwert der bei der Vorinstanz noch hängigen Hauptsache übersteige Fr.
20'000.- (VGr, 6. November 2002, PB.2002.00025, E. 1a). Und der gerade zitierte
Einzelrichter-Entscheid vom 30. Juli 2008 dürfte ebenfalls die nämliche
Zuständigkeit für Beschwerden gegen Zwischen- und Endentscheide bevorzugen.
Weil nun Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG den Streitwert der Hauptsache gleichermassen
auf jenen des Zwischenentscheids erstreckt, erscheint es nicht zuletzt im Sinn
einer während des gesamten Rechtsgangs einheitlichen Ordnung als angezeigt, das
auch im kantonalen Verfahren zu tun. Deshalb ist hier ein Fr. 20'000.- nicht
unterschreitender Streitwert anzunehmen und wird der Beschwerdeführer ausgangsgemäss
kostenpflichtig (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Wiederum ausgangsgemäss kann der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Beschluss-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Hier liegt betreffend ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis ein Streitwert vor, der Fr. 15'000.- nicht
unterschreitet (vgl. oben 1 Abs. 3); deshalb ist die ordentliche Beschwerde an
das Bundesgericht gegeben (Art. 51 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 83 lit. g
und 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Dieser Beschluss gilt unter dem Gesichtswinkel eines
Weiterzugs als Zwischenentscheid; er lässt sich deshalb laut Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG nur dann vor Bundesgericht anfechten, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (siehe oben 3; vgl. etwa Karl
Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 90 N. 1 ff., Art. 93 N. 1 ff.; Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 4–8,
Art. 92 N. 3 f., Art. 93 N. 2 und 6 ff.; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008,
Art. 90 BGG N. 4 ff., Art. 92 BGG N. 2 ff., Art. 93 BGG
N. 1 ff.; BGr, 11. Oktober 2007,6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1,
www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an: …