PB.2008.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00027
8. Juli 2009Deutsch28 min
(URT.2009.11529)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Einreihung Assistierende mit Abschluss auf Hochschulstufe (Lohnnachzahlung)
Lohnnachzahlungen für Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe
[Die Beschwerdeführerin reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei ihr hatten, rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen. Dem Beschwerdegegner - und anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der Beschwerdeführerin keine Anstellung mehr hatten - leistete sie demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.]
Streitwert (E. 1.1). Zuständigkeit (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.3). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners ist über den gesamten Zeitraum seiner Anstellung als öffentlichrechtlich zu qualifizieren und gilt damit als verfügtes Arbeitsverhältnis (E. 2). Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe waren in die Lohnklasse 17 einzustufen. Die Einreihung des Beschwerdegegners in Lohnklasse 14 steht nicht im Einklang mit der Personalverordnung und ist damit unrechtmässig; es ist von einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung auszugehen (E. 3.1 f.). In der - durch die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden - eingetretenen unterschiedlichen Entlöhnung liegt eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 4.3). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007 hinaus weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, ist sachlich nicht haltbar. Die Benachteiligung gegenüber den bei der Beschwerdeführerin weiter beschäftigten Assistierenden ist rückwirkend zu korrigieren (E. 5.3). Das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung ist höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Es ist unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht (E. 6.2). Schranke bleibt damit nur die Verjährung. Diese ist vorliegend kein relevantes Thema (E. 6.5). Die Vorinstanz hat das angefochtene Schreiben der Beschwerdeführerin in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs qualifiziert (E. 7).
Abweisung.
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
JURISTISCHE PERSON
LOHNEINSTUFUNG
LOHNNACHZAHLUNG
RECHTSGLEICHHEIT
SACHLICHER GRUND
SELBSTÄNDIGE ANSTALT
STREITWERT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00027
Entscheid
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften,
vertreten durch Rechtsanwältin
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
vertreten durch Rechtsanwältin C,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreihung
Assistierende mit Abschluss auf Hochschulstufe
(Lohnnachzahlung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Schreiben an ihre Angehörigen vom 1. Juni 2007 teilte die
Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) mit, dass die Assistierenden gemäss
gängiger Praxis der ZHW in Lohnklasse 14 eingestuft seien. In Nachachtung einer
Aufforderung des Hochschulamts erfolge neu eine Einstufung in die Lohnklasse 17
Stufe 3. Diese Einstufung erfolge rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten
Anstellung und betreffe alle wissenschaftlichen Assistierenden mit Abschluss
auf Hochschulstufe, welche per 1. Mai 2007 eine Anstellungsverfügung bei
der ZHW hätten.
B. B arbeitete
vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2006 bei der ZHW. Zunächst
handelte es sich um eine Anstellung im Stundenlohn. Mit Verfügung vom 22. Juni
2005 erfolgte die Anstellung als wissenschaftlicher Assistent mit einem Beschäftigungsgrad
von 100 % unter einer besoldungsmässigen Einreihung in Lohnklasse 14 Stufe 5.
Per 1. Juli 2006 wurde das Salär von B auf die Stufe 6 erhöht. Mit Schreiben
an die ZHW vom 5. Juli 2007 machte er sinngemäss geltend, dass er für die
gesamte Dauer seiner Tätigkeit in die Lohnklasse 17 hätte eingereiht werden müssen.
Unter
Bezugnahme auf dieses Begehren wies die ZHW mit Schreiben vom 10. Juli 2007
darauf hin, dass eine rückwirkende Lohnnachzahlung nur denjenigen
Assistierenden gewährt werde, die per 1. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag mit
der ZHW hatten. Für jene Assistierenden, die früher aus der ZHW ausgeschieden
seien, werde eine Rechtspflicht nicht anerkannt.
Erwägungen
II.
Entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung gelangte B mit Eingabe vom 10. August 2007 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Darin verlangte er für die Dauer
seiner Anstellung Lohnnachzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen Lohnklasse
14.
Stufe 5 und Lohnklasse 17 Stufe 5 (evtl. Stufe 3) bis Ende Juni 2006
und zwischen Lohnklasse 14 Stufe 6 und Lohnklasse 17 Stufe 6 (evtl. Stufe 3) ab
1.
Juli 2006; daneben verlangte er eine Parteientschädigung.
Die Rekurskommission hiess den
Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni 2008 teilweise gut und verpflichtete die
ZHW bzw. die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) zu
Lohnnachzahlungen an B für die Dauer seiner Anstellung; sie legte fest, dass
ihm die Differenz zwischen dem seinerzeit ausbezahlten Lohn (Lohnklasse 14
Stufe 5 bis Ende Juni 2006 bzw. Lohnklasse 14 Stufe 6 ab 1. Juli 2006)
und der Lohnklasse 17 Stufe 3 zu entrichten ist, zuzüglich 5 % Verzugszins
seit 5. Juli 2007.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Juli
2008.
beantragte die ZHAW, den Beschluss der Rekurskommission aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Die Rekurskommission
ersuchte um Abweisung der Beschwerde. B beantragte in der Beschwerdeantwort vom
20.
Oktober 2008, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, eventualiter
das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ZHAW; zudem stellte er Anträge
zur Beweisabnahme. Am 25. November 2008 erging die Replik, welche am folgenden
Tag an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme versandt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat in
einer über weite Teile analogen Streitigkeit zwischen der ZHAW und einem
ehemaligen Assistierenden bereits einen Entscheid gefällt (VGr, 13. Mai 2009,
PB.2008.00019, www.vgrzh.ch).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung. Beschwerden,
deren StreitwertFr. 20'000.- nicht übersteigt, kann der Einzelrichter
behandeln; in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung
dennoch der Kammer übertragen werden (§ 38 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.1.1
Laut Anstellungsverfügung vom 22. Juni 2005 wurde der Beschwerdegegner
per 1. Juli 2005 besoldungsmässig in Lohnklasse 14 Stufe 5 eingereiht.
Gemäss unwidersprochener Darstellung war der Stundenlohn, den der
Beschwerdegegner zuvor bezogen hatte, ebenfalls auf der Basis der Lohnklasse 14
Stufe 5 berechnet. Per 1. Juli 2006 erfolgte schliesslich die Anhebung in
Lohnklasse 14 Stufe 6.
Das kantonale
Besoldungsrecht umfasst 29 Besoldungsklassen mit jeweils 17 Stufen; die beiden
tiefsten Stufen heissen Anlaufstufen, hernach folgen 9 Erfahrungsstufen und
schliesslich 6 Leistungsstufen (Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 [VVPG], LS 177.111). Bei der in der
Anstellungsverfügung vom 22. Juni 2005 aufgeführten Stufe 5 handelt
es sich somit um die Erfahrungsstufe 2 gemäss der kantonalen Lohnskala;
dementsprechend korrespondiert der in der Verfügung genannte Grundlohn von Fr. 72'992.-
mit dem Betrag der Lohnklasse 14 Erfahrungsstufe 2 gemäss der seinerzeitigen
Fassung von Anhang 2 (LS 177.111 – Historische Fassung – Band 2 – Nachtragsnummer
043, www.zhlex.zh.ch). Das Analoge gilt für die Anstellungsverfügung vom 11. Mai
2006: Bei der darin aufgeführten Stufe 6 handelt es sich um die Erfahrungsstufe
3.
gemäss der kantonalen Lohnskala; der Grundlohn von Fr. 75'330.-
entspricht dem Betrag der Lohnklasse 14 Erfahrungsstufe 3 gemäss der
seinerzeitigen Fassung von Anhang 2 (LS 177.111 – Historische
Fassung – Band 2 – Nachtragsnummer 051, www.zhlex.zh.ch).
1.1.2
Laut dem Entscheid der Rekurskommission hat der Beschwerdegegner
rückwirkend Anspruch auf eine Entlöhnung gemäss Lohnklasse 17 Stufe 3. Dabei
bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz – wie dies mit der
Beschwerdeantwort allenfalls suggeriert wird – mit Stufe 3 die Erfahrungsstufe
3.
meint. Wie die Stufe 5 der Erfahrungsstufe 2 entspricht, korrespondiert die
Stufe 3 vielmehr mit der Erfahrungsstufe 0 der kantonalen Lohnskala.
In
der oben erwähnten, für das Jahr 2005 geltenden Fassung von Anhang 2 betrug das
Salär für Lohnklasse 17 Erfahrungsstufe 0 Fr. 81'716.-. Die Lohndifferenz,
welche dem Beschwerdegegner gemäss dem angefochtenen Entscheid nachzuzahlen
ist, betrug damit für das Jahr vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006
Fr. 8'724.- (= Fr. 81'716.- abzüglich Fr. 72'992.-). Gegenüber
der ab 1. Juli 2006 bezahlten Besoldung betrug die Differenz des
Jahreslohns noch Fr. 6'386.- (= Fr. 81'716.- abzüglich Fr. 75'330.-);
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2006 dauerte
es jedoch nur noch fünf Monate, weshalb für diesen Zeitraum Fr. 2'660.- im
Streit liegen. Nicht eindeutig bestimmt ist die Lohndifferenz für den Zeitraum
der Anstellung zwischen 1. Dezember 2004 und 30. Juni 2005. Da allerdings
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner trotz seiner damaligen
Anstellung im Stundenlohn mit einem reduzierten Pensum gearbeitet hätte,
rechtfertigt es sich, für diesen Zeitraum ebenfalls von einem vollen Pensum
auszugehen: Wie gesehen betrug die Differenz des Jahreslohnes im Jahr 2005
Fr. 8'724.-, was für die Dauer von sieben Monaten einen Streitwert von
rund Fr. 5'090.- ergibt. Dabei ist vernachlässigt, dass die Differenz für
den Monat Dezember 2004 noch geringfügig kleiner war (vgl. Nachtragsnummer
043). Insgesamt resultiert somit ein geschätzter Streitwert von rund Fr. 16'500.-.
Damit ist die Streitwertgrenze
von Fr. 20'000.- zwar nicht erreicht; angesichts der grundsätzlichen Bedeutung
ist die Sache dennoch in Dreierbesetzung zu erledigen.
1.2
Mit
Beschwerde können erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche
Anordnungen angefochten werden (§ 74 Abs. 1 VRG). Beim angefochtenen
Beschluss handelt es sich um einen solchen Entscheid. Gemäss Abs. 2 gilt
die Beschwerde zwar als unzulässig gegen Rekursentscheide über die Einreihung
in Besoldungsklassen und -stufen. Bei einer Forderung auf Lohnnachzahlung
handelt es sich indessen um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die das Verwaltungsgericht
gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
trotz des Ausschlussgrundes von § 74 Abs. 2 VRG sachlich zuständig
ist (vgl. etwa VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E.
1.1
Abs. 2 – 3. Oktober 2007, PB.2006.00016, E. 1.2 Abs. 3 – je
unter www.vgrzh.ch). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist damit
grundsätzlich gegeben.
1.3
Zu prüfen
ist weiter, ob die ZHW zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3.1
Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen
Rechts ist zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde legitimiert (§ 21 lit. b in Verbindung mit §§ 70 und
80c VRG). Dabei ist zu präzisieren, dass die Rechtsmittellegitimation nur
denjenigen Anstalten des öffentlichen Rechts zukommen kann, welche selbständiger
Natur sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 74; Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden im Zürcher
Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der
juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer zum
65.
Geburtstag, Bern 2007, S. 3 ff., 5). Gemäss der am 21. August
2006.
in Kraft getretenen Ergänzung von § 21 lit. b VRG ist die
Rechtsmittellegitimation insbesondere dann anzunehmen, wenn der Entscheid oder
die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere
finanzielle Auswirkungen hat.
Nach gefestigter Praxis bejaht das
Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis der Gemeinde neben anderem dann, wenn
sie einen Eingriff in ihr Vermögen geltend macht (RB 2001 Nr. 9 = ZBl
102/2001, S. 525 ff.; Bertschi, S. 7). Es besteht kein Anlass, an die
Legitimation der selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts strengere
Anforderungen zu stellen als bei den Gemeinden. Somit ist auch nach der
Ergänzung von § 21 lit. b VRG davon auszugehen, dass für die übrigen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich dasselbe gilt wie
für die Gemeinden (VGr, 13. Mai 2009, PB.2008.00019, E. 1.3.1,
www.vgrzh.ch).
Für die Beschwerdeführerin als selbständige Anstalt des öffentlichen
kantonalen Rechts gelten somit grundsätzlich dieselben
Legitimationsvoraussetzungen wie für Gemeinden.
1.3.2
Die ZHW ist per 1. Januar 2008 durch die ZHAW übernommen worden (vgl. § 39
des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10], § 2
der Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 27. Juni 2007 [LS 414.109.1]).
Die ZHAW ist damit Universalsukzedentin der ZHW. Insoweit ist es von Gesetzes
wegen zu einem Parteiwechsel gekommen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 Rz. 25;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106).
Die
Vorinstanz hat die ZHAW denn auch bereits mit ins Rubrum aufgenommen und "die ZHW bzw. die ZHAW" verpflichtet, dem
Beschwerdegegner Lohn nachzuzahlen. Die ZHAW ist legitimiert, gegen diese
finanzielle Verpflichtung Beschwerde zu erheben.
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Meinung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz auf den Rekurs insoweit
nicht eintreten dürfen, als der Beschwerdegegner für den Zeitraum seiner
Anstellung im Stundenlohn, also von anfangs Dezember 2004 bis Ende Juni
2005, Lohnnachzahlungen verlangt. Wie bereits im Rekursverfahren macht sie
geltend, das Arbeitsverhältnis sei damals privatrechtlicher Natur gewesen. Für
privatrechtliche Ansprüche aber seien die Zivilgerichte zuständig (vgl. VGr,
17.
Dezember 2005, PK.2005.00005, E. 4, www.vgrzh.ch).
Nach Auffassung der
Rekursinstanz ist demgegenüber auch bei der temporären Anstellung von einem
öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis auszugehen. Dieselbe Meinung vertritt
der Beschwerdegegner.
2.2
Für die
Anstellung der Assistierenden an der ZHW war seinerzeit die Personalverordnung
der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000 massgeblich (aPVF, in Kraft
bis Ende Juli 2008; vgl. LS 414.112 –
Historische Fassung – Band 7 – Nachtragsnummer 035,
www.zhlex.zh.ch). Gemäss § 7 aPVF galt die Grundregel, dass das
Arbeitsverhältnis öffentlichrechtlich ist und durch Verfügung begründet wird (Abs. 1).
In Ausnahmefällen, namentlich für Personal, dessen Lohn durch Drittmittel
finanziert wurde, war die privatrechtliche Anstellung zulässig (Abs. 2).
Dazu musste das Arbeitsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet
werden (Abs. 3).
Spielraum für eine Anstellung durch öffentlichrechtlichen
Vertrag lässt diese Regelung nicht. Es ist somit zu prüfen, ob die Anstellung
des Beschwerdegegners per 1. Dezember 2004 öffentlichrechtlicher Natur und
damit verfügt war oder ob die Anstellung auf einem privatrechtlichen
Vertragsverhältnis beruhte.
2.3
Das
Verwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der Unterscheidung zwischen verfügten
und vertraglichen Anstellungsverhältnissen befassen müssen. Zentral für die
Abgrenzung ist die Frage, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Begründung
des Anstellungsverhältnisses gleichgestellt gegenüber gestanden sind oder
nicht. Ist die Frage zu bejahen, so kann das Anstellungsverhältnis als
vertraglich begründet gelten, andernfalls gilt es als verfügt. Als
gleichgestellt sind die Parteien aber nur dann zu betrachten, wenn beide Seiten
beim Eingehen des Anstellungsverhältnisses über einen massgeblichen Handlungsspielraum
verfügt haben (vgl. Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel. Vom Amtsdauersystem
zum öffentlichrechtlichen Gesamtarbeitsvertrag, Zürich 1998, S. 230). Dies
trifft zu, wenn bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
ein erheblicher (potentieller) Spielraum besteht, der nicht durch eine vom
anstellenden Gemeinwesen als bindend erachtete Ordnung eingeengt wird. Können also
wesentliche Punkte des Vertragsinhaltes von den diesbezüglich als gleichgestellt
zu betrachtenden Parteien verhältnismässig frei gestaltet werden, so kann
gegebenenfalls von einem vertraglich begründeten Anstellungsverhältnis
ausgegangen werden (vgl. etwa VGr, 26. September 2002, PK.2002.00004, E. 2c, und 14. August 2002,
PK.2002.00003, E. 2c/dd, je mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch).
2.4
2.4.1
Über die seinerzeitige Erstanstellung des Beschwerdegegners besteht ein
Schriftstück vom 4. Januar 2005. Dieses Schriftstück ist weder als Vertrag
noch als Verfügung bezeichnet. Wie gesehen verlangte § 7 Abs. 3 aPVF
für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich das Vorliegen eines
privatrechtlichen Vertrags. Bereits dies spricht gegen das Zustandekommen eines
privatrechtlichen Vertrags.
2.4.2
Sodann fehlt ein Hinweis auf das zivile Arbeitsvertragsrecht (Art. 319
ff. des Obligationenrechts). Die privatrechtliche Anstellung hat nach der
ausdrücklichen Regelung von § 7 Abs. 2 aPVF Ausnahmecharakter. Wenn –
wie hier – ein Verweis auf das Privatrecht fehlt, so spricht dies klar gegen
eine privatrechtliche Anstellung (vgl. dazu etwa Peter Hänni, Das öffentliche
Dienstrecht der Schweiz, 2. A., Zürich 2008, S. 51 f.).
2.4.3
Weiter sind keine Anhaltspunkte für einen relevanten Spielraum bei der
Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich: Der dem Beschwerdegegner ab Dezember
2004.
ausbezahlte Lohn entsprach vielmehr dem Salär, wie er ihn mit der
"Anstellungsverfügung" vom 22. Juni 2005 auch ab Juli 2005
erhalten hat.
Eine Befristung des
Arbeitsverhältnisses ist auch im ergänzend anwendbaren kantonalen Personalrecht
zulässig (vgl. § 2 aPVF in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des
kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10]). Im
Übrigen waren die Fortsetzungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner,
welche als Verfügungen bezeichnet waren, jeweils ebenfalls befristeter Natur (vgl.
§ 8 Abs. 2 aPVF). Grund für die temporäre Ausgestaltung des
Arbeitsverhältnisses war nach Darstellung der Beschwerdeführerin der Umstand,
dass die Anstellung nicht im Stellenplan bewilligt war; dies macht das Arbeitsverhältnis
nicht zu einem privatrechtlichen.
Die Abrechnung auf
Stundenlohnbasis erlaubte wohl eine Flexibilisierung bei der Arbeitszeit.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in schwankenden
Pensen tätig gewesen wäre, ergeben sich allerdings nicht. Wenn er infolge der
Entschädigung im Stundenlohn allenfalls bloss mit einem Teilzeitpensum
gearbeitet hätte, wäre dies ebenfalls kein Indiz für ein vertragliches Verhältnis;
selbstverständlich sind auch in der öffentlichrechtlichen Anstellung
Teilzeitanstellungen möglich und üblich.
2.4.4
Die Anstellung per 1. Dezember 2004 entspricht somit in den
wesentlichen Punkten den personalrechtlichen Vorgaben, wie sie für die
öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisse gelten. Daran ändert nichts, dass
eine privatrechtliche Anstellung gemäss § 7 Abs. 2 aPVF ausnahmsweise
zulässig ist, wenn der Lohn durch Drittmittel finanziert wird (in diesem Sinn
die Beschwerdeführerin); wenn die Umstände – wie hier – die Annahme eines
öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses gebieten, kann aus der
gesetzlichen Zulässigkeit einer privatrechtlichen Anstellung nicht auf das
Vorliegen einer solchen Anstellung geschlossen werden.
2.5
Zusammengefasst
ist das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners über den gesamten Zeitraum
seiner Anstellung als öffentlichrechtlich zu qualifizieren. Es gilt damit nicht
als ein vertragliches, sondern als verfügtes Arbeitsverhältnis. Demzufolge ist es
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdegegners
mit Bezug auf den gesamten Zeitraum seiner Anstellung eingetreten ist.
3.
3.1
Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, bestimmte sich die Lohneinreihung der Assistierenden
seinerzeit nach der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August
2000.
Laut § 22 Abs. 2 aPVF waren Assistierende mit einem Abschluss
auf Hochschulstufe in die Lohnklasse 17 einzureihen. Die Vorinstanz legte dar,
dass diese Bestimmung klar und verbindlich sei. Die Einreihung des
Beschwerdegegners in Lohnklasse 14 stehe nicht im Einklang mit der
Personalverordnung und sei somit unrechtmässig; es sei von einer ursprünglich
fehlerhaften (Anstellungs-)Verfügung auszugehen.
3.2
Diese
Ausführungen sind zutreffend.
3.2.1
Es mag zwar Gründe dafür geben, die Tätigkeit der Assistierenden an einer
Fachhochschule leicht tiefer zu bewerten als die Tätigkeit der Assistierenden
an der Universität. So werden die Assistierenden mit einem Abschluss auf
Hochschulstufe gemäss § 31 Abs. 2 der neuen Personalverordnung der
Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (PVF, LS 414.112) inzwischen
nicht mehr ausschliesslich in Lohnklasse 17, sondern in die Lohnklassen 15–17
eingereiht. Die Assistierenden an der Universität sind demgegenüber weiterhin
in Lohnklasse 17 einzureihen (vgl. § 29 Personalverordnung der Universität
Zürich vom 5. November 1999, LS 415.21).
3.2.2
Wenn der Regierungsrat in der seinerzeitigen Personalverordnung für die
Assistierenden der Fachhochschule eine Einreihung in dieselbe Lohnklasse
vorsah, wie sie für die Assistierenden an der Universität grundsätzlich gilt,
so kann darin allerdings noch keine Rechtsverletzung erblickt werden. Zu berücksichtigen ist zwar, dass Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, Arbeit im öffentlichen
Dienstrecht entsprechend ihrem Wert zu entschädigen (vgl. etwa BGE 129 I 161
E. 3.2, 131 I 105 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dabei gesteht das
Bundesgericht den politischen Behörden allerdings einen grossen Spielraum in
der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu (vgl. BGE 129 I 161
E. 3.2, 123 I 1 E. 6a–c; BGr, 14. November 2001,
2P.95/2001, E. 4, www.bger.ch; je mit Hinweisen). Die Regelung von § 22
Abs. 2 aPVF bewegte sich durchaus noch innerhalb dieses grossen
Ermessensspielraums.
3.2.3
War die Regelung von § 22 Abs. 2 der seinerzeitigen
Personalverordnung demnach rechtmässig, so war sie für die Organe der ZHW
verbindlich. Dementsprechend erweist sich die Einreihung des Beschwerdegegners
in Lohnklasse 14 als rechtswidrig.
3.3
Ob bereits
in diesem Widerspruch zwischen der tatsächlichen Einreihung und den Vorgaben
gemäss der seinerzeitigen Verordnung eine schwerwiegende Rechtsverletzung liegt,
kann offen gelassen werden. Denn die seinerzeitige Einreihung läuft, wie
nachstehende Erwägungen aufzeigen, mit Blick auf die geleisteten
Lohnnachzahlungen an andere Assistierenden in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwider (hinten 6.2). Immerhin sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die
Einreihung in Lohnklasse 14 jedenfalls nicht einen Mangel von solcher Schwere
darstellt, dass hieraus auf Nichtigkeit der Anstellungsverfügung geschlossen
werden müsste.
4.
Die ZHW reihte diejenigen
Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei der ZHW hatten,
rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3
ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen. Dem Beschwerdegegner – und
den anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der ZHW keine
Anstellung mehr hatten – leistete sie demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.
4.1
Vor diesem
Hintergrund vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung, das Rechtsgleichheitsgebot
erfordere für den Zeitraum seiner Anstellung die Gleichbehandlung mit
denjenigen Assistierenden, welche per 1. Mai 2007 weiterhin bei der ZHW
beschäftigt gewesen seien. Es sei ihm deshalb im selben Umfang wie diesen Lohn
nachzuzahlen. Die Vorinstanz hat diese Auffassung übernommen.
4.2
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten
massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung
allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten
Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig
begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 131 I 105 E. 3.1). So hat das
Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 der
alten Bundesverfassung) nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf
objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation,
Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder
übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 123 I 1 E. 6a–c S. 7 f., mit Hinweisen, und 124 II 436 E. 7a). Dies gilt auch für den
Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 125 I 161 E. 3a).
4.3
Im vorliegend interessierenden Bereich der Rechtsanwendung stellt sich
somit die Frage, ob ein sachlicher Grund dafür besteht, Lohn ausschliesslich an
diejenigen Assistierenden nachzuzahlen, die am 1. Mai 2007 noch in einem
Anstellungsverhältnis mit der ZHW standen. Es ist offensichtlich, dass ein
solcher Grund fehlt: Die Tätigkeit der Assistierenden hatte selbstverständlich
nichts damit zu tun, ob ihr Anstellungsverhältnis per 1. Mai 2007 noch
bestand oder nicht. Für eine unterschiedliche Entlöhnung der identischen Tätigkeit
im gleichen Zeitraum war ein sachlicher Grund nicht vorhanden. In der – durch
die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden – eingetretenen
unterschiedlichen Entlöhnung liegt somit eine offensichtliche Verletzung von Art. 8
Abs. 1 BV.
5.
Die Beschwerdeführerin
macht allerdings geltend, aus Art. 8 Abs. 1 BV könne kein Anspruch
auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung abgeleitet
werden.
5.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschafft das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen
rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der
Ungleichheit. Es kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche
Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere
Leistungen ausrichten muss (BGE 131 I 105 E. 3.6). Aus dem
Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich deshalb kein direkter bundesrechtlicher
Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung; von
Verfassung wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsgleiche Zustand
auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Es ist deshalb
nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem
Zeitpunkt zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes
Begehren überhaupt gestellt worden ist. Dies gilt, wo der zu niedrige Lohn in
Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt
worden ist, doch kann die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum
auch dann eine verfassungsrechtlich ausreichende Massnahme darstellen, wenn der
rechtsungleiche Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches
widerspruchslos akzeptiert worden ist (BGE 131 I 105 E. 3.7).
5.2
Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Gleichbehandlung prinzipiell
erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem ein Angestellter ein
Gleichstellungsbegehren gestellt hat. Leistet ein Gemeinwesen Lohnnachzahlungen
an Angehörige einer Berufsgruppe, so akzentuiert sich der Streit unter dem
Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV vielmehr auf die Frage nach der Zulässigkeit,
die Lohnnachzahlungen nur einem Teil dieser Angehörigen zu gewähren.
Zu prüfen ist in solchen
Fällen, ob die angestellten Überlegungen zur Rechtfertigung der zeitlichen
Differenzierungen für die Vornahme der Lohnkorrektur sachlich haltbar sind. In
diesem Zusammenhang hat es das Bundesgericht als vertretbar erachtet, jene
Beschäftigten, welche das Risiko eines Prozesses auf sich genommen hatten,
früher in den Genuss des Lohnausgleiches kommen zu lassen als die übrigen,
welche den Ausgang des Prozesses abwarten wollten bzw. ihre Ansprüche erst nach
Kenntnis des betreffenden Rechtsmittelentscheides angemeldet haben (vgl. BGE
131.
I 105 E. 3.8).
5.3
Es fragt sich somit, ob die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu
ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007
hinaus weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, sachlich haltbar sind.
5.3.1
Die Beschwerdeführerin begründete die Differenzierung zunächst damit, dass
für die Lohnnachzahlungen keine Rechtspflicht bestehe, und ergänzte in der
Rekursantwort, die Nachzahlungen an die weiterhin angestellten Assistierenden
seien aus personalpolitischen Gründen erfolgt. Duplicando führte sie
schliesslich aus, ohne Lohnnachzahlungen wären die bisherigen Assistierenden
gegenüber neu eintretenden benachteiligt gewesen, was unweigerlich zu sehr
negativen Auswirkungen auf das Arbeitsklima und die Arbeitsmotivation geführt
hätte. Vor Verwaltungsgericht verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
auf ihre früheren Ausführungen.
5.3.2
Die Vorinstanz bezeichnete die getroffene Unterscheidung als nicht
nachvollziehbar; angesichts des langjährigen treuwidrigen und gegen klares
Recht verstossenden Verhaltens der ZHAW beruhe die Differenzierung nicht auf
einem sachlichen Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten
vermöge.
5.3.3
Vorliegend kann keine Rede davon sein,
dass der Beschwerdegegner den Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet und
hernach für sich (ebenfalls) eine Lohnnachzahlung verlangt hätte. Die
rückwirkenden Zahlungen an einen Teil der Assistierenden erfolgten vielmehr auf
Anraten des kantonalen Hochschulamtes, ohne dass diese entsprechende Begehren
gestellt hätten. Die per 1. Mai 2007 nicht mehr beschäftigten
Assistierenden haben sich auch darüber hinaus in keiner irgendwie relevanten
Weise anders verhalten als die im Anstellungsverhältnis verbliebenen
Assistierenden; das Ausscheiden aus den Diensten der ZHW vor dem 1. Mai 2007
kann ihnen offensichtlich nicht vorgehalten werden. Einigermassen substanziell
macht die Beschwerdeführerin letztlich nur geltend, ohne Lohnnachzahlungen
wären die bisherigen Assistierenden gegenüber neu eintretenden benachteiligt
gewesen. Auch dieses Argument sticht indessen nicht: Die unterschiedliche Entlöhnung
betrifft nicht denselben Zeitraum und demzufolge nicht bloss die an der ZHW
weiter beschäftigten, sondern im gleichen Masse auch die per 1. Mai 2007
bereits ausgetretenen Assistierenden; für die Zukunft wäre der Lohn der weiterhin
beschäftigten Angestellten
– selbstverständlich auch ohne die Lohnnachzahlungen – nicht tiefer gewesen als
der Lohn der Neuangestellten; dass sich ein früherer tieferer Lohn negativ auf
das Arbeitsklima oder die Arbeitsmotivation ausgewirkt hätte, ist nicht
plausibel. Es liegt somit kein sachlich haltbarer Grund dafür
vor, nur den über den 1. Mai 2007 hinaus weiter beschäftigten Assistierenden
rückwirkend mehr Lohn zu bezahlen. In der Ungleichbehandlung liegt eine klare
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV. Die Benachteiligung gegenüber den an
der ZHW weiter beschäftigten Assistierenden ist rückwirkend zu korrigieren.
6.
6.1
Dieses Ergebnis stimmt mit dem überein, was nach Lehre und
Rechtsprechung im allgemeinen – also über den Bereich der Lohnnachzahlungen hinaus
– für die nachträgliche Anpassung bzw. die Wiedererwägung von Verfügungen gilt:
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 113 Ia 146
E. 3a, mit Hinweisen). Es besteht ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, eine
fehlerhafte Verfügung an die wesentliche Änderung der Verhältnisse anzupassen,
wenn die Weitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Dabei ist
allerdings das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (das heisst
das Interesse an der Korrektur des Fehlers) dem Interesse an der
Rechtssicherheit gegenüberzustellen (vgl. dazu etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 31 Rz. 43 und
52.
ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1045 und 1833 [je mit
Hinweisen]).
6.2
Wie
gesehen, erweist sich die Einreihung des Beschwerdegegners angesichts der rückwirkenden
Lohnzahlungen an die weiter beschäftigten Assistenzkollegen und -kolleginnen
als klar rechtsverletzend; das Ergebnis ist stossend und läuft dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider (anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Dabei
ist das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen
Rechtsanwendung höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit;
die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Dass sich der
Beschwerdegegner gegen die seinerzeitigen Anstellungsverfügungen innert
Rekursfrist nicht zur Wehr gesetzt hatte, kann ihm sodann nicht zum Nachteil
gereichen: Der Anlass für sein Begehren auf nachträgliche Abänderung war nicht etwa
die schon ursprünglich zu tiefe Einreihung, sondern die Lohnnachzahlung an
seine Assistenzkollegen und -kolleginnen. Es ist deshalb unerheblich, ob die zu
tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht. Während der gegen
die Anstellungsverfügungen laufenden Rekursfristen konnte der Beschwerdegegner
selbstredend noch nicht wissen, dass ein Teil seiner Kolleginnen und Kollegen
rückwirkend auf den Anstellungszeitpunkt einen höheren Lohn als er erhalten
würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dem Beschwerdegegner eine
Anfechtung während laufender Rechtsmittelfristen zumutbar gewesen sei, vermögen
damit nicht durchzudringen.
6.3
Es liegt auch keineswegs bloss der Fall vor, dass die Verfügung
aufgrund einer Praxisänderung angepasst würde. Die neue Einreihung der
Assistierenden in Lohnklasse 17 ist eben gerade nicht nur im Sinn einer
Praxisänderung und damit für die Zukunft erfolgt, sondern für die weiterhin
beschäftigten Assistierenden auch rückwirkend für die Dauer der Anstellung.
6.4
Die Beschwerdeführerin lehnt es schliesslich ab, die Lohnnachzahlung an
den Beschwerdegegner in analoger Geltung eines Anspruchs auf
"Gleichbehandlung im Unrecht" zu gewähren. Ob die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung an die weiter beschäftigten Assistierenden verpflichtet war
oder nicht, kann offen bleiben. Massgeblich fällt in diesem Zusammenhang vielmehr
ins Gewicht, dass die Nachzahlung jedenfalls rechtmässig und damit zulässig
war. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Einreihung der Assistierenden in
Lohnklasse 17 Stufe 3 dem damals geltenden Recht entsprach. Dementsprechend
steht die Lohnforderung des Beschwerdegegners nicht auf der Grundlage, eine
Gleichbehandlung im Unrecht anzustreben. Es besteht auch kein Anlass, die
Lohnnachzahlung an den Beschwerdegegner bloss unter analoger Anwendung der
Rechtsprechung, wie sie für eine Gleichbehandlung im Unrecht gilt, zu gewähren.
6.5
Schranke bleibt damit – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nur
die Verjährung. Diese ist vorliegend – wo die Lohnforderung für einen weniger
als fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum gestellt worden ist – kein relevantes
Thema.
7.
7.1
Weiter ist
zu beachten, dass die Vorinstanz das angefochtene Schreiben der ZHW vom 10. Juli
2007.
in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs
qualifiziert hat (anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Das Schreiben der
ZHAW ist zwar kurz, begründet die Nichtgewährung von Lohnnachzahlungen aber
durchaus materiell: Es wird ausgeführt, dass rückwirkende Lohnnachzahlungen nur
an die Assistierenden, die per 1. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag hätten,
erfolgen würden. Gegenüber den Assistierenden, die früher aus der ZHW
ausgeschieden seien, werde eine Rechtspflicht nicht anerkannt.
7.2
Selbst
wenn das Schreiben vom 10. Juli 2007 als Nichteintretensentscheid zu
qualifizieren wäre, wäre die Rekurskommission berechtigt gewesen, einen
materiellen Entscheid zu treffen. Wie gesehen, war die Beschwerdeführerin
jedenfalls verpflichtet, sich mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen. Bei
der gegebenen Akten- und Rechtslage würde es einem prozessualen Leerlauf
gleichkommen, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdeführerin
zurückzuweisen – es ist der Rekursbehörde in solchen Fällen nicht verwehrt,
einen Sachentscheid auch dann zu treffen, wenn die erste Instanz die Sache
nicht materiell behandelt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, N. 30 zu § 28;
anderer Meinung die Beschwerde).
8.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, dem
Beschwerdegegner Lohnnachzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen den
seinerzeitigen Einreihungen (Lohnklasse 14 Stufe 5 bzw. Stufe 6) und der Einreihung
in Lohnklasse 17 Stufe 3 zu gewähren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9.
Mit der Beschwerdeantwort thematisiert
der Beschwerdegegner die Frage, was die Vorinstanz mit der im Dispositiv des
Rekursentscheids genannten "Lohnklasse 17 Stufe 3" gemeint hat. Bei
Unklarheit sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und um Klärung
des Sachverhalts anzuhalten.
9.1
Das
massgebliche kantonale Prozessrecht kennt das Institut des Anschlussrechtsmittels
nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 62). Es
besteht somit vorliegend – wo keine Aufhebung des Rekursentscheids erfolgt –
von vornherein kein Raum für das Begehren der Gegenpartei.
9.2
Der
Klarheit halber ist dennoch zu wiederholen, dass gemäss der Terminologie die Stufe
3.
der Erfahrungsstufe 0 entspricht (vorn 1.1.1 f.). Die Vorinstanz hat
denn auch in der Begründung ihres Entscheids unmissverständlich aufgezeigt,
dass und weshalb die Einreihung von den bisherigen Stufen 5 bzw. 6 auf die
Stufe 3 reduziert wurde (diese Reduktion erfolgte entgegen dem Hauptantrag des
Beschwerdegegners im Rekursverfahren, welcher auf einen Verbleib in Stufe 5
bzw. Stufe 6 gezielt hatte).
10.
10.1
Da der
Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, besteht auch für
das Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit (§ 80b VRG).
10.2
Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die
Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …