PB.2008.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00028
8. Juli 2009Deutsch27 min
(URT.2009.11538)
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Einreihung Assistierende mit Abschluss auf Hochschulstufe (Lohnnachzahlung)
Lohnnachzahlungen für Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe
[Die Beschwerdeführerin reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei ihr hatten, rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen. Den Beschwerdegegnern - und anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der Beschwerdeführerin keine Anstellung mehr hatten - leistete sie demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.]
Streitwert (E. 1.1). Zuständigkeit (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.3). Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe waren in die Lohnklasse 17 einzustufen. Die Einreihung der Beschwerdegegner in Lohnklasse 14 steht nicht im Einklang mit der Personalverordnung und ist damit unrechtmässig; es ist von einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung auszugehen (E. 2.1 f.). In der - durch die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden - eingetretenen unterschiedlichen Entlöhnung liegt eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 3.3). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007 hinaus weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, ist sachlich nicht haltbar. Die Benachteiligung gegenüber den bei der Beschwerdeführerin weiter beschäftigten Assistierenden ist rückwirkend zu korrigieren (E. 4.3). Das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung ist höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Es ist unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht (E. 5.2). Schranke bleibt damit nur die Verjährung. Die Ansprüche der Beschwerdegegner 1-4 sind nicht verjährt. Der Beschwerdegegner 5 hat die Verjährung nur für seine Lohnforderungen mit Bezug auf den Zeitraum ab August 2002 unterbrochen. Neue rechtliche Vorbringen wie die Einrede der Verjährung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig und zu berücksichtigen (E. 5.5). Die Vorinstanz hat das angefochtene Schreiben der Beschwerdeführerin in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs qualifiziert (E. 6).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
JURISTISCHE PERSON
LOHNEINSTUFUNG
LOHNNACHZAHLUNG
RECHTSGLEICHHEIT
SACHLICHER GRUND
SELBSTÄNDIGE ANSTALT
STREITWERT
VERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00028
Entscheid
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften,
vertreten durch Rechtsanwältin
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
3. D,
4. E,
5. F,
alle vertreten durch Rechtsanwältin G,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreihung
Assistierende mit Abschluss auf Hochschulstufe
(Lohnnachzahlung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Schreiben an ihre Angehörigen vom 1. Juni 2007 teilte die
Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) mit, dass die Assistierenden gemäss
gängiger Praxis der ZHW in Lohnklasse 14 eingestuft seien. In Nachachtung einer
Aufforderung des Hochschulamts erfolge neu eine Einstufung in die Lohnklasse 17
Stufe 3. Diese Einstufung erfolge rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten
Anstellung und betreffe alle wissenschaftlichen Assistierenden mit Abschluss
auf Hochschulstufe, welche per 1. Mai 2007 eine Anstellungsverfügung bei
der ZHW hätten.
B. B, C, D,
E und F waren bei der ZHW als wissenschaftliche Assistenten tätig gewesen.
Sämtliche Arbeitsverhältnisse sind spätestens im Jahr 2006 beendet worden.
Besoldungsmässig waren alle fünf Assistenten in Lohnklasse 14 eingereiht. Mit
Schreiben an die ZHW vom 6. bzw. vom 9. August 2007 machten sie
geltend, dass sie in die Lohnklasse 17 hätten eingereiht werden müssen, und
forderten deshalb Lohnnachzahlungen.
Unter
Bezugnahme auf diese Begehren wies die ZHW mit Schreiben vom 7. bzw. 14. August
2007 darauf hin, dass eine rückwirkende Lohnnachzahlung nur denjenigen Assistierenden
gewährt werde, die per 1. Mai 2007 einen Arbeitsvertrag mit der ZHW
hatten. Für jene Assistierenden, die früher aus der ZHW ausgeschieden seien,
werde eine Rechtspflicht nicht anerkannt.
Erwägungen
II.
Entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung gelangten die fünf Assistenten mit Eingabe vom 10. September
2007.
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Darin verlangten sie für
den Zeitraum ihrer Anstellung die Einreihung in Lohnklasse 17 bei gleich bleibenden
Lohnstufen und substantiierten ihre Forderungen betragsmässig; daneben
verlangten sie Verzugszinsen und eine Parteientschädigung.
Die Rekurskommission vereinigte
die Rekurse und hiess sie mit Beschluss vom 27. Juni 2008 teilweise gut.
Sie verpflichtete die ZHW bzw. die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften
(ZHAW) zu Lohnnachzahlungen an sämtliche Rekurrenten für die Dauer ihrer
Anstellung; sie legte fest, dass ihnen die Differenz zwischen den seinerzeit
ausbezahlten Salären (Lohnklasse 14 Stufen 3–8) und der Lohnklasse 17 Stufe 3
zu entrichten ist, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 6. bzw. 9. August
2007.
III.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vom 14. Juli 2008 beantragte die ZHAW, den Beschluss
der Rekurskommission aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Gegenpartei. Die Rekurskommission ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Die
Assistenten beantragten in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, eventualiter das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der ZHAW; zudem stellten sie Anträge zur
Beweisabnahme. Am 25. November 2008 erging die Replik, welche am folgenden
Tag an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme versandt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat in
einer über weite Teile analogen Streitigkeit zwischen der ZHAW und einem
ehemaligen Assistierenden bereits einen Entscheid gefällt (VGr, 13. Mai
2009, PB.2008.00019, www.vgrzh.ch).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Beschwerden,
deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, kann allerdings der
Einzelrichter behandeln (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.1.1
Das kantonale Besoldungsrecht umfasst 29 Besoldungsklassen mit jeweils 17
Stufen; die beiden tiefsten Stufen heissen Anlaufstufen, hernach folgen 9
Erfahrungsstufen und schliesslich 6 Leistungsstufen (Anhang 2 zur
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG], LS 177.111).
Laut
dem Entscheid der Rekurskommission haben die Beschwerdegegner rückwirkend
Anspruch auf eine Entlöhnung gemäss Lohnklasse 17 Stufe 3. Dabei bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz – wie dies mit der Beschwerdeantwort
allenfalls suggeriert wird – mit Stufe 3 die Erfahrungsstufe 3 meint. Die
genannte Stufe 3 entspricht vielmehr der Erfahrungsstufe 0 der kantonalen
Lohnskala (VGr, 13. Mai 2009, PB.2008.00019, E. 1.1.2, www.vgrzh.ch).
Die
Beschwerdeführerin lehnt diese Nachzahlungen ab.
1.1.2
Im Streit liegt somit die Differenz zwischen den seinerzeit verfügten
Salären und dem jeweiligen Betrag von Lohnklasse 17 Stufe 3 (= Erfahrungsstufe
0) gemäss den damaligen Lohnskalen. Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht,
ob für die Dauer der Anstellungen (in der Regel für ein Jahr) die Besoldungen
unverändert galten oder ob sie mit einer Erhöhung der Beträge im erwähnten
Anhang 2 ebenfalls angehoben wurden. Der Streitwert ist somit zu schätzen.
Dabei ist für die einzelnen Beschwerdegegner – auf der Grundlage der bei den
Akten liegenden Anstellungsverfügungen und der jeweils angewendeten Lohnskala –
gerundet jeweils Folgendes als Streitwert anzunehmen (vgl. zu den einzelnen Zahlen
die Fassungen von Anhang 2: LS 177.111 – Historische
Fassung – Band 2 – Nachtragsnummern 033, 036, 038, 039,
043, 047 und 051, www.zhlex.zh.ch):
Beschwerdegegner
1:
-
2003/4: Fr. 81'108 ./. Fr. 74'769 = Fr. 6'339 à 80%-Pensum ca. Fr.
5'100
- 2004/5: Fr.
81'108 ./. Fr. 77'090 = Fr. 4'018 à 50%-Pensum
ca. Fr. 2'000
- 2005/6: Fr.
81'716 ./. Fr. 80'006 = Fr. 1'710 à 30%-Pensum
ca. Fr. 500
-
total
ca. Fr. 7'600
Beschwerdegegner
2:
- 2003: Fr. 80'544 ./. Fr. 67'336 = Fr. 13'208 à 11 Monate ca. Fr. 12'100
- 2004: Fr.
81'108 ./. Fr. 70'128 = Fr. 10'980 à 8 Monate ca. Fr. 7'300
-
total
ca. Fr. 19'400
Beschwerdegegner
3:
- 2003: Fr. 80'544 ./. Fr. 74'249 = Fr. 6'295 à ca. Fr. 6'300
- 2004: Fr.
81'108 ./. Fr. 77'090 = Fr. 4'018 à
ca. Fr. 4'000
-
total
ca. Fr. 10'300
Beschwerdegegner
4:
- 2003/4: Fr. 81'108 ./. Fr. 74'769 = Fr. 6'339 à ca. Fr. 6'300
- 2004/5: Fr.
81'108 ./. Fr. 77'090 = Fr. 4'018 à
ca. Fr. 4'000
- 2005/6: Fr.
81'716 ./. Fr. 77'668 = Fr. 4'048 à ca.
Fr. 4'000
-
total
ca. Fr. 14'300
Beschwerdegegner
5:
- 2002: Fr. 80'143 ./. Fr. 67'001 = Fr. 13'142 à 11 Mt., 80%-Pens. ca. Fr. 9'600
- 2003: Fr. 80'544 ./. Fr. 71'945 = Fr. 8'599 à 80%-Pensum ca. Fr. 6'900
- 2004: Fr.
81'108 ./. Fr. 74'769 = Fr. 6'339 à 80%-Pensum
ca. Fr. 5'000
- 2005: Fr.
81'108 ./. Fr. 74'769 = Fr. 6'339 à 2 Monate
ca. Fr. 1'000
-
total
ca. Fr. 22'500
Insgesamt ist die
Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- weit übertroffen, weshalb die Sache in
Dreierbesetzung zu erledigen ist.
1.2
Mit
Beschwerde können erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche
Anordnungen angefochten werden (§ 74 Abs. 1 VRG). Beim angefochtenen
Beschluss handelt es sich um einen solchen Entscheid. Gemäss Abs. 2 gilt
die Beschwerde zwar als unzulässig gegen Rekursentscheide über die Einreihung
in Besoldungsklassen und -stufen. Bei einer Forderung auf Lohnnachzahlung
handelt es sich indessen um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die das
Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention trotz des Ausschlussgrundes von § 74 Abs. 2
VRG sachlich zuständig ist (vgl. etwa VGr, 19. Dezember 2007, PB.2007.00027, E. 1.1 Abs. 2 – 3. Oktober 2007,
PB.2006.00016, E. 1.2 Abs. 3 – je unter www.vgrzh.ch). Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ist damit grundsätzlich gegeben.
1.3
Zu prüfen
ist weiter, ob die ZHW zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3.1
Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen
Rechts ist zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde legitimiert (§ 21 lit. b in Verbindung mit §§ 70 und 80c
VRG). Dabei ist zu präzisieren, dass die Rechtsmittellegitimation nur
denjenigen Anstalten des öffentlichen Rechts zukommen kann, welche selbständiger
Natur sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 74; Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden im Zürcher
Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der
juristischen Person, Festschrift für Hans Michael Riemer zum
65.
Geburtstag, Bern 2007, S. 3 ff., 5). Gemäss der am 21. August
2006.
in Kraft getretenen Ergänzung von § 21 lit. b VRG ist die Rechtsmittellegitimation
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben
in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen
hat.
Nach gefestigter Praxis bejaht das
Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis der Gemeinde neben anderem dann, wenn
sie einen Eingriff in ihr Vermögen geltend macht (RB 2001 Nr. 9 = ZBl
102/2001, S. 525 ff.; Bertschi, S. 7). Es besteht kein Anlass, an die
Legitimation der selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts strengere Anforderungen
zu stellen als bei den Gemeinden. Somit ist auch nach der Ergänzung von § 21
lit. b VRG davon auszugehen, dass für die übrigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts grundsätzlich dasselbe gilt wie für die Gemeinden (VGr, 13. Mai
2009, PB.2008.00019, E. 1.3.1, www.vgrzh.ch).
Für die Beschwerdeführerin als selbständige Anstalt des öffentlichen
kantonalen Rechts gelten somit grundsätzlich dieselben
Legitimationsvoraussetzungen wie für Gemeinden.
1.3.2
Die ZHW ist per 1. Januar 2008 durch die ZHAW übernommen worden (vgl. § 39
des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10], § 2
der Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 27. Juni 2007 [LS 414.109.1]).
Die ZHAW ist damit Universalsukzedentin der ZHW. Insoweit ist es von Gesetzes
wegen zu einem Parteiwechsel gekommen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 Rz. 25;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106).
Die
Vorinstanz hat die ZHAW denn auch bereits mit ins Rubrum aufgenommen und "die ZHW bzw. die ZHAW" verpflichtet, den
Beschwerdegegnern Lohn nachzuzahlen. Die ZHAW ist legitimiert, gegen diese
finanzielle Verpflichtung Beschwerde zu erheben.
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, bestimmte sich die Lohneinreihung der Assistierenden
nach der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000
(aPVF, in Kraft bis Ende Juli 2008; vgl. LS 414.112
– Historische Fassung – Band 7 – Nachtragsnummer
035, www.zhlex.zh.ch). Laut § 22 Abs. 2 aPVF waren Assistierende mit
einem Abschluss auf Hochschulstufe in die Lohnklasse 17 einzureihen. Die
Vorinstanz legte dar, dass diese Bestimmung klar und verbindlich sei. Die
Einreihung der Beschwerdegegner in Lohnklasse 14 stehe nicht im Einklang mit
der Personalverordnung und sei somit unrechtmässig; es sei von einer
ursprünglich fehlerhaften (Anstellungs-)Verfügung auszugehen.
2.2
Diese
Ausführungen sind zutreffend.
2.2.1
Es mag zwar Gründe dafür geben, die Tätigkeit der Assistierenden an einer
Fachhochschule leicht tiefer zu bewerten als die Tätigkeit der Assistierenden
an der Universität. So werden die Assistierenden mit einem Abschluss auf
Hochschulstufe gemäss § 31 Abs. 2 der neuen Personalverordnung der
Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (PVF, LS 414.112) inzwischen
nicht mehr ausschliesslich in Lohnklasse 17, sondern in die Lohnklassen 15–17
eingereiht. Die Assistierenden an der Universität sind demgegenüber weiterhin
in Lohnklasse 17 einzureihen (vgl. § 29 Personalverordnung der Universität
Zürich vom 5. November 1999, LS 415.21).
2.2.2
Wenn der Regierungsrat in der seinerzeitigen Personalverordnung für die
Assistierenden der Fachhochschule eine Einreihung in dieselbe Lohnklasse
vorsah, wie sie für die Assistierenden an der Universität grundsätzlich gilt,
so kann darin allerdings noch keine Rechtsverletzung erblickt werden. Zu berücksichtigen ist zwar, dass Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, Arbeit im öffentlichen
Dienstrecht entsprechend ihrem Wert zu entschädigen (vgl. etwa BGE 129 I
161.
E. 3.2, 131 I 105 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dabei gesteht das Bundesgericht
den politischen Behörden allerdings einen grossen Spielraum in der
Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu (vgl. BGE 129 I 161
E. 3.2, 123 I 1 E. 6a–c; BGr, 14. November 2001,
2P.95/2001, E. 4, www.bger.ch; je mit Hinweisen). Die Regelung von § 22
Abs. 2 aPVF bewegte sich durchaus noch innerhalb dieses grossen
Ermessensspielraums.
2.2.3
War die Regelung von § 22 Abs. 2 der seinerzeitigen
Personalverordnung demnach rechtmässig, so war sie für die Organe der ZHW
verbindlich. Dementsprechend erweist sich die Einreihung der Beschwerdegegner
in Lohnklasse 14 als rechtswidrig.
2.3
Ob bereits
in diesem Widerspruch zwischen der tatsächlichen Einreihung und den Vorgaben
gemäss der seinerzeitigen Verordnung eine schwerwiegende Rechtsverletzung liegt,
kann offen gelassen werden. Denn die seinerzeitige Einreihung läuft, wie
nachstehende Erwägungen aufzeigen, mit Blick auf die geleisteten
Lohnnachzahlungen an andere Assistierenden in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider (hinten 5.2). Immerhin sei bereits an dieser
Stelle angemerkt, dass die Einreihung in Lohnklasse 14 jedenfalls nicht einen
Mangel von solcher Schwere darstellt, dass hieraus auf Nichtigkeit der Anstellungsverfügung
geschlossen werden müsste.
3.
Die ZHW reihte diejenigen
Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei der ZHW hatten,
rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3
ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen. Den Beschwerdegegnern – und
den anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der ZHW keine
Anstellung mehr hatten – leistete sie demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.
3.1
Vor diesem
Hintergrund vertreten die Beschwerdegegner die Auffassung, das Rechtsgleichheitsgebot
erfordere für den Zeitraum ihrer Anstellung die Gleichbehandlung mit denjenigen
Assistierenden, welche per 1. Mai 2007 weiterhin bei der ZHW beschäftigt
gewesen seien. Es sei ihnen deshalb im selben Umfang wie diesen Lohn
nachzuzahlen. Die Vorinstanz hat diese Auffassung übernommen.
3.2
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten
massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung
allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten
Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig
begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 131 I 105 E. 3.1). So hat das
Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 der
alten Bundesverfassung) nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf
objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten,
Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich
oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 123 I 1
E. 6a–c S. 7 f., mit Hinweisen, und 124 II 436 E.
7a). Dies gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die
Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche
Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn,
ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 125 I
161.
E. 3a).
3.3
Im vorliegend interessierenden Bereich der Rechtsanwendung stellt sich
somit die Frage, ob ein sachlicher Grund dafür besteht, Lohn ausschliesslich an
diejenigen Assistierenden nachzuzahlen, die am 1. Mai 2007 noch in einem
Anstellungsverhältnis mit der ZHW standen. Es ist offensichtlich, dass ein
solcher Grund fehlt: Die Tätigkeit der Assistierenden hatte selbstverständlich
nichts damit zu tun, ob ihr Anstellungsverhältnis per 1. Mai 2007 noch
bestand oder nicht. Für eine unterschiedliche Entlöhnung der identischen Tätigkeit
im gleichen Zeitraum war ein sachlicher Grund nicht vorhanden. In der – durch
die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden – eingetretenen unterschiedlichen
Entlöhnung liegt somit eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1
BV.
4.
Die Beschwerdeführerin
macht allerdings geltend, aus Art. 8 Abs. 1 BV könne kein Anspruch
auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung abgeleitet
werden.
4.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschafft das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen
rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der
Ungleichheit. Es kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche
Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere
Leistungen ausrichten muss (BGE 131 I 105 E. 3.6). Aus dem
Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich deshalb kein direkter bundesrechtlicher
Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung; von
Verfassung wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsgleiche Zustand
auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Es ist deshalb
nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem
Zeitpunkt zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes
Begehren überhaupt gestellt worden ist. Dies gilt, wo der zu niedrige Lohn in
Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt
worden ist, doch kann die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum
auch dann eine verfassungsrechtlich ausreichende Massnahme darstellen, wenn der
rechtsungleiche Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches
widerspruchslos akzeptiert worden ist (BGE 131 I 105 E. 3.7).
4.2
Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Gleichbehandlung prinzipiell
erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, in welchem ein Angestellter ein
Gleichstellungsbegehren gestellt hat. Leistet ein Gemeinwesen Lohnnachzahlungen
an Angehörige einer Berufsgruppe, so akzentuiert sich der Streit unter dem
Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV vielmehr auf die Frage nach der Zulässigkeit,
die Lohnnachzahlungen nur einem Teil dieser Angehörigen zu gewähren.
Zu prüfen ist in solchen
Fällen, ob die angestellten Überlegungen zur Rechtfertigung der zeitlichen
Differenzierungen für die Vornahme der Lohnkorrektur sachlich haltbar sind. In
diesem Zusammenhang hat es das Bundesgericht als vertretbar erachtet, jene
Beschäftigten, welche das Risiko eines Prozesses auf sich genommen hatten,
früher in den Genuss des Lohnausgleiches kommen zu lassen als die übrigen,
welche den Ausgang des Prozesses abwarten wollten bzw. ihre Ansprüche erst nach
Kenntnis des betreffenden Rechtsmittelentscheides angemeldet haben (vgl.
BGE 131 I 105 E. 3.8).
4.3
Es fragt sich somit, ob die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu
ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007
hinaus weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, sachlich haltbar sind.
4.3.1
Die Beschwerdeführerin begründete die Differenzierung zunächst damit, dass
für die Lohnnachzahlungen keine Rechtspflicht bestehe, und ergänzte in der Rekursantwort,
die Nachzahlungen an die weiterhin angestellten Assistierenden seien aus
personalpolitischen Gründen erfolgt. Vor Verwaltungsgericht verweist die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre früheren Ausführungen.
4.3.2
Die Vorinstanz bezeichnete die getroffene Unterscheidung als nicht
nachvollziehbar; angesichts des langjährigen treuwidrigen und gegen klares
Recht verstossenden Verhaltens der ZHAW beruhe die Differenzierung nicht auf
einem sachlichen Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten
vermöge.
4.3.3
Vorliegend kann keine Rede davon sein,
dass die Beschwerdegegner den Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet und
hernach für sich (ebenfalls) eine Lohnnachzahlung verlangt hätten. Die
rückwirkenden Zahlungen an einen Teil der Assistierenden erfolgten vielmehr auf
Anraten des kantonalen Hochschulamtes, ohne dass diese entsprechende Begehren
gestellt hätten. Die per 1. Mai 2007 nicht mehr beschäftigten Assistierenden
haben sich auch darüber hinaus in keiner irgendwie relevanten Weise anders verhalten
als die im Anstellungsverhältnis verbliebenen Assistierenden; das Ausscheiden
aus den Diensten der ZHW vor dem 1. Mai 2007 kann ihnen offensichtlich
nicht vorgehalten werden. Es ist auch nicht etwa so, dass die bisherigen
Assistierenden ohne die Lohnnachzahlungen gegenüber neu eintretenden
benachteiligt gewesen wären: Die unterschiedliche Entlöhnung betrifft nicht
denselben Zeitraum und demzufolge nicht bloss die an der ZHW weiter beschäftigten,
sondern im gleichen Masse auch die per 1. Mai 2007 bereits ausgetretenen
Assistierenden; für die Zukunft wäre der Lohn der weiterhin beschäftigten
Angestellten – selbstverständlich auch ohne die Lohnnachzahlungen – nicht
tiefer gewesen als der Lohn der Neuangestellten; dass sich ein früherer
tieferer Lohn negativ auf das Arbeitsklima oder die Arbeitsmotivation
ausgewirkt hätte, ist nicht plausibel. Es liegt somit kein
sachlich haltbarer Grund dafür vor, nur den über den 1. Mai 2007 hinaus
weiter beschäftigten Assistierenden rückwirkend mehr Lohn zu bezahlen. In der
Ungleichbehandlung liegt eine klare Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV.
Die Benachteiligung gegenüber den an der ZHW weiter beschäftigten
Assistierenden ist rückwirkend zu korrigieren.
5.
5.1
Dieses Ergebnis stimmt mit dem überein, was nach Lehre und
Rechtsprechung im allgemeinen – also über den Bereich der Lohnnachzahlungen
hinaus – für die nachträgliche Anpassung bzw. die Wiedererwägung von
Verfügungen gilt: Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine Behörde dann
verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 113 Ia 146 E. 3a, mit Hinweisen). Es besteht ein
verfassungsmässiger Anspruch darauf, eine fehlerhafte Verfügung an die
wesentliche Änderung der Verhältnisse anzupassen, wenn die Weitergeltung der
Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden
Ergebnis führen würde. Dabei ist allerdings das Interesse an der Durchsetzung
des objektiven Rechts (das heisst das Interesse an der Korrektur des Fehlers)
dem Interesse an der Rechtssicherheit gegenüberzustellen (vgl. dazu etwa Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 31
Rz. 43 und 52 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1045 und 1833 [je mit
Hinweisen]).
5.2
Wie
gesehen, erweist sich die Einreihung der Beschwerdegegner angesichts der rückwirkenden
Lohnzahlungen an die weiter beschäftigten Assistenzkollegen und -kolleginnen
als klar rechtsverletzend; das Ergebnis ist stossend und läuft dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider (anderer Meinung die Beschwerdeführerin). Dabei
ist das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen
Rechtsanwendung höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit;
die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Dass sich die
Beschwerdegegner gegen die seinerzeitige Anstellungsverfügung innert
Rekursfrist nicht zur Wehr gesetzt hatten, kann ihnen sodann nicht zum Nachteil
gereichen: Der Anlass für ihre Begehren auf nachträgliche Abänderung war nicht
etwa die schon ursprünglich zu tiefe Einreihung, sondern die Lohnnachzahlung an
ihre Assistenzkollegen und -kolleginnen. Es ist deshalb unerheblich, ob die zu
tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht. Während der gegen
die jeweiligen Anstellungsverfügungen laufenden Rekursfristen konnten die
Beschwerdegegner selbstredend noch nicht wissen, dass ein Teil ihrer
Kolleginnen und Kollegen rückwirkend auf den Anstellungszeitpunkt einen höheren
Lohn erhalten würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach den
Beschwerdegegnern eine Anfechtung während laufender Rechtsmittelfrist zumutbar
gewesen sei, vermögen damit nicht durchzudringen.
5.3
Es liegt auch keineswegs bloss der Fall vor, dass die Verfügungen
aufgrund einer Praxisänderung angepasst würden. Die neue Einreihung der
Assistierenden in Lohnklasse 17 ist eben gerade nicht nur im Sinn einer
Praxisänderung und damit für die Zukunft erfolgt, sondern für die weiterhin
beschäftigten Assistierenden auch rückwirkend für die Dauer der Anstellung.
5.4
Die Beschwerdeführerin lehnt es schliesslich ab, die Lohnnachzahlung an
die Beschwerdegegner in analoger Geltung eines Anspruchs auf
"Gleichbehandlung im Unrecht" zu gewähren. Ob die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung an die weiter beschäftigten Assistierenden verpflichtet war
oder nicht, kann offen bleiben. Massgeblich fällt in diesem Zusammenhang vielmehr
ins Gewicht, dass die Nachzahlung jedenfalls rechtmässig und damit zulässig
war. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Einreihung der Assistierenden in
Lohnklasse 17 Stufe 3 dem damals geltenden Recht entsprach. Dementsprechend stehen
die Lohnforderungen der Beschwerdegegner nicht auf der Grundlage, eine
Gleichbehandlung im Unrecht anzustreben. Es besteht auch kein Anlass, die
Lohnnachzahlung an die Beschwerdegegner bloss unter analoger Anwendung der
Rechtsprechung, wie sie für eine Gleichbehandlung im Unrecht gilt, zu gewähren.
5.5
Schranke bleibt damit – wie die Rekursinstanz zutreffend ausführte –
nur die Verjährung.
5.5.1
Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht ausgeführt,
dass die Ansprüche der Beschwerdegegner 1–4 nicht verjährt
sind; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit §§ 70 und 80c VRG). Mit ihren Eingaben an die ZHW vom 6.
bzw. 9. August 2007 haben die Beschwerdegegner 1–4 die fünfjährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen:
Ihre sämtlichen Lohnforderungen bezogen sich auf Anstellungsperioden, die im August
2007.
weniger als fünf Jahre zurücklagen.
5.5.2
Der Beschwerdegegner 5 stellte
demgegenüber Lohnforderungen, die bis über den August 2002 zurückreichen,
nämlich bis zum Zeitpunkt seiner Erstanstellung im Februar 2002. Insoweit
war die fünfjährige Verjährungsfrist bei der erstmaligen Geltendmachung anfangs August
2007.
bereits abgelaufen. Wie die Rekursinstanz zutreffend in Erwägung zog, hat
der Beschwerdegegner 5 mit seiner Eingabe an die ZHW vom 6. August 2007
die Verjährung nur – aber immerhin – für seine Lohnforderungen mit Bezug auf
den Zeitraum ab August 2002 unterbrochen.
Da die
Verjährung nur auf Einrede hin zu berücksichtigen ist und weil die Beschwerdeführerin
bis dahin keine Verjährungseinrede erhoben hatte, erblickte der angefochtene Entscheid
die Verjährung dennoch nicht als Hindernis und sprach dem Beschwerdegegner 5
auch für den Zeitraum von Februar bis Juli 2002 Lohnnachzahlungen zu.
Mit der
Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin nun – insbesondere mit Bezug auf die
Forderung des Beschwerdegegners 5 für die Zeitdauer von Februar 2002
bis Juli 2002 – die Verjährungseinrede. Neue rechtliche Vorbringen wie die
Einrede der Verjährung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig und zu
berücksichtigen (vgl. BGr, 20. August 2003,2A.163/2003, E. 5.2,
www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Insoweit erweist sich die Beschwerde als
begründet.
6.
6.1
Weiter ist
zu beachten, dass die Vorinstanz die angefochtenen Schreiben der ZHW vom 7.
bzw. 14. August 2007 in zutreffender Weise als materielle Behandlung der
Wiedererwägungsgesuche qualifiziert hat (anderer Meinung die Beschwerdeführerin).
Die Schreiben der ZHAW sind zwar kurz, begründen die Nichtgewährung von
Lohnnachzahlungen aber durchaus materiell: Es wird ausgeführt, dass
rückwirkende Lohnnachzahlungen nur an die Assistierenden, die per 1. Mai
2007.
einen Arbeitsvertrag hätten, erfolgen würden. Gegenüber den
Assistierenden, die früher aus der ZHW ausgeschieden seien, werde eine Rechtspflicht
nicht anerkannt.
6.2
Selbst
wenn die Schreiben der ZHW vom 7. bzw. 14. August 2007 als Nichteintretensentscheide
zu qualifizieren wären, wäre die Rekurskommission berechtigt gewesen, einen
materiellen Entscheid zu treffen. Wie gesehen, war die Beschwerdeführerin
jedenfalls verpflichtet, sich mit den Wiedererwägungsgesuchen zu befassen. Bei
der gegebenen Akten- und Rechtslage würde es einem prozessualen Leerlauf gleichkommen,
die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen
– es ist der Rekursbehörde in solchen Fällen nicht verwehrt, einen
Sachentscheid auch dann zu treffen, wenn die erste Instanz die Sache nicht
materiell behandelt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, N. 30 zu § 28; anderer
Meinung die Beschwerde).
7.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, den
Beschwerdegegnern Lohnnachzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen den seinerzeitigen
Einreihungen und der Einreihung in Lohnklasse 17 Stufe 3 zu gewähren. Einzige
Einschränkung bleibt die teilweise Verjährung der vom Beschwerdegegner 5
gestellten Forderungen. Somit ist der angefochtene Entscheid in Dispositiv-Ziff. IIIe
insofern aufzuheben, als die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 5 Lohnnachzahlungen
für die Zeitdauer vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 zugesprochen
hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.
8.
Mit der Beschwerdeantwort
thematisieren die Beschwerdegegner die Frage, was die Vorinstanz mit der im
Dispositiv
Dispositiv des Rekursentscheids genannten "Lohnklasse 17 Stufe 3" gemeint
hat. Bei Unklarheit sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese
zur Klärung des Sachverhalts anzuhalten.
8.1 Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, kennt das massgebliche kantonale
Prozessrecht das Institut des Anschlussrechtsmittels nicht (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 62). Es besteht somit
vorliegend – wo in diesem Punkt keine Aufhebung des Rekursentscheids erfolgt –
von vornherein kein Raum für das Begehren der Gegenpartei.
8.2 Der
Klarheit halber ist dennoch zu wiederholen, dass gemäss der Terminologie die Stufe
3 der Erfahrungsstufe 0 entspricht (vorn 1.1.1 f.). Die Vorinstanz hat
denn auch in der Begründung ihres Entscheids unmissverständlich aufgezeigt,
dass und weshalb die Stufeneinreihung von bisher höheren Stufen (in der
Lohnklasse 14) auf die Stufe 3 (in Lohnklasse 17) reduziert wurde (diese
Reduktion erfolgte entgegen dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdegegner im
Rekursverfahren, welches auf einen Verbleib in den bisherigen Lohnstufen
gezielt hatte).
9.
9.1 Für
personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter
Fr. 20'000.- werden auch vor Verwaltungsgericht keine Gerichtskosten
erhoben (§ 80b VRG).
9.1.1
Bezüglich der Arbeitsverhältnisse mit den Beschwerdegegnern 1–4
ist einzeln von Streitwerten unter diesem Grenzbetrag auszugehen (vgl. vorn 1.1.2);
insoweit sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenpflicht
besteht hingegen bezüglich der Forderung des Beschwerdegegners 5, welche für
sich allein über Fr. 20'000.- ausmacht.
9.1.2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter
durch nachträgliches Vorbringen verursacht, die er schon früher hätte geltend
machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu
überbinden (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 70 und 80c VRG). Im
Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 5 obsiegt
dieser hauptsächlich, unterliegt jedoch für den Zeitraum von Februar bis Juli
2002 wegen Verjährung. Da die Beschwerdeführerin die Verjährungseinrede erst im
Beschwerdeverfahren erhoben hat, erscheint sie indessen auch im gewonnenen Teil
als Verursacherin der Kosten; dies rechtfertigt es, ihr den auf den Streit mit
dem Beschwerdegegner 5 entfallenden Kostenanteil vollumfänglich aufzuerlegen.
9.2 Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die
Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, die Beschwerdegegner für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Bei der Bemessung ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Prozess zwar schwierig zu führen, der
Zeitaufwand angesichts der gemeinsamen Vertretung für die weit gehend
obsiegenden Beschwerdegegner einzeln betrachtet aber dennoch eher gering war.
Zudem hat die Streitsache für die einzelnen Beschwerdegegner je nach Höhe der
Lohnnachzahlungen eine unterschiedliche Bedeutung (vgl. dazu § 12 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).
10.
Gegen diesen Entscheid kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) geführt werden, soweit der
Streitwert Fr. 15'000.- erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Liegt der Streitwert darunter, so ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG); andernfalls ist nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das
Bundesgericht gegeben. Eine Verbindung der beiden Rechtsmittel müsste in der
gleichen Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1 . a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositiv-Ziff. IIIe des Beschlusses der Rekurskommission vom 27. Juni
2008 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem
Beschwerdegegner 5 für die Zeitdauer vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli
2002 Lohnnachzahlungen zu entrichten.
b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu ¼ der Beschwerdeführerin
auferlegt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die
Beschwerdegegner für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie folgt zu
entschädigen:
- den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 600.-
- den Beschwerdegegner 2 mit Fr. 800.-
- den Beschwerdegegner 3 mit Fr. 600.-
- den Beschwerdegegner 4 mit Fr. 700.-
- den Beschwerdegegner 5 mit Fr. 800.-
5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …