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Entscheid

PB.2008.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00041

18. März 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11266)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren

1958, war seit 1994 an der Kantonsschule X als Lehrperson für das Fach H tätig.

Mit Verfügung vom 19. Juli bzw. vom 9. August 2000 wurde seine

Anstellung als Lehrbeauftragter I in eine un­befristete Anstellung als

Mittelschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) gemäss § 3 Abs. 1

lit. b und § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 17. April

1999 (MBVO, LS 413.111) sowie § 30 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

vom 26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) überführt. Sein garantiertes Pensum

wurde auf 30,43 % festgesetzt, was sieben Lektionen pro Woche ausmacht.

Mit Schreiben des

Prorektors der Kantonsschule X vom 26. Februar 2007

wurde A die Stelle auf Ende des Frühlingssemesters 2007 gekündigt. Als Begründung

wurde der Vollzug der Lehrerfachwahl angeführt; es bestehe kein weiterer Bedarf

für die Tätigkeit von A.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 21. März 2007 gelangte A an die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Kündigung aufzuheben

und ihm wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 56'772.-

auszurichten. Mit Verfügung vom 26. Sep­tember 2008 hiess die Bildungsdirektion

den Rekurs gemäss den Erwägungen teilweise gut. Sie stellte fest, dass das

Arbeitsverhältnis am 31. August 2007 geendet hatte und sprach A eine

Entschädigung von zwei Teilmonatslöhnen (ohne Abzug von Sozialleistungen) zu.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2008 an das

Verwaltungsgericht. Darin verlangt er zum einen, dass die Entschädigungspflicht

aufgrund der Unterschreitung des garantierten Pensums gemäss Verfügung vom 9. August

2000.

rückwirkend bis zum 1. September 2007 zu erfüllen sei. Zudem

beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung von sechs Teilmonatslöhnen

wegen missbräuchlicher Kündigung. Mit nachträglichen Eingaben bezifferte er seinen

gesamten Anspruch auf Fr. 72'448.- und zusätzliche Fr. 5'892.-.

Bildungsdirektion und Schule

ersuchten mit ihren Eingaben vom 19. und 20./21. November 2008 um

Abweisung der Beschwer­de. Zu den nachfolgenden Eingaben von A liessen sie sich

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche Anordnung der Bildungsdirektion

als erster Rekursinstanz. Demzufolge ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gegeben. Dabei kann das

Verwaltungsgericht trotz der Beschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 80

Abs. 2 VRG der Frage nachgehen, ob eine Kündigung nichtig sei (vgl. VGr,

14.

Mai 2008, PB.2007.00031, E. 2.2.2, Publikation im

RB vorgesehen).

1.2

Gestützt

auf § 18 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) und Art. 336a des Obligationenrechts (OR, SR 220) verlangt

der Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt sechs Teilmonatslöhnen;

er beziffert die diesbezügliche Forderung auf Fr. 20'359.-. Die Vorinstanz

hat dem Beschwerdeführer allerdings bereits zwei Teilmonatslöhne zugesprochen,

womit in diesem Punkt vor Verwaltungsgericht nur vier Teilmonatslöhne strittig

sind. Von einem "Teilmonatslohn" sprechen Vorinstanz und Beschwerdeführer

offensichtlich deshalb, weil der Beschwerdeführer lediglich in einem Teilpensum

(von rund 30 %) angestellt war. Entsprechend der üblichen Terminologie

wird im Folgenden trotz des Teilpensums der Begriff "Monatslohn"

verwendet. Wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen

ergibt, dürfte das Monatssalär des Beschwerdeführers für sein 30,43%-Pensum bei

der Kantonsschule X, wohl ohne Anteil am 13. Monatslohn, rund Fr. 3'000.-

betragen haben.

Weiter

stellt der Beschwerdeführer den Antrag, aufgrund der Unterschreitung des garantierten

Pensums sei die Entschädigungspflicht rückwirkend bis zum 1. September

2007.

zu erfüllen; die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers machen

klar, dass er damit bis auf Weiteres Ersatz dafür verlangt, dass die

Lohnzahlung auf Ende August 2007, auf welchen Zeitpunkt das

Arbeitsverhältnis gemäss dem Entscheid der Bildungsdirektion geendet hat,

eingestellt wurde.

Insgesamt

beziffert der Beschwerdeführer seine Forderung auf Fr. 78'340.-. Davon

sind weiterhin die beiden Monatslöhne abzuziehen, die dem Beschwerdeführer bereits

durch die Vorinstanz zugesprochen worden sind. Es verbleibt somit ein

Streitwert von rund Fr. 70'000.-. Dies führt zur Erledigung der Sache in Dreierbesetzung

(vgl. § 38 in Verbindung mit § 80c VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

ist mit Verfügung der Präsidentin der Schulkommission vom 19. Juli 2000 in

ein unbefristetes Anstellungsverhältnis überführt worden. Entgegen § 6 Abs. 1

Ziff. 3 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) ist die

strittige Kündigung dagegen nicht durch die Schulkommission, sondern durch den

Prorektor ausgesprochen worden.

2.1.1

Die Vorinstanz hat deswegen von Amts wegen die Frage nach einer allfälligen

Nichtigkeit der Kündigung aufgeworfen. Dabei zog sie in Betracht, dass die

Nichtigkeit nach der in Praxis und Lehre anerkannten Evidenztheorie

voraussetze, dass der Mangel einer Verfügung besonders schwer und

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und zudem die Rechtssicherheit

durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Die sachliche oder

funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stelle in der Regel einen

Nichtigkeitsgrund dar – insbesondere sofern absolute Unzuständigkeit vorliege

–, wobei das Gebot der Rechtssicherheit auch hier zum gegenteiligen Ergebnis

führen könne. Die Bildungsdirektion hat damit die geltende Praxis zutreffend

zusammengefasst (vgl. BGE 129 I 361 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 956 ff.).

2.1.2

In der Folge gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass keine absolute

Unzuständigkeit vorliege. Auch habe die Ernennungskommission die Kündigung

mindestens stillschweigend in Kauf genommen bzw. die Schulleitung implizit dazu

ermächtigt. Die Kündigung sei in zeitlicher Hinsicht geboten gewesen. Weiter

verweist die Vorinstanz darauf, dass die Schulkommission sofort hätte

eingreifen können, wenn sie der Kündigung nicht zugestimmt hätte. Abschliessend

bezeichnet die Vorinstanz den Verfahrensmangel als nicht besonders gravierend

und verneint die Nichtigkeit der Kündigung. Der Beschwerdeführer hat sich mit

diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt.

2.1.3

Im Gegensatz zur Einschätzung durch die Bildungsdirektion muss darin, dass der

nicht zuständige Prorektor die Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen

hat, ein schwerer Verfahrensmangel erblickt werden. Namentlich liegt hier nicht

der Fall vor, dass die zuständige Behörde zur Delegation ihrer

Entlassungskompetenzen befugt gewesen wäre (vgl. dazu VGr, 29. August

2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001 S. 581 ff.], E. 3, www.vgrzh.ch).

Auch hat nicht etwa eine Behörde mit allgemeiner Entscheidungsgewalt auf dem

betreffenden Gebiet oder die Aufsichtsbehörde anstelle der an sich zuständigen

untergeordneten Behörde entschieden (vgl. dazu etwa BGE 129 V 485 E. 2.3

mit Hinweisen; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986,

Nr. 40 B V 1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unzuständigkeit der

Schulleitung für die Entlassung des Beschwerdeführers mit grosser Klarheit aus

der gesetzlichen Regelung ergibt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 MSG); der Mangel

erweist sich damit auch als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar.

2.1.4

Dennoch ist die Verneinung der Nichtigkeit im Ergebnis zutreffend: Unter

dem Aspekt der Rechtssicherheit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse am

Bestand der erlassenen Anordnung einerseits und dem Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung anderseits erforderlich (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 956; VGr,

29.

August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001 S. 581

ff.], E. 3 b, www.vgrzh.ch). Vorliegend fällt massgeblich ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer – trotz Anfechtung der Kündigung – keine

Einwände dagegen erhoben hat, dass die Kündigung namens der Kantonsschule X durch

den Prorektor ausgesprochen worden war. Hätte der Beschwerdeführer dies

geltend gemacht, so hätte die Kündigung neu durch die zuständige

Schulkommission ausgesprochen werden können bzw. müssen. Die Schule durfte aus

dem Verhalten des Beschwerdeführers im Rekursverfahren den Schluss ziehen, dass

er sich nicht gegen die Unzuständigkeit des Prorektors wendet. Dieses

berechtigte Vertrauen der Schule ist im Interesse der Rechtssicherheit höher zu

gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an einer nachträglich

richtigen Rechtsanwendung. Es ist deshalb keine Nichtigkeit der Entlassung

anzunehmen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Vorgehen des nicht zuständigen

Prorektors ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt.

2.2

Gemäss § 31

Abs. 1 PG sind die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung

anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger

Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 31 Abs. 2 PG).

2.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei unter Verletzung des

rechtlichen Gehörs erfolgt. Im Rekursverfahren hatte er dazu substantiiert

ausgeführt, dass er erst am 26. Februar 2007, als das Kündigungsschreiben

bereits auf dem Postweg gewesen sei, vom Rektor und vom Prorektor mit der

Tatsache konfrontiert worden sei, dass seine "Tage der Anstellung an

dieser Schule gezählt seien".

2.2.2

Die Schule hat in der Rekursantwort wohl ausgeführt, dem Beschwerdeführer

sei jederzeit die Möglichkeit gegeben worden, von der Schulleitung über seine

Anstellungssituation und das Ergebnis des Ernennungsverfahrens zu sprechen;

diese Gelegenheit habe er auch mehrmals in Anspruch genommen. Diese

Ausführungen verbleiben jedoch im Allgemeinen und zeigen nicht auf, dass dem Beschwerdeführer

im Sinn von § 31 PG förmlich Gelegenheit eingeräumt worden wäre, sich zu

einer allfälligen Kündigung zu äussern. Die einzig vorhandene Aktennotiz

spricht sodann nur in unbestimmter Form davon, dass der Rektor dem Beschwerdeführer

im Gespräch mitgeteilt habe, dass dessen Nichtberücksichtigung je nach Wahlresultat

eine Kündigung zur Folge haben könne. Im Übrigen bestand keine Dringlichkeit,

welche im Interesse der Öffentlichkeit einen Verzicht auf die Gehörsgewährung

erlaubt hätte. Die Kündigung verletzte damit zusätzlich den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers.

3.

Weiter ist zu prüfen, ob die

Entlassung des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt war. Der

Umstand, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebenen Stellen

für Lehrkräfte "mit besonderen Aufgaben" (mbA) unberücksichtigt

geblieben ist und zwei andere Lehrpersonen mbA eingestellt worden sind, bildet hingegen nicht Gegenstand

des Verfahrens.

3.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kommen gemäss § 2 MBVVO die Bestimmungen

des Personalgesetzes sowie der Vollzugs­verordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai

1999.

(VVPG, LS 177.111) zur Anwendung.

Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung durch den

Staat nicht rechtsmissbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Der

öffentlichrechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich demnach nicht auf die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts, sondern geht weiter (BGr, 22. Mai

2001,2A.71/2001, E. 2c, www.bger.ch). Als öffentlich-rechtliche

Arbeitgeber hat der Kanton Zürich auch verfassungsrechtliche Schranken wie das

Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von Treu und

Glauben zu beachten. Das Erfordernis der sachlichen Begründetheit einer

Entlassung ist eine Folge des Willkürverbots. Dabei müssen die

Entlassungsgründe von einem gewissen Gewicht sein. Indessen ist es nicht

erforderlich, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint;

es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden

Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut

funktionierenden Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im

Wandel, Zürich 1998, S. 299). Nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit muss die Kündigung ein geeignetes Mittel zur Problemlösung

und ferner in dem Sinn erforderlich sein, dass weniger einschneidende Massnahmen

nicht ebenfalls zum Ziel führen würden, und letztlich muss eine Abwägung der

gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen

steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht

– eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561

ff., 575 f.; vgl. je mit Hinweisen VGr, 29. August 2001,

PB.2001.00011, E. 7a [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.], E. 7a,

und 6. Dezember 2001, PB.2001.00021 E. 4c, beides unter www.vgrzh.ch).

3.2

Die Schule

begründet die strittige Kündigung damit, dass die obA-Stelle des Beschwerdeführers

aus organisatorischen Gründen aufgehoben wurde. Darin liegt gemäss § 16 Abs. 1

lit. b VVPG ein sachlich zureichender Grund, wenn eine andere zumutbare Stelle

nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird. Diese Bestimmung vollzieht das

Personalgesetz in zulässiger Art und Weise und stellt damit entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche

Grundlage für eine Kündigung dar. Zu beachten ist allerdings, dass gerade

Reorganisationen und Umstrukturierungen kleineren Massstabs besonders anfällig

sind, für sachfremde Zwecke missbraucht zu werden (etwa Kündigung eines Arbeitnehmers

unter Umgehung einschlägiger Verfahrensvorschriften). Es ist deshalb stets

genau zu prüfen, ob mit der Reorganisation tatsächlich betriebliche Zwecke

verfolgt werden und ob sie die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordert (Urs

Steimen, Kündigung aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen

Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff.,

653).

Der im kantonalen Personalrecht

besonders ausgestaltete Arbeitnehmerschutz (vgl. insbesondere Art. 19 PG

und Art. 18 VVPG) darf nicht unterlaufen werden, indem von Arbeitgeberseite

andere Gründe als die Leistung oder das Verhalten der betroffe­nen Person vorgeschoben

werden. Die Anforderungen an den Nachweis organisatorischer oder wirtschaftlicher

Gründe, die zu einer Aufhebung der Stelle und damit zu einer Kündigung führen (§ 16

Abs. 1 lit. b VVPG), sind dementsprechend hoch. Es genügt namentlich

nicht, sich auf vage organisatorische Leitlinien oder künftige Pläne zu

berufen, um eine Kün­digung wegen organisatorischer oder wirtschaftlicher

Gründe auszusprechen.

Da grundsätzlich diejenige Partei die objektive Beweislast –

welche festlegt, wen die Folgen der Beweislosigkeit treffen – trägt, die aus

der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5), hat vorliegend die Schule darzutun,

dass ein sachlicher Kündigungsgrund gegeben war (vgl. VGr, 29. August

2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.], E. 8b mit

weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

3.2.1

Nach Meinung des Beschwerdeführers hat kein Bedarf für eine neue Lehrperson

mbA und dementsprechend kein Anlass für ein Wahlverfahren bestanden. Der Bedarf

nach einer solchen Lehrperson bestehe nur, wenn eine Lehrkraft pensioniert

werde oder aus einem anderen Grund die Stellung verlasse. Organisatorische

Veränderungen im Sinn einer Verlagerung des Gewichts auf einen grösseren

prozentualen Anteil von gewählten Lehrpersonen müssten vorgängig ausreichend

und überzeugend kommuniziert werden. Im gegenteiligen Vorgehen der Schule

erblickt der Beschwerdeführer Willkür und einen Verstoss gegen die

Rechtsgleichheit. Die Kündigung erachtet er als missbräuchlich im Sinn von Art. 336

Abs. 1 OR.

3.2.2

In diesem Zusammenhang ist auf einen früheren Entscheid des

Verwaltungsgerichts näher einzugehen: Das Gericht hielt die Kündigung gegenüber

einer Lehrkraft obA für sachlich gerechtfertigt, als in einem Fachkreis innert

kurzer Zeit zwei Lehrpersonen mbA ausgeschieden waren und deshalb nur mehr eine

Lehrkraft mbA beschäftigt war; vor diesem Hintergrund bildete die von der

Schulleitung beabsichtigte Verschiebung zu Gunsten der Stellen mbA

grundsätzlich einen organisatorischen Grund im Sinn von § 16

lit. b VVPG für die Aufhebung einer Stelle obA, zumal damit in erster

Linie der frühere Zustand wieder hergestellt werden sollte, indem sich drei

Lehrkräfte mbA den Hauptteil der Lehrtätigkeit sowie die besonderen Aufgaben

des Fachbereichs aufteilten (VGr, 27. Mai 2003, PB.2003.00006, E. 2b/aa,

www.vgrzh.ch).

3.2.3

Vorliegend bestand laut Darstellung des Rektors folgende Situation: Bis zur

Anstellung zweier Lehrpersonen mbA auf das Herbstsemester 2007/08 wurden

jeweils 20–22 Lektionen durch Lehrkräfte mbA, 24–27 Lektionen durch Lehrkräfte

obA sowie 6–8 Lektionen durch Lehrbeauftragte erteilt. Die Schule legt nicht

dar, dass diese Konstellation dem Bedürfnis oder der Personalpolitik der Schule

widersprochen und deshalb auf das Herbstsemester 2007/08 die Neuanstellung von

Lehrpersonen mbA im Umfang eines 100%-Pensums erforderlich gemacht haben

sollte. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Schule wegen Abgängen

von Lehrpersonen mbA das Ziel verfolgt hätte, einen früheren Zustand wiederherzustellen.

Die Schule hat einzig die seinerzeitige Absicht bestätigt, "die Anzahl der

Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben im Fach H von 1 auf 2-3 Lehrpersonen

zu erhöhen" (Schreiben vom 7. April 2008); eine weitergehende Begründung

dafür fehlt (als Begründung nicht genügen kann auch die in der

Beschwerdeantwort enthaltene Verweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen,

wonach die Schule mehr als eine Lehrkraft mbA beschäftigen wollte, um diese

Führungsaufgaben breiter abzustützen und Entschädigungen an Lehrpersonen ohne

obA zu vermeiden).

3.2.4

Somit vermochte die Schule nicht in ausreichendem Masse darzutun, inwiefern

die Entlassung des Beschwerdeführers im Sinn des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erforderlich war. Demzufolge ist das Vorliegen

eines sachlichen Grundes in Bezug auf die strittige Kündigung zu verneinen.

4.

Es ergibt sich somit, dass die Kündigung sowohl in

formeller Hinsicht fehlerhaft als auch in materieller Hinsicht ungerechtfertigt

war.

Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht

gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche das

Gemeinwesen zu entrichten hat (vgl. § 80 Abs. 2 VRG). Diese

Bestimmung ist sowohl auf formell wie materiell mangelhafte Kündigungen

anwendbar (vgl. VGr, 12. August 2005, PB.2005.00018, E. 5.2, www.vgrzh.ch).

4.1

Die Entschädigung

bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche

Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG). Art. 336a Abs. 2 OR sieht dafür

eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Ist eine Kündigung sowohl

formell als auch materiell mangelhaft, führt dies nicht dazu, dass die

Ansprüche auf Entschädigung kumuliert werden und damit zwei Entschädigungen in

der Höhe von maximal je sechs Monatslöhnen zuzusprechen wären (BGE 121 III

64.

E. 2; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a OR N. 9).

Der Umstand, dass eine Kündigung sowohl in formeller als auch in materieller

Hinsicht mangelhaft ist, wird bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen

einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung berücksichtigt.

4.2

Die Entschädigung

nach Art. 336a OR dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung.

Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art,

das mit einer Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391 [= Pra

87/1998 Nr. 24] E. 3c; Portmann, Art. 336a N. 1; anders

noch BGE 123 III 246 E. 6a und 119 II 157 E. 2c). Es

besteht kein Raum, um aus der Missbräuchlichkeit einer Kündigung eine sechs

Monatslöhne übersteigende Entschädigung herzuleiten; weitere Ersatzansprüche

werden nur unter anderen Rechtstiteln vorbehalten (Art. 336a Abs. 2

Satz 2 OR). Vorliegend ist sodann zu beachten, dass die Nichtigkeit der Kündigung

verneint wurde (vorn 2.1.4). Damit behält die Kündigung ihre Gültigkeit

und besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bzw. auf Ersatz von

Lohnausfall ab 1. September 2007. Es bleibt dabei, dass die Entschädigung

auf maximal sechs Monatslöhne festzusetzen ist.

4.3

Bei der

Entschädigung nach Art. 336a OR wird der Richter im Rahmen der vorgegebenen

Schranken auf sein Ermessen verwiesen ("in Würdigung aller

Umstände"). Das Verwaltungsgericht hat in ähnlichen Fällen, in denen

ebenfalls schwer wiegende Verfahrensmängel hinzukamen, Entschädigungen in Höhe

von vier bis fünf Monatslöhnen zugesprochen (vier Monatslöhne etwa am 5. Juli

2002, PB.2002.00008, E. 3b/aa, und am 25. Februar 2004,

PB.2003.00021, E. 2.4.5 [nur schwer wiegende Verfahrensfehler], beides

unter www.vgrzh.ch; fünf Monatslöhne am 16. Mai 2007, PB.2006.00041,

E. 2.6 [formeller Mangel, kein sachlicher Kündigungsgrund]). Nach der

privatrechtlichen Lehre und Praxis gehören zu den in Betracht fallenden

Umständen die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers, insbesonde­re auch das

Vorgehen bei der Kündigung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschä­di­gungspflich­tigen

Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des

Arbeitnehmers. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädi­gung

sind aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer

zu be­rücksichtigen (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 5.4,

www.vgrzh.ch). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Bemessung einer

Entschädigung wegen formeller Mangelhaftigkeit einer Kündigung ist die Frage,

ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung

der Formerfordernisse länger gedauert hätte (VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013, E. 5.2, und 25. Februar 2004,

PB.2003.00021, E. 2.4.5, beides unter www.vgrzh.ch).

4.4

Vorliegend

wiegen bereits die Verfahrensfehler schwer; dies gilt umso mehr, als die

Gewährung des rechtlichen Gehörs mit anschliessender Kündigung durch die Schulkommission

möglicherweise nicht ausgereicht hätte, um die Kündigung auf Ende August

2007.

auszusprechen. Der materielle Mangel wirkt demgegenüber weniger schwer;

namentlich ist nicht erstellt, dass mit der Entlassung des Beschwerdeführers

aus organisatorischen Gründen eine Umgehung der einschlägigen Verfahrensvorschriften

zur Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens

tatsächlich beabsichtigt war.

Angesichts dieser mehreren,

teilweise gravierenden Mängel erweist sich der angefochtene Entscheid vor dem

Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung insoweit als rechtsverletzend, als

er dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von lediglich zwei Monatslöhnen

zugesprochen hat.

5.

In Anwendung von § 63 Abs. 1 (in Verbindung mit § 80c)

VRG ist der Entscheid der Bildungsdirektion durch das Verwaltungsgericht zu

korrigieren. Dabei rechtfertigen die obgenannten Umstände, die Entschädigung

neu auf den Maximalbetrag von sechs Monatslöhnen festzusetzen.

Unter einem Monatslohn ist dabei der bisherige Bruttolohn

inklusive Anteils am 13. Monatslohn zu verstehen; er entspricht dem, was die

Vorinstanz im Dispositiv als Teilmonatslohn bezeichnet hat. Auf dieser Entschädigung

sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 5. Juli 2002,

PB.2002.00008, E. 3b/bb, www.vgrzh.ch).

In Anwendung von § 80 Abs. 2 VRG ist zudem

festzustellen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers formell mangelhaft und

sachlich nicht gerechtfertigt war.

6.

6.1

Für

personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 20'000.-

werden Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG). Vorliegend übersteigt der

Streitwert diesen Betrag deutlich (vgl. vorn 1.2). Mehrere am Verfahren

Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften

verursacht hat, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu

überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 70 und

80c VRG).

6.2

Bezüglich

des Entschädigungsanspruchs wegen ungerechtfertigter Kündigung obsiegt der Beschwerdeführer

vollumfänglich. Hingegen unterliegt er mit seinem streitwertmässig weit

grösseren Begehren um Weiterzahlung des Lohns bzw. um Lohnersatz ab 1. September

2007.

Da die Beurteilung dieses Begehrens dem Gericht allerdings nur deshalb

erheblichen Aufwand verursacht hat, weil die Schule die Kündigung durch das unzuständige

Organ erlassen hat, sind die Verfahrenskosten diesbezüglich durch die Schule

massgeblich mitverursacht worden. Insgesamt erscheint es als angemessen, die

Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt,

dass die Entlassung des Beschwerdeführers formell mangelhaft und sachlich nicht

gerechtfertigt war. Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. September

2008 verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt sechs

Monatslöhnen im Sinn der Erwägungen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten;

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an: …