PB.2008.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00041
18. März 2009Deutsch20 min
(URT.2009.11266)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00041
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.08.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Entschädigungspflicht
Dem als Lehrperson ohne besondere Aufgaben angestellten Beschwerdeführer wurde im Februar 2007 gekündigt, nachdem seine Bewerbung für eine auf das Schuljahr 2007/2008 ausgeschriebene Stelle als Lehrperson mit besonderen Aufgaben nicht berücksichtigt worden war. Auf einen Rekurs hin entschied die Bildungsdirektion, es sei der Beschwerdeführer bei der Wahl für die neue Stelle zu Recht nicht berücksichtigt worden, die Kündigung aufgrund des Umstands, dass sie nicht von der anstellenden Schulkommission unterzeichnet worden sei, nicht nichtig, eine Wiedereinstellung komme nicht in Betracht und die Kündigung sei aus sachlichen Gründen erfolgt und verhältnismässig. Wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eines Verfahrensfehlers aufgrund des Zeitpunkts der Kündigung sprach die Bildungsdirektion dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu; zudem wurde entschieden, dass über den Abfindungsanspruch separat verfügt werde.
Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung und eine "Entschädigung aufgrund der Unterschreitung des garantierten Pensums".
Der Umstand, dass die Kündigung nicht wie vorgeschrieben von der Schulkommission, sondern vom Prorektor der Schule ausgesprochen wurde, begründet vorliegend keine Nichtigkeit der Kündigung (E. 2.1). Die Kündigung leidet nicht nur wegen der Unzuständigkeit des Prorektors, sondern auch wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an Verfahrensfehlern (E. 2.2). Überdies war sie in materieller Hinsicht ungerechtfertigt, da die blosse Absicht, die Anzahl Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben zu erhöhen, keinen hinreichenden organisatorischen bzw. betrieblichen Kündigungsgrund bildet (E. 3). Aufgrund dieser Mängel ist dem Beschwerdeführer ein Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen (E. 4 f.).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BETRIEBLICHE NOTWENDIGKEIT
ENTSCHÄDIGUNG
MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG
NICHTIGKEIT
ORGANISATORISCHE GRÜNDE
RECHTLICHES GEHÖR
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 MittelschulG
Art. 336a OR
§ 18 PG
§ 31 Abs. 1 PG
§ 80 Abs. 2 VRG
§ 16 Abs. 1 lit. b VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00041
Entscheid
der 4. Kammer
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die
Kantonsschule X,
Beschwerdegegner,
betreffend Entschädigungspflicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren
1958, war seit 1994 an der Kantonsschule X als Lehrperson für das Fach H tätig.
Mit Verfügung vom 19. Juli bzw. vom 9. August 2000 wurde seine
Anstellung als Lehrbeauftragter I in eine unbefristete Anstellung als
Mittelschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) gemäss § 3 Abs. 1
lit. b und § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 17. April
1999 (MBVO, LS 413.111) sowie § 30 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
vom 26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) überführt. Sein garantiertes Pensum
wurde auf 30,43 % festgesetzt, was sieben Lektionen pro Woche ausmacht.
Mit Schreiben des
Prorektors der Kantonsschule X vom 26. Februar 2007
wurde A die Stelle auf Ende des Frühlingssemesters 2007 gekündigt. Als Begründung
wurde der Vollzug der Lehrerfachwahl angeführt; es bestehe kein weiterer Bedarf
für die Tätigkeit von A.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 gelangte A an die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Kündigung aufzuheben
und ihm wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 56'772.-
auszurichten. Mit Verfügung vom 26. September 2008 hiess die Bildungsdirektion
den Rekurs gemäss den Erwägungen teilweise gut. Sie stellte fest, dass das
Arbeitsverhältnis am 31. August 2007 geendet hatte und sprach A eine
Entschädigung von zwei Teilmonatslöhnen (ohne Abzug von Sozialleistungen) zu.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2008 an das
Verwaltungsgericht. Darin verlangt er zum einen, dass die Entschädigungspflicht
aufgrund der Unterschreitung des garantierten Pensums gemäss Verfügung vom 9. August
2000.
rückwirkend bis zum 1. September 2007 zu erfüllen sei. Zudem
beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung von sechs Teilmonatslöhnen
wegen missbräuchlicher Kündigung. Mit nachträglichen Eingaben bezifferte er seinen
gesamten Anspruch auf Fr. 72'448.- und zusätzliche Fr. 5'892.-.
Bildungsdirektion und Schule
ersuchten mit ihren Eingaben vom 19. und 20./21. November 2008 um
Abweisung der Beschwerde. Zu den nachfolgenden Eingaben von A liessen sie sich
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche Anordnung der Bildungsdirektion
als erster Rekursinstanz. Demzufolge ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gegeben. Dabei kann das
Verwaltungsgericht trotz der Beschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 80
Abs. 2 VRG der Frage nachgehen, ob eine Kündigung nichtig sei (vgl. VGr,
14.
Mai 2008, PB.2007.00031, E. 2.2.2, Publikation im
RB vorgesehen).
1.2
Gestützt
auf § 18 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) und Art. 336a des Obligationenrechts (OR, SR 220) verlangt
der Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt sechs Teilmonatslöhnen;
er beziffert die diesbezügliche Forderung auf Fr. 20'359.-. Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer allerdings bereits zwei Teilmonatslöhne zugesprochen,
womit in diesem Punkt vor Verwaltungsgericht nur vier Teilmonatslöhne strittig
sind. Von einem "Teilmonatslohn" sprechen Vorinstanz und Beschwerdeführer
offensichtlich deshalb, weil der Beschwerdeführer lediglich in einem Teilpensum
(von rund 30 %) angestellt war. Entsprechend der üblichen Terminologie
wird im Folgenden trotz des Teilpensums der Begriff "Monatslohn"
verwendet. Wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen
ergibt, dürfte das Monatssalär des Beschwerdeführers für sein 30,43%-Pensum bei
der Kantonsschule X, wohl ohne Anteil am 13. Monatslohn, rund Fr. 3'000.-
betragen haben.
Weiter
stellt der Beschwerdeführer den Antrag, aufgrund der Unterschreitung des garantierten
Pensums sei die Entschädigungspflicht rückwirkend bis zum 1. September
2007.
zu erfüllen; die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers machen
klar, dass er damit bis auf Weiteres Ersatz dafür verlangt, dass die
Lohnzahlung auf Ende August 2007, auf welchen Zeitpunkt das
Arbeitsverhältnis gemäss dem Entscheid der Bildungsdirektion geendet hat,
eingestellt wurde.
Insgesamt
beziffert der Beschwerdeführer seine Forderung auf Fr. 78'340.-. Davon
sind weiterhin die beiden Monatslöhne abzuziehen, die dem Beschwerdeführer bereits
durch die Vorinstanz zugesprochen worden sind. Es verbleibt somit ein
Streitwert von rund Fr. 70'000.-. Dies führt zur Erledigung der Sache in Dreierbesetzung
(vgl. § 38 in Verbindung mit § 80c VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
ist mit Verfügung der Präsidentin der Schulkommission vom 19. Juli 2000 in
ein unbefristetes Anstellungsverhältnis überführt worden. Entgegen § 6 Abs. 1
Ziff. 3 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) ist die
strittige Kündigung dagegen nicht durch die Schulkommission, sondern durch den
Prorektor ausgesprochen worden.
2.1.1
Die Vorinstanz hat deswegen von Amts wegen die Frage nach einer allfälligen
Nichtigkeit der Kündigung aufgeworfen. Dabei zog sie in Betracht, dass die
Nichtigkeit nach der in Praxis und Lehre anerkannten Evidenztheorie
voraussetze, dass der Mangel einer Verfügung besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und zudem die Rechtssicherheit
durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Die sachliche oder
funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stelle in der Regel einen
Nichtigkeitsgrund dar – insbesondere sofern absolute Unzuständigkeit vorliege
–, wobei das Gebot der Rechtssicherheit auch hier zum gegenteiligen Ergebnis
führen könne. Die Bildungsdirektion hat damit die geltende Praxis zutreffend
zusammengefasst (vgl. BGE 129 I 361 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
Rz. 956 ff.).
2.1.2
In der Folge gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass keine absolute
Unzuständigkeit vorliege. Auch habe die Ernennungskommission die Kündigung
mindestens stillschweigend in Kauf genommen bzw. die Schulleitung implizit dazu
ermächtigt. Die Kündigung sei in zeitlicher Hinsicht geboten gewesen. Weiter
verweist die Vorinstanz darauf, dass die Schulkommission sofort hätte
eingreifen können, wenn sie der Kündigung nicht zugestimmt hätte. Abschliessend
bezeichnet die Vorinstanz den Verfahrensmangel als nicht besonders gravierend
und verneint die Nichtigkeit der Kündigung. Der Beschwerdeführer hat sich mit
diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt.
2.1.3
Im Gegensatz zur Einschätzung durch die Bildungsdirektion muss darin, dass der
nicht zuständige Prorektor die Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen
hat, ein schwerer Verfahrensmangel erblickt werden. Namentlich liegt hier nicht
der Fall vor, dass die zuständige Behörde zur Delegation ihrer
Entlassungskompetenzen befugt gewesen wäre (vgl. dazu VGr, 29. August
2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001 S. 581 ff.], E. 3, www.vgrzh.ch).
Auch hat nicht etwa eine Behörde mit allgemeiner Entscheidungsgewalt auf dem
betreffenden Gebiet oder die Aufsichtsbehörde anstelle der an sich zuständigen
untergeordneten Behörde entschieden (vgl. dazu etwa BGE 129 V 485 E. 2.3
mit Hinweisen; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986,
Nr. 40 B V 1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unzuständigkeit der
Schulleitung für die Entlassung des Beschwerdeführers mit grosser Klarheit aus
der gesetzlichen Regelung ergibt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 MSG); der Mangel
erweist sich damit auch als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar.
2.1.4
Dennoch ist die Verneinung der Nichtigkeit im Ergebnis zutreffend: Unter
dem Aspekt der Rechtssicherheit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse am
Bestand der erlassenen Anordnung einerseits und dem Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung anderseits erforderlich (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 956; VGr,
29.
August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001 S. 581
ff.], E. 3 b, www.vgrzh.ch). Vorliegend fällt massgeblich ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer – trotz Anfechtung der Kündigung – keine
Einwände dagegen erhoben hat, dass die Kündigung namens der Kantonsschule X durch
den Prorektor ausgesprochen worden war. Hätte der Beschwerdeführer dies
geltend gemacht, so hätte die Kündigung neu durch die zuständige
Schulkommission ausgesprochen werden können bzw. müssen. Die Schule durfte aus
dem Verhalten des Beschwerdeführers im Rekursverfahren den Schluss ziehen, dass
er sich nicht gegen die Unzuständigkeit des Prorektors wendet. Dieses
berechtigte Vertrauen der Schule ist im Interesse der Rechtssicherheit höher zu
gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an einer nachträglich
richtigen Rechtsanwendung. Es ist deshalb keine Nichtigkeit der Entlassung
anzunehmen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Vorgehen des nicht zuständigen
Prorektors ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt.
2.2
Gemäss § 31
Abs. 1 PG sind die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung
anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger
Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 31 Abs. 2 PG).
2.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs erfolgt. Im Rekursverfahren hatte er dazu substantiiert
ausgeführt, dass er erst am 26. Februar 2007, als das Kündigungsschreiben
bereits auf dem Postweg gewesen sei, vom Rektor und vom Prorektor mit der
Tatsache konfrontiert worden sei, dass seine "Tage der Anstellung an
dieser Schule gezählt seien".
2.2.2
Die Schule hat in der Rekursantwort wohl ausgeführt, dem Beschwerdeführer
sei jederzeit die Möglichkeit gegeben worden, von der Schulleitung über seine
Anstellungssituation und das Ergebnis des Ernennungsverfahrens zu sprechen;
diese Gelegenheit habe er auch mehrmals in Anspruch genommen. Diese
Ausführungen verbleiben jedoch im Allgemeinen und zeigen nicht auf, dass dem Beschwerdeführer
im Sinn von § 31 PG förmlich Gelegenheit eingeräumt worden wäre, sich zu
einer allfälligen Kündigung zu äussern. Die einzig vorhandene Aktennotiz
spricht sodann nur in unbestimmter Form davon, dass der Rektor dem Beschwerdeführer
im Gespräch mitgeteilt habe, dass dessen Nichtberücksichtigung je nach Wahlresultat
eine Kündigung zur Folge haben könne. Im Übrigen bestand keine Dringlichkeit,
welche im Interesse der Öffentlichkeit einen Verzicht auf die Gehörsgewährung
erlaubt hätte. Die Kündigung verletzte damit zusätzlich den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers.
3.
Weiter ist zu prüfen, ob die
Entlassung des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt war. Der
Umstand, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebenen Stellen
für Lehrkräfte "mit besonderen Aufgaben" (mbA) unberücksichtigt
geblieben ist und zwei andere Lehrpersonen mbA eingestellt worden sind, bildet hingegen nicht Gegenstand
des Verfahrens.
3.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kommen gemäss § 2 MBVVO die Bestimmungen
des Personalgesetzes sowie der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999.
(VVPG, LS 177.111) zur Anwendung.
Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf die Kündigung durch den
Staat nicht rechtsmissbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Der
öffentlichrechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich demnach nicht auf die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts, sondern geht weiter (BGr, 22. Mai
2001,2A.71/2001, E. 2c, www.bger.ch). Als öffentlich-rechtliche
Arbeitgeber hat der Kanton Zürich auch verfassungsrechtliche Schranken wie das
Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von Treu und
Glauben zu beachten. Das Erfordernis der sachlichen Begründetheit einer
Entlassung ist eine Folge des Willkürverbots. Dabei müssen die
Entlassungsgründe von einem gewissen Gewicht sein. Indessen ist es nicht
erforderlich, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint;
es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden
Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut
funktionierenden Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im
Wandel, Zürich 1998, S. 299). Nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit muss die Kündigung ein geeignetes Mittel zur Problemlösung
und ferner in dem Sinn erforderlich sein, dass weniger einschneidende Massnahmen
nicht ebenfalls zum Ziel führen würden, und letztlich muss eine Abwägung der
gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen
steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht
– eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561
ff., 575 f.; vgl. je mit Hinweisen VGr, 29. August 2001,
PB.2001.00011, E. 7a [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.], E. 7a,
und 6. Dezember 2001, PB.2001.00021 E. 4c, beides unter www.vgrzh.ch).
3.2
Die Schule
begründet die strittige Kündigung damit, dass die obA-Stelle des Beschwerdeführers
aus organisatorischen Gründen aufgehoben wurde. Darin liegt gemäss § 16 Abs. 1
lit. b VVPG ein sachlich zureichender Grund, wenn eine andere zumutbare Stelle
nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird. Diese Bestimmung vollzieht das
Personalgesetz in zulässiger Art und Weise und stellt damit entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche
Grundlage für eine Kündigung dar. Zu beachten ist allerdings, dass gerade
Reorganisationen und Umstrukturierungen kleineren Massstabs besonders anfällig
sind, für sachfremde Zwecke missbraucht zu werden (etwa Kündigung eines Arbeitnehmers
unter Umgehung einschlägiger Verfahrensvorschriften). Es ist deshalb stets
genau zu prüfen, ob mit der Reorganisation tatsächlich betriebliche Zwecke
verfolgt werden und ob sie die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordert (Urs
Steimen, Kündigung aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen
Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff.,
653).
Der im kantonalen Personalrecht
besonders ausgestaltete Arbeitnehmerschutz (vgl. insbesondere Art. 19 PG
und Art. 18 VVPG) darf nicht unterlaufen werden, indem von Arbeitgeberseite
andere Gründe als die Leistung oder das Verhalten der betroffenen Person vorgeschoben
werden. Die Anforderungen an den Nachweis organisatorischer oder wirtschaftlicher
Gründe, die zu einer Aufhebung der Stelle und damit zu einer Kündigung führen (§ 16
Abs. 1 lit. b VVPG), sind dementsprechend hoch. Es genügt namentlich
nicht, sich auf vage organisatorische Leitlinien oder künftige Pläne zu
berufen, um eine Kündigung wegen organisatorischer oder wirtschaftlicher
Gründe auszusprechen.
Da grundsätzlich diejenige Partei die objektive Beweislast –
welche festlegt, wen die Folgen der Beweislosigkeit treffen – trägt, die aus
der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5), hat vorliegend die Schule darzutun,
dass ein sachlicher Kündigungsgrund gegeben war (vgl. VGr, 29. August
2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001, S. 581 ff.], E. 8b mit
weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).
3.2.1
Nach Meinung des Beschwerdeführers hat kein Bedarf für eine neue Lehrperson
mbA und dementsprechend kein Anlass für ein Wahlverfahren bestanden. Der Bedarf
nach einer solchen Lehrperson bestehe nur, wenn eine Lehrkraft pensioniert
werde oder aus einem anderen Grund die Stellung verlasse. Organisatorische
Veränderungen im Sinn einer Verlagerung des Gewichts auf einen grösseren
prozentualen Anteil von gewählten Lehrpersonen müssten vorgängig ausreichend
und überzeugend kommuniziert werden. Im gegenteiligen Vorgehen der Schule
erblickt der Beschwerdeführer Willkür und einen Verstoss gegen die
Rechtsgleichheit. Die Kündigung erachtet er als missbräuchlich im Sinn von Art. 336
Abs. 1 OR.
3.2.2
In diesem Zusammenhang ist auf einen früheren Entscheid des
Verwaltungsgerichts näher einzugehen: Das Gericht hielt die Kündigung gegenüber
einer Lehrkraft obA für sachlich gerechtfertigt, als in einem Fachkreis innert
kurzer Zeit zwei Lehrpersonen mbA ausgeschieden waren und deshalb nur mehr eine
Lehrkraft mbA beschäftigt war; vor diesem Hintergrund bildete die von der
Schulleitung beabsichtigte Verschiebung zu Gunsten der Stellen mbA
grundsätzlich einen organisatorischen Grund im Sinn von § 16
lit. b VVPG für die Aufhebung einer Stelle obA, zumal damit in erster
Linie der frühere Zustand wieder hergestellt werden sollte, indem sich drei
Lehrkräfte mbA den Hauptteil der Lehrtätigkeit sowie die besonderen Aufgaben
des Fachbereichs aufteilten (VGr, 27. Mai 2003, PB.2003.00006, E. 2b/aa,
www.vgrzh.ch).
3.2.3
Vorliegend bestand laut Darstellung des Rektors folgende Situation: Bis zur
Anstellung zweier Lehrpersonen mbA auf das Herbstsemester 2007/08 wurden
jeweils 20–22 Lektionen durch Lehrkräfte mbA, 24–27 Lektionen durch Lehrkräfte
obA sowie 6–8 Lektionen durch Lehrbeauftragte erteilt. Die Schule legt nicht
dar, dass diese Konstellation dem Bedürfnis oder der Personalpolitik der Schule
widersprochen und deshalb auf das Herbstsemester 2007/08 die Neuanstellung von
Lehrpersonen mbA im Umfang eines 100%-Pensums erforderlich gemacht haben
sollte. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Schule wegen Abgängen
von Lehrpersonen mbA das Ziel verfolgt hätte, einen früheren Zustand wiederherzustellen.
Die Schule hat einzig die seinerzeitige Absicht bestätigt, "die Anzahl der
Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben im Fach H von 1 auf 2-3 Lehrpersonen
zu erhöhen" (Schreiben vom 7. April 2008); eine weitergehende Begründung
dafür fehlt (als Begründung nicht genügen kann auch die in der
Beschwerdeantwort enthaltene Verweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen,
wonach die Schule mehr als eine Lehrkraft mbA beschäftigen wollte, um diese
Führungsaufgaben breiter abzustützen und Entschädigungen an Lehrpersonen ohne
obA zu vermeiden).
3.2.4
Somit vermochte die Schule nicht in ausreichendem Masse darzutun, inwiefern
die Entlassung des Beschwerdeführers im Sinn des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erforderlich war. Demzufolge ist das Vorliegen
eines sachlichen Grundes in Bezug auf die strittige Kündigung zu verneinen.
4.
Es ergibt sich somit, dass die Kündigung sowohl in
formeller Hinsicht fehlerhaft als auch in materieller Hinsicht ungerechtfertigt
war.
Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht
gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche das
Gemeinwesen zu entrichten hat (vgl. § 80 Abs. 2 VRG). Diese
Bestimmung ist sowohl auf formell wie materiell mangelhafte Kündigungen
anwendbar (vgl. VGr, 12. August 2005, PB.2005.00018, E. 5.2, www.vgrzh.ch).
4.1
Die Entschädigung
bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche
Kündigung (§ 18 Abs. 3 PG). Art. 336a Abs. 2 OR sieht dafür
eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Ist eine Kündigung sowohl
formell als auch materiell mangelhaft, führt dies nicht dazu, dass die
Ansprüche auf Entschädigung kumuliert werden und damit zwei Entschädigungen in
der Höhe von maximal je sechs Monatslöhnen zuzusprechen wären (BGE 121 III
64.
E. 2; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a OR N. 9).
Der Umstand, dass eine Kündigung sowohl in formeller als auch in materieller
Hinsicht mangelhaft ist, wird bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen
einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung berücksichtigt.
4.2
Die Entschädigung
nach Art. 336a OR dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung.
Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art,
das mit einer Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391 [= Pra
87/1998 Nr. 24] E. 3c; Portmann, Art. 336a N. 1; anders
noch BGE 123 III 246 E. 6a und 119 II 157 E. 2c). Es
besteht kein Raum, um aus der Missbräuchlichkeit einer Kündigung eine sechs
Monatslöhne übersteigende Entschädigung herzuleiten; weitere Ersatzansprüche
werden nur unter anderen Rechtstiteln vorbehalten (Art. 336a Abs. 2
Satz 2 OR). Vorliegend ist sodann zu beachten, dass die Nichtigkeit der Kündigung
verneint wurde (vorn 2.1.4). Damit behält die Kündigung ihre Gültigkeit
und besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bzw. auf Ersatz von
Lohnausfall ab 1. September 2007. Es bleibt dabei, dass die Entschädigung
auf maximal sechs Monatslöhne festzusetzen ist.
4.3
Bei der
Entschädigung nach Art. 336a OR wird der Richter im Rahmen der vorgegebenen
Schranken auf sein Ermessen verwiesen ("in Würdigung aller
Umstände"). Das Verwaltungsgericht hat in ähnlichen Fällen, in denen
ebenfalls schwer wiegende Verfahrensmängel hinzukamen, Entschädigungen in Höhe
von vier bis fünf Monatslöhnen zugesprochen (vier Monatslöhne etwa am 5. Juli
2002, PB.2002.00008, E. 3b/aa, und am 25. Februar 2004,
PB.2003.00021, E. 2.4.5 [nur schwer wiegende Verfahrensfehler], beides
unter www.vgrzh.ch; fünf Monatslöhne am 16. Mai 2007, PB.2006.00041,
E. 2.6 [formeller Mangel, kein sachlicher Kündigungsgrund]). Nach der
privatrechtlichen Lehre und Praxis gehören zu den in Betracht fallenden
Umständen die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers, insbesondere auch das
Vorgehen bei der Kündigung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschädigungspflichtigen
Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung
sind aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer
zu berücksichtigen (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 5.4,
www.vgrzh.ch). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Bemessung einer
Entschädigung wegen formeller Mangelhaftigkeit einer Kündigung ist die Frage,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung
der Formerfordernisse länger gedauert hätte (VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00013, E. 5.2, und 25. Februar 2004,
PB.2003.00021, E. 2.4.5, beides unter www.vgrzh.ch).
4.4
Vorliegend
wiegen bereits die Verfahrensfehler schwer; dies gilt umso mehr, als die
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit anschliessender Kündigung durch die Schulkommission
möglicherweise nicht ausgereicht hätte, um die Kündigung auf Ende August
2007.
auszusprechen. Der materielle Mangel wirkt demgegenüber weniger schwer;
namentlich ist nicht erstellt, dass mit der Entlassung des Beschwerdeführers
aus organisatorischen Gründen eine Umgehung der einschlägigen Verfahrensvorschriften
zur Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens
tatsächlich beabsichtigt war.
Angesichts dieser mehreren,
teilweise gravierenden Mängel erweist sich der angefochtene Entscheid vor dem
Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung insoweit als rechtsverletzend, als
er dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von lediglich zwei Monatslöhnen
zugesprochen hat.
5.
In Anwendung von § 63 Abs. 1 (in Verbindung mit § 80c)
VRG ist der Entscheid der Bildungsdirektion durch das Verwaltungsgericht zu
korrigieren. Dabei rechtfertigen die obgenannten Umstände, die Entschädigung
neu auf den Maximalbetrag von sechs Monatslöhnen festzusetzen.
Unter einem Monatslohn ist dabei der bisherige Bruttolohn
inklusive Anteils am 13. Monatslohn zu verstehen; er entspricht dem, was die
Vorinstanz im Dispositiv als Teilmonatslohn bezeichnet hat. Auf dieser Entschädigung
sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 5. Juli 2002,
PB.2002.00008, E. 3b/bb, www.vgrzh.ch).
In Anwendung von § 80 Abs. 2 VRG ist zudem
festzustellen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers formell mangelhaft und
sachlich nicht gerechtfertigt war.
6.
6.1
Für
personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über Fr. 20'000.-
werden Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG). Vorliegend übersteigt der
Streitwert diesen Betrag deutlich (vgl. vorn 1.2). Mehrere am Verfahren
Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften
verursacht hat, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu
überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 70 und
80c VRG).
6.2
Bezüglich
des Entschädigungsanspruchs wegen ungerechtfertigter Kündigung obsiegt der Beschwerdeführer
vollumfänglich. Hingegen unterliegt er mit seinem streitwertmässig weit
grösseren Begehren um Weiterzahlung des Lohns bzw. um Lohnersatz ab 1. September
2007.
Da die Beurteilung dieses Begehrens dem Gericht allerdings nur deshalb
erheblichen Aufwand verursacht hat, weil die Schule die Kündigung durch das unzuständige
Organ erlassen hat, sind die Verfahrenskosten diesbezüglich durch die Schule
massgeblich mitverursacht worden. Insgesamt erscheint es als angemessen, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt,
dass die Entlassung des Beschwerdeführers formell mangelhaft und sachlich nicht
gerechtfertigt war. Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. September
2008 verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt sechs
Monatslöhnen im Sinn der Erwägungen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten;
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an: …