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Entscheid

PB.2008.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00050

1. April 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11324)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wirkt seit 1992 als ausserordentlicher Professor an

der Fakultät X der Universität Zürich. In den Jahren 1997 und 1998

veröffentlichte er je eine identische Arbeit unter verschiedenen Titeln in zwei

verschiedenen internationalen Fachzeitschriften. Dies wurde der

Universitätsleitung durch eine fakultäre Kommission zur Kenntnis gebracht. Mit

Schreiben vom 16. Februar 2001 drückte der damalige Rektor der Universität

gegenüber A seine diesbezügliche Missbilligung aus und legte diesem dringend

nahe, die in der Wissenschaft geltenden Verhaltensregeln in Zukunft strikt

einzuhalten. Am 5. Februar 2003 lehnte die damals zuständige

Fakultätsversammlung den Antrag von A auf Beförderung zum Ordinarius ab. Diese

Ablehnung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, A habe mit seiner

Doppelpublikation in den Jahren 1997 und 1998 gegen die Grundsätze wissenschaftlicher

Tätigkeit verstossen; dieses Fehlverhalten schliesse eine Beförderung zum

Ordinarius aus.

Am 31. Januar 2006 stellte A erneut Antrag auf

Beförderung zum Ordinarius. Die zuständige Beförderungskommission der Fakultät X

beantragte der Universitätsleitung nach Klärung und Festlegung des

Beförderungsverfahrens, die Beförderung von A zum Ordinarius abzulehnen.

Nachdem die Universitätsleitung zur Sache eine Delegation der Beförderungskommission

angehört und nachdem Letztere die Beförderung von A erneut diskutiert und abgelehnt

hatte, beschloss die Universitätsleitung ihrerseits, dem Universitätsrat keinen

Antrag zur Beförderung von A zu stellen. Dagegen liess dieser Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben und beantragen, die Universitätsleitung

sei anzuweisen, dem Universitätsrat einen Antrag auf Beförderung zu unterbreiten

und ihn rückwirkend auf Beginn des Herbstsemesters 2007 oder spätestens auf den

1. Januar 2008 zum Ordinarius zu befördern. Mit Schreiben vom 8. September

2008 verlangte A zusätzlich, dass ein Schreiben der Beförderungskommission,

welches – nach seinem Dafürhalten – unrichtige und ehrenrührige Aussagen

enthielt, im Sinn des Datenschutzgesetzes und der entsprechenden

personalrechtlichen Bestimmungen berichtigt werde. Ausserdem verlangte er, dass

das Rektorat die Beförderungskommission anhalte, sich bei ihm für die entsprechenden,

zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zu entschuldigen. In der Folge kam es zu Vergleichsgesprächen

zwischen der Universitätsleitung und dem Rechtsvertreter von A. Schliesslich

wurde ein Vergleich abgeschlossen, wonach A seinen Rekurs und das Gesuch

bezüglich datenschutzrechtlicher Berichtigung und Entschuldigung zurückzuziehen

hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Universitätsleitung, ihren Beschluss

bezüglich Beförderung von A in Wiedererwägung zu ziehen und dem Universitätsrat

Antrag auf dessen Beförderung zum Ordinarius zu stellen. Vereinbarungsgemäss

stellte die Universitätsleitung dem Universitätsrat am 13. Oktober 2008

Antrag auf Beförderung von A zum Ordinarius.

Der Universitätsrat lehnte den Antrag der

Universitätsleitung mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 ab mit der Begründung,

das damalige wissenschaftliche Fehlverhalten (Doppelpublikation einer Arbeit in

zwei verschiedenen Zeitschriften) wiege schwer und A habe der Universität

Zürich damit Schaden zugefügt. Bei dieser Ausgangslage sei eine Beförderung zum

Ordinarius nicht möglich.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Universitätsrats vom 27. Oktober

2008.

liess A am 12. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die

Vorinstanz sei anzuweisen, die Beförderung gemäss dem Antrag der

Universitätsleitung vom 13. Oktober 2008 zu genehmigen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Universität Zürich.

Mit Schreiben vom 9./10. Februar 2009 verzichtete der

Universitätsrat ausdrücklich auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 46 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

(UniG, LS 415.11) sind Entscheide des Universitätsrats nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

weiterziehbar. Mit Inkrafttreten von § 41 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007.

(LS 414.10) auf den 1. August 2007 (OS 62, 271) wurde § 74 Abs. 2

VRG geändert. Gemäss dieser Änderung sind personalrechtliche Anordnungen des

Universitätsrats bzw. des Fachhochschulrates nunmehr direkt beim Verwaltungsgericht

anzufechten (vgl. zur funktionellen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

Beschwerden gegen Entscheide des Universitätsrats vor der Revision von § 74

Abs. 2 VRG VGr, 23. Januar 2004, PB.2003.00010 [Regest in RB 2004 Nr.

18], E. 1, www.vgrzh.ch).

Nach § 74 Abs. 2 VRG ist das Verwaltungsgericht

unter anderem nicht zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen

und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen

und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann jedoch durch

höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch

auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) besteht. Nach neuer Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK dar (vgl. VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046,

E. 2.2.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Im Übrigen geht es vorliegend nicht

ausschliesslich um die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und

-stufen, sondern auch um die Qualifikation des Status des Beschwerdeführers im

Lehrkörper der Universität Zürich. Jedenfalls unterscheiden sich ordentliche

und ausserordentliche Professorinnen und Professoren nicht nur besoldungsmässig

voneinander, sondern etwa auch in Bezug auf den Umfang ihrer Lehrverpflichtung

(vgl. § 59 Abs. 2 Ziff. 1 f. der Personalverordnung der Universität

Zürich vom 5. November 1999 [PVUZ, LS 415.21]). Ausserdem kann ein

schutzwürdiges Interesse eines ausserordentlichen Professors an der Beförderung

zum Ordinarius etwa auch im Hinblick auf seine Reputation als Wissenschafter

gegeben sein. In diesem Sinn ist vorliegend vollumfänglich auf die Beschwerde

einzutreten.

Obwohl vorliegend auch finanzielle Interessen des

Beschwerdeführers an seiner rückwirkenden Beförderung zum Ordinarius betroffen

sein dürften, handelt es sich nach dem soeben Gesagten nicht ausschliesslich um

eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur. Schon deshalb und jedenfalls

aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung ist die vorliegende Beschwerde – unabhängig

von ihrem Streitwert – in Kammerbesetzung zu erledigen (§ 38 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

2.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG

ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat.

Dabei ist das Interesse im Allgemeinen nur dann schutzwürdig, wenn der

Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch im

Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Fällt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist

dieses in der Regel als gegenstandslos abzuschreiben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches

Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte

Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.

Noch im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer 65 Jahre alt

geworden. Gemäss § 66 PVUZ erfolgt der Altersrücktritt in der Regel am

Ende des Semesters, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird. Das

Herbstsemester 2008/09 hat per Ende Januar 2009 geendet. Der Beschwerdeführer

dürfte mithin mittlerweile altershalber zurückgetreten sein. Das ändert indessen

nichts an seiner Beschwerdelegitimation: Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an

einer rückwirkenden Beförderung zum Ordinarius besteht weiterhin, da einerseits

finanzielle und anderseits Reputationsinteressen des Beschwerdeführers auf dem

Spiel stehen, welch Letztere über die Dauer seiner Anstellung als Professor an

der Universität Zürich hinaus bestehen. In diesem Sinn ist ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben, weshalb vorliegend

ungeprüft bleiben kann, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf dieses

Erfordernis gegeben wären (vgl. dazu etwa VGr, 7. November 2007,

VB.2007.00278, E. 1.2.2, und 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2, je

mit Hinweisen [beides unter www.vgrzh.ch]).

3.

Gemäss § 11 UniG gelten für das Universitätspersonal

grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, sofern nicht

die vom Universitätsrat erlassene Personalverordnung spezielle Bestimmungen

enthält, welche den universitären Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. auch § 24

der Universitätsordnung der Universität Zürich [UniO, LS 415.111] und § 2

PVUZ). Gemäss § 29 Abs. 5 Ziff. 9 UniG ist der Universitätsrat zuständig

für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren

(vgl. auch § 5 Abs. 2 PVUZ). Ihm unterbreitet die Universitätsleitung

entsprechende Anträge (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5 UniG). Die Antragstellung

zuhanden der Universitätsleitung wiederum obliegt einer Kommission der entsprechenden

Fakultät (§ 34a UniG, § 80a UniO).

Die Voraussetzungen einer Beförderung sind weder im

Universitätsgesetz oder der Personalverordnung der Universität Zürich noch in

den allgemein für das Staatspersonal geltenden Erlassen geregelt. Ebenso wenig

regeln die von der Fakultät X erlassenen Richtlinien über das

Berufungsverfahren die Berufungs- bzw. Beförderungsvoraussetzungen. Geregelt

ist in den jeweiligen Gesetzes-, Verordnungs- und Richtlinienbestimmungen nur

das Berufungs- bzw. Beförderungsverfahren, dessen Einhaltung vorliegend nicht

strittig ist. Bei der Ernennung bzw. Beförderung eines ausserordentlichen

Professors zum ordentlichen Professor kommt den antragstellenden Organen und

dem entscheidenden Universitätsrat demnach ein gewisser Entscheidungsspielraum

zu. In diesem Sinn gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung zum

Ordinarius. Allerdings sind die Organe der Universität in ihren Entscheidungen

nicht völlig frei, sondern haben sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben.

Insbesondere sind sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber-

bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner haben sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 441).

4.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach

Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können demgemäss nur Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs

und Ermessensüber- bzw. -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Dem

Verwaltungsgericht ist demgemäss die Überprüfung der Angemessenheit eines Verwaltungsaktes

– ausser in den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. § 50

Abs. 3 VRG) – versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1).

5.

Bei seinem Beschluss, den Beschwerdeführer nicht zum

Ordinarius zu befördern, stellte sich der Universitätsrat auf den Standpunkt,

infolge der Doppelpublikation im Jahr 1997/1998 erfülle dieser das für eine

Beförderung erforderliche Kriterium eines tadellosen wissenschaftlichen

Leumunds nicht. Integrität und Glaubwürdigkeit der Wissenschaft seien das

Fundament jeder Universität. Demnach seien besonders Professorinnen und Professoren

auf die ethischen Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens verpflichtet und

hätten ihr Tun danach auszurichten. Bestünden diesbezüglich auch nur geringste

Zweifel oder würde diese Pflicht gar verletzt, schädige dies offenkundig

Ansehen und Reputation der betroffenen Universität. Zudem wiege die Verfehlung

des Beschwerdeführers umso schwerer, als er ein erfahrener Forscher und Lehrer

sei, welcher zum Zeitpunkt der Doppelpublikation im Zenit seines

wissenschaftlichen Schaffens gestanden habe. Das Unrecht seines Tuns und die Folgen

daraus hätten ihm darum bewusst sein müssen.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Universitätsrat

habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft gehandhabt. Einerseits habe er das ihm

zustehende Ermessen insofern unterschritten, als er die rund zehn Jahre

zurückliegende Doppelpublikation als grundsätzlich unheilbar betrachte. Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip ergebe sich ein "Anspruch auf

Vergessen". Eine einmalige Verfehlung vom Schweregrad der durch den

Beschwerdeführer begangenen dürfe nach zehn Jahren nicht mehr zur in Frage

stehenden Nichtbeförderung führen. Dies gelte vor allem auch vor dem

Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Verfehlung eingesehen habe, diese

bedaure und sich seither nichts Derartiges mehr habe zu Schulden kommen lassen.

Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Doppelpublikation als solche

deklariert, so dass auch das öffentliche Interesse an der Integrität der

Forschung nicht beeinträchtigt worden sei und der Ruf der Universität Zürich

keinen Schaden genommen habe. Mit der Doppelpublikation seines Beitrags habe

der Beschwerdeführer denn auch nicht bezweckt, eine der wissenschaftlichen

Integrität zuwiderlaufende quantitative Vermehrung der von ihm publizierten

Titel zu erreichen, sondern er habe damit lediglich ein neues Zielpublikum

erreichen wollen. Bezeichnend sei in diesem Sinn, dass im Nachgang zur in Frage

stehenden Doppelpublikation nicht nur keine personalrechtlichen bzw.

disziplinarischen Konsequenzen gezogen, sondern der Beschwerdeführer vielmehr –

in Anerkennung seiner Leistungen und unter Verdankung seines Einsatzes – nur

wenige Monate nach der schriftlichen Rüge des Rektors betreffend der

Doppelpublikation befördert worden sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die

Nichtbeförderung zum Ordinarius insgesamt als unverhältnismässig und damit als

rechtsfehlerhaft.

6.

Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der

Universitätsrat mit seiner Entscheidung, den Beförderungsantrag des

Beschwerdeführers abzulehnen, sein Ermessen missbraucht hat. Ein

Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde zwar die

Voraussetzungen und Grenzen des ihr zustehenden Ermessens beachtet, aber ihr

Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechts­ungleich

ausübt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 463).

6.1

Die

Wahrung und der Schutz der wissenschaftlichen Integrität gerade von Professorinnen

und Professoren stellt zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse dar.

Unlauteres wissenschaftliches Verhalten gefährdet nicht nur den wissenschaftlichen

Fortschritt, sondern auch das Ansehen der Forschung in der Gesellschaft, das

Verständnis für neue Entwicklungen und die Akzeptanz von Innovationen (vgl.

dazu Akademien der Wissenschaften Schweiz [Hrsg.], Wissenschaftliche

Integrität, Grundsätze und Verfahrensregeln, Bern 2008, www.akademien-schweiz.ch

→ Publikationen). Insofern ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Verstösse

gegen das Gebot wissenschaftlich integren Schaffens zu ahnden.

6.2

Allerdings

ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers

nach langjähriger und qualitativ unbestrittenermassen einwandfreier Forschungs-

und Lehrtätigkeit erfolgte, dass seine Verfehlung zum Zeitpunkt der

Nichtbeförderung bereits mehr als zehn Jahre zurücklag, dass der

Beschwerdeführer diese zugegeben und bereut hatte und dass ihm seither keine

solche mehr nachgewiesen werden konnte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdegegnerin sich seinerzeit damit begnügt hatte, den Beschwerdeführer schriftlich

zu verwarnen und ihn zu bitten, Doppelpublikationen künftig zu unterlassen. Andere

personalrechtliche bzw. disziplinarische Konsequenzen erfolgten nicht und der Beschwerdeführer

blieb weiterhin in seiner Funktion als ausserordentlicher Professor an der

Fakultät X tätig, wurde befördert, publizierte und trat als Fakultätsmitglied

öffentlich in Erscheinung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe

seiner wissenschaftlichen Tätigkeit – insbesondere auch nach seiner

Doppelpublikation – zahlreiche Preise und Auszeichnungen erhalten hat und

in Fachkreisen als renommierter Forscher gilt, kann zudem geschlossen werden,

dass weder der Universität Zürich ein nachhaltiger Reputationsschaden entstanden

ist noch das öffentliche Vertrauen in die Lauterkeit der wissenschaftlichen

Forschung beeinträchtigt wurde. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist das

Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht als derart schwerwiegend zu

beurteilen, dass seine Nichtbeförderung zum Ordinarius aus diesem Grund als gerechtfertigt

erscheint.

6.3

Nach dem

Gesagten erweist sich die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers allein mit der

Begründung, er habe gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen,

als ermessensmissbräuchlich und damit rechtsverletzend. Allerdings kann das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die beantragte Beförderung aufgrund der

vorliegenden Unterlagen nicht gewähren. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin

aufgrund der neuen Ausgangslage zu entscheiden haben, ob die übrigen

Voraussetzungen – nämlich die weiteren vielschichtigen Kriterien – für eine

Beförderung des Beschwerdeführers zum Ordinarius erfüllt sind und auf welche

Lohnstufe (innerhalb der Lohnklasse 27 [vgl. § 22 Ziff. 1 PVUZ]) dieser

gegebenenfalls zu befördern wäre.

7.

Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der

Beschluss des Universitätsrates vom 27. Oktober 2008 aufzuheben. Die Sache

ist zum Neuentscheid über die Beförderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Demnach obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als seine Nichtbeförderung aus

den genannten Gründen als ermessensmissbräuchlich zu taxieren ist. Hingegen

bleibt ihm die beantragte Beförderung in diesem Verfahren versagt, was als

Unterliegen in einem erheblichen Punkt zu werten ist. Es kann ihm demnach keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten

sind den Parteien in analoger Anwendung von § 80b VRG ausgangsgemäss je

zur Hälfte aufzuerlegen, weil es hier jedenfalls auch um eine Entscheidung von

grosser Tragweite geht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).

8.

Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder

– eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in

BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ist eine dieser Voraussetzungen gegeben, lässt sich – soweit

es sich (vgl. vorne 1 Abs. 2 f.) vorliegend nicht um eine Angelegenheit

mit pekuniären Interessen handelt – gegen den vorliegenden Entscheid nur

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des BGG an das

Bundesgericht erheben (Art. 83 lit. g BGG). Soweit es hier indessen

um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, kommt Art. 83 lit. g

BGG nicht zur Anwendung und stellt sich die Frage, ob die Streitwertgrenze von

Fr. 15'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder –

wenn der Streitwert diesen Betrag nicht erreicht – ob sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Nur wenn

eine dieser Voraussetzungen vorliegt, lässt sich Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erheben. Eine

Verbindung der beiden Rechtsmittel müsste in der gleichen Rechtsschrift

erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Universitätsrates vom

27.

Oktober 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an

den Universitätsrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …