PB.2008.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00050
1. April 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11324)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00050
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.04.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Ablehnung der Beförderung zum ordentlichen Professor
Ablehnung einer Beförderung zum ordentlichen Professor infolge wissenschaftlicher Unlauterkeit
Zuständigkeit. Das Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung, weil die Streitigkeit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur und jedenfalls weil die sich stellende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (E. 1). Beschwerdelegitimation: Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile altershalber zurückgetreten sein dürfte, ist sein Rechtsschutzinteresse aktuell (E. 2). Rechtsgrundlagen des Beförderungsverfahrens für Professorinnen und Professoren an der Universität Zürich. Die materiellen Voraussetzungen einer Beförderung sind gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kommt dem entscheidenden Universitätsrat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Einen Anspruch auf Beförderung zum Ordinarius gibt es in diesem Sinn nicht. Der Universitätsrat hat sein Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben (E. 3). Unter den dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Umständen (einmalige Doppelpublikation vor mehr als zehn Jahren, ansonsten langjährige und qualitativ unbestrittenermassen einwandfreie Forschungs- und Lehrtätigkeit, Akzeptanz der Verfehlung und Reue, seinerzeit nur schriftliche Verwarnung seitens des Rektorats, kein nachgewiesener Reputationsschaden der Universität oder Beeinträchtigung des öffentlichen Vertrauens in die Lauterkeit der wissenschaftlichen Forschung) erweist sich die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers als ermessensmissbräuchlich (E. 6.1 f.). Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid. Die Beschwerdegegnerin wird darüber zu befinden haben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Beförderung des Beschwerdeführers erfüllt sind und gegebenenfalls, in welche Lohnstufe er zu befördern wäre (E. 6.3). Kosten- und Entschädigungfolgen (E. 7). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 8).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BEFÖRDERUNG
ERMESSENSKONTROLLE
ERMESSENSMISSBRAUCH
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
PROFESSOR/-IN
RECHTSANWENDUNG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RÜCKWEISUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
UNIVERSITÄT
UNIVERSITÄTSRAT
WISSENSCHAFT
WISSENSCHAFTLICHER BERUF
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. 1 EMRK
§ 11 UniversitätsG
§ 29 Abs. 5 Ziff. 9 UniversitätsG
§ 31 Abs. 3 Ziff. 5 UniversitätsG
§ 46 Abs. 1 UniversitätsG
§ 21 lit. a VRG
§ 38 VRG
§ 50 Abs. 2 lit. c VRG
§ 74 Abs. 2 VRG
§ 74 Abs. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00050
Entscheid
der 4. Kammer
vom 1. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Künstlergasse 15, 8001 Zürich,
vertreten durch den Universitätsrat,
Walchetor, 8090
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ablehnung
der Beförderung zum ordentlichen Professor,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wirkt seit 1992 als ausserordentlicher Professor an
der Fakultät X der Universität Zürich. In den Jahren 1997 und 1998
veröffentlichte er je eine identische Arbeit unter verschiedenen Titeln in zwei
verschiedenen internationalen Fachzeitschriften. Dies wurde der
Universitätsleitung durch eine fakultäre Kommission zur Kenntnis gebracht. Mit
Schreiben vom 16. Februar 2001 drückte der damalige Rektor der Universität
gegenüber A seine diesbezügliche Missbilligung aus und legte diesem dringend
nahe, die in der Wissenschaft geltenden Verhaltensregeln in Zukunft strikt
einzuhalten. Am 5. Februar 2003 lehnte die damals zuständige
Fakultätsversammlung den Antrag von A auf Beförderung zum Ordinarius ab. Diese
Ablehnung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, A habe mit seiner
Doppelpublikation in den Jahren 1997 und 1998 gegen die Grundsätze wissenschaftlicher
Tätigkeit verstossen; dieses Fehlverhalten schliesse eine Beförderung zum
Ordinarius aus.
Am 31. Januar 2006 stellte A erneut Antrag auf
Beförderung zum Ordinarius. Die zuständige Beförderungskommission der Fakultät X
beantragte der Universitätsleitung nach Klärung und Festlegung des
Beförderungsverfahrens, die Beförderung von A zum Ordinarius abzulehnen.
Nachdem die Universitätsleitung zur Sache eine Delegation der Beförderungskommission
angehört und nachdem Letztere die Beförderung von A erneut diskutiert und abgelehnt
hatte, beschloss die Universitätsleitung ihrerseits, dem Universitätsrat keinen
Antrag zur Beförderung von A zu stellen. Dagegen liess dieser Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben und beantragen, die Universitätsleitung
sei anzuweisen, dem Universitätsrat einen Antrag auf Beförderung zu unterbreiten
und ihn rückwirkend auf Beginn des Herbstsemesters 2007 oder spätestens auf den
1. Januar 2008 zum Ordinarius zu befördern. Mit Schreiben vom 8. September
2008 verlangte A zusätzlich, dass ein Schreiben der Beförderungskommission,
welches – nach seinem Dafürhalten – unrichtige und ehrenrührige Aussagen
enthielt, im Sinn des Datenschutzgesetzes und der entsprechenden
personalrechtlichen Bestimmungen berichtigt werde. Ausserdem verlangte er, dass
das Rektorat die Beförderungskommission anhalte, sich bei ihm für die entsprechenden,
zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zu entschuldigen. In der Folge kam es zu Vergleichsgesprächen
zwischen der Universitätsleitung und dem Rechtsvertreter von A. Schliesslich
wurde ein Vergleich abgeschlossen, wonach A seinen Rekurs und das Gesuch
bezüglich datenschutzrechtlicher Berichtigung und Entschuldigung zurückzuziehen
hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Universitätsleitung, ihren Beschluss
bezüglich Beförderung von A in Wiedererwägung zu ziehen und dem Universitätsrat
Antrag auf dessen Beförderung zum Ordinarius zu stellen. Vereinbarungsgemäss
stellte die Universitätsleitung dem Universitätsrat am 13. Oktober 2008
Antrag auf Beförderung von A zum Ordinarius.
Der Universitätsrat lehnte den Antrag der
Universitätsleitung mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 ab mit der Begründung,
das damalige wissenschaftliche Fehlverhalten (Doppelpublikation einer Arbeit in
zwei verschiedenen Zeitschriften) wiege schwer und A habe der Universität
Zürich damit Schaden zugefügt. Bei dieser Ausgangslage sei eine Beförderung zum
Ordinarius nicht möglich.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Universitätsrats vom 27. Oktober
2008.
liess A am 12. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Beförderung gemäss dem Antrag der
Universitätsleitung vom 13. Oktober 2008 zu genehmigen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Universität Zürich.
Mit Schreiben vom 9./10. Februar 2009 verzichtete der
Universitätsrat ausdrücklich auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 46 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998.
(UniG, LS 415.11) sind Entscheide des Universitätsrats nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
weiterziehbar. Mit Inkrafttreten von § 41 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007.
(LS 414.10) auf den 1. August 2007 (OS 62, 271) wurde § 74 Abs. 2
VRG geändert. Gemäss dieser Änderung sind personalrechtliche Anordnungen des
Universitätsrats bzw. des Fachhochschulrates nunmehr direkt beim Verwaltungsgericht
anzufechten (vgl. zur funktionellen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
Beschwerden gegen Entscheide des Universitätsrats vor der Revision von § 74
Abs. 2 VRG VGr, 23. Januar 2004, PB.2003.00010 [Regest in RB 2004 Nr.
18], E. 1, www.vgrzh.ch).
Nach § 74 Abs. 2 VRG ist das Verwaltungsgericht
unter anderem nicht zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen
und Rekursentscheide über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen
und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2 VRG kann jedoch durch
höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch
auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) besteht. Nach neuer Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte stellen Vermögensansprüche aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis grundsätzlich zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK dar (vgl. VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046,
E. 2.2.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Im Übrigen geht es vorliegend nicht
ausschliesslich um die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und
-stufen, sondern auch um die Qualifikation des Status des Beschwerdeführers im
Lehrkörper der Universität Zürich. Jedenfalls unterscheiden sich ordentliche
und ausserordentliche Professorinnen und Professoren nicht nur besoldungsmässig
voneinander, sondern etwa auch in Bezug auf den Umfang ihrer Lehrverpflichtung
(vgl. § 59 Abs. 2 Ziff. 1 f. der Personalverordnung der Universität
Zürich vom 5. November 1999 [PVUZ, LS 415.21]). Ausserdem kann ein
schutzwürdiges Interesse eines ausserordentlichen Professors an der Beförderung
zum Ordinarius etwa auch im Hinblick auf seine Reputation als Wissenschafter
gegeben sein. In diesem Sinn ist vorliegend vollumfänglich auf die Beschwerde
einzutreten.
Obwohl vorliegend auch finanzielle Interessen des
Beschwerdeführers an seiner rückwirkenden Beförderung zum Ordinarius betroffen
sein dürften, handelt es sich nach dem soeben Gesagten nicht ausschliesslich um
eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur. Schon deshalb und jedenfalls
aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung ist die vorliegende Beschwerde – unabhängig
von ihrem Streitwert – in Kammerbesetzung zu erledigen (§ 38 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).
2.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG
ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat.
Dabei ist das Interesse im Allgemeinen nur dann schutzwürdig, wenn der
Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch im
Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Fällt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist
dieses in der Regel als gegenstandslos abzuschreiben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte
Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.
Noch im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer 65 Jahre alt
geworden. Gemäss § 66 PVUZ erfolgt der Altersrücktritt in der Regel am
Ende des Semesters, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird. Das
Herbstsemester 2008/09 hat per Ende Januar 2009 geendet. Der Beschwerdeführer
dürfte mithin mittlerweile altershalber zurückgetreten sein. Das ändert indessen
nichts an seiner Beschwerdelegitimation: Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an
einer rückwirkenden Beförderung zum Ordinarius besteht weiterhin, da einerseits
finanzielle und anderseits Reputationsinteressen des Beschwerdeführers auf dem
Spiel stehen, welch Letztere über die Dauer seiner Anstellung als Professor an
der Universität Zürich hinaus bestehen. In diesem Sinn ist ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben, weshalb vorliegend
ungeprüft bleiben kann, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf dieses
Erfordernis gegeben wären (vgl. dazu etwa VGr, 7. November 2007,
VB.2007.00278, E. 1.2.2, und 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2, je
mit Hinweisen [beides unter www.vgrzh.ch]).
3.
Gemäss § 11 UniG gelten für das Universitätspersonal
grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, sofern nicht
die vom Universitätsrat erlassene Personalverordnung spezielle Bestimmungen
enthält, welche den universitären Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. auch § 24
der Universitätsordnung der Universität Zürich [UniO, LS 415.111] und § 2
PVUZ). Gemäss § 29 Abs. 5 Ziff. 9 UniG ist der Universitätsrat zuständig
für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren
(vgl. auch § 5 Abs. 2 PVUZ). Ihm unterbreitet die Universitätsleitung
entsprechende Anträge (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5 UniG). Die Antragstellung
zuhanden der Universitätsleitung wiederum obliegt einer Kommission der entsprechenden
Fakultät (§ 34a UniG, § 80a UniO).
Die Voraussetzungen einer Beförderung sind weder im
Universitätsgesetz oder der Personalverordnung der Universität Zürich noch in
den allgemein für das Staatspersonal geltenden Erlassen geregelt. Ebenso wenig
regeln die von der Fakultät X erlassenen Richtlinien über das
Berufungsverfahren die Berufungs- bzw. Beförderungsvoraussetzungen. Geregelt
ist in den jeweiligen Gesetzes-, Verordnungs- und Richtlinienbestimmungen nur
das Berufungs- bzw. Beförderungsverfahren, dessen Einhaltung vorliegend nicht
strittig ist. Bei der Ernennung bzw. Beförderung eines ausserordentlichen
Professors zum ordentlichen Professor kommt den antragstellenden Organen und
dem entscheidenden Universitätsrat demnach ein gewisser Entscheidungsspielraum
zu. In diesem Sinn gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung zum
Ordinarius. Allerdings sind die Organe der Universität in ihren Entscheidungen
nicht völlig frei, sondern haben sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben.
Insbesondere sind sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber-
bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner haben sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 441).
4.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach
Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können demgemäss nur Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs
und Ermessensüber- bzw. -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Dem
Verwaltungsgericht ist demgemäss die Überprüfung der Angemessenheit eines Verwaltungsaktes
– ausser in den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. § 50
Abs. 3 VRG) – versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1).
5.
Bei seinem Beschluss, den Beschwerdeführer nicht zum
Ordinarius zu befördern, stellte sich der Universitätsrat auf den Standpunkt,
infolge der Doppelpublikation im Jahr 1997/1998 erfülle dieser das für eine
Beförderung erforderliche Kriterium eines tadellosen wissenschaftlichen
Leumunds nicht. Integrität und Glaubwürdigkeit der Wissenschaft seien das
Fundament jeder Universität. Demnach seien besonders Professorinnen und Professoren
auf die ethischen Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens verpflichtet und
hätten ihr Tun danach auszurichten. Bestünden diesbezüglich auch nur geringste
Zweifel oder würde diese Pflicht gar verletzt, schädige dies offenkundig
Ansehen und Reputation der betroffenen Universität. Zudem wiege die Verfehlung
des Beschwerdeführers umso schwerer, als er ein erfahrener Forscher und Lehrer
sei, welcher zum Zeitpunkt der Doppelpublikation im Zenit seines
wissenschaftlichen Schaffens gestanden habe. Das Unrecht seines Tuns und die Folgen
daraus hätten ihm darum bewusst sein müssen.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Universitätsrat
habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft gehandhabt. Einerseits habe er das ihm
zustehende Ermessen insofern unterschritten, als er die rund zehn Jahre
zurückliegende Doppelpublikation als grundsätzlich unheilbar betrachte. Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip ergebe sich ein "Anspruch auf
Vergessen". Eine einmalige Verfehlung vom Schweregrad der durch den
Beschwerdeführer begangenen dürfe nach zehn Jahren nicht mehr zur in Frage
stehenden Nichtbeförderung führen. Dies gelte vor allem auch vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Verfehlung eingesehen habe, diese
bedaure und sich seither nichts Derartiges mehr habe zu Schulden kommen lassen.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Doppelpublikation als solche
deklariert, so dass auch das öffentliche Interesse an der Integrität der
Forschung nicht beeinträchtigt worden sei und der Ruf der Universität Zürich
keinen Schaden genommen habe. Mit der Doppelpublikation seines Beitrags habe
der Beschwerdeführer denn auch nicht bezweckt, eine der wissenschaftlichen
Integrität zuwiderlaufende quantitative Vermehrung der von ihm publizierten
Titel zu erreichen, sondern er habe damit lediglich ein neues Zielpublikum
erreichen wollen. Bezeichnend sei in diesem Sinn, dass im Nachgang zur in Frage
stehenden Doppelpublikation nicht nur keine personalrechtlichen bzw.
disziplinarischen Konsequenzen gezogen, sondern der Beschwerdeführer vielmehr –
in Anerkennung seiner Leistungen und unter Verdankung seines Einsatzes – nur
wenige Monate nach der schriftlichen Rüge des Rektors betreffend der
Doppelpublikation befördert worden sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die
Nichtbeförderung zum Ordinarius insgesamt als unverhältnismässig und damit als
rechtsfehlerhaft.
6.
Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der
Universitätsrat mit seiner Entscheidung, den Beförderungsantrag des
Beschwerdeführers abzulehnen, sein Ermessen missbraucht hat. Ein
Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde zwar die
Voraussetzungen und Grenzen des ihr zustehenden Ermessens beachtet, aber ihr
Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich
ausübt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 463).
6.1
Die
Wahrung und der Schutz der wissenschaftlichen Integrität gerade von Professorinnen
und Professoren stellt zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse dar.
Unlauteres wissenschaftliches Verhalten gefährdet nicht nur den wissenschaftlichen
Fortschritt, sondern auch das Ansehen der Forschung in der Gesellschaft, das
Verständnis für neue Entwicklungen und die Akzeptanz von Innovationen (vgl.
dazu Akademien der Wissenschaften Schweiz [Hrsg.], Wissenschaftliche
Integrität, Grundsätze und Verfahrensregeln, Bern 2008, www.akademien-schweiz.ch
→ Publikationen). Insofern ist es grundsätzlich gerechtfertigt, Verstösse
gegen das Gebot wissenschaftlich integren Schaffens zu ahnden.
6.2
Allerdings
ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers
nach langjähriger und qualitativ unbestrittenermassen einwandfreier Forschungs-
und Lehrtätigkeit erfolgte, dass seine Verfehlung zum Zeitpunkt der
Nichtbeförderung bereits mehr als zehn Jahre zurücklag, dass der
Beschwerdeführer diese zugegeben und bereut hatte und dass ihm seither keine
solche mehr nachgewiesen werden konnte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin sich seinerzeit damit begnügt hatte, den Beschwerdeführer schriftlich
zu verwarnen und ihn zu bitten, Doppelpublikationen künftig zu unterlassen. Andere
personalrechtliche bzw. disziplinarische Konsequenzen erfolgten nicht und der Beschwerdeführer
blieb weiterhin in seiner Funktion als ausserordentlicher Professor an der
Fakultät X tätig, wurde befördert, publizierte und trat als Fakultätsmitglied
öffentlich in Erscheinung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe
seiner wissenschaftlichen Tätigkeit – insbesondere auch nach seiner
Doppelpublikation – zahlreiche Preise und Auszeichnungen erhalten hat und
in Fachkreisen als renommierter Forscher gilt, kann zudem geschlossen werden,
dass weder der Universität Zürich ein nachhaltiger Reputationsschaden entstanden
ist noch das öffentliche Vertrauen in die Lauterkeit der wissenschaftlichen
Forschung beeinträchtigt wurde. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht als derart schwerwiegend zu
beurteilen, dass seine Nichtbeförderung zum Ordinarius aus diesem Grund als gerechtfertigt
erscheint.
6.3
Nach dem
Gesagten erweist sich die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers allein mit der
Begründung, er habe gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen,
als ermessensmissbräuchlich und damit rechtsverletzend. Allerdings kann das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die beantragte Beförderung aufgrund der
vorliegenden Unterlagen nicht gewähren. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin
aufgrund der neuen Ausgangslage zu entscheiden haben, ob die übrigen
Voraussetzungen – nämlich die weiteren vielschichtigen Kriterien – für eine
Beförderung des Beschwerdeführers zum Ordinarius erfüllt sind und auf welche
Lohnstufe (innerhalb der Lohnklasse 27 [vgl. § 22 Ziff. 1 PVUZ]) dieser
gegebenenfalls zu befördern wäre.
7.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der
Beschluss des Universitätsrates vom 27. Oktober 2008 aufzuheben. Die Sache
ist zum Neuentscheid über die Beförderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Demnach obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als seine Nichtbeförderung aus
den genannten Gründen als ermessensmissbräuchlich zu taxieren ist. Hingegen
bleibt ihm die beantragte Beförderung in diesem Verfahren versagt, was als
Unterliegen in einem erheblichen Punkt zu werten ist. Es kann ihm demnach keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten
sind den Parteien in analoger Anwendung von § 80b VRG ausgangsgemäss je
zur Hälfte aufzuerlegen, weil es hier jedenfalls auch um eine Entscheidung von
grosser Tragweite geht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).
8.
Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder
– eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in
BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ist eine dieser Voraussetzungen gegeben, lässt sich – soweit
es sich (vgl. vorne 1 Abs. 2 f.) vorliegend nicht um eine Angelegenheit
mit pekuniären Interessen handelt – gegen den vorliegenden Entscheid nur
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des BGG an das
Bundesgericht erheben (Art. 83 lit. g BGG). Soweit es hier indessen
um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, kommt Art. 83 lit. g
BGG nicht zur Anwendung und stellt sich die Frage, ob die Streitwertgrenze von
Fr. 15'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder –
wenn der Streitwert diesen Betrag nicht erreicht – ob sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Nur wenn
eine dieser Voraussetzungen vorliegt, lässt sich Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erheben. Eine
Verbindung der beiden Rechtsmittel müsste in der gleichen Rechtsschrift
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Universitätsrates vom
27.
Oktober 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
den Universitätsrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …