PB.2008.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00052
16. Dezember 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11959)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2008.00052
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung / Lohnanspruch
Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung / keine Informationspflicht des Adressaten über verspätete Zustellung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt; nach der zürcherischen Praxis hat diesfalls aber noch ein zweiter Zustellungsversuch zu erfolgen (E. 4.1.1). Bei der Kündigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Verfügung. Es gelten daher die allgemeinen gesetzlichen Regeln über die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen. Es bleibt kein Raum für die analoge Anwendung der Regeln über den Zugang privatrechtlicher Willenserklärungen, insbesondere auch nicht über das von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung postulierte Abstellen auf den ersten Tag der Abholungsfrist als Zeitpunkt des Empfanges (E. 4.1.4). Rechtsmissbrauch ist dann gegeben, wenn der Adressat die Zustellung der Verfügung schuldhaft vereitelt. Dies trifft zu, wenn er sich weigert, eine Sendung überhaupt entgegenzunehmen, oder die Abholungsfrist unbenutzt verstreichen lässt, nicht aber wenn er die eingeschriebene Sendung, trotz Kenntnis von ihrem Eingang, erst am letzten Tag der Abholungsfrist abholt (E. 4.1.5). Die Auslegung des kommunalen Rechts ergibt, dass eine Kündigung nur auf das Monatsende möglich ist (E. 4.2.1). Weder aus Gesetz noch aus Treu und Glauben ergibt sich eine Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin über das Zustellungsdatum der Kündigung zu informieren. Da die Beschwerdegegnerin keinen Grund hatte davon auszugehen, der Beschwerdeführer wolle und würde auf seine ihm zustehenden Lohnansprüche verzichten, fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme eines stillschweigend zustande gekommenen Aufhebungsvertrages (E. 4.3). Gutheissung.
Stichworte:
AUFHEBUNGSVERTRAG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KÜNDIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
§ 72 Abs. II GemeindeG
§ 177 Abs. I GVG
§ 187 Abs. I GVG
§ 17 Abs. IV PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2008.00052
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Alexandra
Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulgemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,
diese vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung
/ Lohnanspruch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. Mai 2007 als Leiter der
Schulverwaltung der Schulgemeinde X angestellt. Mit Kündigungsverfügung vom 23. Oktober
2007 (recte 23. November 2007) kündigte die Schulpflege X das
Arbeitsverhältnis mit A auf den 31. Dezember 2007 und stellte ihn bis zum
Ende des Anstellungsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht frei. Die
eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde am 23. November 2007 in
X bei der Post aufgegeben, A am 26. November 2007 avisiert und am 3. Dezember
2007 am Postschalter G abgeholt. Auf Verlangen von A begründete die Schulpflege
X diese Kündigung mit Schreiben vom 24. Januar 2008.
Erwägungen
II.
Am 3. März 2008 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Z und
beantragte unter anderem, die Kündigungsverfügung aufzuheben und das
Kündigungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen;
eventualiter verlangte er eine Gehaltszahlung bis Ende Januar 2008 und Schadenersatz
im Umfang von sechs Monatslöhnen.
Diesen Rekurs wies der Bezirksrat Z am 27. November
2008.
ab.
III.
Dagegen liess A am 22. Dezember 2008 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Schulgmeinde X sei zu
verpflichten, ihm einen Monatslohn (zuzüglich Anteil des 13. Monatslohnes) für
den Januar 2008 zu bezahlen und die anteilsmässigen Sozialleistungen zu
erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schulgemeinde.
Die Schulgemeinde liess die entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde
beantragen, der Bezirksrat verwies auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid
des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Das
Verwaltungsgericht ist als personalrechtliche Beschwerdeinstanz zuständig für
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wozu auch Schulgemeinden
gehören. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
Im vorliegenden Verfahren ist lediglich noch die Zahlung
eines Monatslohnes (inklusive Anteil des 13. Monatslohnes) streitig. Bei einem
Jahresgrundlohn von Fr. 134'666.- (brutto) beträgt der Streitwert damit Fr. 11'222.-.
Da auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Angelegenheit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
2.
Bestimmungen der Gemeinden über das Anstellungsverhältnis
ihrer Angestellten bleiben gegenüber den kantonalen Bestimmungen vorbehalten (§ 72
Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein eigenes
Personalrecht erlassen. Gemäss Art. 3 der Personalverordnung der politischen
und der Schulgemeinde X (PVO) gelten, soweit die Verordnung nichts Abweichendes
regelt, sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen
Ausführungserlasse.
3.
Vorliegend ist strittig, ob das Arbeitsverhältnis und die
Lohnzahlungspflicht bis Ende Januar 2008 andauerten oder schon Ende Dezember
2007.
endeten.
3.1
Der Beschwerdeführer
beruft sich auf den Umstand, er habe die Kündigung erst am 3. Dezember
2007.
zugestellt erhalten, da er diese erst dann bei der Post abgeholt habe.
Somit verschiebe sich der in der Kündigung vorgesehene Endtermin für das
Anstellungsverhältnis automatisch vom 31. Dezember 2007 auf den 31. Januar
2008.
Demzufolge stehe ihm noch der ganze Monatslohn für den Januar 2008,
inklusive Anteil am 13. Monatslohn, zu und die Beschwerdegegnerin sei
verpflichtet, darauf die Sozialleistungen zu erbringen.
3.2
Demgegenüber
macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Kündigung sei nicht nur als
Einschreiben, sondern zusätzlich noch mit A-Post versandt worden. Letztere
Sendung sei dem Beschwerdeführer noch vor Ende November 2007 zugegangen,
weshalb das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist
per 31. Dezember 2007 beendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich
zudem rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er mit der Abholung der eingeschriebenen
Sendung zugewartet habe. Im Weiteren wäre bei Zustellung der Kündigung am 3. Dezember
2007.
die Kündigungsfrist am 3. Januar 2008 abgelaufen. Da das kommunale
Personalrecht keine Bestimmung enthalte, dass das Arbeitsverhältnis nur auf
Ende eines Monats beendet werden könne, sei das Arbeitsverhältnis jedenfalls
mit Ablauf der Kündigungsfrist am 3. Januar 2008 beendet gewesen. Selbst
wenn das Arbeitsverhältnis bis Ende Januar 2008 angedauert hätte, wäre die
Lohnzahlungspflicht für den Januar 2008 entfallen, da der Beschwerdeführer
für diese Zeit nicht freigestellt gewesen sei und es unterlassen habe, die Beschwerdegegnerin
darüber zu informieren, dass er die Kündigung erst im Dezember 2007
erhalten habe und deshalb das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben
worden sei.
3.3
Die Vorinstanz
ging davon aus, die Kündigung sei erst am 3. Dezember 2007 zugestellt
worden. Allerdings wäre der Beschwerdeführer dann gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin
umgehend über die verspätete Zustellung der Kündigungsverfügung und die daraus
resultierende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Indem er
dies unterlassen habe, sei von seinem stillschweigenden Einverständnis mit
einem Kündigungstermin per Ende Dezember 2007 auszugehen. Eine
Lohnfortzahlung für den Januar 2008 sei deshalb unangemessen und es
rechtfertige sich, von einem Aufhebungsvertrag per 31. Dezember 2007
auszugehen.
4.
4.1
Vorerst
ist zu prüfen, wann dem Beschwerdeführer die Kündigungsverfügung zugestellt
worden ist.
4.1.1
Kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden teilen ihre schriftlichen
Anordnungen analog § 187
Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) in der Regel durch die
Post mit, wobei sich die postalische Zustellung nach den
Bestimmungen des privaten Vertragsrechts – insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Post (AGB Post; www.post.ch)
– richtet. Die Behörden tragen dabei die Beweislast für die Tatsache und den
Zeitpunkt der richtigen Zustellung; eine Zustellung mittels Rückschein
ermöglicht ihnen den entsprechenden Nachweis, da ein Rückschein Auskunft über
die Person des Zustellungsempfängers und über den Zeitpunkt der Übergabe gibt
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 21 ff.).
Gemäss Ziff. 2.3.1 AGB Post gelten Sendungen als zugestellt, wenn die Post
die Sendungen dem Empfänger übergeben, in den Brief- oder Ablagekasten oder ins
Postfach gelegt oder an einen anderen dafür bestimmten Ort zugestellt hat. Vorbehaltlich
gegenteiliger Weisungen des Absenders oder Empfängers sind neben dem Empfänger
sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum
Bezug von Sendungen berechtigt (Ziff. 2.3.5 AGB Post). Zu solchen Bezugsberechtigten sind beispielsweise urteilsfähige
Familienangehörige, Arbeitgeber, Angestellte oder in ähnlicher Beziehung zum
Adressaten stehende Personen zu zählen. Eine Anordnung entfaltet
Rechtswirkungen, sobald die Zustellung an den Adressaten, dessen Vertreter oder
einen anderen Berechtigten ordnungsgemäss erfolgt ist.
Eingeschriebene Sendungen, Sendungen mit Zustellnachweis
sowie für Brief- oder Ablagekasten zu grosse Sendungen werden gemäss dem
Angebot der Post beim Hauseingang übergeben (Ziff. 2.3.2 AGB Post). Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die
Sendungen auf Grund des vom Absender gewählten Angebotes oder auf Grund ihrer
Grösse dem Empfänger oder den Bezugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind,
jedoch niemand anzutreffen ist. Die Sendung kann dann innert einer Frist von
sieben Tagen bei der Poststelle abgeholt werden (Ziff. 2.3.7 lit. a
und b AGB Post). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post abgeholt wird. Geschieht
dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am
letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 12 E. 3a); nach der zürcherischen
Praxis hat diesfalls aber noch ein zweiter Zustellungsversuch zu erfolgen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27).
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Kündigung sei auch als nicht eingeschriebene
A-Post-Sendung versandt worden und der Beschwerdeführer habe diese auch
effektiv empfangen, und zwar noch im November 2007. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies.
Ob die Beschwerdegegnerin die Kündigung tatsächlich auch
noch per A-Post gesandt hat, kann vorliegend offen bleiben: Die Behörden tragen
die Beweislast für die richtige Zustellung und dürfen nicht präsumieren, eine
der Post aufgegebene Sendung sei beim Adressaten eingetroffen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 22). Vorliegend ist der Nachweis, die Kündigung
sei per A-Post versandt worden und diese Sendung sei dem
Beschwerdeführer vor Ende November 2007 in seinen Briefkasten gelegt
worden, nicht erbracht worden. Die von der Beschwerdegegnerin angerufenen
Zeuginnen, die damalige Schulleiterin und Schulpflegepräsidentin, könnten
höchstens bestätigen, den Brief als A-Post aufgegeben zu haben. Zur Frage der
Zustellung und von deren Zeitpunkt könnten sie aber keine Angaben machen.
Dementsprechend kann auf ihre Einvernahme verzichtet werden. Es ist damit nicht
davon auszugehen, dass eine allfällige Kündigung per A-Post dem Beschwerdeführer
noch im November 2007 in seinen Briefkasten gelegt worden war.
4.1.3
Aus den Sendungsinformationen der Post ("Track & Trace")
ergibt sich, dass die eingeschriebene Sendung am 3. Dezember 2007 abgeholt
worden ist. Dabei handelte es sich um den letzten Tag der mit der in den
Briefkasten gelegten Abholungseinladung vom 26. November 2007 ausgelösten
siebentägigen Abholungsfrist. Inwiefern an diesem Zustellungsdatum gezweifelt
werden soll, wird nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerdegegnerin dieses
Datum nach wie vor bestreitet. Im Übrigen trägt die Beschwerdegegnerin die
Beweislast dafür, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Zustellungsnachweis
unrichtig ist und die Sendung schon früher abgeholt worden ist. Es steht somit
zweifelsfrei fest, dass die eingeschriebene Sendung am 3. Dezember 2007 abgeholt
worden ist.
4.1.4
Bei der Kündigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses handelt es
sich um eine Verfügung. Es gelten daher die allgemeinen
gesetzlichen Regeln über die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen und es
gibt weder eine gesetzliche Grundlage noch einen Anlass dafür, dass die
Eröffnung von Kündigungsverfügungen anderen Regeln folgte. Es bleibt somit kein
Raum für die analoge Anwendung der Regeln über den Zugang privatrechtlicher
Willenserklärungen, insbesondere auch nicht über das von einem Teil der Lehre
und Rechtsprechung postulierte Abstellen auf den ersten Tag der Abholungsfrist
als Zeitpunkt des Empfanges (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 335 N. 5).
4.1.5
Die Beschwerdegegnerin erachtet es als rechtmissbräuchlich, dass der
Beschwerdeführer die Sendung nicht schon früher abgeholt hat. Er habe schon
einen Monat zuvor gewusst, dass er wahrscheinlich die Kündigung erwarten
musste. Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 16. November 2007 sei er
darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitsverhältnis bei entsprechendem
Beschluss der Schulpflege aufgelöst werden würde. Er habe deshalb am 26. November
2007, als er die Abholungseinladung in seinem Briefkasten gefunden habe, davon
ausgehen müssen, dass die Sendung den Entscheid seiner Arbeitgeberin über die
Kündigung enthalten würde. In dieser Situation eine Woche mit der Abholung
zuzuwarten beziehungsweise gerade in der letzten Monatswoche in die Ferien zu
gehen, müsse als bewusste und damit rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise zur
Verzögerung des Dienstendes verstanden werden.
Rechtsmissbrauch besteht in Zusammenhang mit der
Zustellung von Verfügungen darin, dass der Adressat die
Zustellung schuldhaft vereitelt. Dies trifft dann zu, wenn er sich weigert,
eine Sendung überhaupt entgegenzunehmen oder die Abholungsfrist unbenutzt verstreichen
lässt. Im ersten Fall wird die Zustellung auf den Tag der Annahmeverweigerung,
im zweiten Fall auf den letzten Tag der Abholungsfrist fingiert (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 28). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung trotz
Kenntnis von ihrem Eingang erst mit Ablauf der Abholungsfrist ab, so gilt dies
hingegen nicht als schuldhaft vereitelte Zustellung (vgl. a.a.O.
N. 30). Diese Regeln schaffen klare Verhältnisse in Bezug auf den
Zeitpunkt der Eröffnung von Verfügungen und dienen damit letztlich der
Rechtssicherheit. Ein Abweichen davon führte dazu, dass in Bezug auf Fristenläufe
Unsicherheiten entstünden. So müsste sich beispielsweise in Zusammenhang mit
dem Fristenstillstand in den Gerichtsferien die Frage stellen, ob bei einer
früheren Abholung eine Rechtsmittelfrist schon vor Ferienbeginn abgelaufen wäre
und deshalb ein späteres Abholen und die Berufung auf den Fristenstillstand
rechtsmissbräuchlich wäre. Dies wäre aber unpraktikabel und würde die Prüfung
der Rechtzeitigkeit von Handlungen unnötig verkomplizieren.
Indem der Beschwerdeführer die Sendung nicht
schon im November 2007 abgeholt hat, kann ihm somit nicht vorgeworfen
werden, er berufe sich rechtsmissbräuchlich auf das Abholdatum als
Zustellungszeitpunkt.
4.1.6
Damit bleibt festzuhalten, dass die Kündigungsverfügung dem Beschwerdeführer
am 3. Dezember 2007 eröffnet und damit die Kündigungsfrist ausgelöst
worden ist.
4.2
Beide
Parteien gehen zu Recht davon aus, dass vorliegend eine einmonatige Kündigungsfrist
besteht. Hingegen geht der Beschwerdeführer davon aus, das Arbeitsverhältnis
könne nur per Ende eines Monats beendet werden, die Beschwerdegegnerin hält
eine Beendigung auf jeden beliebigen Tag für möglich.
4.2.1
Art. 18 PVO regelt in Absatz 1 die Kündigungsfristen und behält in
Absatz 2 im Einzelfall vereinbarte Abkürzungen oder Verlängerungen dieser
Fristen vor. Gemäss Absatz 3 entscheiden der Gemeinderat und die Schulpflege
über die Arbeitsverhältnisse, für welche abweichende Endtermine gelten sollen.
Diese Regeln sind den Bestimmungen von § 17 des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 (PG) nachgebildet. Im Gegensatz zu § 17 Abs. 4
PG fehlt aber im kommunalen Recht in Art. 18 Abs. 3 PVO der erste
Satz, wonach das Arbeitsverhältnis jeweils auf das Ende eines Monats beendet
werden kann. Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, das Arbeitsverhältnis
könne auf jeden beliebigen Tag beendet werden; der Beschwerdeführer erachtet
hier die kantonale Regel des Monatsendes als anwendbar.
Es ist vorweg durch Auslegung dieser Bestimmung zu
ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung des Kündigungstermins
nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet (das heisst ein so
genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt) oder ob dem Gesetz eine
stillschweigende Anordnung zu entnehmen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
Rz. 234 ff.). Erst wenn beides verneint werden kann, liegt in Bezug
auf den Endtermin eine unvollständige Regelung vor, was aufgrund des Verweises
in Art. 3 PVO zur sinngemässen Anwendung des Personalgesetzes
(insbesondere § 17 Abs. 4 Satz 1 PG) führt.
Die Regelung von Art. 18 Abs. 3 PVO, wonach der Gemeinderat
und die Schulpflege über diejenigen Arbeitsverhältnisse entscheiden, für welche
abweichende Endtermine gelten sollen, setzt logischerweise voraus, dass für die
anderen Arbeitsverhältnisse auch ein bestimmter generell-abstrakter Endtermin
besteht. Die Verwendung des Begriffes "Endtermin" ist nur dann
notwendig und sinnvoll, wenn zwischen dem Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist
und dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschieden werden muss,
weil das Arbeitsverhältnis eben nur an bestimmten Daten endet. Würde das Arbeitsverhältnis
einfach mit Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist enden, wäre es überflüssig,
überhaupt von einem Endtermin zu sprechen. Diesfalls würde die Regelung von Art. 18
Abs. 3 PVO nicht einen "abweichenden Endtermin" erwähnen,
sondern wäre wohl eher so formuliert worden, dass für gewisse
Arbeitsverhältnisse "Endtermine" oder "bestimmte
Endtermine" festgelegt werden können. Dieses Element spricht vorliegend
für einen Endtermin.
Für den Fall der Kündigung zur Unzeit legt Art. 21 Abs. 2
PVO fest, dass sich eine (wegen einer Sperrfrist unterbrochene und nach deren
Beendigung) fortgesetzte Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Monatsende
verlängert. Mithin kennt das kommunale Personalrecht hier einen Endtermin,
nämlich das jeweilige Monatsende. Es fände sich nun aber kein sachlicher Grund,
weshalb ein solcher Endtermin nur für diesen Fall gelten sollte und nicht auch
für den Fall einer nicht durch eine Sperrfrist unterbrochenen Kündigungsfrist.
Die Auslegung des kommunalen Rechts ergibt damit, dass
eine Kündigung nur auf das Monatsende möglich ist. An diesem Resultat ändert
auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Personalverordnung
einen "Auszug aus dem kantonalen Personalgesetz und dessen
Ausführungserlasse" angehängt hat und darin § 17 Abs. 4 PG nicht
erwähnt wird. Ein solcher Anhang hat rein informativen Charakter und hat
keinerlei Anteil an der Gesetzeswirkung.
4.2.2
Somit beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien per 31. Januar
2008.
Das gleiche Resultat ergäbe sich im Übrigen auch, wenn von einer
lückenhaften Regelung des kommunalen Personalrechts ausgegangen würde;
diesfalls hätte das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 3 PVO in
Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 PG ebenfalls bis 31. Januar
2008.
gedauert.
4.3
Die
Vorinstanz erachtete eine Lohnfortzahlung für den Januar 2008 als unangemessen
und hielt dafür, es rechtfertige sich, von einem Aufhebungsvertrag per 31. Dezember
2007.
auszugehen. Begründet wurde dies damit, der Beschwerdeführer hätte die
Beschwerdegegnerin über die verspätete Zustellung und die Geltendmachung seines
Lohnanspruches informieren müssen. Da er dies nicht umgehend getan habe, sei
von seinem stillschweigenden Einverständnis mit dem Kündigungstermin Ende Dezember
2007.
auszugehen; die im Nachhinein geltend gemachte Lohnfortzahlung sei
unangemessen; es rechtfertige sich von einem Aufhebungsvertrag per 31. Dezember
2007.
auszugehen.
Aufgrund der aufgezeigten Rechtslage beendete die
Kündigung das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2008. Diese Rechtsfolge
trat ein wegen des fehlenden Nachweises, der Beschwerdeführer habe die nicht
eingeschriebene Kündigung noch im November 2007 erhalten, und des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer die eingeschriebene Kündigung erst am 3. Dezember
2007.
abgeholt hatte. Beides kann aber nicht dem Beschwerdeführer angelastet
werden. Insbesondere war er auch nicht gehalten, die eingeschrieben versandte
Kündigungsverfügung früher abzuholen. Zudem wäre es der Beschwerdegegnerin ohne
weiteres möglich gewesen, sich durch Abfrage der Zustellungsdaten selbst über
das Datum der Zustellung zu informieren. Es ergibt sich weder aus Gesetz noch
aus Treu und Glauben eine Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin
über das Datum der Zustellung und/oder über die Rechtsfolge der Verlängerung
der Kündigungsfrist zu informieren. Die Beschwerdegegnerin hatte auch keinen
Grund zur konkreten Annahme, der Beschwerdeführer wolle und würde auf seine ihm
zustehenden Lohnansprüche für den Januar 2008 verzichten, hätte dies doch
seinen Interessen klar widersprochen. Somit fehlt es an jeglicher Grundlage für
die Annahme eines stillschweigend zustande gekommenen Aufhebungsvertrages per
Ende 2007.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin bringt schliesslich noch vor, der Beschwerdeführer hätte seine
Arbeitskraft für den Januar 2008 anbieten müssen, damit die um die Verlängerung
des Arbeitsverhältnisses unwissende Beschwerdegegnerin hätte darüber entscheiden
können, ob die Freistellung auch noch im Januar 2008 aufrecht erhalten
werden solle. Da sie zu Recht davon ausgegangen sei, das Arbeitsverhältnis sei
per 31. Dezember 2007 beendet worden, sei sie der Möglichkeit beraubt
worden, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers anzunehmen. Mangels
Arbeitstätigkeit und Freistellung sei kein Lohnanspruch entstanden.
In der Kündigungsverfügung vom 23. Oktober 2007
(recte 23. November 2007) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
"bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht"
frei. Die Freistellung erfolgte also ohne jeden Vorbehalt und bis Ende des
Arbeitsverhältnisses. Es lässt sich daraus nicht schliessen, sie sei bis Ende Dezember
2007.
befristet gewesen. Nachdem wie schon ausgeführt der Beschwerdeführer nicht
gehalten war, die Beschwerdegegnerin über das Zustellungsdatum der Kündigung zu
informieren, war er auch nicht verpflichtet, seine Arbeit für den Januar
2008.
explizit anzubieten. Vielmehr hätte es an der Beschwerdegegnerin gelegen,
sich über den Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu informieren und dem
Beschwerdeführer für den Januar 2008 Aufgaben zuzuweisen. Im Übrigen
bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor, dass und wie sie den Beschwerdeführer
im Januar 2008 noch hätte beschäftigen wollen.
4.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis und auch die Lohnzahlungspflicht bis
31.
Januar 2008 andauerten. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Lohn (inklusive
Anteil des 13. Monatslohnes) bis Ende Januar 2008 zu bezahlen. Darauf sind
die Sozialleistungen zu entrichten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
Angesichts des Streitwerts werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG).
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist antragsgemäss
eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der Streitwert beträgt weniger als
Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Sollte zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen
werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 113 ff.,
119.
BGG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziffer I
des Beschlusses des Bezirksrates Z wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen den Lohn für den Monat Januar
2008.
zu bezahlen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …