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Entscheid

PB.2008.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00052

16. Dezember 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11959)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. Mai 2007 als Leiter der

Schulverwaltung der Schulgemeinde X angestellt. Mit Kündigungsverfügung vom 23. Oktober

2007 (recte 23. November 2007) kündigte die Schulpflege X das

Arbeitsverhältnis mit A auf den 31. Dezember 2007 und stellte ihn bis zum

Ende des Anstellungsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht frei. Die

eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde am 23. November 2007 in

X bei der Post aufgegeben, A am 26. November 2007 avisiert und am 3. Dezember

2007 am Postschalter G abgeholt. Auf Verlangen von A begründete die Schulpflege

X diese Kündigung mit Schreiben vom 24. Januar 2008.

Erwägungen

II.

Am 3. März 2008 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Z und

beantragte unter anderem, die Kündigungsverfügung aufzuheben und das

Kündigungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen;

eventualiter verlangte er eine Gehaltszahlung bis Ende Januar 2008 und Schadenersatz

im Umfang von sechs Monatslöhnen.

Diesen Rekurs wies der Bezirksrat Z am 27. November

2008.

ab.

III.

Dagegen liess A am 22. Dezember 2008 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Schulgmeinde X sei zu

verpflichten, ihm einen Monatslohn (zuzüglich Anteil des 13. Monatslohnes) für

den Januar 2008 zu bezahlen und die anteilsmässigen Sozialleistungen zu

erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schulgemeinde.

Die Schulgemeinde liess die entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde

beantragen, der Bezirksrat verwies auf die Begründung des

angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid

des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Das

Verwaltungsgericht ist als personalrechtliche Beschwerdeinstanz zuständig für

Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und

Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wozu auch Schulgemeinden

gehören. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit ein­zutreten.

Im vorliegenden Verfahren ist lediglich noch die Zahlung

eines Monatslohnes (inklusive Anteil des 13. Monatslohnes) streitig. Bei einem

Jahresgrundlohn von Fr. 134'666.- (brutto) beträgt der Streitwert damit Fr. 11'222.-.

Da auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Angelegenheit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

2.

Bestimmungen der Gemeinden über das Anstellungsverhältnis

ihrer Angestellten bleiben gegenüber den kantonalen Bestimmungen vorbehalten (§ 72

Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein eigenes

Personalrecht erlassen. Gemäss Art. 3 der Personalverordnung der politischen

und der Schulgemeinde X (PVO) gelten, soweit die Verordnung nichts Abweichendes

regelt, sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen

Ausführungserlasse.

3.

Vorliegend ist strittig, ob das Arbeitsverhältnis und die

Lohnzahlungspflicht bis Ende Januar 2008 andauerten oder schon Ende Dezember

2007.

endeten.

3.1

Der Beschwerdeführer

beruft sich auf den Umstand, er habe die Kündigung erst am 3. Dezember

2007.

zugestellt erhalten, da er diese erst dann bei der Post abgeholt habe.

Somit verschiebe sich der in der Kündigung vorgesehene Endtermin für das

Anstellungsverhältnis automatisch vom 31. Dezember 2007 auf den 31. Januar

2008.

Demzufolge stehe ihm noch der ganze Monatslohn für den Januar 2008,

inklusive Anteil am 13. Monatslohn, zu und die Beschwerdegegnerin sei

verpflichtet, darauf die Sozialleistungen zu erbringen.

3.2

Demgegenüber

macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Kündigung sei nicht nur als

Einschreiben, sondern zusätzlich noch mit A-Post versandt worden. Letztere

Sendung sei dem Beschwerdeführer noch vor Ende November 2007 zugegangen,

weshalb das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist

per 31. Dezember 2007 beendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich

zudem rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er mit der Abholung der eingeschriebenen

Sendung zugewartet habe. Im Weiteren wäre bei Zustellung der Kündigung am 3. Dezember

2007.

die Kündigungsfrist am 3. Januar 2008 abgelaufen. Da das kommunale

Personalrecht keine Bestimmung enthalte, dass das Arbeitsverhältnis nur auf

Ende eines Monats beendet werden könne, sei das Arbeitsverhältnis jedenfalls

mit Ablauf der Kündigungsfrist am 3. Januar 2008 beendet gewesen. Selbst

wenn das Arbeitsverhältnis bis Ende Januar 2008 angedauert hätte, wäre die

Lohnzahlungspflicht für den Januar 2008 entfallen, da der Beschwerdeführer

für diese Zeit nicht freigestellt gewesen sei und es unterlassen habe, die Beschwerdegegnerin

darüber zu informieren, dass er die Kündigung erst im Dezember 2007

erhalten habe und deshalb das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben

worden sei.

3.3

Die Vorinstanz

ging davon aus, die Kündigung sei erst am 3. Dezember 2007 zugestellt

worden. Allerdings wäre der Beschwerdeführer dann gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin

umgehend über die verspätete Zustellung der Kündigungsverfügung und die daraus

resultierende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Indem er

dies unterlassen habe, sei von seinem stillschweigenden Einverständnis mit

einem Kündigungstermin per Ende Dezember 2007 auszugehen. Eine

Lohnfortzahlung für den Januar 2008 sei deshalb unangemessen und es

rechtfertige sich, von einem Aufhebungsvertrag per 31. Dezember 2007

auszugehen.

4.

4.1

Vorerst

ist zu prüfen, wann dem Beschwerdeführer die Kündigungsverfügung zugestellt

worden ist.

4.1.1

Kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden teilen ihre schriftlichen

Anordnungen analog § 187

Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) in der Regel durch die

Post mit, wobei sich die postalische Zustellung nach den

Bestimmungen des privaten Vertragsrechts – insbesondere den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Post (AGB Post; www.post.ch)

– richtet. Die Behörden tragen dabei die Beweislast für die Tatsache und den

Zeitpunkt der richtigen Zustellung; eine Zustellung mittels Rückschein

ermöglicht ihnen den entsprechenden Nachweis, da ein Rückschein Auskunft über

die Person des Zustellungsempfängers und über den Zeitpunkt der Übergabe gibt

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 21 ff.).

Gemäss Ziff. 2.3.1 AGB Post gelten Sendungen als zugestellt, wenn die Post

die Sendungen dem Empfänger übergeben, in den Brief- oder Ablagekasten oder ins

Postfach gelegt oder an einen anderen dafür bestimmten Ort zugestellt hat. Vorbehaltlich

gegenteiliger Weisungen des Absenders oder Empfängers sind neben dem Empfänger

sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum

Bezug von Sendungen berechtigt (Ziff. 2.3.5 AGB Post). Zu solchen Bezugsberechtigten sind beispielsweise urteilsfähige

Familienangehörige, Arbeitgeber, Angestellte oder in ähnlicher Beziehung zum

Adressaten stehende Personen zu zählen. Eine Anordnung entfaltet

Rechtswirkungen, sobald die Zustellung an den Adressaten, dessen Vertreter oder

einen anderen Berechtigten ordnungsgemäss erfolgt ist.

Eingeschriebene Sendungen, Sendungen mit Zustellnachweis

sowie für Brief- oder Ablagekasten zu grosse Sendungen werden gemäss dem

Angebot der Post beim Hauseingang übergeben (Ziff. 2.3.2 AGB Post). Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die

Sendungen auf Grund des vom Absender gewählten Angebotes oder auf Grund ihrer

Grösse dem Empfänger oder den Bezugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind,

jedoch niemand anzutreffen ist. Die Sendung kann dann innert einer Frist von

sieben Tagen bei der Poststelle abgeholt werden (Ziff. 2.3.7 lit. a

und b AGB Post). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die

Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post abgeholt wird. Geschieht

dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am

letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 115 Ia 12 E. 3a); nach der zürcherischen

Praxis hat diesfalls aber noch ein zweiter Zustellungsversuch zu erfolgen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27).

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Kündigung sei auch als nicht eingeschriebene

A-Post-Sendung versandt worden und der Beschwerdeführer habe diese auch

effektiv empfangen, und zwar noch im November 2007. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies.

Ob die Beschwerdegegnerin die Kündigung tatsächlich auch

noch per A-Post gesandt hat, kann vorliegend offen bleiben: Die Behörden tragen

die Beweislast für die richtige Zustellung und dürfen nicht präsumieren, eine

der Post aufgegebene Sendung sei beim Adressaten eingetroffen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 22). Vorliegend ist der Nachweis, die Kündigung

sei per A-Post versandt worden und diese Sendung sei dem

Beschwerdeführer vor Ende November 2007 in seinen Briefkasten gelegt

worden, nicht erbracht worden. Die von der Beschwerdegegnerin angerufenen

Zeuginnen, die damalige Schulleiterin und Schulpflegepräsidentin, könnten

höchstens bestätigen, den Brief als A-Post aufgegeben zu haben. Zur Frage der

Zustellung und von deren Zeitpunkt könnten sie aber keine Angaben machen.

Dementsprechend kann auf ihre Einvernahme verzichtet werden. Es ist damit nicht

davon auszugehen, dass eine allfällige Kündigung per A-Post dem Beschwerdeführer

noch im November 2007 in seinen Briefkasten gelegt worden war.

4.1.3

Aus den Sendungsinformationen der Post ("Track & Trace")

ergibt sich, dass die eingeschriebene Sendung am 3. Dezember 2007 abgeholt

worden ist. Dabei handelte es sich um den letzten Tag der mit der in den

Briefkasten gelegten Abholungseinladung vom 26. November 2007 ausgelösten

siebentägigen Abholungsfrist. Inwiefern an diesem Zustellungsdatum gezweifelt

werden soll, wird nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerdegegnerin dieses

Datum nach wie vor bestreitet. Im Übrigen trägt die Beschwerdegegnerin die

Beweislast dafür, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Zustellungsnachweis

unrichtig ist und die Sendung schon früher abgeholt worden ist. Es steht somit

zweifelsfrei fest, dass die eingeschriebene Sendung am 3. Dezember 2007 abgeholt

worden ist.

4.1.4

Bei der Kündigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses handelt es

sich um eine Verfügung. Es gelten daher die allgemeinen

gesetzlichen Regeln über die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen und es

gibt weder eine gesetzliche Grundlage noch einen Anlass dafür, dass die

Eröffnung von Kündigungsverfügungen anderen Regeln folgte. Es bleibt somit kein

Raum für die analoge Anwendung der Regeln über den Zugang privatrechtlicher

Willenserklärungen, insbesondere auch nicht über das von einem Teil der Lehre

und Rechtsprechung postulierte Abstellen auf den ersten Tag der Abholungsfrist

als Zeitpunkt des Empfanges (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 335 N. 5).

4.1.5

Die Beschwerdegegnerin erachtet es als rechtmissbräuchlich, dass der

Beschwerdeführer die Sendung nicht schon früher abgeholt hat. Er habe schon

einen Monat zuvor gewusst, dass er wahrscheinlich die Kündigung erwarten

musste. Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 16. November 2007 sei er

darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitsverhältnis bei entsprechendem

Beschluss der Schulpflege aufgelöst werden würde. Er habe deshalb am 26. November

2007, als er die Abholungseinladung in seinem Briefkasten gefunden habe, davon

ausgehen müssen, dass die Sendung den Entscheid seiner Arbeitgeberin über die

Kündigung enthalten würde. In dieser Situation eine Woche mit der Abholung

zuzuwarten beziehungsweise gerade in der letzten Monatswoche in die Ferien zu

gehen, müsse als bewusste und damit rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise zur

Verzögerung des Dienstendes verstanden werden.

Rechtsmissbrauch besteht in Zusammenhang mit der

Zustellung von Verfügungen darin, dass der Adressat die

Zustellung schuldhaft vereitelt. Dies trifft dann zu, wenn er sich weigert,

eine Sendung überhaupt entgegenzunehmen oder die Abholungsfrist unbenutzt verstreichen

lässt. Im ersten Fall wird die Zustellung auf den Tag der Annahmeverweigerung,

im zweiten Fall auf den letzten Tag der Abholungsfrist fingiert (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 28). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung trotz

Kenntnis von ihrem Eingang erst mit Ablauf der Abholungsfrist ab, so gilt dies

hingegen nicht als schuldhaft vereitelte Zustellung (vgl. a.a.O.

N. 30). Diese Regeln schaffen klare Verhältnisse in Bezug auf den

Zeitpunkt der Eröffnung von Verfügungen und dienen damit letztlich der

Rechtssicherheit. Ein Abweichen davon führte dazu, dass in Bezug auf Fristenläufe

Unsicherheiten entstünden. So müsste sich beispielsweise in Zusammenhang mit

dem Fristenstillstand in den Gerichtsferien die Frage stellen, ob bei einer

früheren Abholung eine Rechtsmittelfrist schon vor Ferienbeginn abgelaufen wäre

und deshalb ein späteres Abholen und die Berufung auf den Fristenstillstand

rechtsmissbräuchlich wäre. Dies wäre aber unpraktikabel und würde die Prüfung

der Rechtzeitigkeit von Handlungen unnötig verkomplizieren.

Indem der Beschwerdeführer die Sendung nicht

schon im November 2007 abgeholt hat, kann ihm somit nicht vorgeworfen

werden, er berufe sich rechtsmissbräuchlich auf das Abholdatum als

Zustellungszeitpunkt.

4.1.6

Damit bleibt festzuhalten, dass die Kündigungsverfügung dem Beschwerdeführer

am 3. Dezember 2007 eröffnet und damit die Kündigungsfrist ausgelöst

worden ist.

4.2

Beide

Parteien gehen zu Recht davon aus, dass vorliegend eine einmonatige Kündigungsfrist

besteht. Hingegen geht der Beschwerdeführer davon aus, das Arbeitsverhältnis

könne nur per Ende eines Monats beendet werden, die Beschwerdegegnerin hält

eine Beendigung auf jeden beliebigen Tag für möglich.

4.2.1

Art. 18 PVO regelt in Absatz 1 die Kündigungsfristen und behält in

Absatz 2 im Einzelfall vereinbarte Abkürzungen oder Verlängerungen dieser

Fristen vor. Gemäss Absatz 3 entscheiden der Gemeinderat und die Schulpflege

über die Arbeitsverhältnisse, für welche abweichende Endtermine gelten sollen.

Diese Regeln sind den Bestimmungen von § 17 des Personalgesetzes

vom 27. September 1998 (PG) nachgebildet. Im Gegensatz zu § 17 Abs. 4

PG fehlt aber im kommunalen Recht in Art. 18 Abs. 3 PVO der erste

Satz, wonach das Arbeitsverhältnis jeweils auf das Ende eines Monats beendet

werden kann. Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, das Arbeitsverhältnis

könne auf jeden beliebigen Tag beendet werden; der Beschwerdeführer erachtet

hier die kantonale Regel des Monatsendes als anwendbar.

Es ist vorweg durch Auslegung dieser Bestimmung zu

ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung des Kündigungstermins

nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet (das heisst ein so

genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt) oder ob dem Gesetz eine

stillschweigende Anordnung zu entnehmen ist (Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 234 ff.). Erst wenn beides verneint werden kann, liegt in Bezug

auf den Endtermin eine unvollständige Regelung vor, was aufgrund des Verweises

in Art. 3 PVO zur sinngemässen Anwendung des Personalgesetzes

(insbesondere § 17 Abs. 4 Satz 1 PG) führt.

Die Regelung von Art. 18 Abs. 3 PVO, wonach der Gemeinderat

und die Schulpflege über diejenigen Arbeitsverhältnisse entscheiden, für welche

abweichende Endtermine gelten sollen, setzt logischerweise voraus, dass für die

anderen Arbeitsverhältnisse auch ein bestimmter generell-abstrakter Endtermin

besteht. Die Verwendung des Begriffes "Endtermin" ist nur dann

notwendig und sinnvoll, wenn zwischen dem Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist

und dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschieden werden muss,

weil das Arbeitsverhältnis eben nur an bestimmten Daten endet. Würde das Arbeitsverhältnis

einfach mit Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist enden, wäre es überflüssig,

überhaupt von einem Endtermin zu sprechen. Diesfalls würde die Regelung von Art. 18

Abs. 3 PVO nicht einen "abweichenden Endtermin" erwähnen,

sondern wäre wohl eher so formuliert worden, dass für gewisse

Arbeitsverhältnisse "Endtermine" oder "bestimmte

Endtermine" festgelegt werden können. Dieses Element spricht vorliegend

für einen Endtermin.

Für den Fall der Kündigung zur Unzeit legt Art. 21 Abs. 2

PVO fest, dass sich eine (wegen einer Sperrfrist unterbrochene und nach deren

Beendigung) fortgesetzte Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Monatsende

verlängert. Mithin kennt das kommunale Personalrecht hier einen Endtermin,

nämlich das jeweilige Monatsende. Es fände sich nun aber kein sachlicher Grund,

weshalb ein solcher Endtermin nur für diesen Fall gelten sollte und nicht auch

für den Fall einer nicht durch eine Sperrfrist unterbrochenen Kündigungsfrist.

Die Auslegung des kommunalen Rechts ergibt damit, dass

eine Kündigung nur auf das Monatsende möglich ist. An diesem Resultat ändert

auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Personalverordnung

einen "Auszug aus dem kantonalen Personalgesetz und dessen

Ausführungserlasse" angehängt hat und darin § 17 Abs. 4 PG nicht

erwähnt wird. Ein solcher Anhang hat rein informativen Charakter und hat

keinerlei Anteil an der Gesetzeswirkung.

4.2.2

Somit beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien per 31. Januar

2008.

Das gleiche Resultat ergäbe sich im Übrigen auch, wenn von einer

lückenhaften Regelung des kommunalen Personalrechts ausgegangen würde;

diesfalls hätte das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 3 PVO in

Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 PG ebenfalls bis 31. Januar

2008.

gedauert.

4.3

Die

Vorinstanz erachtete eine Lohnfortzahlung für den Januar 2008 als unangemessen

und hielt dafür, es rechtfertige sich, von einem Aufhebungsvertrag per 31. Dezember

2007.

auszugehen. Begründet wurde dies damit, der Beschwerdeführer hätte die

Beschwerdegegnerin über die verspätete Zustellung und die Geltendmachung seines

Lohnanspruches informieren müssen. Da er dies nicht umgehend getan habe, sei

von seinem stillschweigenden Einverständnis mit dem Kündigungstermin Ende Dezember

2007.

auszugehen; die im Nachhinein geltend gemachte Lohnfortzahlung sei

unangemessen; es rechtfertige sich von einem Aufhebungsvertrag per 31. Dezember

2007.

auszugehen.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtslage beendete die

Kündigung das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2008. Diese Rechtsfolge

trat ein wegen des fehlenden Nachweises, der Beschwerdeführer habe die nicht

eingeschriebene Kündigung noch im November 2007 erhalten, und des Umstandes,

dass der Beschwerdeführer die eingeschriebene Kündigung erst am 3. Dezember

2007.

abgeholt hatte. Beides kann aber nicht dem Beschwerdeführer angelastet

werden. Insbesondere war er auch nicht gehalten, die eingeschrieben versandte

Kündigungsverfügung früher abzuholen. Zudem wäre es der Beschwerdegegnerin ohne

weiteres möglich gewesen, sich durch Abfrage der Zustellungsdaten selbst über

das Datum der Zustellung zu informieren. Es ergibt sich weder aus Gesetz noch

aus Treu und Glauben eine Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin

über das Datum der Zustellung und/oder über die Rechtsfolge der Verlängerung

der Kündigungsfrist zu informieren. Die Beschwerdegegnerin hatte auch keinen

Grund zur konkreten Annahme, der Beschwerdeführer wolle und würde auf seine ihm

zustehenden Lohnansprüche für den Januar 2008 verzichten, hätte dies doch

seinen Interessen klar widersprochen. Somit fehlt es an jeglicher Grundlage für

die Annahme eines stillschweigend zustande gekommenen Aufhebungsvertrages per

Ende 2007.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin bringt schliesslich noch vor, der Beschwerdeführer hätte seine

Arbeitskraft für den Januar 2008 anbieten müssen, damit die um die Verlängerung

des Arbeitsverhältnisses unwissende Beschwerdegegnerin hätte darüber entscheiden

können, ob die Freistellung auch noch im Januar 2008 aufrecht erhalten

werden solle. Da sie zu Recht davon ausgegangen sei, das Arbeitsverhältnis sei

per 31. Dezember 2007 beendet worden, sei sie der Möglichkeit beraubt

worden, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers anzunehmen. Mangels

Arbeitstätigkeit und Freistellung sei kein Lohnanspruch entstanden.

In der Kündigungsverfügung vom 23. Oktober 2007

(recte 23. November 2007) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

"bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht"

frei. Die Freistellung erfolgte also ohne jeden Vorbehalt und bis Ende des

Arbeitsverhältnisses. Es lässt sich daraus nicht schliessen, sie sei bis Ende Dezember

2007.

befristet gewesen. Nachdem wie schon ausgeführt der Beschwerdeführer nicht

gehalten war, die Beschwerdegegnerin über das Zustellungsdatum der Kündigung zu

informieren, war er auch nicht verpflichtet, seine Arbeit für den Januar

2008.

explizit anzubieten. Vielmehr hätte es an der Beschwerdegegnerin gelegen,

sich über den Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu informieren und dem

Beschwerdeführer für den Januar 2008 Aufgaben zuzuweisen. Im Übrigen

bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor, dass und wie sie den Beschwerdeführer

im Januar 2008 noch hätte beschäftigen wollen.

4.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis und auch die Lohnzahlungspflicht bis

31.

Januar 2008 andauerten. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Lohn (inklusive

Anteil des 13. Monatslohnes) bis Ende Januar 2008 zu bezahlen. Darauf sind

die Sozialleistungen zu entrichten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

Angesichts des Streitwerts werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG).

Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist antragsgemäss

eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der Streitwert beträgt weniger als

Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Sollte zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen

werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 113 ff.,

119.

BGG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziffer I

des Beschlusses des Bezirksrates Z wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen den Lohn für den Monat Januar

2008.

zu bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …