PB.2009.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00002
1. April 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11327)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.04.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Änderung der Anstellungsverfügung (Teilkündigung, Pensumreduktion)
Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Verfügung Rekurs, mit welcher sein Anstellungsgrad um 30 % reduziert wurde (Teilkündigung). Nach Auffassung der Vorinstanz erfolgte die Kündigung aus organisatorischen Gründen und ist keine Stellenverschiebung durch Einstellung eines neuen Dozenten erfolgt. Weil jedoch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer die vakante Stelle nicht habe angeboten werden können, sei die Teilkündigung sachlich nicht gerechtfertigt und dem Beschwerdeführer eine 30%-Entschädigung von vier Monatslöhnen zuzusprechen.
Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer (nebst einer Parteientschädigung) die Rückweisung der Sache zur Wiedereinstellung und eventualiter eine Entschädigung von siebeneinhalb Monatslöhnen auf der Basis eines Beschäftigungsumfangs von 30 %. Ferner verlangt er für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Anpassung der Parteientschädigung im Rekursverfahren.
Zuständigkeit (E. 1.1), Streitwert (E. 1.2), Unzulässigkeit des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit damit die Wiederherstellung der teilgekündigten Anstellung angestrebt wird (E. 1.3), Fortführung der Praxis, wonach § 18 Abs. 3 des kantonalen Personalgesetzes einen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausschliesst (E. 2.1), Begrenzung des Entschädigungsrahmens auf sechs Monatslöhne und deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot (E. 2.2), Angemessenheit der Entschädigung im vorliegenden Fall (E. 2.3), Abweisung des Gesuchs um Anpassung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren (E. 3), Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).
Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
KÜNDIGUNG
ORGANISATORISCHE GRÜNDE
RECHTSWEGGARANTIE
SACHLICHER GRUND
WEITERBESCHÄFTIGUNG
WIEDEREINSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. 2 BGG
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 29a BV
Art. 336a Abs. 2 OR
§ 18 Abs. 3 PG
§ 80 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00002
Entscheid
der 4. Kammer
vom 1. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Hochschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Änderung
der Anstellungsverfügung
(Teilkündigung, Pensumreduktion),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist als Dozent der Sparte […] an der Hochschule C
angestellt. Die Anstellung bestand seit 1. September 1999.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008
teilte die Hochschule C dem A mit, sein Anstellungsverhältnis werde per 1. August
2008 von 80 % auf 50 % reduziert. Die Pensenreduktion wurde mit strukturellen
Änderungen in den Lehrangeboten begründet. Die Hochschule C führte dazu in
einem Schreiben vom 24. Januar 2008 aus, dass die Sparte […] in der bisherigen
Form nicht mehr angeboten werde und deshalb auslaufe.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008
liess A bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen das Begehren stellen,
die Verfügung betreffend die Pensenreduktion aufzuheben und die Hochschule C
zu verpflichten, ihm im Umfang der Reduktion eine Ersatzstelle anzubieten.
Zudem verlangte er eine Parteientschädigung. Mit Beschluss vom 13. November
2008.
hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs teilweise
gut. Sie wies die Hochschule C an, A eine 30%-Entschädigung von insgesamt vier
Bruttomonatslöhnen sowie eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
inklusive Mehrwertsteuer zu entrichten. In der Begründung hielt die Rekurskommission
fest, dass die Teilkündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil die Hochschule
C nicht glaubhaft habe darlegen können, weshalb die seinerzeit vakante, in der
Folge mit dem Dozenten E besetzte Stelle im neuen Departement […] dem
Beschwerdeführer nicht habe angeboten werden können.
III.
Mit
Beschwerde vom 9. Januar 2009 (irrtümlicherweise datierend auf den 9. Januar
2008) liess A dem Verwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen:
"Der Beschluss der Rekurskommission sei wie folgt
aufzuheben
bzw. abzuändern:
1.
Es sei das Geschäft an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Anordnung der Wiedereinstellung im Umfange von 80 %.
2.
Eventuell sei die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3
Personalgesetz wegen gesetzeswidriger Kündigung auf 7½ Monatslöhne auf der
Basis eines Beschäftigungsumfanges von 30 % festzusetzen und die
Beschwerdegegnerin zur Zahlung dieses Betrages an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdebegründung ersuchte A
sodann das Verwaltungsgericht, die Parteientschädigung für das Rekursverfahren
bei einer Gutheissung der Beschwerde entsprechend den zehn für die Ausarbeitung
der Beschwerde angefallenen Anwaltskanzleistunden anzupassen.
Mit Eingabe vom 21./27. Januar 2009
ersuchte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen um Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Hochschule C beantragte
in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2009 die Abweisung der
Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche Anordnung der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen als Rekursinstanz. Demzufolge ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben.
1.2
Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-,
entscheidet das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1
und 2 VRG).
Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Hauptantrag
erreichen, dass er im Umfang der Teilkündigung wieder eingestellt wird (vgl.
Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Als Streitwert gelten in einem solchen Fall
praxisgemäss die Bruttobesoldungsansprüche bis zur Anhängigmachung der Sache
vor Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur in diesem Zeitpunkt
nächstmöglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Andreas Keiser, Das neue
Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,
S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Vorliegend ist die Zulässigkeit der
per Ende Juli 2008 verfügten Teilkündigung strittig; im Zeitpunkt, als die
Beschwerde anhängig gemacht wurde, wäre eine Kündigung gemäss § 17 lit. d
und Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens
per Ende Juli 2009 möglich gewesen (Das allgemeine kantonale Personalrecht
ist vorliegend gemäss § 14 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007.
[FaHG] anwendbar, soweit die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule
vom 16. Juli 2008 keine abweichende Regelung vorsieht. Letzteres ist – wie
auch dort, wo das allgemeine kantonale Personalrecht im Folgenden herangezogen
wird – der Fall. Nicht mehr anwendbar ist vorliegend die frühere
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000. Dies
gilt auch für § 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung, wonach bei Dozierenden
nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung nur auf das Ende eines Semesters möglich
ist).
Der gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens im Streit liegende
Betrag entspricht somit den Bruttobesoldungsansprüchen vom 1. August 2008
bis 31. Juli 2009 bei einem Beschäftigungsgrad von 30 %, also 30
% von Fr. 150'320.- = Fr. 45'096.- (Jahresbruttolohn unter Einschluss
des Anteils am 13. Monatslohns bei einem 30%-Pensum).
Mit dem Eventualbegehren verlangt
der Beschwerdeführer eine Entschädigung von siebeneinhalb Monatslöhnen auf der
Basis eines Beschäftigungsgrades von 30 %. Für die Streitwertberechnung ist die
höhere Summe massgebend (siehe Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3.
A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende; ferner Richard Frank et al.,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 19
N. 5); als Streitwertsumme ist also vorliegend der genannte Betrag des
Hauptantrages zu betrachten. Angesichts dieses Streitwerts ist die Kammer
zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
1.3
Ein Antrag auf Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich
unzulässig, weil das Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG – unter
Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von Bundesrecht – die Auflösung eines
Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen kann (VGr, 25. Februar 2004,
PB.2003.00040, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen; RB 2000
Nr. 30; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 2a/cc, www.bger.ch;
vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 220 f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80
N. 1 und 6). Wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 30. August
2000.
ausgeführt hat, schliesst die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidbefugnis gemäss § 80 VRG auch aus, dass die Rekursinstanz durch
eine vom Gericht angeordnete Rückweisung eine im ersten Rechtsgang geschützte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig machen kann
(RB 2000 Nr. 32). Soweit vorliegend eine Rückweisung "zur Anordnung
der Wiedereinstellung im Umfange von 80 %" beantragt und damit darauf
abgezielt wird, durch eine Rückweisung die teilgekündigte Anstellung mit dem
Beschäftigungsgrad von 30 % zu retten, ist die Beschwerde somit nicht
statthaft.
Die Kammer ist gestützt auf § 80 Abs. 2 VRG auf
Anträge auf Weiterbeschäftigung nicht eingetreten oder hat solche abgewiesen
(vgl. die Belegstellen in VGr, 20. August 2003, PB.2003.00014, E. 8b Abs. 3,
www.vgrzh.ch). Was eher zutreffe und wie dementsprechend vorliegend
hinsichtlich des Antrages zur Rückweisung zwecks Wiedereinstellung zu verfahren
ist, kann offen bleiben, indem es zumindest hier auf die Erledigungsart nicht ankommt.
1.4
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, da die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Zu Recht ist vorliegend unbestritten, dass die Teilkündigung
sachlich nicht gerechtfertigt war und die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
Abfindung auszurichten ist, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Auf die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 70
und 80c VRG). Im Streit liegt zum einen, ob die Vorinstanz die Teilkündigung
trotz Geltung von § 18 Abs. 3 PG hätte aufheben bzw. die
Wiedereinstellung im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 30 % hätte
verfügen müssen. Zum anderen ist die Bemessung der von der Vorinstanz zugesprochenen
Entschädigung angefochten. Wenngleich die Beschwerde die erstere Frage einzig
im Zusammenhang mit dem materiell nicht zu beurteilenden Antrag auf Rückweisung
zwecks Wiedereinstellung anspricht, ist darauf vorab aus grundsätzlichen
Erwägungen einzugehen.
2.1
Gemäss § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich die Entschädigung nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche
Kündigung, wenn sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht
gerechtfertigt erweist und der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt
wird. Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass
ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausgeschlossen
ist (vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b = RB 2003
Nr. 116, und 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, beides unter www.vgrzh.ch;
vgl. ferner Keiser, ZBl 102/2001, S. 568; Fritz Lang, Das Zürcher
Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna
[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff.,
67). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von
dieser Praxis abzuweichen:
2.1.1
Der Wortlaut der Bestimmung zeigt mit der
Einschränkung, wonach sich die Entschädigung nur im Fall der Nichtwiedereinstellung
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung
bemesse, dass nicht zwingend eine Wiedereinstellung erfolgen muss. In den
Beratungen der kantonsrätlichen Kommission zum Personalgesetz wurde denn auch
ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei einer missbräuchlichen Kündigung
abgelehnt (vgl. Lang, S. 67 mit Hinweis). Aufgrund der Materialien ist
davon auszugehen, dass § 18 Abs. 3 PG als Folge der Beendigung des
Anstellungsverhältnisses bei einer missbräuchlichen oder sachlich nicht
gerechtfertigten Kündigung einzig eine Entschädigung unter Vorbehalt einer
Abfindung (gemäss Satz 2 der Bestimmung) vorsieht und im Übrigen ein
qualifiziertes Schweigen vorliegt.
2.1.2
Es ist nach dem Gesagten unabhängig von
der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (OS 54,
268; in Kraft seit 1. Januar 1998) und der damit verbundenen Einführung
von § 80 Abs. 2 VRG geboten, § 18 Abs. 3 Satz 1 PG im genannten
Sinn auszulegen (§ 80 Abs. 2 VRG ist im Übrigen – wie der
Beschwerdeführer richtig erkannt hat – auf das Verfahren vor der Vorinstanz
nicht anwendbar, vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 7).
2.1.3
Das Bundespersonalrecht kann hier auch
nicht behelfsweise gegen die Praxis des Verwaltungsgerichts ins Feld geführt
werden, hat die Verletzung des Kündigungsschutzes im Bundespersonalrecht doch
nur in den von Art. 14 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) erfassten, hier nicht einschlägigen
Fällen (Missbräuchlichkeit nach Art. 336 OR oder Diskriminierung nach Art. 3
oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995) kraft ausdrücklicher
Vorschrift die Weiterbeschäftigung und nicht die Entschädigung zur Folge (vgl.
BGr, 30. Juni 2008,1C_277/2007, E. 7 Abs. 2, www.bger.ch). In den in
Art. 14 Abs. 1 BPG genannten Fällen, wo nur grundsätzlich ein
Weiterbeschäftigungsanspruch besteht, muss die Nichtigkeit der Kündigung im
Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a, b oder c BPG glaubhaft geltend
gemacht werden.
2.1.4
Sodann kann auch die
Verfahrensvorschrift, wonach mit dem Rekurs sämtliche Mängel des Verfahrens und
der angefochtenen Anordnung gerügt werden können (§ 20 Abs. 1 VRG),
nicht für den Gehalt der materiellrechtlichen Vorschrift von § 18 Abs. 3
Satz 1 PG bestimmend sein. Ob die eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) und Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zur Aufgabe der bisherigen
Praxis zwingt, kann dahingestellt bleiben: Die eidgenössische Rechtsweggarantie
greift vorliegend ohnehin noch nicht, weil die vorinstanzlichen Entscheide vor
dem 1. Januar 2009 gefällt wurden (vgl. zum Ausländerrecht VGr, 27. Februar
2009, VB.2009.00045, E. 2.2 mit zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch). Da
auch die Möglichkeit der Wiedereinstellung aus aufsichtsrechtlichen Gründen
(vgl. dazu VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, www.vgrzh.ch; Keiser,
S. 568; Lang, S. 67, Anm. 89) mangels Aufsichtsfunktion der Vorinstanz
zu Recht nicht zur Diskussion stand, liegt in der Nichtanerkennung der
Unwirksamkeit der Teilkündigung durch die Vorinstanz weder eine
Rechtsverweigerung noch eine anderweitige Rechtsverletzung (die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist nicht Aufsichtsinstanz über die Hochschule
C; vgl. zur Oberaufsicht des Kantonsrates und zur allgemeinen Aufsicht des Regierungsrats
über die Fachhochschulen § 7 f. FaHG).
2.1.5
Ob es sich anders verhielte, wenn die
Kündigung nichtig wäre, kann dahingestellt bleiben. Zwar kann das Verwaltungsgericht
trotz der Beschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 80 Abs. 2 VRG
der Frage nachgehen, ob eine Kündigung nichtig sei (vgl. VGr, 14. Mai
2008, PB.2007.00031, E. 2.2.2, Publikation im RB
vorgesehen). Vorliegend sind Gründe für die Nichtigkeit der Kündigung aber
weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich.
2.2
Die Höhe der bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung
auszurichtenden Entschädigung bemisst sich – wie erwähnt – gemäss § 18 Abs. 3
PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
2.2.1
Nach Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR
wird die Entschädigung vom Richter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
festgesetzt; sie darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des
Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht.
Die Entschädigung nach Art. 336a OR dient sowohl der
Bestrafung als auch der Wiedergutmachung. Sie ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art, das mit einer Konventionalstrafe
vergleichbar ist (BGE 123 III 391 [= Pra 87/1998 Nr. 24]
E. 3c; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a
N. 1; anders noch BGE 123 III 246 E. 6a und 119 II 157
E. 2c). Es besteht kein Raum, um aus der Missbräuchlichkeit einer
Kündigung eine sechs Monatslöhne übersteigende Entschädigung herzuleiten;
weitere Ersatzansprüche werden nur unter anderen Rechtstiteln vorbehalten (Art. 336a
Abs. 2 Satz 2 OR).
2.2.2
Nach Auffassung des Beschwerdeführers
lässt sich die im zivilrechtlichen Arbeitsrecht vorgesehene "Begrenzung
der Abfindung [recte: Entschädigung] auf sechs Monatslohnbetreffnisse" im
öffentlichen Arbeitsrecht nicht rechtfertigen. Anders als bei öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnissen gelte im Privatrecht die Vertragsfreiheit und könnten
Kündigungen ohne Begründung sowie ohne objektive Voraussetzungen beim Arbeitnehmer
ausgesprochen werden. Die gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgte Kündigung
bilde die weitestgehende Massnahme des öffentlichen Arbeitsrechts, so dass bei
einer fehlerhaften Kündigung eine Entschädigung nach Massgabe der
Widerrechtlichkeit auszusprechen sei.
Mit diesen Vorbringen wird sinngemäss das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) angerufen und gerügt, dass
in verfassungswidriger Weise Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Verschiedenheit ungleich behandelt wird. Die Interessenlage und die rechtlichen
Rahmenbedingungen bei der Bemessung von Entschädigungen für Kündigungen im Sinn
von § 18 Abs. 3 PG unterscheiden sich allerdings nicht massgeblich
von denjenigen bei der missbräuchlichen Kündigung im Sinn von Art. 336 OR.
Zum einen besteht auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wie beim
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis ein zwingender Anspruch auf Begründung
der Kündigung (vgl. Art. 335 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 361
OR). Zum anderen darf die Kündigung durch den Arbeitgeber sowohl im Anwendungsbereich
von § 18 Abs. 3 PG als auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
nicht missbräuchlich im Sinn von Art. 336 Abs. 1 und 2 OR sein (vgl. § 18
Abs. 2 PG und Art. 361 f. OR). Immerhin besteht insoweit ein
Unterschied, als der private Arbeitgeber ausschliesslich die
Kündigungsvorschriften gemäss Art. 334 ff. OR und den Arbeitsvertrag
einzuhalten hat, die hier strittige Kündigung durch die Beschwerdegegnerin aber
gemäss § 18 Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt
und die Beschwerdegegnerin als staatliche Arbeitgeberin an die allgemeinen
Grundsätze staatlichen Handelns (wie die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, des
öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit) gebunden ist (vgl. Peter
Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. A., Zürich etc. 2008,
S. 549). Letzteres erscheint aber nicht als wesentliche, relevante Tatsache,
welche eine Gleichbehandlung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher
Arbeitsverhältnisse bei der Bemessung der Entschädigung ausschliessen würde.
Aufgrund der klaren Verweisung auf die
obligationenrechtlichen Bemessungsregeln in § 18 Abs. 3 PG bleibt es also
dabei, dass die Entschädigung auf maximal sechs Monatslöhne festzusetzen ist.
2.3
2.3.1
Bei der Entschädigung nach Art. 336a
OR wird der Richter im Rahmen der vorgegebenen Schranken auf sein Ermessen
verwiesen ("in Würdigung aller Umstände"). Das Verwaltungsgericht hat
in ähnlichen Fällen, in denen es ebenfalls an einem zureichenden sachlichen
Kündigungsgrund fehlte, Entschädigungen in Höhe von drei bis fünf Monatslöhnen
zugesprochen (drei Monatslöhne am 12. August 2005, PB.2005.00018, E. 5.2,
vier Monatslöhne am 5. Juli 2002, PB.2002.00008,
E. 3b/aa, und 6. Juli 2005, PB.2005.00013, E. 5.2, alles unter www.vgrzh.ch; fünf Monatslöhne am 16. Mai
2007, PB.2006.00041, E. 2.6). Wo dabei Entschädigungen in der Höhe von
vier oder fünf Monatslöhnen zugesprochen wurden, hat es jeweils formelle Mängel
der Kündigungen entschädigungserhöhend mitberücksichtigt.
Nach der privatrechtlichen
Lehre und Praxis gehören zu den in Betracht fallenden Umständen die Schwere der
Verfehlung des Arbeitgebers, insbesondere auch das Vorgehen bei der Kündigung,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers
sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers (dazu Portmann,
Art. 336a N. 2 f.). Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion der
Entschädigung sind aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung
auf den Arbeitnehmer zu berücksichtigen (VGr, 21. Dezember 2005,
PB.2005.00034, E. 5.4, www.vgrzh.ch).
2.3.2
Der Beschwerdeführer hält die ihm
zugesprochene Entschädigung für zu tief angesetzt. Die Entschädigung müsse insbesondere
wegen der Dauer der Anstellung als Dozent bei der Beschwerdegegnerin von rund
zehn Jahren, seines Alters von 55 Jahren, der mit seinen zwei in Ausbildung
befindlichen Kindern verbundenen finanziellen Lasten und der schlechten Aussichten
für Teilzeitstellen mit einem Pensum von maximal 50 % auf dem Arbeitsmarkt auf
siebeneinhalb Monatslöhne (auf der Basis eines Beschäftigungsumfanges von 30 %)
angesetzt werden.
Mit Blick auf den Umstand, dass die Kündigung vorliegend –
anders als in den vorgenannten Fällen, bei welchen eine Entschädigung in der
Höhe von vier oder fünf Monatslöhnen zugesprochen wurde – nicht an
Verfahrensfehlern leidet, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene
Entschädigung als angemessen. Im erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 5. Juli 2002 (PB.2002.00008, www.vgrzh.ch)
war der betroffene Angestellte in einem vergleichbaren Alter wie der Beschwerdeführer
(nämlich fünf Jahre jünger) und auch ähnlich lange – über zehn Jahre – für den
Arbeitgeber tätig. Wie in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten, ist
der Beschwerdeführer nicht gezwungen, eine Teilzeitstelle zu suchen, um den
wirtschaftlichen Folgen der Teilkündigung zu begegnen. Denn nach seinen
Ausführungen, wonach er angesichts des Pensums bei der Beschwerdegegnerin von
50.
% einzig eine Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 50 %
suchen könne, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass er künftig zu 100 % arbeitet.
Die geltend gemachten familiären Unterstützungspflichten fallen vor diesem
Hintergrund nicht ins Gewicht.
Erweist sich die Entschädigung
in der Höhe von vier Monatslöhnen (auf der Basis eines Beschäftigungsumfanges
von 30 %) als gerechtfertigt, besteht kein Anlass,
die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Auch mit dem Antrag, die Parteientschädigung für das
Rekursverfahren anzupassen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch: Dieses
Begehren wurde einzig für den Fall der hier nicht angezeigten Gutheissung der
Beschwerde in den übrigen Punkten gestellt. Zudem hat die Vorinstanz – aufgrund
des sich als zutreffend erweisenden nur teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers
im Rekursverfahren – mit Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung
zugesprochen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten für die
Ausarbeitung der Beschwerde für die Höhe der Parteientschädigung im Rekursverfahren
relevant sein sollen – der entsprechende Rechtsverfolgungsaufwand wäre unter
gegebenen Voraussetzungen mittels einer Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu ersetzen.
4.
4.1
Im vorliegenden Verfahren steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu, denn er unterliegt vollumfänglich (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Ferner
wird er bei diesem Ausgang des Verfahrens – entgegen der Beschwerde –
kostenpflichtig, weil der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt (§ 80b
VRG; vgl. vorne 1.2).
4.2
Die Beschwerdegegnerin verlangt für das vorliegende Verfahren ebenfalls
eine Parteientschädigung.
Gemeinwesen besitzen in der Regel – jedenfalls soweit das
vom unterliegenden privaten Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel wie
vorliegend nicht im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG
offensichtlich unbegründet ist – keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor
allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19, auch zum Folgenden). Denn die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Die Kontroversen
beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegenüber den
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Endlich übersteigt der
in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht
wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht
werden musste. Umgekehrt verhält es sich aber, wenn es ausserordentlicher
Bemühungen bedarf (vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2,
www.vgrzh.ch; zum Anspruch von kleineren Gemeinden auf eine Parteientschädigung
in Fällen, bei welchen es keiner solchen Bemühungen bedarf, siehe
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).
Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin
die beantragte Parteientschädigung nicht zugesprochen werden, da sie
durch die Beantwortung der vorliegenden Beschwerde weder über Gebühr belastet
wurde noch ausserordentliche Bemühungen oder einen besonderen Einsatz erbringen
musste.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …