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Entscheid

PB.2009.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00002

1. April 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11327)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist als Dozent der Sparte […] an der Hochschule C

angestellt. Die Anstellung bestand seit 1. September 1999.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2008

teilte die Hochschule C dem A mit, sein Anstellungsverhältnis werde per 1. August

2008 von 80 % auf 50 % reduziert. Die Pensenreduktion wurde mit strukturellen

Änderungen in den Lehrangeboten begründet. Die Hochschule C führte dazu in

einem Schreiben vom 24. Januar 2008 aus, dass die Sparte […] in der bisherigen

Form nicht mehr angeboten werde und deshalb auslaufe.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2008

liess A bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen das Begehren stellen,

die Verfügung betreffend die Pensenreduktion aufzuheben und die Hochschule C

zu verpflichten, ihm im Umfang der Reduktion eine Ersatzstelle anzubieten.

Zudem verlangte er eine Parteientschädigung. Mit Beschluss vom 13. November

2008.

hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs teilweise

gut. Sie wies die Hochschule C an, A eine 30%-Entschädigung von insgesamt vier

Bruttomonatslöhnen sowie eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

inklusive Mehrwertsteuer zu entrichten. In der Begründung hielt die Rekurskommission

fest, dass die Teilkündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil die Hochschule

C nicht glaubhaft habe darlegen können, weshalb die seinerzeit vakante, in der

Folge mit dem Dozenten E besetzte Stelle im neuen Departement […] dem

Beschwerdeführer nicht habe angeboten werden können.

III.

Mit

Beschwerde vom 9. Januar 2009 (irrtümlicherweise datierend auf den 9. Januar

2008) liess A dem Verwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen:

"Der Beschluss der Rekurskommission sei wie folgt

aufzuheben

bzw. abzuändern:

1.

Es sei das Geschäft an die Vorinstanz zurückzuweisen

zur Anordnung der Wiedereinstellung im Umfange von 80 %.

2.

Eventuell sei die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3

Personalgesetz wegen gesetzeswidriger Kündigung auf 7½ Monatslöhne auf der

Basis eines Beschäftigungsumfanges von 30 % festzusetzen und die

Beschwerdegegnerin zur Zahlung dieses Betrages an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin."

In der Beschwerdebegründung ersuchte A

sodann das Verwaltungsgericht, die Parteientschädigung für das Rekursverfahren

bei einer Gutheissung der Beschwerde entsprechend den zehn für die Ausarbeitung

der Beschwerde angefallenen Anwaltskanzleistunden anzupassen.

Mit Eingabe vom 21./27. Januar 2009

ersuchte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen um Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Hochschule C beantragte

in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2009 die Abweisung der

Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen eine personalrechtliche Anordnung der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen als Rekursinstanz. Demzufolge ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben.

1.2

Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-,

entscheidet das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1

und 2 VRG).

Der Beschwerdeführer möchte mit seinem Hauptantrag

erreichen, dass er im Umfang der Teilkündigung wieder eingestellt wird (vgl.

Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Als Streitwert gelten in einem solchen Fall

praxisgemäss die Bruttobesoldungsansprüche bis zur Anhängigmachung der Sache

vor Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur in diesem Zeitpunkt

nächstmöglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Andreas Keiser, Das neue

Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,

S. 561 ff., 572, mit Hinweisen). Vorliegend ist die Zulässigkeit der

per Ende Juli 2008 verfügten Teilkündigung strittig; im Zeitpunkt, als die

Beschwerde anhängig gemacht wurde, wäre eine Kündigung gemäss § 17 lit. d

und Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens

per Ende Juli 2009 möglich gewesen (Das allgemeine kantonale Personalrecht

ist vorliegend gemäss § 14 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007.

[FaHG] anwendbar, soweit die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule

vom 16. Juli 2008 keine abweichende Regelung vorsieht. Letzteres ist – wie

auch dort, wo das allgemeine kantonale Personalrecht im Folgenden herangezogen

wird – der Fall. Nicht mehr anwendbar ist vorliegend die frühere

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000. Dies

gilt auch für § 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung, wonach bei Dozierenden

nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung nur auf das Ende eines Semesters möglich

ist).

Der gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens im Streit liegende

Betrag entspricht somit den Bruttobesoldungsansprüchen vom 1. August 2008

bis 31. Juli 2009 bei einem Beschäftigungsgrad von 30 %, also 30

% von Fr. 150'320.- = Fr. 45'096.- (Jahresbruttolohn unter Einschluss

des Anteils am 13. Monatslohns bei einem 30%-Pensum).

Mit dem Eventualbegehren verlangt

der Beschwerdeführer eine Entschädigung von siebeneinhalb Monatslöhnen auf der

Basis eines Beschäftigungsgrades von 30 %. Für die Streitwertberechnung ist die

höhere Summe massgebend (siehe Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3.

A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende; ferner Richard Frank et al.,

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 19

N. 5); als Streitwertsumme ist also vorliegend der genannte Betrag des

Hauptantrages zu betrachten. Angesichts dieses Streitwerts ist die Kammer

zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.3

Ein Antrag auf Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich

unzulässig, weil das Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG – unter

Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von Bundesrecht – die Auflösung eines

Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen kann (VGr, 25. Februar 2004,

PB.2003.00040, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen; RB 2000

Nr. 30; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 2a/cc, www.bger.ch;

vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 220 f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80

N. 1 und 6). Wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 30. August

2000.

ausgeführt hat, schliesst die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen

Entscheidbefugnis gemäss § 80 VRG auch aus, dass die Rekursinstanz durch

eine vom Gericht angeordnete Rückweisung eine im ersten Rechtsgang geschützte

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig machen kann

(RB 2000 Nr. 32). Soweit vorliegend eine Rückweisung "zur Anordnung

der Wiedereinstellung im Umfange von 80 %" beantragt und damit darauf

abgezielt wird, durch eine Rückweisung die teilgekündigte Anstellung mit dem

Beschäftigungsgrad von 30 % zu retten, ist die Beschwerde somit nicht

statthaft.

Die Kammer ist gestützt auf § 80 Abs. 2 VRG auf

Anträge auf Weiterbeschäftigung nicht eingetreten oder hat solche abgewiesen

(vgl. die Belegstellen in VGr, 20. August 2003, PB.2003.00014, E. 8b Abs. 3,

www.vgrzh.ch). Was eher zutreffe und wie dementsprechend vorliegend

hinsichtlich des Antrages zur Rückweisung zwecks Wiedereinstellung zu verfahren

ist, kann offen bleiben, indem es zumindest hier auf die Erledigungsart nicht ankommt.

1.4

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, da die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

Zu Recht ist vorliegend unbestritten, dass die Teilkündigung

sachlich nicht gerechtfertigt war und die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine

Abfindung auszurichten ist, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Auf die

entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 70

und 80c VRG). Im Streit liegt zum einen, ob die Vorinstanz die Teilkündigung

trotz Geltung von § 18 Abs. 3 PG hätte aufheben bzw. die

Wiedereinstellung im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 30 % hätte

verfügen müssen. Zum anderen ist die Bemessung der von der Vorinstanz zugesprochenen

Entschädigung angefochten. Wenngleich die Beschwerde die erstere Frage einzig

im Zusammenhang mit dem materiell nicht zu beurteilenden Antrag auf Rückweisung

zwecks Wiedereinstellung anspricht, ist darauf vorab aus grundsätzlichen

Erwägungen einzugehen.

2.1

Gemäss § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich die Entschädigung nach

den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche

Kündigung, wenn sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht

gerechtfertigt erweist und der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt

wird. Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass

ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausgeschlossen

ist (vgl. VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b = RB 2003

Nr. 116, und 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, beides unter www.vgrzh.ch;

vgl. ferner Keiser, ZBl 102/2001, S. 568; Fritz Lang, Das Zürcher

Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna

[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Diens­tes, Bern 1999, S. 49 ff.,

67). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von

dieser Praxis abzuweichen:

2.1.1

Der Wortlaut der Bestimmung zeigt mit der

Einschränkung, wonach sich die Entschädigung nur im Fall der Nichtwiedereinstellung

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung

bemesse, dass nicht zwingend eine Wiedereinstellung erfolgen muss. In den

Beratungen der kantonsrätlichen Kommission zum Personalgesetz wurde denn auch

ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei einer missbräuchlichen Kündigung

abgelehnt (vgl. Lang, S. 67 mit Hinweis). Aufgrund der Materialien ist

davon auszugehen, dass § 18 Abs. 3 PG als Folge der Beendigung des

Anstellungsverhältnisses bei einer missbräuchlichen oder sachlich nicht

gerechtfertigten Kündigung einzig eine Entschädigung unter Vorbehalt einer

Abfindung (gemäss Satz 2 der Bestimmung) vorsieht und im Übrigen ein

qualifiziertes Schweigen vorliegt.

2.1.2

Es ist nach dem Gesagten unabhängig von

der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (OS 54,

268; in Kraft seit 1. Januar 1998) und der damit verbundenen Einführung

von § 80 Abs. 2 VRG geboten, § 18 Abs. 3 Satz 1 PG im genannten

Sinn auszulegen (§ 80 Abs. 2 VRG ist im Übrigen – wie der

Beschwerdeführer richtig erkannt hat – auf das Verfahren vor der Vorinstanz

nicht anwendbar, vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 80 N. 7).

2.1.3

Das Bundespersonalrecht kann hier auch

nicht behelfsweise gegen die Praxis des Verwaltungsgerichts ins Feld geführt

werden, hat die Verletzung des Kündigungsschutzes im Bundespersonalrecht doch

nur in den von Art. 14 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) erfassten, hier nicht einschlägigen

Fällen (Missbräuchlichkeit nach Art. 336 OR oder Diskriminierung nach Art. 3

oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995) kraft ausdrücklicher

Vorschrift die Weiterbeschäftigung und nicht die Entschädigung zur Folge (vgl.

BGr, 30. Juni 2008,1C_277/2007, E. 7 Abs. 2, www.bger.ch). In den in

Art. 14 Abs. 1 BPG genannten Fällen, wo nur grundsätzlich ein

Weiterbeschäftigungsanspruch besteht, muss die Nichtigkeit der Kündigung im

Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a, b oder c BPG glaubhaft geltend

gemacht werden.

2.1.4

Sodann kann auch die

Verfahrensvorschrift, wonach mit dem Rekurs sämtliche Mängel des Verfahrens und

der angefochtenen Anordnung gerügt werden können (§ 20 Abs. 1 VRG),

nicht für den Gehalt der materiellrechtlichen Vorschrift von § 18 Abs. 3

Satz 1 PG bestimmend sein. Ob die eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) und Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zur Aufgabe der bisherigen

Praxis zwingt, kann dahingestellt bleiben: Die eidgenössische Rechtsweggarantie

greift vorliegend ohnehin noch nicht, weil die vorinstanzlichen Entscheide vor

dem 1. Januar 2009 gefällt wurden (vgl. zum Ausländerrecht VGr, 27. Februar

2009, VB.2009.00045, E. 2.2 mit zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch). Da

auch die Möglichkeit der Wiedereinstellung aus aufsichtsrechtlichen Gründen

(vgl. dazu VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, www.vgrzh.ch; Keiser,

S. 568; Lang, S. 67, Anm. 89) mangels Aufsichtsfunktion der Vorinstanz

zu Recht nicht zur Diskussion stand, liegt in der Nichtanerkennung der

Unwirksamkeit der Teilkündigung durch die Vorinstanz weder eine

Rechtsverweigerung noch eine anderweitige Rechtsverletzung (die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist nicht Aufsichtsinstanz über die Hochschule

C; vgl. zur Oberaufsicht des Kantonsrates und zur allgemeinen Aufsicht des Regierungsrats

über die Fachhochschulen § 7 f. FaHG).

2.1.5

Ob es sich anders verhielte, wenn die

Kündigung nichtig wäre, kann dahingestellt bleiben. Zwar kann das Verwaltungsgericht

trotz der Beschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 80 Abs. 2 VRG

der Frage nachgehen, ob eine Kündigung nichtig sei (vgl. VGr, 14. Mai

2008, PB.2007.00031, E. 2.2.2, Publikation im RB

vorgesehen). Vorliegend sind Gründe für die Nichtigkeit der Kündigung aber

weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich.

2.2

Die Höhe der bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung

auszurichtenden Entschädigung bemisst sich – wie erwähnt – gemäss § 18 Abs. 3

PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

2.2.1

Nach Art. 336a Abs. 2 Satz 1 OR

wird die Entschädigung vom Richter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

festgesetzt; sie darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des

Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht.

Die Entschädigung nach Art. 336a OR dient sowohl der

Bestrafung als auch der Wiedergutmachung. Sie ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art, das mit einer Konventionalstrafe

vergleichbar ist (BGE 123 III 391 [= Pra 87/1998 Nr. 24]

E. 3c; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a

N. 1; anders noch BGE 123 III 246 E. 6a und 119 II 157

E. 2c). Es besteht kein Raum, um aus der Missbräuchlichkeit einer

Kündigung eine sechs Monatslöhne übersteigende Entschädigung herzuleiten;

weitere Ersatzansprüche werden nur unter anderen Rechtstiteln vorbehalten (Art. 336a

Abs. 2 Satz 2 OR).

2.2.2

Nach Auffassung des Beschwerdeführers

lässt sich die im zivilrechtlichen Arbeitsrecht vorgesehene "Begrenzung

der Abfindung [recte: Entschädigung] auf sechs Monatslohnbetreffnisse" im

öffentlichen Arbeitsrecht nicht rechtfertigen. Anders als bei öffentlichrechtlichen

Arbeitsverhältnissen gelte im Privatrecht die Vertragsfreiheit und könnten

Kündigungen ohne Begründung sowie ohne objektive Voraussetzungen beim Arbeitnehmer

ausgesprochen werden. Die gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgte Kündigung

bilde die weitestgehende Massnahme des öffentlichen Arbeitsrechts, so dass bei

einer fehlerhaften Kündigung eine Entschädigung nach Massgabe der

Widerrechtlichkeit auszusprechen sei.

Mit diesen Vorbringen wird sinngemäss das

Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) angerufen und gerügt, dass

in verfassungswidriger Weise Ungleiches nicht nach Massgabe seiner

Verschiedenheit ungleich behandelt wird. Die Interessenlage und die rechtlichen

Rahmenbedingungen bei der Bemessung von Entschädigungen für Kündigungen im Sinn

von § 18 Abs. 3 PG unterscheiden sich allerdings nicht massgeblich

von denjenigen bei der missbräuchlichen Kündigung im Sinn von Art. 336 OR.

Zum einen besteht auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wie beim

öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis ein zwingender Anspruch auf Begründung

der Kündigung (vgl. Art. 335 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 361

OR). Zum anderen darf die Kündigung durch den Arbeitgeber sowohl im Anwendungsbereich

von § 18 Abs. 3 PG als auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

nicht missbräuchlich im Sinn von Art. 336 Abs. 1 und 2 OR sein (vgl. § 18

Abs. 2 PG und Art. 361 f. OR). Immerhin besteht insoweit ein

Unterschied, als der private Arbeitgeber ausschliesslich die

Kündigungsvorschriften gemäss Art. 334 ff. OR und den Arbeitsvertrag

einzuhalten hat, die hier strittige Kündigung durch die Beschwerdegegnerin aber

gemäss § 18 Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt

und die Beschwerdegegnerin als staatliche Arbeitgeberin an die allgemeinen

Grundsätze staatlichen Handelns (wie die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, des

öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit) gebunden ist (vgl. Peter

Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. A., Zürich etc. 2008,

S. 549). Letzteres erscheint aber nicht als wesentliche, relevante Tatsache,

welche eine Gleichbehandlung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher

Arbeitsverhältnisse bei der Bemessung der Entschädigung ausschliessen würde.

Aufgrund der klaren Verweisung auf die

obligationenrechtlichen Bemessungsregeln in § 18 Abs. 3 PG bleibt es also

dabei, dass die Entschädigung auf maximal sechs Monatslöhne festzusetzen ist.

2.3

2.3.1

Bei der Entschädigung nach Art. 336a

OR wird der Richter im Rahmen der vorgegebenen Schranken auf sein Ermessen

verwiesen ("in Würdigung aller Umstände"). Das Verwaltungsgericht hat

in ähnlichen Fällen, in denen es ebenfalls an einem zureichenden sachlichen

Kündigungsgrund fehlte, Entschädigungen in Höhe von drei bis fünf Monatslöhnen

zugesprochen (drei Monatslöhne am 12. August 2005, PB.2005.00018, E. 5.2,

vier Monatslöhne am 5. Juli 2002, PB.2002.00008,

E. 3b/aa, und 6. Juli 2005, PB.2005.00013, E. 5.2, alles unter www.vgrzh.ch; fünf Monatslöhne am 16. Mai

2007, PB.2006.00041, E. 2.6). Wo dabei Entschädigungen in der Höhe von

vier oder fünf Monatslöhnen zugesprochen wurden, hat es jeweils formelle Mängel

der Kündigungen entschädigungserhöhend mitberücksichtigt.

Nach der privatrechtlichen

Lehre und Praxis gehören zu den in Betracht fallenden Umständen die Schwere der

Verfehlung des Arbeitgebers, insbesonde­re auch das Vorgehen bei der Kündigung,

die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschä­di­gungspflich­tigen Arbeitgebers

sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers (dazu Portmann,

Art. 336a N. 2 f.). Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion der

Entschädi­gung sind aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung

auf den Arbeitnehmer zu be­rücksichtigen (VGr, 21. Dezember 2005,

PB.2005.00034, E. 5.4, www.vgrzh.ch).

2.3.2

Der Beschwerdeführer hält die ihm

zugesprochene Entschädigung für zu tief angesetzt. Die Entschädigung müsse insbesondere

wegen der Dauer der Anstellung als Dozent bei der Beschwerdegegnerin von rund

zehn Jahren, seines Alters von 55 Jahren, der mit seinen zwei in Ausbildung

befindlichen Kindern verbundenen finanziellen Lasten und der schlechten Aussichten

für Teilzeitstellen mit einem Pensum von maximal 50 % auf dem Arbeitsmarkt auf

siebeneinhalb Monatslöhne (auf der Basis eines Beschäftigungsumfanges von 30 %)

angesetzt werden.

Mit Blick auf den Umstand, dass die Kündigung vorliegend –

anders als in den vorgenannten Fällen, bei welchen eine Entschädigung in der

Höhe von vier oder fünf Monatslöhnen zugesprochen wurde – nicht an

Verfahrensfehlern leidet, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene

Entschädigung als angemessen. Im erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 5. Juli 2002 (PB.2002.00008, www.vgrzh.ch)

war der betroffene Angestellte in einem vergleichbaren Alter wie der Beschwerdeführer

(nämlich fünf Jahre jünger) und auch ähnlich lange – über zehn Jahre – für den

Arbeitgeber tätig. Wie in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten, ist

der Beschwerdeführer nicht gezwungen, eine Teilzeitstelle zu suchen, um den

wirtschaftlichen Folgen der Teilkündigung zu begegnen. Denn nach seinen

Ausführungen, wonach er angesichts des Pensums bei der Beschwerdegegnerin von

50.

% einzig eine Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 50 %

suchen könne, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass er künftig zu 100 % arbeitet.

Die geltend gemachten familiären Unterstützungspflichten fallen vor diesem

Hintergrund nicht ins Gewicht.

Erweist sich die Entschädigung

in der Höhe von vier Monatslöhnen (auf der Basis eines Beschäftigungsumfanges

von 30 %) als gerechtfertigt, besteht kein Anlass,

die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Auch mit dem Antrag, die Parteientschädigung für das

Rekursverfahren anzupassen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch: Dieses

Begehren wurde einzig für den Fall der hier nicht angezeigten Gutheissung der

Beschwerde in den übrigen Punkten gestellt. Zudem hat die Vorinstanz – aufgrund

des sich als zutreffend erweisenden nur teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers

im Rekursverfahren – mit Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung

zugesprochen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten für die

Ausarbeitung der Beschwerde für die Höhe der Parteientschädigung im Rekursverfahren

relevant sein sollen – der entsprechende Rechtsverfolgungsaufwand wäre unter

gegebenen Voraussetzungen mittels einer Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu ersetzen.

4.

4.1

Im vorliegenden Verfahren steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu, denn er unterliegt vollumfänglich (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Ferner

wird er bei diesem Ausgang des Verfahrens – entgegen der Beschwerde –

kostenpflichtig, weil der Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt (§ 80b

VRG; vgl. vorne 1.2).

4.2

Die Beschwerdegegnerin verlangt für das vorliegende Verfahren ebenfalls

eine Parteientschädigung.

Gemeinwesen besitzen in der Regel – jedenfalls soweit das

vom unterliegenden privaten Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel wie

vorliegend nicht im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG

offensichtlich unbegründet ist – keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor

allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19, auch zum Folgenden). Denn die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Die Kontroversen

beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegenüber den

beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Endlich übersteigt der

in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht

wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht

werden musste. Umgekehrt verhält es sich aber, wenn es ausserordentlicher

Bemühungen bedarf (vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2,

www.vgrzh.ch; zum Anspruch von kleineren Gemeinden auf eine Parteientschädigung

in Fällen, bei welchen es keiner solchen Bemühungen bedarf, siehe

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).

Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin

die beantragte Parteientschädigung nicht zugesprochen werden, da sie

durch die Beantwortung der vorliegenden Beschwerde weder über Gebühr belastet

wurde noch ausserordentliche Bemühungen oder einen besonderen Einsatz erbringen

musste.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …