PB.2009.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00003
16. September 2009Deutsch31 min
(URT.2009.11728)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.09.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Haftung
Haftungsrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen, durch Verfügung begründeten Dienstverhältnissen sind im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (Bestätigung der Praxis, E. 1.1). Der Vorbehalt von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR gilt für Ansprüche, die sich nicht aus der Missbräuchlichkeit der Kündigung ergeben (E. 3.3.3). Ob - wie die Vorinstanz annimmt - mit der bereits rechtskräftigen Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen im Rahmen des Kündigungsverfahrens alle Schadenersatz- und auch Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin aus der Kündigung abgegolten sind, hängt deshalb vom Umfang der materiellen Rechtkraft des entsprechenden Beschlusses ab (E. 4.1). Wenn über vermögensrechtliche Forderungen aus einer Kündigung nichts verfügt wurde, müssen nicht sämtliche Vermögensansprüche innerhalb der aufgrund der Kündigungsverfügung laufenden Rekursfrist geltend gemacht werden (E. 4.2). § 80 Abs. 2 VRG genügt nicht für eine zwingende Konzentration aller Feststellungs- und Leistungsbegehren, welche aus der Rechtswidrigkeit einer Küdigung abgeleitet werden, in einem einzigen Verfahren. Demzufolge liegt vorliegend weder eine res iudicata noch eine mit Blick auf die Kündigungsanfechtung verspätete Geltendmachung der Haftungsansprüche vor (E. 4.5). Mit den zu beurteilenden Beschwerdeanträgen wird die im Rahmen der rechtskräftigen Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen gemachte Feststellung einer schweren, von keiner der Parteien überwiegend zu verantwortenden Störung des Vertrauensverhältnisses in Frage gestellt. Da diese Feststellung nach § 21 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes bindend ist, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5.1-4).
Abweisung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
Stichworte:
BINDUNGSWIRKUNG
ENTSCHÄDIGUNGSGRUNDLAGE
GELTENDMACHUNG
HAFTUNGSGESETZ
KÜNDIGUNG
MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG
PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG
RECHTSKRAFT
RES IUDICATA
STAATSHAFTUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 11 HaftungsG
§ 21 Abs. I HaftungsG
§ 23 HaftungsG
336a Abs. II OR
§ 11 Abs. I UniversitätsG
§ 46 Abs. I UniversitätsG
§ 80 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00003
Entscheid
der 4. Kammer
vom 16. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
Prof. Dr. A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
vertreten durch Universitätsrat
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Haftung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 27. Januar 2003 kündigte der Universitätsrat Prof. Dr. A,
einer ordentlichen Professorin an der Universität Zürich, per 29. Februar
2004 "im Sinne einer unverschuldeten Entlassung" und setzte eine Abfindung
von zwölf Monatslöhnen fest. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das
Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nach damaliger
Rechtslage nicht ein und leitete es an den Regierungsrat weiter (VGr, 23. Januar
2004, PB.2003.00010, www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2004 Nr. 18]). Dieser
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 9. März 2005 teilweise gut. Er stellte
fest, dass die Universität Zürich das Anstellungsverhältnis ohne sachlich
zureichenden Grund aufgelöst hatte, und verpflichtete die Universität, A neben
der Abfindung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu
entrichten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit dieser nicht
gegenstandslos war. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
B. Mit Eingabe
vom 8. Februar 2005 stellte A dem Regierungsrat ein Begehren auf Schadenersatz
in der Höhe von mindestens Fr. 3'115'360.-, auf angemessene Genugtuung
sowie auf Feststellung, dass sie namentlich durch das Administrativuntersuchungsverfahren,
das der Kündigung vorausgegangen war, widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit
verletzt worden sei. Das Begehren wurde dem Universitätsrat überwiesen, der antragsgemäss
Frist zur Einreichung einer Ergänzungsbegründung setzte. Innerhalb der
erstreckten Frist reichte A am 10. Juni 2005 eine Ergänzungsbegründung
ein, in welcher der verlangte Schadenersatz auf Fr. 3'315'160.- erhöht
wurde. Mit Beschluss vom 12. September 2005 lehnte der Universitätsrat das
Begehren ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine res iudicata
vorliege, weil die Ansprüche bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung
hätten vorgebracht werden müssen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 17. Oktober 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben, und eventualiter, die "Haftungsklage" vom 10. Juni
2005.
gutzuheissen. Mit Nichteintretensbeschluss vom 11. Januar 2006
leitete das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mangels funktioneller
Zuständigkeit an den Regierungsrat weiter (PB.2005.00054 = ZBl 107/2006,
S. 416).
Der Regierungsrat behandelte das Rechtsmittel in seinem
Beschluss vom 9. Dezember 2008 als Rekurs, soweit A ihre Forderungen
sinngemäss gegen die Universität richtete, indem sie sie aus Handlungen der Mitglieder
des Universitätsrats, verschiedener Professoren sowie der Rechtsanwältin, die
im Auftrag der Universität die Administrativuntersuchung geführt hatte,
ableitete; er wies den Rekurs ab. In der Begründung liess er offen, ob die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Anfechtungsverfahren gegen die
Kündigung hätten vorgebracht werden müssen und ob eine res iudicata vorliege.
Jedenfalls seien mit der Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei
Monatslöhnen im Beschluss vom 9. März 2005 alle Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche abgegolten, die auf der Kündigung als potenziell
schädigender Handlung beruhten, und andere Ansprüche bringe A nicht vor. Im
Übrigen habe es den Handelnden auch an der Arglist gefehlt, die hier gegebenenfalls
eine der Haftungsvoraussetzungen wäre.
Soweit sich die Begehren gegen den Kanton Zürich
richteten, weil A sie auf Handlungen stützte, die der damalige Bildungsdirektor
nach ihrer Ansicht in seiner Funktion als Regierungsrat bzw.
Direktionsvorsteher und nicht als Angehöriger des Universitätsrats vorgenommen
habe, nahm der Regierungsrat ablehnend dazu Stellung, wobei er im Dispositiv
des Beschlusses darauf hinwies, dass die Ansprüche – soweit sie nicht verwirkt
seien – verjährten, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres beim zuständigen
Gericht eingeklagt würden.
III.
Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats erhob A am 1. Februar
2009.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz sei "im Sinne der Erwägungen" aufzuheben und der
Universitätsrat anzuweisen, das Haftungsbegehren materiell zu behandeln, mit
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Universität. Eventuell sei ihr
zur Einreichung einer materiellen Ergänzungsbegründung eine neue Frist anzusetzen.
Die Höhe ihrer Ansprüche reduzierte sie auf Fr. 2 Mio. Im Wesentlichen
begründete sie ihren Antrag damit, dass keine res iudicata vorliege und die
streitigen Haftungsansprüche unabhängig vom Anfechtungsverfahren betreffend die
Kündigung geltend gemacht werden könnten. Schliesslich beantragte sie die
unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters.
Der Universitätsrat beantragte in der Beschwerdeantwort
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und des Begehrens um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Namens des
Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 80c in Verbindung
mit § 70 und § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Die Beschwerdeführerin stützt ihre
Forderungen auf § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG; LS 170.1),
wonach Ansprüche auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und auf
Genugtuung entstehen, wenn Angestellte des Staates oder von Organisationen des
kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Ausübung
amtlicher Verrichtungen die Persönlichkeit Dritter widerrechtlich verletzen.
Gemäss fester Praxis sind haftungsrechtliche Ansprüche aus
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die durch Verfügung begründet
wurden, in Anwendung von §§ 74 und 79 VRG und entgegen § 19 Abs. 2
HaftungsG im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (VGr, 7. Januar 2004,
PB.2003.00016, E. 1.1, sowie 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5,
und PK.2001.00003, E. 3 f. [Leitsatz: RB 2001 Nr. 31]; alle
Entscheide unter www.vgrzh.ch). Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag die
Gründe für diese Rechtsprechung, die in den beiden letztgenannten Entscheiden
umfassend ausgeführt werden, nicht in Frage zu stellen; dies gilt umso mehr,
als die Praxis nun gemäss Antrag des Regierungsrats ausdrücklich im Gesetz verankert
werden soll (§ 19 Abs. 3 HaftungsG laut Antrag und Weisung vom 29. April
2009.
zu einem Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts,
ABl 2009, 801, 803, 949).
1.2
Gemäss § 46
Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11)
sind Entscheide des Universitätsrats nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes weiterziehbar. Mit Inkrafttreten von § 41
des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG; LS 414.10) auf den
1.
August 2007 (OS 62, 271) wurde § 74 Abs. 1 VRG geändert.
Demnach sind personalrechtliche Anordnungen des Universitätsrats und des Fachhochschulrats
nunmehr direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Die Zuständigkeit des
Regierungsrats zum Entscheid in der Rekurssache, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Regelung bei ihm hängig war, ergibt sich aus dem
intertemporalen Recht (Übergangsregelung in Ziff. II der Inkraftsetzung
vom 18. Juli 2007 des Fachhochschulgesetzes [OS 62, 271] in Verbindung mit
§ 38 Abs. 1 FaHG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als
Beschwerdeinstanz wurde von der Gesetzesänderung nicht berührt.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb der Fall von der Kammer zu
beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der erstinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben, sofern daran Personen beteiligt waren, aus deren
Handlungen sie ihre Haftungsforderungen ableitet. Gemäss dem Protokoll des Zirkularbeschlusses
des Universitätsrats vom 12. September 2005, das der Universitätsrat als
Beilage zur Beschwerdeantwort eingereicht hat, ist dies nicht der Fall (vgl.
dazu den Jahresbericht 2003 der Universität Zürich, www.uzh.ch/about/portrait/annualreport.html,
S. 6). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausstandspflicht gegeben
waren, stellt sich daher vorliegend nicht.
3.
3.1
Mit
Beschluss vom 27. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführerin gekündigt. Sie
leitete ein Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung ein, das seinen Abschluss
im nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Regierungsratsbeschluss vom 9. März
2005.
fand, mit dem der Rekurs gegen die Kündigung teilweise gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Abfindung eine Entschädigung in der Höhe
von drei Monatslöhnen zugesprochen wurde. Streitig ist, ob dies das vorliegende
Verfahren oder die nun vorgebrachten Ansprüche ausschliesst. Der
Universitätsrat ging in seinem Beschluss vom 12. September 2005 und in der
Beschwerdeantwort davon aus, dass eine res iudicata vorliege, während der
Regierungsrat im angefochtenen Entscheid diese Frage offen liess und den Rekurs
mit der materiellen Begründung abwies, dass mit der damals zugesprochenen
Entschädigung alle zulässigen Ansprüche abgegolten worden seien.
3.2
Während
der Universitätsrat als erste Instanz sinngemäss einen Nichteintretensbeschluss
fällte, wies der Regierungsrat das Haftungsbegehren mit einer materiellen Begründung
ab. Dazu war er befugt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28
N. 30).
3.3
Zunächst
ist festzuhalten, welche materiellen Ansprüche im vorliegenden Fall überhaupt
gegeben sein könnten.
3.3.1
Nach § 11 Abs. 1 UniG gelten für das Universitätspersonal
grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Gemäss § 18
Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10)
bemisst sich die Entschädigung für eine missbräuchliche oder sachlich nicht
gerechtfertigte Kündigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)
über die missbräuchliche Kündigung, wobei die Abfindung nach § 26 PG
vorbehalten bleibt. Damit richtet sich die Entschädigung bei einer
rechtswidrigen ordentlichen Kündigung nach Art. 336a OR. Diese Entschädigung
dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung. Sie ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art, das mit einer
Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391 E. 3c; VGr, 17. Mai
2004, PB.2004.00002, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Sie umfasst grundsätzlich auch
eine Genugtuung für die immaterielle Unbill (tort moral), die der gekündigten
Person aus einer Persönlichkeitsverletzung durch die Kündigung erwächst.
3.3.2
Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR behält "Schadenersatzansprüche aus
einem anderen Rechtstitel" vor. Nach der Bundesgerichtspraxis sind damit
Ansprüche aus einem anderen Grund – und nicht etwa aus einer anderen Norm –
gemeint (BGE 123 III 391 E. 3c). In der Lehre zum
Arbeitsvertragsrecht wird diese Praxis kontrovers diskutiert (zustimmend:
Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a OR N. 6 ff.;
Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich 2006, Art. 336a
OR N. 8; ablehnend: Christiane Brunner et al., Kommentar zum
Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, Art. 336a OR
Ziff. 4; Matthias Schwaibold, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar
OR, Basel 2008, Art. 336a N. 3 f.; Frank Vischer, Der
Arbeitsvertrag, 3. A., Basel etc. 2005, S. 246 f.). Ob die
bundesgerichtliche Interpretation auch auf das Personalrecht des öffentlichen
Dienstes im Kanton Zürich anzuwenden ist, kann hier offen bleiben (so bereits
VGr, 9. November 2005, PB.2005.00016, E. 4.2). Nach der
Bundesgerichtspraxis kommt bei missbräuchlicher Kündigung kumulativ zur
Entschädigung nach Art. 336a OR einzig eine Genugtuungszahlung in Frage,
und dies nur in aussergewöhnlich schweren Fällen, wenn die Entschädigung nach Art. 336a
OR zur Wiedergutmachung nicht ausreicht (BGr, 13. Oktober 2004,
4C.343/2003, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch = JAR 2005,
S. 285; VGr, 7. September 2007, PB.2007.00005, E. 3). Die
Genugtuung ist nach kantonalem Staatshaftungsrecht, das in Art. 61 OR
vorbehalten wird, auf § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
HaftungsG zu stützen. Da § 11 HaftungsG ebenso wie Art. 49 OR die
Genugtuung für subsidiär erklärt und von einer gewissen Schwere der Verletzung
abhängig macht, kommt sie bereits gemäss kantonalem Recht erst in Frage, wenn
eine zur Wiedergutmachung zugesprochene, maximale Entschädigung nach Art. 336a
OR nicht ausreicht. Ob die Genugtuung auch zugesprochen werden kann, wenn
Wiedergutmachung nicht mit der Entschädigung, sondern mit einer Abfindung nach § 26
PG geleistet wird (vgl. VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002, E. 3.4,
www.vgrzh.ch), kann hier offen bleiben.
3.3.3
Vorbehalten bleiben nach Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR jedenfalls
Ansprüche – etwa aus Persönlichkeitsverletzungen –, die sich nicht aus der
Missbräuchlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Kündigung ergeben. In Frage kommen
namentlich frühere Verletzungen der Fürsorgepflicht (vgl. etwa BGr, 12. September
2008,4A_279/2008, E. 4.2.1, www.bger.ch [unzumutbare Arbeitsbedingungen]
– 13. Oktober 2004,4C.343/2003, E. 3, www.bger.ch = JAR 2005,
S. 285 [Mobbing] – 21. Oktober 2003,4C.177/2003, E. 4.1,
www.bger.ch = JAR 2004, S. 331 [beleidigende Briefpost] – 8. Januar
1999, JAR 2000, S. 276 E. 4 [sexuelle Belästigung]). Es kann sich
dabei auch um Verletzungen der Fürsorgepflicht handeln, die anlässlich der
Kündigung – aber ohne Zusammenhang mit den Kündigungsgründen – erfolgten (vgl.
BGr, 11. November 2004,4C.259/2004, E. 1, und 3. November 2004,
4C.261/2004, E. 1 [beides unter www.bger.ch], sowie 12. August 1997,
JAR 1998, S. 199 E. 4). Eine allfällige Wiedergutmachungsfunktion der
Abfindung nach öffentlichem Personalrecht steht solchen Ansprüchen nicht
entgegen. Anspruchsgrundlage ist auch in diesem Fall § 11 in Verbindung
mit § 6 Abs. 1 HaftungsG. So hat das Verwaltungsgericht etwa einen
Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG)
mit Invaliditätsfolge zusätzlich zu Entschädigung und Abfindung bejaht (VGr,
17.
Dezember 2008, PB.2008.00020, E. 9.4) und in anderen Fällen
derart begründete Ansprüche materiell geprüft (VGr, 9. November 2005,
PB.2005.00016, E. 4.2–5, und 9. Juli 2003, PB.2003.00005, E. 5; vgl.
auch VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024, E. 7b, www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Welche
Ansprüche aus der Kündigung oder dem Arbeitsverhältnis noch vorgebracht werden
können bzw. inwieweit eine res iudicata vorliegt, hängt vom Umfang der materiellen
Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 ab, mit dem das
Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung abgeschlossen wurde. Die
Beschwerdeführerin hat in jenem Verfahren Staatshaftungsansprüche jedenfalls
nicht explizit vorgebracht. Der Universitätsrat geht jedoch davon aus, dass
eine res iudicata gegeben sei, weil sämtliche finanziellen Forderungen im
Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Kündigung im Rechtsmittelverfahren gegen
die Kündigung vorgebracht werden müssten.
4.2
Nach § 80
Abs. 2 VRG bestimmt das Verwaltungsgericht im Verfahren der personalrechtlichen
Beschwerde oder Klage die Entschädigung, wenn es eine Kündigung, Nichtwiederwahl,
Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt hält.
Die finanziellen Folgen der Rechtswidrigkeit einer Kündigung sind damit
Gegenstand des gegen die Kündigung gerichteten Rechtsmittelverfahrens. Die
Praxis des Verwaltungsgerichts ist insofern gefestigt, als sämtliche vermögensrechtlichen
Forderungen aus einer Kündigung bei deren Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg
vorgebracht werden dürfen, auch wenn die erste Instanz darüber nicht
verfügt hat (VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2, www.vgrzh.ch; vgl.
auch VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 E. 2c/ff). Doch müssen
nicht sämtliche Vermögensansprüche – mit der Konsequenz des Rechtsverlusts,
wenn sie innerhalb der Rekursfrist nicht vorgebracht werden – auf diesem Weg
geltend gemacht werden, wenn darüber keine Verfügung ergangen ist. So kann der
Abfindungsanspruch grundsätzlich unabhängig von der Kündigung eingefordert
Dispositiv
werden, soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist (VGr,
25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.2 f.; vgl. auch VGr, 17. Mai
2006, PB.2005.00061, E. 2.2 [beides unter www.vgrzh.ch]). Was die finanziellen
Ansprüche aus dem Haftungsgesetz betrifft, so tendiert die Lehre dazu, dass sie
im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung zu erheben sind, allerdings ohne
sich festzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 2 f., § 80
N. 4; vgl. auch Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht
nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl
99/1998, S. 193 ff., 220). In diese Richtung geht auch ein Entscheid,
wonach entsprechende Anträge im Rekursverfahren fristgemäss gestellt werden
müssen (VGr, 7. September 2007, PB.2007.00005, E. 2 f., eine
Genugtuung nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR
betreffend, allerdings mit materieller Eventualbegründung).
4.3 Eine res
iudicata läge vor, wenn das Staatshaftungsverfahren – unter Vorbehalt einer
gesetzlichen Aufteilung der Zuständigkeiten – durch das Rechtsmittelverfahren
gegen die Kündigung ausgeschlossen würde, weil zwingend Identität der Streitgegenstände
vorläge. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird grundsätzlich einerseits
durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung sowie den dazugehörigen
Sachverhalt und anderseits durch die Anträge des gegen die Verfügung erhobenen
Rechtsmittels sowie den ihnen zugrunde gelegten Sachverhalt bestimmt (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 20 N. 35). Die genannten
Elemente umschreiben auch den Umfang der materiellen Rechtskraft des
Entscheids. Die rechtliche Begründung der Begehren bzw. Anträge ist dagegen
grundsätzlich nicht Bestandteil des Streitgegenstands und kann in dessen
Rahmen geändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 35, 44 f.;
vgl. auch BGE 131 II 200 E. 3). Einem neuen Verfahren, in dem
aus dem gleichen Sachverhalt die gleichen Rechtsfolgen abgeleitet werden, steht
grundsätzlich die res iudicata entgegen, auch wenn eine neue rechtliche Begründung
vorgebracht wird (vgl. für den Zivilprozess: Richard Frank et al., Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 191
N. 5 ff., besonders 7; auf allfällige Ausnahmen, die sich aus
der Eigenart des Verwaltungsverfahrens ergeben könnten, ist hier nicht einzugehen).
4.4 Wenn
Haftungsansprüche aus einer Verfügung abgeleitet werden, stimmen der Sachverhalt
des Rechtsmittelverfahrens und des Staatshaftungsverfahrens generell überein.
Um eine erneute Überprüfung der Verfügung auf dem Umweg über das
Staatshaftungsverfahren auszuschliessen, kann die Haftung in diesem Fall
grundsätzlich nur insoweit zum Zuge kommen, als die Verfügung im
Rechtsmittelverfahren angefochten und geändert wurde (§ 21 Abs. 1
HaftungsG; vgl. auch § 6 Abs. 2 HaftungsG). Das Staatshaftungsverfahren
soll hier nur subsidiär zum Anfechtungsverfahren den Schaden ausgleichen, der
aus einer unrichtigen Verfügung entsteht (Franz Schön, Staatshaftung als
Verwaltungsrechtsschutz, Basel/Stuttgart 1979, S. 185). Die Besonderheit
des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kündigung ist nun, dass darin ebenso wie
im Staatshaftungsverfahren – und anders als im Regelfall – eine finanzielle
Entschädigung als Rechtsfolge der Unrichtigkeit der Verfügung beantragt werden
kann (vgl. auch Schön, S. 186 f.). Es fragt sich, ob daraus Identität
der Rechtsfolgen – bei unterschiedlicher rechtlicher Begründung – abzuleiten
ist und ob deshalb für das Staatshaftungsverfahren gar kein Raum mehr bliebe.
4.5 Gewichtige
Gründe sprechen allerdings gegen eine solche Lösung. So erscheint bereits
zweifelhaft, ob Identität der Rechtsfolgen angenommen werden dürfte – ob also der
(allfällige) Schadenersatz und die Genugtuung nach § 11 HaftungsG unter
die "Entschädigung" nach § 80 Abs. 2 VRG fallen könnten und
ob die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HaftungsG
unter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung nach § 80 Abs. 2
VRG subsumiert werden könnte (vgl. zur Tragweite des Feststellungsanspruchs
nach § 11 HaftungsG Prot. KR 1987–1991, S. 10207, 10229). Vor allem
aber liesse sich der Ausschluss des Staatshaftungsverfahrens mit der
gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren: Zwar behandelt das Verwaltungsgericht
in fester Praxis den Widerspruch zwischen § 19 Abs. 2 HaftungsG sowie
§§ 74 und 79 VRG dahingehend, dass Haftungsansprüche von staatlichen
Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich
nicht mit Klage gemäss der erstgenannten Bestimmung, sondern primär im
Anfechtungsverfahren gemäss den letzteren Bestimmungen vorzubringen sind
(grundlegend: VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und
PK.2001.00003, E. 3 f., beides unter www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2001
Nr. 31]). Daraus, dass zwei Ansprüche je im Anfechtungsverfahren geltend
zu machen sind, folgt aber noch nicht, dass dies im selben Verfahren zu
geschehen hat. Die Konzentration aller Feststellungs- und Leistungsbegehren,
die aus der Rechtswidrigkeit einer Kündigung abgeleitet werden, in einem
einzigen Verfahren stellte einen weiteren Schritt dar, für den § 80 Abs. 2
VRG als Grundlage nicht genügt. Diese Bestimmung führt zwar insofern zu einer
Verfahrenskonzentration, als sie die Trennung von Feststellungs- und
Leistungsbegehren verhindert, doch will sie vor allem dem Verwaltungsgericht
die Anordnung der Weiterführung des unrechtmässig gekündigten Dienstverhältnisses
verwehren (Antrag und Weisung vom 3. Mai 1995 zur Änderung des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995 II 1501, 1542; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80
N. 1 und 4). Dass nach § 80 Abs. 2 VRG die
Staatshaftungsansprüche aus einer rechtswidrigen Kündigung adhäsionsweise im
Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden müssten, ergibt
sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Materialien. Umgekehrt
ist – wie das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Abfindung festgehalten hat –
die substanziierte Geltendmachung der Vermögensansprüche im Zusammenhang mit
einer Kündigung häufig kompliziert, und es besteht in der Regel bei vermögensrechtlichen
Fragen kein überdurchschnittliches Interesse des Gemeinwesens an einer raschen
Klärung (VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Daher ginge es nicht an, mit der Verweisung der Haftungsansprüche ins
Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung den staatlichen Angestellten die
erste Instanz zu nehmen und die zweijährige Frist zur Geltendmachung ihrer Begehren
nach § 24 Abs. 1 HaftungsG auf die 30-tägige Rekursfrist von § 22
Abs. 1 VRG oder § 80c in Verbindung mit § 53 VRG zu verkürzen.
Prozessökonomische Überlegungen reichen hierfür nicht aus. Als Fazit gilt
somit: Ansprüche nach § 11 HaftungsG aus der Kündigung können, müssen aber
nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden. Somit
liegt weder eine res iudicata vor, noch kann der Beschwerdeführerin verspätete
Geltendmachung ihrer Haftungsansprüche vorgeworfen werden, weil sie sie nicht
bei der Anfechtung der Kündigung vorgebracht hat.
4.6 Weitere
Ansprüche im Sinn von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR, die nicht aus der
Rechtswidrigkeit der Kündigung abgeleitet werden, müssen selbstredend auch dann
nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden, wenn sie
sich aus dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ergeben.
Dass sie in der Regel im Anfechtungsverfahren geltend zu machen sind, ändert
daran nichts; andernfalls würde den Betroffenen wiederum die erste Instanz
genommen und die Frist zur Einreichung ihrer Begehren unzulässigerweise
verkürzt, wenn nicht die Geltendmachung überhaupt vereitelt würde. So hat das
Verwaltungsgericht etwa Schadenersatzansprüche aus angeblicher übler Nachrede
und Erteilung unerwünschter Referenzen in ein separates Anfechtungsverfahren
verwiesen (VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 E. 2c/ff)
und über ein geltend gemachtes Ferienguthaben in einem von der Kündigung
unabhängigen Verfahren entschieden (VGr, 28. Mai 2008, PB.2007.00055; vgl.
auch VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.2 f., zur
Abfindung [dazu auch vorn 4.2] – 18. Juli 2001, PK.2001.00001 – 18. Juli
2001, PK.2001.00003 [alles unter www.vgrzh.ch]).
4.7 Zusammenfassend
kann festgehalten werden: Ansprüche von staatlichen Angestellten aus dem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind im Anfechtungsverfahren zu verfolgen,
wenn darüber eine Verfügung getroffen werden kann (§§ 74 und 79 VRG).
Sofern sie im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen, können sie auch dann im
Rechtsmittelverfahren gegen den Kündigungsentscheid vorgebracht werden, wenn
darin nicht über sie verfügt wurde; sie müssen jedoch nicht in diesem Verfahren
vorgebracht werden. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Haftungsgesetz. Die
Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung eine Entschädigung zu
beantragen, führt demnach nicht zum Ausschluss des Staatshaftungsverfahrens
wegen Vorliegens einer res iudicata und auch nicht zum Nichteintreten auf das
Haftungsbegehren wegen verspäteter Geltendmachung. Um Staatshaftungsansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen, muss innerhalb der Frist von § 24
Abs. 1 HaftungsG der Erlass einer Verfügung verlangt werden. Die Überprüfungsbefugnis
ist im Staatshaftungsverfahren allerdings beschränkt, da Haftung aus einem
widerrechtlichen Entscheid nur insoweit möglich ist, als der Entscheid im Rechtsmittelverfahren
geändert wurde (§ 21 Abs. 1 HaftungsG; vgl. auch § 6 Abs. 2
HaftungsG).
Der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, die Praxis verstosse gegen die Rechtsgleichheit sowie das
Verbot der formellen Rechtsverweigerung und sei auch im Licht der Rechtsweggarantie
fragwürdig (Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), geht fehl, wobei er
teilweise ohnehin auf Missverständnissen über den Inhalt der Rechtsprechung
beruht.
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Ansprüche abzuweisen sind, weil sie dem rechtskräftigen
Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 inhaltlich widersprechen (§ 21
Abs. 1 HaftungsG). Zunächst ist zu prüfen, ob sie aus der Rechtswidrigkeit
der Kündigung abgeleitet werden, was die Beschwerdeführerin bestreitet.
5.1 In der
Eingabe vom 8. Februar 2005, mit der das vorliegende Verfahren angehoben
wurde, machte die Beschwerdeführerin gestützt auf § 11 in Verbindung mit § 6
Abs. 1 HaftungsG Ansprüche auf Feststellung einer
Persönlichkeitsverletzung sowie auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Der
Schaden sei "durch die widerrechtliche Kündigung" erfolgt; die Persönlichkeitsverletzungen
seien "bereits" durch den Administrativuntersuchungsbericht vom 22. Juli
2002 und die vorangegangene Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung der
Amtsfähigkeit geschehen. In der Ergänzungsbegründung vom 10. Juni 2005
wurden Persönlichkeitsverletzungen im Wesentlichen durch den Administrativuntersuchungsbericht
– unter anderem durch die Berücksichtigung privater Korrespondenz der
Beschwerdeführerin –, durch die Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung der
Amtsfähigkeit, durch Verletzung der Fürsorgepflicht und Mobbing im Verlauf der
Konflikte an der Fakultät vorgebracht. Die Persönlichkeitsverletzungen seien
nicht durch die Kündigung geschehen, wenn diese auch den Schadenseintritt
ausgelöst habe. Auf dieselben Gründe stützte sich die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2005 und in der Beschwerde vom 2. Februar
2009.
5.2 Die
angeblich unzulässigen Wertungen des Administrativuntersuchungsberichts, die Akturierung
und Berücksichtigung privater Korrespondenz, die angebliche Verletzung der
Fürsorgepflicht und das behauptete Mobbing wären grundsätzlich geeignet,
Haftungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung auszulösen, die im Sinn von § 18
Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR nicht im
Zusammenhang mit einer Kündigung stehen (vgl. vorn 3.3.3). Wäre dies der Fall,
so wäre übrigens § 6 Abs. 2 HaftungsG nicht anwendbar, wonach
Haftungsansprüche aus einem Entscheid, der im Rechtsmittelverfahren geändert
wurde, arglistiges Handeln voraussetzen. Kein solcher Anspruch könnte hingegen
aus der – später zurückgenommenen – Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung
der Amtsfähigkeit abgeleitet werden, nachdem das Verwaltungsgericht dazu festgehalten
hat, sie führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung und zu
unmittelbaren Rechtswirkungen (VGr, 3. Oktober 2001, PB.2001.00018,
E. 3b–c).
5.3 Im
konkreten Fall stehen die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen allerdings
in engem Zusammenhang mit der Kündigung, wie die folgenden Überlegungen zeigen.
5.3.1
Die Kündigung vom 27. Januar 2003 wurde im Sinn einer unverschuldeten
Entlassung wegen einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses ausgesprochen.
Den Hintergrund bildeten komplexe Arbeitskonflikte. Eine Kündigung aus diesem
Grund ist nur gerechtfertigt, wenn der Vertrauensverlust durch Verhaltensweisen
der entlassenen Person begründet ist, die ihn für Dritte als nachvollziehbar
erscheinen lassen, weshalb er zu untersuchen und zu gewichten ist (VGr, 21.
Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 5.2.2, www.vgrzh.ch). Insofern sind bei
einer Kündigung aufgrund von Konflikten die Ursachen der Spannungen von
Bedeutung (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7c/aa,
www.vgrzh.ch = RB 2001 Nr. 113 = ZBl 102/2001, S. 581). Bei
der Überprüfung einer wegen gestörten Vertrauens ausgesprochenen Kündigung
bildet daher die Vorgeschichte Teil des zu beurteilenden Sachverhalts, wobei
die Handlungen und Verhaltensweisen beider Konfliktparteien relevant sind.
Allfälliges Fehlverhalten der Arbeitgeberschaft steht damit in engem
Zusammenhang zur Kündigung, wenn bejaht wird, dass diese wegen Störung des
Vertrauensverhältnisses erfolgte. Der Fall ist nicht mit demjenigen einer Rachekündigung
aufgrund einer Klage über Mobbing vergleichbar, wo das Mobbing und die
Kündigung sinngemäss als zwei verschiedene Sachverhalte aufzufassen waren (BGr,
13. Oktober 2004,4C.343/2003, E. 3 und 7 f., www.bger.ch = JAR
2005, S. 285).
5.3.2
Dies zeigen auch die Eingaben der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren.
In der Beschwerde gegen die Kündigung vom 12. März 2003 beantragte sie
unter anderem die Feststellung, dass die Kündigung ohne sachlich zureichenden
Grund erfolgt sei, missbräuchlich sei und gegen das Diskriminierungsverbot des
Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG; SR 151.1) verstosse;
hierfür sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Beschwerdeschrift
und Replik vom 10. September 2003 begründeten die Rechtswidrigkeit der
Kündigung unter anderem mit den auch im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten angeblichen Persönlichkeitsverletzungen, die im Wesentlichen im
Rahmen von Reaktionen und Massnahmen der Fakultät und der Universität angesichts
der genannten Konflikte geschehen sein sollen. Sie wurden eingehend
dargestellt, und namentlich in der Replik leitete die Beschwerdeführerin den
Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a
Abs. 2 OR explizit aus diesen Handlungen ab: Die Arbeitgeberin habe es
"mit der Handhabung des Falles, der Verwendung privater Schreiben, [...]
der Anordnung eines Amtsfähigkeitsüberprüfungsverfahrens und später einer
Administrativuntersuchung, und vor allem der Missachtung jeglichen Vorschlages
zugunsten eines persönlichen Gesprächs [...] unterlassen, zumutbare Massnahmen
zur Entspannung der Lage zu ergreifen". Damit habe sie die Fürsorgepflicht
verletzt, woraus sich die Missbräuchlichkeit der Kündigung und ein Anspruch auf
eine Entschädigung ergäben. Einzelne Handlungen, namentlich die
Berücksichtigung privater Korrespondenz, wurden zudem den Mobbingtatbeständen
zugerechnet. In der Beschwerde vom 12. März 2003 wurde ausgeführt, dass
Mobbing und Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Entschädigungsbemessung
einzubeziehen seien; auch wurde die geforderte Entschädigung wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs unter anderem auf die Durchführung der Administrativuntersuchung
gestützt.
5.3.3
Dieselben Elemente des Arbeitskonflikts, welche die Beschwerdeführerin nun
als von der Kündigung unabhängige Persönlichkeitsverletzungen bezeichnet,
dienten ihr also im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung als Beleg der
Rechtswidrigkeit der Kündigung und als Grundlage ihrer damaligen
Entschädigungsansprüche. Zwar trifft zu, dass sie diese Ansprüche damals auf § 18
Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR und auf Art. 5 GlG
stützte, während sie sie nun aus § 11 HaftungsG (in Verbindung mit § 18
Abs. 3 PG und Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR) ableitet. Der zugrunde
liegende Sachverhalt bleibt jedoch derselbe. Die Beschwerdeführerin stützt
somit ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf
Sachverhaltselemente, die Gegenstand des Kündigungsverfahrens waren. Dies
zeigt sich auch darin, dass sie selber mehrfach den geltend gemachten Schaden
auf die Kündigung zurückführt. Daran ändert nichts, dass sie die Kündigung nun
als blossen Auslöser des durch anderweitige Handlungen verursachten Schadens verstehen
will. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich daher um Ansprüche
aus der Rechtswidrigkeit der Kündigung und nicht um Ansprüche aus einem anderen
Grund im Sinn von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR. Sie betreffen somit
Fragen, die Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005
waren.
5.4 Die
Gesetzmässigkeit des rechtskräftigen Regierungsratsbeschlusses vom 9. März
2005 darf nicht überprüft werden (§ 21 Abs. 1 HaftungsG).
5.4.1
Aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
ergäbe sich allerdings ein Anspruch auf eine Überprüfung des
Staatshaftungsanspruchs durch ein Gericht mit voller Kognition, wenn der
ursprüngliche Streitgegenstand nicht vor ein Gericht hätte gebracht werden
können (BGE 126 I 144 E. 3). Im vorliegenden Fall trifft jedoch
die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass kein Rechtsmittel an ein Gericht
zur Verfügung stand, um den Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigung
weiterzuverfolgen; die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach §§ 74 ff.
VRG hätte ergriffen werden können. Es ist nicht massgeblich, weshalb die
Beschwerdeführerin den Beschluss vom 9. März 2005 nicht anfocht; ebenso
wenig ist relevant, dass sie sich in der Beschwerde vom 12. März 2003
gegen die Kündigung "alle rechtlichen Schritte zum Schutz ihrer Persönlichkeit
und ihrer Ehre in hierfür geeigneten Verfahren" vorbehielt. Das Verwaltungsgericht
ist somit an den Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 gebunden.
5.4.2
Im Beschluss vom 9. März 2005 stellte der Regierungsrat fest, dass die
Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund erfolgt sei, und verpflichtete die
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin neben der bereits zugesprochenen
Abfindung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu entrichten.
Die Tragweite des Dispositivs ist anhand der Erwägungen zu bestimmen (vgl.
Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2008, Art. 61 BGG
[Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 22;
Frank et al., § 191 N. 11). Im vorliegenden Fall enthielt die
Entschädigung, nicht die bereits vom Universitätsrat zugesprochene Abfindung,
die Wiedergutmachungskomponente (im Gegensatz zur Ausgangslage in VGr, 17.
Dezember 2008, PB.2008.00020, E. 6.2, und 17. Mai 2004,
PB.2004.00002, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Deshalb ergibt sich hier bereits aus
dem Verzicht auf die maximal mögliche Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen
(§ 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 1
OR), dass eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die eine Genugtuung nach § 11
HaftungsG gestattet hätte, ausgeschlossen wurde. Sodann schloss der Regierungsrat
in den Erwägungen zwar nur die damals vorgebrachten Ansprüche nach Art. 5
GlG ausdrücklich aus. Die Formulierung, wonach sich die Entschädigung
"ausschliesslich nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a
Abs. 2 Satz 1 OR" bemesse, sagt nicht mehr aus. Doch werden die
Voraussetzungen der nun vorgebrachten Haftungsansprüche implizit ebenfalls
verneint. So hielt der Regierungsrat fest, dass die "Ursache des
gegenseitigen Vertrauensverlustes [...] weder der einen noch der anderen Seite
angelastet werden" könne. Auch der Beschwerdegegnerin könnten keine schwer
wiegenden Verfehlungen vorgehalten werden. Die Arbeitskonflikte – die nach
Ansicht des Regierungsrats zur Störung des Vertrauensverhältnisses und letztlich
zur Kündigung geführt hatten – würden in der Replik nochmals unter dem Aspekt
des Mobbings aufgegriffen; eine nähere Untersuchung dieses Vorwurfs könne unterbleiben.
Anscheinend hielt der Regierungsrat diese Frage für irrelevant. Sinngemäss
hatte er jedoch das Vorliegen von Mobbing bereits verneint, indem er von einer
Störung des Vertrauensverhältnisses ausging, die keiner der beiden Parteien
überwiegend zuzurechnen sei: Wäre die Störung des Arbeitsklimas durch Mobbing
(mit)verursacht worden, hätte die Beschwerdegegnerin durch Dulden des Mobbings
ihre Fürsorgepflicht verletzt (BGE 125 III 70 E. 2a), sodass keine beidseits
unverschuldete Kündigung vorliegen könnte. Insgesamt ist festzuhalten: Die
Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen beruht
darauf, dass der Regierungsrat die Kündigung für rechtswidrig erklärte, weil er
von einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses ausging, die von keiner
der beiden Parteien überwiegend zu verantworten war. Die Anträge der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren laufen dagegen auf den Vorwurf
eines überwiegenden Verschuldens der Beschwerdegegnerin am Zerwürfnis hinaus.
Damit widersprechen sie dem nach § 21 Abs. 1 HaftungsG bindenden
Rechtsmittelentscheid über die Kündigung, weshalb sie als unbegründet abzuweisen
sind.
5.5 Der
Administrativuntersuchungsbericht und die private Korrespondenz der Beschwerdeführerin
befinden sich immer noch bei den Akten. Ein neuer Entschädigungsanspruch ist
hieraus aber nicht entstanden, da die angebliche ursprüngliche Unrichtigkeit
des Vorgehens Streitpunkt ist und keine Änderung des Sachverhalts vorliegt
(vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,
S. 325).
6.
Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde
abzuweisen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung
einer Ergänzungsbegründung und Modifizierung des Begehrens. Anlass zur
Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels besteht ebenfalls nicht (vgl.
§ 58 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9). Weil die Beschwerdeführerin
auf die Zustellung der Beschwerdeantwort, die am 16. April 2009 versandt
wurde, nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass sie auf ihr Recht zur
Stellungnahme verzichtet hat.
7.
Soweit die Beschwerdeführerin Ansprüche aus Handlungen des
damaligen Bildungsdirektors in seiner Funktion als Organ des Staates und nicht
der Universität geltend macht, ist die Stellungnahme des Regierungsrats im Sinn
von § 23 HaftungsG nicht vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die
Verfahrenstrennung als solche ergibt sich übrigens entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin aus § 19 Abs. 1 und 2 HaftungsG und nicht aus der
Praxis des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Anfechtungs- und Klageverfahren.
8.
8.1 Das
vorliegende personalrechtliche Verfahren ist nicht kostenfrei, da der
Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt (§ 80b VRG). Als
unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat sie
von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 VRG, welcher der Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 BV entspricht, sind Privaten auf entsprechendes
Ersuchen Verfahrenskosten und Kostenvorschüsse zu erlassen, wenn ihnen die
nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint (Abs. 1). Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
8.2.1
Infolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht muss die gesuchstellende Person
den Nachweis der Mittellosigkeit erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Diese Mitwirkungspflicht hat
praxisgemäss hohen Anforderungen zu genügen (VGr, 27. Februar 2009,
VB.2009.00045, E. 3 Abs. 1 f., und 5. November 2008,
VB.2008.00408, E. 5, beides unter www.vgrzh.ch).
8.2.2
Die behauptete Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wird nicht
substanziiert. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift wurden auch
keine Unterlagen zur finanziellen Situation nachgereicht. Die Akten enthalten
keine entsprechenden Anhaltspunkte. Einziger Hinweis auf die finanzielle Lage
der Beschwerdeführerin ist die Bemerkung in der Beschwerdeschrift, dass die
Beschwerdeführerin ihr Begehren (das ursprünglich auf über Fr. 3 Mio.
lautete) wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Eingabe auf
Fr. 2 Mio. reduziere und weiter modifizieren werde. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit mangels Nachweises der Mittellosigkeit
abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch
um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 22'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …