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Entscheid

PB.2009.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00003

16. September 2009Deutsch31 min

(URT.2009.11728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 27. Januar 2003 kündigte der Universitätsrat Prof. Dr. A,

einer ordentlichen Professorin an der Universität Zürich, per 29. Februar

2004 "im Sinne einer unverschuldeten Entlassung" und setzte eine Abfindung

von zwölf Monatslöhnen fest. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das

Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nach damaliger

Rechtslage nicht ein und leitete es an den Regierungsrat weiter (VGr, 23. Januar

2004, PB.2003.00010, www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2004 Nr. 18]). Dieser

hiess den Rekurs mit Entscheid vom 9. März 2005 teilweise gut. Er stellte

fest, dass die Universität Zürich das Anstellungsverhältnis ohne sachlich

zureichenden Grund aufgelöst hatte, und verpflichtete die Universität, A neben

der Abfindung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu

entrichten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit dieser nicht

gegenstandslos war. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

B. Mit Eingabe

vom 8. Februar 2005 stellte A dem Regierungsrat ein Begehren auf Schadenersatz

in der Höhe von mindestens Fr. 3'115'360.-, auf angemessene Genugtuung

sowie auf Feststellung, dass sie namentlich durch das Administrativuntersuchungsverfahren,

das der Kündigung vorausgegangen war, widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit

verletzt worden sei. Das Begehren wurde dem Universitätsrat überwiesen, der antragsgemäss

Frist zur Einreichung einer Ergänzungsbegründung setzte. Innerhalb der

erstreckten Frist reichte A am 10. Juni 2005 eine Ergänzungsbegründung

ein, in welcher der verlangte Schadenersatz auf Fr. 3'315'160.- erhöht

wurde. Mit Beschluss vom 12. September 2005 lehnte der Universitätsrat das

Begehren ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine res iudicata

vorliege, weil die Ansprüche bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung

hätten vorgebracht werden müssen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 17. Oktober 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss

aufzuheben, und eventualiter, die "Haftungsklage" vom 10. Juni

2005.

gutzuheissen. Mit Nichteintretensbeschluss vom 11. Januar 2006

leitete das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mangels funktioneller

Zuständigkeit an den Regierungsrat weiter (PB.2005.00054 = ZBl 107/2006,

S. 416).

Der Regierungsrat behandelte das Rechtsmittel in seinem

Beschluss vom 9. Dezember 2008 als Rekurs, soweit A ihre Forderungen

sinngemäss gegen die Universität richtete, indem sie sie aus Handlungen der Mitglieder

des Universitätsrats, verschiedener Professoren sowie der Rechtsanwältin, die

im Auftrag der Universität die Administrativuntersuchung geführt hatte,

ableitete; er wies den Rekurs ab. In der Begründung liess er offen, ob die

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Anfechtungsverfahren gegen die

Kündigung hätten vorgebracht werden müssen und ob eine res iudicata vorliege.

Jedenfalls seien mit der Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei

Monatslöhnen im Beschluss vom 9. März 2005 alle Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche abgegolten, die auf der Kündigung als potenziell

schädigender Handlung beruhten, und andere Ansprüche bringe A nicht vor. Im

Übrigen habe es den Handelnden auch an der Arglist gefehlt, die hier gegebenenfalls

eine der Haftungsvoraussetzungen wäre.

Soweit sich die Begehren gegen den Kanton Zürich

richteten, weil A sie auf Handlungen stützte, die der damalige Bildungsdirektor

nach ihrer Ansicht in seiner Funktion als Regierungsrat bzw.

Direktionsvorsteher und nicht als Angehöriger des Universitätsrats vorgenommen

habe, nahm der Regierungsrat ablehnend dazu Stellung, wobei er im Dispositiv

des Beschlusses darauf hinwies, dass die Ansprüche – soweit sie nicht verwirkt

seien – verjährten, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres beim zuständigen

Gericht eingeklagt würden.

III.

Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats erhob A am 1. Februar

2009.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid der

Vorinstanz sei "im Sinne der Erwägungen" aufzuheben und der

Universitätsrat anzuweisen, das Haftungsbegehren materiell zu behandeln, mit

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Universität. Eventuell sei ihr

zur Einreichung einer materiellen Ergänzungsbegründung eine neue Frist anzusetzen.

Die Höhe ihrer Ansprüche reduzierte sie auf Fr. 2 Mio. Im Wesentlichen

begründete sie ihren Antrag damit, dass keine res iudicata vorliege und die

streitigen Haftungsansprüche unabhängig vom Anfechtungsverfahren betreffend die

Kündigung geltend gemacht werden könnten. Schliesslich beantragte sie die

unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters.

Der Universitätsrat beantragte in der Beschwerdeantwort

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und des Begehrens um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Namens des

Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 80c in Verbindung

mit § 70 und § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Die Beschwerdeführerin stützt ihre

Forderungen auf § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 3 Abs. 1

des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG; LS 170.1),

wonach Ansprüche auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und auf

Genugtuung entstehen, wenn Angestellte des Staates oder von Organisationen des

kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Ausübung

amtlicher Verrichtungen die Persönlichkeit Dritter widerrechtlich verletzen.

Gemäss fester Praxis sind haftungsrechtliche Ansprüche aus

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die durch Verfügung begründet

wurden, in Anwendung von §§ 74 und 79 VRG und entgegen § 19 Abs. 2

HaftungsG im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (VGr, 7. Januar 2004,

PB.2003.00016, E. 1.1, sowie 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5,

und PK.2001.00003, E. 3 f. [Leitsatz: RB 2001 Nr. 31]; alle

Entscheide unter www.vgrzh.ch). Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag die

Gründe für diese Rechtsprechung, die in den beiden letztgenannten Entscheiden

umfassend ausgeführt werden, nicht in Frage zu stellen; dies gilt umso mehr,

als die Praxis nun gemäss Antrag des Regierungsrats ausdrücklich im Gesetz verankert

werden soll (§ 19 Abs. 3 HaftungsG laut Antrag und Weisung vom 29. April

2009.

zu einem Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts,

ABl 2009, 801, 803, 949).

1.2

Gemäss § 46

Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11)

sind Entscheide des Universitätsrats nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes weiterziehbar. Mit Inkrafttreten von § 41

des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG; LS 414.10) auf den

1.

August 2007 (OS 62, 271) wurde § 74 Abs. 1 VRG geändert.

Demnach sind personalrechtliche Anordnungen des Universitätsrats und des Fachhochschulrats

nunmehr direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Die Zuständigkeit des

Regierungsrats zum Entscheid in der Rekurssache, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der neuen Regelung bei ihm hängig war, ergibt sich aus dem

intertemporalen Recht (Übergangsregelung in Ziff. II der Inkraftsetzung

vom 18. Juli 2007 des Fachhochschulgesetzes [OS 62, 271] in Verbindung mit

§ 38 Abs. 1 FaHG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

Beschwerde­instanz wurde von der Gesetzesänderung nicht berührt.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb der Fall von der Kammer zu

beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, der erstinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben, sofern daran Personen beteiligt waren, aus deren

Handlungen sie ihre Haftungsforderungen ableitet. Gemäss dem Protokoll des Zirkularbeschlusses

des Universitätsrats vom 12. September 2005, das der Universitätsrat als

Beilage zur Beschwerdeantwort eingereicht hat, ist dies nicht der Fall (vgl.

dazu den Jahresbericht 2003 der Universität Zürich, www.uzh.ch/about/portrait/annualreport.html,

S. 6). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausstandspflicht gegeben

waren, stellt sich daher vorliegend nicht.

3.

3.1

Mit

Beschluss vom 27. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführerin gekündigt. Sie

leitete ein Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung ein, das seinen Abschluss

im nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Regierungsratsbeschluss vom 9. März

2005.

fand, mit dem der Rekurs gegen die Kündigung teilweise gutgeheissen und

der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Abfindung eine Entschädigung in der Höhe

von drei Monatslöhnen zugesprochen wurde. Streitig ist, ob dies das vorliegende

Verfahren oder die nun vorgebrachten Ansprüche ausschliesst. Der

Universitätsrat ging in seinem Beschluss vom 12. September 2005 und in der

Beschwerdeantwort davon aus, dass eine res iudicata vorliege, während der

Regierungsrat im angefochtenen Entscheid diese Frage offen liess und den Rekurs

mit der materiellen Begründung abwies, dass mit der damals zugesprochenen

Entschädigung alle zulässigen Ansprüche abgegolten worden seien.

3.2

Während

der Universitätsrat als erste Instanz sinngemäss einen Nichteintretensbeschluss

fällte, wies der Regierungsrat das Haftungsbegehren mit einer materiellen Begründung

ab. Dazu war er befugt (vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28

N. 30).

3.3

Zunächst

ist festzuhalten, welche materiellen Ansprüche im vorliegenden Fall überhaupt

gegeben sein könnten.

3.3.1

Nach § 11 Abs. 1 UniG gelten für das Universitätspersonal

grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Gemäss § 18

Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10)

bemisst sich die Entschädigung für eine missbräuchliche oder sachlich nicht

gerechtfertigte Kündigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)

über die missbräuchliche Kündigung, wobei die Abfindung nach § 26 PG

vorbehalten bleibt. Damit richtet sich die Entschädigung bei einer

rechtswidrigen ordentlichen Kündigung nach Art. 336a OR. Diese Entschädigung

dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung. Sie ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gebilde eigener Art, das mit einer

Konventionalstrafe vergleichbar ist (BGE 123 III 391 E. 3c; VGr, 17. Mai

2004, PB.2004.00002, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Sie umfasst grundsätzlich auch

eine Genugtuung für die immaterielle Unbill (tort moral), die der gekündigten

Person aus einer Persönlichkeitsverletzung durch die Kündigung erwächst.

3.3.2

Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR behält "Schadenersatzansprüche aus

einem anderen Rechtstitel" vor. Nach der Bundesgerichtspraxis sind damit

Ansprüche aus einem anderen Grund – und nicht etwa aus einer anderen Norm –

gemeint (BGE 123 III 391 E. 3c). In der Lehre zum

Arbeitsvertragsrecht wird diese Praxis kontrovers diskutiert (zustimmend:

Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 336a OR N. 6 ff.;

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich 2006, Art. 336a

OR N. 8; ablehnend: Christiane Brunner et al., Kommentar zum

Arbeitsvertragsrecht, 3. A., Basel etc. 2005, Art. 336a OR

Ziff. 4; Matthias Schwaibold, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar

OR, Basel 2008, Art. 336a N. 3 f.; Frank Vischer, Der

Arbeitsvertrag, 3. A., Basel etc. 2005, S. 246 f.). Ob die

bundesgerichtliche Interpretation auch auf das Personalrecht des öffentlichen

Dienstes im Kanton Zürich anzuwenden ist, kann hier offen bleiben (so bereits

VGr, 9. November 2005, PB.2005.00016, E. 4.2). Nach der

Bundesgerichtspraxis kommt bei missbräuchlicher Kündigung kumulativ zur

Entschädigung nach Art. 336a OR einzig eine Genugtuungszahlung in Frage,

und dies nur in aussergewöhnlich schweren Fällen, wenn die Entschädigung nach Art. 336a

OR zur Wiedergutmachung nicht ausreicht (BGr, 13. Oktober 2004,

4C.343/2003, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch = JAR 2005,

S. 285; VGr, 7. September 2007, PB.2007.00005, E. 3). Die

Genugtuung ist nach kantonalem Staatshaftungsrecht, das in Art. 61 OR

vorbehalten wird, auf § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1

HaftungsG zu stützen. Da § 11 HaftungsG ebenso wie Art. 49 OR die

Genugtuung für subsidiär erklärt und von einer gewissen Schwere der Verletzung

abhängig macht, kommt sie bereits gemäss kantonalem Recht erst in Frage, wenn

eine zur Wiedergutmachung zugesprochene, maximale Entschädigung nach Art. 336a

OR nicht ausreicht. Ob die Genugtuung auch zugesprochen werden kann, wenn

Wiedergutmachung nicht mit der Entschädigung, sondern mit einer Abfindung nach § 26

PG geleistet wird (vgl. VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002, E. 3.4,

www.vgrzh.ch), kann hier offen bleiben.

3.3.3

Vorbehalten bleiben nach Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR jedenfalls

Ansprüche – etwa aus Persönlichkeitsverletzungen –, die sich nicht aus der

Missbräuchlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Kündigung ergeben. In Frage kommen

namentlich frühere Verletzungen der Fürsorgepflicht (vgl. etwa BGr, 12. September

2008,4A_279/2008, E. 4.2.1, www.bger.ch [unzumutbare Arbeitsbedingungen]

– 13. Oktober 2004,4C.343/2003, E. 3, www.bger.ch = JAR 2005,

S. 285 [Mobbing] – 21. Oktober 2003,4C.177/2003, E. 4.1,

www.bger.ch = JAR 2004, S. 331 [beleidigende Briefpost] – 8. Januar

1999, JAR 2000, S. 276 E. 4 [sexuelle Belästigung]). Es kann sich

dabei auch um Verletzungen der Fürsorgepflicht handeln, die anlässlich der

Kündigung – aber ohne Zusammenhang mit den Kündigungsgründen – erfolgten (vgl.

BGr, 11. November 2004,4C.259/2004, E. 1, und 3. November 2004,

4C.261/2004, E. 1 [beides unter www.bger.ch], sowie 12. August 1997,

JAR 1998, S. 199 E. 4). Eine allfällige Wiedergutmachungsfunktion der

Abfindung nach öffentlichem Personalrecht steht solchen Ansprüchen nicht

entgegen. Anspruchsgrundlage ist auch in diesem Fall § 11 in Verbindung

mit § 6 Abs. 1 HaftungsG. So hat das Verwaltungsgericht etwa einen

Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG)

mit Invaliditätsfolge zusätzlich zu Entschädigung und Abfindung bejaht (VGr,

17.

Dezember 2008, PB.2008.00020, E. 9.4) und in anderen Fällen

derart begründete Ansprüche materiell geprüft (VGr, 9. November 2005,

PB.2005.00016, E. 4.2–5, und 9. Juli 2003, PB.2003.00005, E. 5; vgl.

auch VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024, E. 7b, www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Welche

Ansprüche aus der Kündigung oder dem Arbeitsverhältnis noch vorgebracht werden

können bzw. inwieweit eine res iudicata vorliegt, hängt vom Umfang der materiellen

Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 ab, mit dem das

Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung abgeschlossen wurde. Die

Beschwerdeführerin hat in jenem Verfahren Staatshaftungsansprüche jedenfalls

nicht explizit vorgebracht. Der Universitätsrat geht jedoch davon aus, dass

eine res iudicata gegeben sei, weil sämtliche finanziellen Forderungen im

Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Kündigung im Rechtsmittelverfahren gegen

die Kündigung vorgebracht werden müssten.

4.2

Nach § 80

Abs. 2 VRG bestimmt das Verwaltungsgericht im Verfahren der personalrechtlichen

Beschwerde oder Klage die Entschädigung, wenn es eine Kündigung, Nichtwiederwahl,

Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt hält.

Die finanziellen Folgen der Rechtswidrigkeit einer Kündigung sind damit

Gegenstand des gegen die Kündigung gerichteten Rechtsmittelverfahrens. Die

Praxis des Verwaltungsgerichts ist insofern gefestigt, als sämtliche vermögensrechtlichen

Forderungen aus einer Kündigung bei deren Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg

vorgebracht werden dürfen, auch wenn die erste Instanz darüber nicht

verfügt hat (VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2, www.vgrzh.ch; vgl.

auch VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 E. 2c/ff). Doch müssen

nicht sämtliche Vermögensansprüche – mit der Konsequenz des Rechtsverlusts,

wenn sie innerhalb der Rekursfrist nicht vorgebracht werden – auf diesem Weg

geltend gemacht werden, wenn darüber keine Verfügung ergangen ist. So kann der

Abfindungsanspruch grundsätzlich unabhängig von der Kündigung eingefordert

Dispositiv

werden, soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist (VGr,

25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.2 f.; vgl. auch VGr, 17. Mai

2006, PB.2005.00061, E. 2.2 [beides unter www.vgrzh.ch]). Was die finanziellen

Ansprüche aus dem Haftungsgesetz betrifft, so tendiert die Lehre dazu, dass sie

im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung zu erheben sind, allerdings ohne

sich festzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 79 N. 2 f., § 80

N. 4; vgl. auch Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht

nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl

99/1998, S. 193 ff., 220). In diese Richtung geht auch ein Entscheid,

wonach entsprechende Anträge im Rekursverfahren fristgemäss gestellt werden

müssen (VGr, 7. September 2007, PB.2007.00005, E. 2 f., eine

Genugtuung nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR

betreffend, allerdings mit materieller Even­tual­begründung).

4.3 Eine res

iudicata läge vor, wenn das Staatshaftungsverfahren – unter Vorbehalt einer

gesetzlichen Aufteilung der Zuständigkeiten – durch das Rechtsmittelverfahren

gegen die Kündigung ausgeschlossen würde, weil zwingend Identität der Streitgegenstände

vorläge. Der Streitgegen­stand eines Verfahrens wird grundsätzlich einerseits

durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung sowie den dazugehörigen

Sachverhalt und anderseits durch die Anträge des gegen die Verfügung erhobenen

Rechtsmittels sowie den ihnen zugrunde gelegten Sachverhalt bestimmt (Kölz/Boss­hart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 20 N. 35). Die genannten

Elemente umschreiben auch den Umfang der materiellen Rechtskraft des

Entscheids. Die rechtliche Begründung der Begehren bzw. Anträge ist dagegen

grundsätzlich nicht Bestandteil des Streitgegen­stands und kann in dessen

Rahmen geändert werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 20 N. 35, 44 f.;

vgl. auch BGE 131 II 200 E. 3). Einem neuen Verfahren, in dem

aus dem gleichen Sachverhalt die gleichen Rechtsfolgen abgeleitet werden, steht

grundsätzlich die res iudicata entgegen, auch wenn eine neue rechtliche Begründung

vorgebracht wird (vgl. für den Zivilprozess: Richard Frank et al., Kommentar

zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 191

N. 5 ff., besonders 7; auf allfällige Ausnahmen, die sich aus

der Eigenart des Verwaltungsverfahrens ergeben könnten, ist hier nicht einzugehen).

4.4 Wenn

Haftungsansprüche aus einer Verfügung abgeleitet werden, stimmen der Sachverhalt

des Rechtsmittelverfahrens und des Staatshaftungsverfahrens generell überein.

Um eine erneute Überprüfung der Verfügung auf dem Umweg über das

Staatshaftungsverfahren auszuschliessen, kann die Haftung in diesem Fall

grundsätzlich nur insoweit zum Zuge kommen, als die Verfügung im

Rechtsmittelverfahren angefochten und geändert wurde (§ 21 Abs. 1

HaftungsG; vgl. auch § 6 Abs. 2 HaftungsG). Das Staatshaftungsverfahren

soll hier nur subsidiär zum Anfechtungsverfahren den Schaden ausgleichen, der

aus einer unrichtigen Verfügung entsteht (Franz Schön, Staatshaftung als

Verwaltungsrechtsschutz, Basel/Stutt­gart 1979, S. 185). Die Besonderheit

des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kündigung ist nun, dass darin ebenso wie

im Staatshaftungsverfahren – und anders als im Regelfall – eine finanzielle

Entschädigung als Rechtsfolge der Unrichtigkeit der Verfügung beantragt werden

kann (vgl. auch Schön, S. 186 f.). Es fragt sich, ob daraus Identität

der Rechtsfolgen – bei unterschiedlicher rechtlicher Begründung – abzuleiten

ist und ob deshalb für das Staatshaftungsverfahren gar kein Raum mehr bliebe.

4.5 Gewichtige

Gründe sprechen allerdings gegen eine solche Lösung. So erscheint bereits

zweifelhaft, ob Identität der Rechtsfolgen angenommen werden dürfte – ob also der

(allfällige) Schadenersatz und die Genugtuung nach § 11 HaftungsG unter

die "Entschädigung" nach § 80 Abs. 2 VRG fallen könnten und

ob die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HaftungsG

unter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung nach § 80 Abs. 2

VRG subsumiert werden könnte (vgl. zur Tragweite des Feststellungsanspruchs

nach § 11 HaftungsG Prot. KR 1987–1991, S. 10207, 10229). Vor allem

aber liesse sich der Ausschluss des Staatshaftungsverfahrens mit der

gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren: Zwar behandelt das Verwaltungsgericht

in fester Praxis den Widerspruch zwischen § 19 Abs. 2 HaftungsG sowie

§§ 74 und 79 VRG dahingehend, dass Haftungsansprüche von staatlichen

Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich

nicht mit Klage gemäss der erstgenannten Bestimmung, sondern primär im

Anfechtungsverfahren gemäss den letzteren Bestimmungen vorzubringen sind

(grundlegend: VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 5, und

PK.2001.00003, E. 3 f., beides unter www.vgrzh.ch [Leitsatz: RB 2001

Nr. 31]). Daraus, dass zwei Ansprüche je im Anfechtungsverfahren geltend

zu machen sind, folgt aber noch nicht, dass dies im selben Verfahren zu

geschehen hat. Die Konzentration aller Feststellungs- und Leistungsbegehren,

die aus der Rechtswidrigkeit einer Kündigung abgeleitet werden, in einem

einzigen Verfahren stellte einen weiteren Schritt dar, für den § 80 Abs. 2

VRG als Grundlage nicht genügt. Diese Bestimmung führt zwar insofern zu einer

Verfahrenskonzentration, als sie die Trennung von Feststellungs- und

Leistungsbegehren verhindert, doch will sie vor allem dem Verwaltungsgericht

die Anordnung der Weiterführung des unrechtmässig gekündigten Dienstverhältnisses

verwehren (Antrag und Weisung vom 3. Mai 1995 zur Änderung des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995 II 1501, 1542; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80

N. 1 und 4). Dass nach § 80 Abs. 2 VRG die

Staatshaftungsansprüche aus einer rechtswidrigen Kündigung adhäsionsweise im

Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden müssten, ergibt

sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Materialien. Umgekehrt

ist – wie das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Abfindung festgehalten hat –

die substanziierte Geltendmachung der Vermögensansprüche im Zusammenhang mit

einer Kündigung häufig kompliziert, und es besteht in der Regel bei vermögensrechtlichen

Fragen kein überdurchschnittliches Interesse des Gemeinwesens an einer raschen

Klärung (VGr, 17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Daher ginge es nicht an, mit der Verweisung der Haftungsansprüche ins

Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung den staatlichen Angestellten die

erste Instanz zu nehmen und die zweijährige Frist zur Geltendmachung ihrer Begehren

nach § 24 Abs. 1 HaftungsG auf die 30-tägige Rekursfrist von § 22

Abs. 1 VRG oder § 80c in Verbindung mit § 53 VRG zu verkürzen.

Prozessökonomische Überlegungen reichen hierfür nicht aus. Als Fazit gilt

somit: Ansprüche nach § 11 HaftungsG aus der Kündigung können, müssen aber

nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden. Somit

liegt weder eine res iudicata vor, noch kann der Beschwerdeführerin verspätete

Geltendmachung ihrer Haftungsansprüche vorgeworfen werden, weil sie sie nicht

bei der Anfechtung der Kündigung vorgebracht hat.

4.6 Weitere

Ansprüche im Sinn von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR, die nicht aus der

Rechtswidrigkeit der Kündigung abgeleitet werden, müssen selbstredend auch dann

nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden, wenn sie

sich aus dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis ergeben.

Dass sie in der Regel im Anfechtungsverfahren geltend zu machen sind, ändert

daran nichts; andernfalls würde den Betroffenen wiederum die erste Instanz

genommen und die Frist zur Einreichung ihrer Begehren unzulässigerweise

verkürzt, wenn nicht die Geltendmachung überhaupt vereitelt würde. So hat das

Verwaltungsgericht etwa Schadenersatzansprüche aus angeblicher übler Nachrede

und Erteilung unerwünschter Referenzen in ein separates Anfechtungsverfahren

verwiesen (VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 E. 2c/ff)

und über ein geltend gemachtes Ferienguthaben in einem von der Kündigung

unabhängigen Verfahren entschieden (VGr, 28. Mai 2008, PB.2007.00055; vgl.

auch VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057, E. 3.2 f., zur

Abfindung [dazu auch vorn 4.2] – 18. Juli 2001, PK.2001.00001 – 18. Juli

2001, PK.2001.00003 [alles unter www.vgrzh.ch]).

4.7 Zusammenfassend

kann festgehalten werden: Ansprüche von staatlichen Angestellten aus dem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind im Anfechtungsverfahren zu verfolgen,

wenn darüber eine Verfügung getroffen werden kann (§§ 74 und 79 VRG).

Sofern sie im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen, können sie auch dann im

Rechtsmittelverfahren gegen den Kündigungsentscheid vorgebracht werden, wenn

darin nicht über sie verfügt wurde; sie müssen jedoch nicht in diesem Verfahren

vorgebracht werden. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Haftungsgesetz. Die

Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung eine Entschädigung zu

beantragen, führt demnach nicht zum Ausschluss des Staatshaftungsverfahrens

wegen Vorliegens einer res iudicata und auch nicht zum Nichteintreten auf das

Haftungsbegehren wegen verspäteter Geltendmachung. Um Staatshaftungsansprüche

aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen, muss innerhalb der Frist von § 24

Abs. 1 HaftungsG der Erlass einer Verfügung verlangt werden. Die Überprüfungsbefugnis

ist im Staatshaftungsverfahren allerdings beschränkt, da Haftung aus einem

widerrechtlichen Entscheid nur insoweit möglich ist, als der Entscheid im Rechtsmittelverfahren

geändert wurde (§ 21 Abs. 1 HaftungsG; vgl. auch § 6 Abs. 2

HaftungsG).

Der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, die Praxis verstosse gegen die Rechtsgleichheit sowie das

Verbot der formellen Rechtsverweigerung und sei auch im Licht der Rechtsweggarantie

fragwürdig (Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), geht fehl, wobei er

teilweise ohnehin auf Missverständnissen über den Inhalt der Rechtsprechung

beruht.

5.

Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Ansprüche abzuweisen sind, weil sie dem rechtskräftigen

Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 inhaltlich widersprechen (§ 21

Abs. 1 HaftungsG). Zunächst ist zu prüfen, ob sie aus der Rechtswidrigkeit

der Kündigung abgeleitet werden, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

5.1 In der

Eingabe vom 8. Februar 2005, mit der das vorliegende Verfahren angehoben

wurde, machte die Beschwerdeführerin gestützt auf § 11 in Verbindung mit § 6

Abs. 1 HaftungsG Ansprüche auf Feststellung einer

Persönlichkeitsverletzung sowie auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Der

Schaden sei "durch die widerrechtliche Kündigung" erfolgt; die Persönlichkeitsverletzungen

seien "bereits" durch den Administrativuntersuchungsbericht vom 22. Juli

2002 und die vorangegangene Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung der

Amtsfähigkeit geschehen. In der Ergänzungsbegründung vom 10. Juni 2005

wurden Persönlichkeitsverletzungen im Wesentlichen durch den Administrativuntersuchungsbericht

– unter anderem durch die Berücksichtigung privater Korrespondenz der

Beschwerdeführerin –, durch die Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung der

Amtsfähigkeit, durch Verletzung der Fürsorgepflicht und Mobbing im Verlauf der

Konflikte an der Fakultät vorgebracht. Die Persönlichkeitsverletzungen seien

nicht durch die Kündigung geschehen, wenn diese auch den Schadenseintritt

ausgelöst habe. Auf dieselben Gründe stützte sich die Beschwerdeführerin in der

Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2005 und in der Beschwerde vom 2. Februar

2009.

5.2 Die

angeblich unzulässigen Wertungen des Administrativuntersuchungsberichts, die Akturierung

und Berücksichtigung privater Korrespondenz, die angebliche Verletzung der

Fürsorgepflicht und das behauptete Mobbing wären grundsätzlich geeignet,

Haftungsan­sprüche wegen Persönlichkeitsverletzung auszulösen, die im Sinn von § 18

Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR nicht im

Zusammenhang mit einer Kündigung stehen (vgl. vorn 3.3.3). Wäre dies der Fall,

so wäre übrigens § 6 Abs. 2 HaftungsG nicht anwendbar, wonach

Haftungsansprüche aus einem Entscheid, der im Rechtsmittelverfahren geändert

wurde, arglistiges Handeln voraussetzen. Kein solcher Anspruch könnte hingegen

aus der – später zurückgenommenen – Anordnung eines Verfahrens zur Überprüfung

der Amtsfähigkeit abgeleitet werden, nachdem das Verwaltungsgericht dazu festgehalten

hat, sie führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung und zu

unmittelbaren Rechtswirkungen (VGr, 3. Oktober 2001, PB.2001.00018,

E. 3b–c).

5.3 Im

konkreten Fall stehen die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen allerdings

in engem Zusammenhang mit der Kündigung, wie die folgenden Überlegungen zeigen.

5.3.1

Die Kündigung vom 27. Januar 2003 wurde im Sinn einer unverschuldeten

Entlassung wegen einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses ausgesprochen.

Den Hintergrund bildeten komplexe Arbeitskonflikte. Eine Kündigung aus diesem

Grund ist nur gerechtfertigt, wenn der Vertrauensverlust durch Verhaltensweisen

der entlassenen Person begründet ist, die ihn für Dritte als nachvollziehbar

erscheinen lassen, weshalb er zu untersuchen und zu gewichten ist (VGr, 21.

Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 5.2.2, www.vgrzh.ch). Insofern sind bei

einer Kündigung aufgrund von Konflikten die Ursachen der Spannungen von

Bedeutung (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7c/aa,

www.vgrzh.ch = RB 2001 Nr. 113 = ZBl 102/2001, S. 581). Bei

der Überprüfung einer wegen gestörten Vertrauens ausgesprochenen Kündigung

bildet daher die Vorgeschichte Teil des zu beurteilenden Sachverhalts, wobei

die Handlungen und Verhaltensweisen beider Konfliktparteien relevant sind.

Allfälliges Fehlverhalten der Arbeitgeberschaft steht damit in engem

Zusammenhang zur Kündigung, wenn bejaht wird, dass diese wegen Störung des

Vertrauensverhältnisses erfolgte. Der Fall ist nicht mit demjenigen einer Rachekündigung

aufgrund einer Klage über Mobbing vergleichbar, wo das Mobbing und die

Kündigung sinngemäss als zwei verschiedene Sachverhalte aufzufassen waren (BGr,

13. Oktober 2004,4C.343/2003, E. 3 und 7 f., www.bger.ch = JAR

2005, S. 285).

5.3.2

Dies zeigen auch die Eingaben der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren.

In der Beschwerde gegen die Kündigung vom 12. März 2003 beantragte sie

unter anderem die Feststellung, dass die Kündigung ohne sachlich zureichenden

Grund erfolgt sei, missbräuchlich sei und gegen das Diskriminierungsverbot des

Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG; SR 151.1) verstosse;

hierfür sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Beschwerdeschrift

und Replik vom 10. September 2003 begründeten die Rechtswidrigkeit der

Kündigung unter anderem mit den auch im vorliegenden Verfahren geltend

gemachten angeblichen Persönlichkeitsverletzungen, die im Wesentlichen im

Rahmen von Reaktionen und Massnahmen der Fakultät und der Universität angesichts

der genannten Konflikte geschehen sein sollen. Sie wurden eingehend

dargestellt, und namentlich in der Replik leitete die Beschwerdeführerin den

Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a

Abs. 2 OR explizit aus diesen Handlungen ab: Die Arbeitgeberin habe es

"mit der Handhabung des Falles, der Verwendung privater Schreiben, [...]

der Anordnung eines Amtsfähigkeitsüberprüfungsverfahrens und später einer

Administrativuntersuchung, und vor allem der Missachtung jeglichen Vorschlages

zugunsten eines persönlichen Gesprächs [...] unterlassen, zumutbare Massnahmen

zur Entspannung der Lage zu ergreifen". Damit habe sie die Fürsorgepflicht

verletzt, woraus sich die Missbräuchlichkeit der Kündigung und ein Anspruch auf

eine Entschädigung ergäben. Einzelne Handlungen, namentlich die

Berücksichtigung privater Korrespondenz, wurden zudem den Mobbingtatbeständen

zugerechnet. In der Beschwerde vom 12. März 2003 wurde ausgeführt, dass

Mobbing und Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Entschädigungsbemessung

einzubeziehen seien; auch wurde die geforderte Entschädigung wegen Verletzung

des rechtlichen Gehörs unter anderem auf die Durchführung der Administrativuntersuchung

gestützt.

5.3.3

Dieselben Elemente des Arbeitskonflikts, welche die Beschwerdeführerin nun

als von der Kündigung unabhängige Persönlichkeitsverletzungen bezeichnet,

dienten ihr also im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung als Beleg der

Rechtswidrigkeit der Kündigung und als Grundlage ihrer damaligen

Entschädigungsansprüche. Zwar trifft zu, dass sie diese Ansprüche damals auf § 18

Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR und auf Art. 5 GlG

stützte, während sie sie nun aus § 11 HaftungsG (in Verbindung mit § 18

Abs. 3 PG und Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR) ableitet. Der zugrunde

liegende Sachverhalt bleibt jedoch derselbe. Die Beschwerdeführerin stützt

somit ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf

Sachverhaltselemente, die Gegen­stand des Kündigungsverfahrens waren. Dies

zeigt sich auch darin, dass sie selber mehrfach den geltend gemachten Schaden

auf die Kündigung zurückführt. Daran ändert nichts, dass sie die Kündigung nun

als blossen Auslöser des durch anderweitige Handlungen verursachten Schadens verstehen

will. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich daher um Ansprüche

aus der Rechtswidrigkeit der Kündigung und nicht um Ansprüche aus einem anderen

Grund im Sinn von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR. Sie betreffen somit

Fragen, die Gegen­stand des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005

waren.

5.4 Die

Gesetzmässigkeit des rechtskräftigen Regierungsratsbeschlusses vom 9. März

2005 darf nicht überprüft werden (§ 21 Abs. 1 HaftungsG).

5.4.1

Aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

ergäbe sich allerdings ein Anspruch auf eine Überprüfung des

Staatshaftungsanspruchs durch ein Gericht mit voller Kognition, wenn der

ursprüngliche Streitgegenstand nicht vor ein Gericht hätte gebracht werden

können (BGE 126 I 144 E. 3). Im vorliegenden Fall trifft jedoch

die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass kein Rechtsmittel an ein Gericht

zur Verfügung stand, um den Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigung

weiterzuverfolgen; die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach §§ 74 ff.

VRG hätte ergriffen werden können. Es ist nicht massgeblich, weshalb die

Beschwerdeführerin den Beschluss vom 9. März 2005 nicht anfocht; ebenso

wenig ist relevant, dass sie sich in der Beschwerde vom 12. März 2003

gegen die Kündigung "alle rechtlichen Schritte zum Schutz ihrer Persönlichkeit

und ihrer Ehre in hierfür geeigneten Verfahren" vorbehielt. Das Verwaltungsgericht

ist somit an den Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 gebunden.

5.4.2

Im Beschluss vom 9. März 2005 stellte der Regierungsrat fest, dass die

Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund erfolgt sei, und verpflichtete die

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin neben der bereits zugesprochenen

Abfindung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu entrichten.

Die Tragweite des Dispositivs ist anhand der Erwägungen zu bestimmen (vgl.

Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2008, Art. 61 BGG

[Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 22;

Frank et al., § 191 N. 11). Im vorliegenden Fall enthielt die

Entschädigung, nicht die bereits vom Universitätsrat zugesprochene Abfindung,

die Wiedergutmachungskomponente (im Gegensatz zur Ausgangslage in VGr, 17.

Dezember 2008, PB.2008.00020, E. 6.2, und 17. Mai 2004,

PB.2004.00002, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Deshalb ergibt sich hier bereits aus

dem Verzicht auf die maximal mögliche Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen

(§ 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 Satz 1

OR), dass eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die eine Genugtuung nach § 11

HaftungsG gestattet hätte, ausgeschlossen wurde. Sodann schloss der Regierungsrat

in den Erwägungen zwar nur die damals vorgebrachten Ansprüche nach Art. 5

GlG ausdrücklich aus. Die Formulierung, wonach sich die Entschädigung

"ausschliesslich nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a

Abs. 2 Satz 1 OR" bemesse, sagt nicht mehr aus. Doch werden die

Voraussetzungen der nun vorgebrachten Haftungsansprüche implizit ebenfalls

verneint. So hielt der Regierungsrat fest, dass die "Ursache des

gegenseitigen Vertrauensverlustes [...] weder der einen noch der anderen Seite

angelastet werden" könne. Auch der Beschwerdegegnerin könnten keine schwer

wiegenden Verfehlungen vorgehalten werden. Die Arbeitskonflikte – die nach

Ansicht des Regierungsrats zur Störung des Vertrauensverhältnisses und letztlich

zur Kündigung geführt hatten – würden in der Replik nochmals unter dem Aspekt

des Mobbings aufgegriffen; eine nähere Untersuchung dieses Vorwurfs könne unterbleiben.

Anscheinend hielt der Regierungsrat diese Frage für irrelevant. Sinngemäss

hatte er jedoch das Vorliegen von Mobbing bereits verneint, indem er von einer

Störung des Vertrauensverhältnisses ausging, die keiner der beiden Parteien

überwiegend zuzurechnen sei: Wäre die Störung des Arbeitsklimas durch Mobbing

(mit)verursacht worden, hätte die Beschwerdegegnerin durch Dulden des Mobbings

ihre Fürsorgepflicht verletzt (BGE 125 III 70 E. 2a), sodass keine beidseits

unverschuldete Kündigung vorliegen könnte. Insgesamt ist festzuhalten: Die

Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen beruht

darauf, dass der Regierungsrat die Kündigung für rechtswidrig erklärte, weil er

von einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses ausging, die von keiner

der beiden Parteien überwiegend zu verantworten war. Die Anträge der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren laufen dagegen auf den Vorwurf

eines überwiegenden Verschuldens der Beschwerdegegnerin am Zerwürfnis hinaus.

Damit widersprechen sie dem nach § 21 Abs. 1 HaftungsG bindenden

Rechtsmittelentscheid über die Kündigung, weshalb sie als unbegründet abzuweisen

sind.

5.5 Der

Administrativuntersuchungsbericht und die private Korrespondenz der Beschwerdeführerin

befinden sich immer noch bei den Akten. Ein neuer Entschädigungsanspruch ist

hieraus aber nicht entstanden, da die angebliche ursprüngliche Unrichtigkeit

des Vorgehens Streitpunkt ist und keine Änderung des Sachverhalts vorliegt

(vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983,

S. 325).

6.

Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde

abzuweisen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung

einer Ergänzungsbegründung und Modifizierung des Begehrens. Anlass zur

Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels besteht ebenfalls nicht (vgl.

§ 58 Satz 2 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 58 N. 9). Weil die Beschwerdeführerin

auf die Zustellung der Beschwerdeantwort, die am 16. April 2009 versandt

wurde, nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass sie auf ihr Recht zur

Stellungnahme verzichtet hat.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin Ansprüche aus Handlungen des

damaligen Bildungsdirektors in seiner Funktion als Organ des Staates und nicht

der Universität geltend macht, ist die Stellungnahme des Regierungsrats im Sinn

von § 23 HaftungsG nicht vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die

Verfahrenstrennung als solche ergibt sich übrigens entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin aus § 19 Abs. 1 und 2 HaftungsG und nicht aus der

Praxis des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Anfechtungs- und Klageverfahren.

8.

8.1 Das

vorliegende personalrechtliche Verfahren ist nicht kostenfrei, da der

Streitwert nicht unter Fr. 20'000.- liegt (§ 80b VRG). Als

unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat sie

von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 VRG, welcher der Minimalgarantie

von Art. 29 Abs. 3 BV entspricht, sind Privaten auf entsprechendes

Ersuchen Verfahrenskosten und Kostenvorschüsse zu erlassen, wenn ihnen die

nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint (Abs. 1). Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

8.2.1

Infolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht muss die gesuchstellende Person

den Nachweis der Mittellosigkeit erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 29). Diese Mitwirkungspflicht hat

praxisgemäss hohen Anforderungen zu genügen (VGr, 27. Februar 2009,

VB.2009.00045, E. 3 Abs. 1 f., und 5. November 2008,

VB.2008.00408, E. 5, beides unter www.vgrzh.ch).

8.2.2

Die behauptete Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wird nicht

substanziiert. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift wurden auch

keine Unterlagen zur finanziellen Situation nachgereicht. Die Akten enthalten

keine entsprechenden Anhaltspunkte. Einziger Hinweis auf die finanzielle Lage

der Beschwerdeführerin ist die Bemerkung in der Beschwerdeschrift, dass die

Beschwerdeführerin ihr Begehren (das ursprünglich auf über Fr. 3 Mio.

lautete) wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Eingabe auf

Fr. 2 Mio. reduziere und weiter modifizieren werde. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit mangels Nachweises der Mittellosigkeit

abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch

um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 22'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …