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Entscheid

PB.2009.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00016

21. Oktober 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11806)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit 1. Januar 2007 beim Zweckverband B

angestellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 kündigte dieser das Arbeitsverhältnis

per 31. März 2008.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 20./21. Februar 2008

Rekurs beim Bezirksrat C und stellte folgendes Rechtsbegehren:

" Es sei festzustellen, das die vom Beklagten ausgesprochene

Kündigung vom 24. Januar 2008 nichtig ist; es sei der Beklagte zu

verpflichten, dem Kläger den ordentlichen Lohn für den Monat April zu

bezahlen;

ferner seien dem Kläger drei Monatsgehälter inkl. Anteil 13.

Monatslohn und Zahlungen an die 2. Säule zuzusprechen; es sei auch

festzustellen, dass keine Ausbildungskosten zurückbezahlt werden müssen; es sei

der Ferienanspruch des Klägers zu vergüten; und es sei ein korrektes und

wohlwollendes, auf den letzten Arbeitstag datiertes Arbeitszeugnis auszustellen;

alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

III.

Am 15./17. April 2009 erhob A

"Aufsichtsbeschwerde" gegen den Bezirksrat C und beantragte dem

Verwaltungsgericht, der Bezirksrat C sei anzuweisen, "in der Sache umgehend

ein Beschluss zu fassen; zudem sei dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-

zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten".

Er machte dabei insbesondere geltend, dass über ein Jahr nach der Einreichung

seines Rekurses vom 20. Februar 2008 noch kein Beschluss des Bezirksrats C

vorliege.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 wies der Bezirksrat C

den Rekurs von A ab, soweit er auf diesen eintrat.

Der Bezirksrat C teilte dem Verwaltungsgericht mit

Schreiben vom 7. Mai 2009 mit, dass das von A bei ihm anhängig gemachte

Rekursverfahren mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2009 (nach Eingang eines

von der Gemeinde Z verlangten Amtsberichtes am 9. Januar 2009 und dem Ablauf

der den Parteien zur Stellungnahme zu diesem Bericht angesetzten Frist Ende Januar

2009) erledigt worden sei. Der Bezirksrat gehe deshalb davon aus, dass die

Rechtsverzögerungsbeschwerde hinfällig geworden sei.

Der Zweckverband B reichte dem Verwaltungsgericht am 19. Mai

2009.

eine Stellungnahme ein, mit welcher er seine Stellung als Prozesspartei im

Aufsichtsbeschwerdeverfahren bestritt und geltend machte, der Bezirksrat C sei

als Gegenpartei zu bezeichnen. Mit Beschluss des Bezirksrats C vom 4. Mai 2009

sei das Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandlos geworden. Nach

Auffassung des Zweckverbands B wäre die Aufsichtbeschwerde im Übrigen ohnehin

materiell aussichtslos, weil der Bezirksrat noch im Dezember 2008 Beweisergänzungen

vorgenommen habe und nach erfolgtem Entscheid im Mai 2009 kein Verstoss

gegen das Beschleunigungsgebot vorliege.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Bei der als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten

Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./17. April 2009 handelt es sich, wie

sich aus dem Antrag sowie aus der Begründung ergibt, um eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde. Damit rügt der Beschwerdeführer eine überlange

Verfahrensdauer in einem vor dem Bezirksrat C geführten Verfahren.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen.

Heute ist die Rechtsverweigerungs- und

-verzögerungsbeschwerde ganz allgemein auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der

auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung

stünde (grundlegend RB 2005 Nr. 13; VGr, 21. März 2007, VB.2007.00076,

E. 1.2, und 19. September 2007, VB.2007.00367, E. 1.1 Abs. 2

f., beides unter www.vgrzh.ch [geschützt durch BGr, 14. Januar 2008,

8C_32/2007, bzw. 26. Februar 2008,6B_585/2007, je unter www.bger.ch];

vgl. Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR

173.

] für den Weiterzug an das Bundesgericht).

Gemäss § 74 Abs. 1 VRG

ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide von Bezirksräten über personalrechtliche Anordnungen zuständig

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 14). Folglich ist das

Verwaltungsgericht auch zur Behandlung der vorliegenden

Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

3.

Für die Behandlung der Streitsache wäre grundsätzlich der

Einzelrichter zuständig, da die Beschwerde – wie im Folgenden gezeigt wird –

gegenstandslos geworden ist (§ 38 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38

N. 10). Dem Fall kommt aber insofern grundsätzliche Bedeutung zu, als die

in der bisherigen Rechtsprechung offen gelassene Frage zu beantworten ist, ob

eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Kanton allgemein einen Streitwert aufweist

(hinten E. 6.2). Deshalb ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 8).

4.

Ob der Zweckverband B zu Unrecht als Beschwerdegegner

rubriziert worden ist und stattdessen der Bezirksrat C als Beschwerdegegner zu

betrachten ist, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle.

Sodann wirkt sich der Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde – wie im

Folgenden erkennbar wird – von vornherein nicht zu Ungunsten dieser Verfahrensbeteiligten

aus. Auch wurden beide Verfahrensbeteiligten angehört. Es besteht folglich kein

Grund, das Rubrum entsprechend der Stellungnahme des Zweckverbands B vom 19. Mai

2009.

zu ändern.

5.

Eine Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der

untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des

Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht

einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind – von hier nicht interessierenden

Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund abzuschreiben, sofern die ausstehende

Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

ergeht (BGr, 26. Mai 2009,2C_81/2009, E. 2.2.1, www.bger.ch; BGE 125

V 373 E. 1, 104 Ib 307 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28,

N. 51; vgl. ferner Bundesrat, 28. Oktober 1998, VPB 63/1998 Nr. 14

E. 5 f. Zwar ist ein Begehren um Feststellung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots auch nach dem Tätigwerden der säumigen

Behörde im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde materiell zu behandeln

[VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1 Abs. 2–4 mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch]. Der Beschwerdeführer hat aber weder ausdrücklich noch

sinngemäss ein solches Feststellungsbegehren gestellt).

Der Bezirksrat C hat mit Beschluss vom 4. Mai 2009

über den bei ihm erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers entschieden und damit

während des hängigen Beschwerdeverfahrens die ausstehende Anordnung erlassen.

Damit ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

6.1

Im personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht

geniessen die Parteien nach § 80b VRG Kostenfreiheit, wenn der Streitwert

weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Fehlt es an einem Streitwert, erhebt die

Kammer in personalrechtlichen Angelegenheiten nur dann Kosten, wenn es um

Entscheide von grosser Tragweite geht (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,

E. 6, www.vgrzh.ch; Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine

Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572 f.; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 80b N. 3).

6.2

Ob

Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden im Kanton ganz allgemein

einen Streitwert besitzen können, wurde bislang offen gelassen (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.3 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Da

der vorliegende Entscheid nicht von grosser Tragweite ist, muss jedoch hier

entschieden werden, ob Rechtsverzögerungsbeschwerden einen Streitwert

aufweisen.

Hinsichtlich des Streitwertes könnte es entweder auf die

Begehren ankommen, welche im Zeitpunkt der Erhebung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der Instanz streitig waren, wo die Hauptsache

hängig war (in diesem Sinn Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Es könnte

stattdessen aber auch lediglich auf den aktuell vor Verwaltungsgericht hängigen

Streit betreffend Rechtsverzögerung abgestellt werden. Als angezeigt erscheint

jedoch Ersteres, zumal Entsprechendes gemäss einem jüngeren Entscheid des

Gerichts im Sinn einer einheitlichen Rechtsmittelordnung bei der Anfechtung formeller

Zwischenentscheide gilt: Massgebend für die Streitwertbestimmung sind die

Begehren in der Hauptsache (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024,

E. 4.1, www.vgrzh.ch).

Demzufolge richtet sich das Vorliegen und gegebenenfalls die

Höhe eines Streitwerts bei der gegenwärtigen Rechtsverzögerungsbeschwerde nach

den Begehren, die vor der Vorinstanz gestellt wurden (vgl. zu einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen eine Suspendierung des Verfahrens BGr, 6. Juli

2009,5A_140/2009, E. 1.1 f., www.bger.ch).

6.3

6.3.1

Mit dem Rekurs, welchen der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz anhängig

machte, wollte er unter anderem die Nichtigkeit seiner Entlassung vom 24. Januar

2008.

festgestellt wissen. Bei Gutheissung dieses Antrages wäre er jedenfalls

bis Ende April 2008 noch Angestellter des Beschwerdegegners gewesen und

hätte ab Ende März 2008 weiter den Monatslohn von Fr. 10'763.80

(unter Einschluss des entsprechenden Anteils am 13. Monats­lohn) erhalten.

Entsprechend der Praxis haben in einem solchen Fall als Streitwert die

Bruttobesoldungsansprüche bis zum nächsten Kündigungstermin aus Sicht der an

die urteilende Instanz gelangenden Partei zur Zeit von deren Anrufung zu gelten

(vgl. Keiser, S. 572). Dem Beschwerdeführer konnte unter Einhaltung einer

zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Monats gekündigt werden (vgl. § 17

Abs. 1 lit. und Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September

1998.

[PG, LS 177.10]; zur Anwendbarkeit des kantonalen Personalgesetzes

ist analog § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 70 und 80c

VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 4. Mai

2009.

zu verweisen). Der Rekurs wurde im Februar 2008 erhoben. Deshalb geht

es wenigstens um den – auch mit dem zweiten Rekursantrag ausdrücklich

geforderten "ordentlichen" Lohn für den Monat April, also –

unter Einschluss des Anteils am 13. Monatslohn – um Fr. 10'763.80.

6.3.2

Dazu kommen sodann die drei Monatslöhne unter

Einschluss des Anteils am 13. Monatslohn gemäss dem weiteren Rekursantrag

des Beschwerdeführers.

6.3.3

Neben zusätzlichen Leistungsbegehren (Zahlung von Pensionskassenbeiträgen

und Entschädigungen für Ferien) verlangte der Beschwerdeführer mit dem Rekurs

die Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses. Gemäss der neueren

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Auseinandersetzungen

um das Arbeitszeugnis aus einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis vermögensrechtlicher

Natur, wobei diesbezüglich – jeden­falls soweit sich die Parteien nicht

anderweitig dazu geäussert haben – von einem Streitwert von einem

(Brutto-)Monatslohn auszugehen ist (VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001,

E. 1.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Das ausformulierte Rechtsbegehren des Rekurses macht somit

auch ohne Berücksichtigung der im vorstehenden Absatz erwähnten, nicht

bezifferten Leistungsbegehren einen Streitwert von mindestens fünf

Bruttomonatslöhnen bzw. mindestens Fr. 53'819.- aus (nicht zu

berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung die Fr. 20'000.-, welche der

Beschwerdegegner nach seiner Rekursantwort eventualiter angerechnet haben will,

vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 80b N. 3 mit Hinweisen).

6.4

Der

genannte, Fr. 20'000.- übersteigende Streitwert in der Hauptsache ist auch

für das vorliegende Verfahren massgeblich (vorn 6.2), so dass das Verfahren

nach § 80b VRG nicht kostenlos ist. Die

Kosten sind demzufolge grundsätzlich entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen

zu verlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Mangels einer verwaltungsrechtspflegegesetzlichen Vorschrift

ist bei Gegenstandslosigkeit aber analog § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

vom 13. Juni 1976 (ZPO, LS 271) nach Ermessen zu entscheiden (VGr,

30.

April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch; VGr,

26.

August 2009, VB.2009.00052, E. 3); dabei ist in Betracht zu ziehen,

wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat oder welche Partei vermutlich ob­siegt hätte (Richard Frank et al., Kommentar

zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 65

N. 1). Die Kosten können indes auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten

Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt oder im Fall geringer

Umtriebe auf die Gerichtskasse genommen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 19).

6.4.1

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde

möglicherweise den notwendigen Handlungsimpuls bei der untätig gebliebenen

Behörde gesetzt hat, macht ihn nicht für die Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens verantwortlich und damit kostenpflichtig (vgl. – allerdings zu Art. 46a

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

[VwVG, SR 172.021] – Markus Müller in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46a N. 12

Fn. 38).

6.4.2

Eine summarische Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der

Gegenstandslosigkeit ergibt vorliegend, dass die Beschwerde bei Weiterführung

des Prozesses nicht gutgeheissen worden wäre:

Eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung hätte nur

festgestellt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos

um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes

Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5,

www.bger.ch). Es ist nicht ersichtlich, dass er dies getan, geschweige denn

seit der Anhörung am 16. Dezember 2008 je um Auskunft nach dem Stand des

Verfahrens gebeten hätte.

6.5

Da der

Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – vermutlich nicht obsiegt hätte, sind ihm

die Kosten aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grund steht ihm keine

Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zu (vgl. auch BGE 125

V 373 E. 2 b/cc).

7.

Auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn von Art. 82

ff. BGG ausgeschlossen und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113

ff. BGG) zulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt

und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1

lit. b und Art. 85 Abs. 2 BGG). Mit Bezug auf die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet das Bundesgericht

Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis aus öffentlichem Personalrecht als vermögensrechtliche

Angelegenheit im Sinn von Art. 83 lit. g BGG (BGr, 7. Dezember

2007,1C_195/2007, E. 2, www.bger.ch) und setzt dabei den Streitwert nach

Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG; vgl. BGr, 17. Dezember

2007,1C_195/2007, E. 3, www.bger.ch). Weil sich der massgebliche

Streitwert nach den vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren richtet (Art. 51

Abs. 1 lit. a BGG), ist die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG überschritten, soweit das Bundesgericht zur Bestimmung des

Streitwerts – wie vorliegend (vgl. vorn 6.2 f.) – auf die Rekursbegehren

abstellt. Sollte das Bundesgericht jedoch davon ausgehen, dass die gegenwärtige

Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, käme die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur in Betracht, wenn es die sich stellenden

Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert.

Sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch – gemäss Art. 117 BGG – die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

kann nach Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern

eines anfechtbaren Entscheids geführt werden. Im Übrigen sind

Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG, bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117

BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,

beim Bundes­gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …