PB.2009.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00016
21. Oktober 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11806)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.10.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Rechtsverzögerung
Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil die angeblich säumige Behörde die ausstehende Anordnung während des hängigen Beschwerdeverfahrens getroffen hat (E. 5). Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden richtet sich der Streitwert nach den in der Hauptsache gestellten Begehren (E. 6.2). Das Verfahren ist deshalb vorliegend nicht kostenlos (E. 6.3 f.). Zwar hat der Beschwerdeführer mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde möglicherweie den notwendigen Handlungsimpuls bei der untätig gebliebenen Behörde gesetzt. Allein deshalb kann er aber nicht als für die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens verantwortlich betrachtet werden (E. 6.4.1). Dennoch sind ihm die Kosten aufzuerlegen, da er - wie eine summarische Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ergibt - vermutlich nicht obsiegt hätte (E. 6.4.2 und E. 6.5).
Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN
RECHTSVERZÖGERUNG
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. c BGG
Art. 83 lit. g BGG
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 94 BGG
§ 38 Abs. III VRG
§ 80b VRG
Art. 46 VwVG
§ 65 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00016
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zweckverband B im Bezirk C,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverzögerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit 1. Januar 2007 beim Zweckverband B
angestellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 kündigte dieser das Arbeitsverhältnis
per 31. März 2008.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 20./21. Februar 2008
Rekurs beim Bezirksrat C und stellte folgendes Rechtsbegehren:
" Es sei festzustellen, das die vom Beklagten ausgesprochene
Kündigung vom 24. Januar 2008 nichtig ist; es sei der Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger den ordentlichen Lohn für den Monat April zu
bezahlen;
ferner seien dem Kläger drei Monatsgehälter inkl. Anteil 13.
Monatslohn und Zahlungen an die 2. Säule zuzusprechen; es sei auch
festzustellen, dass keine Ausbildungskosten zurückbezahlt werden müssen; es sei
der Ferienanspruch des Klägers zu vergüten; und es sei ein korrektes und
wohlwollendes, auf den letzten Arbeitstag datiertes Arbeitszeugnis auszustellen;
alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
III.
Am 15./17. April 2009 erhob A
"Aufsichtsbeschwerde" gegen den Bezirksrat C und beantragte dem
Verwaltungsgericht, der Bezirksrat C sei anzuweisen, "in der Sache umgehend
ein Beschluss zu fassen; zudem sei dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-
zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten".
Er machte dabei insbesondere geltend, dass über ein Jahr nach der Einreichung
seines Rekurses vom 20. Februar 2008 noch kein Beschluss des Bezirksrats C
vorliege.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 wies der Bezirksrat C
den Rekurs von A ab, soweit er auf diesen eintrat.
Der Bezirksrat C teilte dem Verwaltungsgericht mit
Schreiben vom 7. Mai 2009 mit, dass das von A bei ihm anhängig gemachte
Rekursverfahren mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2009 (nach Eingang eines
von der Gemeinde Z verlangten Amtsberichtes am 9. Januar 2009 und dem Ablauf
der den Parteien zur Stellungnahme zu diesem Bericht angesetzten Frist Ende Januar
2009) erledigt worden sei. Der Bezirksrat gehe deshalb davon aus, dass die
Rechtsverzögerungsbeschwerde hinfällig geworden sei.
Der Zweckverband B reichte dem Verwaltungsgericht am 19. Mai
2009.
eine Stellungnahme ein, mit welcher er seine Stellung als Prozesspartei im
Aufsichtsbeschwerdeverfahren bestritt und geltend machte, der Bezirksrat C sei
als Gegenpartei zu bezeichnen. Mit Beschluss des Bezirksrats C vom 4. Mai 2009
sei das Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandlos geworden. Nach
Auffassung des Zweckverbands B wäre die Aufsichtbeschwerde im Übrigen ohnehin
materiell aussichtslos, weil der Bezirksrat noch im Dezember 2008 Beweisergänzungen
vorgenommen habe und nach erfolgtem Entscheid im Mai 2009 kein Verstoss
gegen das Beschleunigungsgebot vorliege.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Bei der als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten
Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./17. April 2009 handelt es sich, wie
sich aus dem Antrag sowie aus der Begründung ergibt, um eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Damit rügt der Beschwerdeführer eine überlange
Verfahrensdauer in einem vor dem Bezirksrat C geführten Verfahren.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen.
Heute ist die Rechtsverweigerungs- und
-verzögerungsbeschwerde ganz allgemein auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der
auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung
stünde (grundlegend RB 2005 Nr. 13; VGr, 21. März 2007, VB.2007.00076,
E. 1.2, und 19. September 2007, VB.2007.00367, E. 1.1 Abs. 2
f., beides unter www.vgrzh.ch [geschützt durch BGr, 14. Januar 2008,
8C_32/2007, bzw. 26. Februar 2008,6B_585/2007, je unter www.bger.ch];
vgl. Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.
] für den Weiterzug an das Bundesgericht).
Gemäss § 74 Abs. 1 VRG
ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide von Bezirksräten über personalrechtliche Anordnungen zuständig
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 14). Folglich ist das
Verwaltungsgericht auch zur Behandlung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
3.
Für die Behandlung der Streitsache wäre grundsätzlich der
Einzelrichter zuständig, da die Beschwerde – wie im Folgenden gezeigt wird –
gegenstandslos geworden ist (§ 38 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38
N. 10). Dem Fall kommt aber insofern grundsätzliche Bedeutung zu, als die
in der bisherigen Rechtsprechung offen gelassene Frage zu beantworten ist, ob
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Kanton allgemein einen Streitwert aufweist
(hinten E. 6.2). Deshalb ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 8).
4.
Ob der Zweckverband B zu Unrecht als Beschwerdegegner
rubriziert worden ist und stattdessen der Bezirksrat C als Beschwerdegegner zu
betrachten ist, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle.
Sodann wirkt sich der Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde – wie im
Folgenden erkennbar wird – von vornherein nicht zu Ungunsten dieser Verfahrensbeteiligten
aus. Auch wurden beide Verfahrensbeteiligten angehört. Es besteht folglich kein
Grund, das Rubrum entsprechend der Stellungnahme des Zweckverbands B vom 19. Mai
2009.
zu ändern.
5.
Eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der
untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des
Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind – von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund abzuschreiben, sofern die ausstehende
Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
ergeht (BGr, 26. Mai 2009,2C_81/2009, E. 2.2.1, www.bger.ch; BGE 125
V 373 E. 1, 104 Ib 307 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28,
N. 51; vgl. ferner Bundesrat, 28. Oktober 1998, VPB 63/1998 Nr. 14
E. 5 f. Zwar ist ein Begehren um Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots auch nach dem Tätigwerden der säumigen
Behörde im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde materiell zu behandeln
[VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1 Abs. 2–4 mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch]. Der Beschwerdeführer hat aber weder ausdrücklich noch
sinngemäss ein solches Feststellungsbegehren gestellt).
Der Bezirksrat C hat mit Beschluss vom 4. Mai 2009
über den bei ihm erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers entschieden und damit
während des hängigen Beschwerdeverfahrens die ausstehende Anordnung erlassen.
Damit ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1
Im personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht
geniessen die Parteien nach § 80b VRG Kostenfreiheit, wenn der Streitwert
weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Fehlt es an einem Streitwert, erhebt die
Kammer in personalrechtlichen Angelegenheiten nur dann Kosten, wenn es um
Entscheide von grosser Tragweite geht (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002,
E. 6, www.vgrzh.ch; Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine
Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).
6.2
Ob
Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden im Kanton ganz allgemein
einen Streitwert besitzen können, wurde bislang offen gelassen (vgl. VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.3 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Da
der vorliegende Entscheid nicht von grosser Tragweite ist, muss jedoch hier
entschieden werden, ob Rechtsverzögerungsbeschwerden einen Streitwert
aufweisen.
Hinsichtlich des Streitwertes könnte es entweder auf die
Begehren ankommen, welche im Zeitpunkt der Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde vor der Instanz streitig waren, wo die Hauptsache
hängig war (in diesem Sinn Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Es könnte
stattdessen aber auch lediglich auf den aktuell vor Verwaltungsgericht hängigen
Streit betreffend Rechtsverzögerung abgestellt werden. Als angezeigt erscheint
jedoch Ersteres, zumal Entsprechendes gemäss einem jüngeren Entscheid des
Gerichts im Sinn einer einheitlichen Rechtsmittelordnung bei der Anfechtung formeller
Zwischenentscheide gilt: Massgebend für die Streitwertbestimmung sind die
Begehren in der Hauptsache (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024,
E. 4.1, www.vgrzh.ch).
Demzufolge richtet sich das Vorliegen und gegebenenfalls die
Höhe eines Streitwerts bei der gegenwärtigen Rechtsverzögerungsbeschwerde nach
den Begehren, die vor der Vorinstanz gestellt wurden (vgl. zu einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen eine Suspendierung des Verfahrens BGr, 6. Juli
2009,5A_140/2009, E. 1.1 f., www.bger.ch).
6.3
6.3.1
Mit dem Rekurs, welchen der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz anhängig
machte, wollte er unter anderem die Nichtigkeit seiner Entlassung vom 24. Januar
2008.
festgestellt wissen. Bei Gutheissung dieses Antrages wäre er jedenfalls
bis Ende April 2008 noch Angestellter des Beschwerdegegners gewesen und
hätte ab Ende März 2008 weiter den Monatslohn von Fr. 10'763.80
(unter Einschluss des entsprechenden Anteils am 13. Monatslohn) erhalten.
Entsprechend der Praxis haben in einem solchen Fall als Streitwert die
Bruttobesoldungsansprüche bis zum nächsten Kündigungstermin aus Sicht der an
die urteilende Instanz gelangenden Partei zur Zeit von deren Anrufung zu gelten
(vgl. Keiser, S. 572). Dem Beschwerdeführer konnte unter Einhaltung einer
zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Monats gekündigt werden (vgl. § 17
Abs. 1 lit. und Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September
1998.
[PG, LS 177.10]; zur Anwendbarkeit des kantonalen Personalgesetzes
ist analog § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 70 und 80c
VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 4. Mai
2009.
zu verweisen). Der Rekurs wurde im Februar 2008 erhoben. Deshalb geht
es wenigstens um den – auch mit dem zweiten Rekursantrag ausdrücklich
geforderten "ordentlichen" Lohn für den Monat April, also –
unter Einschluss des Anteils am 13. Monatslohn – um Fr. 10'763.80.
6.3.2
Dazu kommen sodann die drei Monatslöhne unter
Einschluss des Anteils am 13. Monatslohn gemäss dem weiteren Rekursantrag
des Beschwerdeführers.
6.3.3
Neben zusätzlichen Leistungsbegehren (Zahlung von Pensionskassenbeiträgen
und Entschädigungen für Ferien) verlangte der Beschwerdeführer mit dem Rekurs
die Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses. Gemäss der neueren
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Auseinandersetzungen
um das Arbeitszeugnis aus einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis vermögensrechtlicher
Natur, wobei diesbezüglich – jedenfalls soweit sich die Parteien nicht
anderweitig dazu geäussert haben – von einem Streitwert von einem
(Brutto-)Monatslohn auszugehen ist (VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001,
E. 1.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Das ausformulierte Rechtsbegehren des Rekurses macht somit
auch ohne Berücksichtigung der im vorstehenden Absatz erwähnten, nicht
bezifferten Leistungsbegehren einen Streitwert von mindestens fünf
Bruttomonatslöhnen bzw. mindestens Fr. 53'819.- aus (nicht zu
berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung die Fr. 20'000.-, welche der
Beschwerdegegner nach seiner Rekursantwort eventualiter angerechnet haben will,
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3 mit Hinweisen).
6.4
Der
genannte, Fr. 20'000.- übersteigende Streitwert in der Hauptsache ist auch
für das vorliegende Verfahren massgeblich (vorn 6.2), so dass das Verfahren
nach § 80b VRG nicht kostenlos ist. Die
Kosten sind demzufolge grundsätzlich entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen
zu verlegen (§ 80c in Verbindung mit § 70 und § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Mangels einer verwaltungsrechtspflegegesetzlichen Vorschrift
ist bei Gegenstandslosigkeit aber analog § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976 (ZPO, LS 271) nach Ermessen zu entscheiden (VGr,
30.
April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch; VGr,
26.
August 2009, VB.2009.00052, E. 3); dabei ist in Betracht zu ziehen,
wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Richard Frank et al., Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 65
N. 1). Die Kosten können indes auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten
Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt oder im Fall geringer
Umtriebe auf die Gerichtskasse genommen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 19).
6.4.1
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde
möglicherweise den notwendigen Handlungsimpuls bei der untätig gebliebenen
Behörde gesetzt hat, macht ihn nicht für die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens verantwortlich und damit kostenpflichtig (vgl. – allerdings zu Art. 46a
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] – Markus Müller in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46a N. 12
Fn. 38).
6.4.2
Eine summarische Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit ergibt vorliegend, dass die Beschwerde bei Weiterführung
des Prozesses nicht gutgeheissen worden wäre:
Eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung hätte nur
festgestellt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos
um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes
Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5,
www.bger.ch). Es ist nicht ersichtlich, dass er dies getan, geschweige denn
seit der Anhörung am 16. Dezember 2008 je um Auskunft nach dem Stand des
Verfahrens gebeten hätte.
6.5
Da der
Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – vermutlich nicht obsiegt hätte, sind ihm
die Kosten aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grund steht ihm keine
Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zu (vgl. auch BGE 125
V 373 E. 2 b/cc).
7.
Auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn von Art. 82
ff. BGG ausgeschlossen und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG) zulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt
und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. b und Art. 85 Abs. 2 BGG). Mit Bezug auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet das Bundesgericht
Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis aus öffentlichem Personalrecht als vermögensrechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 83 lit. g BGG (BGr, 7. Dezember
2007,1C_195/2007, E. 2, www.bger.ch) und setzt dabei den Streitwert nach
Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG; vgl. BGr, 17. Dezember
2007,1C_195/2007, E. 3, www.bger.ch). Weil sich der massgebliche
Streitwert nach den vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren richtet (Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG), ist die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG überschritten, soweit das Bundesgericht zur Bestimmung des
Streitwerts – wie vorliegend (vgl. vorn 6.2 f.) – auf die Rekursbegehren
abstellt. Sollte das Bundesgericht jedoch davon ausgehen, dass die gegenwärtige
Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, käme die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur in Betracht, wenn es die sich stellenden
Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert.
Sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch – gemäss Art. 117 BGG – die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
kann nach Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
eines anfechtbaren Entscheids geführt werden. Im Übrigen sind
Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG, bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117
BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …