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Entscheid

PB.2009.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00019

14. Mai 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11474)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A stand bei der

Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) für anspruchsvolle Sachbearbeitung im Dienst.

Mit Verfügung vom (Sonntag,) 25. Januar 2009 – unter dem Datum des nächsten

Tages mitgeteilt – kündigte ihm die Geschäftsleitung der PKZH auf Ende April

2009 und nannte als Rechtsmittel einen innert 30 Tagen nach Erhalt beim

Stiftungsausschuss der PKZH zu erhebenden Rekurs.

Erwägungen

II.

Entsprechend liess A

hiergegen unter dem 26. Februar 2009 rekurrieren. Der Stiftungsausschuss der PKZH

wies das Rechtsmittel gestützt offenbar auf eine Zuständigkeitsvorschrift des

Personalreglements der PKZH mit Beschluss vom 7. April 2009 – versandt unter

(Gründonnerstag,) dem 9. gleichen Monats – ab und gab als Weiterzugsmöglichkeit

die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichende Beschwerde

an.

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 13. Mai 2009 Beschwerde führen und beantragen, in

Aufhebung des Beschlusses vom 7./9. April 2009 sowie unter Entschädigungsfolge

die Sache zu neuem Entscheid an die PKZH zurückzuweisen, eventualiter festzustellen,

dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei, und jene demgemäss zu verpflichten,

ihm eine Entschädigung von sechs Brutto-Monatslöhnen zu bezahlen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt das Verwaltungsgericht

Rechtsvorkehren – auch wie hier personalrechtlicher Natur – intern in

Dreierbesetzung, wenn sie einen Fr. 20'000.- überschreitenden Streitwert

aufweisen. Das dürfte jedenfalls auf das Eventualbegehren der gegenwärtigen Beschwerde

mit seinen sechs Brutto-Monatslöhnen zutreffen; dessen Streitwert wäre insofern

dann massgebend, wenn er über jenem des Hauptantrags läge (siehe etwa VGr, 1. April

2009, PB.2009.00002, E. 1.2 Abs. 4, www.vgrzh.ch; Max Guldener,

Schweizerisches Zivilprozeßrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende;

ferner Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3.

A., Zürich 1997, § 19 N. 5).

Auch sonst würde es die prinzipielle Bedeutung dieses Falles

in Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG erlauben, den Entscheid einer

Kammer zu übertragen.

Das Rechtsmittel lässt sich nach § 80c in Verbindung mit

§ 56 Abs. 2 f. VRG ohne jede Weiterung erledigen.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.

2.1

In einer Gemeindeabstimmung vom 2. Juni 2002 beschloss die Stadt

Zürich, ihre Pensionskasse in eine öffentlichrechtliche Vorsorgestiftung

umzuwandeln, und änderte entsprechend zugleich den heutigen Art. 116 der

eigenen Gemeindeordnung vom 26. April 1970 (AS [der Stadt Zürich] 101.100,

www.stadt-zuerich.ch]; vgl. unter www.stadt-zue­rich.ch/abstimmungen). Der

Gemeinderat der Stadt Zürich hatte bereits am 6. Februar 2002 die zugehörige

Stiftungsurkunde erlassen (siehe dieselbe und besonders deren Art. 9.1 Ingress

in AS 177.210, www.stadt-zuerich.ch).

Laut Art. 1 der Stiftungsurkunde wird unter dem Namen

"Pensionskasse Stadt Zürich" eine öffentlichrechtliche Stiftung im

Sinn des Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)

mit Sitz in Zürich errichtet. Sie ist gemäss Art. 2.1 sowie 2.2 je Abs. 1

der Stiftungsurkunde durch Umwandlung aus der Pensionskasse der Stadt Zürich

als einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts entstanden und

bezweckt, die berufliche Vorsorge für die Behördenmitglieder und das Personal

der Stadt Zürich sowie der weiteren der Stiftung angeschlossenen Unternehmen

durchzuführen. Kraft Art. 4.1 und 4.4 der Urkunde ist der Stiftungsrat

oberstes Organ, das sich reglementarisch ermächtigen lässt, Ausschüsse einzusetzen.

Nach Art. 8 des durch den Stiftungsrat am 5. November

2002.

beschlossenen Organisationsreglements (siehe unter www.pkzh.ch) obliegen

dem Stiftungsausschuss nebst anderem weitere Aufgaben, die ihm der Stiftungsrat

überträgt (lit. g). Das scheint auf die Behandlung personalrechtlicher

"Rekurse" zuzutreffen (vgl. vorn II). Auf den Beschwerdeführer als

Angestellten der Beschwerdegegnerin findet offenbar das Stadtzürcher

Personalrecht Anwendung.

2.2

§ 74 Abs. 1 VRG erlaubt die Personalbeschwerde gegen

erstinstanzliche Rekurs­entscheide. Die Vorinstanz dürfte angesichts ihrer

Rechtsmittelbelehrung dafürhalten, einen solchen gefällt zu haben, und die

Beschwerde schliesst sich dem offensichtlich an.

In einem Fall, wo ähnlich wie hier das oberste Exekutivorgan

eines (interkommunalen) Zweckverbands (vgl. Art. 92 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; § 7 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]) über einen "Rekurs"

entschieden hatte, erwog das Verwaltungsgericht (RB 2002 Nr. 22 E. 2b Abs. 2):

"[…] Inhaltlich kann es sich hierbei nur um eine Überprüfung

kraft §§ 57 oder 115a je Abs. 3 des auf den Beschwerdegegner

[Zweckverband] anwendbaren Gemeindegesetzes handeln. Unabhängig von der

Zulässigkeit einer solchen, durch die Verbandsstatuten vorgesehenen internen

Überprüfung muss gegen diese – wie das die erwähnten Bestimmungen des

Gemeindegesetzes und ebenfalls die Statuten sagen – zunächst Rekurs gemäss § 152

GemeindeG in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG beim für den Beschwerdegegner

zuständigen Bezirksrat erhoben werden (vgl. VGr, 15. August 2001, PB.2001.00002

[www.vgrzh.ch], und 26. Juni 2001, PB.2001.00005). Erst daran darf sich

eine Personalbeschwerde anschliessen; denn ein Gemeinde- bzw.

Zweckverbandsorgan bildet nie personalrechtliche Vorinstanz des

Verwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen [Alfred] Kölz/[Jürg] Bosshart/[Martin]

Röhl, [Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999,] Vorbem. zu §§ 19–28 N. 13 f., §§ 19 N. 39,

73.

ff. und 88 ff. sowie 74 N. 14; [Tobias] Jaag, [Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,] Rz. 1263, 1905 ff. und 2083 ff.;

[H.R.] Thalmann, [Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,]

§§ 57 N. 7, 72 N. 9, 115a N. 4, 152 N. 1 und 5

sowie 153 N. 3.1)."

2.3

Die Stadt Zürich hatte ihre Pensionskasse als unselbständige

öffentlichrechtliche Anstalt zur Beschwerdegegnerin als öffentlichrechtlicher

Stiftung verselbständigt, ehe § 15a GemeindeG die Errichtung (kommunaler)

Anstalten mit Rechtspersönlichkeit durch die politischen Gemeinden zum Erfüllen

von deren Aufgaben und § 15b GemeindeG das Nämliche für (interkommunale)

Anstalten regelte. Weil die selbständige öffentlichrechtliche Stiftung nur eine

Sonderform der selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt darstellt (Thalmann,

§ 128 N. 2.4 f.), muss für die Beschwerdegegnerin als kommunale

öffent­lichrechtliche Stiftung das Gemeindegesetz gelten.

Zur Zeit, als das Verwaltungsgericht den oben 2.2 zitierten

Entscheid fällte, bestimmte § 152 GemeindeG, gegen Anordnungen anderer

Gemeindebehörden und Ämter – das heisst nicht gegen Beschlüsse einer Gemeinde

oder eines Grossen Gemeinderats sowie ebenso wenig in

Stimmrechtsangelegenheiten – lasse sich gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz

rekurrieren (OS 48, 785 ff. 813). Diese Vorschrift erhielt zugleich mit

der Schaffung der §§ 15a sowie 15b GemeindeG die Neufassung, gegen

Anordnungen anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher

Aufgaben könne Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.

Solche Träger öffentlicher Aufgaben sind Zweck­verbände sowie selbständige

(inter)kommunale Anstalten und gegebenenfalls selbst Private (so die

einschlägige Weisung des Regierungsrats [ABl 2003, 2219 ff., 2238 f.]).

Ohnehin dürfen Private zwar nicht eigentliche Staats-, wohl

aber grundsätzlich öffentliche Aufgaben erfüllen, wie gerade Art. 48 Abs. 2

BVG für die hier interessierenden Einrichtun­gen der beruflichen Vorsorge zeigt

(vgl. Andreas Müller in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/­Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 95

N. 3).

2.4

Kraft § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10.

März 1985 (BezverwG, LS 173.1) obliegt den Bezirksräten unter Vorbehalt

besonderer Bestimmungen namentlich die Aufsicht über die Gemeinden und der

Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen. Weil das auch für die

(interkommunalen) Zweckverbände gilt, muss es das ebenfalls für die

selbständigen kommunalen sowie interkommunalen Anstalten tun; erste

Rekursinstanz für solche weitere Träger öffentlicher Aufgaben ist der

Bezirksrat am Sitz der betroffenen öffentlichrechtlichen juristischen Person,

und – hier nicht ersichtliche – Ausnahmen von alledem darf nur (schon generell

das Verwaltungsrechtspflegeverfahren regelndes) kantonales, nicht aber

(inter)kommunales Recht machen (vgl. den vorn 2.2 zitierten Entscheid; Art. 94

KV; §§ 128 Abs. 1, 141 und 153 GemeindeG; Thalmann, § 7 N. 4.13

in Verbindung mit N. 3.11, § 128 N 1 f., § 141 N. 1, § 152

N. 2, § 153 N. 1 ff.; Tobias Jaag, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, 1605 ff.,

2315, 2801 ff., 2906 ff., 2912 ff. und 3085 ff.; derselbe

in: Häner/Rüssli/Schwar­zenbach, Art. 94 N. 4 ff. und 21 ff.).

Wenn übrigens laut § 1 der Verordnung über die

berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000 (LS 831.4)

das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen der Direktion der Justiz und des

Innern im Sinn der Art. 61 BVG und Art. 89bis des

Zivilgesetzbuchs (SR 210) kantonale Aufsichtsbehörde über die Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge ist, kann das weder das Personalwesen dieser Einrichtungen

noch die Rechtspflege betreffen und jedenfalls keine Rekurszuständigkeit der

Vorinstanz im Sinn der §§ 19 ff. VRG begründen.

Nun vermögen zwar laut Art. 98 KV die Gemeinden im

Rahmen der Gesetzgebung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben etwa Organisationen

des öffentlichen Rechts zu schaffen (Abs. 1); die Übertragung einer

kommunalen Aufgabe, deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erfordert, muss in

der Gemeindeordnung einschliesslich Bestimmungen unter anderem zum Rechtsschutz

geregelt werden (Abs. 3 und 4 lit. e; zum Ganzen und auch Folgenden

Müller, Art. 98 N. 6 ff., 18 ff., 27 ff. und 31 ff.).

Das kann indes nicht bedeuten, dass die Gemeinden dergestalt den im

vorvorherigen Absatz dargestellten Rechtsschutz seitens einer nichtkommunalen

Rekursbehörde aushebeln dürften, die als letzte umfassende Prüfungs- und Entscheidkompetenzen

besitzt (vgl. §§ 20 und 27 mit §§ 50–52, 63, 75, 80 Abs. 2 und

80c VRG). Und jedenfalls würde dafür wie hier als Grundlage ein blosses Reglement

des obersten Organs einer solchen öffentlichrechtlichen juristischen Person

nicht ausreichen (siehe vorn II und 2.1 Abs. 3).

2.5

Im gleichen Satz spricht die Beschwerde sowohl den Anfechtungsweg

als auch die Klage nach § 79 VRG an. Nach letzterer Vorschrift beurteilt

das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten

aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des

kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. zum Problem, ob das auch für selbständige

Anstalten und Stiftungen des kantonalen öffentlichen Rechts gelte RB 2005

Nr. 23 [= ZR 105/2006 Nr. 49] E. 3 Abs. 1), soweit etwa nicht das

Beschwerdeverfahren offen steht. Die verwaltungsgerichtliche Praxis

gestattet eine Personalklage nur, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis nicht

bloss formell, sondern auch materiell betrachtet als vertragliches erscheint

und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der

Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse (VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 3.1 Abs. 1 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

Laut Art. 10 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren

Stadtzürcher Personalrechts vom 28. November 2001 (PR; AS 177.100,

www.stadt-zuerich.ch; vgl. oben 2.1 Abs. 3) begrün­det sich das

Arbeitsverhältnis durch Verfügung und gemäss Art. 12 PR nur ausnahmsweise

durch öffentlichrechtlichen Vertrag (Abs. 1 Satz 1); Letzteres ist

zulässig (Abs. 2) für Lehrlinge (lit. a), Praktikantinnen und

Praktikanten (lit. b), nicht vollamtliche Dozentinnen und Dozenten (lit. c),

Angestellte, deren Lohn durch Legate, Forschungsfonds oder ähnliche Mittel

Dritter finanziert wird (lit. d) sowie im Übrigen "nur ausnahmsweise

und nur zur Ausübung von Spezialfunktionen" (Abs. 3). Der

Beschwerdeführer kann danach offenbar nicht durch öffentlichrechtlichen Vertrag

angestellt worden sein. Dementsprechend fand auch die bisherige

Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf dem Anfechtungsweg statt (siehe

vorn I–III). Also gilt es hier von einem auf Verfügung beruhenden Arbeitsverhältnis

auszugehen (vgl. RB 2002 Nr. 25 E. 2c/dd). Die Beschwerde liesse sich

deshalb nicht in eine Klage umdeuten.

In solcher Lage muss eine klagende Person bezüglich ihrer

Ansinnen bei der Gegenpartei zunächst eigentlich eine Verfügung erwirken; diese

lässt sich, insofern sie unbefriedigend ausfällt, alsdann anfechten (siehe VGr,

19.

November 2008, PK.2008.00001, E. 3.2 Ingress mit Zitaten,

www.vgrzh.ch). Das ist hier freilich schon geschehen (vgl. vorn I–III).

2.6

Im Licht des Gesagten und wie im oben 2.2 zitierten

Entscheid unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin ihre Kündigungsverfügung

intern zulässigerweise einer Überprüfung unterzogen habe, muss gegen diese

zunächst ein Rekurs gemäss § 152 GemeindeG in Verbindung mit §§ 19 ff.

VRG angestrengt werden. Dafür zuständig ist wie für die Stadt Zürich auch für

deren selbständige öffentlichrechtliche Vorsorgestiftung mit Sitz ebenda der

Bezirksrat Zürich (vgl. § 1 Abs. 1 f. BezverwG in Verbindung mit

dessen Anhang; oben 2.1 Abs. 2 und 2.4 Abs. 1). Insofern hat sich

nichts geändert gegenüber dem Instanzenweg zur Zeit, als die Beschwerdegegnerin

noch eine unselbständige Anstalt der Stadt Zürich war (siehe VGr, 30. August 2000, VB.2000.00153, Ziff. I und II, www.vgrzh.ch).

Mithin ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Das Rechtsmittel ist nach § 80c in

Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur Behandlung als

Rekurs an den Bezirksrat Zürich weiterzuleiten. Erst gegen dessen Entscheid

lässt sich beim Verwaltungsgericht gemäss § 74 Abs. 1 VRG personalrechtliche

Beschwerde erheben.

3.

Weil der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet,

gälte es grundsätzlich, kraft § 80b VRG Gerichtskosten zu belasten. Nach

dem Unterliegerprinzip träfen diese den Beschwerdeführer, nach dem Verursacher-

oder dem Billigkeitsprinzip jedoch vielleicht auch die Beschwerdegegnerin bzw.

die Vorinstanz (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 und 20 ff.).

Keinem Beteiligten lässt sich aber vorwerfen, nicht den

richtigen Instanzenweg angegeben bzw. befolgt zu haben. Daher sind die

Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 27; VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4, mit Hinweis,

www.vgrzh.ch).

Mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht muss dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2

VRG). Allerdings ist dessen Aufwand für die Beschwerdeschrift nicht verloren.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern:

4.1

Der

gegenwärtige Beschluss dürfte im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses

eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 15'000.- nicht unterschreitenden

Streitwert beschlagen (siehe oben 1). Er liesse sich insofern mit Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechten (vgl.

Art. 83 lit. g [e contrario] und 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Würde der genannte Schwellenwert von Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG nicht erreicht, wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 2 BGG).

Bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung. Würde von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hätte das

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

4.2

Indem der

vorliegende Beschluss die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint,

soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Domi­nik

Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92

N. 4).

Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 114 in Verbindung

mit) Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei

bejahender Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem

Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,

1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, dass

dieser Beschluss einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in:

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 2 ff.; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92

BGG N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls scheint ebenso wenig sicher, ob

ein Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als ein solcher im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu

einem Endentscheid ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht

mehr anfechten lasse (vgl. von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19;

Uhlmann, Art. 92 N. 6–8; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral,

Bern 2008, N. 3301; für Anwendbarkeit von Art. 92 BGG Spühler/Dolge/Vock,

a.a.O.).

Soweit der vorliegende Beschluss kein Entscheid im Sinn des (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG wäre, müsste er einen Zwischenentscheid

im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler

Letztinstanzlichkeit nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Art. 90 N. 1 ff.,

Art. 93 N. 1 ff.; von Werdt, Art. 90 N. 4–8, Art. 92

N. 3 f., Art. 93 N. 2 und 6 ff.; Uhlmann, Art. 90

BGG N. 4 ff., Art. 92 N. 2 ff., Art. 93 BGG

N. 1 ff.; Donzallaz, N. 3329 ff.; BGr, 11. Oktober

2007,6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch; ferner [Art. 117

in Verbindung mit] Art. 93 Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren

Anfechtbarkeit).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Sie wird zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im

Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …