PB.2009.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00019
14. Mai 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11474)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2009.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.05.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Funktionelle Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts/Weiterleitung an den zuständigen Bezirksrat
[Der Beschwerdeführer war bei der Pensionskasse der Stadt Zürich angestellt. Ihm wurde gekündigt. Als Rechtsmittel gegen die Kündigung wurde ein beim Stiftungsausschuss der Pensionskasse zu erhebender Rekurs genannt. Jener wies den Rekurs ab und gab als Rechtsmittel die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.]
Kammerzuständigkeit: Mindestens der Eventualantrag der Beschwerde dürfte einen Fr. 20'000.- überschreitenden Streitwert aufweisen (E. 1). Im Jahr 2002 wurde die Pensionskasse der Stadt Zürich in eine öffentlichrechtliche Vorsorgestiftung umgewandelt. Deren Stiftungsausschuss ist unter anderem zuständig für die Behandlung personalrechtlicher "Rekurse" (E. 2.1). Der Entscheid des Stiftungsausschusses stellt indessen keinen erstinstanzlichen Rekursentscheid im Sinn von § 74 Abs. 1 VRG dar: Für die Beschwerdegegnerin als kommunale öffentlichrechtliche Stiftung gilt das Gemeindegesetz. Gemäss diesem ist gegen ihre Anordnungen Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erheben (E. 2.3). Zuständig ist der Bezirksrat am Sitz der Beschwerdegegnerin. Ausnahmen davon könnte nur kantonales, nicht jedoch (inter)kommunales Recht begründen (E. 2.4). Weil vorliegend von einem auf Verfügung beruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist, liesse sich die Beschwerde nicht in eine Personalklage umdeuten (E. 2.5). Die Kündigungsverfügung ist jedenfalls - also unabhängig vom internen Instanzenzug - zunächst mit einem Rekurs an den Bezirksrat anzufechten. Das Rechtsmittel ist an den Bezirksrat weiterzuleiten (E. 2.6). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rechtsmittel (E. 4).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANSTALT
ANSTALTSPERSONAL
BEZIRKSRAT
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
GEMEINDEGESETZ
NICHTEINTRETEN
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT
PENSIONSKASSE
PERSONALBESCHWERDE
PERSONALKLAGE
PERSONALRECHT
REKURSINSTANZ
STADT ZÜRICH
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 10 Zus. 1 BezverwG
§ 152 GemeindeG
Art. 98 KV
§ 74 Zus. 1 VRG
§ 79 VRG
Art. 10 PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00019
Beschluss
der 4. Kammer
vom 10. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich,
Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A stand bei der
Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) für anspruchsvolle Sachbearbeitung im Dienst.
Mit Verfügung vom (Sonntag,) 25. Januar 2009 – unter dem Datum des nächsten
Tages mitgeteilt – kündigte ihm die Geschäftsleitung der PKZH auf Ende April
2009 und nannte als Rechtsmittel einen innert 30 Tagen nach Erhalt beim
Stiftungsausschuss der PKZH zu erhebenden Rekurs.
Erwägungen
II.
Entsprechend liess A
hiergegen unter dem 26. Februar 2009 rekurrieren. Der Stiftungsausschuss der PKZH
wies das Rechtsmittel gestützt offenbar auf eine Zuständigkeitsvorschrift des
Personalreglements der PKZH mit Beschluss vom 7. April 2009 – versandt unter
(Gründonnerstag,) dem 9. gleichen Monats – ab und gab als Weiterzugsmöglichkeit
die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichende Beschwerde
an.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 13. Mai 2009 Beschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des Beschlusses vom 7./9. April 2009 sowie unter Entschädigungsfolge
die Sache zu neuem Entscheid an die PKZH zurückzuweisen, eventualiter festzustellen,
dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei, und jene demgemäss zu verpflichten,
ihm eine Entschädigung von sechs Brutto-Monatslöhnen zu bezahlen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt das Verwaltungsgericht
Rechtsvorkehren – auch wie hier personalrechtlicher Natur – intern in
Dreierbesetzung, wenn sie einen Fr. 20'000.- überschreitenden Streitwert
aufweisen. Das dürfte jedenfalls auf das Eventualbegehren der gegenwärtigen Beschwerde
mit seinen sechs Brutto-Monatslöhnen zutreffen; dessen Streitwert wäre insofern
dann massgebend, wenn er über jenem des Hauptantrags läge (siehe etwa VGr, 1. April
2009, PB.2009.00002, E. 1.2 Abs. 4, www.vgrzh.ch; Max Guldener,
Schweizerisches Zivilprozeßrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende;
ferner Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3.
A., Zürich 1997, § 19 N. 5).
Auch sonst würde es die prinzipielle Bedeutung dieses Falles
in Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG erlauben, den Entscheid einer
Kammer zu übertragen.
Das Rechtsmittel lässt sich nach § 80c in Verbindung mit
§ 56 Abs. 2 f. VRG ohne jede Weiterung erledigen.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
nach § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.
2.1
In einer Gemeindeabstimmung vom 2. Juni 2002 beschloss die Stadt
Zürich, ihre Pensionskasse in eine öffentlichrechtliche Vorsorgestiftung
umzuwandeln, und änderte entsprechend zugleich den heutigen Art. 116 der
eigenen Gemeindeordnung vom 26. April 1970 (AS [der Stadt Zürich] 101.100,
www.stadt-zuerich.ch]; vgl. unter www.stadt-zuerich.ch/abstimmungen). Der
Gemeinderat der Stadt Zürich hatte bereits am 6. Februar 2002 die zugehörige
Stiftungsurkunde erlassen (siehe dieselbe und besonders deren Art. 9.1 Ingress
in AS 177.210, www.stadt-zuerich.ch).
Laut Art. 1 der Stiftungsurkunde wird unter dem Namen
"Pensionskasse Stadt Zürich" eine öffentlichrechtliche Stiftung im
Sinn des Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
mit Sitz in Zürich errichtet. Sie ist gemäss Art. 2.1 sowie 2.2 je Abs. 1
der Stiftungsurkunde durch Umwandlung aus der Pensionskasse der Stadt Zürich
als einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts entstanden und
bezweckt, die berufliche Vorsorge für die Behördenmitglieder und das Personal
der Stadt Zürich sowie der weiteren der Stiftung angeschlossenen Unternehmen
durchzuführen. Kraft Art. 4.1 und 4.4 der Urkunde ist der Stiftungsrat
oberstes Organ, das sich reglementarisch ermächtigen lässt, Ausschüsse einzusetzen.
Nach Art. 8 des durch den Stiftungsrat am 5. November
2002.
beschlossenen Organisationsreglements (siehe unter www.pkzh.ch) obliegen
dem Stiftungsausschuss nebst anderem weitere Aufgaben, die ihm der Stiftungsrat
überträgt (lit. g). Das scheint auf die Behandlung personalrechtlicher
"Rekurse" zuzutreffen (vgl. vorn II). Auf den Beschwerdeführer als
Angestellten der Beschwerdegegnerin findet offenbar das Stadtzürcher
Personalrecht Anwendung.
2.2
§ 74 Abs. 1 VRG erlaubt die Personalbeschwerde gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide. Die Vorinstanz dürfte angesichts ihrer
Rechtsmittelbelehrung dafürhalten, einen solchen gefällt zu haben, und die
Beschwerde schliesst sich dem offensichtlich an.
In einem Fall, wo ähnlich wie hier das oberste Exekutivorgan
eines (interkommunalen) Zweckverbands (vgl. Art. 92 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; § 7 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]) über einen "Rekurs"
entschieden hatte, erwog das Verwaltungsgericht (RB 2002 Nr. 22 E. 2b Abs. 2):
"[…] Inhaltlich kann es sich hierbei nur um eine Überprüfung
kraft §§ 57 oder 115a je Abs. 3 des auf den Beschwerdegegner
[Zweckverband] anwendbaren Gemeindegesetzes handeln. Unabhängig von der
Zulässigkeit einer solchen, durch die Verbandsstatuten vorgesehenen internen
Überprüfung muss gegen diese – wie das die erwähnten Bestimmungen des
Gemeindegesetzes und ebenfalls die Statuten sagen – zunächst Rekurs gemäss § 152
GemeindeG in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG beim für den Beschwerdegegner
zuständigen Bezirksrat erhoben werden (vgl. VGr, 15. August 2001, PB.2001.00002
[www.vgrzh.ch], und 26. Juni 2001, PB.2001.00005). Erst daran darf sich
eine Personalbeschwerde anschliessen; denn ein Gemeinde- bzw.
Zweckverbandsorgan bildet nie personalrechtliche Vorinstanz des
Verwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen [Alfred] Kölz/[Jürg] Bosshart/[Martin]
Röhl, [Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999,] Vorbem. zu §§ 19–28 N. 13 f., §§ 19 N. 39,
73.
ff. und 88 ff. sowie 74 N. 14; [Tobias] Jaag, [Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,] Rz. 1263, 1905 ff. und 2083 ff.;
[H.R.] Thalmann, [Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,]
§§ 57 N. 7, 72 N. 9, 115a N. 4, 152 N. 1 und 5
sowie 153 N. 3.1)."
2.3
Die Stadt Zürich hatte ihre Pensionskasse als unselbständige
öffentlichrechtliche Anstalt zur Beschwerdegegnerin als öffentlichrechtlicher
Stiftung verselbständigt, ehe § 15a GemeindeG die Errichtung (kommunaler)
Anstalten mit Rechtspersönlichkeit durch die politischen Gemeinden zum Erfüllen
von deren Aufgaben und § 15b GemeindeG das Nämliche für (interkommunale)
Anstalten regelte. Weil die selbständige öffentlichrechtliche Stiftung nur eine
Sonderform der selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt darstellt (Thalmann,
§ 128 N. 2.4 f.), muss für die Beschwerdegegnerin als kommunale
öffentlichrechtliche Stiftung das Gemeindegesetz gelten.
Zur Zeit, als das Verwaltungsgericht den oben 2.2 zitierten
Entscheid fällte, bestimmte § 152 GemeindeG, gegen Anordnungen anderer
Gemeindebehörden und Ämter – das heisst nicht gegen Beschlüsse einer Gemeinde
oder eines Grossen Gemeinderats sowie ebenso wenig in
Stimmrechtsangelegenheiten – lasse sich gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
rekurrieren (OS 48, 785 ff. 813). Diese Vorschrift erhielt zugleich mit
der Schaffung der §§ 15a sowie 15b GemeindeG die Neufassung, gegen
Anordnungen anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher
Aufgaben könne Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.
Solche Träger öffentlicher Aufgaben sind Zweckverbände sowie selbständige
(inter)kommunale Anstalten und gegebenenfalls selbst Private (so die
einschlägige Weisung des Regierungsrats [ABl 2003, 2219 ff., 2238 f.]).
Ohnehin dürfen Private zwar nicht eigentliche Staats-, wohl
aber grundsätzlich öffentliche Aufgaben erfüllen, wie gerade Art. 48 Abs. 2
BVG für die hier interessierenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zeigt
(vgl. Andreas Müller in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 95
N. 3).
2.4
Kraft § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10.
März 1985 (BezverwG, LS 173.1) obliegt den Bezirksräten unter Vorbehalt
besonderer Bestimmungen namentlich die Aufsicht über die Gemeinden und der
Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen. Weil das auch für die
(interkommunalen) Zweckverbände gilt, muss es das ebenfalls für die
selbständigen kommunalen sowie interkommunalen Anstalten tun; erste
Rekursinstanz für solche weitere Träger öffentlicher Aufgaben ist der
Bezirksrat am Sitz der betroffenen öffentlichrechtlichen juristischen Person,
und – hier nicht ersichtliche – Ausnahmen von alledem darf nur (schon generell
das Verwaltungsrechtspflegeverfahren regelndes) kantonales, nicht aber
(inter)kommunales Recht machen (vgl. den vorn 2.2 zitierten Entscheid; Art. 94
KV; §§ 128 Abs. 1, 141 und 153 GemeindeG; Thalmann, § 7 N. 4.13
in Verbindung mit N. 3.11, § 128 N 1 f., § 141 N. 1, § 152
N. 2, § 153 N. 1 ff.; Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, 1605 ff.,
2315, 2801 ff., 2906 ff., 2912 ff. und 3085 ff.; derselbe
in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 94 N. 4 ff. und 21 ff.).
Wenn übrigens laut § 1 der Verordnung über die
berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000 (LS 831.4)
das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen der Direktion der Justiz und des
Innern im Sinn der Art. 61 BVG und Art. 89bis des
Zivilgesetzbuchs (SR 210) kantonale Aufsichtsbehörde über die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge ist, kann das weder das Personalwesen dieser Einrichtungen
noch die Rechtspflege betreffen und jedenfalls keine Rekurszuständigkeit der
Vorinstanz im Sinn der §§ 19 ff. VRG begründen.
Nun vermögen zwar laut Art. 98 KV die Gemeinden im
Rahmen der Gesetzgebung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben etwa Organisationen
des öffentlichen Rechts zu schaffen (Abs. 1); die Übertragung einer
kommunalen Aufgabe, deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erfordert, muss in
der Gemeindeordnung einschliesslich Bestimmungen unter anderem zum Rechtsschutz
geregelt werden (Abs. 3 und 4 lit. e; zum Ganzen und auch Folgenden
Müller, Art. 98 N. 6 ff., 18 ff., 27 ff. und 31 ff.).
Das kann indes nicht bedeuten, dass die Gemeinden dergestalt den im
vorvorherigen Absatz dargestellten Rechtsschutz seitens einer nichtkommunalen
Rekursbehörde aushebeln dürften, die als letzte umfassende Prüfungs- und Entscheidkompetenzen
besitzt (vgl. §§ 20 und 27 mit §§ 50–52, 63, 75, 80 Abs. 2 und
80c VRG). Und jedenfalls würde dafür wie hier als Grundlage ein blosses Reglement
des obersten Organs einer solchen öffentlichrechtlichen juristischen Person
nicht ausreichen (siehe vorn II und 2.1 Abs. 3).
2.5
Im gleichen Satz spricht die Beschwerde sowohl den Anfechtungsweg
als auch die Klage nach § 79 VRG an. Nach letzterer Vorschrift beurteilt
das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten
aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des
kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. zum Problem, ob das auch für selbständige
Anstalten und Stiftungen des kantonalen öffentlichen Rechts gelte RB 2005
Nr. 23 [= ZR 105/2006 Nr. 49] E. 3 Abs. 1), soweit etwa nicht das
Beschwerdeverfahren offen steht. Die verwaltungsgerichtliche Praxis
gestattet eine Personalklage nur, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis nicht
bloss formell, sondern auch materiell betrachtet als vertragliches erscheint
und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der
Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse (VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 3.1 Abs. 1 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
Laut Art. 10 des auf den Beschwerdeführer anwendbaren
Stadtzürcher Personalrechts vom 28. November 2001 (PR; AS 177.100,
www.stadt-zuerich.ch; vgl. oben 2.1 Abs. 3) begründet sich das
Arbeitsverhältnis durch Verfügung und gemäss Art. 12 PR nur ausnahmsweise
durch öffentlichrechtlichen Vertrag (Abs. 1 Satz 1); Letzteres ist
zulässig (Abs. 2) für Lehrlinge (lit. a), Praktikantinnen und
Praktikanten (lit. b), nicht vollamtliche Dozentinnen und Dozenten (lit. c),
Angestellte, deren Lohn durch Legate, Forschungsfonds oder ähnliche Mittel
Dritter finanziert wird (lit. d) sowie im Übrigen "nur ausnahmsweise
und nur zur Ausübung von Spezialfunktionen" (Abs. 3). Der
Beschwerdeführer kann danach offenbar nicht durch öffentlichrechtlichen Vertrag
angestellt worden sein. Dementsprechend fand auch die bisherige
Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf dem Anfechtungsweg statt (siehe
vorn I–III). Also gilt es hier von einem auf Verfügung beruhenden Arbeitsverhältnis
auszugehen (vgl. RB 2002 Nr. 25 E. 2c/dd). Die Beschwerde liesse sich
deshalb nicht in eine Klage umdeuten.
In solcher Lage muss eine klagende Person bezüglich ihrer
Ansinnen bei der Gegenpartei zunächst eigentlich eine Verfügung erwirken; diese
lässt sich, insofern sie unbefriedigend ausfällt, alsdann anfechten (siehe VGr,
19.
November 2008, PK.2008.00001, E. 3.2 Ingress mit Zitaten,
www.vgrzh.ch). Das ist hier freilich schon geschehen (vgl. vorn I–III).
2.6
Im Licht des Gesagten und wie im oben 2.2 zitierten
Entscheid unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin ihre Kündigungsverfügung
intern zulässigerweise einer Überprüfung unterzogen habe, muss gegen diese
zunächst ein Rekurs gemäss § 152 GemeindeG in Verbindung mit §§ 19 ff.
VRG angestrengt werden. Dafür zuständig ist wie für die Stadt Zürich auch für
deren selbständige öffentlichrechtliche Vorsorgestiftung mit Sitz ebenda der
Bezirksrat Zürich (vgl. § 1 Abs. 1 f. BezverwG in Verbindung mit
dessen Anhang; oben 2.1 Abs. 2 und 2.4 Abs. 1). Insofern hat sich
nichts geändert gegenüber dem Instanzenweg zur Zeit, als die Beschwerdegegnerin
noch eine unselbständige Anstalt der Stadt Zürich war (siehe VGr, 30. August 2000, VB.2000.00153, Ziff. I und II, www.vgrzh.ch).
Mithin ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Das Rechtsmittel ist nach § 80c in
Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur Behandlung als
Rekurs an den Bezirksrat Zürich weiterzuleiten. Erst gegen dessen Entscheid
lässt sich beim Verwaltungsgericht gemäss § 74 Abs. 1 VRG personalrechtliche
Beschwerde erheben.
3.
Weil der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet,
gälte es grundsätzlich, kraft § 80b VRG Gerichtskosten zu belasten. Nach
dem Unterliegerprinzip träfen diese den Beschwerdeführer, nach dem Verursacher-
oder dem Billigkeitsprinzip jedoch vielleicht auch die Beschwerdegegnerin bzw.
die Vorinstanz (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 und 20 ff.).
Keinem Beteiligten lässt sich aber vorwerfen, nicht den
richtigen Instanzenweg angegeben bzw. befolgt zu haben. Daher sind die
Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 27; VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4, mit Hinweis,
www.vgrzh.ch).
Mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht muss dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2
VRG). Allerdings ist dessen Aufwand für die Beschwerdeschrift nicht verloren.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern:
4.1
Der
gegenwärtige Beschluss dürfte im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses
eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 15'000.- nicht unterschreitenden
Streitwert beschlagen (siehe oben 1). Er liesse sich insofern mit Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechten (vgl.
Art. 83 lit. g [e contrario] und 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Würde der genannte Schwellenwert von Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG nicht erreicht, wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 2 BGG).
Bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung. Würde von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hätte das
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
4.2
Indem der
vorliegende Beschluss die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint,
soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik
Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92
N. 4).
Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 114 in Verbindung
mit) Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei
bejahender Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem
Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,
1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, dass
dieser Beschluss einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in:
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 2 ff.; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92
BGG N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls scheint ebenso wenig sicher, ob
ein Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als ein solcher im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu
einem Endentscheid ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht
mehr anfechten lasse (vgl. von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19;
Uhlmann, Art. 92 N. 6–8; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral,
Bern 2008, N. 3301; für Anwendbarkeit von Art. 92 BGG Spühler/Dolge/Vock,
a.a.O.).
Soweit der vorliegende Beschluss kein Entscheid im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG wäre, müsste er einen Zwischenentscheid
im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler
Letztinstanzlichkeit nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Art. 90 N. 1 ff.,
Art. 93 N. 1 ff.; von Werdt, Art. 90 N. 4–8, Art. 92
N. 3 f., Art. 93 N. 2 und 6 ff.; Uhlmann, Art. 90
BGG N. 4 ff., Art. 92 N. 2 ff., Art. 93 BGG
N. 1 ff.; Donzallaz, N. 3329 ff.; BGr, 11. Oktober
2007,6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch; ferner [Art. 117
in Verbindung mit] Art. 93 Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren
Anfechtbarkeit).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Sie wird zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Im
Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …