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Entscheid

PB.2009.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00020

21. Oktober 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11780)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist Inhaber des Primarlehrerpatents. Im Juli 2005

bewilligte ihm das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) den Einsatz als

stufenfremde Lehrperson, worauf er in Z eine Stelle an der Oberstufe antrat. In

der Mitarbeiterbeurteilung (MAB) 2006 erhielt A die Gesamtwürdigung

"ungenügend". Gemäss der Aktennotiz über eine Besprechung vom 13. Juni

2006 beendete A den Schuldienst in Z auf Ende des Schuljahres 2005/06; die

Aushandlung einer Austrittsvereinbarung wurde in Aussicht gestellt. Im August

2006 trat A in der Schulgemeinde E eine bis Ende Schuljahr 2006/07 befristete

Stelle als Oberstufenlehrer an. Die Schulgemeinde Z erliess am 11. September

2006 eine Verfügung, wonach das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die

Lehrperson auf Ende des Schuljahres 2005/2006 beendet worden sei, und begründete

die Verfügung in einem Schreiben vom 2. Oktober 2006.

B. Am 29. September 2006 hatte das

VSA die erteilte Ausnahmebewilligung zur Tätigkeit als stufenfremde Lehrperson

widerrufen.

Erwägungen

II.

A. A rekurrierte am 3. November 2006 an die

Bildungsdirektion betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der

Schulgemeinde Z mit dem Begehren, die Verfügung vom 11. September 2006

samt der Begründung vom 2. Oktober 2006 aufzuheben (Rekursverfahren

Nr. 2006_3592).

Am 6. Dezember 2006 stellte A mit einem an die

Bildungsdirektion, Volksschulamt, adressierten Schreiben das Begehren, ihm die

Lohndifferenz zwischen seiner Anstellung in Z und der neuen Anstellung in E, wo

sein Pensum nur 82,14 % betrage, zu vergüten. Die Bildungsdirektion, an

welche die Eingabe durch das VSA überwiesen worden war, teilte in der Folge

mit, dass hierüber im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend Auflösung des

Arbeitsverhältnisses befunden werde.

B. Gegen den Widerruf der Bewilligung zur Tätigkeit als

stufenfremde Lehrperson hatte A bereits am 1. November 2006 an die

Bildungsdirektion rekurriert (Rekursverfahren Nr. 2006_3591).

C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 erklärte die Bildungsdirektion

den Schriftenwechsel in beiden Rekursverfahren als geschlossen. A reichte am 6. Juli

2007.

die aktuelle MAB für seine Tätigkeit in E zu den Akten und ersuchte unter

Bezugnahme auf seine Rekursanträge vom 1. November 2006 um einen raschen

Entscheid. Nach Eingang einer Stellungnahme des VSA teilte die Bildungsdirektion

am 19. Juli 2007 mit, dass der Rekursentscheid voraussichtlich nicht vor

Beginn des neuen Schuljahres 2007/08 ergehen werde, und hielt fest, dass dem

Rekurs vom 1. November 2006 vorderhand aufschiebende Wirkung zukomme.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 ersuchte A um

umgehende Orientierung über den Stand des Verfahrens und den allenfalls

geplanten Verfahrensverlauf. Er bezeichnete es als sinnvoll, eine Sitzung mit

den Beteiligten anzuberaumen und die offenen Fragen allenfalls durch Vereinbarung

zu regeln. A monierte sodann am 8. April 2009, dass sein Schreiben vom 27. Januar

2009.

unbeantwortet geblieben sei und stellte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde

in Aussicht für den Fall, dass er bis Ende April 2009 nichts von der Bildungsdirektion

höre.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Er verlangte festzustellen, dass die Bildungsdirektion bzw.

das Volksschulamt durch die Nichtbehandlung der hängigen Rekursverfahren eine

Rechtsverzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung begangen hätten. Er ersuchte

darum, die Bildungsdirektion anzuweisen, die hängigen Rekurssachen in den

Verfahrens-Nr. 2006_3591 und 2006_3592 unverzüglich zu behandeln, durch

Vereinbarung mit ihm zu erledigen oder durch Verfügung zu entscheiden. Für sein

Begehren um Vergütung der im Jahr 2006 erlittenen Lohneinbusse ersuchte er um

eine analoge Anweisung gegenüber dem Volksschulamt bzw. der Bildungsdirektion.

Schliesslich verlangte er eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates.

Das VSA hat sich nicht vernehmen lassen. Die

Schulgemeinde Z beantragte, die Beschwerde bezüglich des Rekurssache Nr. 2006_3692

gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion ersuchte mit Eingabe vom 9./10. September

2009, die Beschwerde abzuweisen. Dazu äusserte sich A am 24. September

2009.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen zuständig

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74

N. 5 f., 14).

Für Beschwerden, mit welchen

eine Rechtsverweigerung oder -ver­zögerung geltend gemacht wird, gilt derselbe

Rechtsmittelweg (VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.1 f. [=

RB 2005 Nr. 13], und VGr, 21. März 2007, VB.2007.00076, E. 1.2, beides

unter www.vgrzh.ch).

Die bei der Bildungsdirektion

pendenten Rekurse richten sich gegen erstinstanzliche personalrechtliche

Anordnungen, weshalb gegen die Erledigungsentscheide Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden kann. Damit ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

auch für die vorliegenden Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden

gegeben. Dies gilt auch für das am 6. Dezember 2006 gestellte Begehren um

Bezahlung der Lohndifferenz: Die Vorinstanz hatte ausdrücklich erklärt, dieses

Begehren im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend Auflösung des

Arbeitsverhältnisses zu behandeln.

1.2

Mehrere Verfahren können vereinigt werden, wenn mehrere Begehren den

gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 f.).

Die Vorinstanz hat in diesem Sinne beantragt, die drei

Beschwerdeverfahren PB.2009.00020, PB.2009.00021 und PB.2009.00022 zu

vereinigen. Der Beschwerdeführer hat dieses Gesuch in seiner Eingabe vom 24. September

2009.

unwidersprochen gelassen; im Übrigen hatte er seine Beschwerden ohnehin in

einer einzigen Rechtsschrift zusammengefasst. Die drei Verfahren sind somit zu

vereinigen.

1.3

Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in

Dreierbesetzung. Beschwerden mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- kann

allerdings der Einzelrichter behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

1.3.1

Vorliegend fragt sich, ob es hinsichtlich des Streitwerts auf die im

späteren Endentscheid der Vorinstanz zu behandelnde Hauptsache ankommt (in

diesem Sinn Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) oder nur auf den aktuell vor

Verwaltungsgericht hängigen Streit betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung.

Es erscheint als angezeigt, diese Frage in gleichem Sinn zu beantworten, wie

dies gemäss einem jüngeren Entscheid des Gerichts im Sinn einer einheitlichen

Ordnung bei der Anfechtung formeller Zwischenentscheide gilt: Massgeblich für

die Streitwertbestimmung sind die Begehren in der Hauptsache (VGr, 3. September

2008, PB.2008.00024, E. 1 und E. 4.1, www.vgrzh.ch).

1.3.2

Vor der Rekursinstanz liegen zum einen die Zulassung des Beschwerdeführers

als Lehrperson auf der Sekundarstufe im Streit und zum anderen die Auflösung

seines Arbeitsverhältnisses mit der Schulgemeinde Z und damit einhergehende Forderungen.

Demnach geht es auch im Hauptprozess teilweise um nicht vermögensrechtliche

Streitigkeiten. Die Sache ist schon deshalb in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

Die Parteien haben im

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]; § 4a VRG, vgl. auch § 27a VRG). Einen

analogen Anspruch vermittelt Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention im Schutzbereich der zivil- und strafrechtlichen

Streitigkeiten (vgl. BGE 130 I 269 E. 2.3, 130 I 312 E. 5.1;

Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 836 f.).

2.1

Der

Zeitraum, welcher für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt

in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs

bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch gestellt wurde, mit der

Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen

Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des

Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit

des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die

Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 12, und

Müller/Schefer, S. 839, je mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006,

VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Relevant ist schliesslich die Bedeutung

des Verfahrensausgangs für den Rechtsuchenden: je grösser die Bedeutung, um so

schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche Erledigung. Erhöhte Eile ist

unter anderem im Bereich arbeitsrechtlicher Kündigung geboten (Müller/Schefer,

S. 842).

In jüngster Zeit hat sich das Verwaltungsgericht mehrmals zur

Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer geäussert: Bei einem rund ein Jahr

dauernden Rekursverfahren betreffend Kündigung hat es eine Zeitspanne von acht

Monaten zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der

Sachverhaltsermittlungen und dem Endentscheid "gerade noch als angemessen"

bezeichnet (VGr, 8. Juli 2009, PB.2009.00006, E. 7.3). In einem Fall

betreffend Führerausweisentzug betrachtete das Gericht ein Rekursverfahren, bei

welchem zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund

13.

Monate verstrichen waren, als zu lang (VGr, 11. Februar 2009,

VB.2008.00258, E. 4.6, www.vgrzh.ch). Als ebenfalls zu lang wertete das

Gericht ein Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme für Sonderschulung und

bejahte dementsprechend eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl

der Fall weder besondere Schwierigkeiten noch Dimensionen aufwies und keine

aufwendigen Sachverhaltsabklärungen erforderte, dauerte das Rekursverfahren insgesamt

rund eineinhalb Jahre (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3).

Eine Verletzung der Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung stellte das Gericht in

einem weiteren Fall betreffend Führerausweisentzug fest, weil nach Abschluss

des Schriftenwechsels im Rekursverfahren die Strafakten erst nach einem Jahr

und neun Monaten beigezogen worden waren (VGr, 21. Mai 2008,

VB.2008.000147, E. 4.4 f., www.vgrzh.ch).

2.2

2.2.1

Die Vorinstanz räumt ein, seit Juli 2007 keine Anordnungen mehr

getroffen zu haben. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Bei einer

positiven Entwicklung der Arbeitsleistungen hätte es im Bereich des Möglichen

gelegen, den stufenfremden Einsatz des Beschwerdeführers weiter zu bewilligen.

Die Beobachtung und Unterstützung der beruflichen Entwicklung durch die

Lehrbeauftragten im VSA und durch die Fachbegleiter der Pädagogischen

Hochschule stellten einen Prozess dar, dessen Fortschritte und Ergebnisse nicht

innert Jahresfrist beurteilt werden könnten. Eine angemessene Beurteilungsperiode

würde im vorliegenden Fall bei ein bis zwei Schuljahren liegen. Diese

Beurteilungsfrist sei zusätzlich dadurch verlängert worden, dass der Beschwerdeführer

jeweils nur ein Jahr am selben Ort unterrichtet und er teilweise

widersprechende Beurteilungen erhalten habe. Eine abschliessende Beurteilung

habe deshalb erst nach Abschluss des Schuljahres 2008/2009 erfolgen können.

Damit sei es noch möglich, die hängigen Rekursverfahren innert angemessener

Frist zu entscheiden.

2.2.2

Die Verfahrensdauer ab dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen

beträgt inzwischen mehr als drei Jahre. Noch weiter zurück liegt die Einleitung

der Verfahren; die Verfügung betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses

bezieht sich zudem auf das Ende des Schuljahres 2005/06, also auf August

2006.

Von der gesamten Verfahrensdauer entfallen nahezu drei Jahre auf die nach

wie vor pendenten Rekursverfahren. Nach der rund fünfeinhalb Monate nach

Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten Feststellung vom 19. Juli 2007,

dem Rekurs betreffend Widerruf der Ausnahmebewilligung als stufenfremde

Lehrperson komme aufschiebende Wirkung zu, hat die Bildungsdirektion keine

weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen.

2.2.3

Die angemessene Dauer eines Prozesses hängt wesentlich von dessen

Schwierigkeit ab und mithin auch davon, ob und in welchem Umfang Beweise

erhoben werden müssen. Ob in der vorliegenden Sache noch Beweisabnahmen

erforderlich sind, kann allerdings offen gelassen werden. Ist davon auszugehen,

dass das Verfahren mit dem Abschluss des Schriftenwechsels im Februar 2007

spruchreif war, so ist die Verfahrensverzögerung von vornherein offensichtlich.

Ein übermässig langes Verfahren wäre aber auch anzunehmen, wenn Beweisabnahmen

– insbesondere zur Befähigung des Beschwerdeführers als Lehrkraft in der

Oberstufe – noch erforderlich wären: Im Rahmen des Rekursverfahrens ist es

Sache der Rekursinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und

dazu beispielsweise Amtsberichte oder Sachverständige beizuziehen (vgl. § 7

Abs. 1 VRG). Die Bildungsdirektion hat – seit dem Beizug der Vorakten –

keine dahin gehenden Handlungen unternommen. Sie ist vielmehr rund zweieinhalb

Jahre untätig geblieben.

2.2.4

Die Bildungsdirektion führt aus, der Beschwerdeführer werde durch die

Lehrpersonalbeauftragten im VSA und durch die Fachbegleiter der Pädagogischen

Hochschule beobachtet und unterstützt. Es wird indessen nicht geltend gemacht

und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Personen oder Fachstellen im Auftrag

der Bildungsdirektion zur Berichterstattung zuhanden des Rekursverfahrens

beigezogen worden wären. Die Untätigkeit der Vorinstanz lässt sich somit auch

nicht mit dem Verhalten der am Verfahren beteiligten Amtsstellen rechtfertigen.

2.2.5

Sodann hat auch der Beschwerdeführer nichts zur Verzögerung des Verfahrens

beigetragen. Zudem hat er sich mit der langen Verfahrensdauer nicht abgefunden:

Bereits im Anfangsstadium des Verfahrens hatte er um eine rasche Entscheidung

ersucht. Das Schreiben vom 27. Januar 2009 muss sodann als höflich formuliertes

und begründetes Ersuchen um eine Beendigung des Verfahrens aufgefasst werden.

Unmissverständlich rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens

schliesslich mit seiner Eingabe vom 8. April 2009. Er ist damit auch

seiner Obliegenheit, um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen und

sein entsprechendes Interesse darzutun, nachgekommen (vgl. BGr, 16. Oktober

2008,2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch; VGr, 18. Februar 2009,

PB.2008.00014, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

2.2.6

Das lange Verfahren wäre somit nur noch dann zu rechtfertigen, wenn aus allgemeiner

Erfahrung oder aus der konkreten Sachlage zu schliessen wäre, dass der

Entscheid über die Zulassung des Beschwerdeführers zur Tätigkeit auf der Oberstufe

eine Beobachtungszeit von mindestens zwei Jahren erforderlich gemacht hätte.

Dies trifft nicht zu. Wie die Vorinstanz vorbringt, würde eine angemessene

Beurteilungsperiode bei ein bis zwei Jahren liegen. Bereits eine solche

Zeitspanne erscheint indes als zu lang. Die Beurteilung einer Lehrperson, wie

sie im Rahmen der schulischen Mitarbeiterbeurteilungen laufend vorgenommen wird,

erfolgt im Verlauf eines Schuljahres. Die Notwendigkeit, die Tätigkeit des Beschwerdeführers

fachlich zu beurteilen, vermag die Länge des Rekursverfahrens von annähernd

drei Jahren somit ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

2.2.7

Zusammenfassend erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der

Bildungsdirektion als begründet. Dies gilt sowohl für das Rekursverfahren

betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (und das in dieses Verfahren

einbezogene Gesuch vom 6. Dezember 2006 um Bezahlung der Lohndifferenz)

als auch für das Rekursverfahren betreffend die Bewilligung für den Einsatz als

stufenfremde Lehrperson.

2.3

Eine

Rechtsverzögerung ist allerdings nur der Bildungsdirektion vorzuwerfen. Das VSA

hatte das Gesuch um Bezahlung der Lohndifferenz innert nützlicher Frist an die

Bildungsdirektion weitergeleitet. Mit Bezug auf das VSA erweist sich die Beschwerde

demnach als unbegründet.

2.4

Wird die

Rechtsverzögerungsbeschwerde in einer Angelegenheit erhoben, in welcher die Entscheidung

noch aussteht, kann die Anweisung ergehen, innert bestimmter Fristen oder

unverzüglich einen Entscheid zu treffen (vgl. Steinmann, Art. 29 Rz. 13; Kölz/Boss­hart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 53.).

Die Bildungsdirektion ist somit aufzufordern, die beiden

hängigen Rekurse (einschliesslich des Begehrens des Beschwerdeführers um

Bezahlung der Lohndifferenz) unverzüglich zu behandeln. Dabei ist es der Vorinstanz

überlassen, welchen Weg sie zur Erledigung der Verfahren wählen will und ob sie

die Abnahme von weiteren Beweisen für erforderlich hält.

2.5

Zudem

besteht ein Feststellungsanspruch (BGE 130 I 312 E. 5.3).

Dass bereits eine Anweisung an die Vorinstanz ergeht, schliesst die

Feststellung der Verfahrensverzögerung nicht aus (vgl. BGr, 16. Oktober

2007,12T_2/2007, www.bger.ch). Mit der Anweisung an die Vorinstanz, das

Verfahren abzuschliessen, kann die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung

nicht aus der Welt geschafft werden (a.M. wohl Steinmann, Art. 29 Rz. 13).

3.

3.1

Eine

Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn die Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise

nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die

Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Steinmann, Art. 29

Rz. 10 mit Hinweisen).

3.2

Es

bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bildungsdirektion die Rekurse

des Beschwerdeführers überhaupt nicht an die Hand nehmen will. Zudem hat die Bildungsdirektion

mit Bezug auf das nachträgliche Begehren um Zahlung der Lohndifferenz ausdrücklich

ihre Bereitschaft zur Behandlung bekundet. Eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz

liegt demzufolge nicht vor.

Eine Rechtsverweigerung kann auch dem VSA nicht zur Last

gelegt werden: Zumindest aus prozessökonomischen Gründen war es gerechtfertigt,

das Begehren um Zahlung der Lohndifferenz der Bildungsdirektion zu überweisen.

3.3

Dies führt

insoweit zur Abweisung der Beschwerde, als damit eine Rechtsverweigerung

geltend gemacht wurde.

4.

4.1

Für personalrechtliche

Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- werden

grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG). In nicht

vermögensrechtlichen Personalangelegenheiten sind in analoger Anwendung von § 80b

VRG bei Entscheidungen grosser Tragweite Kosten zu erheben (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3).

4.1.1

Ob einem Begehren ein Streitwert innewohnt und gegebenenfalls welcher, ist

in personalrechtlichen Angelegenheiten somit nicht nur für die Frage nach der

gerichtsinternen Zuständigkeit, sondern auch für die Frage nach einer

allfälligen Kostenfreiheit von Bedeutung. Es erscheint als zweckmässig, die

Streitwertwertbestimmung für beide Fragen analog vorzunehmen: Es ist somit auch

für die Frage der Kostenfreiheit auf den Streitwert der Hauptsache

zurückzugreifen (vgl. vorn 1.3.1).

4.1.2

Wie gesehen, beschlägt das Rekursverfahren betreffend die Bewilligung für

den Einsatz als stufenfremde Lehrperson (Nr. 2006_3591) eine nicht

vermögensrechtliche Streitigkeit. Diese ist allerdings von grosser Tragweite.

Das am 6. Dezember 2006

gestellte Begehren um Zahlung der Lohndifferenz erweist sich – jedenfalls aus

dem Blickwinkel der Streitwertberechnung – bloss als Konkretisierung des gegen

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Rekurses vom 3. November

2006: Bereits in der Rekursschrift war der Beschwerdeführer davon ausgegangen,

dass ihm die Lohndifferenz zwischen der Anstellung in Z und der neuen rund

80%-igen Anstellung in E zu vergüten sei. Im Schreiben vom 6. Dezember 2006

beziffert er die monatliche Differenz noch ohne Anteil am 13. Monatslohn

auf Fr. 1'601.95. Daraus resultiert für den Zeitraum der Tätigkeit in E

für das Schuljahr 2006/07 mit Bezug auf das Rekursverfahren Nr. 2006_3592

(einschliesslich des nachträglichen Begehrens vom 6. Dezember 2006) ein im

Streit liegender Betrag von Fr. 20'825.35. Der Rekursschrift vom 3. November

2006.

und den späteren Eingaben des Beschwerdeführers lässt sich allerdings

nicht entnehmen, dass er die Zahlung der Lohndifferenz auf das Schuljahr

2006/07 beschränkt hätte. Da er offenbar auch im Schuljahr 2007/08 (Anstellung

in G) nur über ein 75%-Pensum verfügte, übersteigt der mutmassliche Streitwert

im Rekursverfahren Nr. 2006_3592 erst recht die Grenze von Fr. 20'000.-.

Das Abstellen auf die Begehren

in der Hauptsache schliesst damit die Gewährung der Kostenfreiheit aus.

4.2

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

und § 80c VRG).

Als Verursacherin der Rechtsverzögerung hat die Bildungsdirektion

auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Dass mit der Beschwerde vergeblich

verlangt wurde, auch eine Rechtsverweigerung zu ahnden bzw. festzustellen, hat

das Verfahren nur marginal erschwert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten

vollumfänglich der Bildungsdirektion zulasten der Staatskasse aufzuerlegen.

5.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die Art der Streitsache den

Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Gestützt auf das Verursacherprinzip kann eine Parteientschädigung auch jedem

weiteren Verfahrensbeteiligten auferlegt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 33; VGr, 15. Juli 2009, VB.2009.00357, E. 2.2).

5.1

Angesichts

der festgestellten Verfahrensverzögerung ist die Vorinstanz zu verpflichten,

dem rechtsunkundigen und weit gehend obsiegenden Beschwerde­führer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten der

Staatskasse zu bezahlen; als angemessen erscheinen Fr. 1'000.-.

5.2

Hingegen

ist das Begehren der Schulgemeinde Z um Zusprechung einer Parteientschädigung

mangels erheblicher Umtriebe von vornherein abzuweisen.

6.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnisse unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich nur, wenn es um vermögensrechtliche

Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.- geht (Art. 83

lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Wie soeben ausgeführt, verfügt

die Hauptsache, welche für die Berechnung des Streitwerts gemäss Art. 51 Abs. 1

lit. c BGG massgebend ist, insgesamt über einen Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-

(vgl. vorn 4.1.2). Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten auch für Zwischenentscheide gegeben. Gegen das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann gemäss Art. 94

BGG Beschwerde geführt werden. Im Übrigen sind Zwischenentscheide anfechtbar,

wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Sollte das Bundesgericht jedoch davon ausgehen, dass die

gegenwärtige Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, käme die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur in Betracht, wenn es

die sich stellenden Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung

qualifiziert. Sonst bliebe nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren PB.2009.00020, PB.2009.00021 und

PB.2009.00022 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer der

Rekursverfahren Nr. 2006_3591 und Nr. 2006_3592 das Rechtsverzögerungsverbot

verletzt. Die Bildungsdirektion wird aufgefordert, die beiden Verfahren

(einschliesslich des Begehrens des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2006

um Bezahlung der Lohndifferenz) unverzüglich zu behandeln.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion zulasten der Staatskasse auferlegt.

4.

Die

Bildungsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zulasten der Staatskasse

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …