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Entscheid

PB.2009.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00026

8. Juni 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12383)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A arbeitet seit mehr als zwanzig Jahren bei den

Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich (VBZ) als Bus-/Tramführer. Mit Positionsverfügung

vom 18. Juni 2007 wurde er im teilrevidierten Lohnsystem per 1. Juli 2007

in die Funktionsstufe 6 der Funktionskette 1116 (Personentransport) bei einer

nutzbaren Erfahrung von 15 Jahren eingereiht und dem Teillohnband

"hoch" zugeordnet. Der Monatslohn bei einem Beschäftigungsgrad von

100 % wurde auf Fr. 6'424.80 festgelegt. Zuvor war er bei gleichem Lohn in

der Funktionskette 117 (Personentransport), Funktionsstufe 6, nutzbare

Erfahrung 13 Jahre, bei 99.79 % des Lohnbandes eingereiht gewesen. Auf seine

Einsprache vom 5. Juli 2007 hin hielten die VBZ an dieser Einreihung mit Verfügung am 29. Oktober 2007 fest und begründeten diese.

Am 28. November 2007 liess A stadtinternen Rekurs

erheben und verlangen, seinen Lohn per 1. Juli 2007 um mindestens Fr.

85.10 pro Monat anzuheben und ihm rückwirkend seit 1. Juli 2002 Fr.

5'531.50 zu bezahlen. Dies wurde vom Stadtrat am 9. Juli 2008 vollumfänglich

abgelehnt.

Erwägungen

II.

Gegen den Stadtratsbeschluss vom 9. Juli 2008 liess A

am 25. August 2008 Rekurs an den Bezirksrat Zürich erheben. Diesen Rekurs

wies der Bezirksrat am 7. Mai 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 9. Juni

2009.

liess A beantragen:

"1. Der

Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2009 sei

aufzuheben.

2.

Die

Positionierung des Beschwerdeführers im per 1. Juli 2007 teilrevidierten

Lohnsystem sei so festzusetzen, dass er nicht diskriminiert wird gegenüber

anderen Bus-/Wagenführern in der gleichen Funktion mit weniger nutzbarer

Erfahrung (nE) und es sei sein Lohn um mindestens CHF 85.10 pro Monat zu erhöhen.

3.

Die

seit 1. Juli 2002 als Folge der Städtischen Besoldungsrevision (SBR) 2000

bestehende Lohndiskriminierung sei rückwirkend mit einem Betrag von mindestens

CHF 5'531.50 zu beseitigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zulasten

der Beschwerdegegnerin."

Der Stadtrat Zürich beantragte innert erstreckter Frist am

23.

September 2009 die Abweisung der Beschwerde; der Bezirksrat verwies auf die

Begründung seines Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach § 74

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

das Verwaltungsgericht unter anderem nicht zuständig zur Behandlung von

Beschwerden gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Einreihung und

Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen. Die Anwendung von § 74 Abs. 2

VRG kann jedoch durch höherrangiges Recht ausgeschlossen werden. Dies ist der

Fall, wenn ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung aufgrund von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nach

neuer Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen

Vermögensansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich

zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar

(vgl. VGr, 27. Juli 2007, PB.2006.00046, E. 2.2.1 mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Ist gegen kantonale Entscheide die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, sind die Kantone nach Art. 86

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 BGG verpflichtet,

innert einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes

als unmittelbare Vorinstanz ein Gericht einzusetzen (vgl. Esther Tophinke,

Basler Kommentar, 2008, Art. 86 BGG N. 12). Nachdem die Übergangsfrist

am 1. Januar 2009 abgelaufen ist und die vorliegende Streitigkeit als

vermögensrechtliche Angelegenheit nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83

lit. g BGG fällt, ist eine öffentlich-rechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht und damit auch vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht

zulässig.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert

aus den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit

beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 80b

N. 3).

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde am 9. Juni

2009.

erhoben. Eine Kündigung in jenem Zeitpunkt wäre unter Einhaltung der

Kündigungsfrist von drei Monaten frühestens auf den 30. September 2009

möglich gewesen (Art. 16 des [Stadtzürcher] Personalrechts 28. November

2001.

[PR, AS 177.100]). Der Beschwerdeführer verlangte eine Lohnerhöhung

von Fr. 85.10 monatlich seit 1. Juli 2007 und eine Nachzahlung von Fr. 5'531.50.

Damit liegt der Streitwert bei rund Fr. 8'000.-. Da auch kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG)

2.

2.1

Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des

Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 72 Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) wiederholt

diese Regelung. Daneben sieht § 72 Abs. 2 GemeindeG vor, dass das

kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist, sofern eine Gemeinde keine

eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt demnach in

den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher

Gestaltungsspielraum zukommt. Die Stadt Zürich hat von der

Kompetenz mit Erlass des Personalrechts vom 28. November 2001 Gebrauch

gemacht und der Vollzug des entsprechenden Rechts wird vom Schutzbereich der Gemeindeautonomie

erfasst.

2.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50

und 51 VRG. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können demgemäss nur

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs und Ermessensüber-

bzw. -unterschrei­tung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht

ist demgemäss die Überprüfung der Angemessenheit eines Verwaltungsaktes –

ausser in den hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. § 50 Abs. 3

VRG) – versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1).

Eine Einschränkung der Kognition ergibt sich zudem bei der

Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem kommunalen Recht

entstammen. Das Verwaltungsgericht darf nur eingreifen, sofern die Gemeinde

ihren Beurteilungsspielraum missbraucht oder überschritten oder verfassungsmässige

Rechte des Bürgers verletzt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8). Vergleichbares

gilt auch im vorinstanzlichen Verfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19).

3.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Einreihung

gemäss den Vorgaben des städtischen Personalrechts technisch korrekt erfolgt

ist. Er macht aber geltend, ein Arbeitskollege verdiene für die gleiche

Tätigkeit monatlich Fr. 85.10 mehr als er. Dieser sei indes zwölf Jahre jünger,

habe (im Gegensatz zu ihm, der eine Berufslehre als Automechaniker

abgeschlossen habe) keine Berufslehre absolviert und weise sieben Dienstjahre

weniger auf als er. Eine Kollegin und zwei Kollegen, die die identische

Tätigkeit ausübten und gleich eingereiht seien (ebenfalls Funktionsstufe 6, 15

Jahre nutzbare Erfahrung, Teillohnband "hoch"), verdienten monatlich

Fr. 112.- respektive Fr. 110.30 mehr als er. Diese unterschiedliche Entlöhnung

lasse sich nicht vernünftig begründen und sei sachlich unhaltbar. Damit sei die

Rechtsgleichheit verletzt.

Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

vor, die Unterschiede in der Entlöhnung seien auf die Überleitung in die

strukturell revidierte Besoldungsordnung im Jahre 2002 zurückzuführen. Zudem

seien sie zu geringfügig, um im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

überhaupt eine das Rechtsgleichheitsgebot verletzende

Lohnungleichheit begründen zu können.

4.

4.1

Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, dass im

öffentlichen Dienstrecht gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt

wird. Das Bundesgericht hat freilich den politischen Behörden einen grossen

Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob

verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von

Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen

des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt,

aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen,

die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGr, 6. Februar

2004,2P.222/2003, E. 4.1 mit Hinweisen, www.bger.ch). In Zusammenhang mit

Änderungen von Besoldungssystemen besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch,

die bisherige Lohneinstufung oder einmal festgelegte Lohnanstiege

beizubehalten. Bei Schlechterstellungen ist es aber auch verfassungsrechtlich

haltbar, im Sinne einer vorübergehenden oder dauerhaften Besitzstandsgarantie

gewisse Vorteile zu erhalten und die einschränkenden Vorschriften nur auf das

neu eingestellte Personal anzuwenden. Umgekehrt liegt es auch im Rahmen der

Gestaltungsfreiheit, neu eingeführte Vorteile nur dem neu einzustellenden

Personal zukommen zu lassen. Änderungen im Besoldungssystem können somit zur

Folge haben, dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche

Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Dies ist zulässig, solange die

Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (a.a.O., E. 4.3

mit Hinweisen).

4.2

Gemäss Art. 47

PR richtet sich der Lohn der Angestellten nach dem Schwierigkeitsgrad der

Funktion, der nutzbaren Erfahrung sowie nach Leistung und Verhalten. Die Überleitung

bisheriger Angestellter in das neue Lohnsystem per 1. Juni 2002 erfolgte

auf der Basis des bisherigen Jahreslohnes unter Berücksichtigung der nutzbaren

Erfahrung (Art. 187 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung

über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 27. März 2002 [AB

PR, AS 177.101]).

5.

5.1

Die

Lohnunterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitskollegen haben

ihren Ursprung in der Überleitung vom alten ins neue Personalrecht mit

strukturell revidierter Besoldungsverordnung per 1. Juli 2002. Dabei wurde

für den Beschwerdeführer als nutzbare Erfahrung ein Wert (nE-Wert) von 11

festgelegt, für dessen jüngeren Arbeitskollegen ein solcher von 6. Per

1.

April 2003 und 1. April 2004 wurden allen Mitarbeitenden der

Beschwerdegegnerin, die noch nicht das Maximum erreicht hatten, ein zusätzliches

Jahr an nutzbarer Erfahrung angerechnet. Die Erhöhung des nE-Wertes um ein Jahr

bewirkt in den ersten fünf Jahren einen Lohnanstieg von 2.5 %, in den

folgenden fünf Jahren von 1.5 % und in den nächsten fünf Jahren noch von

0.5

%; weitere Jahre (über 15 Jahre) werden nicht mehr berücksichtigt (Art. 61

AB PR in der bis 1. Juli 2007 geltenden Fassung). Somit erhielt der

Beschwerdeführer beide Male eine Lohnerhöhung von 0.5 %, sein Arbeitskollege

aber zweimal eine solche von 1.5 %. Im Resultat wurden so dienstjüngere

Mitarbeitende gegenüber dienstälteren bevorzugt. Hatten alle unter dem alten

Personalrecht ehemals den gleichen Einheitslohn, so überholten die dienstjüngeren

Kolleginnen und Kollegen nun die dienstälteren.

5.2

Vorliegend

beträgt der Monatslohn des Beschwerdeführers per 1. Juli 2007 bei einem

Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 6'424.80. Im Teillohnband

"hoch" beträgt das Minimum Fr. 6'321.40 und das Maximum

Fr. 6'566.90 (www.stadt-zuerich.ch/fd/de/index/personal/service.html →

SLS-Lohnskala – gültig ab 01. Juli 2007 [Langversion]). Der Lohn des Beschwerdeführers

liegt damit bei 99.70 % des Mittelwertes von Fr. 6'444.15 und 2.16 %

oder Fr. 142.10 unter dem Höchstwert. Der Beschwerdeführer erachtet diese

Schlechterstellung als erheblich.

Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage

beschäftigt, wann eine unterschiedliche Entlöhnung im Lichte von Art. 8 Abs. 1

BV das zulässige oder vertretbare Mass überschreitet. Diese Rechtsprechung

fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen (BGr, 6. Februar 2004,

2P.222/2003, E. 4.5, www.bger.ch, auch zu den nachfolgenden Absätzen): In BGE

129.

I 161 wurde für die gleiche Arbeit ein Lohnunterschied von über 30 %, der

auf ein System von Erfahrungs- bzw. Dienstaltersstufen zurückzuführen war, als

zulässig beurteilt. Das Bundesgericht erwog, im öffentlichen Dienstrecht sei

ein solcher Stufenaufstieg weit verbreitet, was zwangsläufig zur Folge habe,

dass verschiedene Bedienstete allein aufgrund ihres Dienstalters sehr

unterschiedliche Löhne für die gleiche Arbeit erhalten würden (a.a.O., E. 3.5).

Es wurde auch als zulässig erachtet, dass bei Stellvertretungen keine

Dienstjahre angerechnet werden (a.a.O., E. 3.6); vorbehalten hat das Bundesgericht

aber den Fall längerfristiger Stellvertretungen (a.a.O., E. 3.7).

Eine Regelung, bei welcher neu eingestelltes Personal

höher eingestuft wurde als das bisherige, was dazu führte, dass die bisherigen

Angestellten (bezogen auf das jeweilige Dienstalter) eine Erfahrungsstufe

tiefer lagen als die neuen, wurde als zulässig betrachtet, da der streitige

Betrag von rund 100 Franken pro Monat als bescheidene finanzielle Auswirkung

betrachtet wurde (BGr, 7. Juli 2003,2P.10/2003, E. 3.4, www.bger.ch).

In einem Urteil vom 21. März 2000 (ZBl 102/2001, S.

265) wurde eine Neueinstufung der Basler Assistenz- und Oberärzte, verbunden

mit Lohnreduktionen von bis zu 21,9 %, als verfassungsrechtlich zulässig

beurteilt; dabei war den bisher Angestellten der frankenmässige Besitzstand

gewahrt (a.a.O., E. 2h und 3i), was mithin zur Folge hatte, dass die bisher

Angestellten für die gleiche Arbeit einen entsprechend höheren Lohn erhielten

als die neu Eingestellten.

Ebenfalls als zulässig erwies sich eine Lohneinbusse

(bloss) bestimmter Gruppen von Angestellten von maximal 3.6 % (BGr, 21. Oktober

1997,2P.27/1997, E. 4c, www.bger.ch).

Als verfassungswidrig wurde hingegen eine Regelung

beurteilt, wonach eine früher ausbezahlte Wohnungszulage (in unterschiedlicher

Höhe) für Polizisten in die ordentliche Besoldung überführt wurde und zudem die

Betreffenden in die nächsthöhere Stufe eingestuft wurden, was dazu führte, dass

Angehörige des gleichen Polizeischuljahrgangs um bis zu vier Gehaltsstufen

unterschiedliche Löhne erhielten. Das Bundesgericht erwog, es sei zwar

zulässig, an sich abgeschaffte Zulagen im Sinne einer dauernden oder

befristeten Besitzstandsgarantie bei den bisherigen Beamten beizubehalten (BGr,

16.

März 1998,2P.463/1996, E. 4a, www.bger.ch). Die getroffene Regelung

hatte aber zur Folge, dass nicht nur die ursprüngliche Besoldungsdifferenz in

der Höhe von maximal Fr. 3'330.- pro Jahr beibehalten wurde, sondern diese

Differenz noch um durchschnittlich weitere Fr. 2'300.- erhöht wurde, weil

die höher eingestuften Beamten früher in höhere Stufen gelangten. Das Bundesgericht

führte aus, diese Erhöhung der Besoldungsdifferenz lasse sich nicht mehr mit

der Besitzstandsgarantie und der Eliminierung einer sachlich nicht mehr

gerechtfertigten Zulagenordnung rechtfertigen; die Lohndifferenzen hätten

vielmehr eher verringert werden müssen. Zwar möge die Lohndifferenz von insgesamt

rund Fr. 30'000.- während einer Übergangsfrist von sieben Jahren allenfalls

noch im Rahmen des Vertretbaren liegen; indessen sei es unzulässig, eine

bereits bestehende Lohndifferenz von Fr. 3'300.- pro Jahr noch um

durchschnittlich Fr. 2'300.- zu vergrössern. Die während einer Übergangsfrist

allenfalls in Kauf zu nehmenden Ungleichheiten bei der Besoldung hätten nicht

mehr ausmachen dürfen, als dies dem grundsätzlich zulässigen Anliegen der Besitzstandsgarantie

entsprochen hätte (a.a.O., E. 4c und d).

Dagegen wurde eine unterschiedliche Entlöhnung von

Feuerwehrleuten unterschiedlicher Ausbildungsjahrgänge im gleichen Dienstjahr

von 7.7 bis 15.4 % als nicht unvertretbar erachtet (BGr, 6. Februar 2004,

2P.222/2003, E. 4.8.3, www.bger.ch).

In Zusammenhang mit der Überleitung stadtzürcherischer

Angestellter erachtete das Bundesgericht es als haltbar, bisherige Angestellte

am unteren Ende des Lohnbandes bei 95 % respektive im konkreten Fall bei 96 %

und neu eintretende bei 100 % zu platzieren (BGr, 3. März 2009, 1C_54 und

68/2008, E. 6.4, www.bger.ch).

Das Verwaltungsgericht hielt im gleichem Kontext fest,

dass eine Abweichung (nach oben) des bisherigen Lohnes von dem nach neuem Recht

ermittelten Lohn erst dann "deutlich" im Sinne von Art. 89 Abs. 3

PR sei und damit schrittweise gesenkt werden dürfe, wenn die Differenz mehr als

5.

% betrage (VGr, 26. Januar 2005, PB.2004.00054, E. 2.5.2,

www.vgrzh.ch). Dabei erwies es sich im Übrigen auch nicht als widerrechtlich,

dass Lohnanpassungen nach Art. 89 Abs. 3 PR primär durch Korrekturen

beim Wert der anrechenbaren Erfahrung erfolgt waren (a.a.O. E. 2.3.2).

Unter Berücksichtigung der angeführten bundes- und

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die vorliegende

Lohndifferenz klarerweise als gering und daher vom Quantitativ her als

zulässig. Daran ändert auch nichts, dass sich die Lohndifferenz bei Einbezug

der arbeitgeberseitig zu erbringenden Sozialleistungen noch erhöht und sich im

Bereich durchschnittlicher Einkommen auch kleinere Beträge angesichts der hohen

Lebenshaltungskosten auf die wirtschaftliche Lebensqualität auswirken können.

Verglichen werden in der Regel die Bruttolöhne, auch wenn es sich um

durchschnittliche Einkommen handelt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass

sich die Sozialabgaben zwischen den dienstälteren und -jüngeren Angestellten

qualitativ unterschieden und damit die Differenzen übermässig vergrösserten. Es

ist deshalb vorliegend auf die Bruttolöhne als bewährte Vergleichsgrössen abzustellen.

Da sich die Differenz des Lohnes des Beschwerdeführers zum

Maximallohn in seinem Teillohnband als geringfügig erweist, kann auch auf die

beantragte Edition der Lohndaten der Vergleichspersonen und die diese

betreffenden Positionsverfügungen sowie auf ein Gutachten über die

rechtsgleiche Einstufung des Beschwerdeführers im System der Beschwerdegegnerin

verzichtet werden.

Die Ungleichbehandlung resultiert aus der

Besitzstandsgarantie bei der Überleitung in das neue System und aus der nach

dem neuen Recht nach den Erfahrungswerten abgestuften Lohnerhöhungen. Durch die

Teilrevision per 1. Juli 2007 wurde diese Ungleichbehandlung zwar nicht behoben,

aber auch nicht verschärft.

Somit ist die Lohndifferenz geringfügig und vertretbar.

5.3

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Ungleichbehandlung sei auch deshalb

nicht zulässig, da sie zeitlich nicht befristet sei.

Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 89 Abs. 4

PR als problematisch bezeichnet, da danach nur die Besserstellung der

Angestellten auf acht Jahre beschränkt ist, hingegen eine übergangsrechtliche

Regelung fehlte, um die Schlechterstellung von bisherigen Angestellten, die bei

der Überleitung auf weniger als 100 % des Lohnbandes gesetzt worden waren,

gegenüber den bei 100 % platzierten neu Eintretenden zu beseitigen. Allerdings

hat das Bundesgericht diese Frage schliesslich offen gelassen (BGr, 3. März

2009, 1C_54 und 68/2008, E. 6.4, www.bger.ch). Eine vergleichbare

andauernde Schlechterstellung des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor: Der

Beschwerdeführer wurde bei der Überleitung per 1. Juli 2002 mit 99.79 % praktisch

bei 100 % des Lohnbandes eingestuft. Per 1. Juli 2007 erreichte er 99.70 %

des Mittelwertes des Lohnbandes "hoch". Er ist damit nicht generell

gegenüber der unbestimmt grossen und offenen Gruppe aller später eingetretenen

und noch eintretenden Angestellten benachteiligt. Seine Schlechterstellung

besteht nur gegenüber der zahlenmässig beschränkten Anzahl derjenigen

Kolleginnen und Kollegen, die bei der Überleitung im Jahre 2002 den gleichen

Einheitslohn nach altem Recht hatten, aber weniger nutzbare Erfahrung

aufwiesen. Gegenüber allen anderen Angestellten besteht hingegen keine

Schlechterstellung. Somit geht es nicht darum, dass dem Beschwerdeführer eine

durch das neue Recht eingeführte Besserstellung dauerhaft verwehrt würde,

sondern lediglich darum, dass er nicht gleichermassen wie die erwähnte Gruppe

dienstjüngerer Kolleginnen und Kollegen von einer Besonderheit im Rahmen der

komplexen übergangsrechtlichen Regelung profitieren konnte. Im Weiteren ist zu

bedenken, dass die Einführung eines neuen Lohnsystems, das neue komplexe und

individuelle Komponenten für die Lohnbestimmung einführt und dabei den

Besitzstand wahren sowie die fiskalischen Interessen berücksichtigen soll und

auch die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes nicht ausser Acht lassen kann, wohl

immer in einzelnen Fällen als ungerecht oder unlogisch empfunden werden kann,

insbesondere wenn es wie vorliegend auf eine sehr grosse Anzahl Mitarbeitender

angewandt wird.

5.4

Zusammenfassend

erweist sich die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu

anderen Mitarbeitenden unter quantitativen und zeitlichen Aspekten als geringfügig

und damit als zulässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Angesichts des Streitwerts werden keine Gerichtskosten

erhoben (§ 80b VRG).

Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der Streitwert beträgt weniger als

Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG). Sollte zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen

werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 113 ff.,

119.

BGG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …