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Entscheid

PB.2009.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00027

18. November 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11879)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist langjähriger

Hochschuldozent. Vor der anfangs 2008 erfolgten Übernahme durch die Hochschule C

war er bei der Hochschule D tätig. Seither arbeitete A mit einem Beschäftigungsgrad

von 50 % als Dozent und einem zusätzlichen Pensum von 5 % in

leitender Funktion bei der Hochschule C.

A erhielt am 11. November

2008 mündlich einen Verweis, über welchen eine Aktennotiz erstellt wurde. Zudem

wurde der Entzug der Leitungsfunktion angekündigt. Anlass dafür bildeten die

Aktivitäten von A, mit welchen er den geplanten Standortwechsel der Hochschule

C kritisierte. Mit Änderungsverfügung der Hochschule C vom 16. Dezember

2008 wurde das Anstellungsverhältnis per 11. Dezember 2008 um den Anteil

der Leitungsfunktion von insgesamt 55 % auf 50 % reduziert.

Erwägungen

II.

A gelangte am 8. Januar

2009.

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Begehren, die

Änderungsverfügung und den Verweis aufzuheben; der Entzug der Leitungsfunktion

resp. die Reduktion des Beschäftigungsgrades sei rückgängig zu machen. In

teilweiser Gutheissung des Rekurses wurde die Hochschule C mit Entscheid vom

14.

Mai 2009 verpflichtet, an A wegen Missachtung des Gehörsanspruchs eine

Entschädigung in der Höhe eines halben Bruttomonatslohnes zu entrichten. Im Übrigen

wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni

2009.

beantragte A vor Verwaltungsgericht, den Entscheid der Rekurskommission

und den Verweis vom 11. November 2008 aufzuheben; die Änderungsverfügung

vom 16. Dezember 2008 sei rückgängig zu machen bzw. ebenfalls aufzuheben.

Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 13. Juli

2009.

ersuchte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen um Abweisung der

Beschwerde. Die Hochschule C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August

2009, die Beschwerde abzuweisen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dazu nahm A mit Schreiben vom 19. August 2009 Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft

seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

und § 80c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

1.1

Zum einen

richtet sich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid über die Änderungsverfügung

der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008.

1.1.1

Mit dieser Verfügung ist das Pensum des Beschwerdeführers um 5 %

gekürzt worden. Eine solche Pensumsreduktion ist, wie bereits die Vorinstanz

richtig festgestellt hat, als Teilkündigung bzw. Teilentlassung zu

qualifizieren (vgl. VGr, 12. August 2005, PB.2005.00018,

E. 6.1 f., sowie 1. April 2009, PB.2009.00002, E. 1.2 und

E. 2, beides unter www.vgrzh.ch). Insoweit ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts gemäss § 74 Abs. 1 VRG grundsätzlich gegeben.

Allerdings möchte der

Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Verfügung erreichen, dass er im

bisherigen Umfang weiter beschäftigt wird.

1.1.2

Das Verwaltungsgericht betrachtet sich als zur Wiederherstellung eines

aufgelösten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht befugt. Unter Hinweis auf § 80

Abs. 2 VRG hält das Gericht in konstanter Praxis fest, unter Vorbehalt des

Verbots der Vereitelung von Bundesrecht könne es die Auflösung eines

Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen (VGr, 1. April 2009,

PB.2009.00002, E. 1.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; RB 2000

Nr. 30; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 2a/cc, www.bger.ch; Andreas

Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 220 f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 80 N. 1 und 6). Dabei ist das Gericht auf Begehren um

Weiterbeschäftigung nicht eingetreten oder hat es solche abgewiesen (vgl. die

Belegstellen in VGr, 20. August 2003, PB.2003.00014, E. 8b Abs. 3,

www.vgrzh.ch). Ein Nichteintreten ergibt sich, wenn § 80 Abs. 2 VRG

als Zuständigkeitsnorm aufgefasst wird; wird der Bestimmung dagegen ein

materieller Gehalt zuerkannt, führt dies zur Abweisung eines Begehrens um

Weiterbeschäftigung. Welche Lösung als zutreffend zu werten ist, hat das

Gericht neulich – wie in früheren Fällen – offen gelassen (VGr, 1. April

2009, PB.2009.00002, E. 1.3 Abs. 2, www.vgrzh.ch).

1.1.3

In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen die Kantone gemäss Art. 86

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) und Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als unmittelbare Vorinstanzen

des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen.

Mit Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 130

Abs. 2 BGG ist diese Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 wirksam

geworden. Ein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 86 Abs. 2 Teilsatz

2.

oder Abs. 3 BGG steht zudem nicht in Frage. Auf das Begehren um

Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2008 ist daher einzutreten, selbst

wenn § 80 Abs. 2 VRG als Zuständigkeitsnorm aufgefasst wird. Ob die

Teilkündigung aufgehoben und die Wiedereinstellung des Beschwerdeführers

erfolgen kann, ist Gegenstand der materiellen Erwägungen.

1.2

Die

Beschwerde richtet sich überdies gegen den am 11. November 2008 mündlich erteilten

und nachfolgend schriftlich bestätigten Verweis.

Gegen Disziplinarmassnahmen

sieht das Gesetz den Disziplinarrekurs vor (§ 74 Abs. 2 in Verbindung

mit § 76 Abs. 1 VRG). Gemäss § 76 Abs. 2 VRG ist allerdings

der Rekurs gegen Verweise ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund ist formeller

Natur und widerspricht Art. 86 Abs. 2 BGG. Das Begehren des Beschwerdeführers

ist deshalb ungeachtet der Regelung von § 76 Abs. 2 VRG als

Disziplinarrekurs entgegenzunehmen.

Dabei ist auch klarzustellen,

dass es sich beim Verweis im Sinne von § 30 Abs. 1 des Personalgesetzes

vom 27. September 1998 (PG) trotz

der mündlichen Form (vgl. Abs. 2) um eine Verfügung handelt, das heisst um

einen an den Einzelnen gerichteten, rechtlich verbindlichen Hoheitsakt (zum

Verfügungsbegriff vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12). Mit

dem Verweis wird die Pflichtverletzung des Betroffenen ausdrücklich und hoheitlich

festgestellt und formell missbilligt (Walter Hinterberger,

Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes,

St. Gallen 1986, S. 279). Die

Rechtsstellung des Arbeitnehmers wird durch den Verweis insoweit

verschlechtert, als ein solcher bei weiteren Dienstpflichtverletzungen zu

schärferen Massnahmen Anlass geben kann (vgl. dazu Hinterberger, S. 279; Peter

Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 472). Auch wenn – wie in § 30 Abs. 2 PG

die mündliche Eröffnung vorgesehen ist, muss der Verweis im Interesse des

Rechtsschutzes auf Verlangen schriftlich bestätigt werden (vgl. Hinterberger,

S. 279). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin vorliegend

nachgekommen.

1.3

Das

Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung.

Rechtsmittel mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- fallen allerdings in

die Zuständigkeit des Einzelrichters; bei Entscheidungen von grosser Tragweite

kann die Entscheidung auch in diesen Fällen der Kammer übertragen werden (§ 38

Abs. 1 und 2 VRG).

1.3.1

Mit der Änderungsverfügung vom 16. Dezember 2008 ist das Pensum des Beschwerdeführers

um 5 % gekürzt worden; wie gesehen, ist diese Pensumsreduktion als

Teilkündigung bzw. Teilentlassung zu qualifizieren (vgl. vorn 1.1.1).

Der Beschwerdeführer möchte mit

der Anfechtung der Verfügung erreichen, dass er im bisherigen Umfang weiter

beschäftigt wird. Als Streitwert gelten in einem solchen Fall praxisgemäss die

Bruttobesoldungsansprüche bis zur Anhängigmachung der Sache vor

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur in diesem Zeitpunkt nächstmöglichen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht –

eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,

S. 561 ff., 572, mit Hinweisen; zur Streitwertberechnung bei

Teilkündigung VGr, 1. April 2009, PB.2009.00002, E. 1.2, www.vgrzh.ch).

Die Pensumsreduktion ist per

11.

Dezember 2008 erfolgt; im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung von Ende Juni

2009.

wäre eine Kündigung gemäss § 17 lit. d und Abs. 4 PG unter

Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten per Ende Dezember 2009

möglich gewesen. Das allgemeine kantonale Personalrecht ist vorliegend gemäss § 14

Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG) anwendbar,

soweit die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008

keine abweichende Regelung vorsieht. Letzteres ist – wie auch dort, wo das

allgemeine kantonale Personalrecht im Folgenden herangezogen wird – der Fall.

Nicht mehr anwendbar ist vorliegend die frühere Personalverordnung der Zürcher

Fachhochschule vom 29. August 2000. Dies gilt auch für § 9 Abs. 2

Satz 1 dieser Verordnung, wonach bei Dozierenden nach Ablauf der Probezeit eine

Kündigung nur auf das Ende eines Semesters möglich war.

Der mit Bezug auf die

Pensumsreduktion im Streit liegende Betrag entspricht somit der Besoldungsdifferenz

bis Ende Dezember 2009. Die monatliche Differenz beträgt rund Fr. 660.-,

was für die Dauer von gut einem Jahr eine Summe von leicht über Fr. 8'000.-

ergibt.

1.3.2

Ferner richtet sich die Beschwerde gegen den Verweis. Dabei handelt es sich

um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Möglichkeit der

einzelrichterlichen Behandlung entfällt. Die Sache fällt in die Zuständigkeit

der Kammer.

2.

Wie ausgeführt, ist die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 als Teilkündigung zu

qualifizieren (vorn 1.1.1). Anwendbar sind damit die personalrechtlichen

Bestimmungen zur Kündigung (vgl. VGr, 1. April 2009, PB.2009.00002,

E. 2, www.vgrzh.ch).

2.1

Gemäss § 18

Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche Kündigung, wenn sich die

Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt erweist und der

oder die Angestellte nicht wiedereingestellt wird. Das Verwaltungsgericht legt

diese Regelung in konstanter Praxis dahingehend aus, dass ein Anspruch auf

Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 1. April

2009, PB.2009.00002, E. 2.1 – 20. August 2003, PB.2003.00014,

E. 8b Abs. 3 – 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b =

RB 2003 Nr. 116 – 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3 [je

unter www.vgrzh.ch]; vgl. ferner Keiser, ZBl 102/2001, S. 568; Fritz Lang, Das

Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas

Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Diens­tes, Bern 1999,

S. 49 ff., 67).

2.2

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Praxis

abzuweichen.

2.2.1

Der Wortlaut von § 18 Abs. 3

Satz 1 PG zeigt mit der Einschränkung, wonach sich die Entschädigung nur im

Fall der Nichtwiedereinstellung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

über die missbräuchliche Kündigung bemisst, dass nicht zwingend eine

Wiedereinstellung erfolgen muss. In den Beratungen der kantonsrätlichen Kommission

zum Personalgesetz wurde denn auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei

einer missbräuchlichen Kündigung abgelehnt (vgl. Lang, S. 67 mit Hinweis).

Aufgrund der Materialien ist davon auszugehen, dass § 18 Abs. 3 PG

als Folge der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei einer

missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung einzig eine

Entschädigung unter Vorbehalt einer Abfindung (gemäss Satz 2 der Bestimmung)

vorsieht und im Übrigen ein qualifiziertes Schweigen vorliegt. Wie im privaten

Arbeitsrecht gilt demnach auch im kantonalen Personalrecht, dass die

Arbeitnehmenden im Falle rechtswidriger Kündigung keinen Anspruch auf

Weiterbeschäftigung haben.

2.2.2

Auch die Verfahrensvorschrift, wonach im Rekurs sämtliche Mängel des

Verfahrens und der angefochtenen Anordnung gerügt werden können (§ 20 Abs. 1

VRG), kann für den Gehalt der materiellrechtlichen Vorschrift von § 18 Abs. 3

Satz 1 PG nicht bestimmend sein. Da auch die Möglichkeit der Wiedereinstellung

aus aufsichtsrechtlichen Gründen (vgl. dazu VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008,

E. 3, www.vgrzh.ch; Keiser, ZBl 102/2001, S. 568; Lang, S. 67,

Anm. 89) mangels Aufsichtsfunktion der Vorinstanz zu Recht nicht zur Diskussion

stand, liegt in der Nichtanerkennung der Unwirksamkeit der Teilkündigung durch

die Vorinstanz weder eine Rechtsverweigerung noch eine anderweitige

Rechtsverletzung (die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist nicht Aufsichtsinstanz

über die Hochschule C; vgl. zur Oberaufsicht des Kantonsrats und zur allgemeinen

Aufsicht des Regierungsrats über die Fachhochschulen § 7 f. FaHG).

2.2.3

Eine Weiterbeschäftigung kann im Übrigen dann

angeordnet werden, wenn sich eine Kündigung als nichtig erweist (vgl. RB 2008 Nr. 102). Vorliegend sind Gründe für die Nichtigkeit der

Kündigung aber weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich.

2.3

Der

angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz eine Aufhebung der Verfügung

vom 16. Dezember 2008 abgelehnt hat, steht somit im Einklang mit dem hier

anwendbaren kantonalen Personalrecht, welches eine Weiterbeschäftigung bei

widerrechtlicher Kündigung nicht vorsieht. Da die Beschwerde mit Bezug auf die

Teilkündigung ausschliesslich auf eine Rückgängigmachung abzielt und (auch

nicht eventualiter oder sinngemäss) ein Begehren um Zusprechung einer (höheren)

Entschädigung enthält, ist sie insofern abzuweisen (vgl. RB 2000 Nr. 30 mit

Hinweisen; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a, sowie 20. August

2003, PB.2003.00014, E. 8b und c, je unter www.vgrzh.ch; BGr,

8.

Mai 2001,2P.13/2001, E. 3, www.bger.ch).

3.

3.1

Gemäss

§ 30 Abs. 1 PG kann die Anstellungsbehörde bei

Arbeitspflichtverletzungen einen Verweis aussprechen.

Das Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen

Gang der Verwaltung sichern sowie deren Vertrauenswürdigkeit und Ansehen in der

Öffentlichkeit erhalten (RB 1981 Nr. 32; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.

1990, Nr. 54 insbesondere B I, mit zahlreichen Hin­weisen;

Hinterberger, S. 38, 58 ff., auch zum Folgenden). Es verfolgt einen

rein präventiven Ordnungszweck, nicht die Bestrafung bzw. Sühne für

Fehlverhalten. Dem­entsprechend sind Disziplinarsanktionen weder zivil- noch

strafrechtlicher, sondern ver­waltungsrechtlicher Natur. Zu sanktionierende

Disziplinarfehler können nicht nur in der Erfüllung bestimmt umschriebener

Tatbestände, sondern auch darin liegen, dass ein dem Disziplinarrecht Unterworfener

mit seiner Stellung verbundene, jedoch nur allgemein um­schriebene Pflichten

verletzt. Demnach kann die Verletzung von Dienstpflichten auf­grund einer

"disziplinarrechtlichen Generalklausel" geahndet werden (Rhinow/Krä­hen­mann,

Nr. 54 B IVb).

3.2

Beschwerdegegnerin

und Vorinstanz werfen dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Treuepflicht

vor: Er habe den geplanten Umzug der Hochschule C öffentlich kritisiert und am

Tag der diesbezüglichen Abstimmung im Kantonsrat mit einer Gruppe von Studierenden

vor dem Zürcher Rathaus den Ratsmitgliedern Flugblätter verteilt. Der Beschwerdeführer

ist demgegenüber der Meinung, dass er durch seine Flyer-Aktion den Zielen und

Interessen der Hochschule C nicht entgegengewirkt und ihr somit nicht geschadet

habe. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Hochschule sei

nicht angetastet worden. Die Kritik habe nicht der Hochschule C, sondern allein

der Bildungsdirektion missfallen. Den Verweis bezeichnet er als

ungerechtfertigt.

3.3

Gemäss § 49

PG haben die Angestellten die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.

Übertragen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin

bedeutet dies, dass er die Interessen der Hochschule C als seiner Arbeitgeberin

in guten Treuen zu wahren hat; die Hochschule C ist eine Anstalt des

öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 lit.

b und Abs. 2 FaHG).

Diese allgemein anerkannte

Treuepflicht des öffentlichen Angestellten kann mit dem Grundrecht der

Meinungsäusserungsfreiheit von Art. 16 BV kollidieren. Zum Schutz der

freien Meinungsäusserung ist es den Angestellten des öffentlichen Dienstes unbenommen,

sich im ausserdienstlichen Bereich politisch zu betätigen. Aufgrund der

Treuepflicht gegenüber dem Gemeinwesen sind sie jedoch gehalten, keine

Auffassungen zu äussern oder sich keiner Ausdrucksweise zu bedienen, welche die

Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in

die Verwaltung beeinträchtigen. Dies betrifft namentlich Stellungnahmen zu

verwaltungsinternen Vorgängen oder Entscheidungen. Wo die Grenzen des Erlaubten

liegen, beurteilt sich vorab nach der Natur der ausserdienstlichen Tätigkeit und

dem Aufgabenkreis, der Stellung sowie der Verantwortung des Angestellten

(Andreas Kley/Esther Tophinke in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 16

Rz. 19, mit Hinweisen).

3.4

Auch als

Inhaber gewisser Führungsfunktionen war der Beschwerdeführer berechtigt, sich

politisch zu betätigen. Er war deshalb grundsätzlich befugt, sich in der Öffentlichkeit

gegen die Standortverlegung der Hochschule auszusprechen. Dazu gehört auch die

Verteilung eines Flugblattes.

3.5

Zu prüfen ist,

ob der Inhalt des Flugblattes geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in

die Beschwerdegegnerin zu beeinträchtigen. Hätte das Flugblatt eine andere

staatliche Institution betroffen, so wäre es mit der Stellung des Beschwerdeführers

zweifellos vereinbar gewesen. Indessen kritisiert der Beschwerdeführer die

Leitung der Hochschule C, wo er selbst tätig ist. Sinngemäss wirft er der Leitung

vor, sie habe die Verlegung ohne Rücksicht auf allfällige Zustimmung oder Ablehnung

der Mitarbeitenden verfolgt. Der Beschwerdeführer gibt seiner Äusserung selbst die

Bedeutung, es sei alle schulinterne Kritik zum vornherein "abgewürgt"

worden. Beim unbefangenen Leser kann die Formulierung (insbesondere das Wort

"verhindert") den Verdacht erwecken, die Hochschulleitung habe sich

in dieser Sache pflichtwidrig verhalten. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist

indessen nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Sodann

hat der Beschwerdeführer mit der Flugblattverteilung vor dem Rathaus ein besonders

medienwirksames Mittel zur Bekundung seiner Opposition gewählt. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass das Vertrauen

der Öffentlichkeit in die Leitung der Beschwerdegegnerin mit der

Flugblattaktion zu Unrecht beeinträchtigt werden konnte. Eine Missachtung der Treuepflicht

gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist folglich zu bejahen.

3.6

Zwar liegt

im Verhalten des Beschwerdeführers bloss eine geringfügige Pflichtverletzung.

Da indessen der Verweis als die mildeste der förmlichen Disziplinarmassnahmen

gilt (Hinterberger, S. 279; Hänni, S. 472), erweist sich dessen

Erteilung auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgebots als

zulässig. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1

Für

personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-

werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG). Fehlt ein

Streitwert, so ist das Verfahren in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung

kostenlos, wenn über eine Sache von geringer Tragweite zu entscheiden ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 80b N. 3).

Die Anfechtung der Teilkündigung

bewegt sich streitwertmässig im Bereich von Fr. 8'000.- (vgl. vorn 1.3.1).

Der nicht vermögensrechtliche Streit um den erteilten Verweis ist ebenfalls von

eher geringer Tragweite. Infolgedessen sind keine Kosten zu erheben.

4.2

Als

unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin verlangt für

das vorliegende Verfahren ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Beantwortung

der Beschwerde rechtfertigte keinen besonderen Aufwand; zudem war die

Beschwerde nur in einem Punkt offensichtlich unbegründet. Das Entschädigungsbegehren

ist deshalb abzuweisen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Entscheide auf dem Gebiet der

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur, wenn es

um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr.

15'000.- geht oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

BGG). Für das vorliegende Verfahren hat das Verwaltungsgericht einen Streitwert

von rund Fr. 8'000.- angenommen (vgl. vorn 1.3.1). Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb nur gegeben, wenn das

Bundesgericht in Abweichung davon einen Streitwert von über Fr. 15'000.-

annimmt oder wenn es die sich stellenden Rechtsfragen als solche von

grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert. Im Übrigen steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Beschwerde und Disziplinarrekurs werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht

zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …