PB.2009.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00027
18. November 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11879)
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.08.2010 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Änderung der Anstellungsverfügung (Pensumsreduktion)
Kein Anspruch auf Wiedereinstellung bei Teilkündigung/Rechtmässigkeit eines disziplinarischen Verweises (Disziplinarrekurs)
Zuständigkeit (E. 1): Infolge Inkrafttretens der Rechtsweggarantie auf 1. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht auch auf Begehren um Wiedereinstellung von Arbeitnehmenden bei behaupteter rechtswidriger Kündigung einzutreten (E. 1.1.2 f.). Entgegen § 76 Abs. 2 VRG können auch Verweise mit Disziplinarrekurs angefochten werden. Trotz ihrer mündlichen Form sind Verweise Verfügungen (E. 1.2). Der Streitwert erreicht Fr. 20'000 nicht, dennoch ist die Kammer zuständig, weil es sich teilweise (Beurteilung der Rechtmässigkeit des Verweises) um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (E. 1.3). Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Teilkündigung sind die personalrechtlichen Bestimmungen über die Kündigung massgebend. Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Personalrecht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bei rechtswidriger Kündigung (E. 2.1). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (E. 2.2). Da die Beschwerde lediglich ein Begehren um Weiterbeschäftigung, nicht aber ein solches um Zusprechung einer Entschädigung enthält, ist sie in diesem Punkt abzuweisen (E. 2.3). Die Verletzung von Dienstpflichten kann disziplinarrechtlich geahndet werden (E. 3.1). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe die dienstliche Treuepflicht verletzt, indem er vor dem Rathaus Flugblätter an Mitglieder des Kantonsrats verteilte, welche sich inhaltlich gegen ein von seiner Arbeitgeberin geplantes Projekt richteten (E. 3.2). Im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit ist auch ein leitender Angestellter grundsätzlich berechtigt, sich politisch zu betätigen und Flugblätter zu verteilen (E. 3.3 f.). Aufgrund des Inhalts des in Frage stehenden Flugblattes und des konkreten Vorgehens des Beschwerdeführers ist eine Treuepflichtverletzung vorliegend jedoch zu bejahen (E. 3.5). Der ausgesprochene Verweis erweist sich als verhältnismässig (E. 3.6). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG
AUSSERDIENSTLICH
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARREKURS
ENTLASSUNG
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT
FLUGBLATT
KÜNDIGUNG
LEITENDE STELLUNG
MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT
PENSUMSREDUKTION
PERSONALGESETZ
POLITISCHE TÄTIGKEIT
RECHTSWEGGARANTIE
TEILKÜNDIGUNG
TREUEPFLICHT
TREUEPFLICHTVERLETZUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWEIS
WEITERBESCHÄFTIGUNG
WIEDEREINSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. II BGG
Art. 130 Abs. II BGG
Art. 16 BV
Art. 29a BV
§ 18 Abs. III PG
§ 30 Abs. I PG
§ 30 Abs. II PG
§ 49 PG
§ 74 Abs. II VRG
§ 76 VRG
§ 80 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00027
Entscheid
der 4. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In
Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Hochschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Änderung der Anstellungsverfügung (Pensumsreduktion),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist langjähriger
Hochschuldozent. Vor der anfangs 2008 erfolgten Übernahme durch die Hochschule C
war er bei der Hochschule D tätig. Seither arbeitete A mit einem Beschäftigungsgrad
von 50 % als Dozent und einem zusätzlichen Pensum von 5 % in
leitender Funktion bei der Hochschule C.
A erhielt am 11. November
2008 mündlich einen Verweis, über welchen eine Aktennotiz erstellt wurde. Zudem
wurde der Entzug der Leitungsfunktion angekündigt. Anlass dafür bildeten die
Aktivitäten von A, mit welchen er den geplanten Standortwechsel der Hochschule
C kritisierte. Mit Änderungsverfügung der Hochschule C vom 16. Dezember
2008 wurde das Anstellungsverhältnis per 11. Dezember 2008 um den Anteil
der Leitungsfunktion von insgesamt 55 % auf 50 % reduziert.
Erwägungen
II.
A gelangte am 8. Januar
2009.
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Begehren, die
Änderungsverfügung und den Verweis aufzuheben; der Entzug der Leitungsfunktion
resp. die Reduktion des Beschäftigungsgrades sei rückgängig zu machen. In
teilweiser Gutheissung des Rekurses wurde die Hochschule C mit Entscheid vom
14.
Mai 2009 verpflichtet, an A wegen Missachtung des Gehörsanspruchs eine
Entschädigung in der Höhe eines halben Bruttomonatslohnes zu entrichten. Im Übrigen
wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni
2009.
beantragte A vor Verwaltungsgericht, den Entscheid der Rekurskommission
und den Verweis vom 11. November 2008 aufzuheben; die Änderungsverfügung
vom 16. Dezember 2008 sei rückgängig zu machen bzw. ebenfalls aufzuheben.
Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 13. Juli
2009.
ersuchte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen um Abweisung der
Beschwerde. Die Hochschule C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August
2009, die Beschwerde abzuweisen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dazu nahm A mit Schreiben vom 19. August 2009 Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
und § 80c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
1.1
Zum einen
richtet sich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid über die Änderungsverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008.
1.1.1
Mit dieser Verfügung ist das Pensum des Beschwerdeführers um 5 %
gekürzt worden. Eine solche Pensumsreduktion ist, wie bereits die Vorinstanz
richtig festgestellt hat, als Teilkündigung bzw. Teilentlassung zu
qualifizieren (vgl. VGr, 12. August 2005, PB.2005.00018,
E. 6.1 f., sowie 1. April 2009, PB.2009.00002, E. 1.2 und
E. 2, beides unter www.vgrzh.ch). Insoweit ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 74 Abs. 1 VRG grundsätzlich gegeben.
Allerdings möchte der
Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Verfügung erreichen, dass er im
bisherigen Umfang weiter beschäftigt wird.
1.1.2
Das Verwaltungsgericht betrachtet sich als zur Wiederherstellung eines
aufgelösten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht befugt. Unter Hinweis auf § 80
Abs. 2 VRG hält das Gericht in konstanter Praxis fest, unter Vorbehalt des
Verbots der Vereitelung von Bundesrecht könne es die Auflösung eines
Dienstverhältnisses nicht rückgängig machen (VGr, 1. April 2009,
PB.2009.00002, E. 1.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; RB 2000
Nr. 30; BGr, 8. Mai 2001,2P.13/2001, E. 2a/cc, www.bger.ch; Andreas
Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 220 f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 80 N. 1 und 6). Dabei ist das Gericht auf Begehren um
Weiterbeschäftigung nicht eingetreten oder hat es solche abgewiesen (vgl. die
Belegstellen in VGr, 20. August 2003, PB.2003.00014, E. 8b Abs. 3,
www.vgrzh.ch). Ein Nichteintreten ergibt sich, wenn § 80 Abs. 2 VRG
als Zuständigkeitsnorm aufgefasst wird; wird der Bestimmung dagegen ein
materieller Gehalt zuerkannt, führt dies zur Abweisung eines Begehrens um
Weiterbeschäftigung. Welche Lösung als zutreffend zu werten ist, hat das
Gericht neulich – wie in früheren Fällen – offen gelassen (VGr, 1. April
2009, PB.2009.00002, E. 1.3 Abs. 2, www.vgrzh.ch).
1.1.3
In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen die Kantone gemäss Art. 86
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) und Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als unmittelbare Vorinstanzen
des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen.
Mit Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 130
Abs. 2 BGG ist diese Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 wirksam
geworden. Ein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 86 Abs. 2 Teilsatz
2.
oder Abs. 3 BGG steht zudem nicht in Frage. Auf das Begehren um
Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2008 ist daher einzutreten, selbst
wenn § 80 Abs. 2 VRG als Zuständigkeitsnorm aufgefasst wird. Ob die
Teilkündigung aufgehoben und die Wiedereinstellung des Beschwerdeführers
erfolgen kann, ist Gegenstand der materiellen Erwägungen.
1.2
Die
Beschwerde richtet sich überdies gegen den am 11. November 2008 mündlich erteilten
und nachfolgend schriftlich bestätigten Verweis.
Gegen Disziplinarmassnahmen
sieht das Gesetz den Disziplinarrekurs vor (§ 74 Abs. 2 in Verbindung
mit § 76 Abs. 1 VRG). Gemäss § 76 Abs. 2 VRG ist allerdings
der Rekurs gegen Verweise ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund ist formeller
Natur und widerspricht Art. 86 Abs. 2 BGG. Das Begehren des Beschwerdeführers
ist deshalb ungeachtet der Regelung von § 76 Abs. 2 VRG als
Disziplinarrekurs entgegenzunehmen.
Dabei ist auch klarzustellen,
dass es sich beim Verweis im Sinne von § 30 Abs. 1 des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 (PG) trotz
der mündlichen Form (vgl. Abs. 2) um eine Verfügung handelt, das heisst um
einen an den Einzelnen gerichteten, rechtlich verbindlichen Hoheitsakt (zum
Verfügungsbegriff vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12). Mit
dem Verweis wird die Pflichtverletzung des Betroffenen ausdrücklich und hoheitlich
festgestellt und formell missbilligt (Walter Hinterberger,
Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes,
St. Gallen 1986, S. 279). Die
Rechtsstellung des Arbeitnehmers wird durch den Verweis insoweit
verschlechtert, als ein solcher bei weiteren Dienstpflichtverletzungen zu
schärferen Massnahmen Anlass geben kann (vgl. dazu Hinterberger, S. 279; Peter
Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 472). Auch wenn – wie in § 30 Abs. 2 PG –
die mündliche Eröffnung vorgesehen ist, muss der Verweis im Interesse des
Rechtsschutzes auf Verlangen schriftlich bestätigt werden (vgl. Hinterberger,
S. 279). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin vorliegend
nachgekommen.
1.3
Das
Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in Dreierbesetzung.
Rechtsmittel mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- fallen allerdings in
die Zuständigkeit des Einzelrichters; bei Entscheidungen von grosser Tragweite
kann die Entscheidung auch in diesen Fällen der Kammer übertragen werden (§ 38
Abs. 1 und 2 VRG).
1.3.1
Mit der Änderungsverfügung vom 16. Dezember 2008 ist das Pensum des Beschwerdeführers
um 5 % gekürzt worden; wie gesehen, ist diese Pensumsreduktion als
Teilkündigung bzw. Teilentlassung zu qualifizieren (vgl. vorn 1.1.1).
Der Beschwerdeführer möchte mit
der Anfechtung der Verfügung erreichen, dass er im bisherigen Umfang weiter
beschäftigt wird. Als Streitwert gelten in einem solchen Fall praxisgemäss die
Bruttobesoldungsansprüche bis zur Anhängigmachung der Sache vor
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur in diesem Zeitpunkt nächstmöglichen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht –
eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,
S. 561 ff., 572, mit Hinweisen; zur Streitwertberechnung bei
Teilkündigung VGr, 1. April 2009, PB.2009.00002, E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Die Pensumsreduktion ist per
11.
Dezember 2008 erfolgt; im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung von Ende Juni
2009.
wäre eine Kündigung gemäss § 17 lit. d und Abs. 4 PG unter
Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten per Ende Dezember 2009
möglich gewesen. Das allgemeine kantonale Personalrecht ist vorliegend gemäss § 14
Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG) anwendbar,
soweit die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008
keine abweichende Regelung vorsieht. Letzteres ist – wie auch dort, wo das
allgemeine kantonale Personalrecht im Folgenden herangezogen wird – der Fall.
Nicht mehr anwendbar ist vorliegend die frühere Personalverordnung der Zürcher
Fachhochschule vom 29. August 2000. Dies gilt auch für § 9 Abs. 2
Satz 1 dieser Verordnung, wonach bei Dozierenden nach Ablauf der Probezeit eine
Kündigung nur auf das Ende eines Semesters möglich war.
Der mit Bezug auf die
Pensumsreduktion im Streit liegende Betrag entspricht somit der Besoldungsdifferenz
bis Ende Dezember 2009. Die monatliche Differenz beträgt rund Fr. 660.-,
was für die Dauer von gut einem Jahr eine Summe von leicht über Fr. 8'000.-
ergibt.
1.3.2
Ferner richtet sich die Beschwerde gegen den Verweis. Dabei handelt es sich
um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Möglichkeit der
einzelrichterlichen Behandlung entfällt. Die Sache fällt in die Zuständigkeit
der Kammer.
2.
Wie ausgeführt, ist die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 als Teilkündigung zu
qualifizieren (vorn 1.1.1). Anwendbar sind damit die personalrechtlichen
Bestimmungen zur Kündigung (vgl. VGr, 1. April 2009, PB.2009.00002,
E. 2, www.vgrzh.ch).
2.1
Gemäss § 18
Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR) über die missbräuchliche Kündigung, wenn sich die
Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt erweist und der
oder die Angestellte nicht wiedereingestellt wird. Das Verwaltungsgericht legt
diese Regelung in konstanter Praxis dahingehend aus, dass ein Anspruch auf
Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 1. April
2009, PB.2009.00002, E. 2.1 – 20. August 2003, PB.2003.00014,
E. 8b Abs. 3 – 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b =
RB 2003 Nr. 116 – 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3 [je
unter www.vgrzh.ch]; vgl. ferner Keiser, ZBl 102/2001, S. 568; Fritz Lang, Das
Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas
Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,
S. 49 ff., 67).
2.2
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Praxis
abzuweichen.
2.2.1
Der Wortlaut von § 18 Abs. 3
Satz 1 PG zeigt mit der Einschränkung, wonach sich die Entschädigung nur im
Fall der Nichtwiedereinstellung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
über die missbräuchliche Kündigung bemisst, dass nicht zwingend eine
Wiedereinstellung erfolgen muss. In den Beratungen der kantonsrätlichen Kommission
zum Personalgesetz wurde denn auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei
einer missbräuchlichen Kündigung abgelehnt (vgl. Lang, S. 67 mit Hinweis).
Aufgrund der Materialien ist davon auszugehen, dass § 18 Abs. 3 PG
als Folge der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei einer
missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung einzig eine
Entschädigung unter Vorbehalt einer Abfindung (gemäss Satz 2 der Bestimmung)
vorsieht und im Übrigen ein qualifiziertes Schweigen vorliegt. Wie im privaten
Arbeitsrecht gilt demnach auch im kantonalen Personalrecht, dass die
Arbeitnehmenden im Falle rechtswidriger Kündigung keinen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung haben.
2.2.2
Auch die Verfahrensvorschrift, wonach im Rekurs sämtliche Mängel des
Verfahrens und der angefochtenen Anordnung gerügt werden können (§ 20 Abs. 1
VRG), kann für den Gehalt der materiellrechtlichen Vorschrift von § 18 Abs. 3
Satz 1 PG nicht bestimmend sein. Da auch die Möglichkeit der Wiedereinstellung
aus aufsichtsrechtlichen Gründen (vgl. dazu VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008,
E. 3, www.vgrzh.ch; Keiser, ZBl 102/2001, S. 568; Lang, S. 67,
Anm. 89) mangels Aufsichtsfunktion der Vorinstanz zu Recht nicht zur Diskussion
stand, liegt in der Nichtanerkennung der Unwirksamkeit der Teilkündigung durch
die Vorinstanz weder eine Rechtsverweigerung noch eine anderweitige
Rechtsverletzung (die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ist nicht Aufsichtsinstanz
über die Hochschule C; vgl. zur Oberaufsicht des Kantonsrats und zur allgemeinen
Aufsicht des Regierungsrats über die Fachhochschulen § 7 f. FaHG).
2.2.3
Eine Weiterbeschäftigung kann im Übrigen dann
angeordnet werden, wenn sich eine Kündigung als nichtig erweist (vgl. RB 2008 Nr. 102). Vorliegend sind Gründe für die Nichtigkeit der
Kündigung aber weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich.
2.3
Der
angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz eine Aufhebung der Verfügung
vom 16. Dezember 2008 abgelehnt hat, steht somit im Einklang mit dem hier
anwendbaren kantonalen Personalrecht, welches eine Weiterbeschäftigung bei
widerrechtlicher Kündigung nicht vorsieht. Da die Beschwerde mit Bezug auf die
Teilkündigung ausschliesslich auf eine Rückgängigmachung abzielt und (auch
nicht eventualiter oder sinngemäss) ein Begehren um Zusprechung einer (höheren)
Entschädigung enthält, ist sie insofern abzuweisen (vgl. RB 2000 Nr. 30 mit
Hinweisen; VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 2a, sowie 20. August
2003, PB.2003.00014, E. 8b und c, je unter www.vgrzh.ch; BGr,
8.
Mai 2001,2P.13/2001, E. 3, www.bger.ch).
3.
3.1
Gemäss
§ 30 Abs. 1 PG kann die Anstellungsbehörde bei
Arbeitspflichtverletzungen einen Verweis aussprechen.
Das Disziplinarrecht soll den ordnungsgemässen
Gang der Verwaltung sichern sowie deren Vertrauenswürdigkeit und Ansehen in der
Öffentlichkeit erhalten (RB 1981 Nr. 32; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 54 insbesondere B I, mit zahlreichen Hinweisen;
Hinterberger, S. 38, 58 ff., auch zum Folgenden). Es verfolgt einen
rein präventiven Ordnungszweck, nicht die Bestrafung bzw. Sühne für
Fehlverhalten. Dementsprechend sind Disziplinarsanktionen weder zivil- noch
strafrechtlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur. Zu sanktionierende
Disziplinarfehler können nicht nur in der Erfüllung bestimmt umschriebener
Tatbestände, sondern auch darin liegen, dass ein dem Disziplinarrecht Unterworfener
mit seiner Stellung verbundene, jedoch nur allgemein umschriebene Pflichten
verletzt. Demnach kann die Verletzung von Dienstpflichten aufgrund einer
"disziplinarrechtlichen Generalklausel" geahndet werden (Rhinow/Krähenmann,
Nr. 54 B IVb).
3.2
Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz werfen dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Treuepflicht
vor: Er habe den geplanten Umzug der Hochschule C öffentlich kritisiert und am
Tag der diesbezüglichen Abstimmung im Kantonsrat mit einer Gruppe von Studierenden
vor dem Zürcher Rathaus den Ratsmitgliedern Flugblätter verteilt. Der Beschwerdeführer
ist demgegenüber der Meinung, dass er durch seine Flyer-Aktion den Zielen und
Interessen der Hochschule C nicht entgegengewirkt und ihr somit nicht geschadet
habe. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Hochschule sei
nicht angetastet worden. Die Kritik habe nicht der Hochschule C, sondern allein
der Bildungsdirektion missfallen. Den Verweis bezeichnet er als
ungerechtfertigt.
3.3
Gemäss § 49
PG haben die Angestellten die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
Übertragen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin
bedeutet dies, dass er die Interessen der Hochschule C als seiner Arbeitgeberin
in guten Treuen zu wahren hat; die Hochschule C ist eine Anstalt des
öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 lit.
b und Abs. 2 FaHG).
Diese allgemein anerkannte
Treuepflicht des öffentlichen Angestellten kann mit dem Grundrecht der
Meinungsäusserungsfreiheit von Art. 16 BV kollidieren. Zum Schutz der
freien Meinungsäusserung ist es den Angestellten des öffentlichen Dienstes unbenommen,
sich im ausserdienstlichen Bereich politisch zu betätigen. Aufgrund der
Treuepflicht gegenüber dem Gemeinwesen sind sie jedoch gehalten, keine
Auffassungen zu äussern oder sich keiner Ausdrucksweise zu bedienen, welche die
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in
die Verwaltung beeinträchtigen. Dies betrifft namentlich Stellungnahmen zu
verwaltungsinternen Vorgängen oder Entscheidungen. Wo die Grenzen des Erlaubten
liegen, beurteilt sich vorab nach der Natur der ausserdienstlichen Tätigkeit und
dem Aufgabenkreis, der Stellung sowie der Verantwortung des Angestellten
(Andreas Kley/Esther Tophinke in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 16
Rz. 19, mit Hinweisen).
3.4
Auch als
Inhaber gewisser Führungsfunktionen war der Beschwerdeführer berechtigt, sich
politisch zu betätigen. Er war deshalb grundsätzlich befugt, sich in der Öffentlichkeit
gegen die Standortverlegung der Hochschule auszusprechen. Dazu gehört auch die
Verteilung eines Flugblattes.
3.5
Zu prüfen ist,
ob der Inhalt des Flugblattes geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in
die Beschwerdegegnerin zu beeinträchtigen. Hätte das Flugblatt eine andere
staatliche Institution betroffen, so wäre es mit der Stellung des Beschwerdeführers
zweifellos vereinbar gewesen. Indessen kritisiert der Beschwerdeführer die
Leitung der Hochschule C, wo er selbst tätig ist. Sinngemäss wirft er der Leitung
vor, sie habe die Verlegung ohne Rücksicht auf allfällige Zustimmung oder Ablehnung
der Mitarbeitenden verfolgt. Der Beschwerdeführer gibt seiner Äusserung selbst die
Bedeutung, es sei alle schulinterne Kritik zum vornherein "abgewürgt"
worden. Beim unbefangenen Leser kann die Formulierung (insbesondere das Wort
"verhindert") den Verdacht erwecken, die Hochschulleitung habe sich
in dieser Sache pflichtwidrig verhalten. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist
indessen nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Sodann
hat der Beschwerdeführer mit der Flugblattverteilung vor dem Rathaus ein besonders
medienwirksames Mittel zur Bekundung seiner Opposition gewählt. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die Leitung der Beschwerdegegnerin mit der
Flugblattaktion zu Unrecht beeinträchtigt werden konnte. Eine Missachtung der Treuepflicht
gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist folglich zu bejahen.
3.6
Zwar liegt
im Verhalten des Beschwerdeführers bloss eine geringfügige Pflichtverletzung.
Da indessen der Verweis als die mildeste der förmlichen Disziplinarmassnahmen
gilt (Hinterberger, S. 279; Hänni, S. 472), erweist sich dessen
Erteilung auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgebots als
zulässig. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1
Für
personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-
werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (§ 80b VRG). Fehlt ein
Streitwert, so ist das Verfahren in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung
kostenlos, wenn über eine Sache von geringer Tragweite zu entscheiden ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 80b N. 3).
Die Anfechtung der Teilkündigung
bewegt sich streitwertmässig im Bereich von Fr. 8'000.- (vgl. vorn 1.3.1).
Der nicht vermögensrechtliche Streit um den erteilten Verweis ist ebenfalls von
eher geringer Tragweite. Infolgedessen sind keine Kosten zu erheben.
4.2
Als
unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin verlangt für
das vorliegende Verfahren ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Beantwortung
der Beschwerde rechtfertigte keinen besonderen Aufwand; zudem war die
Beschwerde nur in einem Punkt offensichtlich unbegründet. Das Entschädigungsbegehren
ist deshalb abzuweisen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Entscheide auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur, wenn es
um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr.
15'000.- geht oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG). Für das vorliegende Verfahren hat das Verwaltungsgericht einen Streitwert
von rund Fr. 8'000.- angenommen (vgl. vorn 1.3.1). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb nur gegeben, wenn das
Bundesgericht in Abweichung davon einen Streitwert von über Fr. 15'000.-
annimmt oder wenn es die sich stellenden Rechtsfragen als solche von
grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert. Im Übrigen steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Beschwerde und Disziplinarrekurs werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht
zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …