PB.2009.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00029
16. Dezember 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11987)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00029
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Reglement Schlichtungsstelle (StRB 790)
Reglement über die Paritätische Schlichtungsstelle
Angefochten wird das Reglement über die Paritätische Schlichtungsstelle der Beschwerdegegnerin und damit ein Erlass (E. 1.1). Der Rekurs erfolgte entsprechend § 152 GemeindeG (E. 1.2). Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist zulässig (E. 1.3), die Beschwerdeführenden sind legitimiert (E. 1.4).
Das stadtzürcherische Personalrecht sieht eine Paritätische Schlichtungsstelle vor. In ihr vertretene Personalverbände und betroffene Angestellte können ihr Antrag daraufhin stellen, die Zuordnung zu Funktionsketten und Funktionsstufen und die Anrechung nutzbarer Erfahrung zu beurteilen (Art. 40 Abs. 2 PR). Der Stadtrat legt ausserdem auf Antrag der Paritätischen Schlichtungsstelle die Funktionszuordnungen fest (Art. 50 PR; E. 2.1). Unbestritten ist, dass nach dem Wortlaut des Personalrechts die Personalverbände vorbehaltlos zur Antragsstellung befugt sind (E. 2.2). Aus übergeordnetem Recht folgt nichts anderes (E. 2.3). Die Exekutive darf entsprechend im Reglement das Antragsrecht der Verbände nicht auf Fälle, in welchen die Funktion mindestens 20 Angestellter betroffen ist (Art. 2 Abs. 2 des Reglements), einschränken. Die Beschwerde ist diesbezüglich begründet (E. 2.4). Demgegenüber erweist sich Art. 2 Abs. 4 des Reglements, wonach die Schlichtungsstelle beim Stadtrat Anträge stellen kann, als rechtsbeständig (E. 3). Kostenfolgen (E. 4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE
ERLASS
GEMEINDERECHT
GEMEINDEREKURS
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERBANDSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. II BGG
§ 152 GemeindeG
Art. 40 PR Zürich
Art. 50 PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00029
Entscheid
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. Schweizerischer Verband des
Personals
öffentlicher Dienste (VPOD),
alle vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Reglement
Schlichtungsstelle (StRB 790),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Personalrecht der Stadt Zürich kennt eine Paritätische
Schlichtungsstelle, welcher bei der Ausgestaltung von Löhnen und Lohnsystem
gewisse Mitspracherechte zukommen. Die Kompetenzen der Schlichtungsstelle sind in
der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen
Personals vom 6. Februar 2002 (Personalrecht, PR, AS
177.100) geregelt. Der Stadtrat von Zürich erliess sodann am 9. Juli
2008 ein Reglement über die Paritätische Schlichtungsstelle (RPS; StRB Nr.
790).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Reglements
beurteilt die Schlichtungsstelle auf Gesuch der direkt betroffenen Angestellten
verschiedene für die Lohnfestsetzung massgebliche Parameter. Dasselbe
Gesuchsrecht kommt den in der Schlichtungsstelle vertretenen Personalverbänden
für im Wesentlichen identische Funktionen von in der Regel mindestens 20 Angestellten
zu (Abs. 2). Laut Art. 2 Abs. 4 RPS kann die Schlichtungsstelle
in diesem Bereich zuhanden des Stadtrats Anträge stellen.
Erwägungen
II.
Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher
Dienste (VPOD) sowie die städtischen Angestellten A und B gelangten am 27. August
2008.
mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich.
Sie beantragten, das Reglement über die Paritätische
Schlichtungsstelle in zwei Punkten abzuändern. Zum einen verlangten sie, das
Gesuchsrecht den Personalverbänden in gleicher Weise zu gewähren wie den
betroffenen Angestellten. Zum zweiten ersuchten sie um eine neue Fassung des in
Art. 2 Abs. 4 RPS genannten Antragsrechts an den Stadtrat.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni
2009.
ab.
III.
Dagegen erhoben der VPOD und die beiden städtischen
Angestellten am 14. Juli 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
ersuchten um Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats und wiederholten im
Übrigen ihre Rekursanträge. Zudem verlangten sie für beide Verfahren eine
Parteientschädigung.
Der Bezirksrat verwies am 22./23. Juli 2009 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September
2009, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid in einer
personalrechtlichen Angelegenheit (vgl. dazu § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Streitgegenstand ist allerdings das vom Stadtrat erlassene Reglement über die
Paritätische Schlichtungsstelle; dabei handelt es sich um eine generell-abstrakte
Anordnung, also um einen Erlass.
1.2
Nach
Auffassung der Beschwerdeführer missachten die gerügten Bestimmungen im Reglement
über die Paritätische Schlichtungsstelle das übergeordnete, vom städtischen
Gemeinderat (Parlament) erlassene Personalrecht. Beim vom Bezirksrat
beurteilten Rechtsmittel handelte es sich somit um einen Rekurs im Sinn von § 152
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1). Als
solchen hatte die Vorinstanz das Rechtsmittel denn auch entgegengenommen.
1.3
Nach
geltendem kantonalen Recht wäre der diesbezügliche Rekursentscheid des Bezirksrats
beim Regierungsrat anfechtbar, da mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht die
abstrakte Normenkontrolle nicht verlangt werden kann (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, Zürich, 2. A. 1999, § 41 N. 8).
1.3.1
Gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) muss
jedoch, sofern das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht –
was im Kanton Zürich gemäss geltendem Recht bezüglich kommunaler Erlasse der
Fall ist (vgl. §§ 151 und 152 GemeindeG) –, als letzte kantonale Instanz
ein oberes Gericht eingesetzt werden. Die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3
BGG zur Anpassung des kantonalen Rechts an Art. 86 Abs. 2 BGG ist
Ende letzten Jahrs abgelaufen.
1.3.2
Es würde zwar in Einklang mit dem Bundesgerichtsgesetz und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu stehen, wenn Rekursentscheide des
Bezirksrats gegen kommunale Erlasse zunächst beim Regierungsrat angefochten
werden könnten, danach aber die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen
stünde. Ein solches Vorgehen widerspräche jedoch dem im kantonalen Recht vorgesehenen
zweistufigen Instanzenzug (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 19 N. 88). Dies
führt dazu, dass gegen Rekursentscheide nach § 152 GemeindeG neu die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anstelle des Rekurses an den Regierungsrat
offen steht, wie dies der Regierungsrat sowohl in lit. B.3 seiner – für
das Verwaltungsgericht allerdings nicht verbindlichen – Weisung vom 9. Dezember
2008.
zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren (RRB Nr.
1947, www.rrb.zh.ch) als auch in § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d des Entwurfs zur Revision des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (ABl 2009, 801 ff. [unter www.amtsblatt.zh.ch])
vorsieht (vgl. auch VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055 E.
1.
, und 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 1.1, je unter
www.vgrzh.ch).
1.4
Nach der
allgemeinen Regel ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21
lit. a VRG). Mit den Verweisen von § 70 und § 80c VRG findet § 21
VRG auch auf die vorliegende Prüfung der Beschwerdelegitimation grundsätzlich
Anwendung.
1.4.1
Beim Rekurs nach § 152 GemeindeG handelt es sich nicht um eine Popularbeschwerde,
wie dies für den Rekurs nach § 148 lit. a des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) und § 151 Abs. 1
GemeindeG der Fall ist. Dennoch können bei der Überprüfung von Erlassen an die
Legitimation nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie bei Verfügungen.
In der Lehre wird überzeugend dargelegt, dass dort, wo das Gesetz ausnahmsweise
die abstrakte Normenkontrolle zulässt, bereits ein virtuelles Interesse zur
Anfechtung genügt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 26; Simon Trippel,
Gemeindebeschwerde und Gemeinderekurs im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 128
ff.; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2005, S. 216 Rz. 2910; a.M. wohl Hans Rudolf Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 152 N. 3).
Analoges sieht das Bundesrecht für die
Anfechtung kantonaler Erlasse vor: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
legitimieren Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG diejenigen Personen zur
Anfechtung eines Erlasses, welche durch den Erlass aktuell oder virtuell (d.h.
mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal) besonders
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
haben. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sein (BGE 135 I 28 E. 3.4.1 mit Hinweisen, ferner 135 I 43 E. 1.4, 133 I 286 E.
2.
).
1.4.2
Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als städtische Angestellte vom Erlass
personalrechtlicher Bestimmungen besonders berührt. Bezogen auf die konkret in
Frage stehenden Reglementsbestimmungen ist festzuhalten, dass die künftige
Entlöhnung durchaus davon abhängen kann, welcher Umfang der Antragsberechtigung
der Personalverbände zukommt und in welchem Umfang die (angerufene)
Schlichtungsstelle dem Stadtrat Anträge vorzubringen hat.
1.4.3
Für den Beschwerdeführer 3 ist die Legitimation ebenfalls zu bejahen.
Wie bereits der Bezirksrat dargelegt hat, setzt sich der Beschwerdeführer 3
für seine Mitglieder und damit auch für die städtischen Angestellten ein. Wie
in der Rekursschrift glaubhaft dargelegt wurde, sind eine grosse Anzahl seiner
Mitglieder und die Mehrheit der Mitglieder der Sektion Zürich von der
Regelung betroffen (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 50 ff.).
1.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Gemeinderat der Stadt Zürich hatte am 29. November 2006 verschiedene Änderungen
im städtischen Personalrecht beschlossen, welche per 1. Juli 2007 in Kraft
getreten sind. Gemäss der geänderten Fassung von Art. 40 PR stellt die Paritätische
Schlichtungsstelle zuhanden des Stadtrats Anträge bezüglich Funktionsraster,
Funktionsumschreibungen und Zuordnung der Funktionen (Abs. 1). Sie
beurteilt auf Antrag der direkt betroffenen Angestellten oder eines in der
Paritätischen Schlichtungsstelle vertretenen Personalverbands strittige
Zuordnungen zu Funktionsketten und Funktionsstufen und die Anrechnung nutzbarer
Erfahrung (Abs. 2). Der Stadtrat regelt die Ausgestaltung
der Schlichtungsstelle und das Verfahren (Abs. 3).
Gemäss dem städtischen Personalrecht legt
der Stadtrat unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der einzelnen Funktionen
einen Funktionsraster und Funktionsumschreibungen fest. Der Funktionsraster
umfasst 18 Funktionsstufen (Art. 48 PR). Jede Stelle wird gemäss
Funktionsraster und Funktionsumschreibungen, entsprechend ihren Anforderungen
und Beanspruchungen, einer bestimmten Funktionsstufe zugeordnet. Der Stadtrat
legt auf Antrag der Paritätischen Schlichtungsstelle die Funktionszuordnungen
fest (Art. 50 PR).
2.2
Es ist an
sich unbestritten, dass die Personalverbände gemäss dem Wortlaut von Art. 40
Abs. 2 PR vorbehaltlos zur Antragsstellung an die Schlichtungsstelle
befugt sind. Nach Meinung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ergibt sich
indessen aus übergeordnetem Recht bzw. aus dem Verständnis des übergeordneten
Rechts, dass Verbände zur Rechtsmittelerhebung nur legitimiert sind, wenn eine
Mehrzahl der Mitglieder betroffen sind und wenn der Verband statutarisch zur
Wahrung der betroffenen Mitgliederinteressen befugt ist. Wenn nun der Stadtrat
diese Voraussetzung so konkretisiere, dass das Anliegen Gruppen von in der
Regel mindestens 20 Angestellten mit im Wesentlichen gleicher Funktion zu
betreffen habe, so bewege er sich durchaus noch innerhalb seiner Rechtsetzungskompetenz.
Die Beschwerdegegnerin macht zusätzlich geltend, ein Handeln der Verbände
anstelle einer betroffenen Einzelperson, ohne dass es auf deren Einverständnis
ankäme, sei generell nicht vorgesehen; dies müsse ausgeschlossen bleiben.
2.3
Die
Beschränkung der Rechtsmittellegitimation für Verbände, wie sie etwa für das kantonale
Rekurs- oder Beschwerderecht gilt (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 50 ff.), greift nicht in die Autonomie der Stadt Zürich bei der
Regelung ihres Personalrechts ein. Ferner sind keine anderen übergeordneten
Bestimmungen ersichtlich, welche es der Beschwerdegegnerin verbieten würden,
den Personalverbänden das Recht einzuräumen, die Überprüfung der
Lohnfestsetzung durch eine Schlichtungskommission zu verlangen. Das in der
Beschwerdeantwort vorgebrachte Argument, die Personalverbände dürften nicht
gegen den Willen eines Arbeitnehmers aktiv werden, spricht sodann nicht für die
im Reglement gewählte einschränkende Lösung: Verlangt ein Personalverband die
Lohnüberprüfung für eine durch zahlreiche Personen ausgeübte Funktion, so werden
erst recht Arbeitnehmer betroffen sein, ohne dass es auf deren Einverständnis
ankäme.
2.4
Die weit
gefasste Regelung in Art. 40 Abs. 2 PR, wonach die in der
Paritätischen Schlichtungsstelle vertretenen Personalverbände Anträge zur
Lohnbeurteilung stellen können, erweist sich somit als rechtsbeständig.
Demzufolge besteht kein Raum für die Exekutive, um im ausführenden Reglement
von dieser übergeordneten, durch die Legislative erlassenen Regelung
abzuweichen. Die Beschränkung des Antragsrechts der Verbände auf die
Überprüfung derjenigen Funktionen, die in der Regel von mindestens 20 Angestellten
ausgeübt werde, erweist sich daher als rechtswidrig. Insoweit ist die
Beschwerde im Wesentlichen begründet.
Art. 2 Abs. 2 RPS ist aufzuheben.
Damit gilt die uneingeschränkte Berechtigung der Personalverbände zur
Antragstellung an die Schlichtungsstelle gemäss Art. 40 Abs. 2 PR.
3.
3.1
Sodann
beantragen die Beschwerdeführer eine Änderung von Art. 2 Abs. 4 Satz
1.
RPS. Dazu verweisen sie auf die Bestimmungen von Art. 40 Abs. 1 und
Art. 50 PR. Danach stehe der Schlichtungsstelle die Kompetenz zu, über die
Funktionszuordnungen beim Stadtrat Antrag zu stellen. Es bestünden keine
Gründe, um vom Wortlaut von Art. 50 und 40 PR abzuweichen. Der Schlichtungsstelle
müsse deshalb das Recht eingeräumt werden, zu allen Zuordnungen der Funktion zu
Funktionsketten und -stufen Antrag zu stellen.
3.2
Der
Bezirksrat hat dazu ausgeführt, die Formulierung in Art. 2 Abs. 4
Satz 1 RPS sei im Wesentlichen eine Wiederholung von Art. 40 Abs. 1
PR und schränke die Kompetenzen, welche das Personalrecht der Schlichtungsstelle
einräume, in keiner Weise ein.
3.3
Abgesehen
von den in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 RPS genannten Ausnahmen für bestimmte
Tätigkeiten hat die Schlichtungsstelle nach der Fassung des Reglements durchaus
die Kompetenz, zu allen Zuordnungen der Funktion zu Funktionsketten und -stufen
Antrag zu stellen. Gegen die Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten richtet sich
die Beschwerde offensichtlich nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerde annimmt, die Schlichtungsstelle könne gemäss dem Reglement nur die
Anträge auf Änderung des Funktionsrasters und der Funktionsumschreibungen
stellen.
3.4
Möglicherweise
richtet sich die Beschwerde hier (auch) gegen die Formulierung, wonach die Schlichtungsstelle
Anträge stellen "kann" (vgl. Beschwerdeantrag). Indessen fehlt dazu
eine Begründung. Die Formulierung der Beschwerde legt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführer
der Personalverordnung – zu Recht – nur die Bedeutung beimessen, dass die Schlichtungsstelle
eine generelle Kompetenz, nicht aber eine generelle Pflicht zur Antragstellung
hat. Im Übrigen lässt sich aus den Formulierungen in Art. 40 Abs. 1
und Art. 50 PR nicht abzuleiten, die Schlichtungsstelle sei bei sämtlichen
Zuordnungen und Festlegungen zur Antragstellung an den Stadtrat verpflichtet.
Die gerügte Regelung erweist sich somit als rechtsbeständig. Insoweit ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss § 80b
VRG werden für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter
Fr. 20'000.- keine Gerichtskosten erhoben. Vorliegend handelt es sich
nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Für nicht vermögensrechtliche
Angelegenheiten werden in analoger Anwendung von § 80b VRG Gerichtskosten
erhoben, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht. Dies trifft
vorliegend zu.
Entsprechend dem Verfahrensausgang entfallen je 1/6
(insgesamt die Hälfte) der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführer, und zwar
unter solidarischer Haftung füreinander, sowie die andere Hälfte auf die Beschwerdegegnerin
(vgl. § 70 und § 80c in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 14 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
4.2
Hingegen
sind für das Rekursverfahren keine Kosten zu erheben (§ 13 Abs. 3
VRG). Der angefochtene Entscheid ist insofern zu korrigieren.
4.3
Ein
Anspruch auf Parteientschädigung besteht angesichts des gleichmässigen Obsiegens
weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I
des Entscheids des Bezirksrats vom 18. Juni 2009 wird Art. 2 Abs. 2
des Reglements über die Paritätische Schlichtungsstelle vom 9. Juli 2008
aufgehoben.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Bezirksrats vom 18. Juni
2009 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
füreinander und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
…