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Entscheid

PB.2009.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00032

10. Februar 2010Deutsch29 min

(URT.2010.12087)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1949, war seit 1991 in der Gemeinde X als

Gemeindeschreiber angestellt. Im April 1998 ersuchte der Gemeinderat X das

AWEL (kantonales Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) in einem von A

mitunterzeichneten Schreiben um einen Beitrag zur Verbesserung der

Löschwasserversorgung in der F-Strasse. Durch die Direktion des Innern (Gebäudeversicherung)

des Kantons Zürich wurde daraufhin eine Subvention von 30 % des

subventionsberechtigten Anteils der anrechenbaren Baukosten, höchstens jedoch

Fr. 82'500.-, zugesichert; die Zusicherung erfolgte allerdings unter

folgendem Hinweis: nebst den Allgemeinen Bedingungen für die Zusicherung von

Beiträgen an Wasserversorgungsanlagen (Ausgabe 1980) gälten einige (im

Einzelnen aufgeführte) Auflagen.

Die bis Juli 1999 erstellte Wasserleitung wurde am 30. September

1999 abgenommen und im Februar 2000 wurden Schlussbericht und

Bauabrechnung vorgelegt. Dabei wurde noch im Rechnungsjahr 1999 in der Bilanz der

Gemeinde X bezüglich der Subvention ein Betrag von Fr. 75'000.- aktiviert.

Im Februar 2007 löste der Gemeinderat X das

Arbeitsverhältnis mit A per Ende September 2007 auf. (Spätestens) nach der

bereits im Januar 2007 erfolgten Freistellung von A wurde festgestellt, dass

sich die Aktivierung der Subvention nach wie vor in der Bilanz befand, weshalb

die Gebäudeversicherung um entsprechende Auskunft ersucht wurde. Diese beschied

telefonisch, es sei nie eine Abrechnung eingereicht worden und der Beitrag sei

wohl verjährt. Ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch wurde am 26. März

2007 abschlägig beurteilt, da die Abrechnung entgegen Punkt 8 der Allgemeinen

Bedingungen für die Zusicherung von Beiträgen an die Wasserversorgungsanlagen

nicht binnen eines Jahrs nach Bauvollendung eingereicht worden sei.

Gestützt auf diesen Sachverhalt beschloss der Gemeinderat X

am 20. August 2008, A – nebst weiteren Forderungen aus

Beamtenhaftpflicht – diesbezüglich zur Zahlung von Fr. 82'500.- und

insgesamt zu Fr. 142'267.25 Schadenersatz zu verpflichten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess A am 19. September 2008

Rekurs erheben. Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hiess der Bezirksrat Z den

Rekurs teilweise gut. Immerhin bezüglich der Nichteinreichung der Bauabrechnung

binnen Frist bejahte die Vorinstanz allerdings eine Haftpflicht von A, im

Rahmen der Berechnung und Bemessung allerdings reduziert auf Fr. 51'000.-.

III.

A liess am 21. September 2009 gegen den Beschluss des

Bezirksrats Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:

"1. Der Beschluss des Bezirksrates Z vom 9. Juli 2009

betreffend Schadenersatz / Beamtenhaftung sei aufzuheben. Demgemäss sei festzustellen,

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Zudem sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens vollumfänglich selber zu tragen und dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung mit

Mehrwertsteuerzusatz zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei das Verfahren […] zur Abklärung des Sachverhalts

und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zudem sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens

vollumfänglich selber zu tragen und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche

Verfahren eine volle Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zu bezahlen.

3.

Subeventualiter

sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz

in der Höhe von maximal CHF 5'000 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich

selber zu tragen und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren

eine volle Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge mit Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin".

Am 12. Oktober 2009 liess sich der Bezirksrat Z mit

dem Schluss vernehmen, die Beschwerde abzuweisen. Auch die Gemeinde X

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich reichte der Anwalt des

Beschwerdeführers am 30. November 2009 seine Kostennote ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 80c in

Verbindung mit § 70 und § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die bestrittene Forderung der

Beschwerdegegnerin stützt sich auf § 14 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(HaftungsG, LS 170.1), wonach Beamte für den Schaden, die sie dem Staat

durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten zufügen,

haften. Gemäss fester Praxis sind haftungsrechtliche Ansprüche aus öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnissen, die durch Verfügung begründet wurden, in Anwendung von §§ 74

und 79 VRG und entgegen § 19 Abs. 2 HaftungsG im Anfechtungsverfahren

geltend zu machen (VGr, 16. September 2009, PB.2009.00003, E. 1.1 –

7.

Januar2004, PB.2003.00016, E. 1.1 – 18. Juli 2001,

PK.2001.00001, E. 5 –PK.2001.00003 [Leitsatz: RB 2001 Nr. 31],

E. 3 f. [alles unter www.vgrzh.ch]); dies gilt umso mehr, als die

Praxis nun gemäss Antrag des Regierungsrats ausdrücklich im Gesetz verankert

werden soll (§ 19 Abs. 3 HaftungsG laut Antrag und Weisung vom 29. April

2009.

zu einem Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

[ABl 2009, 801, 803, 949]).

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb der Fall von der Kammer zu

beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach § 14

Abs. 1 HaftungsG haftet der Beamte "für den Schaden, den er dem Staat

durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten

zufügt", wobei er gemäss § 17 Abs. 3 HaftungsG auch nach

Auflösung des Dienstverhältnisses belangt werden kann. Als Staat im Sinn dieser

Bestimmung gilt gemäss § 2 HaftungsG auch die Gemeinde, als Beamter laut § 4

in Verbindung mit § 2 HaftungsG unter anderem auch eine im Dienst einer

Gemeinde stehende Person (vgl. Reinhold Hotz, Die Haftpflicht des Beamten

gegenüber dem Staat, Zürich 1973, S. 19).

2.2

Wie bei

der privatrechtlichen Verschuldenshaftung, deren Regelung gemäss § 29

HaftungsG ergänzend bzw. sinngemäss als subsidiäres öffentliches Recht

Anwendung findet (vgl. dazu RB 1985 Nr. 27), ist Voraussetzung

der Haftung Beamter, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch den Beamten in

Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit adäquat kausal verursacht worden ist.

Die den Schaden verursachende Handlung oder Unterlassung des Beamten muss

widerrechtlich sein. Schliesslich muss ein qualifiziertes Verschulden des

Beamten vorliegen (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung in:

Heinrich Koller et al., Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/3, 2. A.,

Basel etc. 2006, Rz. 261 f.; vgl. auch Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3139).

2.3

Schaden

ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand des Geschädigten

und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. Karl

Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Erster Band:

Allgemeiner Teil, 5. A., Zürich 1995, § 2 N. 9; Hotz,

S. 83). Die Beschwerdegegnerin würde gemäss den Ausführungen der

Vorinstanz ohne Unterlassung der fristgerechten Einreichung der Bauabrechnung

über ein grösseres Vermögen verfügen, als dies der Fall sei, weshalb ihr ein

Schaden entstanden sei.

2.3.1

Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, es sei durch die Vorinstanz

ungenügend abgeklärt worden, ob überhaupt ein Schaden vorliege. So sei

fraglich, ob die seitens der Gebäudeversicherung "geltend gemachte […] Frist

[…] zulässig" sei. Die Verjährungsfrist von einem Jahr erscheine als

aussergewöhnlich kurz; angesichts des Art. 127 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) erscheine die Berufung auf diese Bedingungen als zu Unrecht

erfolgt. Entsprechend Art. 127 OR könne hingegen noch bis am 22. Februar

2010.

der Eintritt der Verjährung verhindert werden, was aufgrund der

Schadenminderungspflicht der Beschwerdegegnerin obliege.

Die Subventionszusicherung vom 27. April 1998 erfolgte

durch Verfügung, allerdings unter Geltung nebst der Allgemeinen Bedingungen

auch einiger Auflagen. Bedingungen wie auch Auflagen stellen so genannte

Nebenbestimmungen von Verfügungen dar (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 28

N. 92 ff.). Auch Nebenbestimmungen müssen gesetzmässig sein. Sie sind

jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sie in einem

engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken stehen, welche die Hauptregelung

im Einzelfall verfolgt, und verhältnismässig bleiben. Insbesondere als zulässig

erscheinen sie indessen bei begünstigenden Verfügungen, wenn die zugestandenen

Rechte aufgrund des Gesetzes überhaupt verweigert werden könnten. Nebenbestimmungen

sind dann die mildere Alternative zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs (vgl. Tschan­nen/Zimmerli/Müller,

§ 28 N. 95 f.).

Vorliegend stützt sich die Verfügung auf das

Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) sowie § 31

Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September

1978.

(OS 51, 704). Demgemäss kann die Gebäudeversicherung Gemeinden

Subventionen an die Erstellung und Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen

gewähren, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen. Subventionen sind nach § 3

StaatsbeitragsG Staatsbeiträge, auf welche das Gesetz keinen Anspruch einräumt.

Das Verfügen von Nebenbestimmungen – und auch das Erfordernis der Einreichung

der Bauabrechnung binnen eines Jahrs nach Bauabschluss – erscheint daher als zulässig.

In der Regel wird unterschieden zwischen Bedingungen,

welche die Rechtswirksamkeit von Verfügungen von einem Ereignis abhängig

machen, und Auflagen, welche den Adressaten mit einer zusätzlichen

Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen belasten, sich sachlich auf

die Hauptregelung beziehen, sich jedoch nicht auf deren Rechtswirksamkeit auswirken.

Zwar ist nach dem Wortlaut der Verfügung unklar, ob die Allgemeinen Bedingungen

rechtlich als "Auflagen" zu verstehen seien; allerdings sieht

§ 11 Abs. 2 lit. a StaatsbeitragsG sowohl bezüglich Bedingungen

wie auch Auflagen im subventionsrechtlichen Sinn dieselbe bedingende Wirkung

auf die Hauptregelung vor, wonach sowohl bei Nichterfüllung von Bedingungen wie

von Auflagen ein Staatsbeitrag zu kürzen oder nicht auszubezahlen ist. Dies

muss auch bezüglich der in der Verfügung genannten "Bedingungen" und

"Auflagen" gelten.

Dies ergibt sich auch aus den Regeln des allgemeinen

Verwaltungsrechts: so erscheint die verfügte Subventionszusicherung als

aufschiebend bedingt; ein Anspruch wäre daher einzig dann entstanden, wenn die

Nebenbestimmungen – und das Erfordernis der Einreichung der Bauabrechnung

binnen Jahresfrist – erfüllt worden wären. Insofern allerdings folglich nie ein

Anspruch entstand, kann auch keine Verjährung im technischen Sinn vorliegen;

entsprechend fand übrigens auch nicht die Frist nach § 15 StaatsbeitragsG

Anwendung.

Das Nichteinreichen der Bauabrechnung führte daher unter

dem Gesichtswinkel einer Bedingung rechtens dazu, dass kein Anspruch auf die

Subvention entstand. Nach dem Gesagten erscheint damit die aufgrund der Nichteinreichung

der Bauabrechnung binnen Frist erfolgte Verweigerung der Subvention als rechtmässig.

Wäre die Abrechnung hingegen fristgemäss eingereicht worden, stünde die

Gemeinde finanziell besser da. Diese hat folglich einen Vermögensschaden erlitten.

2.3.2

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Schadensumme

nicht korrekt berechnet. Sie habe übersehen, dass die für die Berechnung der

Subvention massgeblichen Kosten, die so genannten "anrechenbaren

Kosten", nicht mit den effektiven Baukosten gleichzusetzen seien. Die

Vorinstanz übernehme deshalb für die Berechnung der Subvention die vollen

effektiven Kosten gemäss Bauabrechnung statt die anrechenbaren Kosten. Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer müsse substantiieren,

welche nicht subventionsberechtigten Kosten in den effektiven Kosten enthalten

seien.

Gemäss Kostenvoranschlag vom 13. März 1998 sollten

die Kosten der Wasserleitung F-Strasse brutto Fr. 561'000.- inkl. 6.5

% MwSt betragen, zusammengesetzt aus den Kosten von Fr. 247'000.-

bezüglich des Abschnitts von der G-Strasse bis zur H-Strasse und Fr. 314'000.-

bezüglich des Abschnitts von der H-Strasse bis zur I-Strasse. Rund Fr. 550'000.-

hiervon wurden seitens der Gebäudeversicherung als "anrechenbare

Kosten" eingeschätzt, worunter nach dem aufgehobenen § 13 der

Verordnung über die Staatsbeiträge an den Brandschutz vom 18. September

1991.

(vgl. OS 51, 805 und 57, 337) und gemäss der Marginalie Kosten der für den

Betrieb der Anlage nötigen Grundstücke, Rechte, Bauten und Einrichtungen zu

verstehen waren, nicht jedoch Bauten und Einrichtungen, die nicht Löschzwecken

dienten, wie Hauswasserzuleitungen, Absperrschieber in Hydrantenzuleitungen,

elektrische Überbrückungen und der Abbruch alter Anlagen.

Mit dem Wert von Fr. 550'000.- ging die

Gebäudeversicherung dabei weit über den seitens des Ingenieurbüros geschätzten

Wert von Fr. 422'000.- hinaus; allerdings war die Aufschlüsselung im

Kostenvoranschlag nicht detailliert erfolgt. Von den anrechenbaren Kosten waren

gemäss der Subventionszusicherung wie auch nach dem ebenfalls aufgehobenen

§ 11 der Verordnung über die Staatsbeiträge an den Brandschutz 50 %

subventionsberechtigt, wovon wiederum 30 % nach dem geänderten § 9 dieser

Verordnung aufgrund der Finanzkraft der Beschwerdegegnerin zu subventionieren

waren.

Gemäss Bauabrechnung vom 22. Februar 2000 betrugen

die effektiven Kosten schliesslich bloss Fr. 516'461.95. Auf Hausanschlüsse

entfielen davon für Grabarbeiten in der 1. Etappe Fr. 2'180.10 und in

der 2. Etappe Fr. 2'346.80, für Rohrlieferungen und Rohrlegearbeiten

insgesamt Fr. 35'912.95. Sodann waren den Hausanschlüssen Druckrohre im

Wert von Fr. 383.- sowie Schiebertafeln über Fr. 1'995.- zuzurechnen.

Absperrschieber, elektrische Überbrückungen sowie der Abbruch alter Anlagen wurden

in der Abrechnung keine genannt. Insgesamt betrugen die nicht anrechenbaren

Kosten damit Fr. 42'817.85. Als anrechenbare Kosten verbleiben damit

Fr. 473'644.10; davon wären Fr. 236'822.05 subventionsberechtigt

gewesen, was zu einer Subvention von Fr. 71'046.62 geführt hätte.

2.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Schaden von Fr. 71'046.62

erlitten.

2.4

Eine

Vermögensschädigung erfolgt widerrechtlich, wenn sie gemäss § 14 HaftungsG

in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht erfolgt (vgl. Hotz,

S. 101). Amtspflichten können in einem Gesetz oder in einer Verordnung

enthalten sein; auch ein Verstoss gegen allgemeine Verwaltungsanweisungen oder

gegen Pflichten, welche sich aus dem Pflichtenheft des fraglichen Beamten

ergeben, kann eine Amtspflichtverletzung darstellen. Zu den Amtspflichten gehört

sodann die Treuepflicht, wonach alles zu unterlassen ist, was die Interessen

des Staats beeinträchtigt (vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung,

Rz. 269 f.; Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht, Rz. 3050). Im Sinn

von § 49 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10)

haben die kantonalen Angestellten die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig

und gewissenhaft auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu

wahren (vgl. auch Hotz, S. 106; zum Bundesrecht BGE 104 Ib 1 E. 3a).

Ein Weiteres ist nicht Voraussetzung.

Die Betreuung der Subventionen gehörte zum Aufgabenbereich

des Beschwerdeführers; zwar liegt weder eine Verfügung noch ein Erlass

bezüglich seiner Pflichten vor, jedoch ergibt sich dies daraus, dass er die entsprechenden

Schreiben stets mitunterschrieb. Im Rahmen der Betreuung der Subventionen wären

allerdings auch die Bauabrechnungen fristgemäss einzureichen gewesen. Die

vorliegende Nichteinreichung stellt damit eine Verletzung der Amtspflichten dar

(vgl. RB 1982 Nr. 49). Die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit

ist erfüllt.

2.5

Zwischen

dem Ereignis, das als haftungsbegründend bezeichnet wird, bzw. der Amtspflichtverletzung

des Beamten und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Jaag,

Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 266). Haftungsbegründend ist eine Ursache,

die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet

ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs

durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint (Oftinger/Stark, § 3

N. 15). Liegt die Schadensursache in einer Unterlassung, ist die Adäquanz

zu bejahen, wenn pflichtgemässes Handeln den Eintritt des Schadens mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

§ 62 N. 16) bzw. wenn eine Pflicht zum Handeln besteht und diese den Schutz

vor Schaden der eingetretenen Art bezweckt (vgl. Oftinger/Stark, § 3

N. 52).

2.5.1

Bei fristgerechter Einreichung der Baukostenabrechnung wäre der

Beschwerdegegnerin der angeführte Vermögensschaden nicht entstanden. Mangels

Einreichung der Bauabrechnung wurde keine Subvention ausgerichtet. Aufgrund des

Dienstverhältnisses und der Sorgfaltspflicht wäre der Beschwerdeführer zudem

nach dem bereits Gesagten zur Einreichung der Abrechnung verpflichtet gewesen,

zumal die Sorgfaltspflicht den Schutz des staatlichen Vermögens bezweckt.

Es liegt sodann auch nicht ausserhalb des gewöhnlichen Laufs

der Dinge und ausserhalb der allgemeinen Erfahrung, dass Subventionen bei nicht

fristgemässer Einreichung der Bauabrechnung nicht mehr ausgerichtet werden

(vgl. auch RB 1982 Nr. 49). Es zeigt sich darüber hinaus, dass die vorliegende

einjährige Frist im Bereich des Staatsbeitragsrechts nicht singulär ist (vgl. etwa

§ 12 Abs. 4 der Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 [LS

841.

] oder § 3 Abs. 2 der aufgehobenen Verordnung zum

Schulleistungsgesetz [OS 49, 695]; RB 1978 Nr. 24).

2.5.2

Der Kausalzusammenhang kann allerdings durch ein Selbstverschulden des

Geschädigten unterbrochen werden (vgl. Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht,

Rz. 3122; Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der

Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. A., Zürich

1985, S. 74) oder aber immerhin zu einer Reduktion des Schadenersatzes

führen (zur Bemessung siehe hinten 3). So weist der Beschwerdeführer darauf

hin, die Mitverantwortung anderer Funktionsträger und Angestellter sei durch

die Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Der Gesamtkredit für den Ausbau der

F-Strasse sei in die Verpflichtungskontrolle der Beschwerdeführerin aufgenommen

worden; alle Gemeinderäte, alle fünf Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission

und auch die Vorinstanz hätten aber Einblick in diese Kontrolle gehabt; die

Verpflichtungskontrolle sei bei der Beschwerdegegnerin durch den

Finanzverwalter geführt worden; ab Herbst 2000 sei der Beschwerdeführer jedoch

nicht mehr persönlich für die Finanzverwaltung zuständig gewesen, sondern der

Mitarbeiter O, weshalb abzuklären sei, weshalb dieser das Geschäft nicht

ordnungsgemäss weiter betreut habe bzw. die für die Finanzverwaltung

zuständigen Personen auf die nicht beanspruchte Subvention nicht hingewiesen hätten.

Zudem sei die Subvention über Fr. 75'000.- auch in der Bilanz aktiviert

gewesen, weshalb den Gemeinderat wie auch die Rechnungsprüfungskommission und

die Vorinstanz eine Mitverantwortung treffen könnte.

Bis Herbst 2000 war der Beschwerdeführer nach dem Gesagten

für die Finanzverwaltung noch persönlich zuständig. Die Wasserleitung der F-Strasse

wurde allerdings bereits im Juli 1999 fertig gestellt. Entsprechend war er

bis zum Ablauf der Jahresfrist zuständig und lag die Verantwortung bei ihm.

Schliesslich erscheint die Mitverantwortung der anderen angeführten Personen

nicht als derart gewichtig, dass sie als kausalitätsunterbrechend erschiene. Es

tritt hinzu, dass zur Abwendung des Schadens einzig eine vertiefte Bilanzanalyse

auf Jahresende 1999 nicht verspätet und damit kausalitätsunterbrechend gewesen

wäre; gerade zu jenem Zeitpunkt hätte man aber aufgrund der noch nicht

abgelaufenen Frist zur Einreichung der Bauabrechnung darob nicht stutzig werden

müssen.

2.6

Haftungsbegründend

ist nach § 14 Abs. 1 HaftungsG die vorsätzliche oder grobfahrlässige

Verletzung von Amtspflichten (vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 271),

mithin ein Verschulden. Der Verschuldensbegriff wird sowohl im privaten wie auch

im öffentlichrechtlichen Haftpflichtrecht objektiviert (RB 1978 Nr. 24;

Schwarzenbach, S. 80; vgl. eingehend Oftinger/Stark, § 5

N. 63 ff.). Massstab dieses objektivierten Verschuldens ist das als

angebracht erachtete Verhalten (vgl. Hotz, S. 113) eines

durchschnittlichen Gemeindeschreibers mit gleichem Alter, gleicher Lohnklasse,

Diensterfahrung und Ausbildung (Hotz, S. 147; RB 1978 Nr. 24).

Die Begriffe des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

sind die gleichen wie im privatrechtlichen Haftpflichtrecht. Vorsatz liegt vor,

wenn die schädigende Handlung mit Wissen und Willen begangen worden ist; der

Beamte muss sich über die Konsequenzen seiner Tätigkeit bewusst sein und diese

anstreben, voraussetzen oder zumindest in Kauf nehmen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der schädigende

Beamte die erforderliche Sorgfalt in krasser Weise verletzte, wenn ihm also der

Vorwurf der Missachtung elementarer Vorsichtsgebote gemacht werden kann

(vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 278 ff.; Jaag,

Staats- und Verwaltungsrecht, Rz. 3139; Schwarzenbach, S. 201; RB

1978.

Nr. 24; vgl. zur früheren Kasuistik Hotz, S. 124 ff.).

Die Vorinstanz hielt fest, es wäre angesichts der in der

Verfügung erwähnten Baufrist klar gewesen, dass gewisse Fristen einzuhalten gewesen

seien; sollte der Beschwerdeführer nicht gewusst haben, welche Frist zur

Anwendung komme, hätte er nachfragen sollen, da er das Geschäft persönlich

betreut habe, Leiter der Gemeindeverwaltung gewesen und es um einen grossen

Betrag gegangen sei.

Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, die Frist

zur Einreichung der Bauabrechnung habe nichts mit der Baufrist zu tun; ein

Schluss von Letzterer auf Erstere hätte entgegen der Vorinstanz tatsächlich

nicht erfolgen müssen. Nach dem Gesagten ist die Frist zur Einreichung der

Bauabrechnung jedoch nicht aussergewöhnlich kurz. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer

aufgrund der Grösse des Betrags und seiner gemeindeinternen Stellung – auch

bezüglich der Finanzverwaltung (vorn 2.5.2) –, seiner Entlöhnung sowie aufgrund

seiner Zuständigkeit für das Geschäft (vorn 2.4) um die Bedingungen der

Subvention und damit auch die Einreichungsfrist unbedingt kümmern müssen; dass

die Frist nicht in der Verfügung in den individuellen Auflagen ausgeführt und

der Beschwerdeführer nicht Jurist war, tut dem keinen Abbruch. Dass eine Subventionszahlung

nicht von selbst eintrifft, sondern erst nach mitwirkender Mitteilung, dass die

Bedingungen erfüllt bzw. die Arbeiten abgeschlossen und die Kosten abgerechnet seien

– zumal die Gebäudeversicherung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht

genügte –, muss einem Gemeindeschreiber klar sein. Daran ändert auch die

mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers nichts, welcher ohne

Gemeindeschreiberpatent amtete; zwar hatte er möglicherweise tatsächlich keinerlei

Wissen um die Existenz von Einreichfristen bei Subventionen: so vermutet die

Beschwerdegegnerin auch bezüglich Subventionen aus den Jahren 1995 und 1996,

dass der Beschwerdeführer diese nicht rechtzeitig einforderte; gerade aber angesichts

bereits 1995 und 1996 erfolgter Beschäftigung mit Subventionen hätte der

Beschwerdeführer sich mit dem Thema der Auszahlung der Subventionen

auseinandersetzen müssen.

Dass bezüglich der subjektiven Seite des Verschuldensbegriffs

die Urteilsfähigkeit des Beklagten fehle, wird nicht geltend gemacht und es

liegen auch keine diesbezüglichen Hinweise vor. Vor diesem Hintergrund ist von

einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. auch RB 1982

Nr. 49) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich haft- und schadenersatzpflichtig.

3.

3.1

Wie viel

ein fehlbarer Beamter an einen konkreten Schaden beizusteuern hat, regelt das

Haftungsgesetz nicht abschliessend (vgl. Hotz, S. 77).

3.1.1

Die nach § 29 HG subsidiär geltenden Art. 43 und 44 OR

räumen den rechtsanwendenden Organen erhebliche Ermessensfreiheit ein (vgl. Hotz,

S. 77; vgl. auch RB 1985 Nr. 27). Dabei hat der Richter

namentlich die Grösse des Schadenersatzes nach dort vorgezeichneten und in

Lehre und Rechtsprechung näher entwickelten Faktoren zu bestimmen; nach

Art. 43 Abs. 1 OR hat er die Umstände und die Grösse des Verschuldens

zu würdigen; nach Art. 44 Abs. 1 OR kann er die Ersatzpflicht

mässigen oder gänzlich von ihr absehen, wenn Umstände, für die der Geschädigte

einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt

haben; schliesslich kann eine Ermässigung nach Art. 44 Abs. 2 OR auch

aufgrund der Gefahr einer Notlage erfolgen.

3.1.2

Abweichend vom Grundsatz der solidarischen Haftung haften gemäss § 14

Abs. 2 HaftungsG allerdings mehrere an einem Schaden gemeinsam beteiligte

Beamte bei grober Fahrlässigkeit – anders als bei Vorsatz – anteilsmässig nach

der Grösse des Verschuldens. Eine Haftung des Beklagten für den ganzen Schaden

mit Regressanspruch gegen einen Dritten ist nicht vorgesehen; die

Unterscheidung zwischen Selbstverschulden der Geschädigten und Drittverschulden

erübrigt sich deshalb. Wenn aber die Beschwerdegegnerin lediglich den

Beschwerdeführer, nicht aber andere allenfalls Mithaftpflichtige belangt hat,

darf somit nicht diesem der Ersatz des ganzen Schadens aufgebürdet werden (vgl.

Hotz, S. 203 ff, 206). Entsprechendes gilt, wenn der Beklagte zwar

als einziger grobfahrlässig gehandelt hat und haftpflichtig ist, jedoch

weiteren Beamten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, die keine Haftpflicht

auslöst, aber den Schaden mitverursacht hat.

3.1.3

Zu beachten ist zudem auch, dass der Amtshaftung gewisse arbeitsrechtliche

Gesichtspunkte zugrunde liegen (vgl. Hotz, S. 46 f.). Der

Arbeitnehmer allerdings haftet bei leichter Fahrlässigkeit regelmässig in der

Höhe eines Monatslohns, bei mittlerer in der Höhe von deren zwei und bei

schwerer von deren drei. Bei Vorsatz kann grundsätzlich der ganze Schaden

eingefordert werden (vgl. Roland Müller, Aktuelle Rechtsprechung zur

Haftung des Arbeitnehmers, ArbR 2006, S. 13 ff., 38 f).

3.1.4

Auch im Beamtenhaftpflichtrecht ist wesentlicher Faktor der Schadenersatzbemessung

die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen; dabei muss ein grobes

Verschulden für die Haftpflicht als solche allerdings bereits bejaht sein (vgl. Hotz,

S. 119). Die Skala der Schadenersatzbemessung bewegt sich daher allein

innerhalb des groben Verschuldens: Weniger grobes Verschulden rechtfertigt die

Herabsetzung des Schadenersatzes; volle Schadensdeckung ist hingegen grundsätzlich

bei Vorsatz zu verlangen (vgl. Hotz, S. 161 f.).

3.1.5

Auch gemäss der Praxis zur Beamtenhaftpflicht des Bunds ist voller

Schadenersatz nur bei vorsätzlicher Schädigung auszurichten. Bei

grobfahrlässiger Schädigung beschränkt sich die Forderung hingegen in der Regel

auf einen Teilbetrag; bei der Festsetzung wird auf die persönlichen Umstände

des Beamten Rücksicht genommen. Auf Bundesebene soll der Beamte nicht in den

finanziellen Ruin getrieben werden. Faustregel ist es, dass sich der Rückgriff

auf 10 % des Schadens, höchstens aber drei Viertel eines Monatsgehalts (einschliesslich

eines Anteils des 13. Monatslohns und Zulagen) beschränkt (vgl. Jaag,

Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 281 ff.).

3.2

Seit den

massgeblichen Ereignissen sind beinahe zehn Jahre vergangen und es erscheint als

schwierig, die weiteren damaligen Verantwortlichkeiten im einzelnen exakt

abzuklären; auf entsprechende Beweiserhebungen muss daher verzichtet werden,

wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch keine Beweiserhebungen

seitens des Verwaltungsgerichts beantragt, sondern solche als durch die

Vorinstanz vorzunehmend bezeichnet. Entsprechend ist eine mögliche

Mitverantwortung anhand der Akten zu würdigen.

Nach dem Gesagten stellte die

Subvention aufgrund ihrer Bedeutung für die Gemeinde eine Chefsache dar; vor

diesem Hintergrund wäre es allerdings notwendig gewesen, genügende interne

Kontrollmechanismen einzurichten und durchzusetzen, mittels welcher die

fristgemässe Beachtung der Subventionsbedingungen hätte gesichert werden können.

Der Beschwerdeführer macht entsprechend auch geltend, der Gesamtkredit (nicht

aber die Subvention) für das Objekt sei in die Verpflichtungskontrolle der

Beschwerdegegnerin aufgenommen worden. Dass eine Subventionszusicherung erfolgt

sei, hätten daher alle Mitglieder des Gemeinderats, der

Rechnungsprüfungskommission und der Vorinstanz gewusst. Die Beschwerdegegnerin

führt zwar an, so sie diese Kontrolle überhaupt gesehen habe, hätte sie nicht

misstrauisch werden müssen, nur weil das Geschäft in der Verpflichtungskontrolle

gewesen sei, sondern vielmehr davon ausgehen können, dass der Gemeindeschreiber

seine Aufgabe wahrnehme. Gerade Letzteres trifft allerdings angesichts der

angeführten Bedeutung der Subvention nicht zu; immerhin ist nach § 59 des Gesetzes

über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) nicht der Gemeindeschreiber,

sondern der aus der Mitte der Gemeindevorsteherschaft gewählte Finanzvorstand

für die Haushaltsführung zuständig und damit zumindest auch mitverantwortlich.

Hierbei handelt es sich um eine

gemeindeinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung, welche nicht etwa erst

dann spielen müsste, wenn Anzeichen für ein Risiko einer Schlechterfüllung

seitens des Angestellten bestehen (vgl. diesbezüglich Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 321e N. 3).

Dieses nicht unerhebliche Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist in

der Schadenersatzbemessung entsprechend mindernd zu berücksichtigen.

3.3

Nicht

entlastend wirken sich demgegenüber die hohe Stellung und das hohe Gehalt des

Beschwerdeführers aus. Sodann führt der Beschwerdeführer zwar an, per Ende September

2009.

bezüglich Arbeitslosengelder ausgesteuert worden zu sein und nach wie vor

keine neue Stelle gefunden zu haben. Sein Vermögen legt er jedoch nicht offen,

weshalb keine Notlage angenommen werden kann.

Der vorinstanzlich festgelegte Betrag von Fr. 51'000.-

erscheint allerdings sogar aus arbeitsrechtlicher Sicht als stark überhöht; das

gilt umso mehr im Rahmen der Beamtenhaftpflicht. Aufgrund der Mitverantwortung

anderer Personen und Organe und angesichts der Tatsache, dass die grobe

Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers eher als im unteren Bereich befindlich denn

als beinahe eventualvorsätzlich einzuschätzen ist, kann höchstens ein Monatslohn

geschuldet sein; nach dem Gesagten ist ein solcher allerdings auch nicht zu

unterschreiten. Ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 161'989.10 unter

Einschluss des dreizehnten Monatslohns rechtfertigt es sich daher, den

Schadenersatz auf Fr. 13'450.- zu bemessen. Vor diesem Hintergrund kann

schliesslich offen bleiben, ob die Vorinstanz gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verstossen hat.

4.

Die Haftung des Beamten gegenüber dem Staat

"erlischt", wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zweier

Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tataschen geltend macht,

jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung (§ 25

HaftungsG). Genügende Kenntnis liegt vor, wenn er die Person des

Ersatzpflichtigen, das Bestehen des Schadens, dessen Beschaffenheit und

wesentliche Elemente sowie bis zu einem gewissen Grad dessen Umfang kennt,

derart, dass eine gerichtliche Klage zu rechtfertigen und zu begründen ist (RB

1986.

Nr. 23).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es bloss

gestützt auf das Schreiben vom 13. Februar 2007 an die Gebäudeversicherung

als erstellt erachtet, dass bis dahin keine Kenntnis der haftungsbegründenden

Tatsachen bestanden habe. Jedoch könnte dieses Schreiben, da die

Beschwerdegegnerin schon seit Monaten intensiv von ihrem Rechtsanwalt beraten

worden sei, in Absprache mit demselben erfolgt sein; zudem sei sie seit 2001

mehrfach durch die Beratungsfirma unterstützt worden, welche die

Subventionsangelegenheit aufgedeckt habe, so auch im Jahr 2006. Schliesslich

sei der Beschwerdeführer von dieser auch schon im Januar 2007 auf die

Subvention angesprochen worden.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die

Beratungsfirma der Beschwerdegegnerin sei erst nach der Freistellung des

Beschwerdeführers Ende Januar 2007 im Rahmen von Aufräumarbeiten auf die

Subvention gestossen. Zwar sei die Firma schon im Jahr 2006 bei der

Beschwerdegegnerin tätig gewesen, dies jedoch bloss im Zusammenhang mit Baudepots.

Es erscheint einleuchtend, dass die

Subventionsangelegenheit frühestens im Januar 2007 ans Licht kam; wäre

dies bereits im Jahr 2006 erfolgt, erschiene als seltsam, weshalb der

Beschwerdeführer, wie er selbst behauptet, diesbezüglich erst im Januar 2007

angefragt worden wäre. Insbesondere jedoch erscheint das Bestehen des Schadens

bis zum negativen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch als noch nicht

hinreichend bekannt, um die Verwirkungsfrist in Gang zu setzen. Damit war der

Anspruch zum Zeitpunkt des Gemeindebeschlusses im August 2008 noch nicht

verwirkt.

5.

5.1

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Eventualantrag der Rückweisung,

die Vorinstanz habe gegen die Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1

VRG verstossen. Sie hätte abklären müssen, ab wann die Beschwerdegegnerin

Kenntnis des massgeblichen haftungsbegründenden Sachverhalts gehabt habe.

Sodann habe die Vorinstanz ungenügend geprüft, ob wirklich ein Schaden

entstanden sei und inwieweit andere Personen mitverantwortlich gewesen seien;

es hätten entsprechende Befragungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich

sei der Schaden nicht richtig berechnet und fälschlicherweise angenommen

worden, der Beschwerdeführer habe das Geschäft persönlich betreut.

5.2

Was das

Tatsächliche angeht, gilt nach § 7 Abs. 1 VRG zwar der

Untersuchungsgrundsatz (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 4). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren

Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren

wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs-

oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen

und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich

namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und

welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc; BGr, 11. Dezember

2002,2A.456/2002, E. 3.2, www.bger.ch). Die Untersuchungsmaxime befreit

die antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die

Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zu

ihrem Nachteil aus, wenn solche Tatsachen unbewiesen bleiben (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).

5.3

In seiner

Rekursschrift erhob der Beschwerdeführer bloss sehr generelle Rügen, indem er

anführte, die Voraussetzungen der Haftpflicht seien nicht gegeben. Eingehender machte

er in der Replik vor der Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin hätte

damals die Verantwortung der einzelnen Gemeinderäte und des gesamten

Gemeinderats, der Kommissionen und der anderen Arbeitnehmer der Gemeinde prüfen

müssen. Seit 1999 sei die Subvention in der Bilanz festgehalten gewesen,

weshalb Gemeinderäte, Finanzvorstand, Finanzverwalter und

Rechnungsprüfungskommission von der Subventionszusicherung gewusst hätten.

Zudem sei offensichtlich durch die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden,

wann erstmals Kenntnis vom haftungsbegründenden Sachverhalt bestanden habe; es

sei nicht erstellt, dass dies nicht bereits vor dem 22. August 2006 gewesen

sei. Dabei sei es nicht Sache des Beamten, im Beamtenhaftungsverfahren den

rechtlich relevanten Sachverhalt und die relevanten Rechtsfragen auf eigene

Kosten für das Gemeinwesen zusammenzutragen.

Zwar hatte der Beschwerdeführer damit vor der Vorinstanz immerhin

gerügt, es bestünden Mitverantwortlichkeiten; zudem warf er die Frage des

massgeblichen Zeitpunkts auf. Allerdings stellte er vor der Vorinstanz keine

entsprechenden Beweisanträge und substantiierte seine Behauptungen nicht

weiter; vielmehr war er der Ansicht, er habe den Sachverhalt und die relevanten

Rechtsfragen nicht zusammenzutragen, da es sich um ein Beamtenhaftungsverfahren

handle. Nach dem Gesagten trifft diese Rechtsauffassung allerdings zumindest auf

das Rekursverfahren nicht zu. Die Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz

verletzte daher § 7 Abs. 1 VRG nicht.

5.4

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

6.

Der Streitwert liegt über

Fr. 20'000.-. Das Verfahren ist somit nicht kostenlos (§ 80b VRG).

Entsprechend dem Unterliegen sind die Kosten der Beschwerdegegnerin zu drei

Vierteln sowie dem Beschwerdeführer zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 80c

in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Im Beschwerdeverfahren kann sodann

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend –

die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdegegnerin

hat dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung in angemessener Höhe von

Fr. 1'500 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu entrichten.

Im Rekursverfahren betreffend

personalrechtliche Streitigkeiten sind nach § 13 Abs. 3 VRG keine

Kosten zu erheben. Die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind schliesslich

insofern anzupassen, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer

eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu

bezahlen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I im Beschluss des

Bezirksrats Z vom 9. Juli 2009 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird

zu Schadenersatz im Umfang von Fr. 13'450.- verpflichtet. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II im Beschluss des Bezirksrats

verbleiben die Rekurskosten der Staatskasse.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III im genannten Beschluss wird

die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,6%

Mehr­wertsteuer zu bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 3/4 und dem Beschwerdeführer zu

1/4 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdever­fahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu

bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …