PB.2009.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00032
10. Februar 2010Deutsch29 min
(URT.2010.12087)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00032
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Beamtenhaftung / Schadenersatz
Beamtenhaftung / Schadenersatz
Zuständigkeit (E. 1). Nach § 14 Abs. 1 Haftungsgesetz haftet der Beamte - hier ein Gemeindeschreiber - für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt (E. 2.1). Voraussetzungen sind Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden (E. 2.2). Vorliegend wurde eine Subvention zulässigerweise nur unter Bedingungen und Auflagen zugesichert, unter anderem dem Erfordernis, dass die Bauabrechnung binnen Jahresfrist einzureichen ist. Dies erfolgte nicht, weshalb ein Schaden entstanden ist (E. 2.3.1). Schadensberechnung (E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Die Betreuung der Subventionen gehörte zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Die Nichteinreichung der Bauabrechnung stellt eine Amtspflichtverletzung dar und ist widerrechtlich (E. 2.4). Der Zusammenhang erscheint natürlich wie auch adäquat kausal (E. 2.5.1) und wurde durch ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin nicht unterbrochen (E. 2.5.2). Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, zumal der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren Subventionen bearbeitete (E. 2.6). Im Rahmen der Bemessung gelten subsidiär Art. 43 und 44 OR (E. 3.1.1). Nach § 14 Abs. 2 Haftungsgesetz haften mehrere Beteiligte allerdings bei Grobfahrlässigkeit anteilsmässig nach der Grösse des Verschuldens (E. 3.1.2). Einzubeziehen sind bei der Bemessung auch Gesichtspunkte des privaten Arbeitsrechts (E. 3.1.3), wobei sich die Skala der Schadenersatzbemessung im öffentlichen Haftungsrecht bloss innerhalb des groben Verschuldens bewegt (E. 3.1.4). Verweis auf die Praxis zum Bundesrecht (E. 3.1.5). Ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist in der Schadenersatzbemessung mindernd zu berücksichtigen (E. 3.2). Angemessen erscheint Schadenersatz in der Höhe eines Monatslohns (E. 3.3). Der Anspruch ist nicht verwirkt (E. 4). Die Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz verletzte § 7 Abs. 1 VRG nicht (E. 5). Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AMTSPFLICHTVERLETZUNG
BEAMTENHAFTUNG
BEDINGUNG
BEMESSUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNG
GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
HAFTPFLICHT
SCHADEN
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
STAATSHAFTUNG
SUBVENTION
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERSCHULDENSHAFTUNG
VERWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 59 aGesundheitsG
§ 31 Abs. III FFG
§ 14 Abs. I HaftungsG
§ 17 Abs. III HaftungsG
§ 25 HaftungsG
§ 29 HaftungsG
Art. 43 OR
Art. 44 OR
§ 3 StaatsbeitragsG
§ 11 Abs. II lit. a StaatsbeitragsG
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00032
Entscheid
der 4. Kammer
vom 10. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Beamtenhaftung
/ Schadenersatz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1949, war seit 1991 in der Gemeinde X als
Gemeindeschreiber angestellt. Im April 1998 ersuchte der Gemeinderat X das
AWEL (kantonales Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) in einem von A
mitunterzeichneten Schreiben um einen Beitrag zur Verbesserung der
Löschwasserversorgung in der F-Strasse. Durch die Direktion des Innern (Gebäudeversicherung)
des Kantons Zürich wurde daraufhin eine Subvention von 30 % des
subventionsberechtigten Anteils der anrechenbaren Baukosten, höchstens jedoch
Fr. 82'500.-, zugesichert; die Zusicherung erfolgte allerdings unter
folgendem Hinweis: nebst den Allgemeinen Bedingungen für die Zusicherung von
Beiträgen an Wasserversorgungsanlagen (Ausgabe 1980) gälten einige (im
Einzelnen aufgeführte) Auflagen.
Die bis Juli 1999 erstellte Wasserleitung wurde am 30. September
1999 abgenommen und im Februar 2000 wurden Schlussbericht und
Bauabrechnung vorgelegt. Dabei wurde noch im Rechnungsjahr 1999 in der Bilanz der
Gemeinde X bezüglich der Subvention ein Betrag von Fr. 75'000.- aktiviert.
Im Februar 2007 löste der Gemeinderat X das
Arbeitsverhältnis mit A per Ende September 2007 auf. (Spätestens) nach der
bereits im Januar 2007 erfolgten Freistellung von A wurde festgestellt, dass
sich die Aktivierung der Subvention nach wie vor in der Bilanz befand, weshalb
die Gebäudeversicherung um entsprechende Auskunft ersucht wurde. Diese beschied
telefonisch, es sei nie eine Abrechnung eingereicht worden und der Beitrag sei
wohl verjährt. Ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch wurde am 26. März
2007 abschlägig beurteilt, da die Abrechnung entgegen Punkt 8 der Allgemeinen
Bedingungen für die Zusicherung von Beiträgen an die Wasserversorgungsanlagen
nicht binnen eines Jahrs nach Bauvollendung eingereicht worden sei.
Gestützt auf diesen Sachverhalt beschloss der Gemeinderat X
am 20. August 2008, A – nebst weiteren Forderungen aus
Beamtenhaftpflicht – diesbezüglich zur Zahlung von Fr. 82'500.- und
insgesamt zu Fr. 142'267.25 Schadenersatz zu verpflichten.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess A am 19. September 2008
Rekurs erheben. Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hiess der Bezirksrat Z den
Rekurs teilweise gut. Immerhin bezüglich der Nichteinreichung der Bauabrechnung
binnen Frist bejahte die Vorinstanz allerdings eine Haftpflicht von A, im
Rahmen der Berechnung und Bemessung allerdings reduziert auf Fr. 51'000.-.
III.
A liess am 21. September 2009 gegen den Beschluss des
Bezirksrats Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
"1. Der Beschluss des Bezirksrates Z vom 9. Juli 2009
betreffend Schadenersatz / Beamtenhaftung sei aufzuheben. Demgemäss sei festzustellen,
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Zudem sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens vollumfänglich selber zu tragen und dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung mit
Mehrwertsteuerzusatz zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei das Verfahren […] zur Abklärung des Sachverhalts
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
vollumfänglich selber zu tragen und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Verfahren eine volle Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zu bezahlen.
3.
Subeventualiter
sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz
in der Höhe von maximal CHF 5'000 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich
selber zu tragen und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren
eine volle Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge mit Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin".
Am 12. Oktober 2009 liess sich der Bezirksrat Z mit
dem Schluss vernehmen, die Beschwerde abzuweisen. Auch die Gemeinde X
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich reichte der Anwalt des
Beschwerdeführers am 30. November 2009 seine Kostennote ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 80c in
Verbindung mit § 70 und § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die bestrittene Forderung der
Beschwerdegegnerin stützt sich auf § 14 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
(HaftungsG, LS 170.1), wonach Beamte für den Schaden, die sie dem Staat
durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten zufügen,
haften. Gemäss fester Praxis sind haftungsrechtliche Ansprüche aus öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnissen, die durch Verfügung begründet wurden, in Anwendung von §§ 74
und 79 VRG und entgegen § 19 Abs. 2 HaftungsG im Anfechtungsverfahren
geltend zu machen (VGr, 16. September 2009, PB.2009.00003, E. 1.1 –
7.
Januar2004, PB.2003.00016, E. 1.1 – 18. Juli 2001,
PK.2001.00001, E. 5 –PK.2001.00003 [Leitsatz: RB 2001 Nr. 31],
E. 3 f. [alles unter www.vgrzh.ch]); dies gilt umso mehr, als die
Praxis nun gemäss Antrag des Regierungsrats ausdrücklich im Gesetz verankert
werden soll (§ 19 Abs. 3 HaftungsG laut Antrag und Weisung vom 29. April
2009.
zu einem Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
[ABl 2009, 801, 803, 949]).
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb der Fall von der Kammer zu
beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach § 14
Abs. 1 HaftungsG haftet der Beamte "für den Schaden, den er dem Staat
durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten
zufügt", wobei er gemäss § 17 Abs. 3 HaftungsG auch nach
Auflösung des Dienstverhältnisses belangt werden kann. Als Staat im Sinn dieser
Bestimmung gilt gemäss § 2 HaftungsG auch die Gemeinde, als Beamter laut § 4
in Verbindung mit § 2 HaftungsG unter anderem auch eine im Dienst einer
Gemeinde stehende Person (vgl. Reinhold Hotz, Die Haftpflicht des Beamten
gegenüber dem Staat, Zürich 1973, S. 19).
2.2
Wie bei
der privatrechtlichen Verschuldenshaftung, deren Regelung gemäss § 29
HaftungsG ergänzend bzw. sinngemäss als subsidiäres öffentliches Recht
Anwendung findet (vgl. dazu RB 1985 Nr. 27), ist Voraussetzung
der Haftung Beamter, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch den Beamten in
Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit adäquat kausal verursacht worden ist.
Die den Schaden verursachende Handlung oder Unterlassung des Beamten muss
widerrechtlich sein. Schliesslich muss ein qualifiziertes Verschulden des
Beamten vorliegen (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung in:
Heinrich Koller et al., Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/3, 2. A.,
Basel etc. 2006, Rz. 261 f.; vgl. auch Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3139).
2.3
Schaden
ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand des Geschädigten
und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. Karl
Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Erster Band:
Allgemeiner Teil, 5. A., Zürich 1995, § 2 N. 9; Hotz,
S. 83). Die Beschwerdegegnerin würde gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz ohne Unterlassung der fristgerechten Einreichung der Bauabrechnung
über ein grösseres Vermögen verfügen, als dies der Fall sei, weshalb ihr ein
Schaden entstanden sei.
2.3.1
Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, es sei durch die Vorinstanz
ungenügend abgeklärt worden, ob überhaupt ein Schaden vorliege. So sei
fraglich, ob die seitens der Gebäudeversicherung "geltend gemachte […] Frist
[…] zulässig" sei. Die Verjährungsfrist von einem Jahr erscheine als
aussergewöhnlich kurz; angesichts des Art. 127 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) erscheine die Berufung auf diese Bedingungen als zu Unrecht
erfolgt. Entsprechend Art. 127 OR könne hingegen noch bis am 22. Februar
2010.
der Eintritt der Verjährung verhindert werden, was aufgrund der
Schadenminderungspflicht der Beschwerdegegnerin obliege.
Die Subventionszusicherung vom 27. April 1998 erfolgte
durch Verfügung, allerdings unter Geltung nebst der Allgemeinen Bedingungen
auch einiger Auflagen. Bedingungen wie auch Auflagen stellen so genannte
Nebenbestimmungen von Verfügungen dar (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 28
N. 92 ff.). Auch Nebenbestimmungen müssen gesetzmässig sein. Sie sind
jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sie in einem
engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken stehen, welche die Hauptregelung
im Einzelfall verfolgt, und verhältnismässig bleiben. Insbesondere als zulässig
erscheinen sie indessen bei begünstigenden Verfügungen, wenn die zugestandenen
Rechte aufgrund des Gesetzes überhaupt verweigert werden könnten. Nebenbestimmungen
sind dann die mildere Alternative zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 28 N. 95 f.).
Vorliegend stützt sich die Verfügung auf das
Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) sowie § 31
Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September
1978.
(OS 51, 704). Demgemäss kann die Gebäudeversicherung Gemeinden
Subventionen an die Erstellung und Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen
gewähren, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen. Subventionen sind nach § 3
StaatsbeitragsG Staatsbeiträge, auf welche das Gesetz keinen Anspruch einräumt.
Das Verfügen von Nebenbestimmungen – und auch das Erfordernis der Einreichung
der Bauabrechnung binnen eines Jahrs nach Bauabschluss – erscheint daher als zulässig.
In der Regel wird unterschieden zwischen Bedingungen,
welche die Rechtswirksamkeit von Verfügungen von einem Ereignis abhängig
machen, und Auflagen, welche den Adressaten mit einer zusätzlichen
Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen belasten, sich sachlich auf
die Hauptregelung beziehen, sich jedoch nicht auf deren Rechtswirksamkeit auswirken.
Zwar ist nach dem Wortlaut der Verfügung unklar, ob die Allgemeinen Bedingungen
rechtlich als "Auflagen" zu verstehen seien; allerdings sieht
§ 11 Abs. 2 lit. a StaatsbeitragsG sowohl bezüglich Bedingungen
wie auch Auflagen im subventionsrechtlichen Sinn dieselbe bedingende Wirkung
auf die Hauptregelung vor, wonach sowohl bei Nichterfüllung von Bedingungen wie
von Auflagen ein Staatsbeitrag zu kürzen oder nicht auszubezahlen ist. Dies
muss auch bezüglich der in der Verfügung genannten "Bedingungen" und
"Auflagen" gelten.
Dies ergibt sich auch aus den Regeln des allgemeinen
Verwaltungsrechts: so erscheint die verfügte Subventionszusicherung als
aufschiebend bedingt; ein Anspruch wäre daher einzig dann entstanden, wenn die
Nebenbestimmungen – und das Erfordernis der Einreichung der Bauabrechnung
binnen Jahresfrist – erfüllt worden wären. Insofern allerdings folglich nie ein
Anspruch entstand, kann auch keine Verjährung im technischen Sinn vorliegen;
entsprechend fand übrigens auch nicht die Frist nach § 15 StaatsbeitragsG
Anwendung.
Das Nichteinreichen der Bauabrechnung führte daher unter
dem Gesichtswinkel einer Bedingung rechtens dazu, dass kein Anspruch auf die
Subvention entstand. Nach dem Gesagten erscheint damit die aufgrund der Nichteinreichung
der Bauabrechnung binnen Frist erfolgte Verweigerung der Subvention als rechtmässig.
Wäre die Abrechnung hingegen fristgemäss eingereicht worden, stünde die
Gemeinde finanziell besser da. Diese hat folglich einen Vermögensschaden erlitten.
2.3.2
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Schadensumme
nicht korrekt berechnet. Sie habe übersehen, dass die für die Berechnung der
Subvention massgeblichen Kosten, die so genannten "anrechenbaren
Kosten", nicht mit den effektiven Baukosten gleichzusetzen seien. Die
Vorinstanz übernehme deshalb für die Berechnung der Subvention die vollen
effektiven Kosten gemäss Bauabrechnung statt die anrechenbaren Kosten. Die
Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer müsse substantiieren,
welche nicht subventionsberechtigten Kosten in den effektiven Kosten enthalten
seien.
Gemäss Kostenvoranschlag vom 13. März 1998 sollten
die Kosten der Wasserleitung F-Strasse brutto Fr. 561'000.- inkl. 6.5
% MwSt betragen, zusammengesetzt aus den Kosten von Fr. 247'000.-
bezüglich des Abschnitts von der G-Strasse bis zur H-Strasse und Fr. 314'000.-
bezüglich des Abschnitts von der H-Strasse bis zur I-Strasse. Rund Fr. 550'000.-
hiervon wurden seitens der Gebäudeversicherung als "anrechenbare
Kosten" eingeschätzt, worunter nach dem aufgehobenen § 13 der
Verordnung über die Staatsbeiträge an den Brandschutz vom 18. September
1991.
(vgl. OS 51, 805 und 57, 337) und gemäss der Marginalie Kosten der für den
Betrieb der Anlage nötigen Grundstücke, Rechte, Bauten und Einrichtungen zu
verstehen waren, nicht jedoch Bauten und Einrichtungen, die nicht Löschzwecken
dienten, wie Hauswasserzuleitungen, Absperrschieber in Hydrantenzuleitungen,
elektrische Überbrückungen und der Abbruch alter Anlagen.
Mit dem Wert von Fr. 550'000.- ging die
Gebäudeversicherung dabei weit über den seitens des Ingenieurbüros geschätzten
Wert von Fr. 422'000.- hinaus; allerdings war die Aufschlüsselung im
Kostenvoranschlag nicht detailliert erfolgt. Von den anrechenbaren Kosten waren
gemäss der Subventionszusicherung wie auch nach dem ebenfalls aufgehobenen
§ 11 der Verordnung über die Staatsbeiträge an den Brandschutz 50 %
subventionsberechtigt, wovon wiederum 30 % nach dem geänderten § 9 dieser
Verordnung aufgrund der Finanzkraft der Beschwerdegegnerin zu subventionieren
waren.
Gemäss Bauabrechnung vom 22. Februar 2000 betrugen
die effektiven Kosten schliesslich bloss Fr. 516'461.95. Auf Hausanschlüsse
entfielen davon für Grabarbeiten in der 1. Etappe Fr. 2'180.10 und in
der 2. Etappe Fr. 2'346.80, für Rohrlieferungen und Rohrlegearbeiten
insgesamt Fr. 35'912.95. Sodann waren den Hausanschlüssen Druckrohre im
Wert von Fr. 383.- sowie Schiebertafeln über Fr. 1'995.- zuzurechnen.
Absperrschieber, elektrische Überbrückungen sowie der Abbruch alter Anlagen wurden
in der Abrechnung keine genannt. Insgesamt betrugen die nicht anrechenbaren
Kosten damit Fr. 42'817.85. Als anrechenbare Kosten verbleiben damit
Fr. 473'644.10; davon wären Fr. 236'822.05 subventionsberechtigt
gewesen, was zu einer Subvention von Fr. 71'046.62 geführt hätte.
2.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Schaden von Fr. 71'046.62
erlitten.
2.4
Eine
Vermögensschädigung erfolgt widerrechtlich, wenn sie gemäss § 14 HaftungsG
in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht erfolgt (vgl. Hotz,
S. 101). Amtspflichten können in einem Gesetz oder in einer Verordnung
enthalten sein; auch ein Verstoss gegen allgemeine Verwaltungsanweisungen oder
gegen Pflichten, welche sich aus dem Pflichtenheft des fraglichen Beamten
ergeben, kann eine Amtspflichtverletzung darstellen. Zu den Amtspflichten gehört
sodann die Treuepflicht, wonach alles zu unterlassen ist, was die Interessen
des Staats beeinträchtigt (vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung,
Rz. 269 f.; Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht, Rz. 3050). Im Sinn
von § 49 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10)
haben die kantonalen Angestellten die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig
und gewissenhaft auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu
wahren (vgl. auch Hotz, S. 106; zum Bundesrecht BGE 104 Ib 1 E. 3a).
Ein Weiteres ist nicht Voraussetzung.
Die Betreuung der Subventionen gehörte zum Aufgabenbereich
des Beschwerdeführers; zwar liegt weder eine Verfügung noch ein Erlass
bezüglich seiner Pflichten vor, jedoch ergibt sich dies daraus, dass er die entsprechenden
Schreiben stets mitunterschrieb. Im Rahmen der Betreuung der Subventionen wären
allerdings auch die Bauabrechnungen fristgemäss einzureichen gewesen. Die
vorliegende Nichteinreichung stellt damit eine Verletzung der Amtspflichten dar
(vgl. RB 1982 Nr. 49). Die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit
ist erfüllt.
2.5
Zwischen
dem Ereignis, das als haftungsbegründend bezeichnet wird, bzw. der Amtspflichtverletzung
des Beamten und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Jaag,
Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 266). Haftungsbegründend ist eine Ursache,
die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet
ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs
durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint (Oftinger/Stark, § 3
N. 15). Liegt die Schadensursache in einer Unterlassung, ist die Adäquanz
zu bejahen, wenn pflichtgemässes Handeln den Eintritt des Schadens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 62 N. 16) bzw. wenn eine Pflicht zum Handeln besteht und diese den Schutz
vor Schaden der eingetretenen Art bezweckt (vgl. Oftinger/Stark, § 3
N. 52).
2.5.1
Bei fristgerechter Einreichung der Baukostenabrechnung wäre der
Beschwerdegegnerin der angeführte Vermögensschaden nicht entstanden. Mangels
Einreichung der Bauabrechnung wurde keine Subvention ausgerichtet. Aufgrund des
Dienstverhältnisses und der Sorgfaltspflicht wäre der Beschwerdeführer zudem
nach dem bereits Gesagten zur Einreichung der Abrechnung verpflichtet gewesen,
zumal die Sorgfaltspflicht den Schutz des staatlichen Vermögens bezweckt.
Es liegt sodann auch nicht ausserhalb des gewöhnlichen Laufs
der Dinge und ausserhalb der allgemeinen Erfahrung, dass Subventionen bei nicht
fristgemässer Einreichung der Bauabrechnung nicht mehr ausgerichtet werden
(vgl. auch RB 1982 Nr. 49). Es zeigt sich darüber hinaus, dass die vorliegende
einjährige Frist im Bereich des Staatsbeitragsrechts nicht singulär ist (vgl. etwa
§ 12 Abs. 4 der Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 [LS
841.
] oder § 3 Abs. 2 der aufgehobenen Verordnung zum
Schulleistungsgesetz [OS 49, 695]; RB 1978 Nr. 24).
2.5.2
Der Kausalzusammenhang kann allerdings durch ein Selbstverschulden des
Geschädigten unterbrochen werden (vgl. Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht,
Rz. 3122; Hans Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der
Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. A., Zürich
1985, S. 74) oder aber immerhin zu einer Reduktion des Schadenersatzes
führen (zur Bemessung siehe hinten 3). So weist der Beschwerdeführer darauf
hin, die Mitverantwortung anderer Funktionsträger und Angestellter sei durch
die Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Der Gesamtkredit für den Ausbau der
F-Strasse sei in die Verpflichtungskontrolle der Beschwerdeführerin aufgenommen
worden; alle Gemeinderäte, alle fünf Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
und auch die Vorinstanz hätten aber Einblick in diese Kontrolle gehabt; die
Verpflichtungskontrolle sei bei der Beschwerdegegnerin durch den
Finanzverwalter geführt worden; ab Herbst 2000 sei der Beschwerdeführer jedoch
nicht mehr persönlich für die Finanzverwaltung zuständig gewesen, sondern der
Mitarbeiter O, weshalb abzuklären sei, weshalb dieser das Geschäft nicht
ordnungsgemäss weiter betreut habe bzw. die für die Finanzverwaltung
zuständigen Personen auf die nicht beanspruchte Subvention nicht hingewiesen hätten.
Zudem sei die Subvention über Fr. 75'000.- auch in der Bilanz aktiviert
gewesen, weshalb den Gemeinderat wie auch die Rechnungsprüfungskommission und
die Vorinstanz eine Mitverantwortung treffen könnte.
Bis Herbst 2000 war der Beschwerdeführer nach dem Gesagten
für die Finanzverwaltung noch persönlich zuständig. Die Wasserleitung der F-Strasse
wurde allerdings bereits im Juli 1999 fertig gestellt. Entsprechend war er
bis zum Ablauf der Jahresfrist zuständig und lag die Verantwortung bei ihm.
Schliesslich erscheint die Mitverantwortung der anderen angeführten Personen
nicht als derart gewichtig, dass sie als kausalitätsunterbrechend erschiene. Es
tritt hinzu, dass zur Abwendung des Schadens einzig eine vertiefte Bilanzanalyse
auf Jahresende 1999 nicht verspätet und damit kausalitätsunterbrechend gewesen
wäre; gerade zu jenem Zeitpunkt hätte man aber aufgrund der noch nicht
abgelaufenen Frist zur Einreichung der Bauabrechnung darob nicht stutzig werden
müssen.
2.6
Haftungsbegründend
ist nach § 14 Abs. 1 HaftungsG die vorsätzliche oder grobfahrlässige
Verletzung von Amtspflichten (vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 271),
mithin ein Verschulden. Der Verschuldensbegriff wird sowohl im privaten wie auch
im öffentlichrechtlichen Haftpflichtrecht objektiviert (RB 1978 Nr. 24;
Schwarzenbach, S. 80; vgl. eingehend Oftinger/Stark, § 5
N. 63 ff.). Massstab dieses objektivierten Verschuldens ist das als
angebracht erachtete Verhalten (vgl. Hotz, S. 113) eines
durchschnittlichen Gemeindeschreibers mit gleichem Alter, gleicher Lohnklasse,
Diensterfahrung und Ausbildung (Hotz, S. 147; RB 1978 Nr. 24).
Die Begriffe des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
sind die gleichen wie im privatrechtlichen Haftpflichtrecht. Vorsatz liegt vor,
wenn die schädigende Handlung mit Wissen und Willen begangen worden ist; der
Beamte muss sich über die Konsequenzen seiner Tätigkeit bewusst sein und diese
anstreben, voraussetzen oder zumindest in Kauf nehmen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der schädigende
Beamte die erforderliche Sorgfalt in krasser Weise verletzte, wenn ihm also der
Vorwurf der Missachtung elementarer Vorsichtsgebote gemacht werden kann
(vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 278 ff.; Jaag,
Staats- und Verwaltungsrecht, Rz. 3139; Schwarzenbach, S. 201; RB
1978.
Nr. 24; vgl. zur früheren Kasuistik Hotz, S. 124 ff.).
Die Vorinstanz hielt fest, es wäre angesichts der in der
Verfügung erwähnten Baufrist klar gewesen, dass gewisse Fristen einzuhalten gewesen
seien; sollte der Beschwerdeführer nicht gewusst haben, welche Frist zur
Anwendung komme, hätte er nachfragen sollen, da er das Geschäft persönlich
betreut habe, Leiter der Gemeindeverwaltung gewesen und es um einen grossen
Betrag gegangen sei.
Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, die Frist
zur Einreichung der Bauabrechnung habe nichts mit der Baufrist zu tun; ein
Schluss von Letzterer auf Erstere hätte entgegen der Vorinstanz tatsächlich
nicht erfolgen müssen. Nach dem Gesagten ist die Frist zur Einreichung der
Bauabrechnung jedoch nicht aussergewöhnlich kurz. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer
aufgrund der Grösse des Betrags und seiner gemeindeinternen Stellung – auch
bezüglich der Finanzverwaltung (vorn 2.5.2) –, seiner Entlöhnung sowie aufgrund
seiner Zuständigkeit für das Geschäft (vorn 2.4) um die Bedingungen der
Subvention und damit auch die Einreichungsfrist unbedingt kümmern müssen; dass
die Frist nicht in der Verfügung in den individuellen Auflagen ausgeführt und
der Beschwerdeführer nicht Jurist war, tut dem keinen Abbruch. Dass eine Subventionszahlung
nicht von selbst eintrifft, sondern erst nach mitwirkender Mitteilung, dass die
Bedingungen erfüllt bzw. die Arbeiten abgeschlossen und die Kosten abgerechnet seien
– zumal die Gebäudeversicherung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht
genügte –, muss einem Gemeindeschreiber klar sein. Daran ändert auch die
mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers nichts, welcher ohne
Gemeindeschreiberpatent amtete; zwar hatte er möglicherweise tatsächlich keinerlei
Wissen um die Existenz von Einreichfristen bei Subventionen: so vermutet die
Beschwerdegegnerin auch bezüglich Subventionen aus den Jahren 1995 und 1996,
dass der Beschwerdeführer diese nicht rechtzeitig einforderte; gerade aber angesichts
bereits 1995 und 1996 erfolgter Beschäftigung mit Subventionen hätte der
Beschwerdeführer sich mit dem Thema der Auszahlung der Subventionen
auseinandersetzen müssen.
Dass bezüglich der subjektiven Seite des Verschuldensbegriffs
die Urteilsfähigkeit des Beklagten fehle, wird nicht geltend gemacht und es
liegen auch keine diesbezüglichen Hinweise vor. Vor diesem Hintergrund ist von
einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. auch RB 1982
Nr. 49) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich haft- und schadenersatzpflichtig.
3.
3.1
Wie viel
ein fehlbarer Beamter an einen konkreten Schaden beizusteuern hat, regelt das
Haftungsgesetz nicht abschliessend (vgl. Hotz, S. 77).
3.1.1
Die nach § 29 HG subsidiär geltenden Art. 43 und 44 OR
räumen den rechtsanwendenden Organen erhebliche Ermessensfreiheit ein (vgl. Hotz,
S. 77; vgl. auch RB 1985 Nr. 27). Dabei hat der Richter
namentlich die Grösse des Schadenersatzes nach dort vorgezeichneten und in
Lehre und Rechtsprechung näher entwickelten Faktoren zu bestimmen; nach
Art. 43 Abs. 1 OR hat er die Umstände und die Grösse des Verschuldens
zu würdigen; nach Art. 44 Abs. 1 OR kann er die Ersatzpflicht
mässigen oder gänzlich von ihr absehen, wenn Umstände, für die der Geschädigte
einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt
haben; schliesslich kann eine Ermässigung nach Art. 44 Abs. 2 OR auch
aufgrund der Gefahr einer Notlage erfolgen.
3.1.2
Abweichend vom Grundsatz der solidarischen Haftung haften gemäss § 14
Abs. 2 HaftungsG allerdings mehrere an einem Schaden gemeinsam beteiligte
Beamte bei grober Fahrlässigkeit – anders als bei Vorsatz – anteilsmässig nach
der Grösse des Verschuldens. Eine Haftung des Beklagten für den ganzen Schaden
mit Regressanspruch gegen einen Dritten ist nicht vorgesehen; die
Unterscheidung zwischen Selbstverschulden der Geschädigten und Drittverschulden
erübrigt sich deshalb. Wenn aber die Beschwerdegegnerin lediglich den
Beschwerdeführer, nicht aber andere allenfalls Mithaftpflichtige belangt hat,
darf somit nicht diesem der Ersatz des ganzen Schadens aufgebürdet werden (vgl.
Hotz, S. 203 ff, 206). Entsprechendes gilt, wenn der Beklagte zwar
als einziger grobfahrlässig gehandelt hat und haftpflichtig ist, jedoch
weiteren Beamten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, die keine Haftpflicht
auslöst, aber den Schaden mitverursacht hat.
3.1.3
Zu beachten ist zudem auch, dass der Amtshaftung gewisse arbeitsrechtliche
Gesichtspunkte zugrunde liegen (vgl. Hotz, S. 46 f.). Der
Arbeitnehmer allerdings haftet bei leichter Fahrlässigkeit regelmässig in der
Höhe eines Monatslohns, bei mittlerer in der Höhe von deren zwei und bei
schwerer von deren drei. Bei Vorsatz kann grundsätzlich der ganze Schaden
eingefordert werden (vgl. Roland Müller, Aktuelle Rechtsprechung zur
Haftung des Arbeitnehmers, ArbR 2006, S. 13 ff., 38 f).
3.1.4
Auch im Beamtenhaftpflichtrecht ist wesentlicher Faktor der Schadenersatzbemessung
die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen; dabei muss ein grobes
Verschulden für die Haftpflicht als solche allerdings bereits bejaht sein (vgl. Hotz,
S. 119). Die Skala der Schadenersatzbemessung bewegt sich daher allein
innerhalb des groben Verschuldens: Weniger grobes Verschulden rechtfertigt die
Herabsetzung des Schadenersatzes; volle Schadensdeckung ist hingegen grundsätzlich
bei Vorsatz zu verlangen (vgl. Hotz, S. 161 f.).
3.1.5
Auch gemäss der Praxis zur Beamtenhaftpflicht des Bunds ist voller
Schadenersatz nur bei vorsätzlicher Schädigung auszurichten. Bei
grobfahrlässiger Schädigung beschränkt sich die Forderung hingegen in der Regel
auf einen Teilbetrag; bei der Festsetzung wird auf die persönlichen Umstände
des Beamten Rücksicht genommen. Auf Bundesebene soll der Beamte nicht in den
finanziellen Ruin getrieben werden. Faustregel ist es, dass sich der Rückgriff
auf 10 % des Schadens, höchstens aber drei Viertel eines Monatsgehalts (einschliesslich
eines Anteils des 13. Monatslohns und Zulagen) beschränkt (vgl. Jaag,
Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 281 ff.).
3.2
Seit den
massgeblichen Ereignissen sind beinahe zehn Jahre vergangen und es erscheint als
schwierig, die weiteren damaligen Verantwortlichkeiten im einzelnen exakt
abzuklären; auf entsprechende Beweiserhebungen muss daher verzichtet werden,
wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch keine Beweiserhebungen
seitens des Verwaltungsgerichts beantragt, sondern solche als durch die
Vorinstanz vorzunehmend bezeichnet. Entsprechend ist eine mögliche
Mitverantwortung anhand der Akten zu würdigen.
Nach dem Gesagten stellte die
Subvention aufgrund ihrer Bedeutung für die Gemeinde eine Chefsache dar; vor
diesem Hintergrund wäre es allerdings notwendig gewesen, genügende interne
Kontrollmechanismen einzurichten und durchzusetzen, mittels welcher die
fristgemässe Beachtung der Subventionsbedingungen hätte gesichert werden können.
Der Beschwerdeführer macht entsprechend auch geltend, der Gesamtkredit (nicht
aber die Subvention) für das Objekt sei in die Verpflichtungskontrolle der
Beschwerdegegnerin aufgenommen worden. Dass eine Subventionszusicherung erfolgt
sei, hätten daher alle Mitglieder des Gemeinderats, der
Rechnungsprüfungskommission und der Vorinstanz gewusst. Die Beschwerdegegnerin
führt zwar an, so sie diese Kontrolle überhaupt gesehen habe, hätte sie nicht
misstrauisch werden müssen, nur weil das Geschäft in der Verpflichtungskontrolle
gewesen sei, sondern vielmehr davon ausgehen können, dass der Gemeindeschreiber
seine Aufgabe wahrnehme. Gerade Letzteres trifft allerdings angesichts der
angeführten Bedeutung der Subvention nicht zu; immerhin ist nach § 59 des Gesetzes
über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) nicht der Gemeindeschreiber,
sondern der aus der Mitte der Gemeindevorsteherschaft gewählte Finanzvorstand
für die Haushaltsführung zuständig und damit zumindest auch mitverantwortlich.
Hierbei handelt es sich um eine
gemeindeinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung, welche nicht etwa erst
dann spielen müsste, wenn Anzeichen für ein Risiko einer Schlechterfüllung
seitens des Angestellten bestehen (vgl. diesbezüglich Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 321e N. 3).
Dieses nicht unerhebliche Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist in
der Schadenersatzbemessung entsprechend mindernd zu berücksichtigen.
3.3
Nicht
entlastend wirken sich demgegenüber die hohe Stellung und das hohe Gehalt des
Beschwerdeführers aus. Sodann führt der Beschwerdeführer zwar an, per Ende September
2009.
bezüglich Arbeitslosengelder ausgesteuert worden zu sein und nach wie vor
keine neue Stelle gefunden zu haben. Sein Vermögen legt er jedoch nicht offen,
weshalb keine Notlage angenommen werden kann.
Der vorinstanzlich festgelegte Betrag von Fr. 51'000.-
erscheint allerdings sogar aus arbeitsrechtlicher Sicht als stark überhöht; das
gilt umso mehr im Rahmen der Beamtenhaftpflicht. Aufgrund der Mitverantwortung
anderer Personen und Organe und angesichts der Tatsache, dass die grobe
Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers eher als im unteren Bereich befindlich denn
als beinahe eventualvorsätzlich einzuschätzen ist, kann höchstens ein Monatslohn
geschuldet sein; nach dem Gesagten ist ein solcher allerdings auch nicht zu
unterschreiten. Ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 161'989.10 unter
Einschluss des dreizehnten Monatslohns rechtfertigt es sich daher, den
Schadenersatz auf Fr. 13'450.- zu bemessen. Vor diesem Hintergrund kann
schliesslich offen bleiben, ob die Vorinstanz gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verstossen hat.
4.
Die Haftung des Beamten gegenüber dem Staat
"erlischt", wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zweier
Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tataschen geltend macht,
jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung (§ 25
HaftungsG). Genügende Kenntnis liegt vor, wenn er die Person des
Ersatzpflichtigen, das Bestehen des Schadens, dessen Beschaffenheit und
wesentliche Elemente sowie bis zu einem gewissen Grad dessen Umfang kennt,
derart, dass eine gerichtliche Klage zu rechtfertigen und zu begründen ist (RB
1986.
Nr. 23).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es bloss
gestützt auf das Schreiben vom 13. Februar 2007 an die Gebäudeversicherung
als erstellt erachtet, dass bis dahin keine Kenntnis der haftungsbegründenden
Tatsachen bestanden habe. Jedoch könnte dieses Schreiben, da die
Beschwerdegegnerin schon seit Monaten intensiv von ihrem Rechtsanwalt beraten
worden sei, in Absprache mit demselben erfolgt sein; zudem sei sie seit 2001
mehrfach durch die Beratungsfirma unterstützt worden, welche die
Subventionsangelegenheit aufgedeckt habe, so auch im Jahr 2006. Schliesslich
sei der Beschwerdeführer von dieser auch schon im Januar 2007 auf die
Subvention angesprochen worden.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die
Beratungsfirma der Beschwerdegegnerin sei erst nach der Freistellung des
Beschwerdeführers Ende Januar 2007 im Rahmen von Aufräumarbeiten auf die
Subvention gestossen. Zwar sei die Firma schon im Jahr 2006 bei der
Beschwerdegegnerin tätig gewesen, dies jedoch bloss im Zusammenhang mit Baudepots.
Es erscheint einleuchtend, dass die
Subventionsangelegenheit frühestens im Januar 2007 ans Licht kam; wäre
dies bereits im Jahr 2006 erfolgt, erschiene als seltsam, weshalb der
Beschwerdeführer, wie er selbst behauptet, diesbezüglich erst im Januar 2007
angefragt worden wäre. Insbesondere jedoch erscheint das Bestehen des Schadens
bis zum negativen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch als noch nicht
hinreichend bekannt, um die Verwirkungsfrist in Gang zu setzen. Damit war der
Anspruch zum Zeitpunkt des Gemeindebeschlusses im August 2008 noch nicht
verwirkt.
5.
5.1
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Eventualantrag der Rückweisung,
die Vorinstanz habe gegen die Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1
VRG verstossen. Sie hätte abklären müssen, ab wann die Beschwerdegegnerin
Kenntnis des massgeblichen haftungsbegründenden Sachverhalts gehabt habe.
Sodann habe die Vorinstanz ungenügend geprüft, ob wirklich ein Schaden
entstanden sei und inwieweit andere Personen mitverantwortlich gewesen seien;
es hätten entsprechende Befragungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich
sei der Schaden nicht richtig berechnet und fälschlicherweise angenommen
worden, der Beschwerdeführer habe das Geschäft persönlich betreut.
5.2
Was das
Tatsächliche angeht, gilt nach § 7 Abs. 1 VRG zwar der
Untersuchungsgrundsatz (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 4). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren
Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren
wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs-
oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich
namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und
welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc; BGr, 11. Dezember
2002,2A.456/2002, E. 3.2, www.bger.ch). Die Untersuchungsmaxime befreit
die antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die
Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zu
ihrem Nachteil aus, wenn solche Tatsachen unbewiesen bleiben (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).
5.3
In seiner
Rekursschrift erhob der Beschwerdeführer bloss sehr generelle Rügen, indem er
anführte, die Voraussetzungen der Haftpflicht seien nicht gegeben. Eingehender machte
er in der Replik vor der Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin hätte
damals die Verantwortung der einzelnen Gemeinderäte und des gesamten
Gemeinderats, der Kommissionen und der anderen Arbeitnehmer der Gemeinde prüfen
müssen. Seit 1999 sei die Subvention in der Bilanz festgehalten gewesen,
weshalb Gemeinderäte, Finanzvorstand, Finanzverwalter und
Rechnungsprüfungskommission von der Subventionszusicherung gewusst hätten.
Zudem sei offensichtlich durch die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden,
wann erstmals Kenntnis vom haftungsbegründenden Sachverhalt bestanden habe; es
sei nicht erstellt, dass dies nicht bereits vor dem 22. August 2006 gewesen
sei. Dabei sei es nicht Sache des Beamten, im Beamtenhaftungsverfahren den
rechtlich relevanten Sachverhalt und die relevanten Rechtsfragen auf eigene
Kosten für das Gemeinwesen zusammenzutragen.
Zwar hatte der Beschwerdeführer damit vor der Vorinstanz immerhin
gerügt, es bestünden Mitverantwortlichkeiten; zudem warf er die Frage des
massgeblichen Zeitpunkts auf. Allerdings stellte er vor der Vorinstanz keine
entsprechenden Beweisanträge und substantiierte seine Behauptungen nicht
weiter; vielmehr war er der Ansicht, er habe den Sachverhalt und die relevanten
Rechtsfragen nicht zusammenzutragen, da es sich um ein Beamtenhaftungsverfahren
handle. Nach dem Gesagten trifft diese Rechtsauffassung allerdings zumindest auf
das Rekursverfahren nicht zu. Die Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz
verletzte daher § 7 Abs. 1 VRG nicht.
5.4
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
6.
Der Streitwert liegt über
Fr. 20'000.-. Das Verfahren ist somit nicht kostenlos (§ 80b VRG).
Entsprechend dem Unterliegen sind die Kosten der Beschwerdegegnerin zu drei
Vierteln sowie dem Beschwerdeführer zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 80c
in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Im Beschwerdeverfahren kann sodann
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend –
die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung in angemessener Höhe von
Fr. 1'500 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu entrichten.
Im Rekursverfahren betreffend
personalrechtliche Streitigkeiten sind nach § 13 Abs. 3 VRG keine
Kosten zu erheben. Die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind schliesslich
insofern anzupassen, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer
eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I im Beschluss des
Bezirksrats Z vom 9. Juli 2009 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird
zu Schadenersatz im Umfang von Fr. 13'450.- verpflichtet. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II im Beschluss des Bezirksrats
verbleiben die Rekurskosten der Staatskasse.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III im genannten Beschluss wird
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,6%
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 3/4 und dem Beschwerdeführer zu
1/4 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …