Lexipedia

Entscheid

PB.2009.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00036

30. Oktober 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11812)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A arbeitet seit Februar 2000 mit einem Pensum von 70 %

am Universitätsspital Zürich; bis Ende Juni 2001 war sie in LK

(Lohnklasse) 18 eingereiht, anfänglich auf Stufe 12 und ab 1. Juli 2000

auf Stufe 13; sie wurde am 1. Juli 2001 in LK 19 Stufe 13 angehoben. Unter

dem 28. Mai 2002 liess sie um die Feststellung ersuchen, sie sei im Sinn

des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) – weil nicht

in LK 20 – diskriminierend eingereiht, und entsprechend für die Zeit von Februar

2000 bis April 2002 Lohn von Fr. 25'420.- samt 5 % Zins ab

mittlerem Verfall nachfordern. Die Gesundheits- und die Finanzdirektion lehnten

das mit gemeinsamer Verfügung vom 8. Juli 2003 ab.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 15. September 2003 – anscheinend

rechtzeitig – rekurrieren und anbegehren, ihr seien unter Entschädigungsfolge

zu Lasten von Gesundheits- und Finanzdirektion Fr. 10'541.65 nebst 5 %

Zins seit 28. Mai 2002 zu bezahlen. Nunmehr beschränkte sich die

Lohnnachforderung auf die Zeit von Februar 2000 bis Juni 2001 sowie

die Differenz zwischen LK 18 und LK 19, was laut Begründung bis Mitte 2000 Fr. 2'964.15,

im zweiten Halbjahr 2000 Fr. 3'751.- und im ersten Semester 2001 Fr. 3'826.50

ausmachte. Als Parteientschädigung wurden Fr. 2'000.- zuzüglich 7,6 %

Mehrwert­steuer verlangt. Mit Beschluss vom 7. März 2007 wies der Regierungsrat

das Rechtsmittel ab, ohne Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Der Entscheid ging der Vertreterin von A am 13. jenes Monats zu.

III.

A liess am 11. April 2007 Beschwerde führen und im

Wesentlichen die Ansinnen des Rekurses erneuern. Als Parteientschädigung für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wurden gegenüber dem Staat Zürich

insgesamt Fr. 3'800.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer verlangt.

Die Staatskanzlei liess sich am 3./4. Mai 2007 im

Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels

vernehmen. Nämliches taten mit Beschwerdeantwort vom 22./24. August 2007

in vereinter Vertretung des Staats Zürich die Gesundheits- und die

Finanzdirektion, wobei diese zusätzlich eine Parteientschädigung beantragten.

In der zugehörigen Begründung hiess es unter anderem, das Quantitativ des

Rechtsmittels beruhe auf einem Beschäftigungsgrad von A von fälschlich 100 %

statt der wirklichen 70 %, welche eine Lohndifferenz von bloss Fr. 7'391.-

bewirken würden; bei einer grundsätzlichen Beschwerdegutheissung dürfte

lediglich letztere Summe zugesprochen werden.

Unter der Geschäftsbezeichnung PB.2007.00012 wies das

Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. August 2008 ab

(Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Gerichtskosten auf Fr. 1'090.- fest

(Dispositiv-Ziff. 2), nahm diese auf die eigene Kasse (Dispositiv-Ziff. 3) und

sprach in Dispositiv-Ziff. 4 keine Parteientschädigungen zu. Die Begründung

bezifferte obiter dicens den A bei einer Beschwerdegutheissung zustehenden

Betrag mit Fr. 7'379.15, stützte die Kostenfreiheit des Verfahrens auf Art. 13

Abs. 5 GlG, verweigerte dem an sich obsiegenden Staat mangels besonderen

Aufwands eine Parteientschädigung und nannte als Weiterzugsmöglichkeit wegen

des Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwerts prinzipiell die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1

lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

sowie die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG für den Fall, dass sich im Sinn des Art. 85 Abs. 2 BGG eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte.

IV.

A liess am 23. September 2008 Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde

führen und ihren in den kantonalen Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag

wiederholen; dabei behauptete sie etwa, die geforderten Fr. 10'541.65 basierten

durchaus auf einem 70%-Pensum, und verlangte "für die Verfahren vor der Vorinstanz

und das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung".

Mit Urteil vom 14. September 2009 nahm das

Bundesgericht das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen,

hiess diese im Sinn der Erwägungen gut, hob den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 auf, wies die Sache zur Ermittlung

der A zustehenden Forderung an den Regierungsrat zurück und verpflichtete den

Kanton Zürich, jene für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-

zu entschädigen (1C_432/2008, www.bger.ch).

Die abschliessende Erwägung 4 dieses – am 15. Oktober

2009.

beim Verwaltungsgericht eingegangenen – Urteils lautet: "[…] Damit

bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin lohnmässig diskriminiert […]

wurde, weshalb die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen ist. Diese Sachlage

schlösse es an sich nicht aus, dass das Bundesgericht reformatorisch und damit

endgültig entscheiden würde. Da es sich bei der Umrechnung der lohnmässigen

Diskriminierung in Franken und Rappen […] um eine technische Sache handelt,

rechtfertigt sich eine Rückweisung an den Regierungsrat […]. Der Kanton Zürich

hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1

und 2 BGG)."

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2009 hat den

ganzen Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 2008 aufgehoben, aber

nur für die dortige Dispositiv-Ziff. 1 als Hauptsache indirekt eine

Ersatzanordnung getroffen, indem es den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht

wie das Verwaltungsgericht verwarf, sondern ihn grundsätzlich schützte und

mittels Sprungrückweisung den Regierungsrat zur Bestimmung des Quantitativs

anhielt. Offen geblieben ist hingegen die Nebenfolgenregelung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren, hat doch das Bundesgericht darauf verzichtet, von der ihm insofern

zustehenden Kompetenz gemäss Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG

Gebrauch zu machen. Das folgt insbesondere daraus, dass es der

Beschwerdeführerin in Anwendung des Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

bloss für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

zugesprochen hat. Nicht etwa annehmen lässt sich nämlich, es habe der von ihm

offenkundig als obsiegend betrachteten Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren stillschweigend eine Parteientschädigung versagen

wollen.

Wohl versehentlich hat es das Bundesgericht (wie gleichfalls

schon am 13. November 2001,6A.71/2001, www.bger.ch) unterlassen, auch nur

erwägungsweise (so aber am 2. August 2007,2C_159/2007, E. 3 Abs. 2,

www.bger.ch) oder zusätzlich gar dispositivmässig (wie zum Beispiel am 24. März

2009,2C_607/2008, www.bger.ch) das Verwaltungsgericht zu heissen, dessen

Nebenfolgenregelung an die oberinstanzlich abweichende Auffassung der

Hauptsache anzupassen. Mithin ist das Verfahren PB.2007.00012 als Geschäft

PB.2009.00036 teilweise wieder aufzunehmen (ebenso auf das gerade zitierte Bundesgerichtsurteil

vom 13. November 2001 hin VGr, 19. Dezember 2001, VB.2001.00397).

Heute muss wie im ersten Rechtsgang kraft § 38 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

jedenfalls deshalb in Dreierbesetzung entschieden werden, weil der

Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat.

Es sind das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2009,

der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 200 und die vom

Bundesgericht zurückgesandten sowie die teilweise beim Verwaltungsgericht

verbliebenen bisherigen Dokumente beigezogen worden.

2.

Was die Höhe der Gerichtskosten und – wegen Art. 13 Abs. 5

GlG – deren Übernahme durch die eigene Kasse anbelangt, gibt es keinen Grund,

das anders als im Entscheid vom 20. August 2008 zu regeln.

3.

Laut § 17 Abs. 2 Ingress und lit. a VRG in

Verbindung mit der einschlägigen Lehre und Praxis schuldet die im Rechtsmittelverfahren

überwiegend unterliegende Partei vor allem einem privaten Gegner auf dessen

Gesuch hin eine angemessene, das heisst regelmässig nicht volle, Entschädigung

für die notwendigen Umtriebe namentlich, wenn die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 5 f., 10 f., 16, 24, 27, 32, 36 ff.). Das trifft auf die Beschwerdeführerin ohne

Weiteres zu, sofern sie jetzt im Unterschied zum ersten Rechtsgang als mehrheitlich

obsiegend erscheint. Bei einer Rückweisung nimmt das Verwaltungsgericht zwar

grundsätzlich einen unentschiedenen Ausgang an (vgl. etwa jüngst VGr, 21. Oktober

2009, VB.2009.00411, E. 8 Abs. 1 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Doch ist

ja die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht grundsätzlich durchgedrungen und

hätte die Kammer bei einer Rückweisung ohne ihr Übersprungenwerden das Guthaben

der Beschwerdeführerin wohl selbst bestimmt. – Ohne der Vorinstanz vorgreifen

zu wollen, dürfte es sich insofern etwa so verhalten (siehe zu den Zahlen im

folgenden Absatz auch oben II, III Abs. 2 f., IV Abs. 1):

Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % betrug die

Lohndifferenz zwischen LK 18 und LK 19 je Stufe 12 bzw. Leistungsstufe 1 von Februar

bis Juni 2000 mit der Beschwerdeführerin effektiv Fr. 2'964.15 (vgl.

OS 55, 249 ff., 313), für die Stufe 13 bzw. Leistungsstufe 2 im zweiten

Halbjahr 2001 aber entgegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, einem

100%-Pensum entsprechenden Fr. 3'751.- nur Fr. 2'625.70 (siehe

OS 56, 119 ff., 122) und im ersten Semester 2001 statt der von der

Beschwerdeführerin eingesetzten Fr. 3'826.50 – bei voller Tätigkeit hätten

sogar Fr. 3'844.50 resultiert – bloss Fr. 2'691.15 (dazu OS 56,

433.

ff., 436). Das summiert sich an Stelle der beschwerdeführerischen Angabe

von Fr. 10'541.65 lediglich zu Fr. 8'281.-, was ein Obsiegen zu gut

78.

% oder 7/9 bedeutet. – Übrigens rührt das Total von (abge)rund(eten) Fr. 7'391.-

gemäss Meinung des Beschwerdegegners wohl daher, dass in die Berechnung der

Beschwerdeführerin für das erste Semester 2001 nicht nur Fr. 3'826.50,

sondern Fr. 3'844.50 eingesetzt und dann die addierten Fr. 10'559.65

auf 7/10 gekürzt wurden; die Fr. 7'379.15 im Verwaltungsgerichtsentscheid

vom 20. August 2008 hinwiederum machen 70 % des von der Beschwerdeführerin

geforderten Betrags aus.

Im Licht dessen, dass die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht gegenüber dem Rekursverfahren, wo sie schon durch die

gleiche Anwältin vertreten war, ihren Antrag auf eine Parteientschädigung um Fr. 1'800.-

erhöhte, sowie namentlich angesichts des Streitwerts und ihres nicht vollen

Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- einschliesslich

7,6 % Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. § 12 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.).

4.

Der heutige Entscheid unterliegt bestenfalls dem gleichen

Rechtsmittel wie jener vom 20. August 2008, eignet doch auch der

Nebenfolgenregelung als ihm einzig verbleibendem Gegenstand ein Streitwert von

unter Fr. 15'000.-, was die ordentliche Beschwerde auf dem hier gegebenen

Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse verbietet (siehe oben III Abs. 3

und IV Abs. 2 sowie 2 und 3 Abs. 3; BGr, 19. Juni

2008,6B_799/2007, E. 1 und 4 je Abs. 3, www.bger.ch; Yves Donzallaz,

Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, S. 603). Unter dem Aspekt der bundesgerichtlichen

Sprungrückweisung an die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts nun erscheint

dessen jetziger reiner Nebenfolgenentscheid grundsätzlich als noch nicht nach (Art. 117

in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid;

als schon weiterziehbarer Endentscheid im Sinn des (Art. 117 in Verbindung

mit) Art. 90 BGG müsste er freilich gelten, wenn angenommen würde, dass

der Regierungsrat nur mehr eine bloss rechnerische Vollzugsoperation auszuführen

habe (siehe BGr, 6. März 2009,2C_759/2008, E. 2.1 ff., www.bger.ch).

5.

Von den dem Verwaltungsgericht durch das Bundesgericht

zurückgesandten Gesamtakten sind jene an die Vorinstanz weiterzureichen, deren

diese für ihren Entscheid bedarf. Wie anzumerken bleibt, hat der Beschluss des

Regierungsrats vom 7. März 2007 durch die bundesgerichtliche

Sprungrückweisung an diesen mangels Ausdrücklichkeit als sinngemäss aufgehoben

zu gelten (vgl. insofern ähnlich gelagert BGr, 2. August 2007,

2C_159/2007, www.bger.ch). Die Vorinstanz wird daher in ihrem nun zu fällenden

Beschluss unter anderem auch den Punkt der Parteientschädigung für das

Rekursverfahren neu regeln müssen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Verfahren PB.2007.00012 wird als Geschäft PB.2009.00036 teilweise

wieder aufgenommen;

und entscheidet:

1.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich 7,6 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung

an …