PB.2009.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00036
30. Oktober 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11812)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00036
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.10.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Lohnnachzahlung (teilweise Wiederaufnahme von PB.2007.00012)
Wiederaufnahme nach Gutheissung durch das Bundesgericht - Parteientschädigung
[Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde betreffend Lohnnachzahlung infolge Diskriminierung gut und wies die Angelegenheit zur Ermittlung des Quantitativs an den Regierungsrat zurück. Zudem verpflichtete es den Kanton Zürich, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.]
Das Bundesgericht hat es (wohl versehentlich) unterlassen, das Verwaltungsgericht anzuhalten, dessen Nebenfolgenregelung im Sinn der oberinstanzlich abweichenden Auffassung in der Hauptsache anzupassen. Das Verfahren ist daher wiederaufzunehmen (E. 1). Neu zu regeln ist lediglich die Parteientschädigung: Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind erfüllt, da die Beschwerdeführerin im Unterschied zum ersten Rechtsgang als mehrheitlich obsiegend erscheint (E. 3 Abs. 1). Höhe der Parteientschädigung (E. 3 Abs. 2 f.). Rechtsmittel (E. 4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
GUTHEISSUNG
KOSTENVERLEGUNG
LOHNDISKRIMINIERUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PROZESSENTSCHÄDIGUNG
RÜCKWEISUNG (BGER)
SPRUNGRÜCKWEISUNG
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 67 Abs. V BGG
Art. 68 Abs. I BGG
Art. 68 Abs. II BGG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00036
Entscheid
der 4. Kammer
vom 30. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwältin B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohnnachzahlung
(teilweise Wiederaufnahme),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitet seit Februar 2000 mit einem Pensum von 70 %
am Universitätsspital Zürich; bis Ende Juni 2001 war sie in LK
(Lohnklasse) 18 eingereiht, anfänglich auf Stufe 12 und ab 1. Juli 2000
auf Stufe 13; sie wurde am 1. Juli 2001 in LK 19 Stufe 13 angehoben. Unter
dem 28. Mai 2002 liess sie um die Feststellung ersuchen, sie sei im Sinn
des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) – weil nicht
in LK 20 – diskriminierend eingereiht, und entsprechend für die Zeit von Februar
2000 bis April 2002 Lohn von Fr. 25'420.- samt 5 % Zins ab
mittlerem Verfall nachfordern. Die Gesundheits- und die Finanzdirektion lehnten
das mit gemeinsamer Verfügung vom 8. Juli 2003 ab.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 15. September 2003 – anscheinend
rechtzeitig – rekurrieren und anbegehren, ihr seien unter Entschädigungsfolge
zu Lasten von Gesundheits- und Finanzdirektion Fr. 10'541.65 nebst 5 %
Zins seit 28. Mai 2002 zu bezahlen. Nunmehr beschränkte sich die
Lohnnachforderung auf die Zeit von Februar 2000 bis Juni 2001 sowie
die Differenz zwischen LK 18 und LK 19, was laut Begründung bis Mitte 2000 Fr. 2'964.15,
im zweiten Halbjahr 2000 Fr. 3'751.- und im ersten Semester 2001 Fr. 3'826.50
ausmachte. Als Parteientschädigung wurden Fr. 2'000.- zuzüglich 7,6 %
Mehrwertsteuer verlangt. Mit Beschluss vom 7. März 2007 wies der Regierungsrat
das Rechtsmittel ab, ohne Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Der Entscheid ging der Vertreterin von A am 13. jenes Monats zu.
III.
A liess am 11. April 2007 Beschwerde führen und im
Wesentlichen die Ansinnen des Rekurses erneuern. Als Parteientschädigung für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wurden gegenüber dem Staat Zürich
insgesamt Fr. 3'800.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer verlangt.
Die Staatskanzlei liess sich am 3./4. Mai 2007 im
Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels
vernehmen. Nämliches taten mit Beschwerdeantwort vom 22./24. August 2007
in vereinter Vertretung des Staats Zürich die Gesundheits- und die
Finanzdirektion, wobei diese zusätzlich eine Parteientschädigung beantragten.
In der zugehörigen Begründung hiess es unter anderem, das Quantitativ des
Rechtsmittels beruhe auf einem Beschäftigungsgrad von A von fälschlich 100 %
statt der wirklichen 70 %, welche eine Lohndifferenz von bloss Fr. 7'391.-
bewirken würden; bei einer grundsätzlichen Beschwerdegutheissung dürfte
lediglich letztere Summe zugesprochen werden.
Unter der Geschäftsbezeichnung PB.2007.00012 wies das
Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. August 2008 ab
(Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Gerichtskosten auf Fr. 1'090.- fest
(Dispositiv-Ziff. 2), nahm diese auf die eigene Kasse (Dispositiv-Ziff. 3) und
sprach in Dispositiv-Ziff. 4 keine Parteientschädigungen zu. Die Begründung
bezifferte obiter dicens den A bei einer Beschwerdegutheissung zustehenden
Betrag mit Fr. 7'379.15, stützte die Kostenfreiheit des Verfahrens auf Art. 13
Abs. 5 GlG, verweigerte dem an sich obsiegenden Staat mangels besonderen
Aufwands eine Parteientschädigung und nannte als Weiterzugsmöglichkeit wegen
des Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwerts prinzipiell die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1
lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sowie die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG für den Fall, dass sich im Sinn des Art. 85 Abs. 2 BGG eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte.
IV.
A liess am 23. September 2008 Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde
führen und ihren in den kantonalen Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag
wiederholen; dabei behauptete sie etwa, die geforderten Fr. 10'541.65 basierten
durchaus auf einem 70%-Pensum, und verlangte "für die Verfahren vor der Vorinstanz
und das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung".
Mit Urteil vom 14. September 2009 nahm das
Bundesgericht das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen,
hiess diese im Sinn der Erwägungen gut, hob den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 auf, wies die Sache zur Ermittlung
der A zustehenden Forderung an den Regierungsrat zurück und verpflichtete den
Kanton Zürich, jene für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-
zu entschädigen (1C_432/2008, www.bger.ch).
Die abschliessende Erwägung 4 dieses – am 15. Oktober
2009.
beim Verwaltungsgericht eingegangenen – Urteils lautet: "[…] Damit
bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin lohnmässig diskriminiert […]
wurde, weshalb die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen ist. Diese Sachlage
schlösse es an sich nicht aus, dass das Bundesgericht reformatorisch und damit
endgültig entscheiden würde. Da es sich bei der Umrechnung der lohnmässigen
Diskriminierung in Franken und Rappen […] um eine technische Sache handelt,
rechtfertigt sich eine Rückweisung an den Regierungsrat […]. Der Kanton Zürich
hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG)."
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2009 hat den
ganzen Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 2008 aufgehoben, aber
nur für die dortige Dispositiv-Ziff. 1 als Hauptsache indirekt eine
Ersatzanordnung getroffen, indem es den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht
wie das Verwaltungsgericht verwarf, sondern ihn grundsätzlich schützte und
mittels Sprungrückweisung den Regierungsrat zur Bestimmung des Quantitativs
anhielt. Offen geblieben ist hingegen die Nebenfolgenregelung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren, hat doch das Bundesgericht darauf verzichtet, von der ihm insofern
zustehenden Kompetenz gemäss Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG
Gebrauch zu machen. Das folgt insbesondere daraus, dass es der
Beschwerdeführerin in Anwendung des Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
bloss für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zugesprochen hat. Nicht etwa annehmen lässt sich nämlich, es habe der von ihm
offenkundig als obsiegend betrachteten Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren stillschweigend eine Parteientschädigung versagen
wollen.
Wohl versehentlich hat es das Bundesgericht (wie gleichfalls
schon am 13. November 2001,6A.71/2001, www.bger.ch) unterlassen, auch nur
erwägungsweise (so aber am 2. August 2007,2C_159/2007, E. 3 Abs. 2,
www.bger.ch) oder zusätzlich gar dispositivmässig (wie zum Beispiel am 24. März
2009,2C_607/2008, www.bger.ch) das Verwaltungsgericht zu heissen, dessen
Nebenfolgenregelung an die oberinstanzlich abweichende Auffassung der
Hauptsache anzupassen. Mithin ist das Verfahren PB.2007.00012 als Geschäft
PB.2009.00036 teilweise wieder aufzunehmen (ebenso auf das gerade zitierte Bundesgerichtsurteil
vom 13. November 2001 hin VGr, 19. Dezember 2001, VB.2001.00397).
Heute muss wie im ersten Rechtsgang kraft § 38 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
jedenfalls deshalb in Dreierbesetzung entschieden werden, weil der
Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat.
Es sind das Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2009,
der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. August 200 und die vom
Bundesgericht zurückgesandten sowie die teilweise beim Verwaltungsgericht
verbliebenen bisherigen Dokumente beigezogen worden.
2.
Was die Höhe der Gerichtskosten und – wegen Art. 13 Abs. 5
GlG – deren Übernahme durch die eigene Kasse anbelangt, gibt es keinen Grund,
das anders als im Entscheid vom 20. August 2008 zu regeln.
3.
Laut § 17 Abs. 2 Ingress und lit. a VRG in
Verbindung mit der einschlägigen Lehre und Praxis schuldet die im Rechtsmittelverfahren
überwiegend unterliegende Partei vor allem einem privaten Gegner auf dessen
Gesuch hin eine angemessene, das heisst regelmässig nicht volle, Entschädigung
für die notwendigen Umtriebe namentlich, wenn die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 5 f., 10 f., 16, 24, 27, 32, 36 ff.). Das trifft auf die Beschwerdeführerin ohne
Weiteres zu, sofern sie jetzt im Unterschied zum ersten Rechtsgang als mehrheitlich
obsiegend erscheint. Bei einer Rückweisung nimmt das Verwaltungsgericht zwar
grundsätzlich einen unentschiedenen Ausgang an (vgl. etwa jüngst VGr, 21. Oktober
2009, VB.2009.00411, E. 8 Abs. 1 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Doch ist
ja die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht grundsätzlich durchgedrungen und
hätte die Kammer bei einer Rückweisung ohne ihr Übersprungenwerden das Guthaben
der Beschwerdeführerin wohl selbst bestimmt. – Ohne der Vorinstanz vorgreifen
zu wollen, dürfte es sich insofern etwa so verhalten (siehe zu den Zahlen im
folgenden Absatz auch oben II, III Abs. 2 f., IV Abs. 1):
Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % betrug die
Lohndifferenz zwischen LK 18 und LK 19 je Stufe 12 bzw. Leistungsstufe 1 von Februar
bis Juni 2000 mit der Beschwerdeführerin effektiv Fr. 2'964.15 (vgl.
OS 55, 249 ff., 313), für die Stufe 13 bzw. Leistungsstufe 2 im zweiten
Halbjahr 2001 aber entgegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, einem
100%-Pensum entsprechenden Fr. 3'751.- nur Fr. 2'625.70 (siehe
OS 56, 119 ff., 122) und im ersten Semester 2001 statt der von der
Beschwerdeführerin eingesetzten Fr. 3'826.50 – bei voller Tätigkeit hätten
sogar Fr. 3'844.50 resultiert – bloss Fr. 2'691.15 (dazu OS 56,
433.
ff., 436). Das summiert sich an Stelle der beschwerdeführerischen Angabe
von Fr. 10'541.65 lediglich zu Fr. 8'281.-, was ein Obsiegen zu gut
78.
% oder 7/9 bedeutet. – Übrigens rührt das Total von (abge)rund(eten) Fr. 7'391.-
gemäss Meinung des Beschwerdegegners wohl daher, dass in die Berechnung der
Beschwerdeführerin für das erste Semester 2001 nicht nur Fr. 3'826.50,
sondern Fr. 3'844.50 eingesetzt und dann die addierten Fr. 10'559.65
auf 7/10 gekürzt wurden; die Fr. 7'379.15 im Verwaltungsgerichtsentscheid
vom 20. August 2008 hinwiederum machen 70 % des von der Beschwerdeführerin
geforderten Betrags aus.
Im Licht dessen, dass die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht gegenüber dem Rekursverfahren, wo sie schon durch die
gleiche Anwältin vertreten war, ihren Antrag auf eine Parteientschädigung um Fr. 1'800.-
erhöhte, sowie namentlich angesichts des Streitwerts und ihres nicht vollen
Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- einschliesslich
7,6 % Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. § 12 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.).
4.
Der heutige Entscheid unterliegt bestenfalls dem gleichen
Rechtsmittel wie jener vom 20. August 2008, eignet doch auch der
Nebenfolgenregelung als ihm einzig verbleibendem Gegenstand ein Streitwert von
unter Fr. 15'000.-, was die ordentliche Beschwerde auf dem hier gegebenen
Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse verbietet (siehe oben III Abs. 3
und IV Abs. 2 sowie 2 und 3 Abs. 3; BGr, 19. Juni
2008,6B_799/2007, E. 1 und 4 je Abs. 3, www.bger.ch; Yves Donzallaz,
Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, S. 603). Unter dem Aspekt der bundesgerichtlichen
Sprungrückweisung an die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts nun erscheint
dessen jetziger reiner Nebenfolgenentscheid grundsätzlich als noch nicht nach (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid;
als schon weiterziehbarer Endentscheid im Sinn des (Art. 117 in Verbindung
mit) Art. 90 BGG müsste er freilich gelten, wenn angenommen würde, dass
der Regierungsrat nur mehr eine bloss rechnerische Vollzugsoperation auszuführen
habe (siehe BGr, 6. März 2009,2C_759/2008, E. 2.1 ff., www.bger.ch).
5.
Von den dem Verwaltungsgericht durch das Bundesgericht
zurückgesandten Gesamtakten sind jene an die Vorinstanz weiterzureichen, deren
diese für ihren Entscheid bedarf. Wie anzumerken bleibt, hat der Beschluss des
Regierungsrats vom 7. März 2007 durch die bundesgerichtliche
Sprungrückweisung an diesen mangels Ausdrücklichkeit als sinngemäss aufgehoben
zu gelten (vgl. insofern ähnlich gelagert BGr, 2. August 2007,
2C_159/2007, www.bger.ch). Die Vorinstanz wird daher in ihrem nun zu fällenden
Beschluss unter anderem auch den Punkt der Parteientschädigung für das
Rekursverfahren neu regeln müssen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Verfahren PB.2007.00012 wird als Geschäft PB.2009.00036 teilweise
wieder aufgenommen;
und entscheidet:
1.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich 7,6 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung
an …