PB.2009.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00045
10. März 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12153)
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Geschäftsnummer:
PB.2009.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.03.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung)
Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung)
Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 2.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kündigung oder Freistellung bewirkt für den Arbeitnehmer regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer bei Aufhebung der Kündigung im Rechtsmittelverfahren rückwirkend Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (E. 2.3). Nichteintreten
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
KÜNDIGUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2009.00045
Beschluss
der 4. Kammer
vom 10. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch
Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Hochschule X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufhebung
der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren
(Versetzung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1952, übernahm per 1. Oktober 2002 die
Leitung des Informationszentrums der Hochschule X. Mit Verfügung vom 29. September
2009 versetzte die Hochschule A per 1. Oktober 2009 von seiner bisherigen
Tätigkeit als wissenschaftlichem Abteilungsleiter auf die Stelle eines
Adjunkten des Hochschularchivs. Damit einher ging eine Herabstufung von Lohnklasse
23 auf Lohnklasse 21, was eine Reduktion des Jahressalärs von Fr. 175'123.-
auf Fr. 152'492.- bewirkt. Allerdings verfügte die Hochschule gleichzeitig
eine Bezahlung des bisherigen Lohns für die Dauer von sechs Monaten bis Ende
März 2010. Sodann sprach sie A eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen "auf
dem ausfallenden Lohnanteil" zu; die Abfindung erfolgt in Form einer
Verlängerung der Zahlung des bisherigen Lohns vom 1. April 2010 bis zum
31. März 2011. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 29. Oktober 2009 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Er beantragte, die Nichtigkeit der
Verfügung vom 29. September 2009 festzustellen (bzw. diese subeventualiter
aufzuheben) und die Hochschule X anzuweisen, ihn wie bisher als
wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu den bisher bestehenden Konditionen
weiter zu beschäftigen. Eventualiter ersuchte er um Feststellung, dass das
Angestelltenverhältnis per 31. März 2010 endet, und darum, die Hochschule
anzuweisen, ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung
von zwölf Monatslöhnen zu bezahlen.
Sodann stellte er den prozessualen Antrag, dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn für die Dauer des Rekursverfahrens
wie bisher als wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu den bisher bestehenden
Konditionen weiter zu beschäftigen.
Der Vorsitzende der Rekurskommission wies
das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Verfügung
vom 26. November 2009 ab.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 18. Dezember
2009.
an das Verwaltungsgericht. Er ersucht darum, die Präsidialverfügung der
Rekurskommission aufzuheben, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu
erteilen und die Hochschule X anzuweisen, ihn für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens wie bisher als wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu
den bis heute bestehenden Konditionen weiterzubeschäftigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Hochschule.
Die Rekurskommission beantragte am 7./14. Januar 2010,
die Beschwerde abzuweisen, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.
Die Hochschule X ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 darum,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Beide Eingaben gingen am 3. Februar
2010.
an A zur Kenntnisnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in
Dreierbesetzung. Beschwerden mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- kann
der Einzelrichter behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über
den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. In Anlehnung an Art. 51
Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) ist für die Streitwertbestimmung das Begehren in der Hauptsache
massgebend (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 1 und E. 4.1,
www.vgrzh.ch).
Im Rekursverfahren hat der
Beschwerdeführer in erster Linie beantragt, die Nichtigkeit der Verfügung vom
29.
September 2009 festzustellen; eventualiter verlangte er eine Entschädigung
von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen. Beim bisherigen
Jahressalär von Fr. 175'123.- beträgt der Streitwert im Rekursverfahren
somit deutlich über Fr. 20'000.-. Vor diesem Hintergrund ist die
vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
2.1
Gemäss § 74 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen
zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74
N. 5 f., 14).
2.2
Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen
Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 80c VRG). Das Vorliegen
der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von
Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht
davon, ihre Legitimation zu substantiieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).
Ein strikter Nachweis für das Vorliegen eines nicht behebbaren Nachteils ist
nicht erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6).
2.3
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid
über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Grundsätzlich ist der Entzug der
aufschiebenden Wirkung durchaus geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
hervorzurufen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20).
Indessen bewirkt der Entzug der
aufschiebenden Wirkung gegen eine Kündigung oder Freistellung für den
Arbeitnehmer regelmässig keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von
§ 48 Abs. 2 VRG. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer
bei Aufhebung der Kündigung im Rechtsmittelverfahren rückwirkend Anspruch auf
Lohnfortzahlung hat (VGr, 6. November 2002, PB.2002.00025, E. 1c – 4. Oktober
2006, PB.2006.00028, E. 3.2.1 – 8. Januar 2008, PB.2007.00056,
E. 2 [letzterer Entscheid unter www.vgrzh.ch]).
2.4
Für die vorliegend umstrittene Versetzung gilt dasselbe: Würde die
Versetzung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder wäre sie infolge
Nichtigkeit ohnehin unwirksam, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf
Lohnfortzahlung in der Höhe seines bisherigen Lohnes. Abgesehen davon wird ihm
einstweilen ohnehin noch der bisherige Lohn ausbezahlt. Schliesslich macht er
auch nicht geltend, dass ihn die verfügte Lohnreduktion zu irreversiblen finanziellen
Dispositionen zwingen würde. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt
somit bezüglich der Lohnzahlungen von vornherein nicht vor.
2.5
Sodann wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, noch ergeben sich auch aus
den Akten konkrete Hinweise dafür, dass die neue Tätigkeit im Hochschularchiv
für den Beschwerdeführer – abgesehen von den finanziellen Folgen – nachteilig
ist. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass für ihn im Zusammenhang
mit dem Stellenwechsel "die Besitzstandswahrung, also insbesondere die
Beibehaltung des bisherigen Lohns" zentral ist. Auch mit Bezug auf die
Tätigkeit des Beschwerdeführers ist somit das Vorliegen eines voraussichtlich
irreversiblen Nachteils nicht glaubhaft.
2.6
Bei diesem Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindesten Fr. 20'000.-
sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. § 80b VRG). Auch in diesem
Zusammenhang ist auf den Streitwert der Hauptsache zurückzugreifen (vgl. VGr,
21.
Oktober 2009, PB.2009.00020, E. 4.1.1, www.vgrzh.ch). Da dieser
über dem Grenzbetrag liegt (vgl. vorn 1.2), besteht für das vorliegende
Verfahren keine Kostenfreiheit.
3.2
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die
Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. § 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 80c VRG). Der formellen
Erledigung der Beschwerde ist durch eine angemessene Reduktion der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 6 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]).
4.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
4.1
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen
Entschädigungsanspruch.
4.2
Einem obsiegenden Gemeinwesen wird mit Zurückhaltung eine Entschädigung zugesprochen.
Indes kann selbst ein grösseres, leistungsfähigeres und insofern in der Regel
nicht anspruchsberechtigtes Gemeinwesen eine Parteientschädigung erhalten für
einen Aufwand, welcher den ordentlichen übersteigt, oder wenn es durch das
prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet
wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.; VGr, 5. Februar
2004, VB.2003.00331, E. 7.2 – 15. Juni 2006, VK.2006.00003, E. 2
– 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 5 Abs. 2 [alles unter www.vgrzh.ch]).
Vorliegend war einzig über die isolierte Frage nach dem
Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich nur, wenn es um
vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-
geht (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Wie
ausgeführt, verfügt die Hauptsache, welche für die Berechnung des Streitwerts
gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG massgebend ist, über einen
Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-. Zwischenentscheide sind indessen nur
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …