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Entscheid

PB.2009.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00045

10. März 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12153)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1952, übernahm per 1. Oktober 2002 die

Leitung des Informationszentrums der Hochschule X. Mit Verfügung vom 29. September

2009 versetzte die Hochschule A per 1. Oktober 2009 von seiner bisherigen

Tätigkeit als wissenschaftlichem Abteilungsleiter auf die Stelle eines

Adjunkten des Hochschularchivs. Damit einher ging eine Herabstufung von Lohnklasse

23 auf Lohnklasse 21, was eine Reduktion des Jahressalärs von Fr. 175'123.-

auf Fr. 152'492.- bewirkt. Allerdings verfügte die Hochschule gleichzeitig

eine Bezahlung des bisherigen Lohns für die Dauer von sechs Monaten bis Ende

März 2010. Sodann sprach sie A eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen "auf

dem ausfallenden Lohnanteil" zu; die Abfindung erfolgt in Form einer

Verlängerung der Zahlung des bisherigen Lohns vom 1. April 2010 bis zum

31. März 2011. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 29. Oktober 2009 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Er beantragte, die Nichtigkeit der

Verfügung vom 29. September 2009 festzustellen (bzw. diese subeventualiter

aufzuheben) und die Hochschule X anzuweisen, ihn wie bisher als

wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu den bisher bestehenden Konditionen

weiter zu beschäftigen. Eventualiter ersuchte er um Feststellung, dass das

Angestelltenverhältnis per 31. März 2010 endet, und darum, die Hochschule

anzuweisen, ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung

von zwölf Monatslöhnen zu bezahlen.

Sodann stellte er den prozessualen Antrag, dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn für die Dauer des Rekursverfahrens

wie bisher als wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu den bisher bestehenden

Konditionen weiter zu beschäftigen.

Der Vorsitzende der Rekurskommission wies

das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Verfügung

vom 26. November 2009 ab.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 18. Dezember

2009.

an das Verwaltungsgericht. Er ersucht darum, die Präsidialverfügung der

Rekurskommission aufzuheben, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu

erteilen und die Hochschule X anzuweisen, ihn für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens wie bisher als wissenschaftlichen Abteilungsleiter zu

den bis heute bestehenden Konditionen weiterzubeschäftigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Hochschule.

Die Rekurskommission beantragte am 7./14. Januar 2010,

die Beschwerde abzuweisen, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.

Die Hochschule X ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 darum,

auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Beide Eingaben gingen am 3. Februar

2010.

an A zur Kenntnisnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten grundsätzlich in

Dreierbesetzung. Beschwerden mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- kann

der Einzelrichter behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über

den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. In Anlehnung an Art. 51

Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]) ist für die Streitwertbestimmung das Begehren in der Hauptsache

massgebend (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 1 und E. 4.1,

www.vgrzh.ch).

Im Rekursverfahren hat der

Beschwerdeführer in erster Linie beantragt, die Nichtigkeit der Verfügung vom

29.

September 2009 festzustellen; eventualiter verlangte er eine Entschädigung

von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen. Beim bisherigen

Jahressalär von Fr. 175'123.- beträgt der Streitwert im Rekursverfahren

somit deutlich über Fr. 20'000.-. Vor diesem Hintergrund ist die

vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

2.1

Gemäss § 74 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden

gegen erst­instanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen

zuständig (Alfred Kölz/­Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74

N. 5 f., 14).

2.2

Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen

Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 80c VRG). Das Vorliegen

der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von

Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht

davon, ihre Legitimation zu substantiieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).

Ein strikter Nachweis für das Vorliegen eines nicht behebbaren Nachteils ist

nicht erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6).

2.3

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid

über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Grundsätzlich ist der Entzug der

aufschiebenden Wirkung durchaus geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

hervorzurufen (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20).

Indessen bewirkt der Entzug der

aufschiebenden Wirkung gegen eine Kündigung oder Freistellung für den

Arbeitnehmer regelmässig keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von

§ 48 Abs. 2 VRG. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer

bei Aufhebung der Kündigung im Rechtsmittelverfahren rückwirkend Anspruch auf

Lohnfortzahlung hat (VGr, 6. November 2002, PB.2002.00025, E. 1c – 4. Oktober

2006, PB.2006.00028, E. 3.2.1 – 8. Januar 2008, PB.2007.00056,

E. 2 [letzterer Entscheid unter www.vgrzh.ch]).

2.4

Für die vorliegend umstrittene Versetzung gilt dasselbe: Würde die

Versetzung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder wäre sie infolge

Nichtigkeit ohnehin unwirksam, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf

Lohnfortzahlung in der Höhe seines bisherigen Lohnes. Abgesehen davon wird ihm

einstweilen ohnehin noch der bisherige Lohn ausbezahlt. Schliesslich macht er

auch nicht geltend, dass ihn die verfügte Lohnreduktion zu irreversiblen finanziellen

Dispositionen zwingen würde. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt

somit bezüglich der Lohnzahlungen von vornherein nicht vor.

2.5

Sodann wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, noch ergeben sich auch aus

den Akten konkrete Hinweise dafür, dass die neue Tätigkeit im Hochschularchiv

für den Beschwerdeführer – abgesehen von den finanziellen Folgen ­– nachteilig

ist. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass für ihn im Zusammenhang

mit dem Stellenwechsel "die Besitzstandswahrung, also insbesondere die

Beibehaltung des bisherigen Lohns" zentral ist. Auch mit Bezug auf die

Tätigkeit des Beschwerdeführers ist somit das Vorliegen eines voraussichtlich

irreversiblen Nachteils nicht glaubhaft.

2.6

Bei diesem Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindesten Fr. 20'000.-

sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. § 80b VRG). Auch in diesem

Zusammenhang ist auf den Streitwert der Hauptsache zurückzugreifen (vgl. VGr,

21.

Oktober 2009, PB.2009.00020, E. 4.1.1, www.vgrzh.ch). Da dieser

über dem Grenzbetrag liegt (vgl. vorn 1.2), besteht für das vorliegende

Verfahren keine Kostenfreiheit.

3.2

Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die

Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. § 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 80c VRG). Der formellen

Erledigung der Beschwerde ist durch eine angemessene Reduktion der

Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 6 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.252]).

4.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

4.1

Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen

Entschädigungsanspruch.

4.2

Einem obsiegenden Gemeinwesen wird mit Zurückhaltung eine Entschädigung zugesprochen.

Indes kann selbst ein grösseres, leistungsfähigeres und insofern in der Regel

nicht anspruchsberechtigtes Gemeinwesen eine Parteientschädigung erhalten für

einen Aufwand, welcher den ordentlichen übersteigt, oder wenn es durch das

prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet

wird (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 19 f.; VGr, 5. Februar

2004, VB.2003.00331, E. 7.2 – 15. Juni 2006, VK.2006.00003, E. 2

– 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 5 Abs. 2 [alles unter www.vgrzh.ch]).

Vorliegend war einzig über die isolierte Frage nach dem

Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnisse unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich nur, wenn es um

vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-

geht (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Wie

ausgeführt, verfügt die Hauptsache, welche für die Berechnung des Streitwerts

gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG massgebend ist, über einen

Streitwert von mehr als Fr. 15'000.-. Zwischenentscheide sind indessen nur

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …