PB.2010.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00008
4. März 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13068)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2010.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.03.2011
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.10.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnnachzahlung / Verjährung
Unterbrechung der Verjährung individueller Lohnansprüche durch Verbandsklagen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz
Lohnnachforderungen verjähren in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren (E. 3.1). Zur Unterbrechung der Verjährung muss neben der laufenden Verbandsklage nicht zwingend individuell geklagt werden. Es ist schon ausreichend, ein Betreibungsbegehren zu stellen. Damit erreicht das Verbandsklagerecht auch ohne verjährungsunterbrechende Wirkung seinen Zweck, die Betroffenen von der Führung eines aufwendigen Verfahrens mit den damit verbundenen finanziellen, beruflichen und persönlichen Belastungen und Risiken zu befreien, und zwingt sie nicht, sich übermässig zu exponieren (E. 3.2). Eine analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit ist nicht angezeigt (E. 3.3). Eine Feststellungsklage vermag die Verjährung zu unterbrechen, wenn sie vom Gläubiger oder von einem bevollmächtigten Vertreter, nicht aber von einem beliebigen Dritten erhoben wird. Daher vermag die auf Feststellung beschränkte Verbandsklage nach Gleichstellungsgesetz die Verjährung von individuellen Leistungsansprüchen nicht zu unterbrechen (E. 3.4). Abweisung
Stichworte:
GLEICHSTELLUNGSGESETZ
LOHNDISKRIMINIERUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
UNTERBRECHUNG
VERBANDSKLAGE
VERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 GlG
Art. 128 Ziff. 3 OR
Art. 135 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2010.00008
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Alexandra
Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnnachzahlung
/ Verjährung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
von Januar 1997 bis Oktober 2001 mit Unterbrüchen als Krankenschwester am Spital
X angestellt. Am 19. Mai 2003 betrieb sie die Stadt Zürich für eine Forderung
von Fr. 60'000.-, um die Verjährung allfälliger Lohnnachforderungen zu
unterbrechen.
B. Verschiedene
Organisationen, darunter mehrere Berufsverbände und Gewerkschaften, waren am
29. Juni 2001 an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich
gelangt und hatten erfolglos die Beseitigung der lohnmässigen Diskriminierung
von Krankenschwestern und Angehörigen weiterer Berufe im Gesundheitswesen
verlangt und geltend gemacht, es seien Nachzahlungen zu leisten. Nachdem auch
der Stadtrat eine Diskriminierung verneint und die Einsprache (den so genannten
stadtinternen Rekurs) abgewiesen hatte, gelangten die Organisationen an den
Bezirksrat Zürich und verlangten erneut, es sei festzustellen, dass die Löhne
der Pflegenden von Januar 1997 bis Ende Juni 2002 diskriminierend gewesen seien
und den Pflegenden Lohnnachzahlungen für den Zeitraum ihrer Anstellung zwischen
dem 1. Januar 1997 und dem 30. Juni 2002 zustünden. Der Bezirksrat
stellte mit Beschluss vom 9. Februar 2006 fest, dass (unter anderem) die Entlöhnung
der Krankenpflegenden gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
19. April 1999 (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes
vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) verstossen habe und eine Anhebung
um zwei Lohnklassen angezeigt sei, um diese Diskriminierung zu beseitigen. Auf
das Begehren um Feststellung, dass den Pflegenden Lohnnachzahlungen für den
Zeitraum von 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2002 zustünden, trat der
Bezirksrat nicht ein (vgl. zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2006,
PB.2006.00007 und PB.2006.00013, Ziff. I ff.). Diesen Entscheid
schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 im
Wesentlichen und die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das
Bundesgericht am 20. November 2007 ab.
C. Am
22. September 2008 verfügte die Stadt Zürich, A für den Zeitraum von Mai
1998 bis Oktober 2001 einen Betrag von Fr. 4'347.05 (darin inbegriffen
auch die Verzugszinsen und Betreibungskosten) nachzuzahlen. Auf Verlangen von A
begründete das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich diesen
Entscheid damit, dass A zwar grundsätzlich Anspruch auf Lohnnachzahlung auch
für den Zeitraum von Januar 1997 bis und mit April 1998 hätte. Diese Ansprüche
seien aber schon verjährt, da die Stellung des Betreibungsbegehrens als
verjährungsunterbrechende Handlung erst im Mai 2003 erfolgt sei und die
Nachzahlungspflicht nur noch ab Mai 1998 anerkannt werden könne.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 22. Mai 2009 an
den Bezirksrat Zürich gelangen, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 28. Januar
2010.
abwies.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. März
2010.
liess A beantragen:
" Die
Stadt Zürich sei zur Nachzahlung von Fr. 10'084.35 für Lohnnachzahlungen und
Verzugszinsen bis 30.11.2008, zuzüglich Verzugszinsen von 5% p.a. ab 1.12.2008
auf dem Bruttolohn-Betrag von Fr. 6'349.15, zu verpflichten"
Der Stadtrat Zürich beantragte am 7. April 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verwies auf die Begründung seines
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Am 1. Juli
2010.
trat das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
in Kraft; es revidierte insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24.
Mai 1959 (VRG, OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Die intertemporale
Regel, wonach im Prinzip neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die
Zuständigkeit sich jedoch für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht
bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8), spielt insofern keine Rolle, als sich
für die Beurteilung des anstehenden Falles inhaltlich nichts geändert hat.
1.2
Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine
personalrechtliche Anordnung. Gemäss a§ 74 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das
Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten
und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wozu auch Gemeinden gehören.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Da
vorliegend der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und
auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Angelegenheit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (a§ 38 Abs. 2 und 3 bzw. § 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit
keinem ihrer rechtlichen Vorbringen befasst und damit ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
Der Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Allerdings führt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht zwingend zu einer Rückweisung an die Vorinstanz. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die in Bezug auf die betreffenden Fragen über dieselbe Kognition
verfügt wie die Vorinstanz. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201
E. 2.2; BGr, 4. März 2009,8C_845/2008, E. 4.2.1).
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in der Tat nur sehr
summarisch begründet. Immerhin hat sie implizit – und zulässigerweise (vgl. § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG) – wohl auch auf die Erwägungen des Einspracheentscheids der
Beschwerdegegnerin vom 8. April 2009 verwiesen. Allerdings sind auch diese
relativ knapp gehalten und äussern sich nicht zu allen im Rekursverfahren
vorgebrachten Argumenten. Ob damit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht schon
erfüllt hat oder nicht, kann vorliegend letztlich aber offen bleiben: Bei der
hier anstehenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids stellen sich keine
Ermessensfragen. Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid in Bezug auf die relevante
Frage, ob die Lohnnachforderung der Beschwerdeführerin verjährt ist oder nicht,
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen
(vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG). Es stellen sich vorliegend damit keine für eine Rückweisung sprechenden
Ermessensfragen und eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat würde bloss
einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verzögerung
des Verfahrens führen. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch
die Vorinstanz wäre demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu
betrachten. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der
Beschwerdeführerin, die deswegen ausdrücklich keine Rückweisung beantragt.
3.
3.1
Beide
Parteien wie auch die Vorinstanz gehen zu Recht davon aus, dass auch Lohnnachforderungen
in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts
(OR) nach fünf Jahren verjähren. Umstritten ist hingegen die Frage, ob auch
eine Verbandsklage auf Feststellung der Diskriminierung und der
Nachzahlungspflicht die Verjährung unterbrechen kann oder nicht, insbesondere
ob die Eingabe der verschiedenen Verbände vom 29. Juni 2001, womit das Feststellungsbegehren
erstmals gestellt wurde, die Verjährung unterbrochen hat oder nicht.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hält dafür, dass sich die verjährungsunterbrechende Wirkung
der Verbandsklage aus Sinn und Zweck des Verbandsklagerechts ergebe. Der Zweck
der Verbandsklage bestehe auch darin, dass die Diskriminierten sich nicht
direkt exponieren müssten und die Grundsatzfragen bereits im Vorfeld durch
einen Verband geklärt werden könnten. Verfahren dieser Art könnten sehr lange
andauern; das vorliegende Verfahren habe länger als fünf Jahre gedauert. Hätte
die Verbandsklage keine verjährungsunterbrechende Wirkung auf die individuellen
Ansprüche, wäre das Verfahren sinnlos, da die Feststellung der Diskriminierung
erst dann erfolge, wenn die Verjährungsfrist für Lohnnachzahlungen bereits
abgelaufen sei.
Angesichts der langen Verfahrensdauer kann es
tatsächlich vorkommen, dass mangels verjährungsunterbrechender Wirkung der
Verbandsklage die individuellen Ansprüche verjährt sind, bevor deren Bestand
festgestellt wird. Das führt aber noch nicht dazu, dass die Betroffenen neben
der laufenden Verbandsklage noch individuell klagen müssen. Zur Unterbrechung
der Verjährung ist es insbesondere schon ausreichend, ein Betreibungsbegehren
zu stellen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Dies erfordert einen nur geringen
finanziellen und sonstigen Aufwand und erfordert keine besonderen
Rechtskenntnisse und Fähigkeiten. Auch exponiert sich eine Mitarbeiterin damit
nicht gleichermassen, wie wenn sie in einem selbst zu führenden Verfahren ihrer
Arbeitgeberin eine lohnmässige Diskriminierung vorwerfen müsste. Sie bringt
damit lediglich zum Ausdruck, dass sie im Falle der (mittels Verbandsklage)
festgestellten Diskriminierung auch am ihr zustehenden geldwerten Vorteil teilhaben
will. Damit erreicht das Verbandsklagerecht auch ohne verjährungsunterbrechende
Wirkung seinen Zweck, nämlich die Betroffenen von der Führung eines aufwendigen
Verfahrens mit den damit verbundenen finanziellen, beruflichen und persönlichen
Belastungen und Risiken zu entlasten, immer noch und zwingt sie nicht, sich übermässig
zu exponieren.
Sinn und Zweck des Gleichstellungsgesetzes erfordern
deshalb nicht, der Verbandsklage verjährungsunterbrechende Wirkung für die
individuellen Lohnnachforderungen zukommen zu lassen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin weist sodann auf die Bestimmung von Art. 15 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA,
SR 822.41) hin und macht geltend, wie das Gleichstellungsgesetz habe auch
dieses Gesetz als ratio legis, Arbeitnehmende zu schützen. Eine analoge
Anwendung dieser Bestimmung sei deshalb angemessen.
Wird ein Fall von Verletzung der Bewilligungs- oder
Meldepflicht des Ausländerrechts aufgedeckt und hat die betroffene Person die
Schweiz verlassen, so kommt den gewerkschaftlichen Organisationen, die nach
ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder
wahren, ein Klagerecht auf Feststellung über die Ansprüche zu, die eine Arbeitnehmerin
oder ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geltend machen könnte (Art. 15
Abs. 1 BGSA). Eine solche Feststellungsklage unterbricht die Verjährung
gemäss Art. 135 OR (Art. 15 Abs. 2 BGSA). Diese erst in der
parlamentarischen Beratung eingeführte Bestimmung soll verhindern, dass eine
Wegweisung oder Ausweisung einer ausländischen Person, die schwarz beschäftigt
worden ist, dem betroffenen Unternehmen Vorteile verschafft oder für die
betroffene Person zu einem Rechtsverlust führt (Votum Deiss, AB 2004 S 934).
Diese Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die ausländische Person die
Schweiz schon verlassen hat. Ohne diese Bestimmung müsste sie vom Ausland aus
ihre Ansprüche in der Schweiz selbst geltend machen. Dies wäre aber praktisch
nur sehr schwer machbar, zumal solche Personen in der Regel mit den hiesigen Verhältnissen
nicht vertraut sind und nicht so einfach eine Betreibung einleiten können. Das
Schutzbedürfnis dieser Personen ist somit erheblich ausgeprägter als im
vorliegenden Fall der Geltendmachung diskriminierungsfreier Löhne. Eine analoge
Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 15 Abs. 2 BGSA ist deshalb
nicht angezeigt.
3.4
Das
Gleichstellungsgesetz regelt die verjährungsrechtlichen Wirkungen der Verbandsklage
auf Feststellung der Diskriminierung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 GlG
nicht ausdrücklich. Zudem ergibt sich auch aus der Gesetzesauslegung keine
solche Wirkung. Entsprechend sind die allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechts über die Verjährung analog anwendbar.
Wie eine Leistungsklage kann auch eine Klage auf
Feststellung einer bestimmten Leistung die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2
OR unterbrechen. Dazu ist aber erforderlich, dass die Klage vom Gläubiger oder
einem bevollmächtigten Vertreter, nicht aber von einem beliebigen Dritten
erhoben wird (BGE 111 II 358 E. 4a). Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten,
dass eine gestützt auf Art. 357b Abs. 1 lit. a OR geführte
Verbandsklage auf Feststellung eines streitigen Anspruches die Verjährung dieses
(individuellen) Anspruches nicht unterbricht (a.a.O.). Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin ist diese Rechtsprechung sehr wohl auf die vorliegende
Konstellation anwendbar: Entscheidend war, dass sich aus der lex specialis von Art. 357b
OR keine verjährungsunterbrechende Wirkung ergab und demnach auf die
allgemeinen Regeln abzustellen war, wonach die Feststellungsklage eines Dritten
(konkret: eines Arbeitgeberverbandes und dreier Gewerkschaften) die Verjährung
des individuellen Leistungsanspruches nicht unterbricht.
Somit kann die auf Feststellung beschränkte
Verbandsklage nach Art. 7 GlG die Verjährung der individuellen Ansprüche
nicht unterbrechen (so auch Elisabeth
Freivogel in: Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, 2. A., Basel 2009, Art. 7 Rz. 35).
3.5
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem
Entscheid vom 20. Dezember 2006 (PB.2006.00007 und PB.2006.00013)
festgehalten, dass die Verjährung durch Eingabe der Verbände vom 29. Juni
2001.
unterbrochen worden sei. Da Feststellungsansprüche aus rechtlichen Gründen
gar nicht verjähren könnten, könne sich die Erwägung des Gerichts nur auf
Leistungsansprüche bezogen haben.
Im damaligen Verfahren hatte die Stadt Zürich
sinngemäss eingewendet, die Ansprüche auf Feststellung der lohnmässigen
Diskriminierung seien verjährt, soweit sie die Zeit vor dem 17. April 1997
betreffen würden. Das Gericht liess daraufhin die Frage offen, ob die Verjährungsregeln
überhaupt auf Feststellungsansprüche anwendbar seien (was sie wohl eher nicht
sind [vgl. BGE 111 II 358 E. 4b]), da bejahendenfalls die Verjährung durch
die Eingabe der Verbände vom 29. Juni 2001 ohnehin unterbrochen worden
wäre und damit ein Verjährungseintritt von vornherein nicht vorlag (VGr,
20.
Dezember 2006, PB.2006.00007 und PB.2006.00013, E. 3.10). Das
Gericht befasste sich damit lediglich mit der Einrede der Stadt Zürich, der Feststellungsanspruch
sei verjährt, und verwarf diese Einrede. Damit lässt sich aber nichts in Bezug
auf die Verjährung der individuellen Leistungsansprüche ableiten.
3.6
Es ist
somit festzuhalten, dass die Verjährung der Forderungen der Beschwerdeführerin
auf Lohnnachzahlung erst mit Stellung des Betreibungsbegehrens im Mai 2003
unterbrochen worden ist und damit die Ansprüche für die Zeit bis und mit Ende
April 1998 verjährt sind.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5
GlG keine Kosten zu erheben.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt und ohnehin keine
Parteientschädigung verlangt, ist ihr keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-,
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dies gilt selbst dann, wenn die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist,
da sich in den vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der
Beschwerde einzig nach dieser Bestimmung und nicht auch noch nach Art. 83
lit. g letzter Teil BGG richtet (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 83 N. 62 f., Art. 85
N. 7). Sollte zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden,
so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 113 ff., 119
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …