Lexipedia

Entscheid

PB.2010.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00010

22. September 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12634)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1964, von Bosnien-Herzegowina, stand seit

Mai 1996 als diplomierte Krankenschwester im Dienst des Spitals C. Am

17. Februar 2003 kam es am Arbeitsplatz zu zwei heftigen

Auseinandersetzungen zwischen A und einem Pflegehelfer, der aus dem Kosovo

stammt. Dieser Vorfall belastete A derart stark, dass sie ab dem 26. Februar

2003 krankgeschrieben wurde (siehe zum Ganzen VGr, 5. Oktober 2005,

PB.2005.00031, Ziff. I [auch zum Folgenden]).

Eine im Januar 2004 durchgeführte vertrauensärztliche

Untersuchung ergab, dass A weiterhin krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Am

8. März 2004 sprach das Spital C die Kündigung per 30. Juni 2004 aus. Dagegen

liess A rechtlich vorgehen. Die Gesundheitsdirektion wie auch später das

Verwaltungsgericht kamen zum Schluss, die Kündigung sei nicht missbräuchlich

gewesen. Der Kanton Zürich sei seinen dienstrechtlichen Fürsorgepflichten A

gegenüber nachgekommen; für deren fortdauernde Krankheit könne er nicht verantwortlich

gemacht werden. Nach Ablauf der Sperrfrist habe der Kanton Zürich das

Dienstverhältnis auflösen dürfen, da A aus gesundheitlichen Gründen daran

gehindert gewesen sei, ihre Arbeitspflicht weiter zu erfüllen. Das

Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober

2005 erhobenen Beschwerden, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom

25. November 2005 ab. Die Kündigung ist damit rechtskräftig geworden.

B. Im Oktober 2004 erstattete A Unfallmeldung. Gegen den

diesbezüglichen negativen Entscheid der Versicherung E liess A beim

Sozialversicherungsgericht Beschwerde führen. Dieses verneinte mit Urteil vom

15. August 2007 eine Leistungspflicht des Unfallversicherers mit der Begründung,

es fehle an der adäquaten Kausalität zwischen dem Vorfall und der gesundheitlichen

Störung.

C. Mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17./21. Februar

2006 wurde A eine Abfindung von vier Monatslöhnen gestützt auf § 26 Abs. 1 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) zugesprochen.

D. Schliesslich liess A der Gesundheitsdirektion mit Eingabe

vom 26. Juni 2006 beantragen, ihr den Lohn infolge Berufskrankheit oder

-unfall gestützt auf § 108 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) im Umfang von 80 % für

die Monate März bis Juni 2004 nachzuzahlen. Die Gesundheitsdirektion wies das

Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 ab, weil die Voraussetzungen für

eine ausserordentliche Lohnfortzahlung gemäss § 108 Abs. 2 VVPG nicht

gegeben seien.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen rekurrieren. Der Regierungsrat kam zum

Schluss, es bestehe weder gestützt auf § 108 Abs. 2 noch gestützt auf

§ 99 Abs. 4 VVPG eine Lohnfortzahlungspflicht. Er wies den Rekurs

entsprechend mit Beschluss vom 3. März 2010 ab.

III.

Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess A am

9.

April 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende

Anträge stellen:

" 1. Der

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 3. März 2010 sei

aufzuheben und es seien die Bescherdegegner 1 und 2 solidarisch zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin jeweils 75 % des Lohnes für die Monate

März, April, Mai und Juni 2004, insgesamt somit Fr. 17'938.95 brutto, zuzüglich

Zins zu 5 % seit 1. März 2004 zu bezahlen.

2.

Die

Beschwerdegegner 1 und 2 seien solidarisch zu verpflichten, die auf die

obgenannte Bruttolohnforderung von Fr. 17'938.95 entfallenden Sozialabgaben zu

entrichten.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.6 % MWST) unter solidarischer

Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2."

Darüberhinaus ersuchte A um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung ihres Anwalts zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich liess sich im Auftrag

des Regierungsrats mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die

Gesundheitsdirektion beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sie abzuweisen. Schliesslich liess das Spital C beantragen,

die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge

der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum

Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige

Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des

bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431

E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem

Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden

Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

indes nichts.

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a bzw. a§ 74 Abs. 1

VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

über (personalrechtliche) Anordnungen zuständig.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Lohnfortzahlung in der Höhe von

75.

% des Lohnes für die Monate März bis Juni 2004. Der Streitwert liegt

bei insgesamt Fr. 17'938.95 und somit unter Fr. 20'000.-. Da jedoch

der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, liegt die Sache in der

Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 3 bzw. a§ 38 Abs. 3

Satz 2 VRG).

1.4

Im massgeblichen Zeitpunkt war das Spital C eine unselbständige

Anstalt des Kantons Zürich. Das öffentlich-rechtlich angestellte Personal des

Kantonsspitals unterstand somit dem kantonalen Personalgesetz vom

27.

September 1998 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Seit dem 1. Januar 2007 ist das Spital C nun eine

Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsverhältnisse der vormaligen unselbständigen

Anstalt des Kantons Zürich sind von Gesetzes wegen auf die selbständige

öffentlich-rechtliche Anstalt übergegangen. Entsprechend ist, wie schon vor der

Vorinstanz, das Spital C ins Verfahren einzubeziehen, da der Entscheid

über die Lohnfortzahlung in seine Rechte und Pflichten als Arbeitgeber eingreifen

kann.

1.5

Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin der

Gesundheitsdirektion eine Lohnfortzahlung gestützt auf § 108 Abs. 1 VVPG wegen

Berufsunfalls bzw. allenfalls wegen Berufskrankheit. Die Gesundheitsdirektion

verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung. Ebenso

verneinte die Vorinstanz einen solchen Anspruch mit Hinblick auf das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 15. August 2007, in welchem eine

Leistungspflicht des Versicherers gemäss Unfallversicherungsgesetz verneint

wurde. Die Vorinstanz prüfte daher weiter, ob allenfalls ein Anspruch auf

Lohnfortzahlung gestützt auf § 99 Abs. 4 VVPG wegen Nichtberufsunfalls

bzw. Nichtberufskrankheit bestehe, verneinte dies aber ebenso. In der Beschwerdeschrift

stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch nun nur noch auf § 99

Abs. 4 VVPG. Die Gesundheitsdirektion macht geltend, es handle sich um

einen geänderten Antrag, welcher erstinstanzlich weder beurteilt noch

entschieden worden und entsprechend nicht Streitgegenstand gewesen sei.

Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist zu prüfen.

1.5.1

Verwaltungsbehörden und Gerichte haben

das Recht von Amtes wegen anzuwenden und daher von sich aus diejenigen

Rechtsnormen heranzuziehen, welche für einen Sachverhalt objektiv massgeblich

sind. An die Rechtsauffassungen der Parteien und an die von diesen

vorgebrachten rechtlichen Überlegungen sind sie nicht gebunden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 81). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen

erstreckt sich jedoch nur auf die von den Parteien zur Disposition gestellten

Streitpunkte; der Streitgegenstand kann nicht unter Berufung auf diesen

Grundsatz erweitert werden. Die Rechtsmittelinstanz darf ihren Entscheid somit

nicht auf einen anderen Rechtsgrund abstellen, das heisst die vom

Rechtsmittelkläger anbegehrte Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen

Sachverhalt verbunden mit einem anderen Rechtssatz ableiten

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 72). Desgleichen ist eine

"Klageänderung" durch den Beschwerdeführenden nicht zulässig

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 35).

1.5.2

Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

unterscheidet bezüglich Lohnfortzahlung zwischen einer Arbeitsunfähigkeit

infolge Berufsunfalls bzw. Berufskrankheit und einer Arbeitsunfähigkeit infolge

Nichtberufsunfalls bzw. Nichtberufskrankheit. Als Nichtberufsunfälle gelten

Unfälle, die nicht Berufsunfälle, und als Nichtberufskrankheiten solche, die

keine Berufskrankheiten sind (vgl. Ziff. 1.4.2 f. der Wegleitung der

Finanzdirektion des Kantons Zürich zur Unfallversicherung für das Personal des

Kantons Zürich vom März 2008, www.versicherungsdienste.zh.ch).

Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 VVPG wird bei

Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit im Sinne des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20)

während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet – dies unabhängig vom

Dienstalter. Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der

Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf

80.

% reduziert (§ 108 Abs. 2 VVPG).

Die Lohnfortzahlung bei Nichtberufsunfällen oder

Nichtberufskrankheiten richtet sich hingegen nach § 99 VVPG. Die zum

massgeblichen Zeitpunkt gültige Fassung von § 99 Abs. 4 und 5 VVPG

(OS 55, 249) hielt Folgendes fest:

"Vom

dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf

Monaten. Besteht nach deren Ablauf begründete Aussicht, dass die oder der

Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfühig wird, oder ist die

Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen

Invalidität noch ungewiss, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem

Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Weiterausrichtung

von höchstens 75 % des Lohnes bewilligen.

Beim Entscheid ist den Umständen

des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre,

angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung

werden angerechnet."

Die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene neue Fassung von

§ 99 Abs. 4 VVPG sieht nun vor, dass eine ausserordentliche

Lohnfortzahlung "in der Regel" bewilligt wird. Der Regierungsrat

wollte die ausserordentliche Lohnfortzahlung nicht mehr als Ausnahmefall, sondern

als Regelfall festlegen, sie zugleich aber zusammen mit der ordentlichen

Lohnfortzahlung zeitlich begrenzen auf zusammen höchstens zwei Jahre (ABl 2005,

1559). Neu ist das Einvernehmen mit dem Personalamt nicht mehr erforderlich.

1.5.3

Vorliegend bildet Prozessthema der

Anspruch auf ausserordentliche Lohnfortzahlung für die Monate März bis Juni

2004.

wegen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalls vom

17.

Februar 2003. Je nachdem, ob der vorliegende Sachverhalt rechtlich als

Berufsunfall bzw. Berufskrankheit oder aber Nichtberufsunfall bzw. Nichtberufskrankheit

qualifiziert wird, lässt sich eine Lohnfortzahlung entweder auf § 108 oder

aber auf § 99 VVPG stützen; die Bestimmungen sind insofern komplementär.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 hat die Vorinstanz somit

zu Recht ihre Prüfung nicht auf die Frage beschränkt, ob eine

Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 108 Abs. 2 VVPG besteht. Dass die

Beschwerdeführerin nun neu ihren Anspruch auf eine andere Bestimmung stützt,

hat auch keine "Klageänderung" zur Folge, sondern stellt eine

zulässige, neue rechtliche Begründung innerhalb desselben Streitgegenstandes

dar (vgl. Kölz/­Boss­hart/Röhl, § 20 N. 44 f.).

1.6

Auf die Beschwerde ist folglich – da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom

15.

August 2007 das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die

Verfügung des Unfallversicherers bezüglich dessen Leistungspflicht abgewiesen

hat, entfällt – wie schon die Vorinstanz erwogen hat – ein auf § 108 VVPG

gestützter Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auf die Erwägungen kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu prüfen ist

folglich, ob ein Anspruch auf ausserordentliche Lohnfortzahlung gestützt auf a§

99.

Abs. 4 VVPG wegen Nichtberufsunfalls bzw. -krankheit besteht.

2.2

Die Vorinstanz führt aus, die "Kann-Formulierung" von a§ 99 Abs.

4.

VVPG zeige auf, dass diese Zahlung freiwillig sei und es im pflichtgemäss

auszuübenden Ermessen der Direktion stehe, ob sie eine Lohnfortzahlung

ausrichten wolle. Die Fortsetzung der ordentlichen durch eine ausserordentliche

Lohnfortzahlung sei nur dann sinnvoll, wenn der Entscheid über die Kündigung

noch ausstehe, mihin wenn die weitere Zukunft des Arbeitsverhältnisses noch

ungewiss sei und dieses demnach (vorderhand) noch andauere. Im vorliegenden

Fall habe der Beschwerdegegner 2 im Hinblick auf das Auslaufen der ordentlichen

Lohnfortzahlung beschlossen, das Anstellungsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin zu beenden. In jenem Zeitpunkt habe er seine sozialen

Pflichten als Arbeitgeber gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt. Zu mehr als

der Einhaltung der Sperrfrist und der ordentlichen Lohnfortzahlung während

zwölf Monaten sei er gemäss damaligem Recht nicht verpflichtet gewesen. Nach

der ausgesprochenen Kündigung sei mit einer Wiederaufnahme der Arbeit von vornherein

nicht mehr zu rechnen gewesen.

2.3

Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dem Wortlaut von a§ 99

Abs. 4 VVPG könne nicht entnommen werden, dass es sich bei dieser

Bestimmung um eine sogenannte "Kann-Vorschrift" handle. Vielmehr sei

die ausserordentliche Lohnfortzahlung zu bewilligen bzw. zu leisten, wenn die

in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Als im Februar 2004

der letzte ordentliche Lohn ausbezahlt worden sei, habe aufgrund der

hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität der Beschwerdeführerin

noch Ungewissheit darüber bestanden, ob diese ihre Arbeit wieder aufnehmen

würde. Die Voraussetzungen von a§ 99 Abs. 4 VVPG seien deshalb erfüllt gewesen.

Dass es sich bei der Regelung nicht um eine

"Kann-Vorschrift" handle, könne auch dem Beschluss des Regierungsrats

zur Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 6. Dezember

2005.

entnommen werden. Entsprechend sei in diesem Beschluss festgehalten

worden, dass die ausserordentliche Lohnfortzahlung nicht mehr als Ausnahmefall,

sondern als Regelfall festgelegt sei. Begrenzt werde die Lohnfortzahlung

lediglich durch die genannten Voraussetzungen sowie durch die zeitliche

Schranke von zwei Jahren. Absatz 5 von § 99 VVPG spiele sodann nur eine Rolle

bei der Festlegung der Höhe der Lohnfortzahlung, wobei aufgrund der Tatsache,

dass es sich um eine Regelfallbestimmung handle, insbesondere eine

Unterschreitung des Prozentsatzes von 75 % sachlich begründet werden müsse. Bei

der Frage, ob eine ausserordentliche Lohnfortzahlung auszurichten sei, komme §

99.

Abs. 5 VVPG hingegen keine Bedeutung zu.

2.4

Dem Wortlaut von a§ 99 Abs. 4 VVPG nach "kann" die Direktion im

Einvernehmen mit dem Personalamt nach Ablauf der ordentlichen

Lohnfortzahlungsdauer die Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohnes

bewilligen, wenn begründete Aussicht besteht, dass die oder der Angestellte in

absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird oder wenn die Wiederaufnahme der

Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch

ungewiss ist. Beim Entscheid ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu

tragen (a§ 99 Abs. 5 VVPG).

Die alte Fassung der Bestimmung ist als

"Kann-Vorschrift" ausgestaltet; es liegt daher im Ermessen der

rechtsanwendenden Verwaltungsbehörde, ob und in welcher Höhe eine ausserordentliche

Lohnfortzahlung entrichtet wird. Gründe zur Annahme, der Wortlaut gebe nicht

den wahren Sinn der Bestimmung wieder und es bestehe Anspruch auf ausserordentliche

Lohnfortzahlung, sind keine ersichtlich. Aus den Ausführungen des

Regierungsrats zur Änderung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

6.

Dezember 2005 ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

– nichts Gegenteiliges. Wie den Ausführungen des Regierungsrats – und ebenso

dem Vernehmlassungsentwurf der Finanzdirektion vom 17. Januar 2007 zur Änderung

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (www.rr.zh.ch) – zu entnehmen ist,

ist die neue Regelung in § 99 Abs. 4 VVPG gerade deshalb eingeführt worden,

weil a§ 99 Abs. 4 VVPG keinen Rechtsanspruch auf ausserordentliche Lohnfortzahlung

gewährt, sondern als Ausnahmebestimmung ausgestaltet ist; die Direktion kann

somit nach a§ 99 Abs. 4 VVPG in besonders gelagerten Fällen eine ausserordentliche

Lohnfortzahlung bewilligen.

2.5

Trotz fehlenden Rechtsanspruchs nach a§ 99 Abs. 4 VVPG ist das

Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur

ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt, das heisst ein

Ermessensmissbrauch oder eine Ermessens-über- oder -unterschreitung (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 70 ff.). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz

umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen zwar beachtet werden, sich die

Behörde indes von sachfremden Motiven leiten lässt, das Ermessen also insbesondere

willkürlich oder rechtsungleich ausgeübt wird.

2.6

Der Beschwerdeführerin wurde der volle Lohn während zwölf Monaten bis Ende

Februar 2004 ausbezahlt. Im Hinblick auf das Auslaufen der ordentlichen

Lohnfortzahlung wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am

8.

März 2004 wegen fortdauernder Krankheit per Ende Juni 2004 gekündigt.

Wie der Stellungnahme des Personalamtes im Rekursverfahren zu entnehmen ist,

wurde nach dessen Praxis eine ausserordentliche Lohnfortzahlung regelmässig

genehmigt, wenn keine Anzeichen für eine Missbrauchssituation vorhanden waren,

insbesondere wenn keine Anhaltspunkte gegeben waren, dass die Krankheit

schuldhaft verursacht worden war oder der Vorwurf einer verschuldeten

Verlängerung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorgebracht werden

konnte.

Ob solche Anhaltspunkte vorliegend gegeben sind, muss jedoch

nicht beantwortet werden. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf

Gleichbehandlung liegt nicht vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann von rechtsungleicher Behandlung nur dann gesprochen werden, wenn die

nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich

etc. 2010, Rz. 507 mit Hinweisen). Vorliegend lag es im Ermessen der

Gesundheitsdirektion, eine ausserordentliche Lohnfortzahlung zu gewähren, auch

wenn nach der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage dazu das

Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich war. Der Stellungnahme des

Personalamtes kann aber nur entnommen werden, dass nach dessen Praxis die

Zustimmung zur Auszahlung einer ausserordentlichen Lohnfortzahlung in der Regel

nicht verweigert wurde. Daraus kann aber noch nicht auf eine ständige Praxis

des Kantons bzw. der Gesundheitsdirektion geschlossen werden, denn dem Personalamt

mussten nur diejenigen Fälle zum Einvernehmen vorgelegt werden, in denen eine

Direktion beabsichtigte, eine ausserordentliche Lohnfortzahlung zu gewähren.

Dass besondere Umstände vorliegen, welche eine

ausserordentliche Lohnfortzahlung nach a§ 99 Abs. 4 VVPG aufdrängen

würden, ist ebenso wenig ersichtlich, noch werden solche vorgebracht. Ein

Ermessensmissbrauch oder eine Ermessenüber- oder -unterschreitung im Vorgehen

der Vorinstanz ist entsprechend nicht erkennbar.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Angesichts des Streitwerts sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 65a

Abs. 2 VRG; vgl. a§ 80b VRG).

3.2

Als vor Verwaltungsgericht nicht obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

3.3

Die Beschwerdeführerin

ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Pri­vate haben Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Aus der Systematik des Gesetzes und der Formulierung von § 16 Abs.

2.

VRG geht zudem hervor, dass ein Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand nur besteht, wenn kumulativ die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs.

1.

VRG erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39; VGr, 8. Mai

2002, VB.2002.00025, E. 5b). Dies ist bei der Beschwerdeführerin zu bejahen,

weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist. Die

Beschwerdeführerin wird auf § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs.

4.

VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.

Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-,

weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht zulässig ist.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser

wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'890.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Abteilungspräsident: Die

Gerichtssekretärin:

Versandt: