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Entscheid

PB.2010.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00013

22. September 2010Deutsch32 min

(URT.2010.12640)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

seit 1997 am Universitätsspital Zürich und zuletzt als Oberarzt angestellt, als

am 13. Januar 2009 seine Einstellung im Amt verfügt wurde, und zwar

befristet bis zum 31. Januar 2009 beziehungsweise bis zum Ende einer

Administrativuntersuchung hinsichtlich Mobbings, welche in Gang gesetzt worden

war, nachdem er seinem Vorgesetzten Entsprechendes vorgeworfen hatte. Hiergegen

liess A am 10. Februar 2009 rekurrieren.

B. Am 6.

Mai 2009 kündigte A per Ende November 2009. Am 25. Mai 2009 erfolgte der

Schlussbericht der Mobbing-Untersuchung, woraufhin das Universitätsspital A mit

Verfügung vom 30. Juni 2009 freistellte.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

liess A am 14. Juli 2009 beim Spitalrat ebenfalls rekurrieren mit den Anträgen,

es sei erstens festzustellen, dass die angefochtene Verfügung widerrechtlich

und ihm eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatsgehältern auszurichten

sei; zweitens sei bei der Akademie der Wissenschaften ein Gutachten über den

freien Datenzugang einzuholen, unter Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer

zu Lasten des Universitätsspitals.

B. Am 25.

November 2009 hiess der Spitalrat den Rekurs gegen die Einstellung im Amt

teilweise gut und stellte fest, dass A zu Unrecht im Amt eingestellt worden war;

im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat

(Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2). A liess diesbezüglich am 25. Januar

2010.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Es folgten am 1. März 2010 die

Beschwerdeantwort sowie am 16. April eine Replik.

C. Am 14.

April 2010 wies der Spitalrat den Rekurs vom 14. Juli 2009 betreffend die

Freistellung ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Dagegen liess A am 19. Mai 2010 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, erstens sei das Verfahren mit jenem als

Geschäft PB.2010.00006 bereits hängigen bezüglich der Einstellung im Amt zu

vereinigen; zweitens sei der Rekursentscheid des Spitalrats des

Universitätsspitals Zürich vom 14. April 2010 aufzuheben; drittens sei ihm

eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zuzusprechen, alles unter

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Universitätsspitals.

Der Spitalrat liess sich am 27./28. Mai 2010 dahingehend

vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen, verwies als Begründung integrierend

auf die Erwägungen seines Entscheids und wies darauf hin, eine Vereinigung mit

dem Verfahren PB.2010.00006 sei abzulehnen, da die beiden Verfahren sowohl

verschiedene Rechtsfragen als auch verschiedene Sachverhalte beträfen. Weil

beide Beschwerden unabhängig voneinander bearbeitet und geprüft werden müssten,

lägen auch aus prozessökonomischer Sicht in einer Vereinigung keinerlei

Vorteile.

Am 22. Juni 2010 liess A bezüglich beider seiner

Ansicht nach zu vereinigenden Verfahren einen Untersuchungsbericht des

Schweizerischen Nationalfonds (SNF) einreichen zur Frage, ob sich das Universitätsspital

wissenschaftlich fehlverhalten habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 beantragte

das Universitätsspital die entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

A liess hierauf am 7. Juli 2010 unaufgefordert

replizieren bzw. – wohl bezüglich des Verfahrens PB.2010.00006 – Stellung

nehmen.

Am 9. Juli 2010 reagierte das Universitätsspital

ebenfalls hinsichtlich beider Verfahren auf die Eingabe vom 22. Juni 2010

und wies unter anderem darauf hin, der Untersuchungsbericht des SNF sei nicht

für das Gericht bestimmt, woraufhin A am 15. Juli 2010 darauf hinweisen

liess, der Bericht sei unter Rücksprache mit dem SNF dem Gericht eingereicht

worden.

Am 6./9. August 2010 reichte das Universitätsspital

eine Beschwerdeduplik ein, woraufhin A mit Schreiben vom 12. August 2010

kundtat, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten, und darum bat, möglichst

rasch die Endentscheide zu treffen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Änderung

des Verfahrensrechts

Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft; es revidierte insbesondere das

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark

(OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach der intertemporalen Regel findet neues

Prozessrecht grundsätzlich sofort Anwendung. Hingegen richtet sich die

Zuständigkeit für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht

(vgl. RB 2004 Nr. 8).

2.

Zuständigkeit

Das Verwaltungsgericht prüft nach (a§ 80c in

Verbindung mit) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss a§ 74 Abs. 1 beziehungsweise

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG

ist diese bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über

(personalrechtliche) Anordnungen gegeben. Dasselbe ergibt sich aus § 30

des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. Sep­tember 2005 (LS

813.

), wonach Anordnungen des Spitalrats mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

angefochten werden können.

Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die Kammer

zu behandeln (a§ 38 Abs. 1 und 2 bzw. § 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

Eintreten

Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen

Freistellungen oder vorläufige Dienstenthebungen unter Lohnfortzahlung nicht

ein: Solche Massnahmen hätten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung

bestehe (BGE 99 Ib 129 E. 1c; vgl. auch BGr, 27. Mai 2003,

2A.64/2003, E. 2.2, www.bger.ch; Eidgenössische Personalrekurskommission,

25.

August 2000, VPB 65/2001 Nr. 13 E. 3b). Das

Verwaltungsgericht geht demgegenüber davon aus, dass eine Einstellung im Amt

oder Freistellung jedenfalls unter bestimmten Umständen auch bei

Lohnfortzahlung in die Rechte des Betroffenen eingreifen kann (VGr,

25.

Februar 2004, PB.2003.00040, E. 3.3, www.vgrzh.ch, mit

Hinweisen). Dies trifft jedenfalls insofern zu, als eine Freistellung oder

Einstellung im Amt eine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann. In diesem

Fall muss ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an der Klärung

der Frage, ob die Freistellung oder Einstellung im Amt rechtmässig war oder

nicht, bejaht werden (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 3.3,

sowie 23. August 2006, VB.2005.00066, E. 6.3.1, beides unter www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die

Freistellung vielfach in seiner Persönlichkeit verletzt worden; auch fordert er

gestützt hierauf die Zusprechung einer Entschädigung. Entsprechend gilt es

sowohl auf das Entschädigungsbegehren wie auch auf den impliziten Antrag auf

Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung einzutreten. Zwar spricht

der Beschwerdeführer auch von einer Genugtuung, scheint diese allerdings für

dasselbe wie eine Entschädigung zu halten.

Mit dem Rekurs liess der Beschwerdeführer ebenfalls

beantragen, es sei ein Gutachten bei der Akademie der Wissenschaften über den

freien Datenzugang einzuholen. Dieses Begehren wiederholt er vor

Verwaltungsgericht nicht; da er andere Anträge explizit vorbringt, lässt sich

davon ausgehen, dass diesbezüglich der Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten

sein soll.

Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde vollumfänglich

einzutreten.

4.

Verfahrenszusammenlegung

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren PB.2010.00006 sei mit dem vorliegenden

zu vereinigen. Der Beschwerdegegner überliess es in seiner Antwort vom 24. Juni

2010, auch wenn seiner Auffassung nach eigentlich nichts für eine Vereinigung

spreche, dem Verwaltungsgericht, ob die Verfahren zu vereinigen seien. Die Vorinstanz

beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerden nicht zu vereinigen.

Schliesslich zog der Beschwerdeführer in seiner Replik den Antrag auf

Vereinigung implizit zurück und überliess die Beurteilung der Zweckmässigkeit

einer Vereinigung ebenfalls dem Gericht.

4.2

Eine

Vereinigung von Verfahren ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Sie ist zulässig,

wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen. Allerdings dürfen den Beteiligten keine bedeutenden Nachteile erwachsen.

Angebracht ist eine Vereinigung etwa dann, wenn sich mehrere Begehren gegen dieselbe

Verfügung richten. Zudem können Verfahren, die einen sachlichen Zusammenhang

aufweisen, mit Einwilligung aller Rechtsmittelkläger bzw. -beklagten stets

vereinigt werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4–31 N. 33 ff.). Die beiden Verfahren mögen zwar in sachlichem

Zusammenhang stehen, jedoch betreffen sie nicht umfassend den gleichen

Sachverhalt und werfen sie – wenn auch zu einem guten Teil – nicht

durchgehend dieselben Rechtsfragen auf. Eine Vereinigung der Verfahren erscheint

daher nicht angezeigt.

5.

Zulässigkeit

der Beweismittel und Fristen

Am 22. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer in einer Eingabe,

jedoch bezüglich beider seiner Ansicht nach zu vereinigenden Verfahren, einen

Untersuchungsbericht des SNF einreichen. Die Bezeichnung und Einreichung neuer

Beweismittel ist stets zulässig (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 14). Zudem stellt der Untersuchungsbericht des SNF kein durch den

Beschwerdeführer rechtswidrig erlangtes Beweismittel dar (vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 52), denn er stand auf der entsprechenden

Verteilerliste. Sodann bindet es das Verwaltungsgericht nicht, dass gemäss

Art. 7 Abs. 2 des Reglements des Forschungsrats über den Umgang mit

wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie

Beitragsempfängerinnen und -empfängern vom 4. Februar 2009 das Verfahren des

SNF bezüglich wissenschaftlichem Fehlverhalten vertraulich ist, zumal den SNF gegenüber

dem Gericht eine entsprechende Editionspflicht getroffen hätte. Da der

Beschwerdegegner ausserdem keine schützenswerten Personendaten oder Interessen

Dritter geltend machte, das rechtliche Gehör zudem gewahrt und davon Gebrauch

gemacht wurde, stellt der Untersuchungsbericht des SNF entgegen der Ansicht des

Beschwerdegegners ein zulässiges Beweismittel dar.

Am 7. Juli 2010 liess fristgerecht der Beschwerdeführer

unaufgefordert replizieren und am 6./9. August 2010 der Beschwerdegegner

duplizieren. Am 12. August 2010 tat der Beschwerdeführer kund, auf eine

weitere Stellungnahme zu verzichten. Diese Eingaben sind ebenso zu

berücksichtigen wie jene des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2010 betreffend

den Bericht vom 22. Juni 2010 und die diesbezügliche Reaktion des Beschwerdeführers

vom 15. Juli 2010.

6.

Rechtswidrigkeit

der Freistellung

6.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei die Rechtswidrigkeit der Freistellung festzustellen.

Gemäss § 15 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) kann die zur

Kündigung zuständige Instanz Angestellte in begründeten Fällen während der

Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen.

6.2

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Freistellung des Kündigenden sei

nicht möglich, sondern bloss eine solche des Gekündigten. Diesem Argument ist schon

deshalb nicht zu folgen, weil sich dann generell Freistellungen verhindern

liessen, indem der Betroffene schneller kündigt als ihm gekündigt würde.

Solches ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, und auch

das Privatrecht kennt keine solche Einschränkung.

6.3

Nach

Obligationenrecht (OR, SR 220) gilt eine Freistellung als einseitiger

Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die

übrigen Pflichten, insbesondere jene zur Lohnzahlung, bleiben von der

Freistellung unberührt. Daher wird die Freistellung auch als zulässig erachtet,

sofern – wie hier – die Lohnzahlungen dennoch erfolgen.

Die früher herrschende Lehre ging davon aus, dass sich allerdings

im Einzelfall eine Pflicht zur Beschäftigung ergeben könne, namentlich bei

einem Lehrvertrag oder bei Berufen, in welchen die Betroffenen eine

Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Fortkommens erleiden, wenn sie nicht

beschäftigt werden, etwa bei Piloten, Sportlern, Künstlern und auch

Wissenschaftlern (vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007,

Art. 328 OR N. 22). Die heute herrschende Meinung hingegen macht –

wie die deutsche Doktrin – das Beschäftigungsrecht nicht von solch besonders

gelagerten Interessen des Arbeitnehmers abhängig, sondern spricht es allen

Arbeitnehmern zu. Grundsätzlich kann nämlich – je nach Einzelfall – eine

Arbeitsbefreiung für einen jeden Arbeitnehmer kränkend sein und die

Persönlichkeit verletzen, da Arbeit nicht mehr als blosser Broterwerb, sondern

als Verwirklichung der Persönlichkeit gilt; ob sich daraus aber auch ein

Anspruch auf Beschäftigung ergibt, folgt aus einer Interessenabwägung

(vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 319

OR N. 13; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A.,

Zürich etc. 2006, Art. 319 N. 17; ferner Manfred Rehbinder,

Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 223). Dabei

erscheint eine Nichtbeschäftigung vor allem dann persönlichkeitsverletzend,

wenn sie eine genügende Intensität aufweist und von längerer Dauer ist

(vgl. Portmann, Art. 328 N. 22). Auch eine ohne Rücksprache mit

dem Arbeitnehmer erfolgte Einschränkung oder Änderung des Tätigkeitsbereichs

nach langem Arbeitsverhältnis kann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen

(vgl. Portmann, Art. 328 N. 9). Allerdings kann nach erfolgter

Kündigung für das auslaufende Arbeitsverhältnis eine Beschäftigungspflicht eher

entfallen, denn ein Arbeitsverhältnis im Auslaufstadium erfordert nicht mehr

eine derart ausgeprägte Fürsorge (vgl. Rehbinder, Arbeitsrecht, Rz. 223;

Streiff/von Kaenel, Art. 319 N. 17).

6.4

Dasselbe

gilt prinzipiell auch für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis. Die Freistellung

muss vor diesem Hintergrund im öffentlichen Interesse oder in einem überwiegenden

des Beschwerdegegners liegen und verhältnismässig sein. Auch öffentlichrechtlich

ist eine Freistellung – bei fortgesetzter Lohnfortzahlung – regelmässig gerechtfertigt

und wird nicht als besonders einschneidende Massnahme betrachtet. Dabei gilt es

an jener Auffassung, welche das Recht auf Beschäftigung von der Berufskategorie

abhängig machte, nicht festzuhalten, sondern auf den einzelnen Fall abzustellen.

Zu bemerken ist, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschäftigung bloss

aufgrund des im Arbeitsverhältnis spezifischen Schutzes der Persönlichkeit und

der besonderen Fürsorgepflicht ergibt. Aus dem blossen Grundrecht auf Schutz

der Persönlichkeit hingegen liesse sich eine Anstellung als staatliche

Leistungspflicht nicht begründen.

6.5

Zu

berücksichtigen ist im Folgenden, dass das Verwaltungsgericht in das den Verwaltungsbehörden

zustehende Ermessen nur eingreifen darf, wenn eine Rechtsverletzung, etwa von

§ 15 VVPG, vorliegt (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG). Indessen

sind die Verwaltungsbehörden bei ihrer Ermessensausübung an den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns gebunden (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 80).

7.

Interessen

des Beschwerdeführers / Persönlichkeitsverletzungen durch die Freistellung

7.1

Zunächst

gilt es die Interessen des Beschwerdeführers zu bemessen und die durch die

Freistellung des Beschwerdeführers erfolgten Persönlichkeits- und

Fürsorgepflichtsverletzungen im Einzelnen zu würdigen.

7.2

Eine

wesentliche Erscheinung der individuellen Persönlichkeitsentfaltung kann in der

freien wissenschaftlichen Arbeit und der Teilnahme am wissenschaftlichen

Diskurs liegen, weshalb Art. 20 BV ausdrücklich die Freiheit der Forschung

in der Verfassung verankert (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte,

Bern 2007, S. 239). Das Bundesgericht geht dabei davon aus, dass die

Forschung, verstanden als Methode zur Vertiefung und Mehrung der Erkenntnisse,

unmittelbar der Selbstverwirklichung des Menschen dient und insofern der

persönlichen Freiheit zugeordnet werden kann (BGE 119 Ia 460 E. 12b;

vgl. Kiener/Kälin, S. 239; siehe auch BGE 115 Ia 234 E. 10a).

In einer Verletzung der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit kann somit regelmässig

zugleich eine Persönlichkeitsverletzung liegen.

7.2.1

Auf die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit können sich alle

wissenschaftlich tätigen Personen berufen, wobei es nicht massgeblich ist, ob

diese Personen ihre Aufgaben in Lehre und Forschung in einer

privatwirtschaftlichen Tätigkeit ausüben oder im Rahmen eines

Dienstverhältnisses mit einer öffentlichrechtlichen Körperschaft

(vgl. Kiener/Kälin, S. 239).

Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerde auf seine

Stellung als Arzt und vor allem als Wissenschaftler bzw. Forscher; Letztere

zählten früher sogar zu den privilegierten Kategorien, bei welchen eine

Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens bejaht wurde, wenn sie nicht

beschäftigt wurden. Diese wissenschaftliche Tätigkeit übte der Beschwerdeführer

nicht etwa aufgrund einer universitären Nebenbeschäftigung, sondern als

Angestellter des Beschwerdegegners aus. Er war bis 2008 Leiter der

Forschungsabteilung der Klinik C, wo er mehrere Assistenten führte sowie

22.

Doktoranden betreute, und auch danach primär in der Forschungsgruppe tätig.

Als Forscher baute sich der Beschwerdeführer einen bedeutsamen internationalen

Ruf auf, wie umfangreich belegt ist.

Er war zwar neben seiner Tätigkeit beim Beschwerdegegner

seit 2007 auch Titularprofessor der Universität. Nach § 14 Abs. 3 der

Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (LS 415.111)

bringt die Ernennung zum Titularprofessor allerdings keine personalrechtliche

Änderung mit sich. Insbesondere ist § 12 Abs. 1 der Verordnung über

die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April

2003.

(LS 415.16) nicht anwendbar, wonach Professoren im Rahmen ihrer

Tätigkeit in Forschung und Lehre dem Personalrecht der Universität unterstünden.

Vielmehr erfolgten die Forschungsarbeiten des Beschwerdeführers im

Angestelltenverhältnis beim Beschwerdegegner, wo er zu 100 % beschäftigt

war.

Gleiches gilt für die betreuten Dissertationen: Solche

können nach § 6 der Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der

Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober

2000.

(LS 415.433.1) auch unter der Leitung eines Privatdozenten, Oberarztes,

Oberassistenten oder sogar eines ständigen wissenschaftlichen Mitarbeiters

ausgearbeitet werden. Eine eigentliche Anstellung durch die Universität

erscheint somit auch diesbezüglich nicht nötig gewesen und die Betreuung in

Funktion beim Beschwerdegegner erfolgt zu sein.

Da der Beschwerdeführer somit nicht durch die Universität

angestellt war, bleibt auch unbeachtlich, dass die Lehr- und Forschungsfreiheit

von Universitätsangehörigen in der Spezialgesetzgebung und nicht im

Personalgesetz geregelt sein mag (ABl 1996, 1167).

7.2.2

Geschützt wird der Grundrechtsträger gegen ungerechtfertigte staatliche

Eingriffe in den gesicherten Freiraum wissenschaftlicher

Forschungstätigkeit. Demgegenüber besteht kein justiziabler Anspruch auf

staatliche Leistungen, etwa eine Zurverfügungstellung von Räumen oder Mitteln (vgl. Kiener/Kälin,

S. 241 ff.).

Zum Kerngehalt von Art. 20 BV gerechnet wird die

ungehinderte Publikation und Weitergabe von Forschungsergebnissen, weil dies

einen zentralen Bestandteil der Kultur freier Wissenschaft darstellt

(vgl. Rainer J. Schweizer/Felix Hafner in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 20

N. 29). Auch wird ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang zu Quellen für

wissenschaftliche Forschung allgemein anerkannt, jedoch mit dem Recht auf

Privatsphäre Betroffener abgewogen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar

Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 20 N. 6; ferner Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 550); um so eher sollte ein Zugang zu den eigenen Daten garantiert sein.

7.2.3

Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, es sei ihm durch die

Freistellung verunmöglicht worden, auf die Ergebnisse seiner Forschungen und

der weiteren Tätigkeit zu greifen, weshalb er die Möglichkeit verloren habe,

auf deren weitere Verwendung und Veröffentlichung Einfluss zu nehmen. Er führt

allerdings nicht detailliert aus, um welche Daten es sich dabei genau gehandelt

haben solle, ob es sich um solche aus Forschungen (einzig) im Auftrag des

Beschwerdegegners, im Zusammenhang mit den SNF-Projekten oder mit den zu betreuenden

Dissertationen handelt.

7.2.4

Dass der Beschwerdeführer als Angestellter des Beschwerdegegners primär

forschte, ist wie erwähnt belegt. Es ist daher auch zu vermuten, dass er im

Rahmen dieser Forschung, obgleich er dies in keiner Weise substantiiert, auch

Ergebnisse erzielt hat. Dass er aufgrund der Freistellung zu diesen den Zugang

verlor, erscheint einleuchtend (siehe zur Kausalität im Zusammenhang mit der

vorangegangenen Einstellung im Amt hinten 7.2.8).

7.2.5

Sodann räumt der Beschwerdegegner ein, jedenfalls faktisch die Leitung der

SNF-Projekte ("ad interim") übertragen zu haben. Er verwaltete und

nutzte darüber hinaus die dem Beschwerdeführer für SNF-Projekte zugesprochenen

Mittel. Dass der Beschwerdeführer in den Forschungsprojekten bereits wenigstens

einige Ergebnisse erzielt hatte, erscheint erneut glaubhaft.

7.2.6

Der Beschwerdegegner entzog dem Beschwerdeführer sodann nachweislich die Leitung

von fachlich bereits unterstützten Dissertationsarbeiten. Das seitens von D

ausgesprochene Verbot erfolgte trotz teils heftigen Widerstands der betroffenen

Doktoranden, welche zum Wechsel aufgefordert worden waren. Diese Handlung

erscheint dem Beschwerdegegner zurechenbar, da dessen Organisationsstruktur die

Leitung von Doktoranden explizit erwähnt und dieselben sogar im – von vor dem

Klinikzusammenschluss datierenden – Organigramm aufführt. Wie bereits erwähnt

können nach der Promotionsordnung medizinische Dissertationen unter der Leitung

eines Privatdozenten, Oberarztes, Oberassistenten oder sogar eines ständigen

wissenschaftlichen Mitarbeiters ausgearbeitet werden.

Jedenfalls, soweit dem Beschwerdeführer die Betreuung von

Dissertationen entzogen wurde, bezüglich welcher er – was als üblich erscheint

– eigene Arbeit investierte und etwa auf die Struktur, Fragestellungen oder

Lösungsansätze Einfluss genommen hatte, geht es nicht um die Verwertung und

Verbreitung von Forschungsergebnissen durch den Beschwerdeführer selbst. Ein

allfälliges Interesse scheint eher daran zu bestehen, dass der betreuende Dozent

korrekt ausgewiesen würde. Solches betrifft jedoch nicht die Freiheit der Forschung,

sondern die Frage des geistigen Eigentums. Allerdings besteht aufgrund der

Betreuung einer Dissertation als Doktorvater daran keine Miturheberschaft.

Betroffen sein könnte bezüglich der Dissertationen

höchstens die Lehrfreiheit, welche ebenfalls nach Art. 20 BV geschützt

wird. Dieses Grundrecht betrifft auch die Frage der seitens von D mit besagtem

Schreiben ebenfalls entzogenen Vorlesungen an der Universität. Bezüglich beider

stellt sich die Frage, ob die Lehrfreiheit nicht nur inhaltlichen Schutz

gewährt, etwa die Auswahl des Lehrthemas oder der methodischen Ausrichtung

(vgl. Kiener/Kälin, S. 241), sondern auch vor dem Entzug der Unterrichteten

schützt. Dies kann aber vorliegend offen bleiben. Denn bezüglich der

Vorlesungen erscheint es als naheliegend, dass D, wenn auch in amtlicher

Verrichtung, dies kaum in seiner Funktion beim Beschwerdegegner tat bzw. ein

solches offensichtlicherweise mangels Kompetenz diesem nicht hätte zugerechnet

werden können. Bezüglich der Dissertationen erscheint jedoch bereits das

allgemeine Persönlichkeitsrecht als verletzt, denn in der Unterstützung des

Dissertierenden und der Einflussnahme auf dessen Arbeit ist eine

Persönlichkeitsentfaltung zu erblicken, welche es grundsätzlich zu schützen

gilt, so keine höherwertigen Interessen entgegenstehen; zum vorliegenden Fall

sei bemerkt, dass offenbar gerade auch die privaten Interessen der Dissertierenden

dafür sprachen, ihnen den Doktorvater zu belassen.

7.2.7

Nicht betroffen erscheint die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit

dadurch, dass gemäss dem beschwerdeführerischen Vorbringen durch die Freistellung

die Grundlage der wissenschaftlichen Tätigkeit entzogen worden ist, denn aus Art. 20

BV folgt keine Leistungspflicht des Staats. Es handelt sich um ein blosses

Abwehrrecht, welches keinen Anspruch auf Finanzierung oder Ermöglichung eigener

Forschung verschafft (vgl. Schweizer/Hafner, Art. 20 N. 7;

Biaggini, Art. 20 N. 4; ferner Müller/Schefer, S. 549 f.),

etwa eines ständigen Zugangs zu einem Labor. Ebenso besteht mangels staatlicher

Leistungspflicht kein Anspruch auf die Nutzung beschwerdegegnerischer

E-Mail-Services. Das blosse Interesse daran, die Forschungsarbeiten weiter

voranzutreiben, lässt sich daher nicht als durch Art. 20 BV geschützt

betrachten. Auch scheint der Beschwerdeführer diesbezüglich

Ausweichmöglichkeiten besessen zu haben, war er doch auch nach der Freistellung

noch häufig im Ausland tätig, etwa wegen eines Projekts an der Universität in E

und daraufhin an einem Kongress in F.

7.2.8

Jedenfalls bezüglich der Forschungsergebnisse aus den SNF-Projekten sowie

aus der Tätigkeit als Angestellter verletzte der Beschwerdegegner die

Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit. Gleichzeitig liegt in der Verweigerung

des Zugangs zu den Daten eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Es erscheint

einleuchtend, dass die Freistellung als Unterbruch in der wissenschaftlichen

Tätigkeit beziehungsweise jedenfalls den laufenden Projekten den

Beschwerdeführer im beruflichen Fortkommen traf. Zudem muss angesichts der

bisher gänzlich der Forschung gewidmeten beruflichen Laufbahn davon ausgegangen

werden, dass die durch die Freistellung erfolgte Schädigung seiner beruflichen

Forscherlaufbahn persönlichkeitsverletzend und kränkend war. Diese Verletzung

erscheint zwar primär, als Eingriff, bereits durch die Einstellung im Amt

erfolgt zu sein, und bei der Freistellung war der Beschwerdeführer anders als

bei der Einstellung im Amt wenigstens personalrechtlich nicht mehr an den Beschwerdegegner

gebunden. Immerhin kommt der Freistellung oder aber zumindest deren Umsetzung

dennoch eigene ursächliche Qualität zu, denn der Beschwerdeführer hätte ohne

diese bis zum Dienstende noch über genügend Zeit verfügt, nach dem – mit

Abschluss der Administrativuntersuchung automatisch erfolgenden – Ende der

Einstellung im Amt auf die Daten zu greifen, zumal es dem Beschwerdeführer wohl

primär um die Projekte beim Beschwerdegegner und nicht um andere bei dritten

Arbeitgebern gegangen wäre, zu welchen er hätte wechseln dürfen.

Der Eingriff erscheint schliesslich alles andere als

leicht, denn der Zugang zu Forschungsergebnissen gehört zum Kernbereich von

Art. 20 BV, und selbst bei einer aufgrund höherwertiger Interessen

gerechtfertigten Freistellung wären die Forschungsergebnisse zugänglich zu machen

gewesen. Dabei ist zu bemerken, dass die Verweigerung des Zugangs als

Vollzugshandlung der Freistellung zuzurechnen ist, weshalb keine separate

Anfechtung desselben nötig war (vgl. Franz Schön, Staatshaftung als

Verwaltungsrechtsschutz, Basel 1979, S. 72).

7.3

Persönlichkeitsverletzungen

können jedenfalls nach der privatrechtlichen Lehre auch aus der Verletzung von

Immaterialgüterrechten, und zwar der Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht jedoch

der Verwertungsrechte, folgen (BGE 129 III 715 E. 4.3). Daher gilt es im

Folgenden auch eine solche Verletzung zu prüfen.

7.3.1

Soweit das Urheberrecht betroffen ist, betont der Beschwerdeführer, der

Beschwerdegegner habe dieses verletzt. Demgegenüber hebt der Beschwerdegegner

hervor, nach § 24 Abs. 2 des Personalreglements des Universitätsspitals

Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152) gehörten alle

Forschungsergebnisse der Angestellten dem Arbeitgeber.

Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht die Verletzung

solcher durch § 24 sowie

– insbesondere – § 25 PR-USZ betroffener Immaterialgüterrechte geltend, sondern

die Verletzung von – gar nicht übertragbaren (vgl. Manfred Rehbinder,

Schweizerisches Urheberrecht, 3. A., Bern 2000, Rz. 132) – Urheberpersönlichkeitsrechten.

Er bezieht sich damit auf jenen privatrechtlich in Art. 10–12 des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte (URG, SR 231.1) geregelten Aspekt der Immaterialgüterrechte.

Dieser umfasst urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse wie das Recht, als

Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu haben und über die

Erstveröffentlichung des Werks bestimmen zu dürfen (Art. 10 URG) wie auch

darüber, wie es zu verwenden sei (Art. 11 URG) und ob es geändert werden

dürfe (Art. 12 URG; vgl. zum Ganzen Rehbinder, Urheberrecht, Rz. 134 ff.).

Den Schutz der Urheberrechte gilt es auch im

personalrechtlichen Verhältnis zu beachten, wie sich etwa in § 147 VVPG manifestiert,

wonach das Eigentum – als blosses Verwertungsrecht – an einer in dienstlicher

Tätigkeit gemachten Erfindung eines Angestellten dem Kanton zusteht (Abs. 1)

und das Obligationenrecht bezüglich der Vergütung bei Nichtüberlassung der

Auswertung einer Erfindung oder der Verwendung eines Computerprogramms von erheblicher

wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung sinngemäss gilt (Abs. 2).

Ähnlich beziehen sich etwa auch § 12 a des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 (LS 415.11) auf das Eigentum an Erfindungen und sogar auf das

Urheberrecht, vor allem aber wie erwähnt auch §§ 24 f. PR-USZ. § 25

PR-USZ spricht dem Arbeitgeber allerdings bloss die Verwertungsrechte der

urheberrechtlich geschützten Werke zu, weshalb die entsprechenden

Urheberpersönlichkeitsrechte dem Angestellten verbleiben müssen.

7.3.2

Wie schon bezüglich der Forschungsergebnisse (vorn 7.2) gilt es auch hier

anzunehmen, dass im Rahmen der Anstellung, aber auch der SNF-Projekte

jedenfalls Werkteile vorlagen, bezüglich welcher die

Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers spielen, anders als

bezüglich der Dissertationen, an welchen ein Doktorvater wie erwähnt kein

Miturheberrecht erlangen kann. Weil der Beschwerdegegner verhinderte und sich

dagegen wehrte, dass der Beschwerdeführer darauf zugreifen konnte, verletzte er

dessen (Urheber-)

Persönlichkeit, zumal §§ 24 f. PR-USZ hier nicht greifen. Dabei gilt

bezüglich der Kausalität das hinsichtlich der Forschungsfreiheit Gesagte.

7.4

Sodann

könnte der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners in seinem Recht auf

Ehre und soziale Geltung verletzt worden sein.

7.4.1

Im Sinn von Art. 28 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) entspricht

die Ehre dem Ruf, ein nach allgemeiner Anschauung charakterlich anständiger

Mensch zu sein (vgl. Andreas Meili, Basler Kommentar, 2006, Art. 28 ZGB

N. 27 und 30). In Art. 328 OR wird dieser Schutz spezifisch auf die

persönliche und berufliche Ehre sowie Stellung und Ansehen im Betrieb bezogen

(vgl. Rehbinder, Arbeitsrecht, Rz. 221 ff.; Portmann, Art. 328

N. 4). So stellt etwa die Mitteilung von Kündigungsgründen an die übrigen

Mitarbeiter und die Presse eine Persönlichkeitsverletzung dar

(vgl. Portmann, Art. 328 N. 9). Auch grundrechtlich wird das

soziale Ansehen geschützt, damit der Einzelne in seinem sozialen Ansehen nicht

beeinträchtigt oder gar der Lächerlichkeit preisgegeben werde

(vgl. Müller/ Schefer, S. 142).

7.4.2

Ob der Schutz der Ehre und der sozialen Geltung tangiert wurde, ist

bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen, man habe ihm

durch die Freistellung die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Dritten

verunmöglicht, insbesondere jene aus seiner Stellung als Titularprofessor an

der Universität und als Leiter eines Forschungsprogramms des SNF. Entsprechend

sei durch Frei- und Einstellung intern wie auch extern der Eindruck entstanden,

er habe seine Dienstpflichten schwerwiegend verletzt oder sich sonstiger

gravierender Verfehlungen schuldig gemacht, was geeignet sei, seine Reputation

auf lange Zeit erheblich zu schädigen.

Soweit es um die Wirkungen der Einstellung im Amt geht,

ist solches im Verfahren PB.2010.00006 zu beurteilen. Aus der Freistellung

jedoch ergibt sich allein nach seitens des Beschwerdeführers erfolgter

Kündigung in keiner Weise ein negativer Eindruck, denn anders als für eine

Einstellung im Amt nach § 29 des Personalgesetzes vom 27. Septem­ber 1998

(LS 177.10) sind die Voraussetzungen nach § 15 VVPG nicht hoch. Eine

Freistellung wird auch in den meisten Fällen als verhältnismässig angesehen,

zumal wenn sie unter Lohnfortzahlung erfolgt, und die umfangreichen

persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an Beschäftigung auch nach der Kündigung

wird das betroffene Umfeld des Beschwerdeführers nicht unbedingt kennen, zumal

diese Interessen zu einem grossen Teil bloss darauf beruhen, dass die Freistellung

kurz nach einer Einstellung im Amt erfolgte, ein eigentliches Abschliessen der

Arbeiten bereits im Hinblick auf die Kündigung damit nicht möglich war.

Was hingegen die erwähnten, durch die Freistellung

angeblich verursachen Vertragsverletzungen gegenüber dem SNF und der

Universität anbelangt, lässt sich aus solchen nicht ohne Weiteres das Vorliegen

einer Persönlichkeitsverletzung folgern. Immerhin ist zu beachten, dass hieraus

leicht ein Schaden entstehen kann, welchen es aufgrund der Fürsorgepflicht zu

verhindern gälte; auch wenn der Beschwerdeführer diesen vorliegend nicht substantiiert,

ist ihm doch ein diesbezügliches, einer Freistellung entgegenstehendes

Interesse zuzubilligen, wobei zu beachten ist, dass wohl erneut der grössere

Anteil bereits durch die Einstellung im Amt verursacht wurde.

7.5

Schliesslich

ist zu beurteilen, ob das Handeln des Beschwerdegegners die Geheim- und

Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzte. Diese wird nach Art. 28 ZGB

wie nach Art. 328 OR geschützt (vgl. Portmann, Art. 328

N. 4 und 17; Rehbinder, Arbeitsrecht, Rz. 221 ff.).

7.5.1

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei durch die späte

oder verhinderte Zustellung von Post durch den Beschwerdegegner vom internen

und externen Klinik- und Wissenschaftsbetrieb isoliert worden, sei deshalb für

wichtige internationale Kontakte unerreichbar gewesen und habe deshalb wichtige

Anfragen und Aufgaben verloren. Dies untermalte er im Verfahren bezüglich

Einstellung im Amt etwa mit einer E-Mail von G, eines Angehörigen der

Universität H, vom 31. Oktober 2009, wonach dieser unter anderem auf ein

Schreiben vom 16. Februar 2009 keine Antwort erhalten und ihn auch per

Telefon nicht erreicht hat, weshalb er ihn nicht in eine Liste eingeladener

Autoren aufgenommen habe. Auch erfolgte eine Weiterleitung einer Einladung für

einen Anlass Mitte Dezember 2009 erst gegen Ende Dezember; die späte

Weiterleitung von Briefen erscheint damit glaubhaft. Hingegen sind die

Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Briefe durch den Beschwerdegegner

teils inhaltlich beantwortet worden und man habe persönlich adressierte Briefe

geöffnet, bestritten und erscheinen nicht genug belegt.

7.5.2

Der Beschwerdeführer macht zu guter Letzt auch geltend, die elektronische

Post sei ihm nicht bzw. verspätet weitergeleitet worden. Im Verfahren

PB.2010.0006 reichte er diesbezüglich eine automatische E-Mail vom

12.

Februar 2009 ein, wonach das elektronische Postfach voll sei. Der

Beschwerdegegner führte hingegen aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner

Aufforderung vom 2. Februar bereits am 3. Februar 2009 Zugang zum

Outlook erhalten; offenbar sei er – angesichts der Beilage– einfach nicht

gewillt oder in der Lage gewesen, sein E-Mail-Postfach zu verwalten. Dem

wiederum liess der Beschwerdeführer entgegnen, er habe eben nicht bereits am 3. Februar

2009.

Remote-Zugriff auf seine E-Mails erhalten; vielmehr entspreche die Aussage

des Beschwerdegegners einer perfiden Irreführung. Indessen bestätigte ein

Schreiben der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom

10.

Februar 2009, dass er die Passworte für den E-Mail-Zugriff erhalten

habe; er habe jedoch keinen Zugang zu jenem elektronischen Ordner, wo er die (alten)

bearbeiteten E-Mails der letzten Monate abgelegt habe. Insofern erschiene es

allerdings völlig unverständlich, wieso er – hätte er am 12. Februar immer noch

keinen Zugang zum Outlook gehabt – dies im Schreiben vom 10. Februar nicht

ebenfalls hätte monieren lassen.

Jedenfalls der Zugang zum Ordner der alten, bearbeiteten

E-Mails wurde seitens des Beschwerdegegners am 11. Februar 2009 jedoch

abgelehnt. Entsprechend erscheint es möglich, dass dem Beschwerdeführer die in

diesem Ordner gespeicherten Daten verweigert wurden; allerdings rügt er dies in

seiner Beschwerde nicht. Soweit es sich dabei um Forschungsergebnisse gehandelt

haben sollte, sei nach oben (7.2 f.) verwiesen.

7.6

Nach dem

Ausgeführten sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht

leicht zu gewichten: Er wurde durch die Freistellung beziehungsweise der

Ausgestaltung von deren Vollzug in seiner Persönlichkeit, dabei auch in seiner

Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit und in seinen Urheberrechten verletzt;

auch beachtete der Beschwerdegegner die Fürsorgepflicht nicht genügend.

Immerhin könnte sein Interesse insofern zu relativieren

sein, als sich die Freistellung möglicherweise gar nicht unmittelbar an die

Einstellung im Amt anschloss, sich dies vielmehr bloss faktisch so ergab. Zwar

behauptet der Beschwerdeführer, die Einstellung habe bis zum 29. Juni 2009

gedauert und die Freistellung am 30. Juni 2009 begonnen. Dem hält der

Beschwerdegegner jedoch entgegen, sie habe bloss viereinhalb Monate, vom

13.

Januar 2009 bis Ende Mai gedauert. Letzteres erscheint einleuchtend,

denn der Schlussbericht datiert vom 25. Mai 2009 und die Freistellung

erfolgte erstmals nicht erst am 30. Juni 2009, sondern gemäss Schreiben

vom 12. Juni 2009 mündlich bereits am 10. Juni 2009. Damit hätte der

Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht zwei Wochen arbeiten können und

entsprechend etwa Zugang zu allen geforderten Daten gehabt. Allerdings scheint

das jedenfalls faktisch nicht erfolgt und möglicherweise nicht verstanden

worden zu sein, und es wirkt auch fraglich, ob der Beschwerdeführer dort

willkommen gewesen wäre.

8.

Gegeninteressen

des Beschwerdegegners

8.1

Der

Beschwerdegegner begründete die Freistellung damit, die Mobbing-Vorwürfe des

Beschwerdeführers hätten sich als unbegründet erwiesen; offenbar sei nun das

Vertrauensverhältnis völlig zerstört, wie auch aus dem Kündigungsschreiben des

Beschwerdeführers hervorgehe; zudem habe das Arbeitsklima während dessen Einstellung

im Amt beruhigt werden können.

8.2

Die

Beruhigung des Arbeitsklimas und das Interesse an einem reibungslosen Betrieb genügen

– so eine Lohnfortzahlung erfolgt – regelmässig für eine Freistellung (VGr,

10.

Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E.6e/bb). Zudem gilt etwa die

Fürsorgepflicht nach erfolgter Kündigung nur noch in gemindertem Masse. Dass

gerade aufgrund des Kündigungsschreibens klar geworden sein soll, dass bei

Rückkehr mit weiteren Konflikten zu rechnen gewesen wäre, erscheint allerdings

nicht unbedingt einleuchtend. Indessen hatte sich bis zur Freistellung die

Situation im Vergleich zur Einstellung im Amt wohl geändert, waren doch

ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers inzwischen gegen dessen Willen mit

der Übernahme seiner Arbeiten beauftragt worden. Eine Neuunterstellung des Beschwerdeführers

und seiner Gruppe hätte daher keinen Sinn mehr ergeben, da sich auch

gruppenintern die Probleme verschärft hatten; auch die Vorinstanz erachtete es

als nachvollziehbar, dass mit erneuten Konflikten zu rechnen gewesen wäre. Eine

zeitlich beschränkte Neuunterstellung des Beschwerdeführers allein wäre nicht

sinnvoll gewesen, da er ja gerade ein Interesse an seinen – übertragenen –

Forschungsarbeiten und nicht an sonstiger Tätigkeit beim Beschwerdegegner zu haben

schien.

8.3

Jedoch

erfolgten betreffend die Forschungsergebnisse des Beschwerdeführers Persönlichkeitsverletzungen,

welche es auch unabhängig von einem bestehenden Dienstverhältnis als schwer und

entschädigungspflichtig einzuschätzen gälte, zumal an der Forschungsfreiheit

auch öffentliche Interessen bestehen. Aufgrund der besonders gelagerten

Interessen lässt sich zudem nicht – wie bei sonstigen Freistellungen –

argumentieren, der Beschwerdeführer sei nun ja frei gewesen, sich nach einer

anderen Stelle umzusehen, denn sein Interesse erscheint primär auf die im

Rahmen der Anstellung beim Beschwerdegegner erarbeitete Forschung gerichtet,

und nicht auf irgendeine Beschäftigung. Auch legt der Beschwerdeführer

einleuchtend dar, er habe mit der bewussten Wahl des Kündigungstermins das Ziel

verfolgt, seine Tätigkeit beim Beschwerdegegner geordnet abzuschliessen.

8.4

Nach dem

Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an

der Verhinderung der Fürsorgepflichts- und Persönlichkeitsverletzungen das Interesse

des Beschwerdegegners an seiner Fernhaltung überwog. Die Freistellung beziehungsweise

insbesondere der dieser erkennbar zuzurechnende, persönlichkeitsverletzende

Vollzug erscheint ungerechtfertigt, weshalb eine Entschädigung zuzusprechen

ist.

9.

Bemessung

der Entschädigung wegen Freistellung

9.1

Die

Zusprechung einer Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Freistellung

richtet sich nach den neuen § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a

Abs. 1 VRG (vgl. Geschäft PB.2010.00006, E 3.3.2; das dort für die

Einstellung im Amt Ausgeführte gilt auch für die Freistellung [siehe VGr,

2.

August 2010, PB.2010.00020, E. 4.2 Abs. 1 mit Hinweis,

www.vgrzh.ch]). Diese sind anwendbar: Sie mögen zwar nach dem im Geschäft

PB.2010.00006 Gesagten (E. 3.3.2) nicht bloss Prozessuales betreffende

Normen darstellen. Jedoch ist die erfolgte Änderung bloss prozessual insofern,

als sich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einzig die

Verfahrensvorschrift änderte, dass die Entschädigung neu von Amtes wegen zu

bestimmen ist.

Zu fragen ist allerdings, wie die Entschädigung aufgrund der

Freistellung zu bemessen ist. Grundsätzlich bieten sich – wie bezüglich der

Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Einstellung im Amt – diesbezüglich

zwei Wege an. Dabei gilt es, die dort (im Geschäft PB.2010.00006, E. 7)

getroffene Lösung auch hier anzuwenden. Auch bezüglich der Entschädigung wegen

Freistellung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Wortlaut dafür spricht, die

Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Freistellung so zu berechnen wie jene

aufgrund ungerechtfertigter Kündigung, und dass dies auch, systematisch

ausgelegt, aus der Vereinigung der beiden Tatbestände in einem einzigen Paragraphen

hervorgeht. Entsprechend ist, weiter als nach Obligationenrecht, auch bei einer

ungerechtfertigten Freistellung als Auslegungshilfe Art. 336a OR heranzuziehen

respektive analog zur Bemessung der Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter

Kündigung vorzugehen, statt auf den konkret entstandenen Schaden abzustellen.

Daher muss auch das Maximum von sechs Monatslöhnen Geltung haben.

9.2

Bezüglich

der für die Höhe der Entschädigung massgebenden Kriterien darf (erneut) auf das

Verfahren PB.2010.00006 (E. 8.1 f.) verwiesen werden.

9.3

Bezüglich

der Folgen der Freistellung auf die Position des Beschwerdeführers auf dem

Arbeitsmarkt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit 1997 beim

Beschwerdegegner arbeitete. Ob der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine

Anstellung hat, beziehungsweise ab wann er eine solche haben wird, ist unklar.

Immerhin war er auch nach der Einstellung im Amt wie auch der Freistellung noch

an Projekten beteiligt (etwa in E) und nahm an Kongressen teil (in F).

Allerdings gilt in den meisten Fällen, wo eine Entschädigung zuzusprechen ist,

dass sich zukunftsgerichtet – bezüglich des Karriereschadens – kaum

detaillierte Prognosen machen lassen, was gerade einen Grund für die

Zusprechung einer Entschädigung anstelle eines zu beziffernden Schadens

darstellt.

9.4

Sodann

erscheint die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers

gegenüber dem durch die Einstellung im Amt erfolgten als etwas leichter, da er

erst nach erfolgter Kündigung und damit im Auslaufstadium des

Arbeitsverhältnisses erfolgte; teils manifestierte sich darin auch bloss die

Perpetuierung des geschaffenen Zustands und weniger ein Eingriff, auch wenn der

Beschwerdeführer ohne Freistellung gewiss wieder Zugang zu seinen Ergebnissen

hätte haben können. Die Übertragung der Projekte an Dritte war allerdings

bereits früher erfolgt. Die wirtschaftlichen Folgen sind daher als geringer

einzuschätzen.

9.5

Unter

Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Entschädigung von einem Monatslohn

als angemessen. – Massgebend ist der vor Freistellung bezogene Lohn. Unter einem

Monatslohn ist der Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilsmässig die regelmässig

ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind. Auf dieser Entschädigung sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 18. März 2009,

PB.2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb,

beides unter www.vgrzh.ch).

10.

Kosten

und Parteientschädigung

Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Das Verfahren ist

somit nicht kostenlos (§ 65a Abs. 2 VRG). Die Kosten sind

entsprechend dem Unterliegen dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner

zu ¼ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz

1.

VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens kann dem Beschwerdeführer zudem keine

Parteientschädigung zugesprochen werden. Ebenfalls ist dem Beschwerdegegner

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da das vorliegende Verfahren für ihn

als grosses Gemeinwesen mit keinem besonderen gerechtfertigten Aufwand verbunden

war (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10, 19 f. und 27).

11.

Rechtsmittel

Da der Streitwert Fr. 15'000.- nicht unterschreitet,

kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b

BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 in der Verfügung

des Spitalrats vom 14. April 2010 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird im

Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner zu ¼ auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG geführt werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Lu­zern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…