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Entscheid

PB.2010.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00019

6. Juli 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12447)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Gemäss "Anstellungsvertrag" vom 25. Februar

2003 ist A bei der Gemeinde X seit Mitte Mai jenes Jahres mit einem Beschäftigungsgrad

von 30 % und zu einem anfänglichen Monatslohn von Fr. 2'520.-

(einschliesslich Anteils am 13.) als Schulsozialarbeiter tätig; das

öffentlichrechtliche Dienstverhältnis lässt sich auf drei Monate per Ende eines

solchen kündigen und es finden auf dieses, "[s]oweit der […]

Anstellungsvertrag und die präzisierende Vereinbarung keine andere Regelungen

vorsieht, […] die Bestimmungen des Personalgesetzes [vom 27. September 1998,

PG, LS 177.10] des Kantons Zürich und der kantonalen Personalverordnung [vom

16. Dezember 1998, LS 177.11] in der jeweils aktuellen Fassung

sinngemäss" Anwendung.

Eine Mitarbeiterbeurteilung vom 1. Juni 2010 qualifizierte

A als insgesamt ungenügend; es wurde ihm "eine Kündigung […] in Aussicht

gestellt. Eine Bewährungsfrist von sechs Wochen (bis zum Beginn der Schulferien

am 17. Juli 2010) wird angesetzt [bzw. der Schulpflege beantragt]. Bis zum

15. Juli 2010 muss A die folgenden Punkte und Ziele erreichen: Bis zum 15.

Juni: Ein detailliertes Konzept zum Thema Gewaltprävention wird schriftlich der

Schulpflege vorgelegt. Bis zum 9. Juli: Das Thema wird in den Klassen diskutiert

und eine anonyme Umfrage wird unter den SchülerInnen durchgeführt. Bis zum 15.

Juli: Die Resultate der Diskussionen/Umfrage werden an einem öffentlichen

Informationsabend vorgestellt […]. Eine nächste Mitarbeiterbeurteilung wird

Anfang August durchgeführt".

Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 liess A geltend

machen, das widerspreche betreffend Ansetzung einer Bewährungsfrist § 18

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS

177.111), und darum ersuchen, "dieses Vorgehen der Schulpflege im Rahmen

einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen". Der Präsident der Schulpflege

antwortete postwendend, in Bestätigung der Mitarbeiterbeurteilung würden eine

Kündigung in Aussicht genommen und die dort erwähnte Bewährungsfrist samt

Auflagen angesetzt; "[n]ach Prüfung der Rechtslage stellen wir fest, dass

die Ansetzung der Bewährungsfrist gemäss § 19 PG nicht rekursfähig ist, da

sie die Voraussetzungen von [a]§ 19 VRG [Verwaltungsrechtpflegegesetz vom

24. Mai 1959, LS 175.2, in der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung;

vgl. GS I 342 ff., 345, sowie OS 65, 390 ff., 437] nicht erfüllt.

Sollten Sie trotzdem dagegen rekurrieren wollen, ist Ihnen dies natürlich

unbenommen. Dies könnte Sie aber nicht von der Erfüllung der oben zitierten

Aufträge entbinden und uns nicht daran hindern, im August eine weitere Mitarbeiterbeurteilung

durchzuführen".

Erwägungen

II.

A liess gegen das Antwortschreiben des

Schulpflegepräsidenten mit Eingabe vom 4. Juni 2010 Rekurs, eventualiter

Aufsichtsbeschwerde erheben im Wesentlichen mit dem Ansinnen, die Gemeinde X

zum Ansetzen einer neuen, nicht (angeblich) widerrechtlich bloss sechswöchigen

Bewährungsfrist anzuhalten, und mit dem Gesuch, dem Rechtsmittel aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2010 stellte der

Bezirksrat Y fest, das fragliche Schreiben sei keine anfechtbare Verfügung;

deshalb werde die Eingabe vom 4. Juni 2010 nicht als Rekurs an die Hand

genommen, sondern als Aufsichtsbeschwerde – zu welcher sich die Schulpflege

äussern könne –, und entfalte sie keine aufschiebende Wirkung; schliesslich

verhiess er, über die Nebenfolgen im Endentscheid zu befinden.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 28. Juni 2010

Beschwerde führen zum einen mit dem Antrag, den Bezirksrat Y in Aufhebung der

Verfügung vom 14. Juni 2010 sowie unter Entschädigungsfolge

"zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der Gemeinde X anzuweisen,

"die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2010 als Rekurs

entgegenzunehmen und darauf materiell einzutreten", zum andern mit dem Gesuch,

dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu verleihen. Hierauf wurde die angefochtene

Verfügung beigezogen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte

namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz stark (OS 65, 390 ff.,

394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach im Prinzip neues

Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie

hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8),

spielen insofern keine Rolle, als sich für das vorliegende Geschäft inhaltlich

nichts geändert hat.

2.

2.1

Wenn wie

hier weder einem Fall grundsätzliche Bedeutung eignet noch der Regierungsrat

als Vorinstanz gewirkt hat, erledigt kraft a§ 38 (OS 54, 268 ff., 273

f. und 290) bzw. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 f. VRG

gerichtsintern der Einzelrichter unter anderem Rechtsmittel erstens mit einem

Streitwert, der zweitens Fr. 20'000.- nicht übersteigt. So verhält es sich

vorliegend. Die angefochtene Verfügung tritt auf den Rekurs nicht ein, weil

dieser – wenn überhaupt – einen Zwischenentscheid beschlage, der sich mangels

eines später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteils im Sinn des a§ 19

Abs. 2 (bzw. jetzt Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in

Verbindung mit § 19a Abs. 2) VRG nicht weiterziehen lasse (gleicher

Auffassung bezüglich Qualifikation einer Bewährungsfristansetzung mit Auflagen

als Zwischenentscheid BGr, 3. Januar 2002,1P.555/2001, E. 3 f.,

www.bger.ch, sowie die Beschwerde). Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher

Praxis hat das Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid wie auch – so gegenwärtig

– das anschliessende Rechtsmittel gegen den Rechtsmittelentscheid analog

Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG den Streitwert der Hauptsache (RB 2008

Nr. 27; VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.000020, E. 1.3.1,

www.vgrzh.ch).

Als Hauptsache erscheint hier die durch die

Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene Entlassung (ebenso BGr, 3. Januar

2002,1P.555/2001, E. 4.2 und 5.2, www.bger.ch). Bei Auseinandersetzungen

während andauernden Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten

als Streitwert die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen

des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus

Sicht der anfechtenden Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine

Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001 S. 561 ff., 572; VGr, 9. Juli

2008, PB.2008.00034, E. 1.7.1, und 18. November 2009, PB.2009.00027,

E. 1.3.1, beides unter www.vgrzh.ch). Die Beschwerde stammt vom Ende des

Vormonats, sodass der Beschwerdeführer damals hätte auf das Ende der

anschliessenden drei Monate, also auf 30. September 2010 zu kündigen

vermögen. Weil eine gemäss § 19 PG in Verbindung mit § 18 VVPG der

Bewährungsfrist folgende zweite Mitarbeiterbeurteilung als Voraussetzung einer

Entlassung erst anfangs August 2010 stattfinden soll, dürften höchstens zwei Monatslöhne

strittig werden. Das kann niemals die Schwelle von Fr. 20'000.- überschreiten

(zum Ganzen oben I und III).

2.2

Vor

Erledigung des Rechtsmittels braucht es keine abermaligen Weiterungen (a§ 80c

[OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f. [GS I 354]

bzw. § 57 Abs. 1 VRG in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972). Mit

der heutigen Entscheidfällung verliert das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand (vgl. VGr, 7. April 2004,

PB.2004.00003, E. 5.1 – 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 5 – 31. Mai

2007, VB.2007.00166, E. 4 – 20. Dezember 2007, VK.2007.00005,

E. 4 [alles unter www.vgrzh.ch]).

3.

Das Verwaltungsgericht prüft nach (a§ 80c in Verbindung

mit) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit

als solches von Amtes wegen. Diese ist gemäss a§ 74 Abs. 1 und Abs. 3

e contrario (OS 54, 276, und OS 62, 482 ff., 496) bzw. §§ 41 Abs. 1

f. und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c VRG

gegeben gegen wie hier erstinstanzliche bzw. bezirksrätliche Rekursentscheide

über (personalrechtliche) Anordnungen (vgl. oben II, auch zum fol­genden

Absatz).

Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ohne Weiteres

ebenso erfüllt (siehe a§ 53 f. [OS 54, 276] und a§ 80c in Verbindung

mit § 70 und a§ 21 lit. a [OS 54, 274] bzw. §§ 49 und

53.

f. in Verbindung mit §§ 21 und 22 VRG). Insbesondere stellt die

angefochtene Nichtanhandnahme-Verfügung, obwohl über einen Zwischenentscheid

ergangen, als instanzabschliessende kantonalrechtlich im Sinn des a§ 48 Abs. 1

(GS I 353) bzw. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1

VRG einen Endentscheid dar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 48 N. 1 ff.; VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00193,

E. 1.1, www.vgrzh.ch, und 30. April 2008, VB.2007.00542, E. 1.3 Abs. 2).

Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

4.1

Vor einer beabsichtigten Entlassung aufgrund mangelnder Leistung oder

unbefriedigen­den Verhaltens hat eine Mitarbeiterbeurteilung oder ein

gleichwertiges Verfahren stattzufinden und im Normalfall der Angestellte ab dem

zweiten Dienstjahr schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist von regelmässig

drei bis sechs Monaten angesetzt zu erhalten; nach Ablauf der Bewährungsfrist

muss eine zweite Mitarbeiterbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren

durchgeführt und vor der Kündigung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme

eingeräumt werden, woran sich bei erheblichen Zweifeln an der Berechtigung der

Vorwürfe von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen anschliessen (§ 19

PG, § 18 Abs. 1–3 und Abs. 5 VVPG).

Das stimmt im Wesentlichen mit den personalrechtlichen

Regelungen jenes schon zweifach erwähnten Falles überein, welchen das Bundesgericht

am 3. Januar 2002 beurteilte (1P.555/2001, www.bger.ch; vgl. oben 2.1).

Dieses erwog dort zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil als Bedingung für die

Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids insbesondere:

" 5.1.1 Bei Verfügungen, die lediglich die Eröffnung

eines Verfahrens zum Inhalt haben, liegt ein solcher Nachteil nur vor, wenn der

Beschwerdeführer Einwendungen erhebt, die sich auf die Eröffnungsverfügung

selber und die darin geregelten Belange beziehen und später nicht mehr

vorgebracht werden können; werden hingegen Rügen vorgebracht, für welche später

noch ein besonderer Rechtsweg offen steht, ist die Beschwerde gegen die

Verfahrenseröffnung verfrüht […]. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil

liegt in solchen Fällen vor, wenn die Zwischenverfügung selber bereits einen

schweren Eingriff in Persönlichkeitsrechte darstellt […].

5.1.2

Die beschränkte Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung

rechtfertigt sich vor allem aus prozessökonomischen Gründen. Ein Verfahren

könnte praktisch nicht innert verfassungskonformer angemessener Frist […] zu

Ende geführt werden, wenn sämtliche Zwischenverfügungen selbständig angefochten

werden könnten […]. Umgekehrt kann sich gerade aus dem Grundsatz der

Prozessökonomie ergeben, dass gewisse Entscheide (z.B. über die örtliche und

sachliche Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts) direkt anfechtbar

sind […]: Könnte ein Nachteil nur mit sehr grossem prozessualem Aufwand wieder

beseitigt werden, gilt er als nicht wieder gut zu machend […].

5.2

Wie […] ausgeführt, ist die Ansetzung einer

Bewährungsfrist […] bloss ein erster Schritt auf dem Weg zu einer allfälligen

späteren Kündigung. Wie jede Verfahrenseinleitung stellt dies für die

betroffene Person eine gewisse Belastung dar. Dies allein kann aber nicht dazu

führen, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil anzunehmen, müsste doch

sonst jede Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens, welches möglicherweise zu

einem nachteiligen Endentscheid führen könnte, selbständig anfechtbar sein. Die

Bewährungsfrist als solche hat keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen

auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Spricht die Schulbehörde nach

Ablauf der Bewährungsfrist die Kündigung aus, kann die Beschwerdeführerin die

Vorwürfe, die ihr gegenüber erhoben worden sind und die zur Ansetzung der

Bewährungsfrist geführt haben, zusammen mit der Anfechtung der Kündigung

bestreiten. Kommt es hingegen nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht zur Kündigung,

so liegt überhaupt kein Rechtsnachteil vor […].

5.3

Eine selbständige Anfechtbarkeit wäre höchstens dann zu

bejahen, wenn bereits die angeordneten Auflagen als solche einen nicht wieder

gut zu machenden Nachteil darstellen würden, indem sie beispielsweise

schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer eingreifen. Dies

ist jedoch […] zu verneinen […]."

4.2

Vorliegend verhält es sich gleich. Der Beschwerdeführer rügt zunächst nur

das Unterschreiten des Regeldauerbereichs für die Bewährungsfrist sowie dass er

während dieser die Aufträge nicht erfüllen und darum nicht sich – soweit

überhaupt erforderlich – verbessern oder die Bewährungsfrist bestehen könne.

Das vermag er aber alles noch gegen eine allfällige Kündigung einzuwenden. Im

Übrigen bedeuten die Aufträge keinen schwerwiegenden Eingriff in

Persönlichkeitsrechte; einen solchen behauptet er denn füglich auch gar nicht.

Freilich macht der Beschwerdeführer das Drohen eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils insofern geltend, als eine ungerechtfertigte

eventuelle Kündigung für ihn keine Weiterbeschäftigung, sondern bloss eine

Entschädigung zeitigen könne. Letzteres trifft zwar – vorbehältlich nichtiger

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, dessen aufsichtsrechtlicher Wiederherstellung

und übergeordneten Rechts – in der Sache nach kantonalem Personalrecht, worauf

der "Vertrag" zwischen den Parteien verweist, wie verfahrensmässig

vor Verwaltungsgericht zu (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG, a§ 80 Abs. 2

[OS 54, 277] bzw. § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1 und 6 f.; RB 2003 Nr.

116.

und 2008 Nr. 102; VGr, 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 1.1.2

und E. 2, www.vgrzh.ch; ABl 2009, 886 f.). Doch vermag das keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Denn die Beschwerdegegnerin ist

ohnehin in der Lage, den Beschwerdeführer wirksam unter Überspringen der oben

4.1

Abs. 1 dargelegten Verfahrensschritte wie der Mitarbeiterbeurteilungen,

des Ansetzens einer Bewährungsfrist sowie des Gewährens rechtlichen Gehörs zu

entlassen, und muss deswegen lediglich die Verurteilung zu Entschädigung gewärtigen

(vgl. VGr, 16. Juni 2010, PB.2010.00007, E. 8 f. mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch).

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht wie im vorigen

Absatz gesagt prinzipiell nicht in die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

eingreifen darf. a§ 43 Abs. 3 [OS 54, 275] (in Verbindung mit a§ 80c)

bzw. § 44 Abs. 3 VRG lassen die Beschwerde gegen Zwischenentscheide

nicht zu, wenn sie auch in der Hauptsache unstatthaft ist. In diesem Sinn

könnte der Beschwerdeführer, obwohl es sich bei der angefochtenen Verfügung ja

um keinen Zwischenentscheid handelt, eine Verlängerung der Bewährungsfrist –

womit er letztlich ebenfalls eine Verlängerung seiner Anstellung bei drohender

Kündigung anstrebt – vor Verwaltungsgericht nicht erreichen (vgl. oben 3 Abs. 2;

VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 5.2 Abs. 2, und

18.

November 2009, PB.2009.00027, E. 1.1, beides unter www.vgrzh.ch).

4.3

Am bislang

Erwogenen vermöchte nichts zu ändern, dass § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung

mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG den Rekurs gegen

Zwischenentscheide neu zulässt, wenn dessen Gutheissung sofort einen

Endentscheid – hier betreffend Kündigung – herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit sowie Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde. Ein Endentscheid könnte nämlich offenkundig noch nicht gefällt

werden.

Ebenso wenig eine Rolle spielen würde es sodann, wenn vermögensrechtliche

Streitigkeiten zwischen den Parteien kraft des a§ 79 VRG [OS 54, 277]

im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auszutragen gewesen sein sollten (zu

dessen verminderter Bedeutung RB 2002 Nr. 25); für dieses hätten ohnehin

auch die erwähnten Einschränkungen des anwendbaren Personalrechts und des a§ 80

Abs. 2 VRG gegolten (vgl. vorn 4.2 Abs. 2 f.). § 81 lit. b

VRG schliesst nunmehr Kontroversen aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlichrechtlichem

Vertrag begründet worden sind, ohnehin vom Klageverfahren aus.

Wie sich endlich anmerken lässt, besitzt das wörtlich

aufgefasste Beschwerdebegehren, die angefochtene Verfügung (ganz) aufzuheben,

insofern einen überschiessenden Gehalt, als der Beschwerdeführer im Licht der

weiteren Anträge an das Verwaltungsgericht und deren Begründung nur verlangt,

dass seine Eingabe vom 4. Juni 2010 eine materielle Behandlung als Rekurs

erfahre; im Abweisungsfall wünscht er gewiss nicht, dass die Vorinstanz nicht

aufsichtsrechtlich vorgehe oder über die Nebenfolgen ihres Verfahrens sofort

entscheide (vgl. vorn II f.). Im Übrigen kommen dem Verwaltungsgericht

gegenüber einem Bezirksrat keine Aufsichtsbefugnisse zu, ist das personalrechtliche

Rekursverfahren nach § 13 Abs. 3 Halbsatz 1 VRG kostenfrei und wird

der Beschwerdeführer dort gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine

Parteientschädigung erhalten können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 34, Vorbem. zu §§ 32–40 N. 4, § 41 N. 16 f.).

4.4

Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Weil der Streitwert Fr. 20'000.- unter- bzw. Fr. 30'000.-

nicht überschreitet, besteht im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nach

a§ 80b (OS 54, 277) bzw. § 65a Abs. 2 je (Halb-)Satz 1 VRG

Kostenfreiheit (siehe oben 2.1). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Der heutige Entscheid ist bundesrechtlich ein

Zwischenentscheid im Sinn des Art. 93 BGG, weil die Ausgangsverfügung der

Beschwerdegegnerin einen solchen darstellt (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,

9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008,1C_332/2008,

E. 1.2, beides unter www.bger.ch; vorn 2.1 Abs. 1); er lässt sich

also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1

lit. b).

Zudem dürfte der Entscheid im Rahmen eines öffentlichrechtlichen

Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem selbst

Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwert beschlagen (siehe vorn 2.1); er

lässt sich insofern nur dann mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechten, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c

in Ver­bindung mit Art. 83 lit. g – gleichermassen zum Folgenden –

sowie 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten erscheint

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

zulässig. Letzteres gälte ebenso, falls das Bundesgericht der vorliegenden

Kontroverse keinen Streitwert, aber wiederum nicht, falls es ihr einen solchen

von mindestens Fr. 15'000.- beimessen sollte. Wird sowohl ordentliche als

auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist beides in der gleichen Rechtsschrift zu

tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …