PB.2010.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00019
6. Juli 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12447)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2010.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.07.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Mitarbeiterbeurteilung/Bewährungsfrist
Das per 1. Juli 2010 erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts ändert nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles (E. 1).
Analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG gilt für das Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid und das anschliessende Rechtsmittel gegen den Rechtsmittelentscheid der Streitwert der Hauptsache. Als Hauptsache erscheint vorliegend die in Aussicht genommene Entlassung. Aufgrund des Streitwerts ist gerichtsintern der Einzelrichter zuständig (E. 2.1). Das Rechtsmittel kann ohne abermalige Weiterungen erledigt werden. Mit der Entscheidfällung verliert das Gesuch um aufschiebende Wirkung seinen Gegenstand (E. 2.2).
Der angefochtene Entscheid, mit welchem auf einen Rekurs gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht eingetreten wurde, stellt kantonalrechtlich einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Endentscheid dar, obwohl er über einen Zwischenentscheid ergangen ist (E. 3).
Die Ansetzung einer Bewährungsfrist kann als erster Schritt auf dem Weg zu einer allfälligen Kündigung nicht angefochten werden, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der für den Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (E. 4.1 f.). Auch im Übrigen erscheint eine materielle Beurteilung des Rekurses gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht als geboten (E. 4.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen (E. 4.4).
Kostenlosigkeit und Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 5), Rechtsmittelbelehrung (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BEWÄHRUNGSFRIST
ENDENTSCHEID
KÜNDIGUNGSVERFAHREN
NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL
VERMÖGENSRECHTLICHE STREITIGKEIT
WIEDEREINSTELLUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. c BGG
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19 PG
§ 38 VRG
§ 48 Abs. I VRG
§ 56 VRG
§ 79 VRG
§ 80 Abs. II VRG
§ 80b VRG
§ 18 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2010.00019
Entscheid
des Einzelrichters
vom 6. Juli 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtssekretär Beat
König.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Schulpflege,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Mitarbeiterbeurteilung/Bewährungsfrist,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gemäss "Anstellungsvertrag" vom 25. Februar
2003 ist A bei der Gemeinde X seit Mitte Mai jenes Jahres mit einem Beschäftigungsgrad
von 30 % und zu einem anfänglichen Monatslohn von Fr. 2'520.-
(einschliesslich Anteils am 13.) als Schulsozialarbeiter tätig; das
öffentlichrechtliche Dienstverhältnis lässt sich auf drei Monate per Ende eines
solchen kündigen und es finden auf dieses, "[s]oweit der […]
Anstellungsvertrag und die präzisierende Vereinbarung keine andere Regelungen
vorsieht, […] die Bestimmungen des Personalgesetzes [vom 27. September 1998,
PG, LS 177.10] des Kantons Zürich und der kantonalen Personalverordnung [vom
16. Dezember 1998, LS 177.11] in der jeweils aktuellen Fassung
sinngemäss" Anwendung.
Eine Mitarbeiterbeurteilung vom 1. Juni 2010 qualifizierte
A als insgesamt ungenügend; es wurde ihm "eine Kündigung […] in Aussicht
gestellt. Eine Bewährungsfrist von sechs Wochen (bis zum Beginn der Schulferien
am 17. Juli 2010) wird angesetzt [bzw. der Schulpflege beantragt]. Bis zum
15. Juli 2010 muss A die folgenden Punkte und Ziele erreichen: Bis zum 15.
Juni: Ein detailliertes Konzept zum Thema Gewaltprävention wird schriftlich der
Schulpflege vorgelegt. Bis zum 9. Juli: Das Thema wird in den Klassen diskutiert
und eine anonyme Umfrage wird unter den SchülerInnen durchgeführt. Bis zum 15.
Juli: Die Resultate der Diskussionen/Umfrage werden an einem öffentlichen
Informationsabend vorgestellt […]. Eine nächste Mitarbeiterbeurteilung wird
Anfang August durchgeführt".
Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 liess A geltend
machen, das widerspreche betreffend Ansetzung einer Bewährungsfrist § 18
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS
177.111), und darum ersuchen, "dieses Vorgehen der Schulpflege im Rahmen
einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen". Der Präsident der Schulpflege
antwortete postwendend, in Bestätigung der Mitarbeiterbeurteilung würden eine
Kündigung in Aussicht genommen und die dort erwähnte Bewährungsfrist samt
Auflagen angesetzt; "[n]ach Prüfung der Rechtslage stellen wir fest, dass
die Ansetzung der Bewährungsfrist gemäss § 19 PG nicht rekursfähig ist, da
sie die Voraussetzungen von [a]§ 19 VRG [Verwaltungsrechtpflegegesetz vom
24. Mai 1959, LS 175.2, in der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung;
vgl. GS I 342 ff., 345, sowie OS 65, 390 ff., 437] nicht erfüllt.
Sollten Sie trotzdem dagegen rekurrieren wollen, ist Ihnen dies natürlich
unbenommen. Dies könnte Sie aber nicht von der Erfüllung der oben zitierten
Aufträge entbinden und uns nicht daran hindern, im August eine weitere Mitarbeiterbeurteilung
durchzuführen".
Erwägungen
II.
A liess gegen das Antwortschreiben des
Schulpflegepräsidenten mit Eingabe vom 4. Juni 2010 Rekurs, eventualiter
Aufsichtsbeschwerde erheben im Wesentlichen mit dem Ansinnen, die Gemeinde X
zum Ansetzen einer neuen, nicht (angeblich) widerrechtlich bloss sechswöchigen
Bewährungsfrist anzuhalten, und mit dem Gesuch, dem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2010 stellte der
Bezirksrat Y fest, das fragliche Schreiben sei keine anfechtbare Verfügung;
deshalb werde die Eingabe vom 4. Juni 2010 nicht als Rekurs an die Hand
genommen, sondern als Aufsichtsbeschwerde – zu welcher sich die Schulpflege
äussern könne –, und entfalte sie keine aufschiebende Wirkung; schliesslich
verhiess er, über die Nebenfolgen im Endentscheid zu befinden.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 28. Juni 2010
Beschwerde führen zum einen mit dem Antrag, den Bezirksrat Y in Aufhebung der
Verfügung vom 14. Juni 2010 sowie unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der Gemeinde X anzuweisen,
"die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2010 als Rekurs
entgegenzunehmen und darauf materiell einzutreten", zum andern mit dem Gesuch,
dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu verleihen. Hierauf wurde die angefochtene
Verfügung beigezogen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte
namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz stark (OS 65, 390 ff.,
394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach im Prinzip neues
Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie
hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8),
spielen insofern keine Rolle, als sich für das vorliegende Geschäft inhaltlich
nichts geändert hat.
2.
2.1
Wenn wie
hier weder einem Fall grundsätzliche Bedeutung eignet noch der Regierungsrat
als Vorinstanz gewirkt hat, erledigt kraft a§ 38 (OS 54, 268 ff., 273
f. und 290) bzw. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 f. VRG
gerichtsintern der Einzelrichter unter anderem Rechtsmittel erstens mit einem
Streitwert, der zweitens Fr. 20'000.- nicht übersteigt. So verhält es sich
vorliegend. Die angefochtene Verfügung tritt auf den Rekurs nicht ein, weil
dieser – wenn überhaupt – einen Zwischenentscheid beschlage, der sich mangels
eines später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteils im Sinn des a§ 19
Abs. 2 (bzw. jetzt Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in
Verbindung mit § 19a Abs. 2) VRG nicht weiterziehen lasse (gleicher
Auffassung bezüglich Qualifikation einer Bewährungsfristansetzung mit Auflagen
als Zwischenentscheid BGr, 3. Januar 2002,1P.555/2001, E. 3 f.,
www.bger.ch, sowie die Beschwerde). Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher
Praxis hat das Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid wie auch – so gegenwärtig
– das anschliessende Rechtsmittel gegen den Rechtsmittelentscheid analog
Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG den Streitwert der Hauptsache (RB 2008
Nr. 27; VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.000020, E. 1.3.1,
www.vgrzh.ch).
Als Hauptsache erscheint hier die durch die
Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene Entlassung (ebenso BGr, 3. Januar
2002,1P.555/2001, E. 4.2 und 5.2, www.bger.ch). Bei Auseinandersetzungen
während andauernden Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten
als Streitwert die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen
des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus
Sicht der anfechtenden Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine
Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001 S. 561 ff., 572; VGr, 9. Juli
2008, PB.2008.00034, E. 1.7.1, und 18. November 2009, PB.2009.00027,
E. 1.3.1, beides unter www.vgrzh.ch). Die Beschwerde stammt vom Ende des
Vormonats, sodass der Beschwerdeführer damals hätte auf das Ende der
anschliessenden drei Monate, also auf 30. September 2010 zu kündigen
vermögen. Weil eine gemäss § 19 PG in Verbindung mit § 18 VVPG der
Bewährungsfrist folgende zweite Mitarbeiterbeurteilung als Voraussetzung einer
Entlassung erst anfangs August 2010 stattfinden soll, dürften höchstens zwei Monatslöhne
strittig werden. Das kann niemals die Schwelle von Fr. 20'000.- überschreiten
(zum Ganzen oben I und III).
2.2
Vor
Erledigung des Rechtsmittels braucht es keine abermaligen Weiterungen (a§ 80c
[OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f. [GS I 354]
bzw. § 57 Abs. 1 VRG in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972). Mit
der heutigen Entscheidfällung verliert das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand (vgl. VGr, 7. April 2004,
PB.2004.00003, E. 5.1 – 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 5 – 31. Mai
2007, VB.2007.00166, E. 4 – 20. Dezember 2007, VK.2007.00005,
E. 4 [alles unter www.vgrzh.ch]).
3.
Das Verwaltungsgericht prüft nach (a§ 80c in Verbindung
mit) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit
als solches von Amtes wegen. Diese ist gemäss a§ 74 Abs. 1 und Abs. 3
e contrario (OS 54, 276, und OS 62, 482 ff., 496) bzw. §§ 41 Abs. 1
f. und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c VRG
gegeben gegen wie hier erstinstanzliche bzw. bezirksrätliche Rekursentscheide
über (personalrechtliche) Anordnungen (vgl. oben II, auch zum folgenden
Absatz).
Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ohne Weiteres
ebenso erfüllt (siehe a§ 53 f. [OS 54, 276] und a§ 80c in Verbindung
mit § 70 und a§ 21 lit. a [OS 54, 274] bzw. §§ 49 und
53.
f. in Verbindung mit §§ 21 und 22 VRG). Insbesondere stellt die
angefochtene Nichtanhandnahme-Verfügung, obwohl über einen Zwischenentscheid
ergangen, als instanzabschliessende kantonalrechtlich im Sinn des a§ 48 Abs. 1
(GS I 353) bzw. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1
VRG einen Endentscheid dar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 48 N. 1 ff.; VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00193,
E. 1.1, www.vgrzh.ch, und 30. April 2008, VB.2007.00542, E. 1.3 Abs. 2).
Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1
Vor einer beabsichtigten Entlassung aufgrund mangelnder Leistung oder
unbefriedigenden Verhaltens hat eine Mitarbeiterbeurteilung oder ein
gleichwertiges Verfahren stattzufinden und im Normalfall der Angestellte ab dem
zweiten Dienstjahr schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist von regelmässig
drei bis sechs Monaten angesetzt zu erhalten; nach Ablauf der Bewährungsfrist
muss eine zweite Mitarbeiterbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren
durchgeführt und vor der Kündigung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
eingeräumt werden, woran sich bei erheblichen Zweifeln an der Berechtigung der
Vorwürfe von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen anschliessen (§ 19
PG, § 18 Abs. 1–3 und Abs. 5 VVPG).
Das stimmt im Wesentlichen mit den personalrechtlichen
Regelungen jenes schon zweifach erwähnten Falles überein, welchen das Bundesgericht
am 3. Januar 2002 beurteilte (1P.555/2001, www.bger.ch; vgl. oben 2.1).
Dieses erwog dort zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil als Bedingung für die
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids insbesondere:
" 5.1.1 Bei Verfügungen, die lediglich die Eröffnung
eines Verfahrens zum Inhalt haben, liegt ein solcher Nachteil nur vor, wenn der
Beschwerdeführer Einwendungen erhebt, die sich auf die Eröffnungsverfügung
selber und die darin geregelten Belange beziehen und später nicht mehr
vorgebracht werden können; werden hingegen Rügen vorgebracht, für welche später
noch ein besonderer Rechtsweg offen steht, ist die Beschwerde gegen die
Verfahrenseröffnung verfrüht […]. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil
liegt in solchen Fällen vor, wenn die Zwischenverfügung selber bereits einen
schweren Eingriff in Persönlichkeitsrechte darstellt […].
5.1.2
Die beschränkte Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung
rechtfertigt sich vor allem aus prozessökonomischen Gründen. Ein Verfahren
könnte praktisch nicht innert verfassungskonformer angemessener Frist […] zu
Ende geführt werden, wenn sämtliche Zwischenverfügungen selbständig angefochten
werden könnten […]. Umgekehrt kann sich gerade aus dem Grundsatz der
Prozessökonomie ergeben, dass gewisse Entscheide (z.B. über die örtliche und
sachliche Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts) direkt anfechtbar
sind […]: Könnte ein Nachteil nur mit sehr grossem prozessualem Aufwand wieder
beseitigt werden, gilt er als nicht wieder gut zu machend […].
5.2
Wie […] ausgeführt, ist die Ansetzung einer
Bewährungsfrist […] bloss ein erster Schritt auf dem Weg zu einer allfälligen
späteren Kündigung. Wie jede Verfahrenseinleitung stellt dies für die
betroffene Person eine gewisse Belastung dar. Dies allein kann aber nicht dazu
führen, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil anzunehmen, müsste doch
sonst jede Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens, welches möglicherweise zu
einem nachteiligen Endentscheid führen könnte, selbständig anfechtbar sein. Die
Bewährungsfrist als solche hat keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen
auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Spricht die Schulbehörde nach
Ablauf der Bewährungsfrist die Kündigung aus, kann die Beschwerdeführerin die
Vorwürfe, die ihr gegenüber erhoben worden sind und die zur Ansetzung der
Bewährungsfrist geführt haben, zusammen mit der Anfechtung der Kündigung
bestreiten. Kommt es hingegen nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht zur Kündigung,
so liegt überhaupt kein Rechtsnachteil vor […].
5.3
Eine selbständige Anfechtbarkeit wäre höchstens dann zu
bejahen, wenn bereits die angeordneten Auflagen als solche einen nicht wieder
gut zu machenden Nachteil darstellen würden, indem sie beispielsweise
schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer eingreifen. Dies
ist jedoch […] zu verneinen […]."
4.2
Vorliegend verhält es sich gleich. Der Beschwerdeführer rügt zunächst nur
das Unterschreiten des Regeldauerbereichs für die Bewährungsfrist sowie dass er
während dieser die Aufträge nicht erfüllen und darum nicht sich – soweit
überhaupt erforderlich – verbessern oder die Bewährungsfrist bestehen könne.
Das vermag er aber alles noch gegen eine allfällige Kündigung einzuwenden. Im
Übrigen bedeuten die Aufträge keinen schwerwiegenden Eingriff in
Persönlichkeitsrechte; einen solchen behauptet er denn füglich auch gar nicht.
Freilich macht der Beschwerdeführer das Drohen eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils insofern geltend, als eine ungerechtfertigte
eventuelle Kündigung für ihn keine Weiterbeschäftigung, sondern bloss eine
Entschädigung zeitigen könne. Letzteres trifft zwar – vorbehältlich nichtiger
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, dessen aufsichtsrechtlicher Wiederherstellung
und übergeordneten Rechts – in der Sache nach kantonalem Personalrecht, worauf
der "Vertrag" zwischen den Parteien verweist, wie verfahrensmässig
vor Verwaltungsgericht zu (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG, a§ 80 Abs. 2
[OS 54, 277] bzw. § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1 und 6 f.; RB 2003 Nr.
116.
und 2008 Nr. 102; VGr, 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 1.1.2
und E. 2, www.vgrzh.ch; ABl 2009, 886 f.). Doch vermag das keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Denn die Beschwerdegegnerin ist
ohnehin in der Lage, den Beschwerdeführer wirksam unter Überspringen der oben
4.1
Abs. 1 dargelegten Verfahrensschritte wie der Mitarbeiterbeurteilungen,
des Ansetzens einer Bewährungsfrist sowie des Gewährens rechtlichen Gehörs zu
entlassen, und muss deswegen lediglich die Verurteilung zu Entschädigung gewärtigen
(vgl. VGr, 16. Juni 2010, PB.2010.00007, E. 8 f. mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch).
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht wie im vorigen
Absatz gesagt prinzipiell nicht in die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
eingreifen darf. a§ 43 Abs. 3 [OS 54, 275] (in Verbindung mit a§ 80c)
bzw. § 44 Abs. 3 VRG lassen die Beschwerde gegen Zwischenentscheide
nicht zu, wenn sie auch in der Hauptsache unstatthaft ist. In diesem Sinn
könnte der Beschwerdeführer, obwohl es sich bei der angefochtenen Verfügung ja
um keinen Zwischenentscheid handelt, eine Verlängerung der Bewährungsfrist –
womit er letztlich ebenfalls eine Verlängerung seiner Anstellung bei drohender
Kündigung anstrebt – vor Verwaltungsgericht nicht erreichen (vgl. oben 3 Abs. 2;
VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 5.2 Abs. 2, und
18.
November 2009, PB.2009.00027, E. 1.1, beides unter www.vgrzh.ch).
4.3
Am bislang
Erwogenen vermöchte nichts zu ändern, dass § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung
mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG den Rekurs gegen
Zwischenentscheide neu zulässt, wenn dessen Gutheissung sofort einen
Endentscheid – hier betreffend Kündigung – herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit sowie Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Ein Endentscheid könnte nämlich offenkundig noch nicht gefällt
werden.
Ebenso wenig eine Rolle spielen würde es sodann, wenn vermögensrechtliche
Streitigkeiten zwischen den Parteien kraft des a§ 79 VRG [OS 54, 277]
im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auszutragen gewesen sein sollten (zu
dessen verminderter Bedeutung RB 2002 Nr. 25); für dieses hätten ohnehin
auch die erwähnten Einschränkungen des anwendbaren Personalrechts und des a§ 80
Abs. 2 VRG gegolten (vgl. vorn 4.2 Abs. 2 f.). § 81 lit. b
VRG schliesst nunmehr Kontroversen aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlichrechtlichem
Vertrag begründet worden sind, ohnehin vom Klageverfahren aus.
Wie sich endlich anmerken lässt, besitzt das wörtlich
aufgefasste Beschwerdebegehren, die angefochtene Verfügung (ganz) aufzuheben,
insofern einen überschiessenden Gehalt, als der Beschwerdeführer im Licht der
weiteren Anträge an das Verwaltungsgericht und deren Begründung nur verlangt,
dass seine Eingabe vom 4. Juni 2010 eine materielle Behandlung als Rekurs
erfahre; im Abweisungsfall wünscht er gewiss nicht, dass die Vorinstanz nicht
aufsichtsrechtlich vorgehe oder über die Nebenfolgen ihres Verfahrens sofort
entscheide (vgl. vorn II f.). Im Übrigen kommen dem Verwaltungsgericht
gegenüber einem Bezirksrat keine Aufsichtsbefugnisse zu, ist das personalrechtliche
Rekursverfahren nach § 13 Abs. 3 Halbsatz 1 VRG kostenfrei und wird
der Beschwerdeführer dort gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine
Parteientschädigung erhalten können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 34, Vorbem. zu §§ 32–40 N. 4, § 41 N. 16 f.).
4.4
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Weil der Streitwert Fr. 20'000.- unter- bzw. Fr. 30'000.-
nicht überschreitet, besteht im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nach
a§ 80b (OS 54, 277) bzw. § 65a Abs. 2 je (Halb-)Satz 1 VRG
Kostenfreiheit (siehe oben 2.1). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Der heutige Entscheid ist bundesrechtlich ein
Zwischenentscheid im Sinn des Art. 93 BGG, weil die Ausgangsverfügung der
Beschwerdegegnerin einen solchen darstellt (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,
9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008,1C_332/2008,
E. 1.2, beides unter www.bger.ch; vorn 2.1 Abs. 1); er lässt sich
also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1
lit. b).
Zudem dürfte der Entscheid im Rahmen eines öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem selbst
Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwert beschlagen (siehe vorn 2.1); er
lässt sich insofern nur dann mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechten, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 83 lit. g – gleichermassen zum Folgenden –
sowie 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten erscheint
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zulässig. Letzteres gälte ebenso, falls das Bundesgericht der vorliegenden
Kontroverse keinen Streitwert, aber wiederum nicht, falls es ihr einen solchen
von mindestens Fr. 15'000.- beimessen sollte. Wird sowohl ordentliche als
auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist beides in der gleichen Rechtsschrift zu
tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …