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Entscheid

PB.2010.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00020

2. August 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12492)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Seit März 2002 wirkte A, jetzt auch Diakon mit

"Missio canonica" vom Generalvikariat für die Kantone Zürich und

Glarus, in der Katholischen Kirchgemeinde X gemäss Verfügung der dortigen

Kirchenpflege vom 14. Dezember 2007 zu damals Fr. 11'007.50 Bruttomonatslohn

(Anteil am 13. eingeschlossen) als Gemeindeleiter. Dieses (öffentlichrechtliche)

Arbeitsverhältnis beruht auf der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich vom 22. März 2007 (AO; siehe daselbst § 6)

"sowie den massgebenden berufsbezogenen Bestimmungen und

Vollzugserlassen" unter anderem vom 15. Mai 2007 für Priester und

Diakone. Wie zuvor mehrfach angekündigt, entliess die Kirchenpflege A mit ihm

gleichentags übergebenem Schreiben vom 21. Juni 2010 per Ende September

2010 und stellte ihn mit einem solchen vom 6. Juli 2010 ab 16. – später verschoben

auf den 30. – nämlichen Monats bei Lohnfortzahlung frei.

Erwägungen

II.

Unter dem 13. Juli 2010 liess A hiergegen beim

Bezirksrat Z rekurrieren und anbegehren, Kündigung sowie Freistellung "als

ungültig zu erklären und aufzuheben"; zugleich wurde darum ersucht,

"die Kirchenpflege im Sinne einer einstweiligen, sofort zu erlassenden Verfügung

anzuweisen, den Rekurrenten im bisherigen Aufgabenkreis mindestens für die

Dauer des Rekursverfahrens […] weiter zu beschäftigen und insbesondere keine

Vollzugshandlung bezüglich […] Freistellungsverfügung zu erbringen". Eine

Präsidialverfügung vom 16. Juli 2010 wies nebst anderen Anordnun­gen das

Gesuch um "Erlass einer einstweiligen Verfügung" ab

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 26. Juli 2010

Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der

Römisch-katholischen Kirchenpflege X Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 16. Juli

2010.

aufzuheben, dem beim Bezirksrat Z hängigen Rekurs sowie der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu verleihen und "die Kirchenpflege im Sinne einer

einstweiligen sofort zu erlassenen Verfügung anzuweisen, den Beschwerdeführer

im bisherigen Aufgabenkreis mindestens für die Dauer des Rekursverfahrens […]

weiter zu beschäftigen und insbesondere keine Vollzugshandlungen bezüglich […]

Freistellungsverfügung vorzunehmen".

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des

kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte

namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach den intertemporalen

Prinzipien findet neues Prozessrecht sofort Anwendung und richtet sich die

Zuständigkeit einer Rechtspflegebehörde nach dem Zeitpunkt, wo diese angerufen

wird (vgl. RB 2004 Nr. 8); das spielt hier keine Rolle, weil das folglich

massgebliche aktuelle Verfahrensrecht gegenüber dem abgelösten für das

vorliegende Geschäft inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr,

6.

Juli 2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).

2.

Wenn wie hier weder einem Fall grundsätzliche Bedeutung

eignet noch der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, erledigt kraft a§ 38

(OS 54, 268 ff., 273 f. und 290) bzw. § 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 f. VRG gerichtsintern der Einzelrichter unter

anderem Rechtsmittel erstens mit einem Streitwert, der zweitens

Fr. 20'000.- nicht übersteigt. So verhält es sich vorliegend. Die

angefochtene Verfügung stellt einen gemäss a§ 80c (OS 54, 277 und

290) in Verbindung mit a§ 48 (GS I 337 ff., 353) bzw. § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a VRG das Rekursverfahren nicht

abschliessenden Zwischenentscheid dar. Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher

Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51

Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) der Streitwert der Hauptsache (RB 2008 Nr. 27; VGr,

6.

Juli 2010, PB.2010.00019, E. 2.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

Als Hauptsache erscheint hier die mit dem Rekurs angefochtene

Entlassung. Bei Auseinan­dersetzungen während andauernden Anstellungsverhältnisses

oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die kontroversen

Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen des Verwaltungsgerichts

nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht der anfechtenden

Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die

Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001 S. 561 ff., 572; VGr, 6. Juli 2010,

PB.2010.00019, E. 2.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Die Beschwerde stammt

aus dem Vormonat, sodass der Beschwerdeführer laut § 15 AO und Ziff. 7 der

Bestimmungen für Priester und Diakone damals hätte auf das Ende der

anschliessenden drei Monate, also auf 31. Oktober 2010 kündigen dürfen.

Deshalb gilt ein Monatslohn als strittig. Das kann die Schwelle von Fr. 20'000.-

nicht überschreiten (zum Ganzen oben I–III).

Vor Erledigung des Rechtsmittels braucht es keine Weiterungen

(a§ 80c [OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f.

[GS I 354] bzw. § 57 Abs. 1 VRG [dazu ABl 2009, 801 ff., 972]). Mit

dem heutigen Entscheid verliert das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand (vgl. VGr, 6. Juli 2010,

PB.2010.00019, E. 2.2, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 55 N. 8).

3.

Das Verwaltungsgericht prüft nach (a§ 80c in Verbindung

mit) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit

als solches von Amtes wegen. Diese ist gemäss a§ 74 Abs. 1 und Abs. 3

e contrario (OS 54, 276, und OS 62, 482 ff., 496) bzw. §§ 41 Abs. 1 f.

und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c VRG

gegeben bei Beschwerden gegen einen hier noch zu fällenden erstinstanzlichen

bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über (personalrechtliche) Anordnungen und

also auch gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden

Zwischenentscheid (vgl. oben II; a§ 80c in Verbindung mit a§ 43 Abs. 3

e contrario [OS 54, 274 f. ] bzw. § 44 Abs. 3 e contrario

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 55, § 48 N. 20).

Zu den restlichen, mehrheitlich ebenfalls erfüllt

erscheinenden Eintretensbedingungen ist vorab einzuschränken, dass dem

Beschwerdeführer die Legitimation gemäss a§ 80c in Ver­bindung mit § 70

und a§ 21 lit. a (OS 54, 272) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 1 VRG fehlt, Interessen der beschwerdegegnerischen Gemeinde geltend

zu machen, wie er es aber tut (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 22; VGr,

23.

März 2006, VB.2005.00599, E. 1.2 Abs. 2, www.vgrzh.ch; dazu

ferner [Art. 117 in Verbindung mit] Art. 111 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 89 Abs. 1 lit. b f. BGG). Im Übrigen lässt sich

das Rechtsmittel nach a§ 80c in Verbindung mit a§ 48 Abs. 2 (GS

I 353) bzw. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur an die Hand nehmen, wenn der angefochtene

Zwischenentscheid für den Beschwerdeführer einen später voraussichtlich nicht

mehr behebbaren Nachteil zeitigt bzw. ein solcher droht oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde. Letztere Alternative kommt hier offenkundig nicht in Frage.

Was den irreparablen Nachteil anbelangt, bejaht ihn zwar die

Praxis bei Entscheiden über den Suspensiveffekt regelmässig; sie verneint ihn

aber im Personalrecht prinzipiell, wenn es um Kündigung oder auch bloss

Freistellung geht (RB 2008 Nr. 28; VGr, 10. März 2010, PB.2009.00045,

E. 2.3, www.vgrzh.ch). Nun bringt der Beschwerdeführer vor, würden

Kündigung und Freistellung "sofort vollstreckbar", entstehe für

seinen bereits beeinträchtigten Ruf ein zusätzlicher Schaden, der sich später

aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr beheben lasse. Wie es sich damit

verhalte, darf freilich offen bleiben. Denn es zeigt sich sogleich, dass die Beschwerde

bei einem Eintreten auf sie jedenfalls abzuweisen ist.

4.

Der hier anwendbare § 16 Abs. 4 AO – so auch der

Beschwerdeführer – lautet wörtlich übereinstimmend mit § 18 Abs. 3

Satz 1 des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS

177.

):

"Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich

oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht

wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung."

Es ist davon auszugehen, dass die nachgebildete kirchliche

Norm das Gleiche bedeute wie die weltliche und also nach gefestigter Praxis –

vorbehältlich aufsichtsrechtlicher Anordnung einer Weiterbeschäftigung – keinen

Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung verleihe, sondern

angelehnt an das obligationenrechtliche Konzept nur einen solchen auf

Entschädigung (VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, und 21. Juli

2010, PB.2010.00012, E. 17.2, beides unter www.vgrzh.ch). Letzteres verkennt

der Beschwerdeführer mit seinem Rekursantrag zur Hauptsache noch, vor

Verwaltungsgericht jedoch möglicherweise nicht mehr (vgl. oben II).

4.1

Gemäss a§ 25 VRG (GS I 346 f.) kam dem Rekurs aufschiebende

Wirkung zu, wenn angefochtene Anordnung oder Rechtsmittelbehörde nicht aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25

N. 13 und 23). Die aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass der

vorzeitige Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien

schaffe, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen oder das

Rechtsmittel illusorisch machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 2).

Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, diesen Zweck

erreiche die aufschiebende Wirkung bei einer vielleicht rechtswidrigen, aber

wie vorliegend irreversiblen Kündigung von vornherein nicht (11. April 2001,

PB.2001.00008, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Dann

hielte die aufschiebende Wirkung der Rekursinstanz eine Entscheidungsmöglichkeit

offen, über die jene aufgrund des materiellen Rechts nicht verfüge. Ein solch

unsinniges Ergebnis rechtfertige den Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres.

Deshalb habe für die personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht, das

gemäss a§ 80 Abs. 2 VRG (OS 54, 277) ebenso wenig eine Kündigung

aufheben (, sondern nur deren Rechtswidrigkeit feststellen und dafür eine

Entschädigung bestimmen) dürfe, bereits a§ 80 Abs. 1 VRG die

aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ausgeschlossen. Es wäre zudem mit Blick

auf die in Frage stehenden Interessen stossend, wenn ein Rekursverfahren

bewirkte, dass währenddessen das Arbeitsverhältnis andauerte, obwohl die

Rechtsmittelbehörde eine Fortsetzung desselben nicht anordnen könne; der Entzug

der aufschiebenden Wirkung erweise sich damit auch als verhältnismässig (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14).

Das Verwaltungsgericht fuhr fort, eine andere

Betrachtungsweise rechtfertigte sich eventuell dann, wenn die Kündigungsverfügung

an Mängeln litte, welche diese als nichtig erscheinen liessen (a.a.O., E. 4

Dispositiv

Abs. 3). Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht inzwischen entschieden, a§ 80

Abs. 2 VRG auferlege ihm in einem solchen Fall keine Beschränkung (RB 2008

Nr. 102; 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 2.2.3, www.vgrzh.ch).

4.2

Zu oben 4.1 bleibt zu ergänzen, dass a§ 80 VRG neben Kündigungen auch

Freistellungen beschlug (VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 3 Abs. 3,

mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Dann liess sich aber für die wie hier mit einer

Kündigung verbundene Freistellung ebenso ein besonderer Grund für den Entzug

der aufschiebenden Wirkung und dessen Verhältnismässigkeit bejahen.

Die Beschränkungen des a§ 80 VRG für

Personalrechtsstreitigkeiten gelten nach §§ 55 und 63 Abs. 3 in

Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 lit. a und 27a Abs. 1 VRG vor

Verwaltungsgericht weiter sowie neu auch im Rekursverfahren, wobei (§ 55

in Verbindung mit) § 25 Abs. 3 VRG aus besonderen Gründen das

Verleihen aufschiebender Wirkung vorsieht (ABl 2009, 886 f., 964, 966, 972 f.).

Nur dann, wenn das anwendbare Personalrecht anders als hier eine Weiterbeschäftigung

erlaubt, hat allein der Rekurs gemäss § 25 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1

und Abs. 2 lit. a VRG grundsätzlich aufschiebende Wirkung und kann

die Rekursbehörde kraft 27a Abs. 2 VRG eine Weiterbeschäftigung

anordnen (Prot. KR 2007–11, S. 10227 ff., 10240 f. und

10245 f., sowie 160. Sitzung, 22. März 2010, S. 6 ff.,

9 f.).

Nach alledem sind Kündigung und Freistellung durch die

Beschwerdegegnerin gültig sowie vollstreckbar und gebricht es an einem Anlass,

dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen; insbesondere auch macht der

Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz müsse aufsichtsrechtlich einschreiten,

noch legen das die Akten nahe (vgl. VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008,

E. 4 Abs. 4, www.vgrzh.ch; RB 2008 Nr. 28). Und selbst wenn

alle Vorwürfe des Beschwerdeführers – Mobbing, Verweigerung rechtlichen Gehörs,

eines sachlichen Grundes entbehrende und missbräuchliche Kündigung ohne Absprache

mit dem Generalvikariat, Fehlen von Rechtsmittelbelehrungen – zuträfen, erschiene

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht als nichtig (dazu RB 2007 Nr. 92,

2008 Nr. 102 E. 6.1 mit Zitaten; VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008,

E. 4 Abs. 3 – 8. Mai 2002, PB.2002.00003, E. 4a/aa sowie dd

und d ff. – 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 3 – 20. April 2005,

PB.2004.00078, E. 4.2 – 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.3 – 18. März

2009, PB.2008.00041, E. 2.1.1 ff. – 21. Juli 2010, PB.2010.00012,

E. 3.1 und 17.3 [alles mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch]).

4.3

Hinzu kommt Folgendes: Aus dem vorn 4.1 f. Gesagten ergibt sich, dass

jedenfalls das Verwaltungsgericht personalrechtliche Kündigungen und

Freistellungen prinzipiell nicht aufheben darf. a§ 43 Abs. 3 (in

Verbindung mit a§ 80c) bzw. § 44 Abs. 3 VRG lassen die

Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht zu, wenn sie auch in der Hauptsache

unstatthaft ist. In diesem Sinn könnte der Beschwerdeführer, der vor

Verwaltungsgericht bei einer Bestätigung von Kündigung und Freistellung durch

den Rekursentscheid insoweit keine Kassation zu erreichen vermöchte, das

Gleiche daselbst auch nicht einstweilen gegen die angefochtene Verfügung

erstreiten (vgl. RB 2000 Nr. 32, 2001 Nr. 113 [= ZBl 102/2001, S. 581],

E. 6c; VGr, 25. Oktober 2000, PB.2000.00016, E. 2 Abs. 2 – 7. April

2004, PB.2004.00003, E. 5.2 Abs. 2 – 18. November 2009,

PB.2009.00027, E. 1.1 – 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 4.2 Abs. 3

[alles unter www.vgrzh.ch]).

Es gilt also die Beschwerde abzuweisen, soweit sich auf sie

überhaupt eintreten lässt.

5.

Weil der Streitwert Fr. 20'000.- unter- bzw. Fr. 30'000.-

nicht überschreitet, besteht im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nach

a§ 80b (OS 54, 277) bzw. § 65a Abs. 2 je (Halb-)Satz 1 VRG

Kostenfreiheit (siehe oben 2 Abs. 1 f.). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Entscheid-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Ist für die Frage, ob der vorliegende Entscheid einen kraft Art. 90

BGG ohne Weiteres anfechtbaren Endentscheid oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93

BGG bedeute, auf die hier behandelte Zwischenverfügung der Vorinstanz

abzustellen, lässt sich das Bundesgericht nur anrufen, wenn im Sinn des Art. 93

Abs.1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f.,

und ferner 15. Dezember 2008,1C_332/2008, E. 1.2, beides unter

www.bger.ch; zudem Art. 98 BGG zur Beschränkung der Beschwerdegründe wie

für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG bei Entscheiden

über vorsorgliche Massnahmen; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug

aufschiebender Wirkung Markus Schott, Basler Kommentar, 2008, Art. 98 BGG

N. 15, sowie Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF

[Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 98 N. 11; ferner

Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11 und 13).

Zudem dürfte der heutige Entscheid im Rahmen eines

öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit

mit einem selbst Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwert beschlagen

(siehe vorn 2 Abs. 1 f.); er lässt sich insofern nur dann mit

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

anfechten, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 83

lit. g – gleichermassen zum Folgenden – sowie 85 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 BGG). Ansonsten erscheint bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Letzteres gälte ebenso, falls das

Bundesgericht der vorliegenden Kontroverse keinen Streitwert, aber wiederum

nicht, falls es ihr einen solchen von mindestens Fr. 15'000.- beimessen

sollte. Wird sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist

beides in der gleichen Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …