PB.2010.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00020
2. August 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12492)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2010.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.08.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Freistellung
Kündigung und Freistellung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Berechnung des Streitwerts (E.2).
Zur Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids im Bereich des Personalrechts (E.3).
Die aufschiebende Wirkung erreicht ihren Zweck bei einer irreversiblen Kündigung von vornherein nicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Kündigungsverfügung Mängel aufweist, die sie als nichtig erscheinen lassen (E.4.1). Sieht das anwendbare Personalrecht hingegen eine Weiterbeschäftigung vor, hat der Rekurs, nicht aber die Beschwerde, grundsätzlich aufschiebende Wirkung (E.4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KATHOLISCHES KIRCHENRECHT
SUSPENSIVWIRKUNG
WIEDEREINSTELLUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 21 Abs. I VRG
§ 25 Abs. II lit. a VRG
§ 25 Abs. IV VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 44 Abs. III VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2010.00020
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtssekretär Stefan
Schürer.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Römisch-katholische
Kirchenpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Freistellung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Seit März 2002 wirkte A, jetzt auch Diakon mit
"Missio canonica" vom Generalvikariat für die Kantone Zürich und
Glarus, in der Katholischen Kirchgemeinde X gemäss Verfügung der dortigen
Kirchenpflege vom 14. Dezember 2007 zu damals Fr. 11'007.50 Bruttomonatslohn
(Anteil am 13. eingeschlossen) als Gemeindeleiter. Dieses (öffentlichrechtliche)
Arbeitsverhältnis beruht auf der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich vom 22. März 2007 (AO; siehe daselbst § 6)
"sowie den massgebenden berufsbezogenen Bestimmungen und
Vollzugserlassen" unter anderem vom 15. Mai 2007 für Priester und
Diakone. Wie zuvor mehrfach angekündigt, entliess die Kirchenpflege A mit ihm
gleichentags übergebenem Schreiben vom 21. Juni 2010 per Ende September
2010 und stellte ihn mit einem solchen vom 6. Juli 2010 ab 16. – später verschoben
auf den 30. – nämlichen Monats bei Lohnfortzahlung frei.
Erwägungen
II.
Unter dem 13. Juli 2010 liess A hiergegen beim
Bezirksrat Z rekurrieren und anbegehren, Kündigung sowie Freistellung "als
ungültig zu erklären und aufzuheben"; zugleich wurde darum ersucht,
"die Kirchenpflege im Sinne einer einstweiligen, sofort zu erlassenden Verfügung
anzuweisen, den Rekurrenten im bisherigen Aufgabenkreis mindestens für die
Dauer des Rekursverfahrens […] weiter zu beschäftigen und insbesondere keine
Vollzugshandlung bezüglich […] Freistellungsverfügung zu erbringen". Eine
Präsidialverfügung vom 16. Juli 2010 wies nebst anderen Anordnungen das
Gesuch um "Erlass einer einstweiligen Verfügung" ab
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 26. Juli 2010
Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der
Römisch-katholischen Kirchenpflege X Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 16. Juli
2010.
aufzuheben, dem beim Bezirksrat Z hängigen Rekurs sowie der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu verleihen und "die Kirchenpflege im Sinne einer
einstweiligen sofort zu erlassenen Verfügung anzuweisen, den Beschwerdeführer
im bisherigen Aufgabenkreis mindestens für die Dauer des Rekursverfahrens […]
weiter zu beschäftigen und insbesondere keine Vollzugshandlungen bezüglich […]
Freistellungsverfügung vorzunehmen".
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte
namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.
) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach den intertemporalen
Prinzipien findet neues Prozessrecht sofort Anwendung und richtet sich die
Zuständigkeit einer Rechtspflegebehörde nach dem Zeitpunkt, wo diese angerufen
wird (vgl. RB 2004 Nr. 8); das spielt hier keine Rolle, weil das folglich
massgebliche aktuelle Verfahrensrecht gegenüber dem abgelösten für das
vorliegende Geschäft inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr,
6.
Juli 2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).
2.
Wenn wie hier weder einem Fall grundsätzliche Bedeutung
eignet noch der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, erledigt kraft a§ 38
(OS 54, 268 ff., 273 f. und 290) bzw. § 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 f. VRG gerichtsintern der Einzelrichter unter
anderem Rechtsmittel erstens mit einem Streitwert, der zweitens
Fr. 20'000.- nicht übersteigt. So verhält es sich vorliegend. Die
angefochtene Verfügung stellt einen gemäss a§ 80c (OS 54, 277 und
290) in Verbindung mit a§ 48 (GS I 337 ff., 353) bzw. § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a VRG das Rekursverfahren nicht
abschliessenden Zwischenentscheid dar. Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher
Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51
Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) der Streitwert der Hauptsache (RB 2008 Nr. 27; VGr,
6.
Juli 2010, PB.2010.00019, E. 2.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
Als Hauptsache erscheint hier die mit dem Rekurs angefochtene
Entlassung. Bei Auseinandersetzungen während andauernden Anstellungsverhältnisses
oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die kontroversen
Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen des Verwaltungsgerichts
nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht der anfechtenden
Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die
Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001 S. 561 ff., 572; VGr, 6. Juli 2010,
PB.2010.00019, E. 2.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Die Beschwerde stammt
aus dem Vormonat, sodass der Beschwerdeführer laut § 15 AO und Ziff. 7 der
Bestimmungen für Priester und Diakone damals hätte auf das Ende der
anschliessenden drei Monate, also auf 31. Oktober 2010 kündigen dürfen.
Deshalb gilt ein Monatslohn als strittig. Das kann die Schwelle von Fr. 20'000.-
nicht überschreiten (zum Ganzen oben I–III).
Vor Erledigung des Rechtsmittels braucht es keine Weiterungen
(a§ 80c [OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f.
[GS I 354] bzw. § 57 Abs. 1 VRG [dazu ABl 2009, 801 ff., 972]). Mit
dem heutigen Entscheid verliert das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand (vgl. VGr, 6. Juli 2010,
PB.2010.00019, E. 2.2, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 55 N. 8).
3.
Das Verwaltungsgericht prüft nach (a§ 80c in Verbindung
mit) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit
als solches von Amtes wegen. Diese ist gemäss a§ 74 Abs. 1 und Abs. 3
e contrario (OS 54, 276, und OS 62, 482 ff., 496) bzw. §§ 41 Abs. 1 f.
und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c VRG
gegeben bei Beschwerden gegen einen hier noch zu fällenden erstinstanzlichen
bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über (personalrechtliche) Anordnungen und
also auch gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden
Zwischenentscheid (vgl. oben II; a§ 80c in Verbindung mit a§ 43 Abs. 3
e contrario [OS 54, 274 f. ] bzw. § 44 Abs. 3 e contrario
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 55, § 48 N. 20).
Zu den restlichen, mehrheitlich ebenfalls erfüllt
erscheinenden Eintretensbedingungen ist vorab einzuschränken, dass dem
Beschwerdeführer die Legitimation gemäss a§ 80c in Verbindung mit § 70
und a§ 21 lit. a (OS 54, 272) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG fehlt, Interessen der beschwerdegegnerischen Gemeinde geltend
zu machen, wie er es aber tut (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 22; VGr,
23.
März 2006, VB.2005.00599, E. 1.2 Abs. 2, www.vgrzh.ch; dazu
ferner [Art. 117 in Verbindung mit] Art. 111 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 89 Abs. 1 lit. b f. BGG). Im Übrigen lässt sich
das Rechtsmittel nach a§ 80c in Verbindung mit a§ 48 Abs. 2 (GS
I 353) bzw. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur an die Hand nehmen, wenn der angefochtene
Zwischenentscheid für den Beschwerdeführer einen später voraussichtlich nicht
mehr behebbaren Nachteil zeitigt bzw. ein solcher droht oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde. Letztere Alternative kommt hier offenkundig nicht in Frage.
Was den irreparablen Nachteil anbelangt, bejaht ihn zwar die
Praxis bei Entscheiden über den Suspensiveffekt regelmässig; sie verneint ihn
aber im Personalrecht prinzipiell, wenn es um Kündigung oder auch bloss
Freistellung geht (RB 2008 Nr. 28; VGr, 10. März 2010, PB.2009.00045,
E. 2.3, www.vgrzh.ch). Nun bringt der Beschwerdeführer vor, würden
Kündigung und Freistellung "sofort vollstreckbar", entstehe für
seinen bereits beeinträchtigten Ruf ein zusätzlicher Schaden, der sich später
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr beheben lasse. Wie es sich damit
verhalte, darf freilich offen bleiben. Denn es zeigt sich sogleich, dass die Beschwerde
bei einem Eintreten auf sie jedenfalls abzuweisen ist.
4.
Der hier anwendbare § 16 Abs. 4 AO – so auch der
Beschwerdeführer – lautet wörtlich übereinstimmend mit § 18 Abs. 3
Satz 1 des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS
177.
):
"Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich
oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht
wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung."
Es ist davon auszugehen, dass die nachgebildete kirchliche
Norm das Gleiche bedeute wie die weltliche und also nach gefestigter Praxis –
vorbehältlich aufsichtsrechtlicher Anordnung einer Weiterbeschäftigung – keinen
Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung verleihe, sondern
angelehnt an das obligationenrechtliche Konzept nur einen solchen auf
Entschädigung (VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, und 21. Juli
2010, PB.2010.00012, E. 17.2, beides unter www.vgrzh.ch). Letzteres verkennt
der Beschwerdeführer mit seinem Rekursantrag zur Hauptsache noch, vor
Verwaltungsgericht jedoch möglicherweise nicht mehr (vgl. oben II).
4.1
Gemäss a§ 25 VRG (GS I 346 f.) kam dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zu, wenn angefochtene Anordnung oder Rechtsmittelbehörde nicht aus
besonderen Gründen etwas anderes bestimmten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25
N. 13 und 23). Die aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass der
vorzeitige Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien
schaffe, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen oder das
Rechtsmittel illusorisch machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 2).
Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, diesen Zweck
erreiche die aufschiebende Wirkung bei einer vielleicht rechtswidrigen, aber
wie vorliegend irreversiblen Kündigung von vornherein nicht (11. April 2001,
PB.2001.00008, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Dann
hielte die aufschiebende Wirkung der Rekursinstanz eine Entscheidungsmöglichkeit
offen, über die jene aufgrund des materiellen Rechts nicht verfüge. Ein solch
unsinniges Ergebnis rechtfertige den Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres.
Deshalb habe für die personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht, das
gemäss a§ 80 Abs. 2 VRG (OS 54, 277) ebenso wenig eine Kündigung
aufheben (, sondern nur deren Rechtswidrigkeit feststellen und dafür eine
Entschädigung bestimmen) dürfe, bereits a§ 80 Abs. 1 VRG die
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ausgeschlossen. Es wäre zudem mit Blick
auf die in Frage stehenden Interessen stossend, wenn ein Rekursverfahren
bewirkte, dass währenddessen das Arbeitsverhältnis andauerte, obwohl die
Rechtsmittelbehörde eine Fortsetzung desselben nicht anordnen könne; der Entzug
der aufschiebenden Wirkung erweise sich damit auch als verhältnismässig (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14).
Das Verwaltungsgericht fuhr fort, eine andere
Betrachtungsweise rechtfertigte sich eventuell dann, wenn die Kündigungsverfügung
an Mängeln litte, welche diese als nichtig erscheinen liessen (a.a.O., E. 4
Dispositiv
Abs. 3). Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht inzwischen entschieden, a§ 80
Abs. 2 VRG auferlege ihm in einem solchen Fall keine Beschränkung (RB 2008
Nr. 102; 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 2.2.3, www.vgrzh.ch).
4.2
Zu oben 4.1 bleibt zu ergänzen, dass a§ 80 VRG neben Kündigungen auch
Freistellungen beschlug (VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 3 Abs. 3,
mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Dann liess sich aber für die wie hier mit einer
Kündigung verbundene Freistellung ebenso ein besonderer Grund für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung und dessen Verhältnismässigkeit bejahen.
Die Beschränkungen des a§ 80 VRG für
Personalrechtsstreitigkeiten gelten nach §§ 55 und 63 Abs. 3 in
Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 lit. a und 27a Abs. 1 VRG vor
Verwaltungsgericht weiter sowie neu auch im Rekursverfahren, wobei (§ 55
in Verbindung mit) § 25 Abs. 3 VRG aus besonderen Gründen das
Verleihen aufschiebender Wirkung vorsieht (ABl 2009, 886 f., 964, 966, 972 f.).
Nur dann, wenn das anwendbare Personalrecht anders als hier eine Weiterbeschäftigung
erlaubt, hat allein der Rekurs gemäss § 25 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1
und Abs. 2 lit. a VRG grundsätzlich aufschiebende Wirkung und kann
die Rekursbehörde kraft 27a Abs. 2 VRG eine Weiterbeschäftigung
anordnen (Prot. KR 2007–11, S. 10227 ff., 10240 f. und
10245 f., sowie 160. Sitzung, 22. März 2010, S. 6 ff.,
9 f.).
Nach alledem sind Kündigung und Freistellung durch die
Beschwerdegegnerin gültig sowie vollstreckbar und gebricht es an einem Anlass,
dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen; insbesondere auch macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz müsse aufsichtsrechtlich einschreiten,
noch legen das die Akten nahe (vgl. VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008,
E. 4 Abs. 4, www.vgrzh.ch; RB 2008 Nr. 28). Und selbst wenn
alle Vorwürfe des Beschwerdeführers – Mobbing, Verweigerung rechtlichen Gehörs,
eines sachlichen Grundes entbehrende und missbräuchliche Kündigung ohne Absprache
mit dem Generalvikariat, Fehlen von Rechtsmittelbelehrungen – zuträfen, erschiene
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht als nichtig (dazu RB 2007 Nr. 92,
2008 Nr. 102 E. 6.1 mit Zitaten; VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008,
E. 4 Abs. 3 – 8. Mai 2002, PB.2002.00003, E. 4a/aa sowie dd
und d ff. – 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 3 – 20. April 2005,
PB.2004.00078, E. 4.2 – 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.3 – 18. März
2009, PB.2008.00041, E. 2.1.1 ff. – 21. Juli 2010, PB.2010.00012,
E. 3.1 und 17.3 [alles mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch]).
4.3
Hinzu kommt Folgendes: Aus dem vorn 4.1 f. Gesagten ergibt sich, dass
jedenfalls das Verwaltungsgericht personalrechtliche Kündigungen und
Freistellungen prinzipiell nicht aufheben darf. a§ 43 Abs. 3 (in
Verbindung mit a§ 80c) bzw. § 44 Abs. 3 VRG lassen die
Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht zu, wenn sie auch in der Hauptsache
unstatthaft ist. In diesem Sinn könnte der Beschwerdeführer, der vor
Verwaltungsgericht bei einer Bestätigung von Kündigung und Freistellung durch
den Rekursentscheid insoweit keine Kassation zu erreichen vermöchte, das
Gleiche daselbst auch nicht einstweilen gegen die angefochtene Verfügung
erstreiten (vgl. RB 2000 Nr. 32, 2001 Nr. 113 [= ZBl 102/2001, S. 581],
E. 6c; VGr, 25. Oktober 2000, PB.2000.00016, E. 2 Abs. 2 – 7. April
2004, PB.2004.00003, E. 5.2 Abs. 2 – 18. November 2009,
PB.2009.00027, E. 1.1 – 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 4.2 Abs. 3
[alles unter www.vgrzh.ch]).
Es gilt also die Beschwerde abzuweisen, soweit sich auf sie
überhaupt eintreten lässt.
5.
Weil der Streitwert Fr. 20'000.- unter- bzw. Fr. 30'000.-
nicht überschreitet, besteht im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nach
a§ 80b (OS 54, 277) bzw. § 65a Abs. 2 je (Halb-)Satz 1 VRG
Kostenfreiheit (siehe oben 2 Abs. 1 f.). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Entscheid-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Ist für die Frage, ob der vorliegende Entscheid einen kraft Art. 90
BGG ohne Weiteres anfechtbaren Endentscheid oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93
BGG bedeute, auf die hier behandelte Zwischenverfügung der Vorinstanz
abzustellen, lässt sich das Bundesgericht nur anrufen, wenn im Sinn des Art. 93
Abs.1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f.,
und ferner 15. Dezember 2008,1C_332/2008, E. 1.2, beides unter
www.bger.ch; zudem Art. 98 BGG zur Beschränkung der Beschwerdegründe wie
für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG bei Entscheiden
über vorsorgliche Massnahmen; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug
aufschiebender Wirkung Markus Schott, Basler Kommentar, 2008, Art. 98 BGG
N. 15, sowie Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF
[Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 98 N. 11; ferner
Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11 und 13).
Zudem dürfte der heutige Entscheid im Rahmen eines
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit
mit einem selbst Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwert beschlagen
(siehe vorn 2 Abs. 1 f.); er lässt sich insofern nur dann mit
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
anfechten, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 83
lit. g – gleichermassen zum Folgenden – sowie 85 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 BGG). Ansonsten erscheint bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Letzteres gälte ebenso, falls das
Bundesgericht der vorliegenden Kontroverse keinen Streitwert, aber wiederum
nicht, falls es ihr einen solchen von mindestens Fr. 15'000.- beimessen
sollte. Wird sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist
beides in der gleichen Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …