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Entscheid

PB.2010.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00022

1. Juni 2011Deutsch40 min

(URT.2011.13310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

seit dem 1. September 2002 an der Hochschule für Gestaltung und Kunst

Zürich – seit 1. August 2007 Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) – im Departement

Kulturanalysen und Vermittlung in einem Teilzeitpensum angestellt, wo er im Rah­men

der allgemeinen gestalterischen Weiterbildung den Kurs "[…]" erteilte.

B. Am 18. März

2009 beschloss die Hochschulleitung der ZHdK, die Rabatte für Studierende für

die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse abzuschaffen. Der Fachhochschulrat

beschloss am 24. März 2009, dass die allgemeine gestalterische Weiterbildung

neu positioniert werden solle, damit mittelfristig auf eine Restkostenfinanzierung

aus dem Globalbudget verzichtet werden könne. Die ZHdK wurde mit der Umsetzung

der Neupositionierung beauftragt. Am 6. April 2009 informierten Vertreter

der Hochschulleitung die Dozierenden im Rahmen einer Veranstaltung über diesen

Beschluss.

Gegen den Beschluss vom 18. März 2009 erhoben

verschiedene Studierende sowie Dozierende am 6. Mai 2009 bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Rekurs. Die Rekurskommission trat

darauf mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2009 nur insoweit ein, als sie

ausschliesslich die Studierenden als beschwerdelegitimiert betrachtete, und

wies deren Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Die Studierenden

gelangten darauf ans Verwaltungsgericht, welches mit Beschluss vom 2. September 2009

mangels zulässigen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eintrat

(VB.2009.00388). Die Studierenden zogen den Rekurs daraufhin zurück, weshalb

das Verfahren am 25. November 2009 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben

werden konnte.

C. Am 22. September

2009 wurde A eine Änderungsverfügung zugestellt, gemäss welcher sein

Beschäftigungsgrad ab 1. April 2010 von 40.24 % auf 27.23 %

reduziert wurde.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 22. Oktober 2009

Rekurs, welchen die Rekurskommission mit Zirkularbeschluss vom 14. Juli

2010.

teilweise guthiess; sie verpflichtete die ZHdK, A eine Entschädigung in

der Höhe eines Bruttomonatslohns in Bezug auf die Pensumsreduktion von 13.01 %

zu entrichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend

ein sachlicher Grund für die Teilkündigung gegeben sei, da sie auf wirtschaftlichen

Gründen basiere. Die Kündigung weise jedoch einen formellen Mangel auf, indem

die Vorschriften über flankierende Massnahmen in den §§ 16b–17 der Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) teilweise nicht

eingehalten worden seien. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine die

Festsetzung einer Entschädigung auf einen Monatslohn als angemessen.

III.

A. Mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragte A persönlich am 10. August

2010.

Folgendes (Dossier PB.2010.00022):

" 1. Den

Rekursentscheid aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mir innert der nächsten 12 Monate eine

Stelle anzubieten.

3.

Mir die

maximale Entschädigung zu bezahlen."

Die Rekurskommission beantragte am 10. September

2010, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, verzichtete auf eine weitere

Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.

Die ZHdK ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September

2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte

am 31. Oktober 2010. Die Duplik der ZHdK erfolgte am 2. Dezember

2010.

B. Am 20. September

2010.

liess A ferner Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter erheben, welcher

mit dieser Rechtsschrift gleich für mehrere von (Teil-)Kündi­gun­gen betroffene

Personen Beschwerde erhob, und Folgendes beantragte (Dossier PB.2010.00037):

" 1. Die Beschlüsse der Vorinstanz vom 10. August 2010 [recte:

14.

Juli 2010] seien teilweise abzuändern und es sei den Beschwerdeführenden

(zusätzlich zur bereits zugesprochenen) eine Entschädigung von je zwei weiteren

Bruttomonatslöhnen zuzusprechen.

2.

Den Beschwerdeführenden sei für das Verfahren vor der Vorinstanz

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Die Rekurskommission beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober

2010.

die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den

angefochtenen Entscheid.

Die ZHdK beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober

2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom

26.

November 2010 liess sich A hierzu vernehmen. Hierauf reichte die

ZHdK am 27. Dezember 2010 eine weitere Vernehmlassung ein, zu welcher A am

19.

Januar 2011 Stellung nahm. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011

nutzte die ZHdK die Möglichkeit zur Stellungnahme erneut. A äusserte sich

hierzu mit Eingabe vom 14. Februar 2011. Schliesslich reichte die ZHdK am

24.

Februar 2011 eine weitere Stellungnahme ein, zu welcher sich A am 7. März

2011.

abschliessend äusserte

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die

Beschwerde richtet sich gegen den im Rekursverfahren ergangenen Entscheid der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über eine personalrechtliche Anordnung.

In Anwendung von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG und § 36 Abs. 4 des (kantonalen) Fachhochschulgesetzes vom

2.

April 2007 (FaHG, LS 414.10) ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Das vor der Rekursinstanz

gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht abgeändert werden (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3; VGr, 6. April

2011, VB.2011.00113, E. 2.3, und 5. Oktober 2000, VB.2000.00216, E. 2b).

Demnach ist auf die eine der Beschwerden insofern nicht einzutreten, als der

Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm

innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Stelle anzubieten.

1.3

Eine

Vereinigung von Verfahren ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Sie ist zulässig,

wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen. Allerdings dürfen den Beteiligten dadurch keine bedeutenden

Nachteile erwachsen. Angebracht ist eine Vereinigung etwa dann, wenn sich

mehrere Begehren gegen dieselbe Verfügung richten. Zudem können Verfahren, die

einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, mit Einwilligung aller

Rechtsmittelkläger bzw. -beklagten vereinigt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 ff.).

Die beiden Beschwerden basieren auf dem gleichen

Sachverhalt, betreffen eine Person und haben dieselbe Verfügung als

Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren PB.2010.00022

und PB.2010.00037 zu vereinigen.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerden im Übrigen einzutreten.

1.4

Das

Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in der Regel in Dreierbesetzung (§ 38

Abs. 1 VRG). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und

beträgt der Streitwert höchstens Fr. 20'000.-, so entscheidet die

Einzelrichterin oder der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). In

Fällen grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen

werden (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss zusätzlich zu der

bereits zugesprochenen Entschädigung in der Höhe eines Bruttomonatslohns in

Bezug auf die Pensumsreduktion von 13.01 % fünf weitere Monatslöhne und

damit die maximale Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung. Der

Verfügung vom 22. September 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

bei einem Anstellungsgrad von 100 % einen Jahreslohn von Fr. 124'865.00

(für 13 Monate) erhält. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich

somit auf etwas mehr als Fr. 6'768.-, weshalb die Streitigkeit in

einzelrichterliche Zuständigkeit fiele. Vorliegend handelt es sich jedoch um

einen Fall grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Entscheidung der Kammer

übertragen wird.

2.

2.1

Mit

Verfügung vom 22. September 2009 wurde das Pensum des Beschwerdeführers um

13.01

% gekürzt. Es handelt sich dabei um eine Teilkündigung, hinsichtlich

welcher die üblichen Kündigungsvorschriften zur Anwendung gelangen.

2.2

Gemäss § 14

FaHG gilt für das Hochschulpersonal grundsätzlich das Personalrecht der Staatsangestellten,

soweit die Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält. Die

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (LS 414.112)

regelt die für den vorliegenden Sachverhalt ausschlaggebenden Fragen nicht.

Somit sind das Personalgesetz von 27. September 1998 (PG, LS 177.10) sowie

die dazugehörige Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV,

LS 177.11) und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz massgebend.

2.3

Gemäss § 18

Abs. 2 PG setzt die Kündigung durch den Staat einen sachlich zureichenden

Grund voraus. Darüber hinaus darf sie nicht nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

vom 30. März 2011 (OR, SR 220) missbräuchlich sein. Der

öffentlichrechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich demnach nicht auf die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts, sondern geht weiter (BGr, 22. Mai

2001,2A.71/2001, E. 2c). Als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber hat der

Kanton Zürich bzw. die Beschwerdegegnerin auch verfassungsrechtliche Schranken

wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von

Treu und Glauben zu beachten. Das Erfordernis der sachlichen Begründetheit

einer Entlassung ist eine Folge des Willkürverbots. Dabei müssen die Entlassungsgründe

von einem gewissen Gewicht sein. Indessen ist es nicht erforderlich, dass die

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint; es reicht aus,

wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden Angestellten dem

öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden

Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel,

Zürich 1998, S. 299). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

muss die Kündigung ein geeignetes Mittel zur Problemlösung und ferner in dem

Sinn erforderlich sein, dass weniger einschneidende Massnahmen nicht ebenfalls

zum Ziel führen würden, und letztlich muss eine Abwägung der gegenseitigen

Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Angesichts der

inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den

Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens-

und Beurteilungsspielraum zu (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine

Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 575

f.; vgl. je mit Hinweisen VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl

102/2001, S. 581 ff.], E. 7a, und 6. Dezember 2001,

PB.2001.00021, E. 4c).

Ein sachlich zureichender Grund für eine Kündigung besteht

namentlich, wenn eine Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen

Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten werden

kann oder abgelehnt wird (§ 16 lit. b VVPG).

Wie im privaten Arbeitsrecht gilt auch im kantonalen

Personalrecht, dass die Arbeitnehmenden im Falle rechtswidriger Kündigung

keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben (VGr, 18. November 2009,

PB.2009.00027, E. 2.2.1).

2.4

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung damit, dass sie mit Beschluss des

Fachhochschulrats vom 24. März 2009 beauftragt worden sei, die

Kursangebote im Bereich der allgemeinen gestalterischen Weiterbildung fortan

kostendeckend anzubieten. Die Rabatte für Studierende seien deshalb gestrichen

und die Kursgebühren erhöht worden. Infolgedessen seien die Anmeldungen für die

allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse merklich zurückgegangen,

weshalb nach Ablauf der Anmeldefrist darüber befunden worden sei, welche Kurse

wegen fehlender Teilnehmerzahl nicht mehr durchgeführt werden könnten. Es liege

somit eine strukturelle Ursache der sachlich begründeten Kündigung (Pensumsreduktion)

vor und man spreche aus Sicht der Dozierenden von einer unverschuldeten (Teil-)Kündigung.

Es ist unstrittig, dass aufgrund der erhöhten Kursgebühren

und der Streichung der Rabatte für Studierende die Nachfrage hinsichtlich der

Weiterbildungskurse zurückging. Die Kündigungen basieren damit grundsätzlich

auf einem sachlichen, wirtschaftlichen Grund und vermögen eine Kündigung zu

rechtfertigen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf

"strukturelle Ursachen" der Kündigung berufen, da die Ursache durch

eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 11 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG, SR 414.71), Art. 7

Abs. 3 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung

von Fachhochschulen (FHSV, SR 414.711) und § 32 FaHG gesetzt worden

sei. Die Beschwerdegegnerin wäre seiner Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen,

kostendeckende Preise für die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse

zu verlangen. Lediglich marktgerechte Preise seien von der Bundesgesetzgebung,

welche vorrangig gelte, vorgeschrieben und der marktgerechte Preis liege hier

tiefer als der kostendeckende. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die

Beschwerdegegnerin sei aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben nicht

verpflichtet gewesen, die Studierendenrabatte abzuschaffen. Wäre dies

unterblieben, hätten weniger Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Von

Bundesrechts wegen sei es nämlich nicht relevant, ob die Preise kostendeckend

seien; vielmehr müssten sie sich im marktüblichen Rahmen bewegen, um den Markt

nicht zu verfälschen (vgl. Art. 11 FHSG, Art. 7 Abs. 3 Satz 1

FHSV). Es sei fraglich, ob § 32 Abs. 2 FaHG mit Blick auf die

bundesrechtlichen Vorgaben zulässig sei. Sodann hält der Beschwerdeführer fest,

die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse seien bereits vor dem

Systemwechsel zu marktüblichen Preisen angeboten worden. Gestützt auf Art. 7

Abs. 3 FHSV sei sodann lediglich ein Abweichen in Richtung Unterbietung

des Marktpreises möglich. Eine solche Unterbietung komme immer dann in Frage, wenn

es um Weiterbildungsdienstleistungen gehe, deren Angebot (unterhalb des

Marktpreises) aus öffentlichem Interesse nötig sei. Schliesslich rügt er, dass

die Beschwerdegegnerin auch nach der Abschaffung der allgemeinen

gestalterischen Weiterbildungskurse (vgl. Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin

vom 2. Februar 2010, unter www.zhdk.ch, Hochschule, Kommunikation und

Medien) weiterhin Weiterbildungsveranstaltungen für Dritte und Studierende

anbiete, und dies weder zu marktgerechten noch zu kostendeckenden Preisen.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 11 FHSG darf bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch

die Privatwirtschaft erbracht werden, der Wettbewerb nicht verfälscht werden.

Nach Art. 7 Abs. 3 FHSV werden Dienstleistungen grundsätzlich zu

Marktpreisen verrechnet (Satz 1). § 32 FaHG bestimmt diesbezüglich, dass

Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen (Abs. 1 lit. a), freiwillige

Angebote (lit. b), Dienstleistungen (lit. c), Benutzung sozialer, kultureller

und sportlicher Einrichtungen (lit. d) und weitere Benutzungsgebühren

(lit. e) in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen sind; für

wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die

Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen (Abs. 2). Die

Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise

erlassen (Abs. 3).

3.2.2

Die durch die Beschwerdegegnerin durchgeführten allgemeinen gestalterischen

Weiterbildungskurse sind Dienstleistungen im Sinne der Fachhochschulgesetze und

fallen nicht unter den Begriff "Weiterbildung". Nach Art. 8 Abs. 1

FHSG ermöglichen Weiterbildungen den Studierenden, sich in einem Spezialgebiet

zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. Die

Fachhochschulen bieten insbesondere Nachdiplomstudien an, die zu einem Diplom

der Fachhochschule führen (Art. 8 Abs. 1bis und 3 FHSG).

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ist zuständig für die Anerkennung

und Festlegung der geschützten Titel (Art. 8 Abs. 2 FHSG; BBl 2004 I

145, 159). Die Mindestanforderungen an Nachdiplomstudiengänge werden in der Verordnung

des EVD vom 2. September 1995 über Studiengänge, Nachdiplomstudien und

Titel an Fachhochschulen (SR 414.712) geregelt. Für den Abschluss eines

Nachdiplomstudiengangs müssen mindestens 60 Kreditpunkte nach dem Europäischen

Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) erreicht werden (Art. 4

Abs. 1 der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und

Titel an Fachhochschulen).

3.2.3

Die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse, welche die

Beschwerdegegnerin anbot, standen jedermann offen und führten nicht zu einem

Diplom, das zur Benutzung eines Titels berechtigt. Es sind vielmehr Dienstleistungen

einem Dritten gegenüber. Die in den Kursen zu erbringenden Leistungen wurden

denn auch nicht mittels ECTS-Punkten bewertet.

3.3

Sofern der

Staat eine Dienstleistung anbietet, welche auch von Privaten erbracht wird,

soll der Wettbewerb nicht dadurch verfälscht werden, dass der Staat Preise für

eine Dienstleistung verlangt, die nicht marktgerecht sind. Das eidgenössische

Fachhochschulgesetz sieht deshalb für den Bereich Dienstleistungen – nicht

jedoch für den Bereich Lehre – vor, dass in der Regel Dienstleistungen zu

Marktpreisen verrechnet werden (Art. 7 Abs. 3 FHSV). In welchen

Fällen von dieser Regel abgewichen werden kann, definiert die Verordnung nicht.

Nach kantonaler Regelung werden für Dienstleistungen marktgerechte oder

kostendeckende Preise verlangt (§ 32 Abs. 2 FaHG). Art. 7 Abs. 3

FHSV kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht dahingehend verstanden

werden, dass nur eine Unterschreitung des Marktpreises zulässig ist. Den

Ausführungen des Beschwerdeführers kann zwar insofern gefolgt werden, als

gegebenenfalls öffentliche Interessen dafür sprechen können, dass der Staat in

gewissen Bereichen den Marktpreis unterschreitet. Doch vermag er nicht zu

begründen, weshalb eine Überschreitung des Marktpreises nicht zulässig sein

sollte. Eine Überschreitung führt jedenfalls nicht zu einer nach Art. 11

FHSG zu vermeidenden Marktverfälschung. Soweit eine Fachhochschule in direkten

Wettbewerb mit der Privatwirtschaft steht, ist es eine strategische

Entscheidung, ob durch Quersubventionierungen ermöglicht werden soll, dass ein

marktgerechter Preis angeboten werden kann, soweit dieser – wie dies im Bereich

der gestalterischen Weiterbildungskurse offenbar üblich ist – unter dem

kostendeckenden Preis liegt. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers

betreffend einen Marktpreis, der über oder unter einem kostendeckenden Preis

angesiedelt wird, sowie der Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin bereits

vor Erhöhung der Kursgebühren marktgerechte Preise erhoben habe, gilt es festzuhalten,

dass es in einem nicht perfekten Markt keinen fixen Wert eines Marktpreises

gibt und der Preis für eine Dienstleistung die Voraussetzung

"marktgerecht" erfüllt, wenn er in einer gewissen Spannbreite um den

üblicherweise im Markt verlangten Preis herum angesiedelt ist. Bei der

Preisgestaltung stellt sich vorliegend sodann nicht die Frage der Zulässigkeit

einer Quersubventionierungen, sondern vielmehr die, ob eine Schule sich

entschliesst, gewisse Angebote querzusubventionieren. Ist ein marktgerechter

Preis nicht kostendeckend, läuft ein Anbieter, der seine Dienstleistungen zu

einem kostendeckenden Preis anbietet, Gefahr, dass seine Dienstleistungen wegen

des verhältnismässig hohen Preises nicht mehr bzw. weniger gefragt sind. Als

gesetzwidrig, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann es jedoch nicht

angesehen werden, wenn sich die Hochschulleitung dazu entschliesst, ihre

Dienstleistungen zu einem kostendeckenden Preis anzubieten. Sodann geht die

Argumentation des Beschwerdeführers fehl, die Fachhochschulen seien Garanten

für eine hochstehende Bildung und deshalb verpflichtet, die Weiterbildungen zu

erschwinglichen Preisen durchzuführen. Hier ist insbesondere zwischen

Dienstleistungen und dem Lehrbereich zu unterscheiden.

Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 FHSV ist – wie

ausgeführt – nicht einschränkend zu verstehen; es ist sowohl eine Über- als

auch eine Unterschreitung des Marktpreises denkbar. Die Regelung von § 32 Abs. 2

FaHG sieht denn auch nicht zwingend kostendeckende Preise, sondern vielmehr

vor, dass entweder kostendeckende oder marktübliche Preise verlangt werden

können. Die Entscheidung darüber, ob kostendeckende oder marktgerechte Preise

verlangt werden, triff der Fachhochschulrat, welchem die strategische Führung

der Fachhochschulen obliegt (§ 10 Abs. 1 FaHG). Die entsprechende

Entscheidung hat er mit Beschluss vom 24. März 2009 getroffen. Der Bundesverfassung

zufolge obliegt die staatliche Verantwortung im Bereich des Bildungswesens in

erster Linie den Kantonen. Die weitgehende kantonale Schulhoheit umfasst

sämtliche Schulstufen von der Primarschule bis zu den Hochschulen und

beinhaltet in materieller Hinsicht eine weitgehende kantonale Ermessensfreiheit

bei der Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung (Beatrice Wagner

Pfeifer, Staatlicher Bildungsauftrag und staatliches Bildungsmonopol: ZBl 99/1998,

S. 249 ff., 251). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine unter

kantonaler Hoheit stehende Fachhochschule handelt und das Bundesrecht nicht

ausschliesst, kostendeckende Preise zu verlangen, verstösst § 32 Abs. 2

FaHG nicht gegen Bundesrecht.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Gebührenerhöhung gebe es weder

eine ausreichende gesetzliche Grundlage noch komme der Beschwerdegegnerin für

einen Entscheid dieser strategischen Bedeutung die Kompetenz zu. Strategische

Entscheide dieser Tragweite lägen alleine in der Kompetenz des Fachhochschulrates

(vgl. § 10 Abs. 1 FaHG). Es handle sich entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin um einen Entscheid von grundlegender Bedeutung und nicht

lediglich um einen administrativen Umsetzungsbeschluss eines Entscheids des Fachhochschulrats.

Da die Gebührenänderung faktisch die Abschaffung der allgemeinen

gestalterischen Weiterbildungskurse bedeutet habe, könne nicht ernsthaft von

einer rein administrativen Massnahme gesprochen werden.

Die Beschwerdegegnerin vertritt

hingegen die Ansicht, die Hochschulleitung könne entscheiden, ob und gegebenenfalls

unter welchen Voraussetzungen die allgemeinen gestalterischen

Weiterbildungskurse fortgesetzt oder eben neu positioniert werden sollten. Der

Entscheid, die Weiterbildungskurse nicht mehr durchzuführen, sei auch deshalb getroffen

worden, da die Leitung Weiterbildung und eine Dozierendenvertretung unter

anderem gegenüber der Hochschulleitung die Position eingenommen hätten, die

Kurse seien mit der neuen Preisstruktur nicht mehr marktfähig.

3.4.2

Nach § 32 Abs. 1 FaHG regelt die Fachhochschulleitung in einer

Gebührenordnung unter anderem die Gebühren für Dienstleistungen (lit. c).

Gemäss dem Legalitätsprinzip im

Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren –

einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz

zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den

Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage

selber festlegen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie auch Art. 126 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101] mit Bezug

auf die – nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV fallenden –

"weiteren Abgaben", das heisst die Kausal- und Lenkungsabgaben, des

kantonalen und kommunalen Rechts; Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et

al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A.,

Zürich etc. 2008, Art. 164 N. 23). Die Rechtsprechung hat die

Anforderungen an die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert,

wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien

(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. hierzu BGE 132 II 47 E. 4.1)

begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion

erfüllt. Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist demnach nach der Art der

Abgabe zu differenzieren. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen

Gebührenbemessung könnten somit beispielsweise nur dann mit dem Hinweis auf

marktgerechte Gebühren gelockert werden, wenn aus einem

Gesetz im formellen Sinne hervorgeht, dass die Abgabe nach

marktwirtschaftlichen Grundsätzen bemessen werden soll (BGE

123.

I 254 E. 2b/aa). Als Grundsatz gilt, dass das Gesetzmässigkeitsprinzip weder

seines Gehalts entleert werden darf, noch in einer Weise zu überspannen ist,

dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in

einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a/bb,

132.

II 371 E. 2.1 mit Hinweisen).

Inhaltlich gebietet das Kostendeckungsprinzip, dass die

Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht

oder nur geringfügig überschreiten sollen, was eine gewisse Schematisierung und

Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1).

Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden

Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und

Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa; BVGr, 21. Oktober 2009,

A-5550/2008, E. 2.2.5). Das Äquivalenzprinzip, das für den Bereich der

Kausalabgaben das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert,

verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis

zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils

stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegt. Wo es sich um auch

privatwirtschaftlich angebotene Güter handelt, kann als Massstab der Marktwert

herangezogen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 2704; vgl. auch BGE 131 II 735 E. 3.2). Die Weisung zum

kantonalen Fachhochschulgesetz hält hierzu fest, dass bei denjenigen Gebühren,

die in der Regel kostendeckend erhoben werden sollen, insbesondere bei Gebühren

für Weiterbildungsveranstaltungen und Benützungsgebühren für die Einrichtungen

der Hochschulen, auf eine betragsmässige Fixierung im Gesetz verzichtet werden kann

(ABl 2006, 268 ff., 299).

3.4.3

Die Vorinstanz erwägt, die Voraussetzungen für die Delegation an den

Verordnungsgeber seien vorliegend erfüllt. Abgabenpflichtig sei, wer ein

Weiterbildungsangebot in Anspruch nehmen wolle, jedermann also, der einen Kurs

besuchen möchte. Die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse seien

Gegenstand der Delegation. Die Bemessungsgrundlage liefere § 32 Abs. 2

FaHG, gemäss welchem die Gebühren in der Regel kostendeckend oder marktgerecht

festzusetzen seien. Es liege im Ermessen der Hochschulleitung, ob sie die Kurse

zu marktgerechten oder kostendeckenden Preisen anbieten wolle. Es gebe

keinerlei Anhaltspunkte, weswegen angenommen werden müsste, dass die Weiterbildungskurse

nicht lediglich kostendeckend, sondern gewinnbringend sein sollten. Die Voraussetzungen

für eine Gesetzesdelegation seien erfüllt und die Gebührenordnung von der zuständigen

Stelle erlassen worden.

3.4.4

Die formellgesetzliche Grundlage in § 32 Abs. 1 f. FaHG hält

fest, dass die Gebühren für Dienstleistungen marktgerecht oder kostendeckend festzusetzen

sind (vgl. vorn 3.2.1). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen

hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angebotenen Dienstleistungen, wie

vorliegend der allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse, die Höhe der

Gebühr genügend zu beschränken. Anders als bei Studiengebühren, welche

notorisch nur einen kleinen Teil der staatlichen Aufwendungen decken, weshalb

das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip als alleinige Schranken dem

Verordnungsgeber einen mit dem Legalitätsprinzip nicht mehr zu vereinbarenden

Spielraum belassen würden (BGE 121 I 273 E. 4b und c, 120 Ia 1 E. 3f S. 6, 123 I

254.

E. 2 b/bb; vgl. auch BGE 130 I 113), vermögen diese Prinzipien

vorliegend, die Gebührenhöhe ausreichend zu beschränken. Dies zeigt sich auch

daran, dass die von der Beschwerdegegnerin als kostendeckend berechneten Preise

die bis anhin erhobenen Gebühren nur wenig übersteigen. Wie die Vorinstanz

feststellte, ist der Kreis der Abgabepflichtigen durch die Kursteilnehmer

bestimmt. Gegenstand der Gebühr sind die Dienstleistungen, hier die allgemeinen

gestalterischen Weiterbildungskurse. Die Delegation an die Fachhochschulleitung

zum Erlass einer Gebührenordnung erfolgte folglich rechtmässig. Dies wurde

entsprechend bereits in der Weisung zum kantonalen Fachhochschulgesetz

festgehalten und entspricht somit auch dem Willen des Gesetzgebers.

3.4.5

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Beschwerdegegnerin

die Kompetenz zum Erlass der getroffenen Entscheidungen zu. Diesbezüglich ist

zwischen dem Entscheid betreffend Streichung der Rabatte für Studierende und

jenem zur Erhebung kostendeckender Gebühren zu unterscheiden. Ersteren traf die

Fachhochschulleitung, welche nach § 32 Abs. 3 FaHG berechtigt ist,

über den Erlass von Gebühren zu entscheiden und folglich auch über die

Nichtgewährung von Rabatten entscheiden kann. Ihr steht diese Kompetenz zu,

auch wenn diese Entscheidung unter anderem dazu führte, dass es zu einer

verminderten Nachfrage nach den Weiterbildungskursen kam. Aufgrund der nachträglich

festgestellten Relevanz dieser Entscheidung kann nicht die Zuständigkeit des

Fachhochschulrates hergeleitet werden. Diesbezüglich gilt es sodann

festzuhalten, dass dieser den Entscheid der Fachhochschulleitung mit seinem

Beschluss vom 24. März 2009 stützte.

3.4.6

Der Fachhochschulrat beschloss am 24. März 2009, damit mittelfristig

auf eine Restkostenfinanzierung aus dem Globalbudget der Beschwerdegegnerin

verzichtet werden könne, solle die allgemeine gestalterische Weiterbildung in

den nächsten Jahren neu positioniert werden. Eine Überprüfung der bisherigen

Finanzierung sei unabdingbar geworden, da Weiterbildungsveranstaltungen nach

den Vorgaben des Bundes grundsätzlich kostendeckend zu führen seien. Ab 2013

seien die Kurse der allgemeinen gestalterischen Weiterbildung kostendeckend

anzubieten. Mit der Umsetzung dieses Beschlusses beauftragte der

Fachhochschulrat die Beschwerdegegnerin.

3.4.7

Der Fachhochschulrat ist das oberste Organ der Zürcher Fachhochschulen; ihm

obliegt die strategische Führung der Hochschulen (§ 10 Abs. 1 FaHG).

Er legt unter anderem die Studienangebote und die Strukturen der Hochschulen

fest (§ 10 Abs. 3 lit. a FaHG), verabschiedet die Entwicklungs- und

Finanzpläne der Hochschulen (lit. d) und entscheidet über die Verwendung von

Rücklagen (lit. e). Ihm kommt ohne weiteres die Kompetenz zu, über die Erhöhung

der Studiengebühren zu befinden. Dies wird vom Beschwerdeführer den auch nicht

in Frage gestellt. Im Beschluss vom 24. März 2009 wurde die Beschwerdegegnerin

explizit mit der Umsetzung der Neupositionierung der Weiterbildungskurse beauftragt.

Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt hierauf sowie auf § 32 Abs. 1

f. FaHG die Kursgebühren erhöhte, ist dies nicht zu beanstanden. Sie erhöhte

die Gebühren, welche gemäss ihren Abklärungen bis anhin nicht kostendeckend

waren, in Umsetzung des Beschlusses des Fachhochschulrates.

3.5

3.5.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die allgemeinen gestalterischen

Weiterbildungskurse seien zu einem grossen Teil von den Studierenden besucht

worden. Die Kurse hätten insbesondere Mittelschulabgängern, denen aufgrund

ihrer gymnasialen Vorbildung das praktisch-gestalterische Wissen noch fehle,

geholfen, ihre Lücken zu schliessen. Ein solches Angebot gehöre grundsätzlich

zum unverzichtbaren Kanon einer Hochschule der Künste und müsse durch die

ordentliche Studiengebühr gedeckt sein. Wenn man weniger weit gehen wolle, so

könne es jedenfalls nicht sein, dass die Kursgebühr für die Weiterbildungskurse

höher angesetzt sei als die Semestergebühr. Es sei ohne weiteres zulässig, die

immatrikulierten Studierenden weiterhin kostenlos oder zu stark reduzierten Tarifen

an den Weiterbildungskursen teilnehmen zu lassen. Art. 7 Abs. 3 Satz

1.

FHSV lasse eine Abweichung vom Grundsatz der marktgerechten Tarifierung

ausdrücklich zu.

Die Beschwerdegegnerin führt

diesbezüglich aus, es habe sich bei den allgemeinen Weiterbildungskursen nicht

um Veranstaltungen gehandelt, die für die Studierenden wesentlich gewesen seien.

Die Lehrpläne und die vermittelten Inhalte seien innerhalb der Studiengänge

abschliessend und für den Abschluss eines Studiums hinreichend, weshalb darüber

hinaus keine zusätzlichen Inhalte oder Fertigkeiten vermittelt werden müssten.

Sodann erachtet der Beschwerdeführer die Streichung der

Rabatte als eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden der Universität

und der ETH, bei welchen selbst extracurriculäre Veranstaltungen von der

Studiengebühr abgedeckt bzw. zu einem Unkostenbeitrag gebucht werden könnten.

3.5.2

Die Studierenden können keinen Anspruch auf die Rabatte geltend machen. Der

Beschwerdeführer erläutert denn auch nicht, gestützt auf welche Bestimmungen

ein solcher Anspruch bestehen solle. Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend

ausführt, umfassen die Lehrpläne den in den allgemeinen gestalterischen

Weiterbildungskursen vermittelten Stoff nicht. Dass in den Kursen vermittelte

Wissen ist weder Aufnahmevoraussetzung für die Studiengänge der

Beschwerdegegnerin noch ist es sonst Bestandteil des Lehrplans (anders als im

Fall der Lateinkurse für Studierende der Philosophischen und der Theologischen

Fakultät der Universität Zürich: vgl. BGE 123 I 254). Es soll vorliegend jedoch

nicht in Frage gestellt werden, dass die Besuche der allgemeinen

gestalterischen Weiterbildungskurse den Studierenden dienlich waren. Aufgrund

der massiv rückläufigen Nachfrage liegt die Annahme aber nahe, dass die

allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse einfach ein gern genutztes

Zusatzangebot darstellten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Fachhochschulleitung für die Streichung der Rabatte der Studierenden kompetent

war und diese Streichung trotz relativ hoher Teilnahme der Studierenden an den

allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskursen nicht unzulässig war.

3.5.3

Aus dem Umstand, dass Studierende der ETH und der Universität offenbar

kostengünstige, wenn nicht sogar unentgeltliche Angebote der jeweiligen

Institutionen nutzen können, die ausserhalb ihres Lehrplans stehen, kann nicht

abgeleitet werden, dass den Studierenden der Beschwerdegegnerin ein Anspruch

auf den kostenlosen Besuch gestalterischer Weiterbildungskurse zukommt.

3.6

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin müsse sich widersprüchliches

Verhalten vorwerfen lassen, indem sie in ihren öffentlichen Stellungnahmen die

getroffenen Entscheidungen mit Vorgaben des Bundesrecht begründe, sich in den

Rechtsmittelverfahren aber auf kantonales Recht und ihre eigene Kompetenz

hierzu berufe. Sie versuche die getroffenen Massnahmen – je nach

Adressatenkreis – somit mit völlig unterschiedlichen Argumenten zu rechtfertigen.

Es ist unklar, inwieweit das Verhalten der Beschwerdegegnerin

widersprüchlich sein soll beziehungsweise was der Beschwerdeführer hieraus

ableiten möchte. Die Begründungsdichte in den öffentlichen Stellungnahmen und

den Rechtsschriften im Rechtsmittelverfahren sind sehr unterschiedlich. Nur

Letztere sind für das vorliegende Verfahren mass­geb­lich. Aus der allenfalls

teilweise unterschiedlichen Rechtfertigung der getroffenen Entscheidungen kann

der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch aus Vertrauensschutz ableiten (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 626 ff.). Die Berufung auf Bundes- oder kantonales

Recht ist sodann nebeneinander möglich. Das Bundesrecht zwingt nicht zur Erhebung

von kostendeckenden Preisen, lässt sie aber zu.

3.7

3.7.1

Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der fragliche Gebührenbeschluss sei

nicht rechtsgültig zustande gekommen, da die Mitwirkungsrechte der Dozierenden

verletzt worden seien. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Verletzung

der Mitwirkungsrechte der Dozierenden verneint, obschon der Fachhochschulrat um

die einschneidenden Konsequenzen seiner Entscheidung gewusst habe.

3.7.2

§ 14 Abs. 2 FaHG verankert das Recht auf Mitwirkung des

Hochschulpersonals im kantonalen Recht, allerdings ohne genauer zu

spezifizieren, wann es zum Tragen kommt. Die Hochschulordnung der Zürcher

Hochschule der Künste (LS 414.261) nennt in § 11 Abs. 1 die einzelnen

Mitwirkungsrechte, namentlich das Recht auf Vernehmlassung und Antragstellung.

Als Mitwirkungsgremium und Vertretung der Dozierenden und Lehrbeauftragten wird

der Senat genannt (Abs. 2; vgl. § 1 der Geschäftsordnung des Senats

der Zürcher Hochschule der Künste, unter www.zhdk.ch, Hochschule, Über die

ZHdK, Hochschulversammlung, Senat). Der Senatsvorstand, bestehend aus Präsident

oder Präsidentin und mindestens zwei Mitgliedern des Senats, sorgt für die

Vertretung in den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Beschwerdegegnerin (§ 6

Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Senats). Aufgabe des Senats ist

unter anderem die Vertretung der Interessen und Anliegen der Dozierenden

gegenüber der Hochschule, insbesondere dem Rektor/der Rektorin und der

Hochschulleitung gegenüber (§ 3 lit. a der Geschäftsordnung des Senats);

sodann kommt ihm ein Recht auf Vernehmlassung (lit. b) und Antrag an die

Hochschulleitung in den die Dozierenden betreffenden Belangen zu (lit. c). Er

gewährleistet nach § 3 lit. j der Geschäftsordnung des Senats sodann den

Informationsfluss zu den Konventen der Departemente. Als weiteres

Mitwirkungsgremium sieht die Hochschulordnung sodann die Hochschulversammlung

vor (§ 11 Abs. 2 Hochschulordnung). Delegierte des gesamten Hochschulpersonals

und der Studierenden sind in diesem Gremium vereinigt, das in allen Fragen,

welche die Hochschule als Ganzes betreffen, das repräsentative Ansprechorgan

für die Hochschulleitung und den Rektor bildet (§ 1 der Geschäftsordnung

der Hochschulversammlung der Zürcher Hochschule der Künste, unter www.zhdk.ch,

Hochschule, Über die ZHdK, Hochschulversammlung). Die Hochschulversammlung

umfasst 30 Mitglieder, wovon 15 Mitglieder des Senats sind (§ 4 Abs. 1

Geschäftsordnung der Hochschulversammlung).

Die Hochschulleitung wurde mit der Umsetzung der

Neuorientierung der Weiterbildungskurse beauftragt und beschloss die Streichung

der Studierendenrabatte. Unbestritten ist, dass der Präsident des Senats an

einer Sitzung der Hochschulleitung über den Beschluss der Hochschulleitung

informiert wurde. An den Sitzungen des Fachhochschulrates – anlässlich einer

solchen wurde der Beschluss vom 24. März 2009 gefällt – nehmen sodann mit

beratender Stimme die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen (§ 9 Abs. 3

lit. a FaHG), je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der

Dozierenden und des übrigen Hochschulpersonals (lit. b) sowie die Leiterin oder

der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes (lit. c) teil.

Den Mitwirkungsrechten der Dozierenden ist jedoch nicht Genüge getan, wenn sie

im Rahmen einer Sitzung der Hochschulleitung oder anlässlich einer Sitzung des

Fachhochschulrates über deren Beschlüsse informiert werden. Die

Beschwerdegegnerin bringt vor, der Entscheid der Projektorganisation sei nach

eingehender Analyse der Situation gefällt worden. Massgebend dabei sei die Einschätzung

der Leiterin der Weiterbildungskurse und ihres Stellvertreters gewesen, dass

die Kurse unter einem nochmals engeren Finanzkorsett nicht mehr durchgeführt

werden könnten. Eine entsprechende Äusserung der Dozierenden gegenüber der

Hochschulleitung wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Nichtsdestotrotz wurden die Dozierendenvertretungen – weder der Senat noch die

Hochschulversammlung, welche unter anderem auch die Dozierenden vertritt – zur

Vernehmlassung eingeladen. Dies macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht

geltend. Die Streichung der Studierendenrabatte betrifft die gesamte

Fachhochschule, die Erhöhung der Kursgebühren sicherlich die Abteilung Weiterbildung.

Die Verletzung der Mitwirkungsrechte der Dozierenden vermag

nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse zu begründen. Nichtigkeit bedeutet die absolute

Unwirksamkeit einer Verfügung, die von Amtes wegen zu beachten ist und von

jedermann jederzeit geltend gemacht werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

955). Schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden.

Die Praxis ist diesbezüglich jedoch zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei

ganz gewichtigen Verfahrensfehlern angenommen, die ohne weiteres erkennbar sind

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 965). Auch die Verweigerung des rechtlichen

Gehörs zieht nicht ohne weiteres die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 970; vgl. auch Rz. 986 f. zur Heilung des rechtlichen Gehörs).

Die angefochtenen Kündigungen, welche letztlich Folge dieser nicht

grundsätzlich zu beanstandenden Beschlüsse waren, sind folglich nicht

missbräuchlich. Sie basieren auf organisatorischen beziehungsweise wirtschaftlichen

Gründen.

3.8

3.8.1

Im Falle eines Stellenabbaus infolge Restrukturierung gemäss § 16 Abs. 1

lit. b VVPG sind die Verfahrensvorschriften der §§ 16b–17 zu

beachten (§ 16a Abs. 1 VVPG). Beschliesst der Kanton eine

Restrukturierung oder einen Stellenabbau, prüft er gemäss § 16b Abs. 1

VVPG alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die

Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere

Arbeitszeitmodelle. Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem

Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer staatlicher

Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe

Bewerberinnen oder Bewerber (Abs. 2 Satz 2). Nach § 16c Abs. 1

VVPG informiert der Kanton – wenn er eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau

plant – die betroffenen Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten

Massnahmen zu ihren Gunsten. Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der

Regel gleichzeitig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das

Beratungsangebot nach § 16e Abs. 1 VVPG hin (Abs. 2 Satz 1). Der

Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, um Angestellten, die von

einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, baldmöglichst

eine neue Stelle zu vermitteln (§ 16e Abs. 1 VVPG). Machen die

Angestellten davon Gebrauch, beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von

neun Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung,

sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten (§16e Abs. 2 Satz 2

VVPG). Sofern ein Sozialplan nach § 16d VVPG erforderlich ist, informiert der

Kanton die Sozialpartner in der Regel rechtzeitig (§ 16c Abs. 3

VVPG).

3.8.2
3.8.2.1

Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d

OR, darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die Sozialpartner Gelegenheit

hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335f Abs. 2 OR zu unterbreiten;

für die Stellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20

Tagen (§ 16d Abs. 2 VVPG).

Nach Art. 335d OR spricht

man von einer Massenentlassung bei Kündigung in einem Betrieb, die innerhalb

von 30 Tagen durch den Arbeitgeber aus Gründen ausgesprochen werden, die in

keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen mindestens

10.

Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100

Arbeitnehmer beschäftigen (Ziff. 1), beziehungsweise mindestens 30 Arbeitnehmer

in Betrieben, die mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen,

oder mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300

Arbeitnehmer beschäftigen, betreffen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung handelt es sich bei einem Betrieb um eine auf Dauer gerichtete,

in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbständig am

Wirtschaftsleben teilnimmt (BGE 129 III 335 E. 2.1; Manuela Keller-Rapold,

Kurzarbeit und Massenentlassung – ein Überblick, AJP 2010 S. 255).

3.8.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen 25 Kündigungen ausgesprochen,

die im Zusammenhang mit der mangelnden Nachfrage nach Weiterbildungskursen

standen. Die Beschwerdegegnerin beschäftigt zurzeit ungefähr 1200 Personen, in

der Abteilung Weiterbildung sind 75 Personen angestellt. Die Vorinstanz sieht –

anders als der Beschwerdeführer – in der Abteilung Weiterbildung keine

Organisationseinheit, die über genügend Selbstständigkeit verfügt, um als

eigener Betrieb im Sinne von Art. 335d OR zu gelten. Der Vorinstanz ist

zuzustimmen. Der Bereich Weiterbildung kann nicht als Betrieb im Sinne von Art. 335d

OR verstanden werden, auch wenn der Abteilung Weiterbildung, welche dem

Departement für Kulturanalysen und Vermittlung angegliedert ist (vgl. § 7

Hochschulordnung), eine gewisse Selbstständigkeit zukommt, sie über ein eigenes

Sekretariat und eine eigene Leitung sowie einen separaten Internetauftritt

verfügt. Von einem eigenständigen Betrieb wird in der Rechtsprechung beispielsweise

ausgegangen bei einer Tochtergesellschaft eines Unternehmens – je nach

Organisationsstruktur. Ein vergleichbarer Grad an Selbstständigkeit kommt dem

Bereich Weiterbildung nicht zu. So verfügte denn auch nicht die Bereichsleitung

der Abteilung Weiterbildung die Kündigung, sondern der Verwaltungsdirektor auf

Antrag der Leitung des Departements Kulturanalysen und Vermittlung. Die für

Massenentlassungen geltenden Verfahrensvorschriften waren vorliegend folglich

nicht zu berücksichtigen.

3.8.3

Die Vorinstanz erwägt, dass die Kündigung, obwohl sie auf einem sachlichen

Grund beruhe, formellen Mängeln unterliege, indem die Vorschriften über

flankierende Massnahmen im Sinne von §§ 16b–17 VVPG teilweise nicht

eingehalten worden seien. Die Nichteinhaltung des vorgeschrieben Verfahrens

müsse zwangsläufig dazu führen, dass die Kündigung aufgrund eines Formfehlers

im Sinne des Gesetzes sachlich nicht gerechtfertigt und folglich eine

Entschädigung zuzusprechen sei.

3.8.4

Die Hochschulleitung informierte die Dozierenden am 6. April 2009 im

Rahmen einer Informationsveranstaltung über die Beschlüsse vom 18. und 24. März

2009.

Da in diesem Zeitpunkt nicht absehbar war, wie und auf welche Kurse genau

sich die Gebührenerhöhung auswirken werde, konnten die nun Betroffenen noch

nicht über ihre individuelle Kündigung informiert werden. Mit Schreiben vom 14. September

2009.

wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei einer durch den

Arbeitnehmer unverschuldeten und wirtschaftlich begründeten Kündigung die

Arbeitgeberin das Vorhandensein einer zumutbaren, anderweitigen Anstellung zu

prüfen habe. Dies sei auf Leitungsebene abgeklärt worden und habe ergeben, dass

in keinem anderen Bereich innerhalb der Hochschule aktuell eine Stelle

beziehungsweise ein Teilpensum frei sei, welches für einen inhaltlich gleichen

oder ähnlichen Einsatz in Frage käme. Weiter wurde auf die Möglichkeit hingewiesen,

den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Es kann der Beschwerdegegnerin

deshalb mit Blick auf § 16c VVPG nicht vorgeworfen werden, dass sie die

Betroffenen erst mit Schreiben vom 14. September 2009 informierte.

3.8.5

Nach § 16d Abs. 1 Satz 1 VVPG erarbeitet der Arbeitgeber, wenn

eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei mindestens fünf Angestellten

zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen

führt, einen Sozialplan. Die Personalverbände werden beigezogen (Satz 2). Das

Personalamt leistet Unterstützung (Satz 3).

Dass im Zusammenhang mit der Einstellung sämtlicher

allgemeiner Weiterbildungskurse nun zusammen mit den Sozialpartnern ein

Sozialplan ausgearbeitet wurde, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass ein

solcher im Zusammenhang mit den Entlassungen im September 2009 nicht

erstellt wurde. Sodann unterliess es die Beschwerdegegnerin, aktiv auf das

Begleitangebot gemäss § 16e VVPG hinzuweisen.

3.8.6

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm

keine anderen Stellen angeboten, obwohl solche verfügbar gewesen seien und er

sich um diese beworben habe. So habe er sich am 12. Februar 2010, am 10. April

2010.

und am 19. April 2010 für Stellen bei der Beschwerdegegnerin beworben.

Gestützt auf § 16a Abs. 1 lit. b VVPG wäre die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer falls vorhanden

eine andere, zumutbare Stelle anzubieten. Der Beschwerdeführer hat sich am 22. Juni

2008.

um eine Stelle beworben. Zu diesem Zeitpunkt stand die Kündigung noch

nicht im Raum. Bezüglich der weiteren Bewerbungen bringt die Beschwerdegegnerin

zu Recht vor, die vom Beschwerdeführer erwähnten Stellen seien erst rund ein

Jahr nach Aussprechen der Kündigung frei geworden. Hier ist darauf hinzuweisen,

dass zwischen der ersten Teilkündigung und der späteren Kündigung des gesamten

restlichen Pensums zu unterscheiden ist. Der Beschwerdeführer vermag nicht

darzulegen, dass um den Kündigungstermin eine Stelle frei geworden wäre, dessen

Anforderungsprofil er entsprochen hätte. Die Beschwerdegegnerin begründet

ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Stellen, für die er sich

beworben hat, nicht in Frage kam.

Die Beschwerdegegnerin erfüllte die Vorgaben nach § 16e

Abs. 2 VVPG insoweit, als sie zur Verbesserung der beruflichen Chancen des

Beschwerdeführers ein Diplomlehrgang finanzierte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin sich teilweise nicht an den nach §§ 16b–17 VVPG

vorgesehenen Ablauf hielt, was sie entschädigungspflichtig werden lässt.

4.

4.1

Gemäss § 18

Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

über die missbräuchliche Kündigung, wenn sich die Kündigung als missbräuchlich

oder sachlich nicht gerechtfertigt erweist und der oder die Angestellte nicht

wiedereingestellt wird. Das Verwaltungsgericht legt diese Regelung in konstanter

Praxis dahingehend aus, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und

Wiedereinstellung ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 1. April 2009,

PB.2009.00002, E. 2.1 – 20. August 2003, PB.2003.00014, E. 8b Abs. 3

– 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b = RB 2003 Nr. 116 –

11.

April 2001, PB.2001.00008 – 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 2.1,

E. 3; vgl. ferner Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September

1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen

Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 67). Damit kommt gemäss § 18 Abs. 3

PG Art. 336a Abs. 2 OR zur Anwendung. Dies gilt sowohl für formell

als auch für materiell mangelhafte Kündigungen (VGr, 12. August 2005,

PB.2005.00018, E. 5.2, und 9. April 2010, PB.2010.00002, E. 4.1). Die

Entschädigung nach Art. 336a Abs. 2 OR wird unter Würdigung aller

Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des

Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Bei der Bemessung kommt der

entscheidenden Behörde ein gewisses Ermessen zu (VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002,

E. 2.2). Nach der privatrechtlichen Lehre und Praxis gehören zu den in Betracht

fallenden Umständen die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers, insbesondere

auch das Vorgehen bei der Kündigung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des

entschädigungspflichtigen Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die

Persönlichkeit des Arbeitnehmers (dazu Wolfgang Portmann, Basler Kommentar,

2007, Art. 336a OR N. 2 f.). Im Hinblick auf die

Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung sind aber auch die wirtschaftlichen

Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer zu berücksichtigen (VGr, 21. Dezember

2005, PB.2005.00034, E. 5.4, und 1. April 2009, PB.2009.00002, E.

2.3

).

Unter einem Monatslohn ist der Bruttolohn zu verstehen, zu

dem anteilsmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind.

Auf dieser Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten

(VGr, 18. März 2009, PB.2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002,

PB.2002.00008, E. 3b/bb).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich gezeigt, dass die Rechtsverletzungen,

deren Folge die Pensenaufhebungen bzw. -kürzungen waren, weit gravierender

seien als von der Vorinstanz angenommen. Dem sei im Rahmen der Bemessung der

Entschädigung nach Art. 336a Abs. 2 OR Rechnung zu tragen. Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, da ihm von der Beschwerdegegnerin keine Stelle

angeboten worden sei, nicht einmal als er sich um eine solche bemüht habe,

rechtfertige sich eine Entschädigung von gesamthaft sechs Monatslöhnen.

Die Vorinstanz erachtete einen Bruttomonatslohn als

Entschädigung für die Nichteinhaltung der flankierenden Massnahmen im Sinne von

§§ 16b–17 VVPG als angemessen.

4.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, erfüllte die Beschwerdegegnerin die Vorschriften

betreffend flankierende Massnahmen im Sinne von §§ 16b–17 VVPG nur teilweise.

Für Formverstösse unterschiedlichen Gewichts hat das Verwaltungsgericht in jüngerer

Zeit Entschädigungen von einem halben Monatslohn (2. Dezember 2009,

PB.2009.00023, E. 10.2 [unschwere Gehörsverletzung]), einem ganzen (8. September

2010, PB.2010.00024, E. 2.1.2 [unschwere Gehörsverletzung,

Fürsorgepflichtversäumnis] – 26. Juni 2009, PB.2009.00015

[Gehörsverletzung]; ebenso am 7. November 2007, PB.2007.00008 –

2.

August 2007, PB.2007.00014 – 19. November 2003, PB.2003.00023, E.

3e [nicht unerhebliche Gehörsverletzung] – 5. November 2003,

PB.2003.00013, E. 3), von anderthalb (10. Februar 2010, PB.2009.00043),

zweien (1. Oktober 2008, PB.2008.00006 [schwere Gehörsverletzung]; ebenso

am 6. Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3 [nicht besonders schwere

Gehörsverletzung]), dreien (16. Juni 2010, PB.2010.00007, E. 9 [Verweigern

einer Bewährungsfrist]; ebenso 16. April 2008, PB.2007.00042 [Gehörsverletzung

und Verweigern einer Bewährungsfrist], und 23. März 2005, PB.2004.00087,

E. 5 [Gehörsverletzung, Verweigern einer Bewährungsfrist samt vorgängiger und

nachträglicher Mitarbeiterbeurteilung] sowie 16. Juni 2010, PB.2010.00007,

E. 9.3 [Verweigern einer Bewährungsfrist]), vieren (7. Januar 2009,

PB.2008.00025 [nicht leichte Gehörsverletzung und Verweigern einer

Bewährungsfrist]; ebenso am 25. Februar 2004, PB.2003.00021, E. 2.4.5

[nicht besonders schwere Gehörsverletzung und Verweigern einer Probezeit]) oder

gar viereinhalb Monatslöhnen (21. Juli 2010, PB.2010.00002, E. 17 f. [mehrfach

das rechtliche Gehör und verstiess gegen weitere Verfahrensvorschriften]) für

angemessen gehalten.

4.4

Bei den im September

2009.

ausgesprochenen Kündigungen ist zwar nicht von einer Massentlassung zu

sprechen, gleichwohl war eine grössere Anzahl Dozierender betroffen. Es lag in

der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, die Vorschriften betreffend flankierende

Massnahmen einzuhalten. Der Beschwerdeführer bemühte sich zudem aktiv um eine

andere Anstellung bei der Beschwerdegegnerin – dies jedoch erfolglos. Die

Beschwerdegegnerin finanzierte ihm jedoch eine für sein weiteres berufliches

Fortkommen nützliche Weiterbildung. Der Beschwerdeführer, welcher im

Kündigungszeitpunkt 51 Jahre alt war, macht geltend, er habe keinen

gleichwertigen Ersatz für seine Anstellung gefunden. Ausserdem sei inzwischen

auch sein restliches Pensum gekündigt worden. Denn in der Zwischenzeit wurden

die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse der Beschwerdegegnerin

vollständig eingestellt (vgl. Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar

2010, unter www.zhdk.ch, Hochschule, Kommunikation und Medien). Im Rahmen der

zweiten Kündigungswelle wurde versucht, eine Lösung für die Dozierenden zu

finden, und ein Sozialplan ausgearbeitet. Es wurde in der Folge eine neue Trägerschaft

für die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse gefunden, welche diese

nun in Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin durchführt (vgl.

Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2010, unter www.zhdk.ch,

Hochschule, Kommunikation und Medien). Der Beschwerdeführer ist für die neue

Trägerschaft tätig (vgl. www.dranbleiben.ch, Kursübersicht). Es

rechtfertigt sich nach dem Ausgeführten, dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung von insgesamt zwei Monatslöhnen zuzusprechen, da die Versäumnisse

der Beschwerdegegnerin doch von einigem Gewicht sind.

Die Beschwerden sind folglich teilweise gutzuheissen und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche

Entschädigung in der Höhe eines Bruttomonatslohns in Bezug auf die Pensumsreduktion

von 13.01 % zu entrichten.

Für das Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer infolge

mehrheitlichen Unterliegens zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, ist das

Verfahren kostenlos (§ 65a Abs. 2 VRG).

Im Hinblick auf das anwaltlich gestellte Begehren obsiegt

der Beschwerdeführer zu 50 %, womit eine Parteientschädigung hinfällig wird (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-,

weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Ansonsten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu

verweisen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer

Die

Beschwerdeverfahren PB.2010.00022 und PB.2010.00037 werden vereinigt.

und erkennt:

1.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine (zusätzliche)

Entschädigung in der Höhe eines Bruttomonatslohns in Bezug auf die Pensumsreduktion

von 13.01 % zu entrichten.

Im

Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 440.-- Zustellkosten,

Fr. 1'440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig

ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …