PB.2010.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00022
1. Juni 2011Deutsch40 min
(URT.2011.13310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
PB.2010.00022
PB.2010.00037
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule der Künste,
Rechtsdienst
Beschwerdegegnerin,
betreffend Teil-Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit dem 1. September 2002 an der Hochschule für Gestaltung und Kunst
Zürich – seit 1. August 2007 Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) – im Departement
Kulturanalysen und Vermittlung in einem Teilzeitpensum angestellt, wo er im Rahmen
der allgemeinen gestalterischen Weiterbildung den Kurs "[…]" erteilte.
B. Am 18. März
2009 beschloss die Hochschulleitung der ZHdK, die Rabatte für Studierende für
die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse abzuschaffen. Der Fachhochschulrat
beschloss am 24. März 2009, dass die allgemeine gestalterische Weiterbildung
neu positioniert werden solle, damit mittelfristig auf eine Restkostenfinanzierung
aus dem Globalbudget verzichtet werden könne. Die ZHdK wurde mit der Umsetzung
der Neupositionierung beauftragt. Am 6. April 2009 informierten Vertreter
der Hochschulleitung die Dozierenden im Rahmen einer Veranstaltung über diesen
Beschluss.
Gegen den Beschluss vom 18. März 2009 erhoben
verschiedene Studierende sowie Dozierende am 6. Mai 2009 bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Rekurs. Die Rekurskommission trat
darauf mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2009 nur insoweit ein, als sie
ausschliesslich die Studierenden als beschwerdelegitimiert betrachtete, und
wies deren Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Die Studierenden
gelangten darauf ans Verwaltungsgericht, welches mit Beschluss vom 2. September 2009
mangels zulässigen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eintrat
(VB.2009.00388). Die Studierenden zogen den Rekurs daraufhin zurück, weshalb
das Verfahren am 25. November 2009 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben
werden konnte.
C. Am 22. September
2009 wurde A eine Änderungsverfügung zugestellt, gemäss welcher sein
Beschäftigungsgrad ab 1. April 2010 von 40.24 % auf 27.23 %
reduziert wurde.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 22. Oktober 2009
Rekurs, welchen die Rekurskommission mit Zirkularbeschluss vom 14. Juli
2010.
teilweise guthiess; sie verpflichtete die ZHdK, A eine Entschädigung in
der Höhe eines Bruttomonatslohns in Bezug auf die Pensumsreduktion von 13.01 %
zu entrichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend
ein sachlicher Grund für die Teilkündigung gegeben sei, da sie auf wirtschaftlichen
Gründen basiere. Die Kündigung weise jedoch einen formellen Mangel auf, indem
die Vorschriften über flankierende Massnahmen in den §§ 16b–17 der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) teilweise nicht
eingehalten worden seien. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine die
Festsetzung einer Entschädigung auf einen Monatslohn als angemessen.
III.
A. Mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragte A persönlich am 10. August
2010.
Folgendes (Dossier PB.2010.00022):
" 1. Den
Rekursentscheid aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mir innert der nächsten 12 Monate eine
Stelle anzubieten.
3.
Mir die
maximale Entschädigung zu bezahlen."
Die Rekurskommission beantragte am 10. September
2010, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, verzichtete auf eine weitere
Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
Die ZHdK ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September
2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte
am 31. Oktober 2010. Die Duplik der ZHdK erfolgte am 2. Dezember
2010.
B. Am 20. September
2010.
liess A ferner Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter erheben, welcher
mit dieser Rechtsschrift gleich für mehrere von (Teil-)Kündigungen betroffene
Personen Beschwerde erhob, und Folgendes beantragte (Dossier PB.2010.00037):
" 1. Die Beschlüsse der Vorinstanz vom 10. August 2010 [recte:
14.
Juli 2010] seien teilweise abzuändern und es sei den Beschwerdeführenden
(zusätzlich zur bereits zugesprochenen) eine Entschädigung von je zwei weiteren
Bruttomonatslöhnen zuzusprechen.
2.
Den Beschwerdeführenden sei für das Verfahren vor der Vorinstanz
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Rekurskommission beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober
2010.
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
angefochtenen Entscheid.
Die ZHdK beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober
2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom
26.
November 2010 liess sich A hierzu vernehmen. Hierauf reichte die
ZHdK am 27. Dezember 2010 eine weitere Vernehmlassung ein, zu welcher A am
19.
Januar 2011 Stellung nahm. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011
nutzte die ZHdK die Möglichkeit zur Stellungnahme erneut. A äusserte sich
hierzu mit Eingabe vom 14. Februar 2011. Schliesslich reichte die ZHdK am
24.
Februar 2011 eine weitere Stellungnahme ein, zu welcher sich A am 7. März
2011.
abschliessend äusserte
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die
Beschwerde richtet sich gegen den im Rekursverfahren ergangenen Entscheid der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über eine personalrechtliche Anordnung.
In Anwendung von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG und § 36 Abs. 4 des (kantonalen) Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 (FaHG, LS 414.10) ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Das vor der Rekursinstanz
gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht abgeändert werden (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3; VGr, 6. April
2011, VB.2011.00113, E. 2.3, und 5. Oktober 2000, VB.2000.00216, E. 2b).
Demnach ist auf die eine der Beschwerden insofern nicht einzutreten, als der
Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm
innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Stelle anzubieten.
1.3
Eine
Vereinigung von Verfahren ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Sie ist zulässig,
wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen. Allerdings dürfen den Beteiligten dadurch keine bedeutenden
Nachteile erwachsen. Angebracht ist eine Vereinigung etwa dann, wenn sich
mehrere Begehren gegen dieselbe Verfügung richten. Zudem können Verfahren, die
einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, mit Einwilligung aller
Rechtsmittelkläger bzw. -beklagten vereinigt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 33 ff.).
Die beiden Beschwerden basieren auf dem gleichen
Sachverhalt, betreffen eine Person und haben dieselbe Verfügung als
Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren PB.2010.00022
und PB.2010.00037 zu vereinigen.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerden im Übrigen einzutreten.
1.4
Das
Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in der Regel in Dreierbesetzung (§ 38
Abs. 1 VRG). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und
beträgt der Streitwert höchstens Fr. 20'000.-, so entscheidet die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). In
Fällen grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen
werden (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss zusätzlich zu der
bereits zugesprochenen Entschädigung in der Höhe eines Bruttomonatslohns in
Bezug auf die Pensumsreduktion von 13.01 % fünf weitere Monatslöhne und
damit die maximale Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung. Der
Verfügung vom 22. September 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
bei einem Anstellungsgrad von 100 % einen Jahreslohn von Fr. 124'865.00
(für 13 Monate) erhält. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich
somit auf etwas mehr als Fr. 6'768.-, weshalb die Streitigkeit in
einzelrichterliche Zuständigkeit fiele. Vorliegend handelt es sich jedoch um
einen Fall grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Entscheidung der Kammer
übertragen wird.
2.
2.1
Mit
Verfügung vom 22. September 2009 wurde das Pensum des Beschwerdeführers um
13.01
% gekürzt. Es handelt sich dabei um eine Teilkündigung, hinsichtlich
welcher die üblichen Kündigungsvorschriften zur Anwendung gelangen.
2.2
Gemäss § 14
FaHG gilt für das Hochschulpersonal grundsätzlich das Personalrecht der Staatsangestellten,
soweit die Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält. Die
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (LS 414.112)
regelt die für den vorliegenden Sachverhalt ausschlaggebenden Fragen nicht.
Somit sind das Personalgesetz von 27. September 1998 (PG, LS 177.10) sowie
die dazugehörige Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV,
LS 177.11) und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz massgebend.
2.3
Gemäss § 18
Abs. 2 PG setzt die Kündigung durch den Staat einen sachlich zureichenden
Grund voraus. Darüber hinaus darf sie nicht nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
vom 30. März 2011 (OR, SR 220) missbräuchlich sein. Der
öffentlichrechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich demnach nicht auf die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts, sondern geht weiter (BGr, 22. Mai
2001,2A.71/2001, E. 2c). Als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber hat der
Kanton Zürich bzw. die Beschwerdegegnerin auch verfassungsrechtliche Schranken
wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von
Treu und Glauben zu beachten. Das Erfordernis der sachlichen Begründetheit
einer Entlassung ist eine Folge des Willkürverbots. Dabei müssen die Entlassungsgründe
von einem gewissen Gewicht sein. Indessen ist es nicht erforderlich, dass die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint; es reicht aus,
wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden Angestellten dem
öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden
Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel,
Zürich 1998, S. 299). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
muss die Kündigung ein geeignetes Mittel zur Problemlösung und ferner in dem
Sinn erforderlich sein, dass weniger einschneidende Massnahmen nicht ebenfalls
zum Ziel führen würden, und letztlich muss eine Abwägung der gegenseitigen
Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Angesichts der
inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den
Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens-
und Beurteilungsspielraum zu (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine
Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 575
f.; vgl. je mit Hinweisen VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl
102/2001, S. 581 ff.], E. 7a, und 6. Dezember 2001,
PB.2001.00021, E. 4c).
Ein sachlich zureichender Grund für eine Kündigung besteht
namentlich, wenn eine Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen
Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten werden
kann oder abgelehnt wird (§ 16 lit. b VVPG).
Wie im privaten Arbeitsrecht gilt auch im kantonalen
Personalrecht, dass die Arbeitnehmenden im Falle rechtswidriger Kündigung
keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben (VGr, 18. November 2009,
PB.2009.00027, E. 2.2.1).
2.4
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung damit, dass sie mit Beschluss des
Fachhochschulrats vom 24. März 2009 beauftragt worden sei, die
Kursangebote im Bereich der allgemeinen gestalterischen Weiterbildung fortan
kostendeckend anzubieten. Die Rabatte für Studierende seien deshalb gestrichen
und die Kursgebühren erhöht worden. Infolgedessen seien die Anmeldungen für die
allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse merklich zurückgegangen,
weshalb nach Ablauf der Anmeldefrist darüber befunden worden sei, welche Kurse
wegen fehlender Teilnehmerzahl nicht mehr durchgeführt werden könnten. Es liege
somit eine strukturelle Ursache der sachlich begründeten Kündigung (Pensumsreduktion)
vor und man spreche aus Sicht der Dozierenden von einer unverschuldeten (Teil-)Kündigung.
Es ist unstrittig, dass aufgrund der erhöhten Kursgebühren
und der Streichung der Rabatte für Studierende die Nachfrage hinsichtlich der
Weiterbildungskurse zurückging. Die Kündigungen basieren damit grundsätzlich
auf einem sachlichen, wirtschaftlichen Grund und vermögen eine Kündigung zu
rechtfertigen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf
"strukturelle Ursachen" der Kündigung berufen, da die Ursache durch
eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 11 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG, SR 414.71), Art. 7
Abs. 3 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung
von Fachhochschulen (FHSV, SR 414.711) und § 32 FaHG gesetzt worden
sei. Die Beschwerdegegnerin wäre seiner Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen,
kostendeckende Preise für die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse
zu verlangen. Lediglich marktgerechte Preise seien von der Bundesgesetzgebung,
welche vorrangig gelte, vorgeschrieben und der marktgerechte Preis liege hier
tiefer als der kostendeckende. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die
Beschwerdegegnerin sei aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben nicht
verpflichtet gewesen, die Studierendenrabatte abzuschaffen. Wäre dies
unterblieben, hätten weniger Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Von
Bundesrechts wegen sei es nämlich nicht relevant, ob die Preise kostendeckend
seien; vielmehr müssten sie sich im marktüblichen Rahmen bewegen, um den Markt
nicht zu verfälschen (vgl. Art. 11 FHSG, Art. 7 Abs. 3 Satz 1
FHSV). Es sei fraglich, ob § 32 Abs. 2 FaHG mit Blick auf die
bundesrechtlichen Vorgaben zulässig sei. Sodann hält der Beschwerdeführer fest,
die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse seien bereits vor dem
Systemwechsel zu marktüblichen Preisen angeboten worden. Gestützt auf Art. 7
Abs. 3 FHSV sei sodann lediglich ein Abweichen in Richtung Unterbietung
des Marktpreises möglich. Eine solche Unterbietung komme immer dann in Frage, wenn
es um Weiterbildungsdienstleistungen gehe, deren Angebot (unterhalb des
Marktpreises) aus öffentlichem Interesse nötig sei. Schliesslich rügt er, dass
die Beschwerdegegnerin auch nach der Abschaffung der allgemeinen
gestalterischen Weiterbildungskurse (vgl. Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin
vom 2. Februar 2010, unter www.zhdk.ch, Hochschule, Kommunikation und
Medien) weiterhin Weiterbildungsveranstaltungen für Dritte und Studierende
anbiete, und dies weder zu marktgerechten noch zu kostendeckenden Preisen.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 11 FHSG darf bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch
die Privatwirtschaft erbracht werden, der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
Nach Art. 7 Abs. 3 FHSV werden Dienstleistungen grundsätzlich zu
Marktpreisen verrechnet (Satz 1). § 32 FaHG bestimmt diesbezüglich, dass
Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen (Abs. 1 lit. a), freiwillige
Angebote (lit. b), Dienstleistungen (lit. c), Benutzung sozialer, kultureller
und sportlicher Einrichtungen (lit. d) und weitere Benutzungsgebühren
(lit. e) in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen sind; für
wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die
Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen (Abs. 2). Die
Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise
erlassen (Abs. 3).
3.2.2
Die durch die Beschwerdegegnerin durchgeführten allgemeinen gestalterischen
Weiterbildungskurse sind Dienstleistungen im Sinne der Fachhochschulgesetze und
fallen nicht unter den Begriff "Weiterbildung". Nach Art. 8 Abs. 1
FHSG ermöglichen Weiterbildungen den Studierenden, sich in einem Spezialgebiet
zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. Die
Fachhochschulen bieten insbesondere Nachdiplomstudien an, die zu einem Diplom
der Fachhochschule führen (Art. 8 Abs. 1bis und 3 FHSG).
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ist zuständig für die Anerkennung
und Festlegung der geschützten Titel (Art. 8 Abs. 2 FHSG; BBl 2004 I
145, 159). Die Mindestanforderungen an Nachdiplomstudiengänge werden in der Verordnung
des EVD vom 2. September 1995 über Studiengänge, Nachdiplomstudien und
Titel an Fachhochschulen (SR 414.712) geregelt. Für den Abschluss eines
Nachdiplomstudiengangs müssen mindestens 60 Kreditpunkte nach dem Europäischen
Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) erreicht werden (Art. 4
Abs. 1 der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und
Titel an Fachhochschulen).
3.2.3
Die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse, welche die
Beschwerdegegnerin anbot, standen jedermann offen und führten nicht zu einem
Diplom, das zur Benutzung eines Titels berechtigt. Es sind vielmehr Dienstleistungen
einem Dritten gegenüber. Die in den Kursen zu erbringenden Leistungen wurden
denn auch nicht mittels ECTS-Punkten bewertet.
3.3
Sofern der
Staat eine Dienstleistung anbietet, welche auch von Privaten erbracht wird,
soll der Wettbewerb nicht dadurch verfälscht werden, dass der Staat Preise für
eine Dienstleistung verlangt, die nicht marktgerecht sind. Das eidgenössische
Fachhochschulgesetz sieht deshalb für den Bereich Dienstleistungen – nicht
jedoch für den Bereich Lehre – vor, dass in der Regel Dienstleistungen zu
Marktpreisen verrechnet werden (Art. 7 Abs. 3 FHSV). In welchen
Fällen von dieser Regel abgewichen werden kann, definiert die Verordnung nicht.
Nach kantonaler Regelung werden für Dienstleistungen marktgerechte oder
kostendeckende Preise verlangt (§ 32 Abs. 2 FaHG). Art. 7 Abs. 3
FHSV kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht dahingehend verstanden
werden, dass nur eine Unterschreitung des Marktpreises zulässig ist. Den
Ausführungen des Beschwerdeführers kann zwar insofern gefolgt werden, als
gegebenenfalls öffentliche Interessen dafür sprechen können, dass der Staat in
gewissen Bereichen den Marktpreis unterschreitet. Doch vermag er nicht zu
begründen, weshalb eine Überschreitung des Marktpreises nicht zulässig sein
sollte. Eine Überschreitung führt jedenfalls nicht zu einer nach Art. 11
FHSG zu vermeidenden Marktverfälschung. Soweit eine Fachhochschule in direkten
Wettbewerb mit der Privatwirtschaft steht, ist es eine strategische
Entscheidung, ob durch Quersubventionierungen ermöglicht werden soll, dass ein
marktgerechter Preis angeboten werden kann, soweit dieser – wie dies im Bereich
der gestalterischen Weiterbildungskurse offenbar üblich ist – unter dem
kostendeckenden Preis liegt. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend einen Marktpreis, der über oder unter einem kostendeckenden Preis
angesiedelt wird, sowie der Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin bereits
vor Erhöhung der Kursgebühren marktgerechte Preise erhoben habe, gilt es festzuhalten,
dass es in einem nicht perfekten Markt keinen fixen Wert eines Marktpreises
gibt und der Preis für eine Dienstleistung die Voraussetzung
"marktgerecht" erfüllt, wenn er in einer gewissen Spannbreite um den
üblicherweise im Markt verlangten Preis herum angesiedelt ist. Bei der
Preisgestaltung stellt sich vorliegend sodann nicht die Frage der Zulässigkeit
einer Quersubventionierungen, sondern vielmehr die, ob eine Schule sich
entschliesst, gewisse Angebote querzusubventionieren. Ist ein marktgerechter
Preis nicht kostendeckend, läuft ein Anbieter, der seine Dienstleistungen zu
einem kostendeckenden Preis anbietet, Gefahr, dass seine Dienstleistungen wegen
des verhältnismässig hohen Preises nicht mehr bzw. weniger gefragt sind. Als
gesetzwidrig, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann es jedoch nicht
angesehen werden, wenn sich die Hochschulleitung dazu entschliesst, ihre
Dienstleistungen zu einem kostendeckenden Preis anzubieten. Sodann geht die
Argumentation des Beschwerdeführers fehl, die Fachhochschulen seien Garanten
für eine hochstehende Bildung und deshalb verpflichtet, die Weiterbildungen zu
erschwinglichen Preisen durchzuführen. Hier ist insbesondere zwischen
Dienstleistungen und dem Lehrbereich zu unterscheiden.
Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 FHSV ist – wie
ausgeführt – nicht einschränkend zu verstehen; es ist sowohl eine Über- als
auch eine Unterschreitung des Marktpreises denkbar. Die Regelung von § 32 Abs. 2
FaHG sieht denn auch nicht zwingend kostendeckende Preise, sondern vielmehr
vor, dass entweder kostendeckende oder marktübliche Preise verlangt werden
können. Die Entscheidung darüber, ob kostendeckende oder marktgerechte Preise
verlangt werden, triff der Fachhochschulrat, welchem die strategische Führung
der Fachhochschulen obliegt (§ 10 Abs. 1 FaHG). Die entsprechende
Entscheidung hat er mit Beschluss vom 24. März 2009 getroffen. Der Bundesverfassung
zufolge obliegt die staatliche Verantwortung im Bereich des Bildungswesens in
erster Linie den Kantonen. Die weitgehende kantonale Schulhoheit umfasst
sämtliche Schulstufen von der Primarschule bis zu den Hochschulen und
beinhaltet in materieller Hinsicht eine weitgehende kantonale Ermessensfreiheit
bei der Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung (Beatrice Wagner
Pfeifer, Staatlicher Bildungsauftrag und staatliches Bildungsmonopol: ZBl 99/1998,
S. 249 ff., 251). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine unter
kantonaler Hoheit stehende Fachhochschule handelt und das Bundesrecht nicht
ausschliesst, kostendeckende Preise zu verlangen, verstösst § 32 Abs. 2
FaHG nicht gegen Bundesrecht.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Gebührenerhöhung gebe es weder
eine ausreichende gesetzliche Grundlage noch komme der Beschwerdegegnerin für
einen Entscheid dieser strategischen Bedeutung die Kompetenz zu. Strategische
Entscheide dieser Tragweite lägen alleine in der Kompetenz des Fachhochschulrates
(vgl. § 10 Abs. 1 FaHG). Es handle sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin um einen Entscheid von grundlegender Bedeutung und nicht
lediglich um einen administrativen Umsetzungsbeschluss eines Entscheids des Fachhochschulrats.
Da die Gebührenänderung faktisch die Abschaffung der allgemeinen
gestalterischen Weiterbildungskurse bedeutet habe, könne nicht ernsthaft von
einer rein administrativen Massnahme gesprochen werden.
Die Beschwerdegegnerin vertritt
hingegen die Ansicht, die Hochschulleitung könne entscheiden, ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen die allgemeinen gestalterischen
Weiterbildungskurse fortgesetzt oder eben neu positioniert werden sollten. Der
Entscheid, die Weiterbildungskurse nicht mehr durchzuführen, sei auch deshalb getroffen
worden, da die Leitung Weiterbildung und eine Dozierendenvertretung unter
anderem gegenüber der Hochschulleitung die Position eingenommen hätten, die
Kurse seien mit der neuen Preisstruktur nicht mehr marktfähig.
3.4.2
Nach § 32 Abs. 1 FaHG regelt die Fachhochschulleitung in einer
Gebührenordnung unter anderem die Gebühren für Dienstleistungen (lit. c).
Gemäss dem Legalitätsprinzip im
Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren –
einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz
zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den
Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage
selber festlegen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie auch Art. 126 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101] mit Bezug
auf die – nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV fallenden –
"weiteren Abgaben", das heisst die Kausal- und Lenkungsabgaben, des
kantonalen und kommunalen Rechts; Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et
al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A.,
Zürich etc. 2008, Art. 164 N. 23). Die Rechtsprechung hat die
Anforderungen an die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert,
wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien
(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. hierzu BGE 132 II 47 E. 4.1)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
erfüllt. Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist demnach nach der Art der
Abgabe zu differenzieren. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen
Gebührenbemessung könnten somit beispielsweise nur dann mit dem Hinweis auf
marktgerechte Gebühren gelockert werden, wenn aus einem
Gesetz im formellen Sinne hervorgeht, dass die Abgabe nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen bemessen werden soll (BGE
123.
I 254 E. 2b/aa). Als Grundsatz gilt, dass das Gesetzmässigkeitsprinzip weder
seines Gehalts entleert werden darf, noch in einer Weise zu überspannen ist,
dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in
einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a/bb,
132.
II 371 E. 2.1 mit Hinweisen).
Inhaltlich gebietet das Kostendeckungsprinzip, dass die
Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht
oder nur geringfügig überschreiten sollen, was eine gewisse Schematisierung und
Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1).
Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden
Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und
Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa; BVGr, 21. Oktober 2009,
A-5550/2008, E. 2.2.5). Das Äquivalenzprinzip, das für den Bereich der
Kausalabgaben das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert,
verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegt. Wo es sich um auch
privatwirtschaftlich angebotene Güter handelt, kann als Massstab der Marktwert
herangezogen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 2704; vgl. auch BGE 131 II 735 E. 3.2). Die Weisung zum
kantonalen Fachhochschulgesetz hält hierzu fest, dass bei denjenigen Gebühren,
die in der Regel kostendeckend erhoben werden sollen, insbesondere bei Gebühren
für Weiterbildungsveranstaltungen und Benützungsgebühren für die Einrichtungen
der Hochschulen, auf eine betragsmässige Fixierung im Gesetz verzichtet werden kann
(ABl 2006, 268 ff., 299).
3.4.3
Die Vorinstanz erwägt, die Voraussetzungen für die Delegation an den
Verordnungsgeber seien vorliegend erfüllt. Abgabenpflichtig sei, wer ein
Weiterbildungsangebot in Anspruch nehmen wolle, jedermann also, der einen Kurs
besuchen möchte. Die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse seien
Gegenstand der Delegation. Die Bemessungsgrundlage liefere § 32 Abs. 2
FaHG, gemäss welchem die Gebühren in der Regel kostendeckend oder marktgerecht
festzusetzen seien. Es liege im Ermessen der Hochschulleitung, ob sie die Kurse
zu marktgerechten oder kostendeckenden Preisen anbieten wolle. Es gebe
keinerlei Anhaltspunkte, weswegen angenommen werden müsste, dass die Weiterbildungskurse
nicht lediglich kostendeckend, sondern gewinnbringend sein sollten. Die Voraussetzungen
für eine Gesetzesdelegation seien erfüllt und die Gebührenordnung von der zuständigen
Stelle erlassen worden.
3.4.4
Die formellgesetzliche Grundlage in § 32 Abs. 1 f. FaHG hält
fest, dass die Gebühren für Dienstleistungen marktgerecht oder kostendeckend festzusetzen
sind (vgl. vorn 3.2.1). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen
hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angebotenen Dienstleistungen, wie
vorliegend der allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse, die Höhe der
Gebühr genügend zu beschränken. Anders als bei Studiengebühren, welche
notorisch nur einen kleinen Teil der staatlichen Aufwendungen decken, weshalb
das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip als alleinige Schranken dem
Verordnungsgeber einen mit dem Legalitätsprinzip nicht mehr zu vereinbarenden
Spielraum belassen würden (BGE 121 I 273 E. 4b und c, 120 Ia 1 E. 3f S. 6, 123 I
254.
E. 2 b/bb; vgl. auch BGE 130 I 113), vermögen diese Prinzipien
vorliegend, die Gebührenhöhe ausreichend zu beschränken. Dies zeigt sich auch
daran, dass die von der Beschwerdegegnerin als kostendeckend berechneten Preise
die bis anhin erhobenen Gebühren nur wenig übersteigen. Wie die Vorinstanz
feststellte, ist der Kreis der Abgabepflichtigen durch die Kursteilnehmer
bestimmt. Gegenstand der Gebühr sind die Dienstleistungen, hier die allgemeinen
gestalterischen Weiterbildungskurse. Die Delegation an die Fachhochschulleitung
zum Erlass einer Gebührenordnung erfolgte folglich rechtmässig. Dies wurde
entsprechend bereits in der Weisung zum kantonalen Fachhochschulgesetz
festgehalten und entspricht somit auch dem Willen des Gesetzgebers.
3.4.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Beschwerdegegnerin
die Kompetenz zum Erlass der getroffenen Entscheidungen zu. Diesbezüglich ist
zwischen dem Entscheid betreffend Streichung der Rabatte für Studierende und
jenem zur Erhebung kostendeckender Gebühren zu unterscheiden. Ersteren traf die
Fachhochschulleitung, welche nach § 32 Abs. 3 FaHG berechtigt ist,
über den Erlass von Gebühren zu entscheiden und folglich auch über die
Nichtgewährung von Rabatten entscheiden kann. Ihr steht diese Kompetenz zu,
auch wenn diese Entscheidung unter anderem dazu führte, dass es zu einer
verminderten Nachfrage nach den Weiterbildungskursen kam. Aufgrund der nachträglich
festgestellten Relevanz dieser Entscheidung kann nicht die Zuständigkeit des
Fachhochschulrates hergeleitet werden. Diesbezüglich gilt es sodann
festzuhalten, dass dieser den Entscheid der Fachhochschulleitung mit seinem
Beschluss vom 24. März 2009 stützte.
3.4.6
Der Fachhochschulrat beschloss am 24. März 2009, damit mittelfristig
auf eine Restkostenfinanzierung aus dem Globalbudget der Beschwerdegegnerin
verzichtet werden könne, solle die allgemeine gestalterische Weiterbildung in
den nächsten Jahren neu positioniert werden. Eine Überprüfung der bisherigen
Finanzierung sei unabdingbar geworden, da Weiterbildungsveranstaltungen nach
den Vorgaben des Bundes grundsätzlich kostendeckend zu führen seien. Ab 2013
seien die Kurse der allgemeinen gestalterischen Weiterbildung kostendeckend
anzubieten. Mit der Umsetzung dieses Beschlusses beauftragte der
Fachhochschulrat die Beschwerdegegnerin.
3.4.7
Der Fachhochschulrat ist das oberste Organ der Zürcher Fachhochschulen; ihm
obliegt die strategische Führung der Hochschulen (§ 10 Abs. 1 FaHG).
Er legt unter anderem die Studienangebote und die Strukturen der Hochschulen
fest (§ 10 Abs. 3 lit. a FaHG), verabschiedet die Entwicklungs- und
Finanzpläne der Hochschulen (lit. d) und entscheidet über die Verwendung von
Rücklagen (lit. e). Ihm kommt ohne weiteres die Kompetenz zu, über die Erhöhung
der Studiengebühren zu befinden. Dies wird vom Beschwerdeführer den auch nicht
in Frage gestellt. Im Beschluss vom 24. März 2009 wurde die Beschwerdegegnerin
explizit mit der Umsetzung der Neupositionierung der Weiterbildungskurse beauftragt.
Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt hierauf sowie auf § 32 Abs. 1
f. FaHG die Kursgebühren erhöhte, ist dies nicht zu beanstanden. Sie erhöhte
die Gebühren, welche gemäss ihren Abklärungen bis anhin nicht kostendeckend
waren, in Umsetzung des Beschlusses des Fachhochschulrates.
3.5
3.5.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die allgemeinen gestalterischen
Weiterbildungskurse seien zu einem grossen Teil von den Studierenden besucht
worden. Die Kurse hätten insbesondere Mittelschulabgängern, denen aufgrund
ihrer gymnasialen Vorbildung das praktisch-gestalterische Wissen noch fehle,
geholfen, ihre Lücken zu schliessen. Ein solches Angebot gehöre grundsätzlich
zum unverzichtbaren Kanon einer Hochschule der Künste und müsse durch die
ordentliche Studiengebühr gedeckt sein. Wenn man weniger weit gehen wolle, so
könne es jedenfalls nicht sein, dass die Kursgebühr für die Weiterbildungskurse
höher angesetzt sei als die Semestergebühr. Es sei ohne weiteres zulässig, die
immatrikulierten Studierenden weiterhin kostenlos oder zu stark reduzierten Tarifen
an den Weiterbildungskursen teilnehmen zu lassen. Art. 7 Abs. 3 Satz
1.
FHSV lasse eine Abweichung vom Grundsatz der marktgerechten Tarifierung
ausdrücklich zu.
Die Beschwerdegegnerin führt
diesbezüglich aus, es habe sich bei den allgemeinen Weiterbildungskursen nicht
um Veranstaltungen gehandelt, die für die Studierenden wesentlich gewesen seien.
Die Lehrpläne und die vermittelten Inhalte seien innerhalb der Studiengänge
abschliessend und für den Abschluss eines Studiums hinreichend, weshalb darüber
hinaus keine zusätzlichen Inhalte oder Fertigkeiten vermittelt werden müssten.
Sodann erachtet der Beschwerdeführer die Streichung der
Rabatte als eine Ungleichbehandlung gegenüber den Studierenden der Universität
und der ETH, bei welchen selbst extracurriculäre Veranstaltungen von der
Studiengebühr abgedeckt bzw. zu einem Unkostenbeitrag gebucht werden könnten.
3.5.2
Die Studierenden können keinen Anspruch auf die Rabatte geltend machen. Der
Beschwerdeführer erläutert denn auch nicht, gestützt auf welche Bestimmungen
ein solcher Anspruch bestehen solle. Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend
ausführt, umfassen die Lehrpläne den in den allgemeinen gestalterischen
Weiterbildungskursen vermittelten Stoff nicht. Dass in den Kursen vermittelte
Wissen ist weder Aufnahmevoraussetzung für die Studiengänge der
Beschwerdegegnerin noch ist es sonst Bestandteil des Lehrplans (anders als im
Fall der Lateinkurse für Studierende der Philosophischen und der Theologischen
Fakultät der Universität Zürich: vgl. BGE 123 I 254). Es soll vorliegend jedoch
nicht in Frage gestellt werden, dass die Besuche der allgemeinen
gestalterischen Weiterbildungskurse den Studierenden dienlich waren. Aufgrund
der massiv rückläufigen Nachfrage liegt die Annahme aber nahe, dass die
allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse einfach ein gern genutztes
Zusatzangebot darstellten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Fachhochschulleitung für die Streichung der Rabatte der Studierenden kompetent
war und diese Streichung trotz relativ hoher Teilnahme der Studierenden an den
allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskursen nicht unzulässig war.
3.5.3
Aus dem Umstand, dass Studierende der ETH und der Universität offenbar
kostengünstige, wenn nicht sogar unentgeltliche Angebote der jeweiligen
Institutionen nutzen können, die ausserhalb ihres Lehrplans stehen, kann nicht
abgeleitet werden, dass den Studierenden der Beschwerdegegnerin ein Anspruch
auf den kostenlosen Besuch gestalterischer Weiterbildungskurse zukommt.
3.6
Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin müsse sich widersprüchliches
Verhalten vorwerfen lassen, indem sie in ihren öffentlichen Stellungnahmen die
getroffenen Entscheidungen mit Vorgaben des Bundesrecht begründe, sich in den
Rechtsmittelverfahren aber auf kantonales Recht und ihre eigene Kompetenz
hierzu berufe. Sie versuche die getroffenen Massnahmen – je nach
Adressatenkreis – somit mit völlig unterschiedlichen Argumenten zu rechtfertigen.
Es ist unklar, inwieweit das Verhalten der Beschwerdegegnerin
widersprüchlich sein soll beziehungsweise was der Beschwerdeführer hieraus
ableiten möchte. Die Begründungsdichte in den öffentlichen Stellungnahmen und
den Rechtsschriften im Rechtsmittelverfahren sind sehr unterschiedlich. Nur
Letztere sind für das vorliegende Verfahren massgeblich. Aus der allenfalls
teilweise unterschiedlichen Rechtfertigung der getroffenen Entscheidungen kann
der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch aus Vertrauensschutz ableiten (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 626 ff.). Die Berufung auf Bundes- oder kantonales
Recht ist sodann nebeneinander möglich. Das Bundesrecht zwingt nicht zur Erhebung
von kostendeckenden Preisen, lässt sie aber zu.
3.7
3.7.1
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der fragliche Gebührenbeschluss sei
nicht rechtsgültig zustande gekommen, da die Mitwirkungsrechte der Dozierenden
verletzt worden seien. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Verletzung
der Mitwirkungsrechte der Dozierenden verneint, obschon der Fachhochschulrat um
die einschneidenden Konsequenzen seiner Entscheidung gewusst habe.
3.7.2
§ 14 Abs. 2 FaHG verankert das Recht auf Mitwirkung des
Hochschulpersonals im kantonalen Recht, allerdings ohne genauer zu
spezifizieren, wann es zum Tragen kommt. Die Hochschulordnung der Zürcher
Hochschule der Künste (LS 414.261) nennt in § 11 Abs. 1 die einzelnen
Mitwirkungsrechte, namentlich das Recht auf Vernehmlassung und Antragstellung.
Als Mitwirkungsgremium und Vertretung der Dozierenden und Lehrbeauftragten wird
der Senat genannt (Abs. 2; vgl. § 1 der Geschäftsordnung des Senats
der Zürcher Hochschule der Künste, unter www.zhdk.ch, Hochschule, Über die
ZHdK, Hochschulversammlung, Senat). Der Senatsvorstand, bestehend aus Präsident
oder Präsidentin und mindestens zwei Mitgliedern des Senats, sorgt für die
Vertretung in den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Beschwerdegegnerin (§ 6
Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Senats). Aufgabe des Senats ist
unter anderem die Vertretung der Interessen und Anliegen der Dozierenden
gegenüber der Hochschule, insbesondere dem Rektor/der Rektorin und der
Hochschulleitung gegenüber (§ 3 lit. a der Geschäftsordnung des Senats);
sodann kommt ihm ein Recht auf Vernehmlassung (lit. b) und Antrag an die
Hochschulleitung in den die Dozierenden betreffenden Belangen zu (lit. c). Er
gewährleistet nach § 3 lit. j der Geschäftsordnung des Senats sodann den
Informationsfluss zu den Konventen der Departemente. Als weiteres
Mitwirkungsgremium sieht die Hochschulordnung sodann die Hochschulversammlung
vor (§ 11 Abs. 2 Hochschulordnung). Delegierte des gesamten Hochschulpersonals
und der Studierenden sind in diesem Gremium vereinigt, das in allen Fragen,
welche die Hochschule als Ganzes betreffen, das repräsentative Ansprechorgan
für die Hochschulleitung und den Rektor bildet (§ 1 der Geschäftsordnung
der Hochschulversammlung der Zürcher Hochschule der Künste, unter www.zhdk.ch,
Hochschule, Über die ZHdK, Hochschulversammlung). Die Hochschulversammlung
umfasst 30 Mitglieder, wovon 15 Mitglieder des Senats sind (§ 4 Abs. 1
Geschäftsordnung der Hochschulversammlung).
Die Hochschulleitung wurde mit der Umsetzung der
Neuorientierung der Weiterbildungskurse beauftragt und beschloss die Streichung
der Studierendenrabatte. Unbestritten ist, dass der Präsident des Senats an
einer Sitzung der Hochschulleitung über den Beschluss der Hochschulleitung
informiert wurde. An den Sitzungen des Fachhochschulrates – anlässlich einer
solchen wurde der Beschluss vom 24. März 2009 gefällt – nehmen sodann mit
beratender Stimme die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen (§ 9 Abs. 3
lit. a FaHG), je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der
Dozierenden und des übrigen Hochschulpersonals (lit. b) sowie die Leiterin oder
der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes (lit. c) teil.
Den Mitwirkungsrechten der Dozierenden ist jedoch nicht Genüge getan, wenn sie
im Rahmen einer Sitzung der Hochschulleitung oder anlässlich einer Sitzung des
Fachhochschulrates über deren Beschlüsse informiert werden. Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, der Entscheid der Projektorganisation sei nach
eingehender Analyse der Situation gefällt worden. Massgebend dabei sei die Einschätzung
der Leiterin der Weiterbildungskurse und ihres Stellvertreters gewesen, dass
die Kurse unter einem nochmals engeren Finanzkorsett nicht mehr durchgeführt
werden könnten. Eine entsprechende Äusserung der Dozierenden gegenüber der
Hochschulleitung wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Nichtsdestotrotz wurden die Dozierendenvertretungen – weder der Senat noch die
Hochschulversammlung, welche unter anderem auch die Dozierenden vertritt – zur
Vernehmlassung eingeladen. Dies macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht
geltend. Die Streichung der Studierendenrabatte betrifft die gesamte
Fachhochschule, die Erhöhung der Kursgebühren sicherlich die Abteilung Weiterbildung.
Die Verletzung der Mitwirkungsrechte der Dozierenden vermag
nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse zu begründen. Nichtigkeit bedeutet die absolute
Unwirksamkeit einer Verfügung, die von Amtes wegen zu beachten ist und von
jedermann jederzeit geltend gemacht werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
955). Schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden.
Die Praxis ist diesbezüglich jedoch zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei
ganz gewichtigen Verfahrensfehlern angenommen, die ohne weiteres erkennbar sind
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 965). Auch die Verweigerung des rechtlichen
Gehörs zieht nicht ohne weiteres die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 970; vgl. auch Rz. 986 f. zur Heilung des rechtlichen Gehörs).
Die angefochtenen Kündigungen, welche letztlich Folge dieser nicht
grundsätzlich zu beanstandenden Beschlüsse waren, sind folglich nicht
missbräuchlich. Sie basieren auf organisatorischen beziehungsweise wirtschaftlichen
Gründen.
3.8
3.8.1
Im Falle eines Stellenabbaus infolge Restrukturierung gemäss § 16 Abs. 1
lit. b VVPG sind die Verfahrensvorschriften der §§ 16b–17 zu
beachten (§ 16a Abs. 1 VVPG). Beschliesst der Kanton eine
Restrukturierung oder einen Stellenabbau, prüft er gemäss § 16b Abs. 1
VVPG alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die
Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere
Arbeitszeitmodelle. Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem
Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer staatlicher
Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe
Bewerberinnen oder Bewerber (Abs. 2 Satz 2). Nach § 16c Abs. 1
VVPG informiert der Kanton – wenn er eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau
plant – die betroffenen Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten
Massnahmen zu ihren Gunsten. Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der
Regel gleichzeitig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das
Beratungsangebot nach § 16e Abs. 1 VVPG hin (Abs. 2 Satz 1). Der
Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, um Angestellten, die von
einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, baldmöglichst
eine neue Stelle zu vermitteln (§ 16e Abs. 1 VVPG). Machen die
Angestellten davon Gebrauch, beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von
neun Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung,
sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten (§16e Abs. 2 Satz 2
VVPG). Sofern ein Sozialplan nach § 16d VVPG erforderlich ist, informiert der
Kanton die Sozialpartner in der Regel rechtzeitig (§ 16c Abs. 3
VVPG).
3.8.2
3.8.2.1
Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d
OR, darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die Sozialpartner Gelegenheit
hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335f Abs. 2 OR zu unterbreiten;
für die Stellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20
Tagen (§ 16d Abs. 2 VVPG).
Nach Art. 335d OR spricht
man von einer Massenentlassung bei Kündigung in einem Betrieb, die innerhalb
von 30 Tagen durch den Arbeitgeber aus Gründen ausgesprochen werden, die in
keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen mindestens
10.
Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100
Arbeitnehmer beschäftigen (Ziff. 1), beziehungsweise mindestens 30 Arbeitnehmer
in Betrieben, die mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen,
oder mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300
Arbeitnehmer beschäftigen, betreffen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt es sich bei einem Betrieb um eine auf Dauer gerichtete,
in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbständig am
Wirtschaftsleben teilnimmt (BGE 129 III 335 E. 2.1; Manuela Keller-Rapold,
Kurzarbeit und Massenentlassung – ein Überblick, AJP 2010 S. 255).
3.8.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen 25 Kündigungen ausgesprochen,
die im Zusammenhang mit der mangelnden Nachfrage nach Weiterbildungskursen
standen. Die Beschwerdegegnerin beschäftigt zurzeit ungefähr 1200 Personen, in
der Abteilung Weiterbildung sind 75 Personen angestellt. Die Vorinstanz sieht –
anders als der Beschwerdeführer – in der Abteilung Weiterbildung keine
Organisationseinheit, die über genügend Selbstständigkeit verfügt, um als
eigener Betrieb im Sinne von Art. 335d OR zu gelten. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen. Der Bereich Weiterbildung kann nicht als Betrieb im Sinne von Art. 335d
OR verstanden werden, auch wenn der Abteilung Weiterbildung, welche dem
Departement für Kulturanalysen und Vermittlung angegliedert ist (vgl. § 7
Hochschulordnung), eine gewisse Selbstständigkeit zukommt, sie über ein eigenes
Sekretariat und eine eigene Leitung sowie einen separaten Internetauftritt
verfügt. Von einem eigenständigen Betrieb wird in der Rechtsprechung beispielsweise
ausgegangen bei einer Tochtergesellschaft eines Unternehmens – je nach
Organisationsstruktur. Ein vergleichbarer Grad an Selbstständigkeit kommt dem
Bereich Weiterbildung nicht zu. So verfügte denn auch nicht die Bereichsleitung
der Abteilung Weiterbildung die Kündigung, sondern der Verwaltungsdirektor auf
Antrag der Leitung des Departements Kulturanalysen und Vermittlung. Die für
Massenentlassungen geltenden Verfahrensvorschriften waren vorliegend folglich
nicht zu berücksichtigen.
3.8.3
Die Vorinstanz erwägt, dass die Kündigung, obwohl sie auf einem sachlichen
Grund beruhe, formellen Mängeln unterliege, indem die Vorschriften über
flankierende Massnahmen im Sinne von §§ 16b–17 VVPG teilweise nicht
eingehalten worden seien. Die Nichteinhaltung des vorgeschrieben Verfahrens
müsse zwangsläufig dazu führen, dass die Kündigung aufgrund eines Formfehlers
im Sinne des Gesetzes sachlich nicht gerechtfertigt und folglich eine
Entschädigung zuzusprechen sei.
3.8.4
Die Hochschulleitung informierte die Dozierenden am 6. April 2009 im
Rahmen einer Informationsveranstaltung über die Beschlüsse vom 18. und 24. März
2009.
Da in diesem Zeitpunkt nicht absehbar war, wie und auf welche Kurse genau
sich die Gebührenerhöhung auswirken werde, konnten die nun Betroffenen noch
nicht über ihre individuelle Kündigung informiert werden. Mit Schreiben vom 14. September
2009.
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei einer durch den
Arbeitnehmer unverschuldeten und wirtschaftlich begründeten Kündigung die
Arbeitgeberin das Vorhandensein einer zumutbaren, anderweitigen Anstellung zu
prüfen habe. Dies sei auf Leitungsebene abgeklärt worden und habe ergeben, dass
in keinem anderen Bereich innerhalb der Hochschule aktuell eine Stelle
beziehungsweise ein Teilpensum frei sei, welches für einen inhaltlich gleichen
oder ähnlichen Einsatz in Frage käme. Weiter wurde auf die Möglichkeit hingewiesen,
den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Es kann der Beschwerdegegnerin
deshalb mit Blick auf § 16c VVPG nicht vorgeworfen werden, dass sie die
Betroffenen erst mit Schreiben vom 14. September 2009 informierte.
3.8.5
Nach § 16d Abs. 1 Satz 1 VVPG erarbeitet der Arbeitgeber, wenn
eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei mindestens fünf Angestellten
zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen
führt, einen Sozialplan. Die Personalverbände werden beigezogen (Satz 2). Das
Personalamt leistet Unterstützung (Satz 3).
Dass im Zusammenhang mit der Einstellung sämtlicher
allgemeiner Weiterbildungskurse nun zusammen mit den Sozialpartnern ein
Sozialplan ausgearbeitet wurde, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass ein
solcher im Zusammenhang mit den Entlassungen im September 2009 nicht
erstellt wurde. Sodann unterliess es die Beschwerdegegnerin, aktiv auf das
Begleitangebot gemäss § 16e VVPG hinzuweisen.
3.8.6
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm
keine anderen Stellen angeboten, obwohl solche verfügbar gewesen seien und er
sich um diese beworben habe. So habe er sich am 12. Februar 2010, am 10. April
2010.
und am 19. April 2010 für Stellen bei der Beschwerdegegnerin beworben.
Gestützt auf § 16a Abs. 1 lit. b VVPG wäre die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer falls vorhanden
eine andere, zumutbare Stelle anzubieten. Der Beschwerdeführer hat sich am 22. Juni
2008.
um eine Stelle beworben. Zu diesem Zeitpunkt stand die Kündigung noch
nicht im Raum. Bezüglich der weiteren Bewerbungen bringt die Beschwerdegegnerin
zu Recht vor, die vom Beschwerdeführer erwähnten Stellen seien erst rund ein
Jahr nach Aussprechen der Kündigung frei geworden. Hier ist darauf hinzuweisen,
dass zwischen der ersten Teilkündigung und der späteren Kündigung des gesamten
restlichen Pensums zu unterscheiden ist. Der Beschwerdeführer vermag nicht
darzulegen, dass um den Kündigungstermin eine Stelle frei geworden wäre, dessen
Anforderungsprofil er entsprochen hätte. Die Beschwerdegegnerin begründet
ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Stellen, für die er sich
beworben hat, nicht in Frage kam.
Die Beschwerdegegnerin erfüllte die Vorgaben nach § 16e
Abs. 2 VVPG insoweit, als sie zur Verbesserung der beruflichen Chancen des
Beschwerdeführers ein Diplomlehrgang finanzierte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin sich teilweise nicht an den nach §§ 16b–17 VVPG
vorgesehenen Ablauf hielt, was sie entschädigungspflichtig werden lässt.
4.
4.1
Gemäss § 18
Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
über die missbräuchliche Kündigung, wenn sich die Kündigung als missbräuchlich
oder sachlich nicht gerechtfertigt erweist und der oder die Angestellte nicht
wiedereingestellt wird. Das Verwaltungsgericht legt diese Regelung in konstanter
Praxis dahingehend aus, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und
Wiedereinstellung ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 1. April 2009,
PB.2009.00002, E. 2.1 – 20. August 2003, PB.2003.00014, E. 8b Abs. 3
– 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b = RB 2003 Nr. 116 –
11.
April 2001, PB.2001.00008 – 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 2.1,
E. 3; vgl. ferner Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September
1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen
Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 67). Damit kommt gemäss § 18 Abs. 3
PG Art. 336a Abs. 2 OR zur Anwendung. Dies gilt sowohl für formell
als auch für materiell mangelhafte Kündigungen (VGr, 12. August 2005,
PB.2005.00018, E. 5.2, und 9. April 2010, PB.2010.00002, E. 4.1). Die
Entschädigung nach Art. 336a Abs. 2 OR wird unter Würdigung aller
Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des
Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Bei der Bemessung kommt der
entscheidenden Behörde ein gewisses Ermessen zu (VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002,
E. 2.2). Nach der privatrechtlichen Lehre und Praxis gehören zu den in Betracht
fallenden Umständen die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers, insbesondere
auch das Vorgehen bei der Kündigung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des
entschädigungspflichtigen Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit des Arbeitnehmers (dazu Wolfgang Portmann, Basler Kommentar,
2007, Art. 336a OR N. 2 f.). Im Hinblick auf die
Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung sind aber auch die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer zu berücksichtigen (VGr, 21. Dezember
2005, PB.2005.00034, E. 5.4, und 1. April 2009, PB.2009.00002, E.
2.3
).
Unter einem Monatslohn ist der Bruttolohn zu verstehen, zu
dem anteilsmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind.
Auf dieser Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten
(VGr, 18. März 2009, PB.2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002,
PB.2002.00008, E. 3b/bb).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich gezeigt, dass die Rechtsverletzungen,
deren Folge die Pensenaufhebungen bzw. -kürzungen waren, weit gravierender
seien als von der Vorinstanz angenommen. Dem sei im Rahmen der Bemessung der
Entschädigung nach Art. 336a Abs. 2 OR Rechnung zu tragen. Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, da ihm von der Beschwerdegegnerin keine Stelle
angeboten worden sei, nicht einmal als er sich um eine solche bemüht habe,
rechtfertige sich eine Entschädigung von gesamthaft sechs Monatslöhnen.
Die Vorinstanz erachtete einen Bruttomonatslohn als
Entschädigung für die Nichteinhaltung der flankierenden Massnahmen im Sinne von
§§ 16b–17 VVPG als angemessen.
4.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, erfüllte die Beschwerdegegnerin die Vorschriften
betreffend flankierende Massnahmen im Sinne von §§ 16b–17 VVPG nur teilweise.
Für Formverstösse unterschiedlichen Gewichts hat das Verwaltungsgericht in jüngerer
Zeit Entschädigungen von einem halben Monatslohn (2. Dezember 2009,
PB.2009.00023, E. 10.2 [unschwere Gehörsverletzung]), einem ganzen (8. September
2010, PB.2010.00024, E. 2.1.2 [unschwere Gehörsverletzung,
Fürsorgepflichtversäumnis] – 26. Juni 2009, PB.2009.00015
[Gehörsverletzung]; ebenso am 7. November 2007, PB.2007.00008 –
2.
August 2007, PB.2007.00014 – 19. November 2003, PB.2003.00023, E.
3e [nicht unerhebliche Gehörsverletzung] – 5. November 2003,
PB.2003.00013, E. 3), von anderthalb (10. Februar 2010, PB.2009.00043),
zweien (1. Oktober 2008, PB.2008.00006 [schwere Gehörsverletzung]; ebenso
am 6. Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3 [nicht besonders schwere
Gehörsverletzung]), dreien (16. Juni 2010, PB.2010.00007, E. 9 [Verweigern
einer Bewährungsfrist]; ebenso 16. April 2008, PB.2007.00042 [Gehörsverletzung
und Verweigern einer Bewährungsfrist], und 23. März 2005, PB.2004.00087,
E. 5 [Gehörsverletzung, Verweigern einer Bewährungsfrist samt vorgängiger und
nachträglicher Mitarbeiterbeurteilung] sowie 16. Juni 2010, PB.2010.00007,
E. 9.3 [Verweigern einer Bewährungsfrist]), vieren (7. Januar 2009,
PB.2008.00025 [nicht leichte Gehörsverletzung und Verweigern einer
Bewährungsfrist]; ebenso am 25. Februar 2004, PB.2003.00021, E. 2.4.5
[nicht besonders schwere Gehörsverletzung und Verweigern einer Probezeit]) oder
gar viereinhalb Monatslöhnen (21. Juli 2010, PB.2010.00002, E. 17 f. [mehrfach
das rechtliche Gehör und verstiess gegen weitere Verfahrensvorschriften]) für
angemessen gehalten.
4.4
Bei den im September
2009.
ausgesprochenen Kündigungen ist zwar nicht von einer Massentlassung zu
sprechen, gleichwohl war eine grössere Anzahl Dozierender betroffen. Es lag in
der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, die Vorschriften betreffend flankierende
Massnahmen einzuhalten. Der Beschwerdeführer bemühte sich zudem aktiv um eine
andere Anstellung bei der Beschwerdegegnerin – dies jedoch erfolglos. Die
Beschwerdegegnerin finanzierte ihm jedoch eine für sein weiteres berufliches
Fortkommen nützliche Weiterbildung. Der Beschwerdeführer, welcher im
Kündigungszeitpunkt 51 Jahre alt war, macht geltend, er habe keinen
gleichwertigen Ersatz für seine Anstellung gefunden. Ausserdem sei inzwischen
auch sein restliches Pensum gekündigt worden. Denn in der Zwischenzeit wurden
die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse der Beschwerdegegnerin
vollständig eingestellt (vgl. Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar
2010, unter www.zhdk.ch, Hochschule, Kommunikation und Medien). Im Rahmen der
zweiten Kündigungswelle wurde versucht, eine Lösung für die Dozierenden zu
finden, und ein Sozialplan ausgearbeitet. Es wurde in der Folge eine neue Trägerschaft
für die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse gefunden, welche diese
nun in Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin durchführt (vgl.
Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2010, unter www.zhdk.ch,
Hochschule, Kommunikation und Medien). Der Beschwerdeführer ist für die neue
Trägerschaft tätig (vgl. www.dranbleiben.ch, Kursübersicht). Es
rechtfertigt sich nach dem Ausgeführten, dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von insgesamt zwei Monatslöhnen zuzusprechen, da die Versäumnisse
der Beschwerdegegnerin doch von einigem Gewicht sind.
Die Beschwerden sind folglich teilweise gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche
Entschädigung in der Höhe eines Bruttomonatslohns in Bezug auf die Pensumsreduktion
von 13.01 % zu entrichten.
Für das Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer infolge
mehrheitlichen Unterliegens zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, ist das
Verfahren kostenlos (§ 65a Abs. 2 VRG).
Im Hinblick auf das anwaltlich gestellte Begehren obsiegt
der Beschwerdeführer zu 50 %, womit eine Parteientschädigung hinfällig wird (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-,
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ansonsten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
verweisen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer
Die
Beschwerdeverfahren PB.2010.00022 und PB.2010.00037 werden vereinigt.
und erkennt:
1.
Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine (zusätzliche)
Entschädigung in der Höhe eines Bruttomonatslohns in Bezug auf die Pensumsreduktion
von 13.01 % zu entrichten.
Im
Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 440.-- Zustellkosten,
Fr. 1'440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig
ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …