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Entscheid

PB.2010.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00025

12. Januar 2011Deutsch27 min

(URT.2011.12932)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

rechtlichen Erwägungen eines Entscheids aber in einer anderen Streitsache keine

bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv

begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a).

5.2

Sowohl im vorangehenden Verfahren wie auch im noch andauernden machten die

Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine Verletzung der Rechtsgleichheit

geltend und forderten sie die Einreihung in Lohnklasse 22 und die Zahlung der

entsprechend aufgelaufenen Differenz zur Lohnklasse 21 ab 1. September

2000 zuzüglich Zinses.

5.2.1 Der

Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn

im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird.

Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind

die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien

auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen.

Verfassungsrechtlich wird nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der

Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen

bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen

bzw. sachlich haltbar sein (BGE 131 I 105 E. 3.1). Dies gilt auch für den

Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten

Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige

eine unterschiedliche Behandlung (BGE 125 I 161 E. 3a).

Wird gleichwertige Arbeit unterschiedlich

entlöhnt, ist somit zunächst zu prüfen, ob für den Lohnunterschied sachliche

Gründe bestehen. Neben verschiedenen Motiven hält auch ein gewisser, aus

praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung

vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer

gerecht zu werden vermag (BGE 121 I 102 E. 4d/aa). In einem zweiten

Schritt stellt sich die Frage, ob der an und für sich begründete

Lohnunterschied auch aufgrund seines Ausmasses vor der Verfassung standhält

(BGE 129 I 161 E. 3.3 und 3.4 ff.; BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008,

E. 2.7 mit Hinweisen, www.bger.ch).

5.2.2 Das Bundesgericht hat sich

verschiedentlich mit der Frage beschäftigt, wann eine unterschiedliche

Entlöhnung im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV das zulässige oder

vertretbare Mass überschreitet (siehe für eine Zusammenfassung BGr, 6. Februar

2004,2P.222/2003, E. 4.5, www.bger.ch). Gerade bei der Einführung neuer

Lohnsysteme lassen sich Ungleichheiten aufgrund gewisser Automatismen bei der

Überführung der Arbeitsverhältnisse oder wegen des grundsätzlich zulässigen

Anliegens der Besitzstandsgarantie kaum völlig vermeiden. Auch grössere

Lohnunterschiede können aber, wenn sie nur über eine gewisse zeitlich

beschränkte Übergangsfrist bestehen, dem Rechtsgleichheitsgebot standhalten.

Umgekehrt können Ungleichheiten mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses allenfalls

ein Mass annehmen, das unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr

vertretbar ist.

So hielt das Bundesgericht beispielsweise eine Lohndifferenz

von rund 6.6 % bzw. 12 % zwischen Hauptlehrern und Lehrbeauftragten I

an Zürcher Kantonsschulen für zwar nicht unerheblich, aber dennoch im Rahmen

des Vertretbaren befindlich. Gleichzeitig erwog es aber, dass sich eine

Ungleichbehandlung betreffend Besoldung bei besonders lange dauernden Lehrauftragsverhältnissen

als verfassungswidrig erweisen könnte, sofern der Nachweis erbracht sei, dass

sich der oder die betreffende Lehrbeauftragte hinsichtlich Ausbildung,

Berufserfahrung, Verantwortung und Aufgabenbereich nicht von den Hauptlehrern

unterscheide. Als denkbare Grenze führte es – in Anlehnung an eine in § 194

des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (OS 12, 243) genannte Frist –

eine Dauer von 15 Jahren an, ab welcher Lehrbeauftragte allenfalls von Verfassung

wegen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Hauptlehrern haben könnten

(BGr, 10. Dezember 1993,2P.325/1992, E. 5a/dd; ebenso BGE 121 I 102

E. 4d f.; vgl. auch BGE 129 I 161 E. 3.7; VGr, 8. Juni 2010,

PB.2009.00026, 5.2, www.vgrzh.ch). Mit Hinweis auf diesen unveröffentlichten

Entscheid warf das Bundesgericht dieselbe Frage auch im vorangehenden Verfahren

auf (vgl. vorne 3.4).

5.3

Das Bundesgericht und der Regierungsrat beschränkten im vorangehenden

Verfahren den Streitgegen­stand auf die Frage der Rechtmässigkeit der

Überführung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen von August

2000. Das Bundesgericht urteilte über die Verfassungsmässigkeit der Überführung

der Arbeitsverhältnisse als solche und über die konkrete Überführung der

Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerinnen bezüglich deren Beschäftigungsgrads.

Der Regierungsrat seinerseits entschied über das Vorliegen eines Härtefalls im

Sinne von § 15 Abs. 5 MBVO, der ein Abweichen von den schematisierten

Übergangsbestimmungen in § 15 Abs. 2–4 erlaubt hätte. Er beurteilte

ebenso, ob die tiefere Einreihung der Beschwerdeführerinnen, trotz der von

ihnen übernommenen Aufgaben, gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse, und

verneinte dies. Er beurteilte damit die konkrete Handhabung der MBVO, wenn auch

nur sehr kursorisch und nur bezüglich des Zeitpunkts der Überführung der Anstellungsverhältnisse.

Es bestehen damit – wie schon der Beschwerdegegner zu Recht

festhielt – lückenlose Entscheide über die Überführung der Arbeitsverhältnisse

der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen in

Arbeitsverhältnisse obA mit Lohnklasse 21 und garantiertem Beschäftigungsgrad

von 33,33 % unter Berücksichtigung ihrer früheren Anstellung als

Lehrbeauftragte I, der zuvor während der Dauer ihrer Anstellung an der Kantonsschule

F erbrachten und der ihnen im Zeitpunkt der Überführung übertragenen Aufgaben.

5.4

Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 hoben die Beschwerdeführerinnen nun ein

neues Verfahren an mit dem Hinweis darauf, dass die seit der Überführung erfolgte

Entwicklung der Arbeitsverhältnisse und eine sich daraus allenfalls ergebende

veränderte Besoldung ausdrücklich ausgeklammert geblieben seien.

Allerdings hatten die Beschwerdeführerinnen schon im

vorangehenden Rekursverfahren geltend gemacht, sie würden nach der Überführung

ihrer Arbeitsverhältnisse Zusatzaufgaben übernehmen und somit die gleichen

Funktionen und Aufgaben wie Lehrpersonen mbA ausüben. Umstritten ist, ob sich

der Regierungsrat mit diesen Vorbringen in seinem Entscheid vom 26. April

2006 hätte auseinandersetzen müssen. Denn auch ein allenfalls formell oder

materiell fehlerhafter Entscheid wäre nunmehr in Rechtskraft erwachsen.

5.5

Die Beurteilung der Handhabung der MBVO im Zeitpunkt der Überführung und

die Beurteilung der seitherigen Entwicklung kann, wie gezeigt (oben 5.2),

unterschiedlich ausfallen. Einerseits kann eine Ungleichbehandlung allenfalls

während einer zur Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen notwendigen

Übergangszeit sachlich begründet und vertretbar sein, nicht jedoch

längerfristig; andererseits kann schon durch reinen Zeitablauf ein

grundsätzlich sachlich begründeter Besoldungsunterschied mit zunehmender Dauer

des Arbeitsverhältnisses ein unvertretbares Ausmass annehmen.

Der Regierungsrat hat

entschieden, die nachträgliche Änderung des Sachverhalts, namentlich die nach

der Überführung der Arbeitsverhältnisse bestehenden Umstände im Rekursverfahren

nicht zu berücksichtigen. Er prüfte daher die erstinstanzlichen Verfügungen nur

anhand der Sachlage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Der Regierungsrat war aufgrund

seiner umfassenden Kognition (vgl. §§ 20 und 27 VRG in der bis zum 30. Juni

2010 geltenden Fassung [GS I 346 f.]) grundsätzlich befugt, selber

materiell über eine allfällige Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach der

Überführung zu entscheiden, da die eventuell neu eingetretenen Tatsachen eng mit

dem bisherigen Streitgegen­stand zusammenhängen. Dies hätte sich allenfalls

aufgrund prozessökonomischer Gründe aufgedrängt. Eine Pflicht, dies zu tun,

hatte der Regierungsrat indes nicht. Neu eingetretene Tatsachen, die den

Streitgegenstand verändern, dürfen zwecks Wahrung des funktionellen

Instanzenzugs nicht berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 20 N. 47 f.). Erstinstanzlich wurde nie über die nach der

Überführung erfolgte Entwicklung der Anstellungsverhältnisse entschieden. Der

Regierungsrat musste deshalb die (neue) Rechtsfrage, ob und wie lange nach

erfolgter Überführung die Ungleichbehandlung noch verfassungskonform ist, nicht

beantworten. Er hatte daher auch nicht abzuklären, ob nach der Überführung an

Lehrpersonen obA die gleichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten wie an

Lehrpersonen mbA übertragen und ob ihnen dafür Lohnzulagen, Entlastungen oder

stufenwirksame Beförderungen gewährt wurden. Damit liess er Raum für ein neues

Gesuch der Beschwerdeführerinnen.

Dem Lohnnachzahlungsbegehren der Beschwerdeführerinnen vom

1. Juni 2006 stand daher die materielle Rechtskraft der vorangegangenen

Entscheide nicht entgegen. Der Beschwerdegegner hätte demzufolge auf das

Begehren eintreten müssen.

6.

Zur materiellen Beurteilung des Lohnnachzahlungsbegehrens bleibt

Folgendes anzumerken:

6.1 Zum Entscheid über die Frage, ob eine

rechtsungleiche Entlöhnung vorliegt, muss die Gesamtentwicklung der Anstellungsverhältnisse

ab dem 1. September 2000 betrachtet werden. Dabei werden die

Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten den Nachweis zu

erbringen haben, dass sich ihre Anstellungen hinsichtlich Ausbildung,

Berufserfahrung, konkret übernommener Verantwortung und Aufgabenbereich nicht

von denjenigen von Mittelschullehrpersonen mbA unterschieden.

6.2 Sodann sind die den Beschwerdeführerinnen – aber nicht den

Mittelschullehrpersonen mbA – allenfalls für die Übernahme von Zusatzaufgaben gewährten Lohnzulagen, Entlastungen

oder stufenwirksamen Beförderungen bei der Bemessung der massgeblichen Lohndifferenz

zu berücksichtigen.

6.3 Schliesslich

ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt eine allenfalls rechtsungleiche Besoldung

beseitigt werden müsste bzw. eine Nachzahlung der Lohndifferenz in Frage

stünde. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschafft

das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nicht unmittelbar ein subjektives Recht

auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der

Ungleichheit. Es kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche

Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechts­ungleichheit höhere

Leistungen ausrichten muss (BGE 131 I 105 E. 3.6). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot

ergibt sich deshalb kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende

Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung; von Verfassung wegen kann lediglich

verlangt werden, dass der rechtsgleiche Zustand auf geeignete Weise und in

angemessener Frist behoben wird. Es ist deshalb nicht unhaltbar, einen

rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korrigieren, in

dem durch die betroffene Person ein entsprechendes Begehren überhaupt gestellt

worden ist. Dies gilt, wo der zu niedrige Lohn in Form einer anfechtbaren und

in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt worden ist, doch kann die

Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum auch dann eine verfassungsrechtlich

ausreichende Massnahme darstellen, wenn der rechts­ungleiche Lohn von der

betroffenen Person bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos akzeptiert

worden ist (BGE 131 I 105 E. 3.7).

Vorliegend

stellten die Beschwerdeführerinnen das Gesuch um Beurteilung der nach der Überführung

erfolgten Entwicklung der Anstellungsverhältnisse und Zahlung der Besoldungsdifferenz

am 1. Juni 2006. Die Beschwerdeführerinnen haben freilich schon vor diesem

Zeitpunkt geltend gemacht, ihr Anspruch auf rechtsgleichen Lohn sei verletzt worden.

Der Beschwerdegegner hätte das Lohnnachzahlungsbegehren daher nicht nur als Gesuch

zur Überprüfung der Einreihung ab dem Schuljahr 2006/2007 entgegennehmen dürfen.

7.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zum materiellen Entscheid über

das Begehren betreffend Lohnnachzahlung vom 1. Juni 2006 zurückzuweisen. Geboten

ist vorliegend eine Rückweisung an die erste Instanz (so genannte Sprungrückweisung;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).

8.

8.1

Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 VRG).

Da der Streitwert hier darüber liegt, ist das Verfahren nicht kostenlos.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsrechtlichen

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 28).

8.2

Wie schon im Rekursverfahren beantragen die Beschwerdeführerinnen eine

Parteientschädigung. Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend – die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen

ist deshalb für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in angemessener

Höhe zu entrichten.

9.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Beim vorliegenden

Urteil handelt es sich aber um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird

grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt. Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht laut der genannten Bestimmung nur dann anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinne von Art. 90

BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz

kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141

E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 2. Juli 2010 sowie Dispositiv-Ziff. I der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. November 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit

wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen zum materiellen Entscheid über das

Lohnnachzahlungsbegehren der Beschwerdeführerinnen vom 1. Juni 2006.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 2'500.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …