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Entscheid

PB.2010.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00026

3. Januar 2011Deutsch41 min

(URT.2011.13187)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

einen konkreten Sachverhalt ordnet (statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 383, 923). Die Entschädigungsregelung würde eine unbestimmte Zahl von

zukünftigen Sachverhalten für einen unbestimm­ten Adressatenkreis regeln; zudem

wäre sie ohne konkretisierende Verfügungen im Einzelfall nicht vollstreckbar

(vgl. zu einem Gegenbeispiel BGE 125 I 313 E. 2a; ferner VGr,

15. März 2006, PB.2005.00058). Damit stellte sie einen Rechtssatz dar.

8.4 § 12

PR-KSWG verstösst somit gegen das Verbot der Subdelegation und ist als verfassungswidrig

aufzuheben (vgl. zur Entscheidbefugnis im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle

Marti, S. 119 f.). Die Rechtswirkungen der Aufhebung einer Norm im

Verfahren der abstrakten Normenkontrolle sind nicht gesetzlich geregelt. Die

Aufhebung einer generell-abstrakten Norm wirkt gegenüber jedermann (erga

omnes), nicht nur gegenüber den Parteien (vgl. Madeleine Camprubi, Kassation

und positive Anordnungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde, Zürich 1999,

S. 40 mit weiteren Hinweisen; Yvo Hangartner, Rechtsfragen der Aufhebung

kantonaler Erlasse durch das Bundesgericht, ZSR 128/2009 I,

S. 431 ff., 447). Die allgemeinverbindliche Wirkung tritt mit der

Veröffentlichung des vorliegenden Urteils ein, nicht erst mit der Publikation

eines entsprechenden Hinweises in der Offiziellen Gesetzessammlung (wohl a.M.

Marti, S. 121). Da diese Form der Publikation als Veröffentlichung auf aus­serordentlichem

Weg nach § 13 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 27. Sep­tember

1998 (LS 170.5) zu gelten hat, führt sie allerdings nur zu beschränkter

Verbindlichkeit. Obwohl die damit verbundenen Fragen im vorliegenden Fall kaum

relevant werden dürften, wird der Regierungsrat ersucht, für die Publikation

eines Hinweises in geeigneter Form in den Gesetzessammlungen besorgt zu sein,

zumindest wenn die förmliche Aufhebung von § 12 PR-KSW im ordentlichen

Rechtsetzungsverfahren nicht in nützlicher Frist geschehen sollte.

9.

9.1 Nach der

Praxis der Kammer zu a§ 80b erster Halbsatz VRG (OS 54, 277) genossen

personalrechtliche Verfahren ohne Streitwert wie hier grundsätzlich

Kostenfreiheit, es sei denn um einen Entscheid grosser Tragweite gegangen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3; VGr, 6. Dezember 2006, PB.2005.00067, E.

5 – 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 6.1, beides mit Hinweisen – 16.

Dezember 2009, PB.2009.00029, E. 1.1 und E. 4.1 Abs. 1, derselbe auch zum

Folgenden). Letzteres bejahte die Kammer im eben zuletzt zitierten, vergleichbaren

Fall. Das Nämliche muss nun auch gemäss § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG gelten

(vgl. ABl 2009, 889). Die Gerichtskosten sind den Parteien deshalb nach

Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sowohl in Bezug auf die Bedeutung für

die Parteien als auch in Bezug auf den Prüfungsaufwand lag der Schwerpunkt des

vorliegenden Verfahrens auf § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3

PR-KSW. Daher sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln vom Beschwerdeführer und

zu einem Viertel vom Beschwerdegegner zu tragen.

9.2 Der

Beschwerdegegner, bei welchem es sich um eine selbständige Anstalt des kantonalen

öffentlichen Rechts handelt, verlangt eine Parteientschädigung. In der Regel

haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, es sei denn, die Beantwortung des Rechtsmittels sei mit

einem ausserordentlichen Aufwand verbunden (VGr, 7. Oktober 2010,

VB.2010.00167, E. 7, und 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Denn die Erhebung und Beantwortung

von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben (VGr,

4. November 2009, VB. 2008.00439, E. 7.2). Vorliegendes Verfahren hat eine

abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand und unterscheidet sich dadurch in Art

und Umfang von den Rechtsmittelverfahren, welche der Beschwerdegegner

üblicherweise zu behandeln hat. Deshalb rechtfertigte sich der Beizug eines

Rechtsvertreters bzw. wäre ansonsten ein ausserordentlicher Aufwand entstanden.

Angesichts des überwiegenden Obsiegens besteht

demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. § 12 des Personalreglements des Kantonsspitals

Winterthur vom 14. Juni 2010 (LS 813.162; OS 65, 502) wird

aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 10'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …