PB.2010.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00027
22. Dezember 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12899)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2010.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.12.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnfortzahlung
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus kann ohne Rechtsverlust in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren geltend gemacht werden (E. 2).
Das kommunale und das kantonale Personalrecht regeln nicht ausdrücklich, ob die Lohnfortzahlung infolge Krankheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus geschuldet ist. Deshalb ist auf das private Arbeitsrecht zurückzugreifen (E. 6.1). Grundsätzlich erlischt die Lohnfortzahlungspflicht im Sinn von Art. 324a OR mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (E. 6.2). Vorliegend sind keine Umstände gegeben, welche ausnahmsweise eine Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gebieten (E. 6.3 f.).
Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtssekretärs.
Stichworte:
ENTLASSUNG ALTERSHALBER
KRANKHEIT
LOHNFORTZAHLUNG
LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT
PRIVATRECHT
Rechtsnormen:
Art. 85 Abs. i lit. b BGG
§ 72 Abs. I GemeindeG
Art. 47 Abs. I KV
Art. 324a OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2010.00027
Entscheid
der 4. Kammer
vom 22. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den
Gemeinderat X,
dieser vertreten durch C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnfortzahlung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1947, war seit dem Juni 2001 bei der
Gemeinde X angestellt. Mit Beschluss vom 18. November 2008 wurde A vom
Gemeinderat X per 31. Mai 2009 altershalber entlassen. Ein hiergegen
erhobener Rekurs von A wurde vom Bezirksrat Z mit Beschluss vom 19. August
2009 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies eine gegen diesen Beschluss gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2010 ab.
B. A liess mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 sinngemäss
um Weiterausrichtung des Krankenlohnes über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses infolge Entlassung altershalber hinaus ersuchen. Der
Gemeinderat X wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 im Sinn
der Erwägungen ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid liess A am 25. Januar 2010
Rekurs an den Bezirksrat Z erheben und in der Hauptsache beantragen, es sei die
Gemeinde X unter Entschädigungsfolge zu einer Lohnfortzahlung von insgesamt 720
Tagen seit dem 26. April 2008 zu verpflichten. Der Bezirksrat Z wies den
Rekurs mit Beschluss vom 28. Juni 2010 ab und sprach keine Parteientschädigungen
zu.
III.
A liess gegen den Beschluss des Bezirksrats Z vom 28. Juni
2010.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,
die Gemeinde X unter Aufhebung dieses Beschlusses sowie Entschädigungsfolge zu
einer Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen seit dem 26. April 2008 zu
verpflichten.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 verzichtete der
Bezirksrat Z auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Am 5. Oktober
2010.
liess der Gemeinderat X als Vertreter dieser Gemeinde beantragen, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 25. Oktober 2010 nahm A zur
Beschwerdeantwort Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz über die Anpassung
des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft; es revidierte insbesondere
das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Die intertemporale Regel, wonach
grundsätzlich neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit
sich jedoch für schon hängige Verfahren nach altem Recht richtet
(vgl. RB 2004 Nr. 8), spielt insofern keine Rolle, als sich für
das vorliegende, am 13. September 2010, also erst nach Inkrafttreten des
neuen Rechts anhängig gemachte Geschäft inhaltlich nichts geändert hat.
1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats Z
über eine personalrechtliche Anordnung des Gemeinderats X. Das Verwaltungsgericht
ist nach a§ 74 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung dieses Rechtsmittels zuständig.
1.3
Die Beschwerdeführerin verlangt zwar nach dem Antrag der Beschwerde eine
Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen seit dem 26. April 2008. Aufgrund
der Beschwerdebegründung, wonach die Krankentaggelder nur vom 1. Juni 2009
bis zum 15. April 2010 ausstehen und die Beschwerdeführerin beim Ablauf
der Kündigungsfrist 401 Tage arbeitsunfähig war, muss jedoch davon ausgegangen
werden, dass sie vorliegend nur eine (seitens der Beschwerdegegnerin noch nicht
geleistete) Lohnfortzahlung für die restlichen 319 Tage verlangt. Diesbezüglich
ist somit die Legitimation zu bejahen.
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.5
Die vorliegend verlangte Lohnnachzahlung für 319 Tage übersteigt den Betrag
von Fr. 20'000.-. Aufgrund dieser Höhe des Streitwerts fällt die
Erledigung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer (a§ 38
Abs. 2 VRG; ebenso § 38 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 lit. c
VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 18. November
2008.
altershalber entlassen. Gegen diese Entlassung leitete die
Beschwerdeführerin ein Rechtsmittelverfahren ein, welches seinen Abschluss im
nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 10. Februar 2010 fand, mit welchem ein Antrag auf Zusprechung einer
Entschädigung wegen missbräuchlicher und unsachlicher Entlassung abgewiesen
wurde. Dieser Umstand schliesst jedoch weder das vorliegende Verfahren noch den
nun vorgebrachten Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Letzteres gilt auch, wenn davon ausgegangen würde, dass
der geltend gemachte Lohnfortzahlungsanspruch einen im Zusammenhang mit der
Kündigung stehenden Anspruch bildet. Denn Ansprüche von staatlichen
Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die im
Zusammenhang mit einer Kündigung stehen, müssen nicht im Rechtsmittelverfahren
gegen die Kündigung vorgebracht werden; die Unterlassung der Geltendmachung
solcher Ansprüche innert der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Kündigungsverfügung
führt also nicht zwingend zum Rechtsverlust (vgl. zum Ganzen ausführlich VGr, 16. September
2009, PB.2009.00003, E. 3 f., www.vgrzh.ch). So hat das Verwaltungsgericht
beispielsweise in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren über ein
geltend gemachtes Ferienguthaben befunden (VGr, 28. Mai 2008,
PB.2007.00055; vgl. auch VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057,
E. 3.2 f. [beides unter www.vgrzh.ch]).
3.
Die Gemeinden verfügen bei der Regelung ihres materiellen
Personalrechts über weit gehende Autonomie; die kantonalrechtlichen Vorgaben
für die Ausgestaltung ihrer Personalordnungen bestimmen vor allem, dass das
Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals öffentlichrechtlich ist (früher Art. 11
Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869, nunmehr Art. 47
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005; § 72 Abs. 1
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926).
Die Beschwerdegegnerin hat von ihrer Befugnis, ein eigenes
Personalrecht zu erlassen, Gebrauch gemacht. Auf das Arbeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich die Personalverordnung der
Politischen Gemeinde X anwendbar (PVO). Soweit Personalverordnung und
zugehörige Ausführungserlasse keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten
sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen
Ausführungserlasse (vgl. Art. 3 PVO).
4.
4.1
Ein Arbeitsverhältnis kann unter anderem durch Kündigung oder durch
Entlassung altershalber enden (vgl. Art. 18 PVO).
Bei einer Entlassung altershalber werden die Arbeitnehmer
bzw. Arbeitnehmerinnen nach den massgebenden Vorschriften der jeweiligen
Vorsorgeeinrichtung des Gemeindepersonals altersbedingt entlassen bzw. in den
Rentenstand versetzt (Art. 26 Abs. 1 PVO). Die Leistungen richten
sich dabei nach den Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen des Gemeindepersonals
(Art. 27 PVO). Wie dem Beschluss des Gemeinderats vom 18. November
2008.
entnommen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin offenbar von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihr Personal in die Versicherungskasse für das
Staatspersonal aufnehmen zu lassen (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, LS 177.201).
Die Entlassung altershalber richtet sich demnach grundsätzlich nach den
Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996
(BVK-Statuten, LS 177.21). Der Staat bzw. im vorliegenden Fall die
Gemeinde ist danach berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55.
Altersjahr zu entlassen, wenn sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen (§ 10
Abs. 1 Satz 1 BVK-Statuten).
4.2
Die Entlassung altershalber hat auf das Monatsende zu erfolgen (§ 10 Abs. 2
Satz 1 BVK-Statuten). Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die
Altersleistungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BVK-Statuten). Wird der
versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, beginnt die Rente
nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird
(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 BVK-Statuten). Die Höhe der Leistungen bei
einer Entlassung altershalber richtet sich nach § 16 BVK-Statuten.
4.3
Art. 61 Abs. 1 PVO sieht vor, dass die Besoldung bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während 720 Tagen ausgerichtet
wird. Nach Art. 61 Abs. 2 PVO entscheidet der Gemeinderat über länger
dauernde Lohnzahlungen.
5.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst seit 401 Tagen
krankheitshalber arbeitsunfähig war und die krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit
über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestand. Da die
sowohl im Rekurs als auch in der Beschwerde erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie sei "seit dem 26. April 2009 ununterbrochen zu 100 %
arbeitsunfähig", unwidersprochen blieb, ist davon auszugehen, dass die
krankheitsbedingte, gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt
jedenfalls während 720 Tagen ununterbrochen fortdauerte (vgl. auch
Eidgenössische Personalrekurskommission, 25. Juli 2006, VPB 70.98, E.
2e). Zu Recht nicht in Frage gestellt wird vorliegend sodann, dass der per Ende Mai
2009.
altershalber entlassenen Beschwerdeführerin keine Abgangsentschädigung
zugesprochen wurde.
Streitig ist vorliegend, ob die Lohnfortzahlungspflicht
infolge Krankheit im Sinn von Art. 61 Abs. 1 PVO zugunsten der gemäss
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BVK-Statuten altershalber entlassenen
Beschwerdeführerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt.
6.
6.1
Zur hier zu prüfenden Frage, ob ein fortdauernder Lohnanspruch ungeachtet
dessen bestehe, dass das Anstellungsverhältnis auf den 31. Mai 2009
rechtens aufgelöst worden ist, äussert sich das kommunale Personalrecht nicht.
Insbesondere gibt Art. 61 Abs. 1 PVO darüber keinen Aufschluss.
Ebenso wenig findet sich im kantonalen Personalrecht eine explizite Regelung
des hier anstehenden Problems. Es drängt sich deshalb auf, auf das private Arbeitsrecht
zurückzugreifen (vgl. VGr, 13. Juli 1995, VK.1994.00026, E. 4; ferner
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 305 ff.).
6.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlischt die
Lohnfortzahlungspflicht im Sinn von Art. 324a des Obligationenrechts (OR)
grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, es sei
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden (BGE 113 II 259 E. 3; vgl. auch
BGr, 1. März 2006,4C.9/2006, E. 2.1, www.bger.ch). Das Bundesgericht hat
diese Praxis freilich relativiert, indem es davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer,
welchem vorbehaltlos Leistungen einer Lohnausfallversicherung für den Fall
unverschuldeter Arbeitsverhinderung für längere Zeit zuerkannt worden sind, darauf
vertrauen darf, dass er dem Versicherungsschutz auch dann noch untersteht, wenn
das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der Anspruchsperiode aufgelöst wird (BGE
124.
III 126 E. 2b). In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht
in einem neueren Fall entschieden, dass ein entlassener Arbeitnehmer aufgrund
der Ausgestaltung des im konkreten Fall anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages in
seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass die Lohnfortzahlungspflicht über
den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht (vgl. BGr,
12.
Juli 2006,4C.216/2005, E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen, www.bger.ch).
6.3
Die
Parteien haben vorliegend unbestrittenermassen keine Vereinbarung bezüglich
einer Lohnfortzahlungspflicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus getroffen. Auch liegt kein BGE 124 III 126 entsprechender Sachverhalt
vor, da nicht ersichtlich ist und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde,
dass der Beschwerdeführerin vorbehaltlos Leistungen einer
Lohnausfallversicherung für den Fall unverschuldeter Arbeitsverhinderung
zugesichert worden wären. Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein,
dass die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin nur ausgesprochen wurde, um
in treuwidriger Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Lohnfortzahlung
zu vereiteln (vgl. dazu BGE 113 II 259 E. 3). Dass die Kündigung im
vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt war, wurde im Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 ausführlich dargelegt (vgl. VGr,
10.
Februar 2010, PB.2009.00034, E. 6).
Es ist daher auch hier an dem vom Bundesgericht in
gefestigter Rechtsprechung zu vergleichbaren privatrechtlichen Sachverhalten
statuierten Grundsatz festzuhalten, dass die Lohnfortzahlungspflicht mit dem
Arbeitsverhältnis endet. Es ist vor dem Hintergrund des vorliegenden
Sachverhalts nicht ersichtlich, weshalb bei Auslegung der kommunalen personalrechtlichen
Vorschrift von Art. 61 Abs. 1 PVO von der Praxis des Bundesgerichts
im privaten Arbeitsrecht abgewichen werden sollte. Es ist grundsätzlich auch im
Zusammenhang mit dem öffentlichen Recht unterstehenden Arbeitsverhältnissen
davon auszugehen, dass es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
Sache des Arbeitgebers, sondern Aufgabe der Sozialversicherung ist, für die
Folgen einer längerdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufzukommen
(zu einem anderen Ergebnis war das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom
13.
Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 Abs. 1 [allerdings mit einer
abweichenden Minderheitsmeinung] gelangt; es ist freilich zu berücksichtigen,
dass jenem Entscheid ein anderer Sachverhalt und insbesondere eine abweichende
kommunale Regelung zugrunde gelegen hatten. Ausserdem konnte in jenem Zeitpunkt
noch nicht von einer gefestigten privatrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen
werden).
Nach dem Gesagten endet die Lohnfortzahlungspflicht
vorliegend mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
6.4
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Auslegung von Art. 61 Abs. 1
PVO ändern nichts an der hier vorgenommenen Beurteilung. Namentlich spielt
keine Rolle, ob der streitige Lohn und die von der Beschwerdegegnerin oder der
Sozialversicherung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erhaltenen oder erhältlichen anderen Leistungen infolge Entlassung altershalber
gleichwertig sind.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der
angefochtene Beschluss – auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG) – zu bestätigen. Für die Zeit nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses steht der Beschwerdeführerin kein
Lohnfortzahlungsanspruch infolge Krankheit zu.
8.
Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht unter- bzw.
Fr. 30'000.- überschreitet (vgl. vorn 1.5), sind Gerichtskosten zu erheben (a§ 80b
bzw. § 65a Abs. 2 VRG) und diese der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
9.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. vorn
1.
), ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtssekretärs
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni
1976)
Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, dass die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin für
319.
Tage Lohnfortzahlung wegen Krankheit ab 1. Juni 2009 zu leisten. Die
Kammermehrheit geht zu Unrecht davon aus, dass nach Art. 61 Abs. 1
PVO kein Lohnfortzahlungsanspruch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus besteht:
1.
Zur Beantwortung der hier zu prüfenden Frage, ob ein
fortdauernder Lohnanspruch ungeachtet dessen bestehe, dass das Anstellungsverhältnis
auf den 31. Mai 2009 rechtens aufgelöst worden ist, kann an den Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1995 angeknüpft werden. Darin ist
eine mit Art. 61 Abs. 1 PVO vergleichbare Bestimmung mit Blick auf
den Vertrauensschutz und die Fürsorgepflicht dahingehend ausgelegt worden, dass
sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung über das Ende der Kündigungsfrist hinaus
gewährt (VGr, 13. Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 [mit einer abweichenden
Minderheitsmeinung]; vgl. zu diesem Entscheid auch VGr, 10. Juli 2002,
ZBl 104/2003, S. 185, E. 9b/cc). In der entsprechenden Erwägung
führte das Gericht Folgendes aus (VGr, 13. Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 Abs. 2):
"Den
Ausschlag gibt vorliegend die Überlegung, dass Art. 41 Abs. 1
AnstellungsV dem […] [kommunalen] Personal zusagt, 'bei Berufs‑ und Nichtberufs‑Unfällen
(werde) die volle Besoldung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit' während
mindestens zwölf Monaten weiter ausgerichtet; bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit
entscheide die Anstellungs- bzw. Wahlbehörde über die Lohnfortzahlung. Damit
begründet der öffentliche Dienstgeber bei seinen Beamten und Angestellten
schutzwürdiges Vertrauen […]. Dies gilt namentlich deswegen, weil den
Sozialleistungen des Arbeitgebers bei der Wahl eines Arbeitsplatzes heutzutage
erhebliche Bedeutung zukommt und allfällige Lücken nur durch einen vom
Arbeitnehmer zu tragenden privaten Versicherungsschutz vermieden werden
können. Unter diesen Umständen wäre eine mit dem Dienstverhältnis endende
Lohnfortzahlungspflicht nicht nur mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers, die gleichermassen auch für den öffentlichen Dienstherrn
gilt […], schwer zu vereinbaren, sondern muss eine die entsprechende
Anwartschaft vereitelnde Kündigung als Verstoss gegen Treu und Glauben
gewertet werden. Eine Einschränkung des durch den klaren Wortlaut von Art. 41
AnstellungsV garantierten Anspruchs des kommunalen Personals würde eine
Gesetzesänderung erfordern; demgegenüber fällt eine Leistungsbeschränkung
aufgrund einer blossen Analogie zu einer ‑ allenfalls ‑
restriktiveren Ordnung des privaten Arbeitsrechts ausser Betracht. Daraus
folgt, dass der Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung nicht durch die
Kündigung während ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit verkürzt werden
kann."
Die im genannten Entscheid angestellten Überlegungen
müssen auch bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 1 PVO gelten. Dies
gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin auch nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses – wenn auch in geringerem Masse als bei bestehendem
Arbeitsverhältnis – eine Fürsorgepflicht traf (vgl. Art. 32 PVO; vgl.
zur privatrechtlichen Fürsorgepflicht Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 328 N. 21 mit Hinweisen).
Folglich steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einem darüber
hinausgehenden Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
2.
Art. 61 Abs. 1 PVO sieht nicht ausdrücklich vor,
dass der Lohnfortzahlungsanspruch nur bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
besteht. Ob selbst ohne eine solche ausdrückliche Einschränkung eine
entsprechende Begrenzung gilt (vgl. dazu Eidgenössische Personalrekurskommission,
25.
Juli 2006, VPB 70.98, E. 2a Abs. 2), kann hier offen gelassen
werden. Denn vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführer seit Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
720-Tagefrist von Art. 61 Abs. 1 PVO ununterbrochen krankheitsbedingt
arbeitsunfähig war.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
Anspruch auf Lohnnachzahlung für die 319 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
während welcher die Frist von Art. 61 Abs. 1 PVO noch lief.
Für richtiges Protokoll,
Der
Gerichtssekretär: