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Entscheid

PB.2010.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00027

22. Dezember 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12899)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1947, war seit dem Juni 2001 bei der

Gemeinde X angestellt. Mit Beschluss vom 18. November 2008 wurde A vom

Gemeinderat X per 31. Mai 2009 altershalber entlassen. Ein hiergegen

erhobener Rekurs von A wurde vom Bezirksrat Z mit Beschluss vom 19. August

2009 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies eine gegen diesen Beschluss gerichtete

Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2010 ab.

B. A liess mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 sinngemäss

um Weiterausrichtung des Krankenlohnes über die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses infolge Entlassung altershalber hinaus ersuchen. Der

Gemeinderat X wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 im Sinn

der Erwägungen ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid liess A am 25. Januar 2010

Rekurs an den Bezirksrat Z erheben und in der Hauptsache beantragen, es sei die

Gemeinde X unter Entschädigungsfolge zu einer Lohnfortzahlung von insgesamt 720

Tagen seit dem 26. April 2008 zu verpflichten. Der Bezirksrat Z wies den

Rekurs mit Beschluss vom 28. Juni 2010 ab und sprach keine Parteientschädigungen

zu.

III.

A liess gegen den Beschluss des Bezirksrats Z vom 28. Juni

2010.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,

die Gemeinde X unter Aufhebung dieses Beschlusses sowie Entschädigungsfolge zu

einer Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen seit dem 26. April 2008 zu

verpflichten.

Mit Eingabe vom 23. September 2010 verzichtete der

Bezirksrat Z auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Am 5. Oktober

2010.

liess der Gemeinderat X als Vertreter dieser Gemeinde beantragen, die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 25. Oktober 2010 nahm A zur

Beschwerdeantwort Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz über die Anpassung

des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft; es revidierte insbesondere

das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Die intertemporale Regel, wonach

grundsätzlich neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit

sich jedoch für schon hängige Verfahren nach altem Recht richtet

(vgl. RB 2004 Nr. 8), spielt insofern keine Rolle, als sich für

das vorliegende, am 13. September 2010, also erst nach Inkrafttreten des

neuen Rechts anhängig gemachte Geschäft inhaltlich nichts geändert hat.

1.2

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats Z

über eine personalrechtliche Anordnung des Gemeinderats X. Das Verwaltungsgericht

ist nach a§ 74 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung dieses Rechtsmittels zuständig.

1.3

Die Beschwerdeführerin verlangt zwar nach dem Antrag der Beschwerde eine

Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen seit dem 26. April 2008. Aufgrund

der Beschwerdebegründung, wonach die Krankentaggelder nur vom 1. Juni 2009

bis zum 15. April 2010 ausstehen und die Beschwerdeführerin beim Ablauf

der Kündigungsfrist 401 Tage arbeitsunfähig war, muss jedoch davon ausgegangen

werden, dass sie vorliegend nur eine (seitens der Beschwerdegegnerin noch nicht

geleistete) Lohnfortzahlung für die restlichen 319 Tage verlangt. Diesbezüglich

ist somit die Legitimation zu bejahen.

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.5

Die vorliegend verlangte Lohnnachzahlung für 319 Tage übersteigt den Betrag

von Fr. 20'000.-. Aufgrund dieser Höhe des Streitwerts fällt die

Erledigung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer (a§ 38

Abs. 2 VRG; ebenso § 38 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 lit. c

VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 18. November

2008.

altershalber entlassen. Gegen diese Entlassung leitete die

Beschwerdeführerin ein Rechtsmittelverfahren ein, welches seinen Abschluss im

nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 10. Februar 2010 fand, mit welchem ein Antrag auf Zusprechung einer

Entschädigung wegen missbräuchlicher und unsachlicher Entlassung abgewiesen

wurde. Dieser Umstand schliesst jedoch weder das vorliegende Verfahren noch den

nun vorgebrachten Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.

Letzteres gilt auch, wenn davon ausgegangen würde, dass

der geltend gemachte Lohnfortzahlungsanspruch einen im Zusammenhang mit der

Kündigung stehenden Anspruch bildet. Denn Ansprüche von staatlichen

Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die im

Zusammenhang mit einer Kündigung stehen, müssen nicht im Rechtsmittelverfahren

gegen die Kündigung vorgebracht werden; die Unterlassung der Geltendmachung

solcher Ansprüche innert der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Kündigungsverfügung

führt also nicht zwingend zum Rechtsverlust (vgl. zum Ganzen ausführlich VGr, 16. September

2009, PB.2009.00003, E. 3 f., www.vgrzh.ch). So hat das Verwaltungsgericht

beispielsweise in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren über ein

geltend gemachtes Ferienguthaben befunden (VGr, 28. Mai 2008,

PB.2007.00055; vgl. auch VGr, 25. Oktober 2006, PB.2005.00057,

E. 3.2 f. [beides unter www.vgrzh.ch]).

3.

Die Gemeinden verfügen bei der Regelung ihres materiellen

Personalrechts über weit gehende Autonomie; die kantonalrechtlichen Vorgaben

für die Ausgestaltung ihrer Personalordnungen bestimmen vor allem, dass das

Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals öffentlichrechtlich ist (früher Art. 11

Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869, nunmehr Art. 47

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005; § 72 Abs. 1

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926).

Die Beschwerdegegnerin hat von ihrer Befugnis, ein eigenes

Personalrecht zu erlassen, Gebrauch gemacht. Auf das Arbeitsverhältnis der

Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich die Personalverordnung der

Politischen Gemeinde X anwendbar (PVO). Soweit Personalverordnung und

zugehörige Ausführungserlasse keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten

sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen

Ausführungserlasse (vgl. Art. 3 PVO).

4.

4.1

Ein Arbeitsverhältnis kann unter anderem durch Kündigung oder durch

Entlassung altershalber enden (vgl. Art. 18 PVO).

Bei einer Entlassung altershalber werden die Arbeitnehmer

bzw. Arbeitnehmerinnen nach den massgebenden Vorschriften der jeweiligen

Vorsorgeeinrichtung des Gemeindepersonals altersbedingt entlassen bzw. in den

Rentenstand versetzt (Art. 26 Abs. 1 PVO). Die Leistungen richten

sich dabei nach den Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen des Gemeindepersonals

(Art. 27 PVO). Wie dem Beschluss des Gemeinderats vom 18. November

2008.

entnommen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin offenbar von der

Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihr Personal in die Versicherungskasse für das

Staatspersonal aufnehmen zu lassen (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über

die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, LS 177.201).

Die Entlassung altershalber richtet sich demnach grundsätzlich nach den

Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996

(BVK-Statuten, LS 177.21). Der Staat bzw. im vorliegenden Fall die

Gemeinde ist danach berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55.

Altersjahr zu entlassen, wenn sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen (§ 10

Abs. 1 Satz 1 BVK-Statuten).

4.2

Die Entlassung altershalber hat auf das Monatsende zu erfolgen (§ 10 Abs. 2

Satz 1 BVK-Statuten). Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die

Altersleistungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BVK-Statuten). Wird der

versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, beginnt die Rente

nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird

(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 BVK-Statuten). Die Höhe der Leistungen bei

einer Entlassung altershalber richtet sich nach § 16 BVK-Statuten.

4.3

Art. 61 Abs. 1 PVO sieht vor, dass die Besoldung bei

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während 720 Tagen ausgerichtet

wird. Nach Art. 61 Abs. 2 PVO entscheidet der Gemeinderat über länger

dauernde Lohnzahlungen.

5.

Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst seit 401 Tagen

krankheitshalber arbeitsunfähig war und die krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit

über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestand. Da die

sowohl im Rekurs als auch in der Beschwerde erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin,

sie sei "seit dem 26. April 2009 ununterbrochen zu 100 %

arbeitsunfähig", unwidersprochen blieb, ist davon auszugehen, dass die

krankheitsbedingte, gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt

jedenfalls während 720 Tagen ununterbrochen fortdauerte (vgl. auch

Eidgenössische Personalrekurskommission, 25. Juli 2006, VPB 70.98, E.

2e). Zu Recht nicht in Frage gestellt wird vorliegend sodann, dass der per Ende Mai

2009.

altershalber entlassenen Beschwerdeführerin keine Abgangsentschädigung

zugesprochen wurde.

Streitig ist vorliegend, ob die Lohnfortzahlungspflicht

infolge Krankheit im Sinn von Art. 61 Abs. 1 PVO zugunsten der gemäss

§ 10 Abs. 1 Satz 1 BVK-Statuten altershalber entlassenen

Beschwerdeführerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt.

6.

6.1

Zur hier zu prüfenden Frage, ob ein fortdauernder Lohnanspruch ungeachtet

dessen bestehe, dass das Anstel­lungsverhältnis auf den 31. Mai 2009

rechtens aufgelöst worden ist, äussert sich das kommunale Personalrecht nicht.

Insbesondere gibt Art. 61 Abs. 1 PVO darüber keinen Aufschluss.

Ebenso wenig findet sich im kantonalen Personalrecht eine explizite Regelung

des hier anstehenden Problems. Es drängt sich deshalb auf, auf das private Arbeits­recht

zurückzugreifen (vgl. VGr, 13. Juli 1995, VK.1994.00026, E. 4; ferner

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 305 ff.).

6.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlischt die

Lohnfortzahlungspflicht im Sinn von Art. 324a des Obligationenrechts (OR)

grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, es sei

ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden (BGE 113 II 259 E. 3; vgl. auch

BGr, 1. März 2006,4C.9/2006, E. 2.1, www.bger.ch). Das Bundesgericht hat

diese Praxis freilich relativiert, indem es davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer,

welchem vorbehaltlos Leistungen einer Lohnausfallversicherung für den Fall

unverschuldeter Arbeitsverhinderung für längere Zeit zuerkannt worden sind, darauf

vertrauen darf, dass er dem Versicherungsschutz auch dann noch untersteht, wenn

das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der Anspruchsperiode aufgelöst wird (BGE

124.

III 126 E. 2b). In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht

in einem neueren Fall entschieden, dass ein entlassener Arbeitnehmer aufgrund

der Ausgestaltung des im konkreten Fall anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages in

seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass die Lohnfortzahlungspflicht über

den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht (vgl. BGr,

12.

Juli 2006,4C.216/2005, E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen, www.bger.ch).

6.3

Die

Parteien haben vorliegend unbestrittenermassen keine Vereinbarung bezüglich

einer Lohnfortzahlungspflicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

hinaus getroffen. Auch liegt kein BGE 124 III 126 entsprechender Sachverhalt

vor, da nicht ersichtlich ist und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde,

dass der Beschwerdeführerin vorbehaltlos Leistungen einer

Lohnausfallversicherung für den Fall unverschuldeter Arbeitsverhinderung

zugesichert worden wären. Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein,

dass die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin nur ausgesprochen wurde, um

in treuwidriger Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Lohnfortzahlung

zu vereiteln (vgl. dazu BGE 113 II 259 E. 3). Dass die Kündigung im

vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt war, wurde im Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 ausführlich dargelegt (vgl. VGr,

10.

Februar 2010, PB.2009.00034, E. 6).

Es ist daher auch hier an dem vom Bundesgericht in

gefestigter Rechtsprechung zu vergleichbaren privatrechtlichen Sachverhalten

statuierten Grundsatz festzuhalten, dass die Lohnfortzahlungspflicht mit dem

Arbeitsverhältnis endet. Es ist vor dem Hintergrund des vorliegenden

Sachverhalts nicht ersichtlich, weshalb bei Auslegung der kommunalen personalrechtlichen

Vorschrift von Art. 61 Abs. 1 PVO von der Praxis des Bundesgerichts

im privaten Arbeitsrecht abgewichen werden sollte. Es ist grundsätzlich auch im

Zusammenhang mit dem öffentlichen Recht unterstehenden Arbeitsverhältnissen

davon auszugehen, dass es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr

Sache des Arbeitgebers, sondern Aufgabe der Sozialversicherung ist, für die

Folgen einer längerdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufzukommen

(zu einem anderen Ergebnis war das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom

13.

Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 Abs. 1 [allerdings mit einer

abweichenden Minderheitsmeinung] gelangt; es ist freilich zu berücksichtigen,

dass jenem Entscheid ein anderer Sachverhalt und insbesondere eine abweichende

kommunale Regelung zugrunde gelegen hatten. Ausserdem konnte in jenem Zeitpunkt

noch nicht von einer gefestigten privatrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen

werden).

Nach dem Gesagten endet die Lohnfortzahlungspflicht

vorliegend mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

6.4

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Auslegung von Art. 61 Abs. 1

PVO ändern nichts an der hier vorgenommenen Beurteilung. Namentlich spielt

keine Rolle, ob der streitige Lohn und die von der Beschwerdegegnerin oder der

Sozialversicherung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erhaltenen oder erhältlichen anderen Leistungen infolge Entlassung altershalber

gleichwertig sind.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der

angefochtene Beschluss – auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG) – zu bestätigen. Für die Zeit nach

Beendigung des Anstellungsverhältnisses steht der Beschwerdeführerin kein

Lohnfortzahlungsanspruch infolge Krankheit zu.

8.

Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht unter- bzw.

Fr. 30'000.- überschreitet (vgl. vorn 1.5), sind Gerichtskosten zu erheben (a§ 80b

bzw. § 65a Abs. 2 VRG) und diese der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (vgl. § 17

Abs. 2 VRG).

9.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. vorn

1.

), ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtssekretärs

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni

1976)

Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, dass die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin für

319.

Tage Lohnfortzahlung wegen Krankheit ab 1. Juni 2009 zu leisten. Die

Kammermehrheit geht zu Unrecht davon aus, dass nach Art. 61 Abs. 1

PVO kein Lohnfortzahlungsanspruch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

hinaus besteht:

1.

Zur Beantwortung der hier zu prüfenden Frage, ob ein

fortdauernder Lohnanspruch ungeachtet dessen bestehe, dass das Anstel­lungsverhältnis

auf den 31. Mai 2009 rechtens aufgelöst worden ist, kann an den Entscheid

des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1995 angeknüpft werden. Darin ist

eine mit Art. 61 Abs. 1 PVO vergleichbare Bestimmung mit Blick auf

den Vertrauensschutz und die Fürsorgepflicht dahingehend ausgelegt worden, dass

sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung über das Ende der Kündigungsfrist hinaus

gewährt (VGr, 13. Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 [mit einer abweichenden

Minderheitsmeinung]; vgl. zu diesem Entscheid auch VGr, 10. Juli 2002,

ZBl 104/2003, S. 185, E. 9b/cc). In der entsprechenden Erwägung

führte das Gericht Folgendes aus (VGr, 13. Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 Abs. 2):

"Den

Ausschlag gibt vorliegend die Überlegung, dass Art. 41 Abs. 1

AnstellungsV dem […] [kommunalen] Personal zusagt, 'bei Berufs‑ und Nicht­berufs‑Unfällen

(werde) die volle Besoldung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit' während

mindestens zwölf Mo­naten weiter ausgerichtet; bei längerdauernder Arbeitsunfä­higkeit

entscheide die Anstellungs- bzw. Wahlbehörde über die Lohnfortzahlung. Damit

begründet der öffentliche Dienst­geber bei seinen Beamten und Angestellten

schutz­wür­di­ges Vertrauen […]. Dies gilt namentlich deswegen, weil den

Sozialleistungen des Arbeitgebers bei der Wahl eines Arbeitsplatzes heutzutage

erhebliche Bedeutung zukommt und allfällige Lücken nur durch einen vom

Arbeitnehmer zu tragenden privaten Versicherungsschutz ver­mie­den werden

können. Unter diesen Umständen wäre eine mit dem Dienstverhältnis en­den­de

Lohnfortzahlungspflicht nicht nur mit der allgemeinen Für­sorgepflicht des

Arbeitgebers, die gleichermassen auch für den öffentlichen Dienstherrn

gilt […], schwer zu vereinbaren, sondern muss eine die entsprechende

Anwartschaft ver­eiteln­de Kündigung als Verstoss gegen Treu und Glauben

gewertet werden. Eine Ein­schrän­kung des durch den klaren Wortlaut von Art. 41

AnstellungsV garan­tierten Anspruchs des kommunalen Personals würde eine

Gesetzes­änderung erfordern; demgegen­über fällt eine Leistungsbe­schränkung

aufgrund einer blossen Analogie zu einer ‑ allen­falls ‑

restriktiveren Ordnung des privaten Arbeitsrechts ausser Betracht. Daraus

folgt, dass der Anspruch der Kläge­rin auf Lohnfortzahlung nicht durch die

Kündigung wäh­rend ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit verkürzt werden

kann."

Die im genannten Entscheid angestellten Überlegungen

müssen auch bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 1 PVO gelten. Dies

gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin auch nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses – wenn auch in geringerem Masse als bei bestehendem

Arbeitsverhältnis – eine Fürsorgepflicht traf (vgl. Art. 32 PVO; vgl.

zur privatrechtlichen Fürsorgepflicht Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,

Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 328 N. 21 mit Hinweisen).

Folglich steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einem darüber

hinausgehenden Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht entgegen.

2.

Art. 61 Abs. 1 PVO sieht nicht ausdrücklich vor,

dass der Lohnfortzahlungsanspruch nur bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

besteht. Ob selbst ohne eine solche ausdrückliche Einschränkung eine

entsprechende Begrenzung gilt (vgl. dazu Eidgenössische Personalrekurskommission,

25.

Juli 2006, VPB 70.98, E. 2a Abs. 2), kann hier offen gelassen

werden. Denn vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführer seit Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der

720-Tagefrist von Art. 61 Abs. 1 PVO ununterbrochen krankheitsbedingt

arbeitsunfähig war.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich

Anspruch auf Lohnnachzahlung für die 319 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

während welcher die Frist von Art. 61 Abs. 1 PVO noch lief.

Für richtiges Protokoll,

Der

Gerichtssekretär: