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Entscheid

PB.2010.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00043

26. Januar 2011Deutsch20 min

(URT.2011.12978)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen

zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Erwägungen

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …