PB.2010.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00045
16. November 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12769)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2010.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.01.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Zweiter Schriftenwechsel
Zuständigkeit des Einzelrichters zum Entscheid über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden zu noch zu fällenden bezirksrätlichen Rekursentscheiden über personalrechtliche Anordnungen (E. 1). Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 BGG (E. 2 Ingress): Wird die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Rekursreplik angefochten, liegt kein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 2.1). Auch vermag vorliegend eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeizuführen (E. 2.2). Da mit der Beschwerde möglicherweise auch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Rekursreplik ersucht wird, ist sie insoweit zuständigkeitshalber der Vorinstanz weiterzuleiten (E. 2.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3), Rechtsmittelbelehrung (E. 4).
Nichteintreten; Weiterleitung an die Vorinstanz.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
FRISTERSTRECKUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
PERSONALRECHTLICHE ANORDNUNG
REPLIK
REPLIKRECHT
WEITERLEITUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. c BGG
Art. 83 lit. g BGG
Art. 85 Abs. i lit. b BGG
Art. 90 BGG
Art. 93 BGG
§ 5 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 65a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
PB.2010.00045
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtssekretär Beat
König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den
Gemeinderat X,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses / Zweiter Schriftenwechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat X
beschloss am 13. November 2000, A auf Anfang 2001 öffentlichrechtlich zu
beschäftigen.
Mit Beschluss vom 14. Juni
2010 – tags darauf versandt – stellte der Gemeinderat X fest, A habe durch Arbeitsniederlegung
Ende April des laufenden Jahres das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund mit
sofortiger Wirkung aufgelöst; einerseits sodann erhalte sie unter daherigem
Abzug einer Pauschalentschädigung von einem Viertelmonatslohn hinsichtlich
geltend gemachter Gegenansprüche bei Rechtskraft dieses Beschlusses nur
Fr. 10'768.- für offene Ferien- sowie Gleitzeitguthaben, anderseits
erfolge betreffend eine Forderung von ca. Fr. 33'000.- aus Überstunden-
sowie Wochenendtätigkeit noch ein separater Entscheid; schliesslich wurde zur
Begründung einer am 27. Mai 2010 im Sinn einer Eventualmassnahme ausgesprochenen
Kündigung per 31. August gleichen Jahres auf die Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
II.
A liess am 16. Juli
2010.
mit den Sachbegehren rekurrieren, principaliter seien ihr unter
vollumfänglicher Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juni 2010 die dort
anerkannten Fr. 10'768.- sofort und Fr. 29'583.- Lohn für Mai bis
Juli dieses Jahres je nebst Zins sowie Fr. 5'000.- Genugtuung zu bezahlen,
eventualiter – nämlich bei Rechtswirksamkeit der gegnerischen Kündigung
– Fr. 64'096.50 Entschädigung und Fr. 128'193.- Abfindung. Binnen
einmal erstreckter Frist liess die Gemeinde X mit Rekursantwort vom 24. September
2010.
auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen.
Nachdem der ordentliche
Schriftenwechsel grundsätzlich geschlossen worden war, liess A am 29./30. September
2010.
in erster Linie um einen zweiten Schriftenwechsel ersuchen, wobei wegen
vollständiger anderweitiger Beanspruchung ihres Rechtsvertreters bis 8. Oktober
des laufenden Jahres und anschliessender Ferien sowie beruflicher Abwesenheit
von insgesamt 14 bzw. 15 Tagen ab deren Ende vier Wochen für die Replik einzuräumen
seien. Mit Präsidialverfügung vom (Freitag,) 1. Oktober 2010 –
gleichentags verschickt und dem Vertreter von A gemäss dessen Angabe am
(Montag,) 4. jenes Monats ausgehändigt – setzte der Bezirksrat Z nebst
weiteren Anordnungen eine Replikfrist von 30 Tagen ab Zustellung; das geschah
unter anderem in der Erwägung, dass "es […] keinen Grund gibt, die Frist
[…] über die üblichen dreissig Tage hinaus zu erstrecken," und
"dieser Zwischenentscheid nach § 19a Abs. 2 VRG
[Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2] anfechtbar
ist".
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 2. November 2010 Beschwerde führen mit dem Antrag,
ihr unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X und in Aufhebung der
Verfügung vom 1. Oktober 2010 die Replikfrist bis und mit 3. Dezember
2010.
zu erstrecken. Hierauf wurden die bezirksrätlichen Akten beigezogen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gerichtsintern entscheidet kraft § 38b Abs. 1
lit. a VRG der Einzelrichter über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
Eine derart zu charakterisierende Beschwerde liegt hier vor, wie sich alsbald zeigt.
Vor Verfahrenserledigung bedarf es keiner abermaligen Weiterungen (vgl. § 57
Abs. 1 VRG; ABl 2009, 972).
Seine Zuständigkeit prüft das Verwaltungsgericht als solches
gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.
Sie ist gemäss §§ 41 Abs. 1 f. und 42–44 e contrario in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 e contrario
sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c VRG
gegeben bei Anfechtung eines hier noch zu fällenden bezirksrätlichen
Rekursentscheids über (personalrechtliche) Anordnungen und also auch eines
demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheids (vgl. oben II; § 44
Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43
N. 55, § 48 N. 20).
Ob hier – namentlich betreffend Fristgerechtigkeit der
Beschwerde (vgl. § 53 Satz 2 sowie § 70 in Verbindung mit §§ 11
sowie 22 Abs. 1 und 3 VRG; vorn II Abs. 2 und III) – alle weiteren
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, darf offenbleiben; es gebricht
jedenfalls an einer derselben, wie sich sogleich erweist.
2.
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG erlaubt das Anfechten etwa wie hier anderer Zwischenentscheide als solcher
über Zuständigkeit und Ausstand unter den sinngemäss zu handhabenden
Bedingungen des Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110): wenn nämlich ein Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die
Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b); ist das Rechtsmittel
unstatthaft oder wurde von ihm kein Gebrauch gemacht, lässt sich der Zwischen-
mit dem Endentscheid weiterziehen, soweit der Erstere sich auf den Inhalt des
Letzteren auswirkt (Abs. 3).
2.1
Die
Beschwerdeführerin stützt sich offenbar auf die hier nicht mehr anwendbare, Ende
Juni 2010 ausser Kraft getretene, freilich inhaltlich § 19a Abs. 2
VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sehr ähnliche
Fassung des § 19 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 VRG (vgl. ZS I 342 ff.,
345.
und 353; OS 65, 390 ff. bzw. 394 ff., 396, 403 und 437; RB 2004
Nr. 8; oben III), wenn sie geltend macht, die Eintretensbedingung des
voraussichtlich – jetzt: drohenden – irreparablen Nachteils sei erfüllt; als
Begründung fügt sie aber lediglich an, sie müsse den Zwischenentscheid der
Vorinstanz anfechten dürfen, weil über ihr Ansinnen nicht erst mit deren
Endentscheid befunden werden könne.
Letztere Aussage stimmt zwar unter Umständen, zeitigt aber
als ins Leere zielend keine Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids. Vielmehr
lässt sich dieser wie regelmässig schon früher und jetzt kraft § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93
Abs. 3 BGG jedenfalls noch mit dem Endentscheid weiterziehen, falls er
sich auf denselben nachteilig auswirkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6
und 9; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 3400 und
3403.
ff.; Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 93 N. 18;
Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 93 BGG N. 11 f.; Bernard
Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal
fédéral], Bern 2009, Art. 93 N. 39 ff.).
Weder zeigt die Beschwerde auf noch ist irgend ersichtlich,
dass der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 46 und
49–51, § 48 N. 7; von Werdt, Art. 93 N. 7–9; Uhlmann,
Art. 93 N. 2–5; Donzallaz, N. 3329–3375; Corboz, Art. 93
N. 15–18).
2.2
Offensichtlich
ebenso wenig vermöchte eine Gutheissung der Beschwerde im Sinn des § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG auch nur sofort einen Endentscheid herbeizuführen.
2.3
Das
Rechtsmittel ist deshalb wegen seiner Unzulässigkeit nicht an die Hand zu
nehmen. Das gilt ebenso insofern, als sein formell alles umfassender
Kassationsantrag auch im Übrigen gar nicht aufgegriffene Teile des
angefochtenen Zwischenentscheids beschlägt, welche die Beschwerdeführerin
jedenfalls nicht belasten.
An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn die
Beschwerdeführerin den angefochtenen Zwischenentscheid falsch aufgefasst haben
sollte. Sie nimmt nämlich an, er verwehre ihr, "wie üblich ein
Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Vielmehr wird sie auf den Beschwerdeweg
ans Verwaltungsgericht verwiesen" (vgl. vorn II Abs. 2). Falls
die Vorinstanz keine einmalige Replikfrist ansetzen wollte, sondern zunächst
bloss nicht eine von geforderter Länge, wäre bei ihr um Erstreckung zu ersuchen
gewesen, statt das Verwaltungsgericht anzurufen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 10 ff.).
In diesem Sinn ist die Beschwerde aufgrund des § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG zur Prüfung als allfälliges Fristerstreckungsgesuch
an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 35 e contrario).
3.
Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem
Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1
lit. c BGG der Streitwert der Hauptsache (VGr, 10. März 2010,
PB.2009.00045, E. 1.2 Abs. 1, und 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 2
Abs. 1 mit Hinweisen, beides unter www.vgrzh.ch). Haupt- wie
Eventualbegehren des bei der Vorinstanz noch hängigen Rekurses, welchen die
Beschwerdegegnerin abgelehnt sehen möchte, streben mehr als Fr. 30'000.-
an (dazu oben II Abs. 1); im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren
müssen deshalb laut § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG Gerichtskosten erhoben
werden, für deren Berechnung es auf den höheren Betrag abzustellen gilt und die
kraft § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (VGr, 10. Juni
2009, PB.2009.00019, E. 1 Abs.1 mit Zitaten, www.vgrzh.ch; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
Als im Sinn des § 17 Abs. 2 VRG nicht obsiegende
Partei ist der Beschwerdeführerin zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs gilt
es Folgendes zu erläutern: Der heutige Entscheid beschlägt im Rahmen eines
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche
Angelegenheit mit einem Streitwert von nicht weniger als Fr. 15'000.-
(dazu vorn 3 Abs. 1); deshalb steht die ordentliche Beschwerde offen (vgl. Art. 83
lit. g sowie Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Weil für die
Frage, ob die gegenwärtige Verfügung einen kraft Art. 90 BGG
uneingeschränkt weiterziehbaren End- oder einen Zwischenentscheid nach
Art. 93 BGG bedeute, auf den hier angefochtenen Zwischenentscheid der
Vorinstanz abzustellen ist, kann das Bundesgericht ebenfalls nur angerufen
werden, wenn im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,
9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008,1C_332/2008, E.
1.
, beides unter www.bger.ch).
Soweit hier freilich die funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines
Endentscheids im Sinn des Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette
Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen
2006, Art. 92 N. 4; wohl ebenso Corboz, Art. 92 N. 13; siehe
oben 2.3 Abs. 2 f.). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt
ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das
Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem
ablehnend etwa BGr, 8. März 2006,1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen
hiervon ist indes nicht ganz klar, ob diese Verfügung insofern einen Endentscheid
bedeute (dazu etwa von Werdt, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92
BGG N. 4 und 6 f.; offengelassen in BGE 136 I 80 E. 1.2).
Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein
Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als einer im Sinn des Art. 92
BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu einem solchen nach Art. 93
BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten
lasse (Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Corboz, Art. 92 N. 10;
befürwortend auch Uhlmann, Art. 92 N. 8; vgl. ferner von Werdt, Art. 92
N. 7 f. und 19; Donzallaz, N. 3301). Soweit die vorliegende Verfügung
insofern keine gemäss Art. 90 oder 92 BGG wäre, müsste sie aufgrund des Art. 93
Abs. 1 BGG einen Zwischenentscheid darstellen und könnte bei Bejahung
kantonaler Letztinstanzlichkeit nur unter den bereits genannten Bedingungen
dieser Bestimmung weitergezogen werden.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Sie
wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …