PB.2010.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00062
4. Mai 2011Deutsch26 min
(URT.2011.13239)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
PB.2010.00062
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichter
Martin Kayser, Gerichtsschreiber
Philip Conradin.
In Sachen
1. Konferenz der
Personalverbände,
2. Polizeibeamtenverband der
Stadt Zürich,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
alle vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnmassnahmen
2009,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen eines im Juli 2007 eingeführten revidierten
Lohnsystems wurde den Stadtzürcher Angestellten im April 2009 ihr neuer Lohn
bekanntgegeben, darunter auch C, D, E, F, G und H, die in verschiedenen
Funktionen bei der Stadtpolizei Zürich arbeiteten. Die genannten Personen
verlangten bezüglich ihres neuen Lohns eine anfechtbare Verfügung und erhoben
dagegen so genannten stadtinternen Rekurs an den Stadtrat. Letzterer wies die Einsprachen
mit Beschlüssen vom 3. bzw. 10. Februar 2010 ab.
Erwägungen
II.
Die genannten Privatpersonen, die Konferenz der
Personalverbände und der Polizeibeamtenverband der Stadt Zürich erhoben gegen
die Beschlüsse des Stadtrats Rekurs an den Bezirksrat. Letzterer vereinigte die
Verfahren, trat auf die Rechtsmittel der beiden Verbände nicht ein und wies die
von den Privaten erhobenen Rekurse mit Beschluss vom 11. November 2010 ab.
III.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Dezember 2010 erhoben
die erwähnten Privatpersonen sowie die beiden Verbände gegen den Beschluss des
Bezirksrats Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin verlangten sie wie
bereits vor Bezirksrat, dass die Lohnentwicklungen der Mitglieder des
Polizeiverbands einschliesslich der beschwerdeführenden Privaten so zu steuern
sei, dass Anpassungen gegen die obere Begrenzung der verfügten Teillohnbänder
stattfänden. Zudem seien die beantragten Löhne rückwirkend ab 1. April
2009.
zu bezahlen und die Stadt Zürich zur Leistung einer Prozessentschädigung
zu verpflichten.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 verwies der
Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung. Der Zürcher Stadtrat beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 2. Februar 2011 die Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die beschwerdeführenden Verbände wenden sich gegen den
Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats. Dazu sind sie aufgrund von § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ohne weiteres legitimiert.
2.
Das Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung,
wenn der Streitwert bei Fr. 20'000.- oder darüber liegt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.1
Bei noch
andauernden Dienstverhältnissen gelten als Streitwert die streitigen Besoldungsansprüche
bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit eines Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht
zuzüglich Ansprüchen bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses
(VGr, 6. Dezember 2006, PB.2005.00067, E. 1.2.1).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht stammt aus dem
Dezember 2010. Die hier zu beurteilenden Dienstverhältnisse hätten aufgrund von
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100) zum
damaligen Zeitpunkt frühestens auf den 31. März 2011 beendet werden
können. Die Beschwerdeführenden beantragen die Lohnanpassung rückwirkend auf
den 1. April 2009. Für die Streitwertberechnung massgebend ist damit die
Lohndifferenz über zwei Jahre.
2.2
Die
Beschwerdeführenden verlangen eine Anpassung ihrer Löhne "gegen die obere
Grenze der verfügten Teillohnbänder [...], jedenfalls höhere als nach den
Prozentsätzen laut angefochtenen Verfügungen". Die Beschwerdeführenden
stellen im Übrigen die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin
erlassenen Lohnmatrix für die Jahre 2008–2010 in Frage (vgl. Anhang A der
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals vom 27. März 2002 [AB PR, AS 177.101]; im
Einzelnen hinten 4.2). In ihrer Beschwerde führen sie jedoch nicht aus, welche
anderen Prozentzahlen für die Lohnerhöhung verwendet werden sollen. Eine
maximale Lohnerhöhung gegen den oberen Wert des anwendbaren Teillohnbands ist
nach dem Gesagten dann möglich, wenn aus der genannten Bewertungsmatrix der
höchstmögliche Prozentsatz zur Anwendung gebracht wird.
Für den Beschwerdeführer 3 berechnet sich der Streitwert
nach dem Gesagten wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde eine individuelle
Lohnanpassung von 0,5 % gewährt. Hinzu kommt der Teuerungsausgleich von
0,3 %, was insgesamt eine Lohnerhöhung von 0,8 % ergibt. Eine
maximale Anpassung in Richtung der oberen Grenze des Teillohnbands "mittel"
wäre für den Beschwerdeführer 3 dann erreicht, wenn er eine Lohnanpassung von
6,5 % erhielte; so viel wäre nach der Matrix möglich, wenn ein
Angestellter mit einer nutzbaren Erfahrung von maximal vier Jahren im mittleren
Teillohnband eine A-Beurteilung erhielte. Dies bewirkte im Fall des
Beschwerdeführers 3 eine maximale Lohnerhöhung inklusive Teuerung von 6,8 %.
Die monatliche Differenz zum tatsächlich gewährten Lohn beträgt so
Fr. 542.55 und auf 2 Jahre (zwei Mal den 13. inbegriffen) Fr. 14'106.30.
Berechnet man den Streitwert hinsichtlich der privaten
Beschwerdeführenden auf die soeben dargestellte Art und Weise, ergibt sich der
Gesamtstreitwert aus der nachfolgenden Übersicht:
Beschwerdef.
Teillohnband
Monatslohn
bisher
Monatslohn
verfügt
Monatslohn
anbegehrt
Monatslohn
Differenz
Differenz
Total
3.
mittel
Fr. 9'045.-
+ 0,8 %
Fr. 9'117.50
+ 6,8 %
Fr. 9'660.05
6.
%
Fr. 542.55
Fr. 14'106.30
4.
hoch
Fr. 8'804.75
+ 1,8 %
Fr. 8'963.65
+ 4,8 %
Fr. 9'227.40
3.
%
Fr. 263.75
Fr. 6'857.50
5.
mittel
Fr. 6'635.85
+ 1,8 %
Fr. 6'755.60
+ 6,8 %
Fr. 7'087.10
5.
%
Fr. 331.50
Fr. 8'619.-
6.
mittel
Fr. 6'443.20
+ 1,8 %
Fr. 6'559.45
+ 6,8 %
Fr. 6'881.35
5.
%
Fr. 321.90
Fr. 8'369.40
7.
hoch
Fr. 7'739.15
+ 0,8 %
Fr. 7'801.20
+ 4,8 %
Fr. 8'110.65
4.
%
Fr. 309.45
Fr. 8'045.70
8.
mittel
Fr. 7'596.60
+ 0,8 %
Fr. 7'657.50
+ 6,8 %
Fr. 8'113.15
6.
%
Fr. 455.65
Fr. 11'846.90
Total
Fr. 57'844.80
2.3
Der
Streitwert liegt aufgrund der vorliegenden Übersicht total bei über
Fr. 20'000.-. Insgesamt liegt der Streitwert sodann wesentlich darüber, da
eine Steuerung der Lohnentwicklung gegen die obere Begrenzung der verfügten
Teillohnbänder für sämtliche Mitglieder des beschwerdeführenden
Personalverbands 2 beantragt wird. Betroffen ist gemäss der Beschwerde ein
Personenkreis von wenigstens 200 Personen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
in Kammerbesetzung zu behandeln.
3.
Die beschwerdeführenden Personalverbände wenden sich gegen
den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats, den Letzterer damit begründete,
dass sich die Verbände nicht am stadtinternen Rekursverfahren beteiligt haben.
3.1
Gemäss § 21
Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auch
wenn die Vorschrift nicht explizit davon spricht, wird in der Praxis verlangt,
dass sich die rekurrierende Partei bereits am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligte (Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 N. 27, auch zum
Folgenden). Aufgrund dieses Erfordernisses der formellen Beschwer kann sich
eine Partei nicht erst vor der oberen Instanz in den Prozess einschalten,
sondern muss bereits im vorangehenden Verfahren Anträge stellen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Erfordernis grundsätzlich auch für
vorangehende Einspracheverfahren (BGE 134 V 306 E. 4.3 S. 313,
125.
II 50 E. 2 S. 52, 121 II 224 E. 5c). Da es sich beim stadtinternen
Rekurs in der Sache um eine Art von Einspracheverfahren handelt, ist kein Grund
ersichtlich, weshalb das Erfordernis nicht auch für gemeindeinterne
Rechtsmittel wie das vorliegende gelten sollte.
3.2
Vom
Erfordernis der formellen Beschwer kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
jemand ohne eigenes Verschulden am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen
konnte (BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359), so wenn er vom Verfahren
nichts wusste und auch nichts wissen konnte oder wenn ihm die Vorinstanz zu
Unrecht die Parteistellung und die damit zusammenhängenden Rechte versagte
(vgl. BGE 134 V 306 E. 3.3.1, 108 Ib 92 E. 3b/bb S. 95;
VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00275, E. 2.1).
Die beschwerdeführenden Personalverbände haben sich an den
stadtinternen Rekursverfahren nicht beteiligt. Sie wussten freilich von den
Lohnverfahren und stellten ihren Mitgliedern ein Muster für den stadtinternen
Rekurs zur Verfügung. Die von den privaten Beschwerdeführenden eingereichten
Rekursschriften stimmen denn auch im Wesentlichen überein. Die
beschwerdeführenden Personalverbände können ihre Nichtteilnahme an den
stadtinternen Rekursen folglich nicht damit entschuldigen, dass sie von den
erstinstanzlich verfügten Lohnanpassungen nichts gewusst hätten. Damit fragt
sich, ob vom Erfordernis der formellen Beschwer aus anderen Gründen eine
Ausnahme zu machen ist.
3.3
Soweit
Verbände gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften beschwerdeberechtigt
sind, wurde in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob das Erfordernis der
formellen Beschwer durchwegs gilt, teilweise unterschiedlich beantwortet (vgl.
Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, Rz. 339 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat dieses Erfordernis in
der Folge bejaht, so dass die Gerichte auf so genannte ideelle
Verbandsbeschwerden seither nur noch dann eintreten, wenn sich die
Vereinigungen zuvor am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten (vgl. BGE 125 II 50
E. 2a). Weshalb im Bereich der so genannten egoistischen Verbandsbeschwerde,
bei der sich Verbände – wie hier – auf die statutarische Wahrnehmung von
Mitgliederinteressen berufen, etwas anders gelten sollte, wird von den
Beschwerdeführenden nicht dargetan.
Das Erfordernis der formellen Beschwer dient zunächst der
Verfahrensökonomie (vgl. Enrico Riva, Die Beschwerdebefugnis der Natur- und
Heimatschutzvereinigungen im schweizerischen Recht, Bern 1980, S. 104,
auch zum Folgenden). Es verhindert, dass sich Rechtsmittelinstanzen und
Gegenparteien unvermittelt mit Verfahrensanträgen und materiellen Begründungen
konfrontiert sehen, die vor Vorinstanz nicht vorgebracht wurden (kritisch
Stephan Wullschleger, Das Beschwerderecht der ideellen Verbände und das Erfordernis
der formellen Beschwer, ZBl 94/1993, S. 359 ff., 364 f.). Das
Erfordernis trägt zudem dazu bei, dass Betroffene ihren Standpunkt frühzeitig
ins Verfahren einbringen, so dass ein Rechtsstreit unter Umständen bereits
erstinstanzlich erledigt werden kann. Schliesslich liegt das Erfordernis
mittelbar auch im Interesse der Betroffenen. So können vor der ersten
Rechtsmittelbehörde oft Rügen vorgetragen werden, die bei den höheren Instanzen
aufgrund engerer Umschreibungen der Kognition nicht mehr möglich sind (vgl. BGE 116
Ib 418 E. 3f; Attilio Gadola, Beteiligung ideeller Verbände am Verfahren
vor den unteren kantonalen Instanzen – Pflicht oder blosse Obliegenheit?, ZBl
93/1992, S. 97 ff., 117 f.). Die Chancen, einen Prozess zu gewinnen,
können damit vor unteren Instanzen höher liegen, so dass Betroffene ihre
Anliegen bereits aus eigenem Interesse mit Vorteil frühzeitig ins Verfahren
einbringen.
Die genannten, der Voraussetzung der formellen Beschwer
zugrunde liegenden Zweckgedanken wurden in Rechtsprechung und Literatur
teilweise vor dem Hintergrund der Individualbeschwerde entwickelt. Für so
genannt egoistische Verbandsbeschwerden, bei denen Verbände Interessen ihrer
Mitglieder wahrnehmen, gelten diese Gedanken genauso. Es ist kein sachlicher
Grund ersichtlich, Verbände hinsichtlich des Erfordernisses der formellen
Beschwer anders zu behandeln als Private und Unternehmen. Auch Verbänden ist es
zumutbar, ihren Standpunkt frühzeitig ins Verfahren einzubringen. So hätten die
beschwerdeführenden Personalverbände im vorliegenden Verfahren die
Lohnverfügung zumindest eines ihrer Mitglieder mit stadtinternem Rekurs
anfechten und damit die formelle Legitimation zum Weiterzug des entsprechenden
Stadtratsentscheids erlangen können.
Nach dem Gesagten fehlte den beschwerdeführenden
Personalverbänden bei der Vorinstanz die formelle Beschwer und ist jene auf den
Rekurs insofern zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich
insoweit abzuweisen. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob die übrigen
Voraussetzungen zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde im
vorliegenden Fall erfüllt sind.
4.
Die Beschwerde beruht auf folgendem Hintergrund:
4.1
Die
Beschwerdegegnerin revidierte ihr Personalrecht im Jahr 2007 teilweise, um die
Finanzierbarkeit der Lohnzahlungen besser zu gewährleisten. Neben der Funktion,
die eine Person zu erfüllen hat, sowie ihrer Erfahrung, die sie dafür
mitbringt, wurde neu auch ihre Leistung verstärkt berücksichtigt (vgl. Art. 47
PR; Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zum Städtischen Lohnsystem). Jede
Stelle wurde wie bis anhin aufgrund ihres Schwierigkeitsgrads einer Funktionsstufe
zugeordnet (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 f. PR). Je
anspruchsvoller die Stelle, desto höher fällt der Lohn aufgrund einer vom
Stadtrat festgelegten Lohnskala aus (vgl. Art. 51 Abs. 1 PR).
Vor der Einführung der Leistungskomponente gab es um den
mittleren Lohn jeder Funktionsstufe eine Bandbreite von plus/minus 5 %,
innerhalb deren die Angestellten im Wesentlichen aufgrund ihrer bisherigen
Erfahrung eingestuft wurden. Die Lohnbänder pro Funktionsstufe wurden unter dem
neuen Recht beibehalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 PR). Neu wurden diese in
fünf gleich breite Teillohnbänder unterteilt, die von "sehr hoch" bis
"sehr tief" reichen (vgl. Art. 52 Abs. 5 PR). Erbringt ein
Angestellter im Vergleich zum Vorjahr bessere Leistungen, hat dies ein Aufrücken
in das nächsthöhere Lohnband und damit einen besseren Lohn zur Folge (vgl. Art. 57
Abs. 2 PR; Art. 63 Abs. 2 AB PR). Damit soll das Ziel erreicht
werden, dass sich mit der Zeit alle Stadtzürcher Angestellten im Teillohnband befinden,
das der individuellen Beurteilung ihrer Leistungen entspricht (vgl. Stadtratsbeschluss
Nr. 257/2008 vom 12. März 2008 sowie den jeweiligen Ausgangsentscheid
des vorliegenden Verfahrens, auch zum Folgenden). Erbringt ein Angestellter,
der sich in einem der beiden tieferen Lohnbänder befindet, kontinuierlich
Leistungen, mit denen er die gesteckten Ziele vollumfänglich erreicht (mittlere
Qualifikation mit "C"), sollte sich sein Verdienst nach einem bzw.
zwei Jahren im mittleren Teillohnband befinden. Konnte der Angestellte die
gesteckten Ziele dagegen nur mehrheitlich oder teilweise erreichen (D- bzw.
E-Beurteilung), bewirkt dies umgekehrt keine Lohnkürzung. Damit werden die beiden
tiefsten Lohnbänder nach und nach obsolet. Ziel der Revision ist es denn auch,
dass sich mit der Zeit sämtliche Angestellte im mittleren oder den beiden
höheren Lohnbändern befinden. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge war
dies nach der Lohnrunde aus dem Jahr 2009 bei 90 % der Mitarbeitenden der
Fall.
4.2
Gemäss Art. 57
Abs. 1 PR passt der Stadtrat die bereits erwähnte Lohnskala jährlich der
Teuerungsentwicklung an. Er überprüft dabei die für die Lohnentwicklung
massgebende Matrix und passt diese gegebenenfalls an (Art. 57 Abs. 2
Satz 2 PR in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 1 AB PR).
Gemäss den Übergangsbestimmungen in Ziff. II Abs. 6 der besonderen
Bestimmungen für die Teilrevision des Personalrechts vom 29. Januar 2006
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 Satz 1 PR erlässt der Stadtrat
für die Lohnentwicklung der Jahre 2008–2010 eine besondere Matrix. Die
Salärentwicklung ist dabei von der aktuellen Lage des Lohns in einem der fünf
Teillohnbänder abhängig, ebenso von Leistung und Verhalten sowie von der
Entwicklung der nutzbaren Erfahrung. Der Stadtrat legte die genannte Matrix mit
Beschluss Nr. 257/2008 vom 12. März 2008 fest (vgl. auch Anhang
A AB PR). Diese besteht für die Leistungsbeurteilungen A (vereinbarte Ziele
deutlich übertroffen) bis E (vereinbarte Ziele teilweise erreicht) aus je einer
Tabelle, die jeweils nach nutzbarer Erfahrung und Teillohnband gegliedert sind.
Der Matrix können die jeweiligen Lohnanstiege in Prozentzahlen entnommen
werden. Die Matrix wurde letztmals im April 2010 angewandt.
5.
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Matrix
an sich korrekt angewandt wurde. Sie machen jedoch geltend, dass die Matrix
einen so genannten "Side Letter" zwischen den Personalverbänden und
dem Zürcher Stadtrat vom Juli 2006 missachte. Indem die Beschwerdegegnerin in
ihrer Matrix zum Teil andere Werte verwendet habe als die im Side Letter
erwähnten, habe sie geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführenden sowie den
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
5.1
Die
Berufung auf Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage voraus. Damit
ist als Erstes zu prüfen, ob der erwähnte Side Letter eine solche Vertrauensgrundlage
darstellt.
Unter einer Vertrauensgrundlage wird eine Handlung eines
staatlichen Organs verstanden, die beim Betroffenen berechtigterweise bestimmte
verhaltenswirksame Erwartungen entstehen lässt (BGE 129 I 161
E. 4.1). Dazu muss die Vertrauensgrundlage ausreichend individualisiert
sein, der Betroffene muss davon Kenntnis haben und dabei annehmen dürfen, dass
die Vertrauensgrundlage frei von Rechtsmängeln ist (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 22 N. 11).
Insbesondere verwaltungsrechtliche Verträge sind geeignet, Vertrauen
herzustellen.
5.2
Der von
den Personalverbänden und vom Zürcher Stadtrat im Juli 2006 unterzeichnete Side
Letter enthält vertragliche Elemente. Er hatte zum Zweck, verschiedene Themen bezüglich
der Einführung eines Lohnbands anzusprechen, die bei der Revision des Personalrechts
zwischen Stadtrat und den Personalverbänden umstritten waren (Ziff. A des Side
Letter). Für die vom Stadtrat zu erlassende Lohnmatrix wurden in
Ziffer B/2 gemeinsame Positionen festgehalten. Der betreffende Hauptteil
ist mit "Abmachungen" übertitelt. Einzelne Formulierungen deuten
ebenfalls auf verbindliche Vereinbarungen hin. So "gilt" etwa nach
Ziffer B/3 des Side Letter "[b]is und mit Funktionsstufe 10
grundsätzlich ein unbefristeter Besitzstand". Nach Ziffer B/4 wird
die Zuordnung von Berufsgruppen zu bestimmten Funktionsstufen künftig von einer
paritätischen Arbeitsgruppe aus Berufsverbänden und der Beschwerdegegnerin
behandelt. An anderen Stellen werden für die Auslegung des geltenden bzw.
künftigen Rechts Regeln formuliert (so in Ziff. B/3 letztes Lemma). Auch
der Titel "Side Letter", der im angelsächsischen Rechtsverkehr üblicherweise
für eine Nebenabrede verwendet wird, deutet auf eine verbindliche Vereinbarung
hin. Schliesslich schrieb ein Vertreter der Beschwerdegegnerin in einer E-Mail
zum Entwurf für den Side Letter, Letzterer enthalte ein "Commitment"
zur Lohnmatrix, was ebenfalls auf das Eingehen einer Abmachung hindeutet. –
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Side Letter in seiner Gesamtheit
verbindlichen Charakter besitzt.
5.3
Für die
Lohnmatrix wurden im Side Letter gemeinsame Positionen vereinbart (Ziff. B/2).
Danach gilt für die Lohmatrix der Qualifikation C, dass sämtliche Matrixfelder
über 0 liegen. Bei der genannten Matrix ist dies denn auch der Fall (vgl. auch
Anhang A AB PR). Inwieweit der Side Letter in diesem Punkt darüber hinaus als
Vertrauensgrundlage dienen könnte, ist dagegen nicht ersichtlich. So berufen
sich die Beschwerdeführenden auf eine Matrix, die im Side Letter wiedergegeben
wurde und deren Werte über der übergangsrechtlich geltenden Matrix C liegen.
Aus dem Text des Side Letter geht freilich nicht hervor, auf welche Beurteilung
sich die darin wiedergegebene Matrix bezieht. Zudem handelt es sich bei der
genannten Matrix gemäss dem Side Letter nur um Werte, die den an den
Verhandlungen beteiligten Berufsverbänden gezeigt wurden. Im Side Letter wurden
die Werte ausdrücklich als "beispielhaft, aber noch nicht definitiv"
bezeichnet (Ziff. II/B). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführenden aus den im Side Letter genannten Matrixwerten etwas für
sich ableiten könnten. Das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage ist folglich zu
verneinen.
5.4
Anzumerken
bleibt, dass von den privaten Beschwerdeführenden nicht dargetan wurde, dass
sie Kenntnis von dieser Vereinbarung hatten, ebenso wenig, dass sie gestützt
darauf Dispositionen getätigt hätten. Die beiden letztgenannten Voraussetzungen
müssten für eine Berufung auf Vertrauensschutz erfüllt sein. Damit ist nicht
erkennbar, inwiefern die angefochtenen Lohnverfügungen den Anspruch auf Schutz
berechtigten Vertrauens verletzten. Folglich kann offen gelassen werden,
inwiefern sich die privaten Beschwerdeführenden überhaupt auf eine zwischen den
Personalverbänden und der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Vereinbarung
berufen können.
5.5
Die
Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin habe
Treu und Glauben verletzt.
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 BV müssen staatliche
Organe nach Treu und Glauben handeln. Aus der Vorschrift folgt das Verbot, sich
widersprüchlich zu verhalten. Dieses Verbot wurde vorliegend nicht verletzt.
Die im Side Letter genannten Werte wurden wie soeben erwähnt als nicht
definitiv bezeichnet. Dem Stadtrat war es damit unbenommen, im Laufe des
(weiteren) Rechtsetzungsverfahrens andere als die im Side Letter beispielhaft
genannten Werte festzusetzen. Mit dem Einbezug der Personalverbände trug die
Beschwerdegegnerin dem Grundsatz des Anstrebens eines sozialpartnerschaftlichen
Verhältnisses Rechnung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a PR). Eine
Pflicht, den in den Verhandlungen und den Vernehmlassungsantworten vorgebrachten
Einwänden vollumfänglich Rechnung zu tragen, lässt sich weder dem genannten
Grundsatz noch dem Wortlaut des Side Letter entnehmen. Letzterer behält denn
auch hinsichtlich der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht Entscheide des
(Gesamt-)Stadtrats ausdrücklich vor (Ziff. A). Eine Verletzung von Art. 5
Abs. 3 BV ist nach dem Gesagten zu verneinen.
5.6
Die
Beschwerdeführenden gehen bei ihren übrigen Einwendungen darüber hinweg, dass
die beanstandete Matrix das Resultat eines Rechtsetzungsverfahrens ist. Innerhalb
dieses Verfahrens liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, neue Regelungen
zu setzen.
6.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus Art. 52 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 52 Abs. 6 PR lasse sich ein Anspruch ableiten,
bei guten Leistungen bis an die obere Grenze des anwendbaren Teillohnbands zu
gelangen. Dieser Anspruch werde durch die von der Beschwerdegegnerin erlassene
Lohnmatrix vereitelt.
6.1
Art. 52
Abs. 4 PR legt die Breite des Lohnbands fest, indem die Vorschrift
bestimmt, dass die obere Begrenzung des Lohnbands elf Neuntel der unteren
Begrenzung beträgt. Gemäss Art. 52 Abs. 6 PR bewegen sich die Löhne
innerhalb des Lohnbands ihrer jeweiligen Funktionsstufe. Liest man die
Bestimmungen im Kontext, ergibt sich, dass sich die Löhne im Rahmen des Lohnbands
bewegen, das von der Mittellinie aus gesehen Abweichungen nach oben und unten
von je 10 % zulässt. Wie sich die Löhne innerhalb des Lohnbands
bewegen, wird von den genannten Vorschriften nicht festgelegt. Ebenso wenig
lässt sich aus ihrer Systematik ein Anspruch entnehmen, an die obere Begrenzung
des Lohnbands vorzustossen. Die Vorschriften schliessen zwar den Fall ein, dass
es Löhne gibt, die an der Obergrenze des Bands liegen. Dass solche Löhne jedoch
(in jedem Fall) zwingend zu entrichten wären, geht weder aus Wortlaut noch
Systematik der Normen hervor.
6.2
Für das
genannte Auslegungsresultat spricht im Übrigen allein schon der Wortlaut von Art. 57
Abs. 2 PR in Verbindung mit Ziffer II Abs. 6 der besonderen
Bestimmungen für die Teilrevision des Personalrechts vom 29. November
2006.
Danach bemisst sich der Lohn in bzw. nach der Übergangszeit der Jahre
2008–2010 aufgrund der aktuellen Lage des Lohns in einem der fünf
Teillohnbänder, von Leistung und Verhalten, der Entwicklung der nutzbaren
Erfahrung und des zur Verfügung stehenden Budgets. Wie der Anfangslohn auch
liegt der Lohn freilich innerhalb des Lohnbands (vgl. Art. 59 Abs. 2
AB PR); dass er an die Obergrenze vorstösst, ist aufgrund der anwendbaren
Vorschriften keineswegs zwingend. Von der Obergrenze ist nur in Art. 89 Abs. 4
PR sowie Ziffer II Abs. 3 der besonderen Bestimmungen für die
Teilrevision des Personalrechts vom 29. November 2006 die Rede. Dabei
handelt es sich freilich bloss um Übergangsvorschriften. Nach ihnen müssen
Löhne, die nach Ablauf einer Übergangsfrist aufgrund des alten Personalrechts
immer noch über dem Lohnband liegen, auf den oberen Rand des Lohnbands zu
liegen kommen. Damit wurde jedoch bloss eine Herabsetzung von Löhnen ins Auge
gefasst, die zu hoch liegen; für die übrigen Angestellten lässt sich daraus
kein Anspruch ableiten, mit ihrem Lohn in den oberen Bereich des Lohnbands zu
gelangen.
6.3
Auch die
Darlegungen des Stadtrats zur Teilrevision der Verordnung über das Arbeitsverhältnis
des städtischen Personals vom 12. Juli 2006 lassen nicht auf einen
anspruchsbegründenden Charakter der massgebenden Bestimmungen schliessen. Der
Stadtrat hielt darin fest, dass die Löhne erst nach einer Übergangszeit leistungsgerecht
sein werden. Dies werde erreicht, indem tief im Lohnband gelegene Saläre stark
angehoben, hoch im Band gelegene Löhne mit teilweise guter Leistung dagegen nur
geringfügig erhöht würden. Zur Lohnentwicklung hielt der Stadtrat sodann fest,
dass die Lage in einem tiefen Teillohnband, eine gute Mitarbeiterbeurteilung
und eine niedrige nutzbare Erfahrung eine "hohe Lohnsteigerung"
bewirken werde und dass sich die Löhne von Mitarbeitern mit zumindest
genügender Beurteilung innerhalb des Lohnbands "in der Regel nach oben
entwickeln". Dass die Löhne damit generell an die Obergrenze des Lohnbands
gehen, lässt sich den Ausführungen des Stadtrats nicht entnehmen.
6.4
Ein
Anspruch auf Erreichen der Obergrenze des Lohnbands lässt sich schliesslich
auch nicht dem Zweck der für die Lohnbemessung anwendbaren Vorschriften
entnehmen. Ziel der personalrechtlichen Teilrevision war es, dass sich mit der
Zeit alle Mitarbeitenden im Teillohnband befinden, das ihren Leistungen
entspricht (vorn 4.1). Der Lohn Mitarbeitender mit einer C-Beurteilung sollte
sich demnach mittelfristig im mittleren Lohnband befinden, jener von
Angestellten mit einer B-Beurteilung im zweitobersten Lohnband usw. Dass die
Löhne dieser Mitarbeitenden die Obergrenze des Lohnbands erreichen, ist aufgrund
des Ziels der Teilrevision nicht vorgesehen. Bei Mitarbeitenden mit wiederkehrender
A-Beurteilung ist solches denkbar, jedoch nicht zwingend. Ein unbedingter Anspruch
auf einen Höchstlohn ist demnach auch vor dem Hintergrund einer teleologischen
Auslegung der anwendbaren Vorschriften zu verneinen. Hätte die
Beschwerdegegnerin Matrixwerte vorgesehen, die auf ein allmähliches Erreichen
der Obergrenze des Lohnbands hinzielten, wäre damit das Ziel, die
Mitarbeitenden im den Leistungen angemessenen Teillohnband zu platzieren,
hintertrieben worden.
6.5
Aus der
Auslegung von Art. 52 Abs. 4 und 6 sowie Art. 57 Abs. 2 PR
ergibt sich damit zusammenfassend, dass Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin
keinen Anspruch darauf haben, die Obergrenze eines Lohnbands zu erreichen. Die
vom Stadtrat festgelegte Matrix für die Jahre 2008–2010 stimmt folglich mit den
genannten Vorschriften überein. Wenn die Beschwerdeführenden rügen, dass sie
trotz einer C- oder B-Beurteilung nicht das oberste Lohnband erreichten, so ist
dies Folge des mit der Teilrevision verfolgten Ziels, dass sich die Löhne der
Mitarbeitenden mittelfristig in einem den Leistungen angemessenen Lohnband
befinden.
7.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Anwendung
der von der Beschwerdegegnerin festgelegten Matrix führe zu
Rechtsungleichheiten sowie zu einer unzweckmässigen Lohnentwicklung.
7.1
Der
Anspruch auf Gleichbehandlung in Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass
Rechte und Pflichten der Betroffenen nach demselben Massstab festzusetzen sind.
Im öffentlichen Dienstrecht folgt daraus, dass gleichwertige Arbeit gleich zu
entlöhnen ist (BGE 129 I 161 E. 3.2). Gleichwertig sind
Arbeitsfunktionen dann, wenn sie bezüglich Anforderungen wie Ausbildung,
Verantwortung und Belastung insgesamt vergleichbar sind bzw. wenn sie in der Gesamtschau
gleich zu gewichtende Anforderungen an die Arbeitenden stellen (VGr,
6.
Dezember 2006, PB.2005.00067, E. 4.2).
Bei der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen gesteht die
Rechtsprechung den Anstellungsbehörden vor dem Hintergrund des allgemeinen
Gleichheitsgebots einen beträchtlichen Spielraum zu (BGE 131 I 105
E. 3.1, 129 I 161 E. 3.2, 128 I 92 E. 4; VGr, 12. Januar
2011, PB.2010.00025, E. 5.2.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bei
der Einführung neuer Besoldungsregelungen besteht kein verfassungsrechtlicher
Anspruch, die bisherige Lohneinstufung oder einmal festgelegte Lohnanstiege
beizubehalten. Ungleichbehandlungen lassen sich bei Änderungen von Lohnsystemen
jeweils nicht gänzlich vermeiden (BGr, 20. Januar 1999,2P.426/1997,
E. 3, zitiert nach BGr, 7. Mai 2009,1C_58/2008, E. 6.3, auch
zum Folgenden). Eine unterschiedliche Entlöhnung gleichwertiger Arbeit ist nach
der Rechtsprechung solange zulässig, als die Unterschiede in der Besoldung kein
unvertretbares Mass annehmen (BGr, 6. Februar 2004,2P.222/2003,
E. 4.3, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung in E. 4.5).
Insbesondere können auch Gründe der Praktikabilität oder finanzpolitische
Überlegungen dazu führen, dass bestimmte Verbesserungen nur für einzelne
Kategorien von Bediensteten eingeführt werden. Aus diesen Gründen greift das
Verwaltungsgericht nicht in das Ermessen ein, das den Verwaltungsbehörden bei
der Besoldungsfestlegung zukommt (VGr, 6. Dezember 2006, PB.2005.00067,
E. 4.3.2). Bei kommunalen Besoldungsregelungen ist zudem zu berücksichtigen,
dass das kantonale Recht hierfür nur geringfügige Vorgaben macht und der
Vollzug entsprechender Regelungen vom Schutzbereich der Gemeindeautonomie
erfasst wird (BGr, 4. Januar 2010,8C_31/2009, E. 4.2.1; VGr,
8.
Juni 2010, PB.2009.00026, E. 2.1). Eine Besoldungsregelung kann
damit nur insoweit beanstandet werden, als geltend gemacht wird, die Behörde
habe das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich ausgeübt
oder mit der Neuordnung Grundrechte oder verfassungsmässige Grundsätze verletzt
(vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführenden begründen die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots damit,
dass die Überleitung der früheren Löhne in das neue städtische Lohnsystem es
unvermeidlich mit sich gebracht habe, dass viele gleich gestellte, gleich
beschäftigte und gleich bewertete Mitarbeitende mit unterschiedlichen
Positionierungen in verschiedene Teillohnbänder geraten seien. Die von der
Beschwerdegegnerin erlassene Matrix habe diese Lohndifferenzen jedoch seither
nicht ausgeglichen, da sie keine grösseren Lohnanstiege ermöglicht habe als den
degressiven Anstieg gemäss zunehmender nutzbarer Erfahrung. Zudem könnten durch
die Matrix Fälle, in denen gleich beschäftigte Mitarbeitende trotz tiefer
Ausgangsposition einen dauerhaft höheren Lohn als gleichgestellte Angestellte erhielten,
nicht korrigiert werden.
Das beanstandete Lohnsystem versucht die Gleichbehandlung
der städtischen Angestellten durch eine Kombination von drei Faktoren, nämlich
Funktion, nutzbarer Erfahrung und individueller Leistung sicherzustellen. Die
Einteilung in Funktionen sorgt dafür, dass Angestellte mit vergleichbaren
Tätigkeiten gleich entlöhnt werden. Durch die Anrechnung der nutzbaren
Erfahrung wird sodann sichergestellt, dass nicht einfach die Berufserfahrung in
Jahren gemessen wird, sondern jene, die für die spezifische Funktion
nutzbringend ist. In diesem Zusammenhang ermächtigt Art. 89 Abs. 3
Satz 2 PR den Stadtrat zum Treffen von Lohnanpassungsmassnahmen bei
denjenigen Angestellten, deren bisheriger Lohn deutlich vom ermittelten Lohn
gemäss der Personalrechtsverordnung abweicht. Das Verwaltungsgericht liess es
dabei zu, Lohnanpassungen primär durch Korrekturen beim Wert der anrechenbaren
Erfahrung vorzunehmen (VGr, 26. Januar 2005, PB.2004.000054, E. 2.3.2).
Aufgrund der Matrix C, die auf einige der
Beschwerdeführenden angewandt wurde, ergibt sich Folgendes: Je tiefer sich ein
Salär im Lohnband befindet, desto höher entwickelt es sich bei guten
Leistungen; bei einer höheren Einstufung verläuft diese Entwicklung weniger
akzentuiert. Lohnanstiege sind möglich, allerdings nur bei permanent guter bzw.
hervorragender Leistung. Wie die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren zutreffend
ausführte, wird die Lohnentwicklung bei einer C-Beurteilung entsprechend dem
vollen Erfahrungszuwachs gewährt. Bei einer weniger guten Beurteilung (D = "Ziele
mehrheitlich erreicht" bzw. E = "Ziele teilweise erreicht") und
einem Salär im mittleren Teillohnband ist der Lohnanstieg dagegen geringer als
die volle Zunahme des Lohnbands aufgrund der steigenden Erfahrung. Insofern
sinkt damit jener Lohn innerhalb des Lohnbands im allgemeinen Verhältnis ab.
Die Matrix hat damit zur Folge, dass sich gute Leistungen relativ gesehen
auszahlen. Lohnungleichheiten können mit diesem System nicht absolut vermieden
werden. Andererseits liegt dem System der Gedanke zugrunde, dass Lohnungleichheiten
während der Übergangszeit zumindest nach und nach behoben werden sollen. Es mag
sein, dass mit einer anderen Ausgestaltung der Matrix Ungleichheiten allenfalls
noch stärker hätten angegangen werden können und ein solches Lohnsystem
allenfalls als zweckmässiger angesehen werden könnte. Dies zu beurteilen fällt
jedoch nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts.
7.3
Vorliegend
wurde weder aufgrund der Akten noch der Ausführungen in der Beschwerde
ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei
der Gestaltung der Übergangsregelung rechtsfehlerhaft, willkürlich oder
sonstwie grundrechtsverletzend ausgeübt haben sollte. Die Beschwerdeführenden
machen gegen die erlassene Lohnmatrix nur pauschale Überlegungen geltend.
Inwiefern die Lohnmatrix im konkreten Einzelfall zu Rechtsungleichheiten
geführt hat, legt die Beschwerde nicht dar. Es werden weder vergleichbare Fälle
herangezogen noch wird dargelegt, inwieweit gleich gelagerte Fälle
unterschiedlich beurteilt wurden. Auch aufgrund der Akten sind solche Fälle
nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist vor diesem
Hintergrund zu verneinen.
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Von den Beschwerdeführenden
3–8 sind in Anwendung von § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG keine
Gerichtskosten zu erheben, da bei diesen Arbeitsverhältnissen der Streitwert je
unter Fr. 30'000.- liegt (vorn 2.2). Ganz anders verhält es sich bei den
beschwerdeführenden Verbänden (vorn 2.3); entsprechend sind die Kosten aufgrund
von § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung füreinander aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3). Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden
nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.2
Gemäss Art. 85
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nur dann zulässig, wenn der Streitwert bei Fr. 15'000.- oder darüber
liegt.
Soweit nur einer der privaten Beschwerdeführenden allein
gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde erhebt, ist die vorn 2.2
festgehaltene Streitwertberechnung zu beachten. Da der Streitwert in einem
solchen Fall unter Fr. 15'000.- liegt, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Im Übrigen wäre subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben,
wobei die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen wären (Art. 119
Abs. 1 BGG). Soweit dagegen mehrere private Beschwerdeführende oder auch
nur einer der beiden Verbände gegen den vorliegenden Entscheid vorgehen und der
Streitwert kumuliert den Betrag von Fr. 15'000.- überschreitet, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 15'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung füreinander.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder der Streitwert im Sinne der Erwägungen erreicht wird, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …