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Entscheid

PC110002

angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes; Kognition der Rechtsmittelinstanz; Beschwerdefrist; Kostenfolge

8. November 2011Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

6.

Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Kommentarstelle die Auffassung, dass Verfahren, in welchen der amtliche Rechtsvertreter um sein Honorar streite, kostenlos sein müssten (Urk. 2 S. 10 mit Hinweis auf Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 zu § 203). Nach § 203 Ziff. 3 GVG/ZH habe den Angestellten, gegen deren Amtstätigkeit Beschwerde erhoben worden sei, keine Gebühren und Auflagen auferlegt werden können. Diese Bestimmung sei auch auf Rechtsanwälte angewandt worden, die bei Armenrechtsverfahren die zugesprochene Entschädigung durch selbständige Kostenbeschwerde anfechten wollten. Da § 200 lit. b GOG eine gleichlautende Bestimmung wie § 203 Ziff. 3 GVG/ZH enthalte, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustande nicht habe ändern wollen. Bei dem von Hauser/Schweri zitierten Entscheid aus dem Jahre 1939 (ZR

38.

Nr. 110 S. 264) handelt es sich um eine "Praxis" der damaligen Verwaltungskommission im Zusammenhang mit der Entschädigung von "Armenanwälten", welche offensichtlich auf den damals geltenden Prozessgesetzen gründete. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Praxis vor dem Inkrafttreten der neuen ZPO stützte, war eine andere: Gemäss § 109 Abs. 3 GVG/ZH fanden die Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung, soweit das GVG keine speziellen Bestimmungen aufstellt. Dies war mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung der Fall, weshalb im Beschwerdeverfahren die §§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 der ZPO/ZH beachtlich waren (vgl. ebenfalls Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu § 109; Beschluss der Verwaltungskommission vom 1. April 2003 [VB020041]). Da bereits die Verwaltungskommission nach ständiger Praxis für ihre Tätigkeit in -- 2 of 3 -Anwendung von § 14 GerGebV eine Staatsgebühr zwischen Fr. 500.– bis Fr. 8'000.– erhob, besteht kein Anlass anzunehmen, der Gesetzgeber habe beim Erlass von § 200 lit. b GOG implizit die unentgeltlichen Rechtsbeistände den Angestellten, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde, gleichstellen wollen. […]" Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 8. November 2011 PC110002 -- 3 of 3 --