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Entscheid

PC110033

Nachfrist; Erstreckung einer Frist

4. November 2011Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

(...)

2.

Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde dem Beklagten gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Da der Beklagte den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist nicht auf die Berufung eingetreten werde (act. 12). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 [stellte er] ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 14).

3.

Wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen, so ist [der Beklagte] von der Vorschussleistung befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

4.

Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei -- 1 of 2 -vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 133 III

614.

E. 5).

5.

(der Beklagte ist mittellos) 6.-8. (Prüfung der Aussichten des Rechtsmittels)

9.

Im Sinne dieser vorläufigen und summarischen Prüfung erscheint die Berufung aussichtslos, womit es an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO mangelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

10.

Mittlerweile ist die dem Beklagten angesetzte Nachfrist zum Leisten des Vorschusses abgelaufen. Nach bisheriger ständiger Praxis ist ihm aber mit einer kurzen Erstreckung ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, den Vorschuss zu zahlen.

Dispositiv

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die dem Beklagten mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wird ihm letztmals erstreckt bis 3 Tage nach Zustellung des heutigen Beschlusses. Die übrigen Anordnungen der genannten Verfügung bleiben bestehen.

3. (...) Obergericht, II. Zivilkammer (Zwischen-)Beschluss vom 4. November 2011 PC110033-O/Z03

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