PC120015
Erläuterung
30. März 2012Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC120015-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Beschluss vom 30. März 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Vormundschaftsbehörde C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Erläuterung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Januar 2012 (BE110004)
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Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerinnen verlangten vor Vorinstanz mit Gesuch vom 20. Dezember 2011 die Erläuterung von Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 1999 (Urk. 1).
1. Die Gesuchstellerinnen verlangten vor Vorinstanz mit Gesuch vom 20. Dezember 2011 die Erläuterung von Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 1999 (Urk. 1).
2. Die Vorinstanz erläuterte die Disp.-Ziff. 5 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 25. Februar 1999 betreffend Ehescheidung (Proz.-Nr. CE980459) dahingehend, dass die Formulierung "längstens bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Kinder" als Einschränkung der Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller zu verstehen sei, für den Fall, dass die Gesuchstellerin und/oder der Gesuchsteller bereits vor Erreichen ihrer Mündigkeit voll erwerbsfähig sein sollten (Urk. 11, Disp.Ziff. 1).
3. Dagegen erhoben die Gesuchstellerinnen rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 10; Urk. 7): "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2012 betreffend Erläuterung sei aufzuheben.
2. Es sei die im Urteil vom 25. Februar 1999 vereinbarte Scheidungsnebenfolge betreffend der Unterhaltszahlungen nach dem vollendeten
12. Altersjahr (Ziff. 5 der genehmigten Scheidungskonvention) gemäss unseren nachstehenden Überlegungen zu erläutern. sowie dem prozessualen Antrag: Den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
4. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO; Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 404 N 32). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Das Gesuch um Erläuterung kann auch von Nebenparteien oder Rechtsnachfolgerinnen der Parteien eingereicht werden, nicht aber von Dritten (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 9). Wird in einer Konvention dem Kind
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ein Mündigenunterhaltsanspruch eingeräumt, handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (BSK ZKB I-Breitschmid, Art. 133 N 14). Die Gesuchstellerinnen sind weder Nebenpartei noch Rechtsnachfolgerinnen im Scheidungsverfahren. Demzufolge waren sie nicht dazu legitimiert, ein Gesuch um Erläuterung des Scheidungsurteils ihrer Eltern zu stellen. Ebenso wenig sind sie daher zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auch unter der Herrschaft des früheren Prozessrechts hätte es an der Legitimation der Gesuchstellerinnen zur Stellung des Gesuchs um Erläuterung bzw. zur Erhebung eines Rechtsmittels gefehlt (s. Hauser/Schweri, GVG, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 163 N 1). Anzumerken ist, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz unvollständig war. Zwar ist ein Entscheid über das Erläuterungsbegehren mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Wird aber das Erläuterungsbegehren gutgeheissen, beginnt die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen. Der neue erstinstanzliche Entscheid unterliegt unter den jeweiligen Voraussetzungen demjenigen Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 334 N 14; vgl. § 165 GVG/ZH). Dies wäre vorliegend die Berufung.
6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerinnen haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss -- 4 of 4 --