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Entscheid

PC150049

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

18. August 2015Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 14. August 2015, beim Obergericht eingegangen am 17. August 2015, hat der Rechtsvertreter des Klägers die vom Kläger persönlich am 10. August 2015 eingereichte Beschwerde (Urk. 1) gegen die von der Vorinstanz am 27. Juli 2015 verfügte Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2) zurückgezogen (Urk. 4). Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz und die vorinstanzliche Beklagte je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se -- 3 of 3 --